Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
949 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05
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Inhalt der Datei
GERÄUSCHIMMISSIONS-PROGNOSE NACH TA LÄRM
ERWEITERUNG WARENABTEILUNG AM KEHLER WEG
IN ERFTSTADT-GYMNICH
BNr. 6575-2 H 2012
Gutachtlicher Bericht auf der Grundlage von
Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm
Auftraggeber :
Raiffeisenbank Gymnich eG
Gymnicher Hauptstr. 12 - 14
50374 Erftstadt
Umfang
:
23 Seiten
7 Anlagen
Bearbeitung
:
Dipl.-Ing. (FH) Ch. Hammel
Dortmund, 3. September 2012/ hl
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
INHALT:
BLATT
1.
OBJEKT UND AUFGABENSTELLUNG
3
1.1
Objekt
3
1.2
Aufgabenstellung
4
1.3
Immissionsrichtwerte
4
2.
GRUNDLAGEN
6
3.
GERÄUSCHIMMISSIONS-BERECHNUNGEN
8
3.1
3.1.1
3.1.2
Erweiterung
Ergebnisse der Geräuschimmissions-Berechnungen
Spitzenpegelkriterium
8
11
17
3.2
Bestandsanlagen
18
4.
GERÄUSCHIMMISSIONEN DURCH DEN VERKEHR AUF UMLIEGENDEN
VERKEHRSWEGEN
21
ZUSAMMENFASSUNG
23
5.
-2-
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
1.
OBJEKT UND AUFGABENSTELLUNG
1.1
Objekt
Die RaiBa Gymnich eG betreibt am Kehler Weg ein Warenlager mit
entsprechenden Silos, Fördervorrichtungen, Anlieferungsbereich und Lagerhallen
zur Annahme, zur Lagerung und zum Verkauf von Getreide, Saatgut und weiteren
Gütern des landwirtschaftlichen Bedarfs.
Ein Lageplan der Bestandsanlagen ist in Anlage 1 dargestellt.
Westlich der Bestandsanlage ist die schrittweise Erweiterung mit bis zu 9 Silos,
Annahmegebäude und neuer Wiegeanlage vorgesehen. Die Planung der
Erweiterungsanlagen ist in Anlage 2 dargestellt.
Im Zuge der städtebaulichen Planung der Gesamtanlage erfolgte im Rahmen des
B-Plans
Nr.
164
'Erweiterung
Getreidelager'
eine
Geräuschimmissions-
Kontingentierung für die Bestandsanlage sowie die Erweiterung.
Gegenstand
der
vorliegenden
Untersuchung
ist
die
rechnerische
Prognoseberechnung, dass die vorgegebenen Geräuschimmissions-Kontingente
gemäß B-Plan durch die konkret vorliegende Planung eingehalten bzw. unterschritten werden.
-3-
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
1.2
Aufgabenstellung
Für die vorliegende Planung wird auf der Grundlage von Betriebsangaben durch
die RaiBa sowie der Planunterlagen der Anlagenplaner AGRAVIS eine
Geräuschimmissions-Prognose nach TA Lärm durchgeführt zum Nachweis der
vorgegebenen Geräuschimmissions-Kontingente.
Für
die
Anlagen
im
Bestand
wird
auf
Grundlage
der
durchgeführten
Geräuschmessungen am 02.08.2011 eine Prognose erstellt, mit welchen
Geräuschimmissionen zu rechnen ist, wenn die an der Bestandsanlage durchgeführten Betriebsvorgänge entsprechend der zukünftigen Planung stark reduziert
werden.
Des Weiteren ist es erforderlich, den für die End-Ausbaustufe prognostizierten
Verkehr der Warenabteilung auf den umliegenden Verkehrswegen rechnerisch zu
untersuchen und nach DIN 18005 zu beurteilen.
1.3
Immissionsrichtwerte
Entsprechend dem B-Plan Nr. 164 'Erweiterung Getreidelager' ist für die beiden
Teilflächen TF01 = Bestand und TF02 = Erweiterungsbereich von folgenden
zulässigen Emissionskontingenten auszugehen.
-
-
TF01: A ca. = 4269 m 2
TF02 Betriebserweiterung: A ca. = 10.980 m 2
-4-
tags
LE,K = 64 dB(A)/m2
nachts
LE,K = 49 dB(A)/m2
tags
LE,K = 64 dB(A)/m2
nachts
LE,K = 49 dB(A)/m2
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
Für die Berechnung der durch die konkrete Planung zu erwartenden Geräuschimmissionen sind folgende Immissionsaufpunkte vorgegeben.
-
IP01: Kehler Weg 17 ( westl. Wohnhaus) 0,5 m vor Südfassade
-
IP02: Kehler Weg 20, 0,5 m vor Westfassade
-
IP03: geplantes Baugebiet in nördlicher Lage in einem Abstand 200 m zum
festgesetzten Sondergebiet des BPL Nr. 164 (mögliches Neubaugebiet
gemäß Abrundungssatzung, Rand der überbaubaren Fläche)
Die Immissionsaufpunkte sind im Lageplan in Anlage 3 gekennzeichnet.
Gemäß der Untersuchung BNr. 6575-1 J 2011 vom 21.05.2012 ergeben sich für
die Teilflächen TF01 und TF02 folgende zulässige Immissionskontingente.
Geräuschimmissions-Kontingente im Tageszeitraum
Immissionsort
IP01
IP02
IP03
Kehler Weg
Kehler Weg
Neustraße
LIK,ij in dB(A)
LIK,ij in dB(A)
LIK,ij in dB(A)
TF01
58,3
54,8
50,2
TF02
55,0
53,6
53,8
Gesamtkontingent
60,0
57,2
55,2
Teilfläche
Für den Nachtzeitraum sind entsprechend um 15 dB geringere Werte zu
berücksichtigen. Die Differenz setzt sich zusammen aus den unterschiedlichen
Richtwerten im Tages- und Nachtzeitraum (L = 15 dB).
Der Nachweis der Geräuschimmissions-Kontingente erfolgt durch detaillierte
Geräuschimmissions-Prognose gemäß TA Lärm.
Die Nachweise erfolgen nach TA Lärm für den Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis
22:00 Uhr und die lauteste Nachtstunde zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.
-5-
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
2.
GRUNDLAGEN
a)
Planunterlagen, zur Verfügung gestellt durch Frau Dipl.-Ing. Schniewind und Herrn
Schmitz, Raiffeisenbank Gymnich eG
b)
Abrundungssatzung 'Neustraße Erftstadt-Gymnich' (rechtskräftig seit 03.12.2002),
Stadt Erftstadt
c)
'Erweiterung Warenabteilung am Kehler Weg in Gymnich, Verkehrsuntersuchung'
Mai 2012, VSU GmbH, Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau, Umweltschutz in 52134 Herzogenrath, Herrn Dr.-Ing. Baum
d)
Eigener Bericht BNr.6575-1 J 2011 vom 21.05.2012 zur GeräuschemissionsKontingentierung
e)
Bestandsaufnahme und Geräuschimmissions-Messungen am 02.08.2011 am
bestehenden Betrieb der RaiBa
f)
Nutzungskonzept und Verkehrszahlen für die geplante Nutzung, zur Verfügung
gestellt durch Herrn Schmitz, Raiffeisenbank Gymnich eG
g)
Parkplatzlärmstudie 'Empfehlungen zur Berechung von Schallemissionen aus
Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und
Tiefgaragen', Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg 2007,
6. überarbeitete Auflage
h)
'Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch
Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern,
Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche
insbesondere von Verbrauchermärkten’
Umwelt und Geologie, Lärmschutz in Hessen, Heft 3, Wiesbaden 2005
i)
Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf
Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen
"Schriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, Heft Nr. 192, 1995
j)
DIN 18005
- Schallschutz im Städtebau
k)
TA Lärm
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz
l)
DIN 45691
- Geräuschkontingentierung -
-6-
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
m)
DIN ISO 9613-2
- Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung
im Freien – Allgemeines Berechnungsverfahren
n)
VDI 2720
- Schallschutz durch Abschirmung im Freien -
o)
VDI 2714
- Schallausbreitung im Freien -
p)
CADNA/A
- Computerprogramm zur Berechnung von
Lärmimmissionen Version 4.2.140 DATAKUSTIK GmbH
Alle Normen und Richtlinien (Quelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,
10787 Berlin) in der jeweiligen gültigen Fassung.
-7-
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
3.
GERÄUSCHIMMISSIONS-BERECHNUNGEN
3.1
Erweiterung
Die
Geräuschimmissionen,
verursacht
durch
den
Betrieb
der
geplanten
Erweiterung der Warenabteilung werden an den Immissionsorten IP01 bis IP03
mit dem Untersuchungsverfahren der TA Lärm, Abhang A1 und A2 in Verbindung
mit DIN ISO 9613-2 'Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien' und der
Richtlinie 2571 'Schallabstrahlung von Industriebauten' ermittelt.
Sämtliche Berechnungsansätze sind in Anlage 4 dargestellt.
Folgende Geräuschquellen werden der Berechnung zugrunde gelegt.
-
Geräuschabstrahlung über die Außenbauteile und Dachflächen der Betriebsgebäude
-
Lkw- und Treckerfahrbewegungen auf dem Betriebsgelände
-
Be- und Entladevorgänge innerhalb des Anlieferungsgebäudes und auf dem
Betriebsgelände
-
Pkw-Parkvorgänge der Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände
-
Lkw-Verladungen im Bereich des Verladesilos
-
Geräusche durch Antriebe der Trogkettenförderer, Elevatoren etc.
-
Kühlanlagen der Silos (auch im Nachtzeitraum)
-
Lüftungsanlagen der Silos (auch im Nachtzeitraum)
Die Geräuschimmissionen werden zunächst von jeder Quelle getrennt ermittelt
und anschließend zu einem Gesamt-Immissionspegel an den Immissionsorten
energetisch addiert.
-8-
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
In der nachfolgenden Tabelle sind die rechnerisch berücksichtigten Häufigkeiten
der
Betriebsvorgänge,
Einwirkzeiten
sowie
Geräuschemissionspegel zusammengefasst.
-9-
die
rechnerisch
angesetzten
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- 10 -
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
Die Immissionsansätze für die Halleninnenpegel wurden 'auf der sicheren Seite'
gewählt. Die zugrunde gelegten Schallleistungen für die gesamte Anlagentechnik
mit Lüftungs-, Kühlungs- und Transportanlagen (Trogkettenförderer, Elevatoren),
etc. wurden auf Grundlage der Untersuchungen für eine vergleichbare Anlage in
Abstimmung mit AGRAVIS gewählt. Die Immissionsansätze für Lkw-Fahrten,
Trecker-Fahrten,
Wiegevorgänge
Berechnungsansätzen
aus
[2.g,
etc.
2.h,
2.i]
entsprechen
und
eigenen
üblichen
Messwerten
an
vergleichbaren Anlagen.
3.1.1 Ergebnisse der Geräuschimmissions-Berechnungen
a)
Geräuschimmissionen an der benachbarten Wohnbebauung
Unter
Berücksichtigung
der
im
vorgenannten
Abschnitt
beschriebenen
Berechnungsgrundlagen und der örtlichen Gegebenheiten wurden die für die
benachbarte Wohnbebauung für den Tageszeitraum und Nachtzeitraum aufgeführten
Geräuschimmissionen
bei
Mitwind,
angegeben
als
A-bewertete
Mittelungspegel nach TA Lärm, Abschnitt A.2.3 bzw. DIN ISO 9613-2 ermittelt.
- 11 -
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
b)
Bestimmung des Beurteilungspegels
Die Bildung des Beurteilungspegels erfolgt gemäß TA Lärm Abschnitt A.1.4
"Beurteilungspegel Lr".
Die Einzelereignisse werden unter Berücksichtigung der Einwirkzeit sowie unter
Berücksichtigung der Anzahl der Ereignisse im Beurteilungszeitraum von
16 Stunden 'tags' bzw. 60 min. 'nachts' gemäß TA Lärm, Gleichung (G2) gebildet.
Die unterschiedlichen Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie die
Zuschläge für Impulshaltigkeit sind entsprechend der Ereignisse einzeln zu
betrachten.
Nach TA Lärm wird der Beurteilungspegel am Immissionsort folgendermaßen
gebildet:
Lr = LAeq – Cmet + KT + KI + KR
mit:
LAeq
Cmet
KT
KI
KR
c)
:
:
:
:
:
Mittelungspegel der Einzelquelle während einer Einwirkzeit
Meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit der Einzelquelle
Zuschlag für Impulshaltigkeit der Einzelquelle
Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit
Bei bestimmungsgemäßem Betrieb und Verhalten auf dem Betriebsgelände
(keine Lautsprecherdurchsagen, kein Grölen und Hupen) ist eine erhöhte
Störwirkung durch Informationshaltigkeit nicht gegeben.
Der Warnton von rückwärts fahrenden Gabelstaplern etc. ist ggf. mit einem
Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen. Bei einem Anteil der Rückwärtsfahrten
von ca. 10 % der Gesamtbetriebszeit der Fahrzeuge ergäbe sich hier ein
Tonzuschlag für die Quelle 'Dieselstapler' von lediglich L = 1,1 dB(A). Da
außerdem der Betrieb der Gabelstapler im Erntefall nicht pegelbestimmend ist,
wird kein Tonzuschlag auf den Gesamtpegel berücksichtigt.
Die technischen Anlagen, insbesondere Lüftungsanlagen und Kühlanlagen sind
nach dem Stand der Technik einzeltonfrei auszuführen.
- 12 -
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
Bei dem weiteren Betrieb auf dem Betriebsgelände ist davon auszugehen, dass
keine Ton- oder Informationshaltigkeit vorliegt und somit gemäß Abschnitt 2.5.2
der TA Lärm der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit mit KT = 0 dB zu
berücksichtigen ist.
d)
Zuschlag für Impulshaltigkeit
Die Impulshaltigkeit der einzelnen Park- und Fahrbewegungen (Schlagen der Tür
etc.) wird durch die Ermittlung der Schallleistungspegel im Takt-Maximalpegelverfahren berücksichtigt, so dass kein weiterer Zuschlag für Impulshaltigkeit nach
Abschnitt A.2.5.3 der TA Lärm erfolgt.
e)
KI = 0 dB
Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
Für die Immissionspunkte IP01 und IP02 im Mischgebiet (MI) sind Zuschläge für
Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit nicht zu berücksichtigen.
Für Immissionspunkt IP03 im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ist für die Ruhezeiten von 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr ein Ruhezeitzuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen.
f)
Korrektur Cmet
Die meteorologische Korrektur Cmet nach DIN ISO 9613-2 Ausgabe Okt. 1999,
Gleichung 6 berechnet sich aus Cmet = k x C0.
Aufgrund der Berechnungsformeln für den Entfernungseinfluss K und unter
Berücksichtigung der geringen horizontalen Abstände zwischen der Geräuschquelle und den Immissionsorten ergibt sich für die Berechnung ein Entfernungseinfluss von k = 0.
Somit ist die meteorologische Korrektur mit Cmet = 0 dB zu berücksichtigen.
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g)
Geräuschimmissionen an nächstgelegener Wohnbebauung
Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3.1 beschriebenen Berechnungsgrundlagen und der örtlichen Gegebenheiten ergeben sich für die nächstgelegene
Wohnbebauung an den Immissionsorten IP01 bis IP03 die in den nachfolgenden
Tabellen
aufgeführten
Gesamtimmissionspegel.
Sie
sind
angegeben
als
A-bewertete Mittelungspegel nach TA Lärm, Abschnitt A 2.3 bzw. DIN ISO 9613-2.
In
der
Berechnung
wurden
die
maßgeblichen
Obergeschosse
für
die
Immissionsorte berücksichtigt. Die Beurteilungspegel an den maßgebenden
Immissionspunkten sind in der nachfolgenden Tabelle für den Tages- und Nachtzeitraum angegeben.
Tabelle: Beurteilungspegel Tag/Nacht
Der Beurteilungspegel tagsüber ist an IP03 noch um den anteiligen Ruhezeitzuschlag von 1,9 dB(A) zu erhöhen und ergibt sich zu Lr = 50,9 dB(A).
Die Teil-Immissionspegel sind den Anlagen 5 zu entnehmen.
Die detaillierten Berechnungsergebnisse sind exemplarisch für den Immissionsort
IP01 in Anlage 7 dargestellt. Alle weiteren detaillierten Berechnungsergebnisse
liegen EDV-gesichert bei der ITAB GmbH vor und können auf Anfrage mitgeteilt
werden.
Voraussetzung für die Einhaltung der ermittelten Beurteilungspegel ist die Berücksichtigung bzw. Einhaltung der in Abschnitt 3.1 und Anlage 4 aufgelisteten
betrieblichen und baulichen Berechnungsgrundlagen.
- 14 -
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
Beurteilung:
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass an den untersuchten Immissionsaufpunkten das vorgegebene Geräuschimmissions-Kontingent gemäß B-Plan
Nr. 164 im Tageszeitraum eingehalten wird.
Die Geräuschimmissions-Berechnungen für den Nachtzeitraum (lauteste Nachtstunde nach TA Lärm), durchgeführt mit Berechnungsansätzen für die Erntezeit
zeigt Überschreitungen der zulässigen Geräuschimmissions-Kontingente an den
betrachteten Immissionsorten.
Bei alleinigem Betrieb der Lüftungs- und Kühlanlagen der Getreidesilos ohne
sonstige Tätigkeiten für Einlagerung im Nachtzeitraum wird das vorgegebene
Geräuschimmissions-Kontingent ohne weiteren Nachweis bei weitem eingehalten.
h)
Berücksichtigung seltener Ereignisse nach TA Lärm
Gemäß TA Lärm gilt
"(...) Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu
erwarten, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber nicht
an mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als
an jeweils 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden die Immissions-Richtwerte nach
der Nr. 6.1 und 6.2 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen
zugelassen werden.
- 15 -
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
Bei bestehenden genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen
Anlagen kann unter den genannten Voraussetzungen von einer Anordnung
abgesehen werden. Dabei ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und
der Zeiten der Überschreitungen, der Häufigkeit der Überschreitungen durch
verschiedene Betreiber insgesamt sowie von Minderungsmöglichkeiten durch
organisatorische und/oder betriebliche Maßnahmen zu prüfen, ob und in welchem
Umfang in der Nachbarschaft eine höhere als die nach den Nummern 6.1 und 6.2
zulässige Belastung zugemutet werden kann. Die in Nummer 6.3 genannten
Werte dürfen nicht überschritten werden...(...)"
Gemäß Abschnitt 6.3 der TA Lärm betragen die Immissionswerte für den
Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Mischgebieten
und Allgemeinen Wohngebieten nachts 55 dB(A).
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Richtwerte am Tag um nicht
mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Die o.g. Geräuschimmissions-Richtwerte für 'seltene Ereignisse' werden an den
untersuchten Immissionsaufpunkten nicht überschritten, so dass u.E. an
besonders starken Erntetagen auch Anlieferungsbetrieb im Nachtzeitraum
genehmigungsfähig ist.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass die genehmigte Bestandssituation
verbessert wird und sich die mögliche Inanspruchnahme 'seltener Ereignisse' auf
eine Ernteperiode im Jahr beschränkt.
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BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
3.1.2 Spitzenpegelkriterium
Die Immissions-Richtwerte dürfen durch kurzzeitige Geräuschspitzen um nicht
mehr als 30 dB(A) im Tageszeitraum und um nicht mehr als 20 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten werden. Das Spitzenpegel-Kriterium liegt somit bei einem
Immissions-Richtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen
für Allgemeines Wohngebiet (WA) bei
tags/nachts
85/60 dB(A)
für Mischgebiet (MI) bei
tags/nachts
90/65 dB(A)
Zur Überprüfung des Spitzenpegelkriteriums ist das lauteste mögliche Geräusch
auf dem Betriebsgelände zu berücksichtigen.
Für die Berechnung des Geräuschspitzenpegelkriteriums wird als lautestes
Geräusch das Entlüftungsgeräusch von Lkw-Bremsen im Quellenplan (Quelle SP)
mit einem Schallleistungspegel von
LWmax = 108 dB(A)
im Bereich der Lkw-Waage berücksichtigt.
Es ergeben sich hierdurch Spitzenpegel an den untersuchten Immissionsaufpunkten von
IP01
Lmax = 39,7 dB(A)
IP02
Lmax = 58,8 dB(A)
IP03
Lmax = 49,0 dB(A)
Die o.g. Richtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen werden sicher eingehalten.
- 17 -
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
3.2
Bestandsanlagen
An der bestehenden Warenannahme mit Wiegevorgängen und Abkippvorgängen
im Freien, direkt angrenzend an das nächstgelegene Wohnhaus 'Kehler Weg 17'
wurden Geräuschmessungen nach TA Lärm durchgeführt.
Grundlage der weiteren Geräuschimmissions-Berechnungen sind die durch uns
durchgeführten messtechnischen Untersuchungen am 02.08.2011 während Volllastbetrieb.
Am nächstgelegenen Wohnhaus (östlich des Betriebes am Kehler Weg IP01)
ergab sich ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) im Messzeitraum. Der
Beurteilungspegel setzt sich zusammen aus den Geräuschimmissionen der
Trecker mit Anfahrt der Waage und entsprechendem Stellplatzwechsel, Fahrbewegungen zur Entladung, Entladevorgang mit Geräuschspitzen durch Hammerschläge (Ent- und Verriegelung der Klappen an den Anhängern), einem kurzen
Schlagen der Klappe und einem Kippvorgang (über die hydraulische oder treckereigene Abkippvorrichtung). Im Anschluss erfolgt die Vorbeifahrt am Wohnhaus
zurück zur Waage und Abfahrt des Treckers.
Des Weiteren wurden Geräuschspitzen durch interne Betriebsabläufe (Kratzen
der Schaufel auf dem Boden sowie die geöffnete Tür zum Betriebsraum) mit
beurteilt. Zusätzlich findet Lkw-Fahrverkehr zur Waage im Nahbereich des Wohnhauses statt.
Die oben beschriebenen Betriebsabläufe werden in Zukunft nicht mehr in dieser
Form stattfinden. Die Anzahl der Trecker wird auf maximal 24 Trecker/Tag
reduziert (durchschnittlicher Maximalwert). Das Leer-Wiegen der Lkw und Trecker
findet zukünftig im Erweiterungsbereich (TF02) statt.
- 18 -
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
Unter Berücksichtigung folgender konkreter Schallschutz-Maßnahmen
-
Die Waage auf TF01 wird zukünftig nur noch zum Vollwiegen der Erntefahrzeuge
genutzt. Die Leerwiegung findet im neuen Grundstücksbereich statt (Entfall einer
Vorbeifahrt am nächstgelegenen Wohnhaus je Anlieferung).
-
Die wesentlichste Schallschutz-Maßnahme ist die Einschränkung auf die
Anlieferung mit maximal 24 Anlieferungen/Tag (durchschnittlicher Maximalwert) in
diesem Bereich.
-
Der Einbau einer schnell schließenden Tür (ggf. aus Glas) im Maschinenraum, die
nur zum Durchgang kurzzeitig geöffnet wird.
-
Die Reduzierung der einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen beim Verladevorgang durch Verwendung geräuscharmer Werkzeuge (z.B. Holzschaufel, Holz/Gummihammer etc.).
-
Be- und Entladetätigkeiten mittels Dieselgabelstapler auf der Bestandsanlage
werden an Erntetagen so organisiert, dass eine Nettobetriebszeit (Lastbetrieb
ohne Leerlaufzeiten) der Gabelstapler in der Summe von 2 Stunden/Tag nicht
überschritten wird.
-
Keine Warenannahme im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr
Durch die Reduzierung der Betriebsvorgänge 'Getreideannahme' auf dem
Betriebsgrundstück um ca. 90 % ergibt sich eine Reduzierung des Immissionspegels an den umliegenden Wohnaufpunkten um L = 10 dB(A).
- 19 -
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
Unter weiterer Berücksichtigung der vorgenannten baulichen und betrieblichen
Schallschutz-Maßnahmen
Ergebnissen
der
und
weiterer
durchgeführten
Berücksichtigung,
dass
in
Geräuschimmissions-Messungen
den
auch
Emissionen auf den öffentlichen Verkehrswegen enthalten waren, kann mit
Sicherheit prognostiziert werden, dass die vorgegebenen Immissionskontingente
an den Immissionsaufpunkten IP01 bis IP03 mit
-
IP01:
LIK 58,3 dB(A)
-
IP02:
LIK 54,8 dB(A)
-
IP03:
LIK 50,2 dB(A)
im Tageszeitraum unterschritten werden.
Im Nachtzeitraum findet zukünftig an der Bestandsanlage kein Betrieb mehr statt.
Der Betrieb der Lüftungs- und Kühlanlagen der Bestandsanlage überschreitet das
vorgegebene Geräuschimmissions-Kontingent ohne weiteren Nachweis bei
weitem nicht.
- 20 -
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
4.
GERÄUSCHIMMISSIONEN
DURCH
DEN
VERKEHR
AUF
UMLIEGENDEN VERKEHRSWEGEN
Für den mit der Anlage verbundenem Kfz-Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen gilt:
"(...)
Gemäß dem Lärmminderungsappell der TA Lärm (Nr. 7.4, Absatz 2) sollen
Geräusche des an- und abfahrenden Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in
einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück durch Maßnahmen
organisatorischer Art so weit wie möglich vermindert werden,
soweit
-
sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht
rechnerisch um mehr als 3 dB(A) erhöhen,
-
keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
-
die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
erstmals oder weitergehend überschritten werden.(...)
Der Immissionsgrenzwert nach 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)
bezogen auf den Tages- und Nachtzeitraum ist für Mischgebiet (MI)
mit
tags
64 dB(A)
und
nachts
54 dB(A)
anzugeben.
- 21 -
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
Für Allgemeines Wohngebiet (WA) sind die Grenzwerte mit
tags
59 dB(A)
und
nachts
49 dB(A)
anzugeben.
Die o.g. Kriterien werden ohne weiteren Nachweis nicht kumulativ erfüllt.
Dass die Verkehrsgeräusche um nicht mehr als 3 dB(A) erhöht werden ergibt sich
schon daraus, dass der Verkehr in Zukunft geringer als im Bestand sein wird. Eine
Erhöhung um 3 dB(A) würde einer Verdoppelung entsprechen.
Außerdem wurden auf Grundlage der Verkehrszahlen des Verkehrsgutachtens
[2.c] Geräuschimmissions-Berechnungen zum Straßenverkehr durchgeführt.
Auszug aus der Verkehrsuntersuchung zum B-Plan Nr. 164, Kehler Weg,
Erfstadt-Gymnich, Erweiterung Getreidelager Raiba
Die Ergebnisse der Berechnung sind in Form von Rasterlärmkarten in Anlage 6
dargestellt.
Wie zu erkennen ist, werden die Orientierungswerte nach DIN 18005 tagsüber
und nachts nur in Teilbereichen geringfügig überschritten. Die Grenzwerte nach
16. BImSchV werden nicht überschritten.
- 22 -
BNr. 6575-2 H 2012 vom 03.09.12
5.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Raiffeisenbank Gymnich eG plant die Erweiterung ihres Betriebsgeländes am
Kehler Weg. Im Zuge des B-Plan-Verfahrens wurden für den Bestand sowie die
geplante Erweiterung Geräuschimmissionskontingente nach DIN 45691 für die
benachbarte Wohnbebauung festgesetzt.
Auf der Grundlage von Emissionsansätzen an vergleichbaren Anlagen bzw. der
Ergebnisse von Geräuschmessungen an der Bestandsanlage wurden die zu
erwartenden Geräuschimmissionen an den Immissionsaufpunkten rechnerisch
ermittelt.
Die Berechnungen ergaben, dass im Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
die vorgegebenen Immissionskontingente nicht überschritten werden.
Voraussetzung für die Einhaltung der ermittelten Beurteilungspegel ist die Berücksichtigung bzw. Einhaltung der in Abschnitt 3.1 und Anlage 4 aufgelisteten
betrieblichen und baulichen Berechnungsgrundlagen.
Im Nachtzeitraum (lauteste Nachtstunde zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr)
werden die vorgegebenen Kontingente um bis zu 9 dB(A) überschritten.
Somit sind nächtliche Anlieferungen auf sogenannte 'seltene Ereignisse' nach
TA Lärm einzuschränken (siehe Abschnitt 3.1.1h).
Durch
den
Verkehr
auf
den
umliegenden
Verkehrswegen
unzulässigen Beeinträchtigungen der Wohnnachbarschaft ein.
Mit Spitzenpegelüberschreitungen ist nicht zu rechnen.
ITAB
Dipl.-Ing. (FH) Ch. Hammel
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treten
keine