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Beschlussvorlage (Anlage 4: Bebauungsplanentwurf Urkundsblatt 2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
653 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05
Beschlussvorlage (Anlage 4: Bebauungsplanentwurf Urkundsblatt 2)

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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt - Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBA Urkundenblatt 2 von 2 Legende: Rechtsgrundlage: Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung. Zeichnerische Festsetzungen: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der zuletzt gültigen Fassung. Art der baulichen Nutzung Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der zuletzt gültigen Fassung. Sondergebiet Zweckbestimmung: Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse (siehe Text) SO 1-2 Maß der baulichen Nutzung Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV.NRW 2000 S. 256) in der zuletzt gültigen Fassung. 0,6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666) in der zuletzt gültigen Fassung. Grundflächenzahl Überbaubare Grundstücksfläche Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV.NRW.S.516) in der zuletzt gültigen Fassung. Baugrenze SO1.1 - SO1.6 SO2.1 - SO2.3 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11.03.1980 (GV.NRW.S.226, 716) in der zuletzt gültigen Fassung. Nummerierung der überbaubaren Grundstücksflächen Verkehrsflächen Verkehrsfläche Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN - Normen) können bei der Stadt Erftstadt im Rathaus, Holzdamm 10 (Planungs- und Umweltamt 3. Etage, Raum 325) eingesehen werden. Straßenbegrenzungslinie Plangrundlage: Flächen für die Ver- und Entsorgung Es wird bescheinigt, dass die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. Die Darstellung stimmt mit dem amtlichen Katasternachweis überein. (Stand Juli 2011) Dipl.-Ing. Rolf Ehrenstein Öffentl. best. Vermessungsingenieur Brühl, den Mühlenstraße 14 Abwasserbeseitigung Zweckbestimmung : Niederschlagswasserversickerung 50321 Brühl Tel. 02232/94432-0 Fax 02232/94432-20 info @ vermessung-ehrenstein.de 6.5 39.8 (Planverfasser) 107.1 Verfahren: Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 13.0 3.8 5.9 R= 1. 0 33.5 6.0 3.8 0 R= 6.0 . 10 R= 3.7 SO1.2 12.0 1.7 6.0 0.5 max. H=107,5 m 14.0 6.0 10.0 6.0 R= 10.0 Dieser Plan ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt vom zur zweiten (uneingeschränkten) Offenlegung beschlossen worden. Erftstadt, den Der Bürgermeister 8.0 D max. H=108,0 m 6.0 R= Verfahren und Verfahrensablauf bis zur erneuten (zweiten) uneingeschränkten Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) siehe Urkundenblatt 1. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Höhenlage max.DH=110,5 m max.DH= 95,8 m SO1.4 max H= 113,4 m SO1.3 max.FH=100,5 m max.H=119,1 m 12.4 Sonstige Festsetzungen 13.5 0,6 2.7 3.7 69.3 Plangebietsgrenze SO 1 Nachrichtliche Übernahme 0,6 6.1 D 16.2 16.7 SO 2 Abgrenzung unterschiedlicher Art und Maß der baulichen Nutzung Zaun um Niederschlagswasserversickerung 11.3 60.5 Der Bürgermeister 2.1 SO1.6 2.8 41.9 Erftstadt, den 20.0 SO2.1 SO1.1 max. FH=100,3 m SO1.5 6.5 12.4 5.1 (Erner) Die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses zur zweiten (uneingeschränkten) Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist am erfolgt. 13.1 25.6 25.5 max. FH=100,0 m max.FH=98,8 m maximale Dachhöhe bezogen auf NHN maximale Firsthöhe bezogen auf NHN maximale Silohöhe bezogen auf NHN Denkmal Nr. 269 der Bau- und Bodendenkmalliste (Wegekreuz) Übersicht der Immissionsaufpunkte 4.7 31.8 Dieser Plan hat mit der Begründung und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom bis erneut uneingeschränkt öffentlich ausgelegen. SO2.2 2.4 17.2 0.7 0.7 Der Bürgermeister 9.7 3.5 SO1.7 11.7 11.7 22.1 25.4 max.H=115,7 m (Erner) 25.3 Erftstadt, den max.DH=110,6 m 16.8 4.7 14.5 10.0 7.5 19.4 33.0 102.9 (Erner) 30.8 max. FH=99,2 m SO2.3 SO1.8 Erftstadt, den 10.0 Dieser Plan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Stadt Erftstadt am als Satzung beschlossen worden. Immisionsaufpunkte 30.4 Der Bürgermeister IP 1 IP 2 IP 3 33.0 Koordinaten (Gauß - Krüger - System) in Meter Rechts (Y) Hoch (X) 2551 840 2551 839 2551 808 5633 704 5633 743 5633 910 106.9 Sonstige Signaturen Flurgrenze Flurstücksgrenze (Erner) Vorhandene bauliche Anlagen Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB ist am erfolgt. Erftstadt, den vorhandener Zaun 9.5 Der Bürgermeister Bemaßung in Meter zu sichernde Ausbaubreite der Wirtschaftswege (empfohlene Lage) (Erner) Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt - Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBA Flurkarten und Kasterunterlagen (vom Rhein-Erft-Kreis zur Verfügung gestellt mit Stand vom Juli 2011) © Katasteramt Rhein-Erft-Kreis N Auftr.Nr.116072/01B-Plan entg/Version 14/11607214 B Sta Übersichtsplan M. 1 : 500 I Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO) 1.5 Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche SO2.3 sind ausschließlich Siloanlagen zulässig. 2. 1.1 Das Sondergebiet wird als Baugebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" festgesetzt. Das Sondergebiet wird in die Teilflächen SO1 und SO2 gegliedert. Auftr.Nr. 1116072/06 b-Plan entg/Version 14/Leg-164-14 Sta Mix=bbp14 1.2 Allgemein zulässig sind 1.2.1 Gebäude und Einrichtungen, die der Lagerung von Getreide aus dem regionalen Anbau und dem Handel mit Produkten des landwirtschaftlichen Bedarfs dienen, 1.2.2 der Handel mit Getreide, Saatgut und Futtermittel gemäß Nr. 46.21, Düngemittel gemäß Nr. 47.76.1 und Pflanzenschutzmittel gemäß Nr. 46.75.0 des landwirtschaftlichen Bedarfs der Klassifikation der Wirtschaftszweige [Statistisches Bundesamt, WZ 2008] sowie 1.2.3 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Getreide aus dem regionalen Anbau (z.B. Wiegevorgänge oder Getreidetrocknung). 1.3 Zulässig ist ferner der untergeordnete Handel mit 1.3.1 Sämereien, Erden und Rindenmulch (aus 47.76.1 WZ 2008) 1.3.2 Bau- und Heimwerkerbedarf (aus 47.52 WZ 2008) sowie Arbeitsbekleidung und -schuhe (aus 47.71 und 47.72 WZ 2008) 1.3.3 zoologischem Bedarf (aus 47.76.2 WZ 2008). 1.3.4 Sonstige Sortimente i.S. der Klassifikation der Wirtschaftszweige [Statistisches Bundesamt, WZ 2008] sind ausnahmsweise zulässig, sofern die Lagerfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet ist und im betrieblichen Zusammenhang unterhalten wird. Der Handel mit Produkten aus 1.3 gilt als untergeordnet, wenn die Lagerflächen von 1.3.1 150 m², von 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4 jeweils 50 m² nicht überschreiten. Zusätzlich ist ein Verkaufs- und Kassenraum mit bis zu rd. 20 m² Verkaufsfläche zulässig. 1.4 Dabei sind die Lagerkapazitäten wie folgt begrenzt: 1.4.1 SO1: bis zu 2.000 to Lagerkapazität in Silos und 1.600 m² Lagerkapazität in Hallen und auf Außenflächen 1.4.2 SO2: bis zu 14.000 to Lagerkapazität in Silos und 1.500 m² in Lagerkapazitäten in Hallen und auf Außenflächen 1.4.3 Der Jahresumsatz Getreide darf eine Größenordnung von 20.000 to nicht übersteigen. Streckengeschäfte bleiben hiervon unberührt. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen durch technische Bauteile der Siloanlagen wie folgt überschritten werden: • in SO1.1 und SO1.2 bis zu 4,7 m • in SO2.3 bis zu 3,5 m. In SO1.3 ist eine Mobilfunkanlage mit einer maximalen Höhe der Sendeeinheit von 4 m über der in der Planzeichnung festgesetzten Höhe zulässig. 2.2 Die Tiefe der Abstandflächen innerhalb der Sondergebiete ergibt sich grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW 3. Spiegelstrich für Gewerbegebiete. Dabei dürfen die nach innen gerichteten Abstandflächen unter Berücksichtigung der Belange des Brandschutzes unterschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB). 2.3 Die innerhalb SO1 festgesetzte Grundfläche i.S. § 19 Abs. 4 BauNVO darf bis zu einem Versiegelungsgrad von 1,0 überschritten werden. 3. Auf jeder Teilfläche sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche zusammen an keinem der in den Tabellen angegebenen Immissionsorten die für ihn festgesetzten Immissionskontingente LIK überschreiten. Geräuschimmissions-Kontingente: Das Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs (beurteilt nach der TA Lärm) folgende Werte nicht überschreitet: Unter Zugrundelegung der Emissionskontingente ergeben sich an den berücksichtigten Immissions-Aufpunkten in der Nachbarschaft folgende Immissionskontingente nach DIN 45691 für den Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr: a) Geräuschimmissions-Kontingente im Tageszeitraum IP01 IP02 IP031) Kehler Weg LIK,ij in dB(A) Kehler Weg LIK,ij in dB(A) Neustraße LIK,ij in dB(A) TF01 TF02 58,3 55,0 54,8 53,6 44,2 47,8 Gesamtkontingent 60,0 57,2 49,2 Immissionsort Teilfläche Das dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent LIK LIK = LWA,zul + 10 lg F/F0 – 20 lg sm/s0 – 8 [dB(A)] sm = Entfernung vom Anlagen-Betriebsgrundstück (Mittelpunkt) zum maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) in m. Große Anlagen sind so in Teilflächen zu unterteilen, dass sm mindestens doppelt so groß wie die jeweils größte Flächenausdehnung der Teilflächen ist. s = 1 m2 oder einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen ImmissionsRichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich. Für den Nachtzeitraum sind entsprechend um 15 dB geringere Werte zu berücksichtigen. Die Differenz setzt sich zusammen aus den unterschiedlichen Richtwerten im Tages- und Nachtzeitraum (ΔL = 15 dB). b) Geräuschimmissions-Kontingente im Nachtzeitraum Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Anhang B 8, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, dem Grünstreifen (siehe 6.1) sowie der Versickerungsfläche (siehe 6.2) sind Stellplätze und untergeordnete Nebenanlagen, die dem Betrieb dienen, zulässig. 4. Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) 4.1 Gemäß der Geräusch-Immissionsuntersuchung des Gutachterbüros ITAB mit Datum vom 21. Mai 2012 werden für die Flächen TF01 (entspricht SO1) und TF2 (entspricht SO2) folgende Emissionskontingente LEK zugrund gelegt: Teilfläche TF01 TF02 LEK,tags 06:00 – 22:00 Uhr 64 64 LEK,nachts 22:00 – 06:00 Uhr 49 49 IP01 IP02 IP031) Kehler Weg LIK,ij in dB(A) Kehler Weg LIK,ij in dB(A) Neustraße LIK,ij in dB(A) TF01 TF02 43,3 40,0 39,8 38,6 29,2 32,8 Gesamtkontingent 45,0 42,2 34,2 Immissionsort Teilfläche 1) Für den Immissionsort IP03 gilt ein um 6 dB erhöhtes Immissionskontingent. Dabei definieren sich die Immissionsaufpunkte jeweils in einer Höhe von 4,5 m über Gelände wie folgt: IP01: IP02: IP03: Kehler Weg 17 (westliches Wohnhaus), 0,5 m vor Südfassade Kehler Weg 20, 0,5 m vor Westfassade am südlichen Rand der überbaubaren Fläche der Abrundungssatzung Neustraße in einem Abstand ≥ 200 m zum festgesetzten Sondergebiet des BPL Nr. 164. 4.2 Sofern das für den Fahr- und Rangierverkehr vorgesehene Betriebsgelände in Pflaster ausgeführt wird, ist Pflaster ohne Fase zu wählen. 5. 6.1 Bepflanzung Grünstreifen Die in der Planzeichnung festgesetzte Maßnahmenfläche ist mit einer freiwachsenden Hecke mit heimischen Gehölzen gemäß der nachfolgenden Liste zu bepflanzen. Insgesamt sind 52 Hochstämme oder Stammbüsche der Sortierung 16/18 (20 Stück) und 14/16 (32 Stück) zu pflanzen. Von den im Umweltbericht dargestellten Standorten kann geringfügig abgewichen werden. Die übrige Fläche ist mit drei- bis viertriebigen Sträuchern in der Sortierung 100/150 zu bepflanzen. Ein Auslichten der Sträucher während der ersten 10 Jahre ist nur für Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig. Auf die Pflegemaßnahme „auf den Stock setzen“ ist zu verzichten. Bei den Pflanzarbeiten sind die Bestimmungen der DIN 18916 zu berücksichtigen. Für die Gehölze ist eine Fertigstellungspflege von einem Jahr sowie eine Entwicklungspflege von 2 Jahren zu gewährleisten. In den ersten drei Pflegejahren ist eine Mahd zwischen den Pflanzstellen erforderlich (im Rahmen der Pflegegänge), um ein Überwachsen der Jungpflanzen durch Wildwuchs zu verhindern. Ausfallende Gehölze sind zu ersetzen, abgestorbene von der Fläche zu entfernen. In den folgenden Jahren beschränkt sich die Pflege auf ein Auslichten der Sträucher. Bei Realisierung in mehreren Bauabschnitten sind die angepflanzten Gehölze einschließlich ihrer Kronen- und Wurzelbereiche entsprechend der ZTVBaumpflege, der DIN 18.920 und der RAS LP-4 zu schützen. Diese Maßnahmen sind in die Leistungsbeschreibungen der einzelnen Gewerke zu übernehmen. Die ausführenden Firmen sind vor Beginn der Bautätigkeiten auf die entsprechenden Schutzmaßnahmen hinzuweisen. Pflanzenlist e Baumarten: Gestaltungsfestsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW) 5.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zu einer Höhe von 10 m zulässig. 5.2 Die Silogebäude sind in Zinkoptik auszuführen. 6. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und Begrünungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a und b BauGB i.V.m. § 1 a BauGB) Sträucher: Stiel-Eiche (Quercus robur) Winterlinde (Tilia cordata) Feld-Ahorn (Acer pseudoplatanus) Hain-Buche (Carpinus betulus) Eberesche (Sorbus aucuparia) Vogelkirsche (Prunus avium), Hasel (Corylus avellana) Sal-Weide (Salix caprea) Hunds-Rose (Rosa canina) Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) Kornelkirsche (Cornus mas) Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Schlehe (Prunus spinosa). 6.2 Versickerung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG NRW) Das auf den Dachflächen der Gebäude und den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser innerhalb SO2 ist gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) dem geplanten Versickerungsbecken zuzuführen. Das Becken ist in Erdbauweise zu errichten. Nach Abschluss der Bodenarbeiten erhalten die Böschungsflächen und die Sohle des Beckens eine Ansaat mit Landschaftsrasen für Feuchtlagen. Die Funktion der Anlagen ist dauerhaft sicher zu stellen. Die Unterhaltungsflächen sind mit Schotterrasen zu befestigen. 2 Bodendenkmalpflege Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW - Verhalten und Meldepflicht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern - wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalsbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 6.3 Die Eingriffe in Natur und Landschaft können nicht vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden. Daher werden die laut Ausgleichsbilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 3.094 m² gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB auf einem Teilstück der Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost" der Stadt Erftstadt (Gemarkung Friesheim, Flur 10, Flurstück 124 tlw.) festgesetzt. Die hiermit belegte Fläche ist dem Eingriff durch die "Erweiterung des Getreidelagers RaiBa" im Ökokonto zuzuordnen. 3 Kampfmittelräumdienst Die Auswertung des Plangebietes durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf war möglich. Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Außerdem existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Laufgraben). Vor Baubeginn hat eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche in Abstimmung mit dem Ordnungsamt der Stadt Erftstadt zu erfolgen. 4 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. 5 Bodenschutz Aufgrund der Lage in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim ist vor dem Einbau von Recyclingbaustoffen eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. 6 Flugsicherung Das Plangebiet liegt innerhalb des Bauschutzbereiches gemäß § 12 LuftVG des Militärflugplatzes Nörvenich. 7 Artenschutzrechtliche Maßnahmen Zur Berücksichtigung der Artenschutzrechtlichen Belange sind zum Schutz von Bodenbrütern folgende Maßnahmenalternativen vor Baubeginn in SO2 zu berücksichtigen: a) Errichtung des Getreidelagers außerhalb der Brutzeiten (von Anfang Juli bis Mitte März des darauf folgenden Jahres). b) Baufeldräumung der betroffenen Flächen außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können. c) Eine Überprüfung der Bauflächen vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit dem Bau begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf die Zeit nach der Brutzeit der Arten verschoben werden II Kennzeichnung Baugrundverhältnisse RWE Power AG weist darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes NordrheinWestfalen, Blatt L 5106 für das Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. III Hinweise 1 Grundwasser Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW (im Folgenden "BezReg Arnsberg"), weist darauf hin, dass das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Gymnich 5" liegt. Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. TF_BPL_0123.doc Stand 29.Oktober 2013 DGK5 (Deutsche Grundkarten - 5000er Maßstab) von 2011 © Katasteramt Rhein-Erft-Kreis und © Geobasisdaten: Land NRW, Bonn N M. 1 : 5.000 Bearbeitung: Dipl.-Ing. Rolf Ehrenstein Öffentl. best. Vermessungsingenieur Mühlenstraße 14 50321 Brühl Tel. 02232/94432-0 Fax 02232/94432-20 info @ vermessung-ehrenstein.de Brühl, den 25.11.2013 (Ehrenstein, ÖbVI) (Planverfasser)