Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
165 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
25.03.14, 06:05
Aktualisiert
25.03.14, 06:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu V 103/2014, BP 171, E.-Friesheim, Borrer Straße
Einwände
18.03.2014
nach
Beendigung
der
Offen lage
gem.
§3
(2)
BauGB
Nach Beendigung der einmonatigen öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
gern. § 3 (2) BauGB (03.02.-02.03.) sind beim Umwelt- und Planungsamt drei verspätete
Schreiben bzw. e-mails mit Anregungen und Bedenken von Privaten eingegangen Die
Inhalte der SchreibenIe-mails können dem Anhang entnommen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, die Stellungnahmen in den Abwägungsprozess zum
Bebauungsplan einzubeziehen, sodass die V 103/2014 unter Beschlussfassung zu I.
entsprechend erweitert wird:
Stellungnahme 1, Zülpicher Straße 25 al Flurstück 57:
Einwand1: Ein 3m breiter "Grundstücksstreifen"
bleibt planungsrechtlich
Ackerland.
Beschlussvorschlag:
Der entsprechende Grundstücksstreifen kann nicht in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans einbezogen werden. Die Grenze des Bebauungsplans orientiert sich an
dem städtebaulichen Erfordernis, Baugrundstücke in einer ausreichenden Grundstückstiefe
planungsrechtlich festzusetzen. Eine weitere Ausdehnung des Geltungsbereichs hat zudem
keinen Nachteile für die Nutzung des betreffenden Grundstücks, welches von der Zülpicher
Straße erschlossen ist; vielmehr bestimmt sich für dieses Grundstück die Zulässigkeit von
baulichen Anlagen nach den Vorschriften des § 34 BauGB.
Eine Einbeziehung dieses "Streifens" würde zudem zu einem erhöhten Erschließungsbeitrag
des Einwenders führen.
Einwand
2: Die Erweiterung der bestehenden Mauer ist nicht mehr möglich
Beschlussvorschlag:
Einfriedungen, insbesondere deren Höhen, zwischen den Grundstücken sind im
Bebauungsplan nicht geregelt; nur die Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen
und Grünflächen. Es gelten somit die gleichen Bedingungen für Einfriedungen im
Bebauungsplan wie zwischen Baugrundstücken im Innenbereich gern. §34 BauGB. Daher ist
es für die Zulässigkeit der Einfriedung unerheblich, ob ein Teil des Grundstücks im
Bebauungsplan liegt oder nicht. Bei der Ausgestaltung der Einfriedung ist u.a. auch das
Nachbarrechtsgesetz NW zu beachten. In der Regel ist eine bis zu 2m hohe Mauer zwischen
den Grundstücken, bauordnungsrechtlich beurteilt, genehmigungsfrei.
Stellungnahme 2, Zülpicher Straße 35:
Einwand: Die Eigentümer der Zülpicher
rückwärtigen Gartenerschließung an.
Straße
33 und 35 regt einen Stich weg zur
Beschlussvorschlag:
Der Festsetzung eines privaten Gartenweges mit einem entsprechenden Geh- und Fahrrecht
zugunsten der davon erschlossenen Grundstücke (rückwärtige Gartenbereiche der von der
Zülpicher Straße erschlossenen Grundstücke) kann nicht entsprochen werden; die
betreffenden Grundstücke an der Zülpicher Straße sind in offener Bauweise errichtet, sodass
eine Zugänglichkeit deren hinterer Gartenbereiche auch über die Zülpicher Straße erfolgen
kann
Einer privatrechtlichen Regelung der Einrichtung eines Weges stehen jedoch die
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen.
Stellungnahme 3, Flurstück 57:
Einwand: Die Eigentümer des Flurstücks 57 beantragen, dass das Grundstück bis zur Höhe
der vorhandenen Halle auf dem Flurstück 186 aus dem B-Plan ausgenommen wird, so dass
nur der nordwestliche, etwa 30m tiefe Teil der Grundstücks zu den Erschließungsbeiträgen
herangezogen wird. Bei den nördlichen Nachbargrundstücken
bereits vorgenommen,
Beschlussvorschlag:
wurde eine solche Änderung
Der Anregung kann aus grundsätzlichen städtebaulichen Gründen nicht entsprochen
werden.
Das Flurstück 57 ist in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, um eine
städtebauliche sinnvolle Bebauung bzw. Grundstücksaufteilung zu gewährleisten. Der
Abstand (ca. 28 m) zwischen der künftigen Erschließung und der bestehenden Bebauung
an der Zülpicher Straße (Hausnummer 25a) erfordert im Sinne einer geordneten und
flächensparenden Grundstücksaufteilung die Einbeziehung dieses Flurstücks. Gemeinsam
mit dem Nachbargrundstück (Flurstücks 56) können von der geplanten Erschließung
ausgehend künftig bis zu fünf markt- und ortsübliche Baugrundstücke (s. Bebauungsplan:
vorgeschlagene Grundstücksgrenzen) mit einer für Bauzwecke idealen Grundstückstiefe und
-breite entstehen.
Somit wird für das gesamte Plangebiet eine Tiefe der Baugrundstücke von 30-35m zur
Berechnung der Erschließungsbeiträge herangezogen. Die beantragte Herausnahme ist
daher - auch zur gerechten Verteilung der Erschließungskosten - nicht sinnvoll.
Die gewünschte Herausnahme eines Teilbereichs des Flurstücks 57 aus dem
Geltungsbereich des Bebauungsplans hat zudem keine Auswirkungen auf die Heranziehung
zu den Erschließungskosten, wenn die vom Antragsteller bisher angestrebte Neuaufteilung
der Baugrundstücke, gemeinsam mit dem benachbarten Flurstück 56 eine freistehende
Einfamilienhausbebauung zu realisieren, umgesetzt werden soll; soweit dadurch
Grundstücke entstehen, die auch von der geplanten Neuerschließung erschlossen werden,
entstehen - zumindest bis zur endgültigen Abrechnung - auch für das dann einbezogene
bisherige Flurstück 57 entsprechende Erschließungskosten.
Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller angesprochene Reduzierung des
Planbereichs bezgl. der Flurstücke 58, 186 und 53 ist darüber hinaus mit dem vorliegenden
Fall nicht vergleichbar; bei den betreffenden Grundstücken wurden zur gerechten Verteilung
der Erschließungskosten die Grundstückstiefen auf ca. 28m - 30 m reduziert, ohne das
damit die Grundzüge der Planung berührt sind. Die teilweise Herausnahme des Flurstücks
57 ist hingegen nicht mit einer o.a. sinnvollen städtebaulichen Planung vereinbar.