Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
90 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
04.09.14, 18:47
Aktualisiert
04.09.14, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 314/2014
Az.: 65.0 BP 168
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65.0/81 - Datum: 05.08.2014
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Betrifft:
- 20 -
Termin
17.09.2014
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
26.08.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan-Nr. 168, Liblar, Spickweg;
Festlegung des Baukostenzuschusses Kanal gemäß § 6
Entsorgungsbedingungen für Abwasser der Stadtwerke Erftstadt
der
Allgemeinen
Finanzielle Auswirkungen:
Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtwerke auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Vermarktung der im städtischen Eigentum stehenden Grundstücksflächen innerhalb des
Bebauungplanes Nr. 168 im Ortsteil Liblar (Spickweg) soll durch den Eigenbetrieb Immobilien
inklusive aller entstehenden Erschließungskosten erfolgen (Vorlage 235/2014).Im Rahmen der
Erschließung ist von den Grundstückskäufern bzw. Eigentümern der erschlossenen Grundstücke
nach § 6 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (-AEB-A-) der Stadtwerke
Erftstadt ein Baukostenzuschuss Kanal als einmaliges Entgelt für den Anschluss an die
städtischen Abwasserbeseitigungsanlagen zu erheben. Soweit der Baukostenzuschuss Kanal –
wie üblich - im Rahmen der städtischen Grundstücksverkäufe in einem Zug vertraglich mit
abgewickelt und vereinnahmt werden soll, ist es von Gesetzes her zwingend erforderlich, das im
Plangebiet maßgebliche einmalige Entgelt zuvor zu bestimmen und festzulegen. Gleichzeitig kann
und soll so auch den privaten Grundstückseigentümern bzw. Baukostenzuschusspflichtigen im
Plangebiet auf deren Wunsch hin die Gelegenheit eingeräumt werden, im Vorfeld einer
Bau/Erschließungsmaßnahme finanzielle Planungssicherheit und Gewissheit zu haben.
Die vom Plangebiet erschlossenen Grundstücke sollen an einen Mischwasserkanal
angeschlossen werden.
Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden
Kanalherstellungskosten
ergibt
sich
in
Anwendung
der
aus
den
Allgemeinen
Entsorgungsbestimmungen
der
Stadtwerke
resultierenden
Verteilungskriterien
ein
Baukostenzuschuss Kanal i.H.v. 12,600870 Euro pro Quadratmeter entgeltpflichtiger
Grundstücks-/Verkaufsfläche.
Begründung:
Die Vermarktung der im städtischen Eigentum stehenden Grundstücksflächen innerhalb des
Plangebietes soll inklusive aller anstehenden Erschließungskosten durch den Eigenbetrieb
Immobilien erfolgen. Eine entsprechende Veräußerungsvorlage wurde in der Sitzung des Rates
der Stadt Erftstadt bereits am 17.06.2014 beschlossen (Vorlage 235/2014).
Für städtische Grundstücksverkäufe inklusive aller Erschließungskosten sowie grundsätzlich für
die Erhebung des Baukostenzuschusses Kanal ist die betragsmäßig spezifische Bestimmung und
Festlegung des maßgeblichen Baukostenzuschusses pro Bebauungsplangebiet nach § 6 der
–AEB-A - der Stadwerke Erftstadt zwingend erforderlich.
In Vertretung
(Hallstein)
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