Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
86 kB
Datum
09.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 245/2014
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 02.07.2014
gez. Böcking
Amtsleiter
gez. Erner, Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
25.07.2014
Datum Freigabe -100-
Termin
09.09.2014
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der PastorFaßbender-Straße, Erftstadt-Erp
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel für die Aufstellung des Zeichens 325/ 326 StVO sind beim Eigenbetrieb Straßen vorhanden.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Pastor-Faßbender-Straße wurde abschnittsweise in den letzten Jahren nach und nach als
Mischverkehrsfläche fertig gestellt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, diese Straße
verkehrsrechtlich mit dem Zeichen Nr. 325/326 StVO (Verkehrsberuhigter Bereich) auszuweisen.
Falls die Pastor-Faßbender-Straße als „Verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen wird, sollte der
ganze Straßenzug einschließlich des Ernteweges mit einbezogen werden. Abschnittsweise
verläuft die Pastor-Faßbender-Straße in langen geraden Abschnitten. Hier ist zu berücksichtigen,
dass die in einem „Verkehrsberuhigten Bereich“ gültige Schrittgeschwindigkeit voraussichtlich
nicht immer eingehalten wird. Ggfl. sind hier deswegen zusätzliche Parkstände anzuordnen.
Für die Einrichtung eines „Verkehrsberuhigten Bereiches“ hat sich in dem vorliegenden Antrag nur
ein Teil der Anwohner ausgesprochen. Deshalb schlage ich vor, zunächst die gesamten Anwohner
der betroffenen Zone schriftlich zu befragen. Die gültigen Regeln, welche von den
Verkehrsteilnehmern in einem „verkehrsberuhigten Bereich“ einzuhalten sind, würde ich bei dieser
Befragung den Anwohnern zukommen lassen. Nach Auswertung der Befragung könnte dann über
die Einrichtung eines „Verkehrsberuhigten Bereiches“ in der Pastor-Faßbender-Straße
entschieden werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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