Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,2 MB
Datum
08.04.2014
Erstellt
13.03.14, 15:06
Aktualisiert
13.03.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 171
‚Borrer Straße’ in Erftstadt-Friesheim
- Begründung –
Teil B
Umweltbericht
- einschließlich landschaftspflegerischer Fachbeitrag -
erstellt am 05.11.2013 durch
das Umwelt- und Planungsamt
der Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
1
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Inhaltsverzeichnis
1
1.1
1.2
Einleitung
3
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten
Ziele des Umweltschutzes
3
1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
4
1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
5
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und Beschreibung der
Umweltauswirkungen des Planvorhabens
7
2.1
Bestandsaufnahme + Bewertung der Umweltauswirkungen auf Umweltschutzgüter
7
2.1.1 Schutzgut Mensch
7
2.1.2 Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
8
2.1.3 Artenschutz in der Bauleitplanung
10
2.1.4 Erhaltungsziele + Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europ. Vogelschutzgebiete
11
2.1.5 Schutzgut Boden
12
2.1.6 Schutzgut Wasser
13
2.1.7 Schutzgüter Luft und Klima
13
2.1.8 Schutzgut Landschaft und Ortsbild
14
2.1.9 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
16
2.1.10 Vermeidung v. Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen+Abwässern
16
2.1.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie
16
2.1.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
17
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
17
2.3
Voraussichtl. Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Planvorhabens 17
3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen des Planvorhabens
18
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erheblicher Beeinträchtigungen
18
3.1.1 Mensch
18
3.1.2 Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt, besonderer Artenschutz
18
3.1.3 Boden
19
3.1.4 Wasser
19
3.1.5 Klima und Luft
19
3.1.6 Landschaft und Ortsbild
19
3.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter
20
3.1.8 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen + Abwässern
20
3.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie
20
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
20
4
Alternative Planungsvarianten
22
5
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (Monitoring)
23
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
23
7
Zusammenfassung
24
8
Literatur
25
Anhang: Pflanzlisten zur Auswahl heimischer Baum- und Straucharten
26-27
2
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
1
Einleitung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 171 soll gemäß einer Stadtratsentscheidung im Stadtteil Friesheim die
planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung der im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP)
dargestellten Wohnbauflächen geschaffen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 171 liegt am südwestlichen Ortsrand von Friesheim.
Orientiert an der örtlichen Siedlungsstruktur ist die Entwicklung einer ein- bis zweigeschossigen
Einfamilienhausbebauung vorgesehen. Durch die Planung ergeben sich ca. 30 Einfamilienhäuser. Das
Plangebiet überplant landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größenordnung von ca. 3,2 ha. Des
Weiteren soll mit dem Plangebiet ein landschaftsgerechter Übergang der Siedlungsfläche Friesheims
zur offenen Landschaft der Zülpicher Börde hergestellt werden.
Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a
BauGB im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchgeführt
wird. Im Rahmen dieser Prüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Um Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen zu vermeiden, ist gemäß § 2 Abs. 4
Satz 5 BauGB die Umweltprüfung, wenn sie auf einer Planungsebene durchgeführt worden ist, auf der
nächsten Ebene auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken
(Abschichtungsregelung). Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Erftstadt
erfolgte noch keine Umweltprüfung. Da in der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung
erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen Grundlagen für
die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in dem
vorliegenden Umweltbericht gemäß der Anlage zu § 2a BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB
festgehalten und bewertet worden.
Es folgt eine kurze Beschreibung des Plangebietes. Anschließend werden die wesentlichen Inhalte und
Ziele, die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.171, „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim zu
Grunde liegen, vorgestellt. Den Abschluss des Teilkapitels bildet eine Zusammenfassung der in
einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten bzw. dargestellten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes.
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Entsprechend Nr. 1a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB werden im Folgenden die wichtigsten
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes vorgestellt.
Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Rand des Erftstädter Ortsteils Friesheim.
Das Gebiet liegt im Bereich des Landschaftsplans Nr. 4 „Zülpicher Börde“, jedoch nicht im
Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes. Das 3,2 ha große Plangebiet ist überwiegend
landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Es wird im Wesentlichen durch die östlich verlaufende
Zülpicher Straße, den südlichen verlaufenden städtischen Wirtschaftsweg, den bestehenden südlichen
Ortsrand Friesheims an der Borrer Straße im Norden sowie durch die offene Feldflur im Westen
begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan zu entnehmen.
Orientiert an der örtlichen Siedlungs- und Versorgungsstruktur ist die Entwicklung einer ein- bis
zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung mit freistehenden Häusern geplant.
1.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den
Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umweltbelange Ziele formuliert, die gemäß Nr. 1b der Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Die
gleiche Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für die in Fachplänen dargestellten Ziele.
3
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
1.2.1
Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
Von dem Vorhaben des Bebauungsplans Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim sind folgende
Umweltschutzgüter bzw. Umweltbelange betroffen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Mensch (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt)
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Besonderer Artenschutz
Europäische Schutzgebiete
Boden
Wasser
Klima und Luft
Landschaft/Ortsbild
Kultur- und sonstige Sachgüter
Emissions-Vermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Zum Schutz des Menschen sind bezüglich des geplanten Vorhabens insbesondere das
Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Technische Anleitung Lärm und Technische Anleitung Luft
bedeutsam. Das Gesetz und die zugehörigen Anleitungen und Verordnungen haben den Schutz der
Menschen vor Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen zum Gegenstand. Auf
Länderebene relevant ist zudem der Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft NRW.
Die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ein wesentlicher Bestandteil des
Naturhaushaltes und der Landschaft und werden als solcher durch das Bundesnaturschutzgesetz und
das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Zum Schutz besonders bedeutsamer Bestandteile des
Naturhaushaltes sieht das Naturschutzrecht spezielle Schutzgebietskategorien vor. Das Plangebiet
grenzt am östlichen Rand an das Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 an. Der Umgang mit dem
Schutzstatus dieser Fläche ist im nächsten Teilkapitel unter dem Abschnitt „Landschaftsplan“
beschrieben. Rechtlich und fachlich relevante Hinweise auf planungsrelevante Arten (besonderer
Artenschutz) und prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFHRichtlinie) sowie der EG-Vogelschutzrichtlinie (Europäische Schutzgebiete) als Umweltbelange
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB liegen für das Plangebiet und nähere Umgebung nicht vor.
Für das Schutzgut Boden sind das Bodenschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch die primären
gesetzlichen Grundlagen. Das Bodenschutzgesetz hebt die Bedeutung und den Schutz des Bodens
insbesondere durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt hervor. Im BauGB liegt der Zielfokus auf
einem sparsamen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden. Im vorliegenden Fall ist mit einer
erheblichen Beeinträchtigung des Bodens durch Versiegelungen zu rechnen. Außerhalb des
Plangebiets ist das Schutzgut Boden aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen.
Gewässer einschließlich des Grundwassers sind Schutzgegenstand des Wasserhaushaltsgesetzes
und des Landeswassergesetzes NRW. Wesentliche Ziele sind der Schutz und Erhalt von Gewässern als
Bestandteile des Naturhaushalts einerseits und als allgemeines Gut andererseits. Für das geplante
Vorhaben ist eine Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser aufgrund von umfangreichen
Bodenversiegelungen zu erwarten.
Verunreinigungen der Luft sind aus der Nutzung fossiler Energieträger zu erwarten.
Beeinträchtigungen der Luft können negative Auswirkungen auf andere Schutzgüter wie z.B. Mensch,
Tiere, Pflanzen oder Kulturgüter haben. Von besonderer Relevanz ist die negative Wirkung von
Emissionen auf das globale Klima. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft sowie der
Schutz
der
Allgemeinheit
vor
Luftverunreinigungen
sind
wesentliche
Ziele
des
Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung Luft. Weitere Auswirkungen auf
das Schutzgut Klima, jedoch im lokalklimatischen Bereich sind durch eine Veränderung der Gestalt
des Plangebiets durch Baukörper und Bodenversiegelungen zu erwarten. Gesetzlich geschützt wird
das (Lokal-)Klima im Oberbegriff „Naturhaushalt“, dem ein besonderer Stellenwert im
Bundesnaturschutzgesetz sowie im Landschaftsgesetz NRW beigemessen wird. Luftschutzgebiete als
ein zu berücksichtigender Umweltbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB sind durch diesen
Bebauungsplan nicht betroffen.
4
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Jedes Vorhaben, das mit baulichen Maßnahmen verbunden ist, hat Auswirkungen auf die Landschaft
bzw. das Ortsbild. Gesetzlich ist das Schutzgut Landschaft insbesondere durch das
Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Schutzzweck sind u. a. die
Bedeutung der Landschaft für den Naturhaushalt sowie ihre Funktion als Lebensgrundlage und
Erholungsraum für den Menschen.
Gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Bau- und Bodendenkmäler zu
schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie
der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Im Plangebiet sind bisher
keinerlei Vorkommen von archäologischen Bodendenkmälern bekannt.
Die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Durch den § 51a des LWG/NW besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von
Grundstücken dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Das Niederschlagswasser aus dem
Plangebiet wird gem. § 51a des LWG/NW in einem am südwestlichen Rand liegenden
Versickerungsbecken versickert.
Von gleicher Bedeutung im BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im
Umweltschutz des Baugesetzbuches ist.
Außerhalb des Plangebiets sind die Schutzgüter aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen.
Rechtliche Grundlagen für das Thema Abfall sind das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfälle. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, den Anteil
nicht vermeidbarer Abfälle so gering wie möglich zu halten und eine umweltverträgliche Behandlung
und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle sicherzustellen. Dieses Ziel wird ebenfalls im § 1 Abs. 6
Nr. 7e BauGB als ein wichtiger Belang des Umweltschutzes aufgeführt.
1.2.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Im Folgenden werden die relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen dargelegt.
Gebietsentwicklungsplan/Regionalplan
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln ist das Plangebiet als „Allgemeiner
Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Flächen für Wohnbebauung außerhalb des ASB werden nicht in
Anspruch genommen.
Flächennutzungsplan
Im seit 1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt ist das Plangebiet als
„Wohnbaufläche“ dargestellt. Entlang der westlichen Grenze des Plangebietes wird ein Streifen
„Grünfläche“
in
Anspruch
genommen,
der
im
B-Plan
auch
FNP-konform
als
Ausgleichsfläche/Grünfläche festgesetzt werden soll.
Abb. 1: Übersichtsplan Stadtgebiet mit Kennzeichnung
des Plangebietes
Abb. 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der
Stadt Erftstadt mit Plangebietsgrenze und Grünfläche
5
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplans Nr. 4 „Zülpicher Börde“, jedoch nicht in dessen
Geltungsbereich. Die östliche Umgrenzung des Plangebietes stößt jedoch direkt an die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes Nr. 2.2-7 „Rotbach zwischen Friesheim und Niederberg“ an.
Abb. 3: Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 4 „Zülpicher Börde“ des Rhein-Erft-Kreises mit
Kennzeichnung der Plangebietsgrenzen des BP Nr. 171 „Borrer Straße“
Wasserschutzzone
Der Bebauungsplan liegt außerhalb von Wasserschutzzonen.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Überschwemmungsbereiches des Rotbachs, stößt jedoch
im
Osten
direkt
an
die
Grenze
des
Überschwemmungsgebietes
bzw.
an
das
überschwemmungsgefährdete Gebiet „Rotbachaue zwischen Friesheim und Niederberg“ an.
Abb. 4: Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 4 „Zülpicher Börde“ des Rhein-Erft-Kreises mit
Kennzeichnung der Plangebietsgrenzen des BP Nr. 171 „Borrer Straße“
6
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Das folgende Teilkapitel zeigt auf, welche Umweltauswirkungen von einer Realisierung des Plangebiets
auf die Umweltbelange ausgehen und bewertet diese.
Abb. 5: Luftbild (2008) des Untersuchungsraumes (Quelle Luftbild: NRW Umweltdaten vor Ort)
2.1
Bestandsaufnahme und Bewertung der
Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter
Umweltauswirkungen
des
Im Folgenden wird dargelegt, durch welchen Zustand die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere,
biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
gegenwärtig geprägt sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung
auf die Umweltschutzgüter vorgestellt und bewertet. Das Teilkapitel deckt somit die in Nr. 2a und 2b
der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geforderten Inhalte des Umweltberichtes ab.
2.1.1
Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Planung Auswirkungen auf die
Bevölkerung im Allgemeinen und auf ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung
dieser Grundfunktionen sind als Schutzziele v. a. das Wohnen einschließlich des Wohnumfeldes sowie
wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten von Bedeutung. Faktoren die hier zu einer Beeinträchtigung
des Schutzgutes führen können, sind Verkehrslärm, Luftschadstoffe, Geruchsimmissionen sowie
visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkungen.
Das Plangebiet befindet sich am Ortsrand in einem durch Landwirtschaft geprägten Raum. Größere
Verkehrstrassen, Gewerbebetriebe oder Freizeitanlagen befinden sich nicht in unmittelbarer
Umgebung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Lärmgrenzwerte für ein allgemeines
Wohngebiet in vollem Umfang eingehalten werden und keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt
werden müssen.
Beeinträchtigungen auf der Plangebietsfläche können aus der ackerbaulichen Nutzung der westlich
und südlich angrenzenden Flächen resultieren. Staub- und Geruchsimmissionen aus der
Landwirtschaft sind als Vorbelastungen für die angrenzende Wohnnutzung zu erwarten, jedoch
vermutlich von untergeordneter Bedeutung.
Das Plangebiet befindet sich in der Wanderzone des Naturparks Rheinland. Neben den ökologischen
Funktionen soll diese Zone zur ortsnahen Erholung beitragen und die Verbindung zwischen
Rotbachaue und Bördelandschaft herstellen. Da diese Funktionen durch die geplante Bebauung
7
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
geringfügig eingeschränkt werden, sind weitere Beeinträchtigungen zu vermeiden und die
Verbindungsfunktion durch ökologische und optische Aufwertung zu erhalten. In dieser Hinsicht wird
sich die geplante Ausgleichsfläche mit Feldgehölz und Streuobstwiese positiv auswirken.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Beeinträchtigungen ergeben sich vor allem in der Bauphase des Wohngebietes. So ist vorübergehend
mit immissionsbedingten Belastungen wie Lärm und Staub zu rechnen, die durch Baumaschinen und
den Schwerlastverkehr erzeugt werden. Diesen Belastungen sind in erster Linie die Bewohner der
angrenzenden Gebiete im Norden und Osten ausgesetzt. Darüber hinaus können sich in dieser Phase
visuelle Beeinträchtigungen (z. B. durch Baukräne) für benachbarte Wohnbereiche ergeben.
In Anbetracht des hohen Motorisierungsgrades der Bevölkerung ist nach Fertigstellung der PlangebietSiedlung mit einer geringen Zunahme des Verkehrsaufkommens im Plangebiet und in den
angrenzenden Siedlungsbereichen zu erwarten. Unzumutbare Belastungen angrenzender Gebäude
und ihrer Bewohner durch zusätzlich entstehendem Verkehrslärm und Abgasen sind jedoch nicht zu
erwarten. Ein guter Verkehrsabfluss soll durch die Anbindung an die Zülpicher Straße gewährleistet
werden. Zur Vermeidung zusätzlicher innerörtlicher Verkehre für Friesheim wird die Borrer Straße auf
Höhe der nördlichen Plangebietsgrenze für den Kraftverkehr gesperrt.
Im Hinblick auf Luftbelastungen durch Hausbrand sind unter Zugrundelegung der gültigen
Wärmedämmstandards und moderner Heizungsanlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen von
dem neuen Wohngebiet zu erwarten.
2.1.2
Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Für das Planungsgebiet sind folgende Biotoptypen von charakteristischer Bedeutung:
Ackerflächen: Annähernd 60% des geplanten Wohngebietes sind ackerbaulich intensiv genutzt. Der
intensive Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden spiegelt sich unter anderem in einer verarmten
Segetalflora wider. Als Segetalflora gelten Arten, die als Rohbodenpioniere schnell offene Flächen
besiedeln können (u. a. Ackerwildkräuter). (siehe auch Fotos Abb. 6 und 8)
Abb. 6: Luftbild des Untersuchungsraumes mit Kennzeichnung der derzeit vorhandenen Biotoptypen (Quelle Luftbild: NRW
Umweltdaten vor Ort, Quelle Biotoptypen: Umwelt-und Planungsamt der Stadt Erftstadt)
8
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Feldweg: Der das Plangebiet durchziehende Feldweg ist nur entlang der beiden Fahrstreifen teilweise
versiegelt. Entlang der Ackerfelder ist nur wenig Saumstruktur vorhanden, die auch nur von wenigen
Gräserarten dominiert wird. Im Mittelstreifen und entlang der Wiesen ist das Arteninventar hinsichtlich
der Gräser und Blütenpflanzen etwas reichhaltiger. (siehe Fotos Abb. 7 und 10)
Wiesenflächen: Östlich der Borrer Straße sind mehrere Wiesenflächen vorhanden, die teils intensiv
als Mähwiese genutzt werden, teils extensiv als Mäh- oder Weidegrünland. Da die Wiesen sich direkt
an die Gartenbereiche der vorhandenen Wohnbebauung anschließen, werden sie auch als Lagerfläche
oder auch als Pflanzstandorte für standortfremde Zierstrauchgehölze genutzt.
Bei den extensiver genutzten Grünlandflächen handelt es sich um wenig gemähte Wiesen mit
hochwachsendem Gras und Kräutern durchsetzt, ohne Düngung und Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln. Diesen Wiesen kommt im Zusammenspiel mit den vereinzelten
Gehölzstrukturen ein mittleres Potenzial als Nahrungsfläche für Vögel und als Lebensraum für einige
trockenliebende Insektenarten zu. (Foto Abb. 8)
Die intensiver genutzten Wiesenfläche werden öfter gemäht oder stärker beweidet als die
umliegenden Grünflächen. Sie weisen einen relativ geringen Bestand an Wiesenkräutern auf und sind
als Lebensraum für Insekten bzw. als Nahrungsgebiet für Vögel oder Fledermäuse von
untergeordneter Bedeutung.
Gehölzflächen mit standortfremden Gehölzen
Mehrere im Gebiet vorhandene linienhaften Gehölzstrukturen werden als Heckengebüsche mit
lebensraumuntypischen Gehölzen eingeordnet. Sie werden von Lebensbaum (Thuja) und
Fichtenhecken dominiert. Sie wurden vermutlich hinsichtlich ihrer Sicht- und Windschutzfunktion
angepflanzt. Als Lebens- und Nahrungsraum für heimische Tierarten sind sie von absolut
untergeordneter Bedeutung. (Foto Abb. 9)
Gehölzflächen mit heimischen Gehölzen
Im Bereich der extensiver genutzten Wiesen bestehen kleinere Gehölzflächen (zwei Walnussbäume,
Weiß- und Schwarzdorngebüsche) mit vorgelagerten Brachebereichen (Brombeere und Brennnessel),
daneben Ablagerungen mit Grünabfällen, Steinhaufen und aufgeschichtetem Brennholz. Weiterhin
wurden vier junge Apfelbäume als Mittelstämme gepflanzt. Der nördliche Gehölzbereich entlang des
Schuppens wird durch Holunder- und Hundsrosengebüsche dominiert. (Abb. 10, linke Seite)
Abb. 7: Blick von Süden nach Norden, Feldweg als
Verlängerung der Borrer Straße mit westlich
anschließender Ackerlandschaft
Abb. 8: Bereich extensiver genutzter Wiesen mit Brachebereichen, Ruderalvegetation in den Randbereichen, neu
gepflanzten Obstbäumen und Ablagerungen aus
landwirtschaftlichen Tätigkeiten
Abb. 9: Acker an der Zülpicher Straße mit Feldweg,
Saumvegetation und linearen Gehölzstrukturen mit
Fichtenbäumen bzw. Thujasträuchern
Abb. 10: Blick von Norden nach Süden. Ackerschlag mit
Feldweg. Links: Wiese mit Gehölzinsel, die überwiegend
durch Walnussbäume, Weiß- und Schwarzdorngebüsche
geprägt ist.
9
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Umweltauswirkungen durch die Planung
Laut Planung werden durch die Wohnbauflächen und durch die öffentlichen Verkehrsflächen derzeit
landwirtschaftlich genutzte Flächen überbaut. Die nicht überbaubaren Grundflächen sind als
Hausgärten anzulegen. Auf diesen Flächen wird zwar der Biotoptyp verändert, in Teilbereichen kann
mit einer Lebensraumverbesserung für sogenannten Kulturfolgerarten gegenüber der intensiven
Ackernutzung gerechnet werden, da einige Hausgärten voraussichtlich einen relativ hohen Gehölzbzw. Staudenanteil aufweisen werden. Allerdings werden die vorhandenen Gehölzstrukturen
voraussichtlich komplett entfernt und die Wiesen überbaut bzw. in Gärten umgewandelt.
Ein funktionaler Ausgleich für den Lebensraumverlust der Gehölze und der Grünlandbereiche nimmt
die 9.000 m² große Kompensationsfläche im Westen des Plangebiets ein. Mit der Ausgestaltung der
Fläche teilweise als Feldgehölz und teilweise als Streuobstwiese wird sie erhebliche Bedeutung für die
Schutzgüter Pflanzen und Tiere bzw. biologische Vielfalt einnehmen. Sie wird nicht nur als eine
adäquate Eingrünung des Ortes in die angrenzende Agrarlandschaft fungieren, sondern auch als
Biotopverbundstruktur zwischen innerörtlichen Grünbeständen, Rotbachaue und Agrarlandschaft.
Zur guten Durchgrünung gehören auch die festgesetzten Straßenbäume und der entlang der
nördlichen Grenze verlaufende Heckenzug sowie die Maßgabe, die unbebauten Grundstücksbereiche
gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten und das Verbot der Nutzung dieser Flächen als Arbeits- oder
Lagerflächen.
Sämtliche Baum- und Strauchpflanzungen innerhalb des Plangebietes dienen neben der Kompensation
der Eingriffe in den Biotop- und Artenschutz ebenfalls dem Ausgleich der Eingriffe in das Klima und
der Neugestaltung des Ortsbildes.
2.1.3
Artenschutz in der Bauleitplanung
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine
artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von
europarechtlich geschützten Arten erfolgen.
Nach Art. 12 (1) FFH-RL ist das Töten von Tieren des Anhangs IV FFH-RL sowie die Beschädigung
oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten, die Zerstörung oder Entnahme
von Eiern sowie die Störung der Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten verboten. Im Fall einer Beeinträchtigung ist eine Ausnahme
nach § 67 (2) BNatSchG und eine Ausnahmeregelung nach §16 FFH RL erforderlich.
Ausnahmeregelungen sind möglich, sofern überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, es keine
anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in einem günstigen
Erhaltungszustand verweilen.
Nach §5 EU-Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) ist es verboten, europäische Vogelarten zu töten, zu
fangen, ihre Nester und Eier zu entfernen oder zu zerstören oder die Vögel, insbesondere während
der Brutzeit und Jungenaufzucht, zu stören, sofern davon der Erhaltungszustand der Population
negativ beeinträchtigt wird.
Eine zielgerichtete Prüfung bei der Zulassung des Vorhabens erfordert hinsichtlich der Folgen für den
Artenschutz die Ermittlung der besonders und streng geschützten Arten,
• die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und
• die gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind.
Sofern besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist ggf. eine
Ausnahme, eine Befreiung und eine artenschutzrechtliche Kompensation erforderlich.
Auswirkungen durch die Planung
Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut Artenschutzfachlicher Vorprüfung
keine Erkenntnisse über artenschutzrechtlich planungsrelevante Arten, die von den geplanten
Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können.
Das betroffene Plangebiet wurde im Rahmen dreier Begehungen im Mai, Juli und September 2013
faunistisch begutachtet. Hier wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt, ein Vorkommen
kann aber nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden: Aufgrund der Lebensraumqualitäten in den
10
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Gehölzbeständen und an dem zum Abriss vorgesehenen Gebäude eignet sich das Gebiet potenziell für
besonders geschützte Arten (Fledermausarten, Höhlenbrüter bei den Vogelarten). Für den Verlust
potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten werden im Nahbereich des
Plangebietes vorsorglich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 (5)
BNatSchG in Form von künstlichen Nisthilfen und Ruhequartieren festgesetzt:
Im Bereich der beiden Grünflächen in der Rotbachaue (Gemarkung Friesheim, Flur 9, Flurstücke 161
und 217), südöstlich des Plangebietes, sind folgende künstliche Nisthilfen an geeignete Standorte zu
installieren:
- Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten für Schleiereule und Turmfalke sind in die
an geeigneten Standorten (Höhe, Ausrichtung) 2 Nistkästen für Eulenvögel anzubringen
- Für den Verlust der permanenten Brut- und Niststätten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter sind
vier Halbhöhlenkästen und vier Meisenkästen in Bäume in mind. 4m Höhe aufzuhängen
- Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten für Fledermäuse sind in die relativ
störungsfreien östlichen Bäume der Grünfläche (am Rotbach) an geeigneten Standorten
(Höhe, Ausrichtung) 3 Fledermauskästen anzubringen.
Diese künstlichen Nisthilfen bzw. Ruhequartiere müssen den Tieren vor der Baufeldräumung bzw. dem
Verlust der bisherigen Ruhe- und Niststätten zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen sind dauerhaft zu
erhalten und bei Verlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
Somit werden durch die Vorhaben, die mit dem B-Plan Nr. 171 vorbereitet werden,
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt.
2.1.4
Erhaltungsziele und Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europäischer
Vogelschutzgebiete
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten müssen im Rahmen des Umweltberichts
geprüft werden. Im Plangebiet selbst sind keine FFH-Gebiete und keine EU-Vogelschutzgebiete
vorhanden.
In der weiteren Umgebung liegen die FFH-Gebiete „Villewälder bei Bornheim“ (ca. 6 km östlich) und
„Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“ (ca. 8,5 km nordöstlich). Es ist sicher davon
auszugehen, dass die Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 171 „Borrer Straße“ und die damit
verbundenen Maßnahmen und Vorhaben die wertgebenden Arten und Qualitäten der genannten FFHGebiete nicht beeinträchtigen. Als potenzielle Gefährdungsursachen kommen lediglich Emissionen
durch Hausbrand und motorisiertem Individualverkehr in Frage. Diese sind aber in einem reinen
Wohngebiet dieser Größenordnung in ihrer Außenwirkung als nicht erheblich zu bewerten.
Im betrachteten Raum ist zudem nicht das Potenzial für weitere Gebiete vorhanden, die die Kriterien
für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für ein EU-Vogelschutzgebiet erfüllen und für
eine Meldung gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen. Im Weiteren werden deshalb Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete nicht näher betrachtet.
11
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
2.1.5
Schutzgut Boden
Bei dem Bodentyp im Plangebiet handelt es sich nach Blatt L 5206 „Erp“ der Bodenkarte NordrheinWestfalen größtenteils um Parabraunerden und stellenweise Pseudogley-Parabraunerden. Es handelt
sich hierbei um oberflächlich verlehmtem Löß über Eifelkies. Die Bodenzahl liegt zwischen 55 und 75
und die Ertragsfähigkeit ist hoch. Bei einem ausgeglichenem Luft- und Wasserhaushalt weisen
Wasserkapazität, Durchlässigkeit und die Fähigkeit zur Sorption für Nährstoffe mittlere Werte auf. Bei
verdichtetem Unterboden kommt es in 0-7 dm Tiefe zu Staunässe. Nur nach starken Niederschlägen
und bei Staunässe ergeben sich Bearbeitungsschwierigkeiten.
Im Plangebiet befinden sich ausweislich der Karte der schutzwürdigen Böden des GLA NRW keine
Untersuchungen für den angegebenen Bereich.
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen für das Plangebiet nicht vor.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Während der Bauphase wird der Oberboden und Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Bereich
zukünftig versiegelter oder überbauter Flächen abgetragen. Dies hat zur Folge, dass dort die
bodenökologischen Funktionen und Eigenschaften der Böden verändert werden bzw. verloren gehen.
Vor dem Hintergrund des Auftrages aus dem Baugesetzbuch, mit Grund und Boden sparsam
umzugehen, wird die Versiegelung (auch im Hinblick auf die mittlere bis hohe Ertragsfähigkeit der
Böden im Plangebiet) auf das notwendige Maß beschränkt (§1a Abs.1 BauGB). Im gesamten
Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0.4 festgesetzt. Das entspricht der vorgegebenen
Obergrenze gem. § 17 BauNVO für „Allgemeine Wohngebiete“ gem. § 4 BauNVO. Zur weiteren
Vermeidung von Bodenversiegelungen ist die gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der
Grundflächenzahl durch die Errichtung von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten auf 50 %
eingeschränkt.
Auch durch die Festsetzung von teilversickerungsfähigen Materialien für Platz- und Wegebefestigungen können die Neuversiegelungen vermindert werden. So sind Bodenbefestigungen auf die
Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen unbedingt notwendig
sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge, Stellplätze und deren Zufahrten sowie
Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden, sondern sind mit Hilfe von
wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc.
auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen. Die öffentlichen Stellplätze sowie die Rad- und Fußwege
sind ebenfalls teildurchlässig zu befestigen.
Für Bereiche, die nicht überbaut bzw. versiegelt werden, besteht in der Bauphase die Gefahr der
Bodenverdichtung durch Einsatz schwerer Baumaschinen. Hier sind die Böden insbesondere aufgrund
ihrer Empfindlichkeit gegenüber Bodendruck entsprechend zu schützen. Im östlichen Bereich des
Plangebietes an der Zülpicher Straße, in der Senke zur Rotbachaue, können Teile des Plangebietes
humoses Bodenmaterial enthalten. Diese sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen
kaum tragfähig. Deshalb sind gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich.
Außerhalb des Plangebietes ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die
Entstehung von Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie
dauerhaft nach Abschluss der Baumaßnahmen in der Betriebsphase des Wohngebietes an. Die
entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Belange des Kampfmittelräumdienstes
Nach Aussage der Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) war eine
Auswertung des Geltungsbereiches möglich. Das Plangebiet liegt in einem Bombenabwurf- und
Kampfgebiet. Eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche ist erforderlich.
Werden im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten durchgeführt, wird eine
Tiefensondierung zur „Kampfmittelüberprüfung“ empfohlen (siehe auch Anlage zur Begründung
„Merkblatt für das Einbringen von Sondierbohrungen). Zur Durchführung der Tiefensondierung ist der
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD), Außenstelle Köln, Gardestraße 7, 50968 Köln
unter Angaben des Aktenzeichens: 22.5-3-5362020-141/13 Kreis Erftkreis, zu benachrichtigen. Im
Plan ist ein entsprechender Hinweis enthalten.
12
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
2.1.6
Schutzgut Wasser
Im Planungsgebiet sind keine natürlichen oder künstlichen Stillgewässer vorhanden. Das Gelände des
Plangebietes weist von Nordwesten nach Südosten einen Höhenunterschied von ca. 5 m auf. Für die
Versickerung des im geplanten Wohngebiet anfallenden Oberflächenwassers ist im nordwestlichen
Randbereich des Plangebietes eine Anlage vorgesehen.
Das Bebauungsplangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet, insofern gelten hier keine
Vorgaben einer Wasserschutzverordnung. In der benachbarten Rotbachaue verläuft die Grenze der
Wasserschutzzone III B der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim.
Nach Angaben des Bergamtes Düren liegt das Plangebiet
im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. Der Flurabstand zum natürlichen
Grundwasserspiegel beträgt ca. 15m, sodass eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung bzw.
Bebauung nicht zu erwarten ist.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den geplanten Bebauungsplan ist in erster Linie in der
Versiegelung von offener Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten
Niederschlagsversickerung und dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen.
Wie im vorhergehenden Kapitel zum Schutzgut Boden (siehe 2.1.5) ausgeführt, kann das Ausmaß der
Versiegelung im Plangebiet durch folgende Maßnahmen verringert werden:
-
Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (durch verkleinerte
Regelquerschnitte und Pflanzbeete für Baumstandorte im Straßenraum)
Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl
Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien
Gem. § 51 Abs. 1 LWG/NW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken zu versickern, zu verrieseln
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, es sei denn, der technische oder wirtschaftliche Aufwand
dafür ist unverhältnismäßig hoch. Dies ist im Plangebiet jedoch nicht der Fall. Die Entwässerung des
geplanten Baugebietes erfolgt in einem Trennsystem: Das Schmutzwasser wird über den in Friesheim
vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage in Köttingen geleitet, das gesamte
Niederschlagswasser, sowohl von den Wohnbauflächen als auch von den neu angelegten
Verkehrsflächen wird gem. § 51a LWG in der Versickerungsmulde im nordwestlichen Randbereich des
Plangebietes über belebte Bodenschichten versickert.
Die Belastung des Umweltbereichs Wasser kann außerdem durch die Brauchwassernutzung der
unbelasteten Dachflächenwässer (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden.
2.1.7
Schutzgüter Luft und Klima
Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch ein
maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und
milden Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm.
Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala
in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und
Südwestwind-Wetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes "Klima / Luft" zur Klimaregeneration werden
folgende Funktionen zugrunde gelegt (Schemel, 1985; LÖLF, 1987):
•
•
•
•
•
Produktion und Transport von Frisch-/Kaltluft
Verbesserung des Luftaustausches
Temperaturminderung
Windschutz
Luftregeneration / Verdünnung oder Abbau von Luftverunreinigungen (z.B. Staubfilterung
durch Vegetationsbestände)
Klimaökologisch wirksame Elemente, die diese Funktionen ausüben, sind im Plangebiet mit seiner
überwiegenden Ackernutzung nur in Form von Kaltluftentstehung vorhanden. Größere Grünstrukturen,
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
die Voraussetzungen als Klimatop erfüllen, befinden sich im nahen Umfeld des Plangebiets mit der
östlich angrenzenden Rotbachaue und der Grünland-Auengehölz-Landschaft. Diese klimarelevanten
Strukturen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Die Freifläche des Planungsraumes übernimmt klimatische Funktionen wie Kaltluftentstehung und
Verdunstung. Im Vergleich zu versiegelten Flächen wird die einfallende Sonnen- und Wärmeenergie
absorbiert und in Wachstums-, Kühlungs- und Verdunstungsprozesse der Pflanzen umgesetzt. Es
ergeben sich temperatursenkende und luftfeuchtigkeitserhöhende Effekte. Diese klimatischen
Wohlfahrtswirkungen bleiben jedoch auf das Plangebiet und das unmittelbare Umfeld beschränkt.
Die bebauten Bereiche im Umfeld des Plangebiets sind an ihren Rändern gut durchgrünt. Demnach ist
aus klimaökologischer Sicht in der südwestlichen Ortslage von Friesheim, die von den
Wohlfahrtswirkungen eines Kaltluftentstehungsgebietes im Bereich des Plangebietes profitieren würde,
kaum mit belasteten Bedarfsräumen zu rechnen.
Die stärksten klimatischen Belastungen dürften die Belastungen durch Herbizid- und Pestizideinsatz
bei der intensiven ackerbaulichen Nutzung im Umfeld des Plangebiets darstellen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Zum heutigen Zeitpunkt gegebenenfalls auftretende Luftverunreinigungen oder Staubbelastungen
durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
werden durch die Realisierung des Plangebietes reduziert. Weitere Einwirkungen auf das Plangebiet
werden durch den steigenden Anliegerverkehr einschließlich der damit einhergehenden Lärm- und
Schadstoffimmissionen verursacht.
Vorwiegend außerhalb des Plangebietes im global-klimatischen Zusammenhang manifestieren sich
negative Umweltauswirkungen des Wohngebietes durch einen steigenden Bedarf an Energie für
Hausbrandanlagen und den motorisierten Individualverkehr. Der Einsatz fossiler Energieträger trägt zu
einer Verstärkung des Treibhauseffektes bei. Da lediglich Emissionen für Hausbrand emittiert werden,
ist eine Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV nicht zu erwarten, so dass mit dem
Vorhaben keine negativen Auswirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen verbunden sind.
Aufgrund der geringen Reliefenergie und der Tatsache, dass durch das Plangebiet keine stark
belasteten Bedarfsräume versorgt werden müssen, bleibt die Bedeutung der klimaökologischen Wohlfahrtswirkungen des Plangebiets relativ gering. Dennoch ergeben sich in bebauten Bereichen im
Vergleich zu Freiflächen klimatische Belastungen infolge von Flächenversiegelungen und der damit
verbundenen Ableitung des Niederschlagswassers. Insofern entfallen hier temperatursenkende und
luftfeuchtigkeitserhöhende Leistungen.
Diese negativen Folgen für das Kleinklima werden vermindert durch:
- Festsetzungen zur Reduzierung von Versiegelungen
- wasserdurchlässige Bodenbefestigungen (Festsetzung nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
- Niederschlagsversickerung in einem Versickerungsbecken
- Umwandlung von Acker in eine Streuobstwiese auf der westlichen Ausgleichsfläche
- Anpflanzung eines Feldgehölzes auf der westlichen Ausgleichsfläche
- sowie Umwandlung von Acker in Laubwald als externe Kompensation am Friesheimer Busch
wie sie bereits als Maßnahmen für den Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Wasser und Boden
bzw. Biotop beschrieben wurden. Die dichte Ortsrandeingrünung wirkt zudem den o. g. Belastungen
durch die südlich angrenzende intensive Landwirtschaft entgegen.
2.1.8
Schutzgut Landschaft und Ortsbild
Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Landschaft
gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Sinne ist
die visuelle Transparenz der Landschaft von Bedeutung. Während eine ausgeräumte Landschaft eine
hohe Transparenz aufweist und visuelle Veränderungen weithin sichtbare Auswirkungen haben, kann ein
Landschaftselement in einem strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert werden.
Das Plangebiet gehört zur Landschaftseinheit „Zülpicher Börde“ und ist eingebettet in einen stark
agrarisch genutzten Landschaftsraum. Dieser ist gekennzeichnet durch eine in weiten Teilen
ausgeräumte Agrarlandschaft mit wenig strukturierter Ortsrandlandschaft.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Das Plangebiet selbst ist derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Östlich der Borrer Straße sind
mehrere Wiesenflächen vorhanden. Diesen Wiesen kommt im Zusammenspiel mit den vereinzelten
Gehölzstrukturen eine Funktion als Ortsrandeingrünung zu. Mehrere im Gebiet vorhandene
linienhaften Gehölzstrukturen werden als Heckengebüsche mit nichtheimischen Gehölzen eingeordnet.
Sie werden von Lebensbaum (Thuja) und Fichtenhecken dominiert. Sie wurden vermutlich hinsichtlich
ihrer Sicht- und Windschutzfunktion angepflanzt. In kleineren Abschnitten erfüllen sie die Funktion
einer Eingrünung der Ortsrand-Gebäude. In der gegenwärtigen Situation am bestehenden Ortsrand
fehlen in weiten Teilen aber Gehölzstrukturen zur Abschirmung gegenüber der freien Landschaft.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Durch die Umsetzung des Bebauungsplans wird die Landschaft im Plangebiet aufgrund der Bebauung
und Erschließung überformt und grundlegend verändert. Durch den B-Plan wird eine in den
Randbereichen mittelmäßig strukturierte Ortsrandlandschaft beeinträchtigt bzw. zerstört.
Für den Gesamtbereich Friesheim-Südwest stellt die Realisierung des B-Planes eine Beeinträchtigung
dar, weil Freiflächen in diesem Raum verloren gehen und Siedlungsfläche erweitert wird. Andererseits
ist das Plangebiet derzeit schon durch den Siedlungsrand Friesheims technisch überprägt, so dass hier
ein bereits vorbelasteter Raum überplant wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass – etwas abgesetzt
vom Friesheimer Ortsrand - bereits vier Wohnhäuser entlang der Zülpicher Straße in die Landschaft
ragen. Mit der Planung soll diese Situation arrondiert werden. Außerdem wird eine gut ausgeprägte
Randstruktur, die das Plangebiet gegenüber der freien Landschaft abschirmt, erst mit der Realisierung
der geplanten Ausgleichsfläche entstehen.
Da die Bebauung den zukünftigen Ortsrand prägen wird, beinhaltet die Planung Festsetzungen wie
Höhenbegrenzung, bauliche Einschränkungen auf den nicht überbaubaren Grundstücken und
bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Begrünung und Einfriedung der Grundstücke sowie zur
Gestaltung der Bebauung.
Die gärtnerische Gestaltung der Haus- und Vorgärten sowie die Straßenbäume nehmen im Plangebiet
neben ihren Funktionen für das Kleinklima und den Biotop- und Artenschutz wichtige Funktionen für die
Neugestaltung des Ortsbildes wahr, so dass hier gestalterische Maßnahmen besonders gut greifen. In
diesem Sinne sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
- Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
- Das Farbspektrum der Dachlandschaft wird auf die traditionell verwendeten Farbtöne rotbraun,
braun und anthrazit eingeschränkt
- Durch die Festsetzung von Hecken aus heimischen Gehölzen als zulässige Einfriedung in
Verbindung mit dahinterliegenden Maschendraht- oder Stahlgitterzäunen soll eine durchgrünte
Gestaltung des Baugebietes erreicht werden.
- Zudem wird die Art der Einfriedungen in der Erhaltungs- und Anpflanzungszone von Gehölzen
dahingehend geregelt, dass dort eine begleitende Hecke nicht gepflanzt werden muss, da dort
bereits eine Ortsrandeingrünung festgesetzt ist
Mit Rücksicht auf die vorhandene nördlich gelegene Bebauung und entsprechend dem städtebaulichen
Konzept ist eine ein- bis zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Damit im gesamten Plangebiet ein
baulich homogenes Erscheinungsbild entsteht, ist neben der Geschossigkeit, die mindest- und
maximale Firsthöhe in Abhängigkeit von der Geschossigkeit festgesetzt.
Aufgrund der exponierten Lage des Plangebiets am Ortsrand in der Nähe der landschaftlich reizvollen
Rotbachaue und um gestalterischen Windwuchs und somit ein unharmonisches Ortsbild zu verhindern
wird die Wahl der Dachform geringfügig eingeschränkt. Daher sind nur die die traditionell
verwendeten Dachformen Satteldach und Walmdach sowie die modernen Dachformen Flachdach und
Pultdach zulässig.
Die Festsetzungen bezüglich der zwingend vorgeschriebenen gestaffelten Dachgeschosse bei
Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und Flach- oder Pultdächern soll eine Bebauung mit sehr
niedrigen Gebäuden, die nicht mit einer hohen, ebenfalls möglichen II-geschossigen Bebauung mit
Dachgeschoss harmonieren, verhindern. Dadurch soll einem unharmonischen Erscheinungsbild mit zu
großen Versprüngen in den Gebäudehöhen vorgebeugt werden.
Von großer Bedeutung für das Erscheinungsbild des Ortsrandes von Friesheim ist die geplante 0,9 ha
große Kompensationsfläche. Entlang des westlichen Ortsrands ist ein 45m breiter Streifen für die
Schaffung einer Ortsrandeingrünung festgesetzt. In diese Ortsrandeingrünung integriert ist eine
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Fläche für Versickerungsanlagen. Das Versickerungsbecken wird am nördlichen Rand dieser Fläche
geplant und wird eingezäunt. Durch die Integration in die Ausgleichs- und Ortsrandeingrünungsfläche
soll das Becken samt Einfriedung optisch abgeschirmt werden. Die Festsetzung dieser Flächen dient
dem Aufbau eines in seiner ökologischen Funktion optimalen Übergangs vom Siedlungsraum zur
Offenlandschaft der Zülpicher Börde und wird als eine wirksame Eingrünung des Ortes in die
angrenzende Agrarlandschaft fungieren.
2.1.9
Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland liegen derzeit
keine Daten zu betroffenen archäologischen Kulturgütern im Plangebiet vor. Damit sind keine
negativen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut zu erwarten.
Tief liegende Befunde, wie z.B. Gräber oder durch Bodenauftrag überdeckte Bodendenkmäler, sind
allerdings durch eine Begehung allein nicht zu erfassen. Im Falle eines Auftretens archäologischer
Funde während der Planrealisierung ist deshalb unverzüglich die Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind dabei
zunächst unverändert zu erhalten.
Informationen über weitere Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Im Plangebiet wurden keine bodendenkmalpflegerische Funde gemacht, die durch die Planung und
Überbauung verloren gehen könnten.
2.1.10
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Aus dem Plangebiet werden aktuell geringfügig Luftschadstoffe aus der ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Tätigkeit (Traktorverkehr, Düngung, Einsatz von PSM) emittiert. Es werden keine
Abfälle erzeugt. Geplant ist ein 3,2 ha großes Plangebiet mit ca. 30 neuen Wohneinheiten.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Bei einem durchschnittlichen Besatz von ca. 2,5 Einwohnern pro Wohneinheit (Landesdurchschnitt
kreisangehöriger Gemeinden in NRW) ist im Plangebiet mit 75 Einwohnern und den durch eine
Wohnnutzung verursachten, allgemein zu erwartenden Emissionen (Hausbrand und Kfz) und
Abfallaufkommen zu rechnen.
Die Entwässerung des geplanten Gebietes erfolgt in einem Trennsystem. Das Schmutzwasser wird
über den in Friesheim vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage in Köttingen
geleitet. Das gesamte Niederschlagswasser, von den Wohnbauflächen und von den neuen Verkehrsflächen wird gem. § 51a LWG in die Versickerungsmulde über belebten Bodenschichten versickert,
wodurch negative Auswirkungen des Abwasseraufkommens vermindert werden (siehe Kap. 2.1.6).
2.1.11
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung
von Energie
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Solarenergie
Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen.
Festsetzungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien wurden bisher jedoch nicht getroffen.
Die in der städtebaulichen Planung beeinflussbaren Parameter hinsichtlich der Sicherung der passiven
Solargewinnung sind die Stellung der Gebäude (u.a. auch Ausrichtung der Wohnzimmerseite nach
Süden) sowie die Vermeidung der Verschattung der Wohnhäuser durch Nachbargebäude und
Vegetation. Hier ist durch entsprechende Anordnung und Abstände zwischen den Gebäuden die
gegenseitige Verschattung erheblich reduziert. Bei der Verschattung durch die Vegetation sind in
Abhängigkeit von Pflanzenart (Nadelgehölz oder Laubgehölz) und Wuchshöhe sowie Pflanzendichte
entsprechende Abstände vorzusehen.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
2.1.12
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und
Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig
addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern und aufheben können. Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern bestehen in Form der Auswirkungen der geplanten Bebauung und
Versiegelung: Die Neuversiegelung bewirkt einen Funktionsverlust der Böden, was wiederum mit einer
verringerten Niederschlagsversickerung und erhöhtem Oberflächenabfluss einhergeht. Der Verlust der
Versickerung und von Vegetationsstrukturen hat wiederum Auswirkungen auf die Luftqualität und das
Kleinklima.
Sämtliche Baum- und Strauchpflanzungen innerhalb des Plangebietes dienen neben der Kompensation
der Eingriffe in den Biotop- und Artenschutz ebenfalls dem Ausgleich der Eingriffe in das Klima und
der Neugestaltung des Ortsbildes. Im Hinblick auf das Schutzgut Grundwasser ist die vorgesehene
Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers positiv zu bewerten. Es sind daher keine
Wechselwirkungen vorhanden, die zu erheblich negativen Auswirkungen führen. Kleinräumig sind mit
der Planung negative Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Flora/Fauna, Klima, Boden und
Grundwasser verbunden.
Darüber hinausgehende Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Umweltschutzgütern sind
beim derzeitigen Planungsstand des Vorhabens nicht zu erkennen.
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Aufgrund der Lage des Plangebiets am südwestlichen, teilweise intensiv ackerbaulich genutzten
Ortsrand von Friesheim ist das Plangebiet bereits heute zu einem hohen Grad anthropogen überprägt,
so dass dort von einer bereits eingeschränkten Funktionsfähigkeit für den Naturhaushalt auszugehen
ist. Erhebliche Umweltauswirkungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, sind folgende:
-
2.3
Verlust der Bodenfunktion in künftig überbauten/versiegelten Bereichen in Verbindung mit
geringerer Niederschlagsversickerung und damit verbundener negativer Auswirkungen
Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch zusätzliche Überbauung, Bodenversiegelung und
Verlust klimatisch wirksamer Freiflächen
Verlust von Nahrungs- und Lebensraumflächen für Tiere und Pflanzen, insbesondere bei der
Inanspruchnahme der Wiesen und Gehölzinseln
Verlust von siedlungsnaher Freifläche und der damit verbundenen Erholungsfunktion
Geräusch- und Schadstoffemissionen während der Bauphase
Veränderung des Landschaftsbildes
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung
des Planvorhabens
Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Wohnbebauung ist von einer Fortführung der Nutzungen im
Plangebiet auszugehen. Die bestehenden Wiesenflächen und die Gehölzinseln im Gebiet würden bei
einer Nichtdurchführung der Planung als potenzieller Lebens- und Nahrungsraum für heimische Tierund Pflanzenarten fortbestehen.
Die landwirtschaftlichen Freiflächen würde weiterhin zur Naherholung zur Verfügung stehen.
Alternativen an einem anderen Standort wurden nicht gesondert geprüft, da der geplante
Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt wird und somit bereits im FNPVerfahren potenzielle alternative Standorte ausgeschlossen worden sind.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
3
3.1
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Maßnahmen zur Vermeidung
Beeinträchtigungen
und
Verringerung
von
erheblichen
Im Folgenden Abschnitt werden gemäß Abs. 2c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB die
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Umweltauswirkungen des Vorhabens angeführt. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach dem
Bewertungsverfahren nach ADAM/NOHL/VALENTIN. Nach Schutzgütern geordnet sind folgende
Maßnahmen vorgesehen:
3.1.1
Mensch
Die Kleinflächigkeit des Plangebietes und die sich hieraus ergebende Belegung mit maximal 75 neuen
Einwohnern wird zu keinen erheblichen Nachteilen für die in der Umgebung bereits wohnenden
Menschen ergeben. Es ist mit dem durch normale Wohnnutzung verursachten, allgemein zu
erwartenden Emissionen (Hausbrand und Kfz) und Abfallaufkommen zu rechnen.
Die Erholungseignung des Plangebietes ist für die zuziehende Bevölkerung als hervorragend zu
bewerten durch die landschaftlich attraktive Lage am Ortsrand in unmittelbarer Nähe zu den
Erholungsgebieten. Eine Minderung der Erholungsfunktion für die bestehende Bevölkerung durch den
Bau der neuen Wohnhäuser ist nicht zu erwarten.
3.1.2
Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt in Form von Bindungen zum Erhalt nach § 9 (1) Nr.25b BauGB
werden getroffen:
● Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● 2.1 Der als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie als Fläche für
Versickerungsanlagen gekennzeichnete Bereich ist als interne Ausgleichsfläche und
Ortsrandeingrünung dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die Versickerungsanlage ist dabei an der
technisch günstigsten Stelle zu platzieren und einzufrieden. Die Einfriedung ist nach außen hin zu
begrünen.
Externe Kompensation (siehe auch Kap. 3.2):
● 2.2 externe Ausgleichsfläche
Außerhalb des Plangebiets ist den Eingriffen durch die Wohnbau- und Verkehrsflächen gem. § 9
(1a) BauGB eine geeignete Maßnahme zum Ausgleich mit einer Flächengröße von 2.015 m² auf der
von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost" in der
Gemarkung: Friesheim, Flur 10, Flurstück 124 gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt. Die Fläche wird
anteilig auf die Wohnbau- und Verkehrsflächen gem. §168 a bis c BauGB Naturschutzkostensatzung) vom 22.01.1999 zugeordnet.
Artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen:
Um die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen zu garantieren, sind
Festsetzungen im B-Plan Nr. 171 mit folgendem Wortlaut zu treffen:
● Besonderer Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten besonders geschützter Arten sind als
vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme nach § 44 (5) BNatSchG im Bereich
der Grünflächen in der Rotbachaue (Gemarkung Friesheim, Flur 9, Flurstücke 161 und 217),
folgende künstliche Nisthilfen an geeignete Standorte zu installieren:
- 2 Nistkästen für Eulenvögel
- 4 Halbhöhlenkästen und 4 Meisenkästen und
- 3 Fledermauskästen
Diese müssen den Tieren vor der Baufeldräumung bzw. dem Verlust der bisherigen Ruhe- und
Niststätten zur Verfügung stehen. Die Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust ist für
gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
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3.1.3
Boden
Zur Verringerung versiegelungsbedingter Beeinträchtigungen der
Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW getroffen:
Bodenfunktionen
werden
● Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
● Bodenbefestigungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und
Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. Private Bodenbefestigungen wie Hauseingänge,
Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert
werden, sondern sind mit Hilfe von wasserdurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster,
Ökopflaster oder Rasengittersteinen etc. auf unversiegeltem Untergrund zu befestigen.
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden externe Maßnahmen (Umwandlung von
Ackerfläche zu Laubwald) getroffen, die wesentlich für den Bereich Boden wirksam werden.
3.1.4
Wasser
Die geplante Neuversiegelung bewirkt eine Verringerung der Niederschlagsversickerung und daher
eine geringere Grundwasserneubildung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses. Wie im
Kapitel zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß der Versiegelung durch folgende
Maßnahmen verringert werden:
● Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (verkleinerte Regelquerschnitte)
● Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien (s. o.)
● Die Belastung des Wassers kann außerdem durch die Nutzung der unbelasteten Dachflächenwässer
durch die Bewohner zur Brauchwassernutzung (z.B. Gartenbewässerung) vermindert werden. Eine
entsprechende Empfehlung wird ausgesprochen.
● Der Bebauungsplan legt einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B liegt. Sofern der
Einbau von Recyclingstoffen geplant wird, ist vor dem Einbau (unabhängig von einer evtl.
erforderlichen oder gewünschten Baugenehmigung) eine Genehmigung auf Einbau von RCL Material
bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen. Der Einbau ist erst nach Erteilung dieser
Erlaubnis zulässig.
● Gegenwärtig kann davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsaufkommen nach Umsetzung des
Bebauungsplans Nr. 171 im Plangebiet selbst gering sein wird, so dass die Belastung des auf den
Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers als „gering verschmutzt“ eingestuft wird.
3.1.5
Klima und Luft
Die durch den Plan vorbereiteten Versiegelungen bewirken eine Verringerung der
Niederschlagsversickerung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses, was wiederum
Auswirkungen auf die Luftfeuchtigkeit und das Kleinklima hat. Das Ausmaß der Auswirkungen der
Versiegelung auf Klima und Luft wird durch die im Abschnitt „Boden“ genannten, die Versiegelung
vermindernden Maßnahmen und durch die Niederschlagsversickerung im benachbarten Neubaugebiet
verringert.
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden interne und externe Maßnahmen (Umwandlung
von Ackerfläche zu Streuobstwiese und Feldgehölzen sowie Umwandlung von Ackerfläche zu
Laubwald) getroffen, die wesentlich für den Bereich Klima und Luft wirksam werden.
3.1.6
Landschaft und Ortsbild
Als gestalterische Maßnahmen, die die Eingriffsintensität in das Ortsbild mindern und zu einem
homogenen Straßenbild führen, sind folgende Festsetzungen zu nennen:
● nicht bebaubare Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● In den Vorgärten sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig
19
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
● Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten
● Das Farbspektrum der Dachlandschaft wird auf die traditionell verwendeten Farbtöne rotbraun,
braun und anthrazit eingeschränkt
● Durch die Festsetzung von Hecken aus heimischen Gehölzen als zulässige Einfriedung in Verbindung
mit dahinterliegenden Maschendraht- oder Stahlgitterzäunen soll eine durchgrünte Gestaltung des
Baugebietes erreicht werden
3.1.7
Kultur- und sonstige Sachgüter
Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland liegen derzeit
keine Daten zu betroffenen archäologischen Kulturgütern im Plangebiet vor. Es gelten die §§ 15 und
16 DSCHG NW.
● Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind dabei
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist für
den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
3.1.8
Emissionsvermeidung sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen im Bereich Lärm-Emissionen sind dem Abschnitt
„Mensch“ zu entnehmen.
Besondere Maßnahmen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus im Bereich „sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern“ sind nicht vorgesehen.
3.1.9
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung
Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen.
Diese wird durch die städtebaulich-architektonische Planung begünstigt. Weitere Festsetzungen bzgl.
der Nutzung erneuerbarer Energien wurden nicht getroffen.
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Durch den Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim werden Eingriffe in Natur
und Landschaft vorbereitet, die durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen,
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig
beeinträchtigen können, und somit einen Eingriff nach § 18 und § 21 BNatSchG bzw. § 4 Abs.1
Landschaftsgesetz NRW in Natur und Landschaft darstellen. Die Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz ist gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in die Abwägung einzustellen. Im Folgenden
werden die Eingriffe in Natur und Landschaft beschrieben um über Vermeidung und Ausgleich der zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu entscheiden.
Zur Ermittlung der Eingriffserheblichkeit und des Ausgleichsbedarfs wird das Bewertungsverfahren
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ angewendet. Das Verfahren
beinhaltet die Bewertung der Biotoptypen nach einer 10-teiligen Skala und steckt einen Rahmen für
die Beurteilung der Eingriffsintensitäten.
Durch den Bebauungsplan Nr. 171 gehen als Folge von Bebauung und Verkehrsflächen eine
Ackerflächen (1,92 ha), Wiesen (0,95 ha), Feldwege (964 m²) und ca. 1.500 m² Gehölzflächen
verloren. Die Ackerfläche des Plangebiets weist aufgrund ihrer intensiven Nutzung eine nur geringe
direkte Biotopwertigkeit auf. Im Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für
die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) werden derartige Flächen die Wertstufe 2 zugeordnet.
Für die Wohnbauflächen wird angenommen, dass diese entsprechend ihrer GRZ versiegelt werden. Da
Wohnbebauung i.d.R. eine Vollversiegelung der Grundflächen impliziert, wird nach Ermittlung der
maximal versiegelbaren Flächen ein Beeinträchtigungsfaktor von 1,0 angesetzt. Die zugelassene
Überschreitungsmöglichkeit der GRZ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO von 50% für Garagen, Nebenanlagen
und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche ergibt im vorliegenden Fall eine GRZ von 0,4
plus einer Überschreitung von 0,2, also GRZ 0,6.
20
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Die neu entstehenden Hausgärten werden lediglich mit zwei Werteinheiten („strukturarm“) berechnet.
Die öffentliche Grünfläche sowie die das Versickerungsbecken umgebende Fläche werden dicht mit
heimischen Gehölzarten als Hecke oder flächiges Feldgehölz bepflanzt und können bei ungestörter
Entwicklung eine Wertigkeit von 6 Werteinheiten erreichen. Auch in der weiteren naturnahen
Gestaltung dieser Grünfläche mit der Schaffung einer Streuobstwiese (ebenfalls sechs Werteinheiten)
ist mit einer erheblichen ökologischen Aufwertung der gegenwärtig intensiv genutzten Ackerfläche zu
rechnen.
Die folgende Tabelle gibt an, welche Biotoptypen mit jeweiliger Flächengröße im Geltungsbereich des
BP Nr. 168 vorhanden sind:
Tab. 1: Biotoptypenbestand: Flächenanteile und Bewertung der Eingriffsflächen
Biotoptypen-Bestand (Gesamtfläche 32.077 m²)
7.2
Gehölzflächen
mit
standortfremden
Arten
7.4
Gehölzflächen
mit
heimischen
Arten
248
1.026
429
BWP 4
BWP 2
BWP 3
BWP 5
25.600
496
3.078
2.145
3.4*
4.3
IntensivZier- und
Wiese,
Nutzgärten
-Weide,
ohne
mittelGehölze
artenreich
1.1
Gebäude,
versiegelte
Flächen
1.4
Feldweg
teilversiegelt
3.1
Ackerflächen
intensiv
genutzte
3.4
IntensivWiese,
-Weide,
artenarm
Flächenanteil [m²]
692
964
19.238
3.080
6.400
Bewertung
Biotoptyp
BWP 0
BWP 3
BWP 2
BWP 3
FlächenBiotopwert
0
2.892
38.476
9.240
Bestand
1.
Die numerische Bewertung des Biotoptypenbestandes im Plangebiet des
BP Nr. 171 ergibt einen Biotopwert von insgesamt 81.927 Punkten
Die folgende Tabelle gibt an, welche Biotoptypen mit welcher Flächengröße laut B-Plan geplant sind:
Tab. 2: Biotoptypen gemäß Planung: Flächenanteile und zugewiesene Biotoptypenbewertung
Biotoptypen gemäß Planung (Gesamtfläche 32.077 m²)
7.2
7.2
Feldgehölz
3.4
2.3
Hecke,
Versickerungs- mit Obstwiese
Begleitgrün Gehölzstreifen
Mulde
als interner
mit Straßenmit heimischen
als
Ausgleich u.
bäumen
Intensivwiese EingrünungsGehölzen
maßnahme
1.1
WohnbauFlächen
4.3
HausGärten
19.810 m²
mit GRZ 0,6
(0,4 + pot. 0,2)
intensiv
genutzt
(~ GRZ 0,4)
Flächenanteil
[m²]
11.886
7.924
2.064
165
122
916
9.000
zugewiesener
Biotoptypwert
BWP 0
BWP 2
BWP 0
BWP 4
BWP 5
BWP 3
BWP 6
FlächenBiotopwert
0
15.848
0
660
610
2.748
54.000
Planung
1.1
Straßenverkehrsflächen
2.
Die numerische Bewertung der geplanten Biotoptypen im Plangebiet des BP Nr.
171 ergibt einen zukünftigen Biotopwert von insgesamt 73.866 Punkten
3.
Im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 171 ergibt sich folgender
Kompensationsbedarf:
73.866 Punkte Planung – 81.927 Punkte Bestand = - 8.061 Biotopwertpunkte
4.
Der Kompensationsbedarf für Wohnbauflächen wird entsprechend des
Eingriffsumfanges der Wohnbauflächen inklusive Gartenflächen und Nebenanlagen
in das Gesamtgebiet ermittelt. Er entspricht 90,6 % und somit 7.467
Biotopwertpunkten.
21
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
5.
Der Kompensationsbedarf für öffentliche Verkehrsflächen entspricht 9,4 %; es
entsteht ein Kompensationsbedarf von 1.443 Biotopwertpunkten, der komplett
über die externe Ausgleichsfläche ausgeglichen wird.
Kompensation im Plangebiet
Die Pflanzfestsetzungen nach § 9 Abs.1 Nr.25a BauGB (Hecke nördlich, Eingrünung des
Versickerungsbeckens und Gestaltung der westlichen Ausgleichsfläche als Feldgehölz und Obstwiese)
dienen dem Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbauflächen.
Aus ökologischen Gründen sind als Ausgleichsmaßnahmen in erster Linie solche Biotoptypen
anzustreben, die nach ca. einer Generation (25-30 Jahre) einen mittleren Funktionserfüllungsgrad von
5 erreichen und sich langfristig zu einem Biotop mit hohem bis sehr hohem Funktionserfüllungsgrad
(7-10) entwickeln werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Eingriff durch geringwertigere
Biotope wie etwa durch die Anlage junger Sukzessions- oder extensiver Grünlandflächen zu
kompensieren. Die geringere ökologische Wertigkeit dieser Flächen impliziert jedoch die Aufwertung
entsprechend größerer Flächen. Die Stadt Erftstadt bevorzugt in ihrer Kompensationspraxis
Ausgleichsmaßnahmen mit Funktionserfüllungsgraden der Wertstufe 5, die bei größeren, relativ
ungestörten Gehölzanpflanzungen erreicht werden können.
Die Bilanzierung ergibt einen verbleibenden externen Kompensationsbedarf von 8.061 m²
Biotopwertpunkten, der nur außerhalb des Plangebiets umgesetzt werden kann.
Externe Kompensation
Die Bilanzierung ergibt einen verbleibenden externen Kompensationsbedarf von 8.061
Biotopwertpunkten, der nur außerhalb des Plangebiets umgesetzt werden kann. Auf einer
Ökokontofläche der Stadt Erftstadt wurden - angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer
Busch’ - auf einem ehemals intensiv genutzten Acker Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und
Feuchtbereiche angelegt. Hier wird eine Wertsteigerung vom Ausgangsbiotop Intensivacker (Code 3.1
mit Wert 2) zum Zielbiotoptyp Laubwald (Code 6.4 mit dem Prognosewert 6) von 4 Wertpunkten pro
m² erreicht. Um das vorhandene Kompensationsdefizit von 8.061 Biotopwertpunkten auszugleichen,
müssen somit 2.015 m² Laubwaldfläche auf o. g. Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden.
Im B-Plan wird somit festgesetzt:
● 2.2 externe Ausgleichsfläche
Außerhalb des Plangebiets ist den Eingriffen durch die Wohnbau- und Verkehrsflächen gem. § 9
(1a) BauGB eine geeignete Maßnahme zum Ausgleich mit einer Flächengröße von 2.015 m² auf
der von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost" in der
Gemarkung: Friesheim, Flur 10, Flurstück 124 gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt.
Kostenerstattungsbeträge und Erschließungsbeiträge
Die Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung werden den Grundstücken, auf
denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis c BauGB (Naturschutzkostensatzung) zugeordnet. Die
Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch Verkehrsflächen werden den Grundstücken gem. Satzung
der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zugeordnet.
4
Alternative Planungsvarianten
Nr. 2d der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sieht vor, dass im Umweltbericht Aussagen zu
alternativen Planungsmöglichkeiten getroffen werden.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 13.12.2011 beschlossen, für die im Südwesten der Ortslage
Friesheim gelegenen unbebauten Wohnbauflächen Baurechte zu schaffen. Im Rahmen der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden zwei Varianten vorgestellt, die im Hinblick auf den Umfang des
Eingriffes und der Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen als gleichwertig einzustufen waren.
22
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
5
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring)
Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von der
Planung ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um unter
Umständen rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Würden die im Bebauungsplan festgelegten
Vermeidungs-, Verringerungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur unzureichend
durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit erheblichen Umweltwirkungen insbesondere in den
Bereichen Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser und Ortsbild verbunden. Die Kontrolle erfolgt über die
Instrumente der Bauordnung und der naturschutzfachlichen Prüfung der Kompensationsmaßnahmen.
Die Ausführung der Kompensationsmaßnahmen (Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen,
interne und externe Ausgleichsmaßnahmen) wird deshalb von der Stadt im Rahmen des allgemeinen
Verwaltungshandelns erstmalig ein Jahr nach Umsetzung des Bebauungsplans und erneut nach 3
Jahren durch Ortsbesichtigung überprüft.
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
Nach Nr. 3a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist vorgesehen, dass im Umweltbericht eine
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung erfolgt sowie auf
eventuellen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei der Durchführung hingewiesen wird.
Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 171 basiert im Wesentlichen auf der Analyse und
Auswertung einschlägiger fachplanerischer Pläne und sonstiger Dokumente. Folgende Unterlagen
wurden herangezogen:
•
•
•
•
•
•
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln
Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises
Informationssysteme des LANUV im Internet (Wasser, Boden, Klima, Artenschutz)
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 Köln
Luftbildaufnahmen des Plangebietes
Darüber hinaus wurden in 2013 drei Ortsbesichtigungen durchgeführt, in deren Rahmen Flora und
Fauna kartiert wurden sowie Fotos des Plangebietes und der Umgebung erstellt wurden.
23
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
7
Zusammenfassung
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 171, Erftstadt-Friesheim, „Borrer Straße“ ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Realisierung der im wirksamen
Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Wohnbauflächen in Erftstadt-Friesheim. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 171 liegt am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils, westlich der Zülpicher
Straße auf derzeit ackerbaulich oder als Grünland genutzten Flächen. Das 3,2 ha große Plangebiet
wird im Wesentlichen durch die östlich verlaufende Zülpicher Straße, den südlichen verlaufenden
städtischen Wirtschaftsweg, den bestehenden südlichen Ortsrand Friesheims an der Borrer Straße im
Norden sowie durch die offene Feldflur im Westen begrenzt.
Mit Umweltauswirkungen, die zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch führen können, ist
nicht zu rechnen. Das Plangebiet befindet sich am Ortsrand in einem durch Landwirtschaft geprägten
Raum. Größere Verkehrstrassen, Gewerbebetriebe oder Freizeitanlagen befinden sich nicht in
unmittelbarer Umgebung. Es ist daher davon auszugehen, dass Lärmgrenzwerte für ein allgemeines
Wohngebiet in vollem Umfang eingehalten werden und keine Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt
werden müssen.
Das Plangebiet ist auf westlicher Seite komplett ackerbaulich genutzt. Östlich der Borrer Straße sind
mehrere Wiesenflächen vorhanden. Diesen Wiesen kommt im Zusammenspiel mit den darauf
befindlichen Gehölzstrukturen eine Funktion als Ortsrandeingrünung zu. In der gegenwärtigen
Situation ist die Ortsrandeingrünung allerdings als unzureichend einzustufen, fehlen doch in weiten
Teilen Grünstrukturen zur Abgrenzung und Abschirmung gegenüber der freien Agrarlandschaft.
Durch die Planung werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Erhebliche
Umweltauswirkungen wird die Planung durch den Verlust der Bodenfunktionen in künftig überbauten
und versiegelten Bereichen, durch eine verringerte Niederschlagsversickerung und damit
einhergehendem erhöhten Oberflächenabfluss sowie durch den Verlust von freier Bodenoberfläche als
Lebens- und Nahrungsraum für Tiere und Pflanzen haben. Ein Teil der potentiell möglichen
Auswirkungen des an diesem Standort geplanten Wohngebiets konnte jedoch im Rahmen der Planung
durch planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen vermieden bzw. verringert werden.
Hier ist in erster Linie die 9.000 m² große Ausgleichsfläche im Westen des Plangebiets zu nennen. Mit
der Ausgestaltung der Fläche teilweise als Feldgehölz und teilweise als Streuobstwiese wird sie
erhebliche Bedeutung für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere einnehmen. Sie wird nicht nur als eine
notwendige Eingrünung des Ortes in die angrenzende Agrarlandschaft fungieren, sondern auch als
Biotopverbundstruktur zwischen innerörtlichen Grünbeständen, Rotbachaue und Agrarlandschaft.
Zur guten Durchgrünung gehören auch die festgesetzten Straßenbäume sowie die Maßgabe, die
unbebauten Grundstücksbereiche gärtnerisch zu gestalten. Sämtliche Gehölzpflanzungen innerhalb und
außerhalb des Plangebiets dienen neben der Kompensation der Eingriffe in den Biotop- und
Artenschutz ebenfalls dem Ausgleich der Eingriffe in den Boden, das Klima und in das Landschaftsbild.
Laut Eingriffsbilanzierung wird ein Großteil der erforderlichen Kompensation über die im Plangebiet
befindliche Ausgleichsfläche (s. o.) abgedeckt. Hier soll eine extensiv zu nutzende Streuobstwiese mit
regionalen Obstsorten entstehen sowie ein großflächiges Feldgehölz. Es verbleibt jedoch ein weiterer
Kompensationsbedarf von 8.061 Biotopwertpunkten, der nur außerhalb des Plangebiets umgesetzt
werden kann. Auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt wurden angrenzend an das
Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ auf einem ehemals intensiv genutzten Acker
Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt. Um das vorhandene
Kompensationsdefizit auszugleichen, müssen 2.015 m² Laubwaldfläche auf dieser Ökokontofläche in
Anspruch genommen werden.
Durch den geplanten hohen Durchgrünungsgrad des Plangebietes durch Festsetzung von
Straßenbäumen, westlicher Grünfläche, Hausgärten, Begrünung der Lärmschutzwälle und Eingrünung
des Versickerungsbeckens wird eine ansprechende Neugestaltung des Ortsrandes erreicht.
Für den Verlust von potenziellen Nist- und Ruhestätten für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter sowie für
den Verlust von potenziellen Ruhequartieren für Fledermäuse sind als vorgezogene
artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme vier Halbhöhlenkästen, vier Meisenkästen und drei
Fledermauskästen zu installieren. Diese sind an geeignete Standorten anzubringen und zwar
eingriffsnah. Hierfür wurden die Bäume und Gehölzflächen in der Rotbachaue direkt angrenzend an
das Plangebiet ausgewählt.
24
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes
Nr. 171 „Borrer Straße“ unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung
und Verringerung und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der
Schutzgüter verbleiben werden. Der nicht vermeidbare Eingriff in Natur und Landschaft
wird durch die Umsetzung von Grünflächen und Pflanzfestsetzungen im Plangebiet sowie
durch Zuordnung einer bereits umgesetzten externen Ökokontofläche in Höhe von 2.015
m² Größe im Stadtgebiet von Erftstadt ausgeglichen.
8
Literatur
ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft;
Düsseldorf.
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 21.12.2006
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22.04.1993
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der BRD 1:200 000 –
potenzielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 791-8, zuletzt geändert 12.07.2010
DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung vom 11.03.1980 zuletzt geändert am 05.04.2005
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Schutzwürdige Böden in NRW. Krefeld 2004
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln
LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LG NW), Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000, zuletzt geändert am
15.08.2007
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (1989): Klima-Atlas von
Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf
RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal-Süd“ und Landschaftsplan Nr. 6 „Rekultivierte Ville“
Internet:
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2007): Geschützte Arten in NRW; unter: http://www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ content/de/einleitung.html?jid=1o1
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN (2009):
Umweltdaten vor Ort; unter: http://www.uvo. nrw.de/uvo/uvo_main.html
25
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
Anlage:
•
Pflanzlisten
Pflanzlisten für die Begrünung der nördlichen Heckenstruktur, des Feldgehölzes auf der
Ausgleichsfläche sowie für die Eingrünung der Versickerungsmulde:
Hochwachsende Laubbäume
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Quercus petraea
Quercus robur
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Rotbuche
Gemeine Esche
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Winterlinde
Sommerlinde
Pflanzabstand: Hochstämme 6-10 m, Heister 3 m
Pflanzgröße: Hochstamm mit Ballen, 3x verpflanzt, Stammumfang 10-12 cm
Heister ohne Ballen, 2x verpflanzt, Höhe ab 250 cm
Mittelhochwachsende Laubbäume
Acer campestre
Acer platanoides
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Malus sylvestris
Pyrus communis
Prunus padus
Prunus avium
Salix alba
Sorbus aucuparia
Sorbus aria
Feldahorn
Spitzahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Wildapfel
Wildbirne
Traubenkirsche
Vogelkirsche
Silberweide
Eberesche
Mehlbeere
bei Pfl.-Abstand 1,5 m x 1,5 m = Pfl.-Größe: Heister, 2x verpfl., ab 150 cm
bei Pflanzabstand 1 m x 1 m = Pflanzgröße: Heister, 1x verpflanzt, ab 70 cm
Sträucher
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus ssp.
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera caprifolium
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Sambucus nigra
Salix caprea
Salix purpurea
Viburnum lantana
Cornelkirsche
Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Geißblatt
Heckenkirsche
Schlehe
Faulbaum
Schwarzer Holunder
Salweide
Purpurweide
Schneeball
bei Pfl.-Abstand 1 m x 1 m = Pfl.-Größe: Strauch, 2x verpflanzt, 60 - 100 cm
bei Pflanzabstand 0,75 m x 0,75 m = Pflanzgröße: Strauch, 1x v., ab 70 cm
Die Sträucher sind truppweise, d.h. mind. in Dreier- oder Fünfergruppen der gleichen
Strauchart zu pflanzen. Bei notwendigen Pflegeschnitten ist der natürliche Wuchs der
Gehölze zu berücksichtigen. Die Kappung von Bäumen ist nicht zulässig. Sämtliche
Pflegemaßnahmen sind nur in der Zeit der Vegetationsruhe in der Zeit vom 1. September bis
28. Februar durchzuführen.
26
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 171 „Borrer Straße“ in Erftstadt-Friesheim
•
•
Pflanzenauswahl für die Eingrünung von Müllbehältern und für Wandbegrünungen
Rank-, Schling-, Kletterpflanzen:
Aristolochia macrophylla
Campsis radicans
Celastrus orbiculatus
Clematis vitalba
Fallopia aubertii
Hedera helix
Hydrangea petiolaris
Lonicera carpinifolia
Lonicera henryi
Parthenocissus inserta
Parthenocissus triscuspidata
Parthenocissus quinquefolia
Wisteria sinensis
Pflanzgröße: mit Topfballen 80-100
Pfeifenwinde
Trompetenblume
Baumwürger
Waldrebe (mit Kletterhilfe)
Knöterich
Efeu
Kletter-Hortensie
Geißblatt (mit Kletterhilfe)
Immergrüne Heckenkirsche
Fünfblättrige Jungfernrebe
Dreilappige Jungfernrebe
Wilder Wein (mit Kletterhilfe)
Blauregen
cm, 4-6 Triebe
Sträucher:
Acer campestre
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Pflanzqualität: 1x verpflanzt, ab 70
Feldahorn
Hainbuche
Weißdorn
Liguster
cm
Auswahl an Straßenbäumen
Höhe
sonstiges
Anheben von
Belägen
Straßenbäume
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Crataegus monogyna
Prunus avium
Sorbus aria
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus minor
Feld-Ahorn
Spitzahorn
Bergahorn
Weißdorn
Vogelkirsche
Mehlbeere
Eberesche
Winterlinde
Sommerlinde
Feldulme
bis 15 m
10-20 m
10-30 m
bis 10 m
15-20 m
6-12 m
12 m
bis 30 m
bis 40 m
bis 35 m
27
weniger schöner Wuchs
10-15 m Kronenbreite
tropft, Bienenweide
selten
möglich
selten
selten
möglich
möglich
kräftig
kräftig
kräftig
selten
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt