Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
89 kB
Erstellt
01.02.13, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Zentrale Dienste - Herr Drewes-Janssen
BE: Herr Stolz / Herr Drewes-Janssen
Kreuzau, 31.01.2013
Vorlagen-Nr.: 10/2013
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
19.02.2013
Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter zur Durchführung der
Kommunalwahl 2014
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen
(KWahlZG) wurde die allgemeine Kommunalwahl (ab 2014) mit der Europawahl zusammengelegt
mit der Folge, dass die nächste allgemeine Kommunalwahl aller Voraussicht nach im Juni 2014
statt finden wird. Die Wahlperiode der Räte endet gemäß Art. 1 Nr. 3 b KWahlZG mit Ablauf des
Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat, also voraussichtlich am 30.06.2014.
Die wesentliche Verantwortung für die Durchführung der Wahlen obliegt den vom Gesetzgeber
vorgesehenen Wahlorganen. Dies sind u.a. der Wahlleiter (Kraft Gesetzes der
Hauptverwaltungsbeamte) und der Wahlausschuss.
Vorrangige Aufgabe des Rates ist es, die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre persönlichen
Stellvertreter zu wählen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 1 Ziffer 1 der
Kommunalwahlordnung). Der Wahlausschuss hat u.a. die Aufgabe, das Wahlgebiet in
Wahlbezirke einzuteilen. Diese Einteilung ist bis zum 21.10.2013 vorzunehmen, wobei die
Erfahrungen gezeigt haben, dass es zweckmäßig ist, dies früher vorzunehmen, weil auch die
Parteiinteressen, z.B. bei der Aufstellung der Kandidaten, zu berücksichtigen sind.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter (dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter kraft Gesetzes) als Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern und einer
entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Als stellvertretender Vorsitzender des Wahlausschusses fungiert kraft Gesetzes der Allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten.
Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechtes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss in öffentlicher
Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
gibt.
Die Besetzung des Wahlausschusses lässt sich so verwirklichen, dass sich entweder der Rat auf
einen einheitlichen Vorschlag einigt und hierüber einen einstimmigen Beschluss fasst oder dass
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (System Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang eine
Abstimmung erfolgt (§ 50 Absatz 3 GO NRW). In der Vergangenheit hat sich der Wahlausschuss
aus 10 ordentlichen Beisitzern und 10 persönlichen Stellvertretern zusammengesetzt. Ich
empfehle Ihnen, diese Größenordnung beizubehalten.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass gemäß § 2 Absatz 7 Kommunalwahlgesetz niemand
mehr als in einem Wahlorgan Mitglied sein kann. Das bedeutet, dass die Mitglieder bzw.
stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses nicht mehr Mitglied eines Wahlvorstands sein
können.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Für die Beisitzer des Wahlausschusses werden die üblichen Sitzungsgelder gewährt.
Haushaltsmittel stehen hierfür zur Verfügung.
III. Beschlussvorschlag:
„Es wird ein Wahlausschuss gebildet. In diesen Wahlausschuss werden 10 Beisitzer und 10
persönliche Stellvertreter gewählt. Im einzelnen werden benannt:
Ordentliche Mitglieder:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Persönliche Stellvertreter:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-2-