Daten
Kommune
Linnich
Größe
14 kB
Datum
07.07.2011
Erstellt
30.06.11, 19:22
Aktualisiert
30.06.11, 19:22
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT LINNICH
Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
- öffentlich -
Drucksache B-125/2011
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Umweltausschuss
07.07.2011
TOP
Dienststelle
Datum:
Sachbearbeiter:
Aktenzeichen
Fachbereich FB5
22.06.2011
Frau Muckenheim
BA. 2640
Bauvoranfrage Nutzung hinterer Grundstücksbereich zur Abstellung von Fahrzeugen aller
Art zur Vermietung und Aufstellung eines Bürocontainers, Landstraße 32 in Gereonsweiler
Finanzielle Auswirkungen
X
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Mittel stehen zur Verfügung
Hh.-Stelle
Haushaltsausgabereste
Bisher angeordnet
Investitionsprogramm
Verpflichtungsermächtigung
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle
Deckungsvorschlag:
Gez. Hensen
(Kämmerei)
Beratungsergebnis
Einstimmig
Mit Stimmenmehrheit
Laut Beschlussvorschlag
Abweichender Beschlussvorschlag
Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB zu erteilen.
Problembeschreibung/Begründung:
Mit Schreiben vom 19.05.2011 wird seitens des Bauherrn beantragt, die Genehmigungsfähigkeit
der Nutzung des hinteren Grundstücksbereiches zwecks Abstellung von Fahrzeugen aller Art zur
Vermietung und Aufstellung eines Bürocontainers in Gereonsweiler, Landstraße 32 zu klären. Im
vorderen Bereich ist eine Tankstelle vorhanden, die im Jahr 1962 genehmigt wurde und
bauplanungsrechtlich in einer Tiefe von ca. 35 m im Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegt. Die
Überplanung des hinteren Grundstücksbereiches liegt gemäß Abgrenzungssatzung der Stadt
Linnich innerhalb „Sonstiger Fläche“ (kein Innenbereich). Auf Grund eines im Jahre 2007
gestellten Bauantrages wurde die Anpassung an die rechtswirksame Abgrenzungssatzung seitens
des Kreises Düren als erforderlich angesehen. Der damalige Ausschuss für Umwelt und
Stadtentwicklung hat hierzu in seiner Sitzung am 24.01.2011 (TOP I/6.3) das Einvernehmen erteilt.
Die Anlegung einer Verkaufsfläche im vorderen Grundstücksbereich wurde seitens des Kreises
Düren genehmigt. Auf Grund des neu eingereichten Antrages wird nun die Erfordernis gesehen,
den restlichen Grundstücksbereich abschließend bauplanungsrechtlich zu beurteilen.
Hierzu wird folgendes mitgeteilt:
Der gesamte Bereich der nahen Umgebung hat sich in Bezug auf neue Bebauung, hier:
entstandene landwirtschaftliche Lagerhalle und die Planungsabsicht der Stadt, in unmittelbarer
Nähe einen Bauleitplan/Bebauungsplan zu entwickeln, welcher die Festsetzung „Allgemeines
Wohnen“ (WA) hat, laut der auch nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen
werden können, die das „Wohnen“ nicht wesentlich stören, geändert. Das Gebiet hat ein anderes
bauplanungsrechtliches Erscheinungsbild erhalten. Auf Grund dieser vorhandenen Situation und
dass eine Erweiterungsmöglichkeit bzw. Ausdehnung in den hinteren Bereich nicht möglich
erscheint, kann man von einem sogenannten „Sonstigen Vorhaben“ im Außenbereich gemäß § 35
(2) BauGB ausgehen und das Einvernehmen erteilen, zumal der Flächennutzungsplan hier für den
gesamten Bereich „Gemischte Baufläche“ ausweist und somit eine Beeinträchtigung eines
öffentlichen Belanges nicht zu sehen ist. Gemäß § 6 BauNVO kann in einem Mischgebiet ein
Vorhaben zulässig sein, welches dem „Wohnen“ und der Unterbringung von Gewerbebetrieben,
die das „Wohnen“ nicht wesentlich stören, dient. Ein freibleibender Grundstücksbereich, welcher
nicht in den Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes einfließen soll, stellt sich als
natürliche Abstandsfläche dar (s. Anlagen).
Die Erschließung ist gesichert.
Der Kreis Düren wird mit den zuständigen Fachbehörden abschließend über die
Genehmigungsfähigkeit und somit über eine Einfügung in die vorhandene Umgebung entscheiden.
Auf Grund der neuen bauplanungsrechtlichen Gebietssituation wird empfohlen, das Einvernehmen
gemäß § 36 (1) BauGB zu erteilen.
(Witkopp)