Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
20.03.14, 15:07
Aktualisiert
20.03.14, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 123/2014
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: - - 20 - Datum: 07.03.2014
Amtsleiter
RPA
- 20 -
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
01.04.2014
Rat
08.04.2014
Betrifft:
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
12.03.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt nimmt die Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushalt 2013
nach 2014 gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit den sich daraus ergebenden
Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan zur Kenntnis.
Begründung:
Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 22 GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten
geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der
Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch nach Schluss des
Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Durch die Ermächtigungsübertragung wird lediglich die Erlaubnis erteilt, im folgenden
Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen vorzunehmen, als im Haushaltsplan
ausgewiesen sind. Damit wird sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität des folgenden Jahres
belastet.
Sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzplan wurden fast ausschließlich Ermächtigungen für
bereits beauftragte, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen übertragen, woraus sich für die
Stadt Erftstadt eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung ergibt, die eingehalten werden muss.
Die Verzögerungen in der Leistungserbringung sind i.d.R. nicht durch die Stadt Erftstadt bedingt,
sondern liegen z.T. in der Natur der zu erbringenden Leistung (etwa aufwendige
Planungsleistungen) oder auch an der späten Haushaltsgenehmigung 2013 durch die
Kommunalaufsicht.
Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat gem. §22 Absatz 4 GemHVO eine Übersicht der
Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des
Folgejahres vorzulegen.
Diese Übersicht ist in den Anlagen, getrennt nach Ergebnisplan und Finanzplan, beigefügt.
(Erner)
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