Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
20.03.14, 15:07
Aktualisiert
20.03.14, 15:07
Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO) Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO)

öffnen download melden Dateigröße: 28 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 123/2014 Az.: 20 Amt: - 20 BeschlAusf.: - - 20 - Datum: 07.03.2014 Amtsleiter RPA - 20 - Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Termin 01.04.2014 Rat 08.04.2014 Betrifft: gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent 12.03.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Erftstadt nimmt die Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushalt 2013 nach 2014 gem. § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan zur Kenntnis. Begründung: Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 22 GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten. Durch die Ermächtigungsübertragung wird lediglich die Erlaubnis erteilt, im folgenden Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen vorzunehmen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Damit wird sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität des folgenden Jahres belastet. Sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzplan wurden fast ausschließlich Ermächtigungen für bereits beauftragte, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen übertragen, woraus sich für die Stadt Erftstadt eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung ergibt, die eingehalten werden muss. Die Verzögerungen in der Leistungserbringung sind i.d.R. nicht durch die Stadt Erftstadt bedingt, sondern liegen z.T. in der Natur der zu erbringenden Leistung (etwa aufwendige Planungsleistungen) oder auch an der späten Haushaltsgenehmigung 2013 durch die Kommunalaufsicht. Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat gem. §22 Absatz 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Diese Übersicht ist in den Anlagen, getrennt nach Ergebnisplan und Finanzplan, beigefügt. (Erner) -2-