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Beschlussvorlage (Bauvoranfrage Nutzung hinterer Grundstücksbereich zur Abstellung von Fahrzeugen aller Art zur Vermietung und Aufstellung eines Bürocontainers, Landstraße 32 in Gereonsweiler)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
14 kB
Datum
07.07.2011
Erstellt
30.06.11, 19:22
Aktualisiert
30.06.11, 19:22
Beschlussvorlage (Bauvoranfrage Nutzung hinterer Grundstücksbereich zur Abstellung von Fahrzeugen aller Art zur Vermietung und Aufstellung eines Bürocontainers, Landstraße 32 in Gereonsweiler) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage Nutzung hinterer Grundstücksbereich zur Abstellung von Fahrzeugen aller Art zur Vermietung und Aufstellung eines Bürocontainers, Landstraße 32 in Gereonsweiler)

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Inhalt der Datei

STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-125/2011 Beratungsfolge Termin Bau- und Umweltausschuss 07.07.2011 TOP Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich FB5 22.06.2011 Frau Muckenheim BA. 2640 Bauvoranfrage Nutzung hinterer Grundstücksbereich zur Abstellung von Fahrzeugen aller Art zur Vermietung und Aufstellung eines Bürocontainers, Landstraße 32 in Gereonsweiler Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB zu erteilen. Problembeschreibung/Begründung: Mit Schreiben vom 19.05.2011 wird seitens des Bauherrn beantragt, die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des hinteren Grundstücksbereiches zwecks Abstellung von Fahrzeugen aller Art zur Vermietung und Aufstellung eines Bürocontainers in Gereonsweiler, Landstraße 32 zu klären. Im vorderen Bereich ist eine Tankstelle vorhanden, die im Jahr 1962 genehmigt wurde und bauplanungsrechtlich in einer Tiefe von ca. 35 m im Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegt. Die Überplanung des hinteren Grundstücksbereiches liegt gemäß Abgrenzungssatzung der Stadt Linnich innerhalb „Sonstiger Fläche“ (kein Innenbereich). Auf Grund eines im Jahre 2007 gestellten Bauantrages wurde die Anpassung an die rechtswirksame Abgrenzungssatzung seitens des Kreises Düren als erforderlich angesehen. Der damalige Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung hat hierzu in seiner Sitzung am 24.01.2011 (TOP I/6.3) das Einvernehmen erteilt. Die Anlegung einer Verkaufsfläche im vorderen Grundstücksbereich wurde seitens des Kreises Düren genehmigt. Auf Grund des neu eingereichten Antrages wird nun die Erfordernis gesehen, den restlichen Grundstücksbereich abschließend bauplanungsrechtlich zu beurteilen. Hierzu wird folgendes mitgeteilt: Der gesamte Bereich der nahen Umgebung hat sich in Bezug auf neue Bebauung, hier: entstandene landwirtschaftliche Lagerhalle und die Planungsabsicht der Stadt, in unmittelbarer Nähe einen Bauleitplan/Bebauungsplan zu entwickeln, welcher die Festsetzung „Allgemeines Wohnen“ (WA) hat, laut der auch nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden können, die das „Wohnen“ nicht wesentlich stören, geändert. Das Gebiet hat ein anderes bauplanungsrechtliches Erscheinungsbild erhalten. Auf Grund dieser vorhandenen Situation und dass eine Erweiterungsmöglichkeit bzw. Ausdehnung in den hinteren Bereich nicht möglich erscheint, kann man von einem sogenannten „Sonstigen Vorhaben“ im Außenbereich gemäß § 35 (2) BauGB ausgehen und das Einvernehmen erteilen, zumal der Flächennutzungsplan hier für den gesamten Bereich „Gemischte Baufläche“ ausweist und somit eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belanges nicht zu sehen ist. Gemäß § 6 BauNVO kann in einem Mischgebiet ein Vorhaben zulässig sein, welches dem „Wohnen“ und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das „Wohnen“ nicht wesentlich stören, dient. Ein freibleibender Grundstücksbereich, welcher nicht in den Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes einfließen soll, stellt sich als natürliche Abstandsfläche dar (s. Anlagen). Die Erschließung ist gesichert. Der Kreis Düren wird mit den zuständigen Fachbehörden abschließend über die Genehmigungsfähigkeit und somit über eine Einfügung in die vorhandene Umgebung entscheiden. Auf Grund der neuen bauplanungsrechtlichen Gebietssituation wird empfohlen, das Einvernehmen gemäß § 36 (1) BauGB zu erteilen. (Witkopp)