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Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der Kommunalwahl 2014)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
89 kB
Erstellt
01.02.13, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der
Kommunalwahl 2014) Allgemeine Vorlage (Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der
Kommunalwahl 2014)

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Gemeinde Kreuzau Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen BE: Herr Stolz / Herr Drewes-Janssen Kreuzau, 31.01.2013 Vorlagen-Nr.: 10/2013 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 19.02.2013 Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der Kommunalwahl 2014 I. Sach- und Rechtslage: Mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) wurde die allgemeine Kommunalwahl (ab 2014) mit der Europawahl zusammengelegt mit der Folge, dass die nächste allgemeine Kommunalwahl aller Voraussicht nach im Juni 2014 statt finden wird. Die Wahlperiode der Räte endet gemäß Art. 1 Nr. 3 b KWahlZG mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat, also voraussichtlich am 30.06.2014. Die wesentliche Verantwortung für die Durchführung der Wahlen obliegt den vom Gesetzgeber vorgesehenen Wahlorganen. Dies sind u.a. der Wahlleiter (Kraft Gesetzes der Hauptverwaltungsbeamte) und der Wahlausschuss. Vorrangige Aufgabe des Rates ist es, die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre persönlichen Stellvertreter zu wählen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 1 Ziffer 1 der Kommunalwahlordnung). Der Wahlausschuss hat u.a. die Aufgabe, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen. Diese Einteilung ist bis zum 21.10.2013 vorzunehmen, wobei die Erfahrungen gezeigt haben, dass es zweckmäßig ist, dies früher vorzunehmen, weil auch die Parteiinteressen, z.B. bei der Aufstellung der Kandidaten, zu berücksichtigen sind. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter (dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter kraft Gesetzes) als Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern und einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Als stellvertretender Vorsitzender des Wahlausschusses fungiert kraft Gesetzes der Allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten. Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Die Besetzung des Wahlausschusses lässt sich so verwirklichen, dass sich entweder der Rat auf einen einheitlichen Vorschlag einigt und hierüber einen einstimmigen Beschluss fasst oder dass nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (System Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang eine Abstimmung erfolgt (§ 50 Absatz 3 GO NRW). In der Vergangenheit hat sich der Wahlausschuss aus 10 ordentlichen Beisitzern und 10 persönlichen Stellvertretern zusammengesetzt. Ich empfehle Ihnen, diese Größenordnung beizubehalten. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass gemäß § 2 Absatz 7 Kommunalwahlgesetz niemand mehr als in einem Wahlorgan Mitglied sein kann. Das bedeutet, dass die Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses nicht mehr Mitglied eines Wahlvorstands sein können. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für die Beisitzer des Wahlausschusses werden die üblichen Sitzungsgelder gewährt. Haushaltsmittel stehen hierfür zur Verfügung. III. Beschlussvorschlag: „Es wird ein Wahlausschuss gebildet. In diesen Wahlausschuss werden 10 Beisitzer und 10 persönliche Stellvertreter gewählt. Im einzelnen werden benannt: Ordentliche Mitglieder: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Persönliche Stellvertreter: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-