Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
107 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
31.01.14, 12:11
Aktualisiert
20.03.14, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 42/2014
Az.: 32
Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - Datum: 28.01.2014
gez. Hülsebus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Termin
12.02.2014
31.01.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
vorberatend
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen in der Stadt Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt
Erftstadt wird, wie vorgeschlagen, geändert.
Begründung:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt
Erftstadt wurde zuletzt im August 2013 geändert.
Unter anderem wurde Lechenich in 2 Bereiche eingeteilt: in den Bereich „Lechenich, außerhalb
des Gewerbegebietes“ und in den Bereich „Lechenich Gewerbegebiet“. Die Einteilung war
erforderlich, weil das Ladenöffnungsgesetz NRW geändert wurde. In einem Stadtgebiet darf an
maximal 11 Sonn- oder Feiertagen verkaufsoffen sein. Davon darf höchstens an 2
Adventsonntagen offen sein. Wird das Stadtgebiet in Bezirke, Stadtteile oder Handelszweige
unterteilt, darf pro Stadtteil/Bezirk oder Handelszweig nur an 4 Sonn- oder Feiertagen geöffnet
sein. Ferner muss die Öffnung an einen Anlass geknüpft sein (Stadtfest, Markt o.ä.).
Die AHAG Lechenich hatte in 2013 den Antrag gestellt, Lechenich in 2 Bezirke, wie geschildert zu
unterteilen, um dem Gewerbegebiet einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag anl. des
Feuerwehrfestes zu ermöglichen. Damit sollte dem Gewerbegebiet, losgelöst vom
Innenstadtbereich Lechenichs zudem ein eigener verkaufsoffener Sonntag ermöglicht werden.
Wäre es nicht zu einer Unterteilung gekommen, wäre kein weiterer verkaufsoffener Sonntag anl.
des Feuerwehrfestes mehr möglich gewesen, da Lechenich schon über 4 verkaufsoffene
Sonntage verfügte.
Nunmehr hat sich ein Gewerbetreibender aus dem Wirtschaftspark gemeldet und sich nach den
verkaufsoffenen Sonntagen erkundigt. Er hatte sich bislang an den 4 verkaufsoffenen Sonntagen
im Innenstadtbereich Lechenich orientiert und war nun enttäuscht, als er erfuhr, dass lt. aktueller
Verordnung nur ein Sonntag für ihn möglich sei, da er mit seinem Gewerbebetrieb im
Wirtschaftspark dem Gewerbegebiet Lechenich zuzuordnen ist.
Nach Rücksprache mit dem Gewerbetreibenden wird die Satzung nun erweitert und im § 1,
Buchstabe c wie folgt geändert.:
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§1
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonnund Feiertagen geöffnet sein:
und Feiertagen geöffnet sein:
a.
Im Stadtteil Gymnich
a.
Im Stadtteil Gymnich
an Christi Himmelfahrt aus Anlass
an Christi Himmelfahrt aus Anlass
Gymnicher Ritt
Gymnicher Ritt
in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr
in der Zeit von 12.00 Uhr - 17.00 Uhr
b.
c.
d.
Im Stadtteil Lechenich, außerhalb b.
des Gewerbegebietes, südlich und
östlich des Bonner Rings
Im Stadtteil Lechenich, außerhalb
des Gewerbegebietes, südlich und
östlich des Bonner Rings
am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern
aus Anlass der Marktschreiertage,
an Fronleichnam aus Anlass des
Bürgerfestes,
am zweiten Sonntag im September
aus Anlass des Bauernmarktes oder
des Wein- und Gourmetmarktes,
am dritten Adventssonntag aus
Anlass des Weihnachtsmarktes,
am Sonntag, 2 Wochen vor Ostern
aus Anlass der Marktschreiertage,
an Fronleichnam aus Anlass des
Bürgerfestes,
am zweiten Sonntag im September
aus Anlass des Bauernmarktes oder
des Wein- und Gourmetmarktes,
am dritten Adventssonntag aus
Anlass des Weihnachtsmarktes,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr
Im
Stadtteil
Lechenich, c.
Gewerbegebiet, südlich und östlich
des Bonner Rings
Im
Stadtteil
Lechenich,
Gewerbegebiet, südlich und östlich
des Bonner Rings
am dritten Sonntag im September aus
Anlass des Feuerwehrfestes
in der Zeit von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
am Sonntag 2 Wochen vor Ostern
aus
Anlass
der
Lechenicher
Marktschreiertage
Im Stadtteil Liblar
am dritten Sonntag im September aus
Anlass
des
Feuerwehrfestes
am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des
-2-
Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte
der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der
Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der
3. Sonntag im Mai
am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass
des Oktoberfestes / Autoschau
am 2. Adventssonntag aus Anlass des
Weihnachtsmarktes
d.
am dritten Adventsonntag aus
Anlass
des
Lechenicher
Weihnachtsmarktes
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr.
am 4. Sonntag im Mai aus Anlass des
Frühlings- oder Pflanzenfestes. Sollte
der 4. Sonntag im Mai gleichzeitig der
Pfingstsonntag sein, gilt alternativ der
3. Sonntag im Mai
am 2. Sonntag im Oktober aus Anlass
des Oktoberfestes / Autoschau
am 2. Adventssonntag aus Anlass des
Weihnachtsmarktes
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr
Im Stadtteil Liblar
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr 18.00 Uhr.
Damit hat das Gewerbegebiet Lechenich 2 weitere Möglichkeiten an verkaufsoffenen Sonntagen
teilzunehmen und partizipiert von den Anlässen des Lechenicher Innenstadtbereiches. Insgesamt
ist nunmehr weiterhin an 9 Sonntagen(davon 2 Sonntage im Advent) verkaufsoffen. Die
Bestimmungen im Ladenöffnungsgesetz NRW wurden somit beachtet.
(Erner)
-3-