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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
107 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
31.01.14, 12:11
Aktualisiert
20.03.14, 15:07
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 42/2014 Az.: 32 Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 28.01.2014 gez. Hülsebus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Termin 12.02.2014 31.01.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen vorberatend Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt wird, wie vorgeschlagen, geändert. Begründung: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt wurde zuletzt im August 2013 geändert. Unter anderem wurde Lechenich in 2 Bereiche eingeteilt: in den Bereich „Lechenich, außerhalb des Gewerbegebietes“ und in den Bereich „Lechenich Gewerbegebiet“. Die Einteilung war erforderlich, weil das Ladenöffnungsgesetz NRW geändert wurde. In einem Stadtgebiet darf an maximal 11 Sonn- oder Feiertagen verkaufsoffen sein. Davon darf höchstens an 2 Adventsonntagen offen sein. Wird das Stadtgebiet in Bezirke, Stadtteile oder Handelszweige unterteilt, darf pro Stadtteil/Bezirk oder Handelszweig nur an 4 Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein. Ferner muss die Öffnung an einen Anlass geknüpft sein (Stadtfest, Markt o.ä.). Die AHAG Lechenich hatte in 2013 den Antrag gestellt, Lechenich in 2 Bezirke, wie geschildert zu unterteilen, um dem Gewerbegebiet einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag anl. des Feuerwehrfestes zu ermöglichen. Damit sollte dem Gewerbegebiet, losgelöst vom Innenstadtbereich Lechenichs zudem ein eigener verkaufsoffener Sonntag ermöglicht werden. Wäre es nicht zu einer Unterteilung gekommen, wäre kein weiterer verkaufsoffener Sonntag anl. des Feuerwehrfestes mehr möglich gewesen, da Lechenich schon über 4 verkaufsoffene Sonntage verfügte. Nunmehr hat sich ein Gewerbetreibender aus dem Wirtschaftspark gemeldet und sich nach den verkaufsoffenen Sonntagen erkundigt. Er hatte sich bislang an den 4 verkaufsoffenen Sonntagen im Innenstadtbereich Lechenich orientiert und war nun enttäuscht, als er erfuhr, dass lt. aktueller Verordnung nur ein Sonntag für ihn möglich sei, da er mit seinem Gewerbebetrieb im Wirtschaftspark dem Gewerbegebiet Lechenich zuzuordnen ist. Nach Rücksprache mit dem Gewerbetreibenden wird die Satzung nun erweitert und im § 1, Buchstabe c wie folgt geändert.: Bisherige Fassung Neue Fassung §1 §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonnund Feiertagen geöffnet sein: und Feiertagen geöffnet sein: a. Im Stadtteil Gymnich a. Im Stadtteil Gymnich an Christi Himmelfahrt aus Anlass an Christi Himmelfahrt aus Anlass Gymnicher Ritt Gymnicher Ritt in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr b. c. d. Im Stadtteil Lechenich, außerhalb b. des Gewerbegebietes, südlich und östlich des Bonner Rings Im Stadtteil Lechenich, außerhalb des Gewerbegebietes, südlich und östlich des Bonner Rings am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Marktschreiertage, an Fronleichnam aus Anlass des Bürgerfestes, am zweiten Sonntag im September aus Anlass des Bauernmarktes oder des Wein- und Gourmetmarktes, am dritten Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes, am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Marktschreiertage, an Fronleichnam aus Anlass des Bürgerfestes, am zweiten Sonntag im September aus Anlass des Bauernmarktes oder des Wein- und Gourmetmarktes, am dritten Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr Im Stadtteil Lechenich, c. Gewerbegebiet, südlich und östlich des Bonner Rings Im Stadtteil Lechenich, Gewerbegebiet, südlich und östlich des Bonner Rings am dritten Sonntag im September aus Anlass des Feuerwehrfestes in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr am Sonntag 2 Wochen vor Ostern aus Anlass der Lechenicher Marktschreiertage Im Stadtteil Liblar am dritten Sonntag im September aus Anlass des Feuerwehrfestes am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des -2- Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass des Oktoberfestes / Autoschau am 2. Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes d. am dritten Adventsonntag aus Anlass des Lechenicher Weihnachtsmarktes jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr. am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der 3. Sonntag im Mai am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass des Oktoberfestes / Autoschau am 2. Adventssonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr Im Stadtteil Liblar jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr. Damit hat das Gewerbegebiet Lechenich 2 weitere Möglichkeiten an verkaufsoffenen Sonntagen teilzunehmen und partizipiert von den Anlässen des Lechenicher Innenstadtbereiches. Insgesamt ist nunmehr weiterhin an 9 Sonntagen(davon 2 Sonntage im Advent) verkaufsoffen. Die Bestimmungen im Ladenöffnungsgesetz NRW wurden somit beachtet. (Erner) -3-