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Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 168, Liblar, Spickweg; Festlegung des Baukostenzuschusses Kanal gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
90 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
04.09.14, 18:47
Aktualisiert
04.09.14, 18:47
Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 168, Liblar, Spickweg;
Festlegung des Baukostenzuschusses Kanal gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt) Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 168, Liblar, Spickweg;
Festlegung des Baukostenzuschusses Kanal gemäß § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 314/2014 Az.: 65.0 BP 168 Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65.0/81 - Datum: 05.08.2014 gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Betrifft: - 20 - Termin 17.09.2014 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent 26.08.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Bebauungsplan-Nr. 168, Liblar, Spickweg; Festlegung des Baukostenzuschusses Kanal gemäß § 6 Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt der Allgemeinen Finanzielle Auswirkungen: Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Vermarktung der im städtischen Eigentum stehenden Grundstücksflächen innerhalb des Bebauungplanes Nr. 168 im Ortsteil Liblar (Spickweg) soll durch den Eigenbetrieb Immobilien inklusive aller entstehenden Erschließungskosten erfolgen (Vorlage 235/2014).Im Rahmen der Erschließung ist von den Grundstückskäufern bzw. Eigentümern der erschlossenen Grundstücke nach § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (-AEB-A-) der Stadtwerke Erftstadt ein Baukostenzuschuss Kanal als einmaliges Entgelt für den Anschluss an die städtischen Abwasserbeseitigungsanlagen zu erheben. Soweit der Baukostenzuschuss Kanal – wie üblich - im Rahmen der städtischen Grundstücksverkäufe in einem Zug vertraglich mit abgewickelt und vereinnahmt werden soll, ist es von Gesetzes her zwingend erforderlich, das im Plangebiet maßgebliche einmalige Entgelt zuvor zu bestimmen und festzulegen. Gleichzeitig kann und soll so auch den privaten Grundstückseigentümern bzw. Baukostenzuschusspflichtigen im Plangebiet auf deren Wunsch hin die Gelegenheit eingeräumt werden, im Vorfeld einer Bau/Erschließungsmaßnahme finanzielle Planungssicherheit und Gewissheit zu haben. Die vom Plangebiet erschlossenen Grundstücke sollen an einen Mischwasserkanal angeschlossen werden. Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden Kanalherstellungskosten ergibt sich in Anwendung der aus den Allgemeinen Entsorgungsbestimmungen der Stadtwerke resultierenden Verteilungskriterien ein Baukostenzuschuss Kanal i.H.v. 12,600870 Euro pro Quadratmeter entgeltpflichtiger Grundstücks-/Verkaufsfläche. Begründung: Die Vermarktung der im städtischen Eigentum stehenden Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes soll inklusive aller anstehenden Erschließungskosten durch den Eigenbetrieb Immobilien erfolgen. Eine entsprechende Veräußerungsvorlage wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Erftstadt bereits am 17.06.2014 beschlossen (Vorlage 235/2014). Für städtische Grundstücksverkäufe inklusive aller Erschließungskosten sowie grundsätzlich für die Erhebung des Baukostenzuschusses Kanal ist die betragsmäßig spezifische Bestimmung und Festlegung des maßgeblichen Baukostenzuschusses pro Bebauungsplangebiet nach § 6 der –AEB-A - der Stadwerke Erftstadt zwingend erforderlich. In Vertretung (Hallstein) -2-