Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
90 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
20.03.14, 15:07
Aktualisiert
20.03.14, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 141/2014
Az.: 6710-15
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 652 - Datum: 18.03.2014
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
25.03.2014
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
19.03.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Befreiung von den Vorschriften der Baumschutzsatzung in der Hubert-RüttgerStraße/ Erftstadt-Köttingen
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel sind im Wirtschaftsplan 2014 des Eigenbetriebs Straßen enthalten.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Fällung von vier Robinien (Robinia pseudoacacia) in der Hubert-Rüttger-Straße in E.Köttingen wird laut § 6 Abs. (1) c), d) und h) der Baumschutzsatzung der Stadt Erftstadt
zugestimmt.
Begründung:
In Köttingen verläuft parallel zu dem alten Bahndamm ein öffentlicher Fußweg, der verschiedene
Straßen innerhalb des Ortteiles miteinander verbindet. In dem Abschnitt zwischen „In den
Vierwinden“ und „Am Giezenbach“ grenzen an den Fußweg einige Mehrfamilienhäuser an, die
sich im Eigentum des Bauvereins Erftstadt e.G. (Fritz-Erler-Str. 6, 50374 Erftstadt) befinden.
Die zu den Mehrfamilienhäusern gehörenden Außenanlagen werden von einem Erftstadter
Gartenbauunternehmen gepflegt. Dieser Unternehmer setze sich mit der Gartenbauabteilung der
Stadt Erftstadt in Verbindung, da einige Bäume gegen die Zaunanlagen gewachsen sind. Es
erfolgte anschließend ein gemeinsamer Ortstermin mit dem Unternehmer sowie dem Bauverein.
Entlang der Außenanlagen stehen insgesamt 7 städt. Bäume, von denen 4 unter die
Baumschutzsatzung fallen und die sich allesamt wild angesiedelt haben. Der Konkurrenzdruck mit
den auf dem Bahndamm befindlichen Bäumen bewirkte, dass die Bäume am Fußweg stark in
Richtung der Privatgrundstücke gewachsen und mittlerweile an vielen Stellen gegen den Zaun
drücken bzw. dort bereits eingewachsen sind. Zur Abwendung weiterer Schäden und hieraus
resultierender Kosten ist die Fällung der Bäume erforderlich. Die schräg stehenden Bäume weisen
zudem fast alle Schäden (Faulstellen) auf und sind auch aufgrund des ungünstigen Standortes als
nicht erhaltenswert anzusehen.
(Erner)
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