Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,0 MB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg,
Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung
Stand Satzungsbeschluss
Zusa BPL 164_0203.doc 26. Mrz. 2014
Inhaltsübersicht
1.
1.1
Vorbemerkungen
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung
am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild
Seite 2
2.
Änderungen ab zweiter Offenlage
Seite 4
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Berücksichtigung der Umweltbelange
Umweltbericht
Verkehrsuntersuchung
Geräuschimmissions-Untersuchung
Gutachten über geotechnische Untersuchungen
Staubprognose
Ergebnis der Umweltprüfung
Seite 6
4.
4.1
4.2
Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorbemerkungen
Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen
aus den anonymisierten Eingaben
4.2.1
Städtebauliches Planerfordernis
4.2.2
Anregungen zu städtebaulichen Planinhalten
4.2.3
Richtigstellung der vorliegenden Planung
4.2.3.1 Verkehrsprognose
4.2.3.2 Schallprognose
4.2.3.3 Staubprognose
4.2.3.4 Sortiments- und Mengenentwicklung
4.2.3.5 Ortsbild
4.2.3.6 Schattenwurf
4.2.3.7 Brand- und Explosionsgefahr
4.2.3.8 Wasserschutz
4.2.3.9 Sonstige Umweltbelange
4.2.3.10 Grundstückswertentwicklung
4.2.3.11 Einfluss auf sonstige Sachgüter
4.2.3.11 Kritik an dem Bauleitplanverfahren
4.2.4
Nicht bebauungsplanrelevante Bezüge
Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen
aus den nicht-anonymisierten Eingaben
Zusammenfassung
Seite 13
1.2
1.3
4.3
4.4
5.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Seite 26
6.
Planungsalternativen
Seite 27
7.
Planverwirklichung
Seite 27
Seite 2 (28)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
1. Vorbemerkungen
Dem Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) eine Zusammenfassende Erklärung beizufügen, woraus hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse
der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 164 berücksichtigt worden sind und
aus welchen Gründen die Planung nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Ausgangssituation:
Die gegenwärtige Situation der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der nächstgelegenen Wohnbebauung nur
durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein
Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung. Derartige Situationen werden
städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet. Dabei ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen. Daher ist auch in den Konstellationen
des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung eine Stadt nicht
gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuplanen". Im Gegenteil: Die
Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen dieser Art zugunsten eines
bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der Belange der Wirtschaft in § 1
VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb kann verlangen, dass sein
Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den
planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage,
ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt
werden, dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht
kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit
verbundenen Erhöhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung. Im
vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen. Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen,
wenn nicht sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er
Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis
einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit
"außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt.
Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation
in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort
zur Gemengelage entwickelt.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen keine Beschwerden
vor, die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die
ein behördliches Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden
Erntezeit zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet
sich der Kehler Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten. Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander
so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Diesem
Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger
Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen
sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass
zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können.
Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen
des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Vor diesem Hintergrund wurden der vorliegenden Planung folgende städtebaulichen Ziele
zugrunde gelegt:
(1) Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
(2) Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation
(3) Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
1.1 Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen genossenschaftlichen landwirtschaftlichen
Bezugs- und Absatzhandel. Zu den Handelsprodukten zählen neben dem Getreide aus regionalem Anbau ferner folgende Artikel für den landwirtschaftlichen Bedarf:
Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel
Saatgut und Sämereien, Erden und Rindenmulch
Brennstoffe
sonstiger ländlicher Bedarf der Hofbewirtschaftung (z.B. Abdeckfolien, Zaunmaterialien,
Berufsbekleidung u.ä.).
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Die mit Abstand größte Umschlagmenge stellt das Getreide aus regionalem Anbau dar. Die
Umschlagmengen schwanken witterungsbedingt. Ebenso der Anteil des so genannten Streckengeschäftes mit Direktabverkauf vom Feld.
Für den Bestandsbetrieb besteht baurechtlich keine Beschränkung für den Getreideumschlag. Der vorliegende Bebauungsplan sieht erstmalig die Einführung einer Mengenbeschränkung auf 20.000 t für den Getreideumschlag vor. Die gewählte Größenordnung orientiert sich an dem bisher maximal erreichten Betriebsumschlag aus dem Jahr 2009, der seinerzeit einschließlich Streckengeschäft bei über 19.000 t lag.
Aufgrund der Konkurrenzsituation im regionalen Landhandelsgeschäft und der rückläufigen
Entwicklung landwirtschaftlicher Flächen wird betriebswirtschaftlich auch unter Berücksichtigung möglicher höherer Ernteerträge die Mengenschwelle 20.000 t als absolute Obergrenze
eingeschätzt und würde voraussetzen, dass der bisher über die Strecke abgewickelte Handel zukünftig ebenfalls über den Standort umgeschlagen würde. Die textlich festgesetzte
Beschränkung der Silokapazitäten auf 16.000 t macht deutlich, dass die vorliegende Planung langfristig nicht auf die Ausschöpfung der festgesetzten 20.000 t ausgerichtet ist.
Auch bezüglich der übrigen Handelsgüter sieht die vorliegende Planung keine Sortimentänderung oder -erweiterung gegenüber der Bestandssituation vor. Die vorliegende Planung
steht auch nicht im Widerspruch zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt.
Durch die vorliegende Planung werden die Handelsmengen inhaltlich und mengenmäßig
beschränkt.
1.2 Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren
Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die
vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der
für den ländlichen Raum geplanten Funktion. Vor diesem Hintergrund hat auch die Landesplanungsbehörde aus regionalplanerischer Sicht ihre Zustimmung zu der vorliegenden Bauleitplanung erteilt.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit über 50 Jahren am Kehler
Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die
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Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen,
um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer
und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges
Rücksichtnahmegebot.
Unabhängig von dieser baulichen Entwicklung wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren Veränderungen vorgenommen, die auch zu einer Verbesserung der Situation für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt u.a. die Errichtung des Verladesilos im
Jahr 2010. Hierdurch konnte der nordöstlichste Anlagenbereich der Bestandsanlage entlastet und im Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt werden. Hierdurch wurden
auch die Schall- und Staubemissionen für die Nachbarschaft reduziert. Ferner wurde am
Standort Kehler Weg die Dienstleistung "Saatgutreinigung" aufgegeben. Beide Maßnahmen
führten bei den Anwohnern zu merklichen Verbesserungen.
Die betriebs-logistische Zielsetzung der vorliegenden Planung liegt nunmehr in der Vermeidung von Umlagerungsprozessen durch Konzentration der Lagerkapazitäten an einem
Standort. Ferner können wesentliche Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche verlagert
werden. Die vorliegende Planung sieht somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion. Zielsetzung ist vielmehr, auf der Basis des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes
die Gemengelage-Situation zu verbessern. Hierzu dient die vorliegende Bauleitplanung.
Die Wahl der Erweiterungsfläche auf der zur Wohnbebauung abgewandten Seite der Bestandsanlage entspricht somit dem schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes,
an seinem Standort zu verbleiben und diesen angemessen umzustrukturieren. Die RaiBa
hat sich im Rahmen eines bebauungsplanbegleitenden Städtebaulichen Vertrages zur entsprechenden Reduzierung ihrer Bestandsrechte bereit erklärt.
Durch die Möglichkeiten, die die vorliegende Bauleitplanung zur Verbesserung der Gemengelage-Situation bietet, verdichtet sich die damit verbundene Chance zu einem städtebaulichen Planerfordernis.
1.3 Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Die aktuelle Flächenbilanz des Bebauungsplanes stellt sich wie folgt dar:
Teilfläche SO1 (Bestand)
Teilfläche SO2 (Erweiterung)
Verkehrsfläche
Gesamtfläche BPL Nr. 164
rd. 4.270 m²
rd. 10.980 m²
rd. 2.020 m²
rd. 17.270 m²
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Die Flächeninanspruchnahme ergibt sich über die betrieblichen Bedarfe. Durch die erstmalig
geplante Eingrünung zur Freien Landschaft und Versickerung der Niederschlagswässer
werden die Eingriffe in Natur und Landschaftsbild minimiert. Hierfür dienen über 3.600 m².
2. Planänderung zur zweiten uneingeschränkten Offenlage
Aufgrund der im Rahmen der ersten Offenlage vorgetragenen Anregungen wurde der Bebauungsplan Nr. 164 zur zweiten uneingeschränkten Offenlage in folgenden Punkten nochmals geändert:
1. Durch die Einplanung einer zusätzlichen Westzufahrt wurde auch die Lage der Versickerungsfläche sowie der angrenzenden überbaubaren Grundstücksflächen lagemäßig angepasst (siehe Abb. 1 und 2). Die Planzeichnung wurde ferner um eine umlaufende Bemaßung ergänzt, so dass die Dimensionen der Flächen ablesbar werden. Die Zeichenerklärung wurde unter "sonstigen Signaturen" zudem um die zu sichernde Ausbaubreite
der Wirtschaftswege ergänzt.
2. Die Schallfestsetzungen basieren auf Emissionskontingenten. Der ergänzende Hinweis
auf die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) ist dabei
entbehrlich und wurde - auch wenn der Verweis seitens der Fachämter nicht beanstandet wurde - aus den textlichen Festsetzungen gestrichen, zumal dieser im Unterschied zu den Emissionskontingenten nicht normiert ist.
3. Die Immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen 4.1 enthalten den Bezug auf die Immissionsaufpunkte IP01 bis IP03. Die Legende der Planzeichnung wurde um einen Übersichtsplan zur Lage dieser Aufpunkte einschließlich Koordinatenangabe ergänzt.
4. Auf Anregung der Unteren Landschaftsbehörde soll die Auslichtung der Sträucher innerhalb des Grünstreifens während der ersten 10 Jahre nur für Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig sein und auf die Pflegemaßnahmen "auf den Stock setzen" verzichtet
werden. Die textliche Festsetzung 6.1 wurde entsprechend geändert. Ferner wurden redaktionelle Korrekturen zur Pflanzliste vorgenommen.
5. Das nördlich der Bestandsanlage befindliche "Wegekreuz" wird als Denkmal in der
Denkmalliste geführt. Die Planzeichnung wurde um diese Information nachrichtlich ergänzt.
6. Der Umweltbericht wurde um die vorstehend benannten Änderungen entsprechend ergänzt. Aufgrund der Planänderung ergibt sich ein etwas höherer externer Ausgleichsflächenbedarf. Die textliche Festsetzung 6.3 wurde entsprechend geändert.
7. Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, hat darauf hingewiesen,
dass das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Gymnich 5"
liegt (siehe Hinweis Nr. 1). Diese Information wurde um folgenden Hinweis auf mögliche
Folgen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkungen ergänzt:
"Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge
der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind
hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflur-
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Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
abstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden."
8. Ferner wurden die Rechtsgrundlagen aktualisiert.
Abb. 1: Planungsstand erste Offenlage
Abb. 2: Planungsstand zweite und dritte Offenlage
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3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Dem Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa liegen folgende Gutachten zugrunde:
Umweltbericht, Büro für Landschafts- und Freiraumplanung LAB, November 2013
Verkehrsuntersuchung, VSU GmbH, 15.05.2012
Geräuschimmissions-Untersuchung, Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräusch-Immissionsberechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN
45691 "Geräuschkontingentierung", ITAB, 21.05.2012
Gutachten über geotechnische Untersuchungen, TERRA Umwelt Consulting,
31.03.2012.
3.1 Umweltbericht, Büro für Landschafts- und Freiraumplanung LAB, Mai 2012
Der Umweltbericht des Büros für Landschafts- und Freiraumplanung Leser, Albert, Bielefeld,
Stand November 2013, enthält die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich artenschutzrechtlicher Vorprüfung und Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung.
Mit der Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen lässt sich
der geplante Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen und vollständig kompensieren.
Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung kann festgehalten werden, dass ein
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für alle rechtlich relevanten Arten ausgeschlossen werden kann. Hierzu dient auch der im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen zum Artenschutz aufgenommene Hinweis Nr. 7.
3.2 Verkehrsuntersuchung, VSU GmbH, 15.05.2012
Da die lokalen Lagermöglichkeiten am Standort Kehler Weg flächenmäßig beschränkt sind,
nutzt die Warenabteilung seit Jahrzehnten externe Lagerkapazitäten. Hierdurch entsteht ein
zusätzliches Verkehrsaufkommen durch Wiege- und Umlagerungsprozesse. Auf der Basis
der repräsentativen Umschlagmengen des Jahres 2010 wurde berechnet, dass der Standort
jährlich ein Ziel- und Quellverkehrsaufkommen in einer Größenordnung von insgesamt ca.
61.000 Fahrten einschließlich der Umlagerungsprozesse aufwies. Diese setzen sich aus
Getreidefuhren (An- und Abverkauf)
Anlieferung und Abverkauf von Dünger und sonstigen Gütern
Dienstleistungen (Lohnwiegungen)
Containerdienst (Müllentsorgung) und
Personalfahrten (4 Personen mit Pkw)
zusammen. Dabei nimmt der Abverkauf sonstiger Güter mit 44.000 Fahrten1 den größten
Anteil ein. Dieser erfolgt i.d.R. mittels Pkw, Krad oder nicht-motorisiert.
1
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Umlagerungsprozess vier Fahrten i.S. der Betrachtung des Verkehrsgutachtens verursacht: sowohl die Auslagerung als auch die Rückholung des Getreides sowie der sonstigen Lagergüter verursachen jeweils eine Hin- und Rückfahrt.
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Durch den Wegfall der mittels Lkw durchgeführter Umlagerungsfahrten und unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung mit einer maximalen Getreideumschlagmenge von
20.000 t ist das durchschnittliche Fahrtenaufkommen im Jahr gemäß Verkehrsgutachten am
Standort Kehler Weg in einer Größenordnung von unter 60.000 Fahrten im Jahr einzuschätzen. Mit der Planung ist somit nach der vorliegenden Prognose eine Verringerung des Zielund Quellverkehrs der Warenabteilung verbunden. Daher wird von fachgutachterlicher Seite
aus erwartet, dass das Verkehrsgeschehen am Standort auch zukünftig störungsfrei ablaufen wird.
3.3 Geräuschimmissions-Untersuchung, Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage
von Geräusch-Immissionsberechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN 45691 "Geräuschkontingentierung", ITAB, 21.05.2012
Auf der Basis der Geräuschimmissions-Untersuchung, Gutachterlicher Bericht auf der
Grundlage von Geräusch-Immissionsberechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN 45691 "Geräuschkontingentierung", ITAB, 21.05.2012, erfolgte die Festsetzung der Schallkontingente.
Ergänzend wurde im Vorgriff auf das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren das
Prognosegutachten "Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräusch-ImmissionsBerechnungen nach TA Lärm" durch die ITAB erstellt (Stand 03.09.2012). Hierin findet auch
die in der Verkehrsuntersuchung, VSU GmbH, 15.05.2012, enthaltene Verkehrsprognose
Berücksichtigung.
Dem Gutachten liegen Schallmessungen der ITAB GmbH, Dortmund, an einem Haupterntetag Anfang August 2011 zugrunde. Diese ergaben am nächstgelegenen Wohnhaus bis zu
70 dB(A). Durch die vorliegende Planung können die Immissionen verursachenden Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage stark reduziert werden.
Der Bebauungsplan erfasst diese Einschränkung über die Festsetzung von Emissions- und
Immissionskontingenten. Hierüber wird bereits an der nächstgelegenen Wohnbebauung ein
Lärmgrenzwert von 60 dB(A) eingehalten. Die Orientierung an den Grenzwerten eines
Misch- bzw. Dorfgebietes ist für den vorliegenden Fall sachgerecht. Die Wohnbebauung am
Kehler Weg kann für sich nicht den Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes beanspruchen. Denn diese Wohnbebauung, die sich - historisch gesehen - später im Einwirkungsbereich des Betriebes der Genossenschaftsbank angesiedelt hat - unterliegt einer
qualifizierten Rücksichtnahmepflicht. Denn nach der Rechtsprechung besteht in Gemengelagen eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. So wenig die störungsempfindliche Nutzung verlangen kann, so gestellt zu werden, als befände sich in der Nachbarschaft keine störende Nutzung, so wenig schutzwürdig ist andererseits das Interesse des
Betreibers der emittierenden Anlage, so gestellt zu werden, als sei die störungsempfindliche
Nutzung in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsschutzrechtliche Bewertung einschlägigen Richtwerten gefunden wird. Dieser ist nicht nur rechnerisch
durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender
Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein Zwischenwert zu ermitteln.
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Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
Für den vorliegenden Sachverhalt könnte der Betrieb der Genossenschaftsbank die Werte
eines Gewerbegebietes und die Wohnbebauung am Kehler Weg die Werte eines Allgemeinen Wohngebietes beanspruchen. Es liegt daher nahe, lärmschutzrechtlich die "Zwischenkategorie", also die Grenzwerte eines Misch- bzw. Dorfgebietes zu wählen. Dies entspricht
zum einen dem insgesamt hier gegebenen dörflichen Charakter der Ortslage ErftstadtGymnich. Zum anderen muss eingestellt werden, dass die gewerbliche Nutzung zeitlich früher aufgenommen wurde, die zeitlich später herangerückte Wohnnutzung somit dessen
Existenz und damit auch dessen Immissionsverhalten in Kauf genommen hat. Andererseits
hat auch der Betrieb akzeptiert, dass in seiner unmittelbaren Umgebung diese Wohnnutzung
entstand. Somit ist es geboten, dann aber auch ausreichend, durch den Bebauungsplan die
entsprechenden Festsetzungen zu treffen, die die Einhaltung dieser Grenzwerte sicherstellen. Dies gilt dann sowohl für die Tages-, wie auch für die Nachtwerte; denn die dem Betrieb
erteilte Genehmigung enthält hinsichtlich der Betriebszeiten keine Einschränkungen.
Zur Einhaltung der benannten Schallfestsetzung ist die Warenabteilung in ihren Bestandsrechten insbesondere wie folgt eingeschränkt bzw. mit Auflagen belegt:
generell kein Nachtbetrieb für die Bestandsanlage, auch nicht während der Ernte
Beschränkung der Getreideannahme auf Sonderkulturen2 und nasse Ware (rd. 10 % der
jährlichen Gesamtumschlagmenge)
Verlegung der Leerwiegung der Erntefahrzeuge sowie der Wiegung der Lkws in den
neuen Grundstücksbereich
Einbau einer schnell schließenden Tür im Maschinenraum
Verlagerung der mobilen Lüftungsanlage für die so genannte Amazonenhalle nach Westen auf die der Wohnbebauung abgewandten Seite.
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden
Einschränkung Ihrer Bestandsrechte bereit erklärt.
Hierüber können die Schallwerte bereits am nächstgelegenen Wohnhaus um mindestens 10
dB(A) reduziert werden. In der Mitte des Kehler Weges können darüber Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete erreicht werden.
Organisatorische Maßnahmen wie bspw. die Verwendung geräuscharmer Werkzeuge sind
als Einfluss auf die Höhe des Beurteilungspegels im Verhältnis zu den Fahrzeug- und übrigen Verladegeräuschen - zwar zu vernachlässigen, tragen aber nach Einschätzung des
Schallgutachters zur Reduzierung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen beim Verladevorgang bei. Daher beabsichtigt die RaiBa aus nachbarschaftlichen Gründen an der Bestandsanlage der Empfehlung des Gutachters zu folgen und so weit wie möglich auf die Verwendung metallener Werkzeuge zu verzichten.
Weiter gehende aktive Schallschutzmaßnahmen z.B. in Form von Schallschutzwänden an
der Bestandsanlage sind zur Umsetzung der benannten Grenzwerte nicht erforderlich. Unabhängig davon müssten Lärmschutzwände mit signifikanter Lärmminderungswirkung nach
Einschätzung des Gutachters im Bereich der Anlieferung und Waagen mit einer Höhe von
ca. 5 m und einer Länge von ca. 15 m vorgesehen werden und beidseitig hoch schallabsorbierend ausgeführt werden. In Verlängerung hierzu wäre eine Lärmschutzwand mit einer
2
siehe Begründung S. 10
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Höhe von ca. 4 m auf einer Länge von ca. 25 m erforderlich, um den vorderen Bereich des
Betriebshofes ebenfalls noch abzuschirmen. Die Forderung zur Errichtung von Schallschutzwänden dieser Größenordnungen wäre unverhältnismäßig und zudem städtebaulich
unerwünscht.
Die wesentliche Reduzierung der Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage wird durch eine
Verlagerung der Hauptannahme und -lagerung in die Erweiterungsfläche ermöglicht. Auch
für die Erweiterungsfläche gilt außerhalb der Erntezeit grundsätzlich Tagbetrieb. Die Öffnungszeiten der bestehenden Warenabteilung sind aktuell montags bis freitags von 08:00
Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr sowie samstags von 08:00 Uhr bis 12:00
Uhr. Die Hauptandienung findet von Montag bis Freitag statt.
Ausschließlich während der naturgemäß wetterabhängigen Ernte kann es in seltenen Fällen
zu Getreideanlieferungen während der so genannten Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine
Auswertung der Ernteereignisse der letzten Jahre hat aber gezeigt, dass sich die Nachtaktivitäten dann im Wesentlichen auf einen Zeitraum von 22:00 bis 24:00 Uhr beschränken.
Nächtliche Ernteeinsätze als so genannte Seltene Ereignisse erscheinen als zumutbare
Lärmimmissionen, da
sie witterungsbedingt unvermeidbar sind,
diese bereits heute im Bestandsrecht verankert sind und an der Bestandsanlage mit erheblich höherer Immissionsbelastung für die Anwohner ausgeübt werden,
die Genossenschaftsbank mit Rechtskraft des Bebauungsplanes verbindlich auf Nachtbetrieb an der Bestandsanlage verzichtet,
die Emissionen durch die neue Anlagenkonzeption und Annahmegeschwindigkeiten gegenüber dem heutigen Stand erheblich reduziert werden und
die Bestandsanlage für die Erweiterungsfläche eine abschirmende Lärmschutzfunktion
hat und die bereits am nächstgelegenen Wohnhaus ankommenden Immissionen auch
unter Berücksichtigung der Entfernung gegenüber der Bestandssituation verhältnismäßig
gering sind.
Wie dem Verkehrsgutachten entnommen werden kann, kam es während der Verkehrszählung, an einem Haupterntetage, zu einer Aufreihung von bis zu 13 Fahrzeugen auf dem
Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße. Durch die Verlagerung der Hauptannahme auf
die Erweiterungsfläche wird es in Zukunft nicht mehr zu entsprechenden Wartezeiten an der
Bestandsanlage kommen. Hierzu trägt zusätzlich die Verlagerung der Leerwiegungen auf
die Erweiterungsfläche bei, durch die auch wesentliche Rangiervorgänge im Kreuzungsbereich zukünftig vermieden werden können.
Für die Erweiterungsfläche wird es auf der Basis der jahrzehntelangen Erfahrungen mit Ernteabwicklungen ebenfalls nicht zu einer Inanspruchnahme des Verbindungsweges Kehler
Weg / Siedlerweg kommen. Hierzu trägt zum einen die Erhöhung der Annahme-Leistung
von bisher rd. 80 t/Std. auf rd. 150 t/Std. zum anderen auch der Verzicht auf eine Separierung in Haupt- und Sonderkulturen bei. Für die Erntefahrzeuge, die dennoch vor Waage
oder Annahme kurzzeitig warten müssen, besteht auf dem Betriebsgründstück ausreichend
Stauraum.
Der Verkehrsgutachter geht davon aus, dass sich durch die Verlagerung der Hauptzufahrt
die Zufahrt weitergehend von Westen über den Siedlerweg erfolgen wird. Für die Nachtzei-
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ten ist vorgesehen, die Abfahrt vom Betriebsgelände durch entsprechende Beschilderung
generell nur nach Westen zuzulassen. Auch durch diese verkehrslenkenden Maßnahmen
wird es nachts zu einer wesentlichen Reduzierung der Beeinträchtigungen für die östlich
gelegene Wohnbebauung kommen.
Die vorbenannten Maßnahmen wurden im Rahmen der vorliegenden Schallgutachten berücksichtigt und lassen sich im Betrieb bestätigen (Monitoring).
3.4 Gutachten über geotechnische Untersuchungen, TERRA Umwelt Consulting,
31.03.2012
Das Gutachten über geotechnische Untersuchungen, TERRA Umwelt Consulting,
31.03.2012, bestätigt die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes. Entsprechend wurde
eine Versickerungsfläche im Bebauungsplan festgesetzt.
3.5 Staubprognose
Durch die Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die 4. BImSchV Ziffer 7.35 die Genehmigungsschwelle nach BImSchG für Getreideannahmen wie folgt formuliert: "Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 t oder mehr je Tag bewegt werden können und 25000 t oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden." Mit der Gesetzesänderung wurde die Jahres-TonnagenBegrenzung mit in das Gesetz aufgenommen. Durch diese Zusatzbedingung entfiel ab 2008
auch für die RaiBa die Emissionserklärungspflicht gemäß 11. BImSchV.
Bis zu dieser Gesetzesänderung 2007 oblag dem Staatlichen Umweltamt / dem Rhein-ErftKreis die Betriebsüberwachung gemäß 11. BImSchV. Im Rahmen dieser Überwachung wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich nicht beanstandet.
Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage auch
im Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert: Durch den Bau des Verladesilos
2010 kann heute auf die Nutzung des Verladerohres oberhalb der Getreideannahme auf der
der Wohnbebauung zugewandten Seite vollständig verzichtet werden. Ferner wurde die
Dienstleitung "Saatgutreinigung" eingestellt.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Staubsituation weitergehend zu verbessern:
Durch die Verlagerung der Annahme der Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste in den Bereich der Erweiterungsfläche kann die Annahme an der Bestandsannahme auf Sonderkulturen3, d.h. Mais, Raps, Roggen, Hafer und Qualitätsweizen sowie nasse Ware beschränkt werden. Dies bedeutet eine elementare Reduzierung auf rd. 10 % der bisherigen Annahme. Ferner entfallen zukünftig die Umlagerungsprozesse zur Auslagerung in externe Läger sowie ein
erheblicher Anteil der Fahr- und Rangierprozesse unmittelbar an der Bestandsanlage. Diese
Beschränkungen ergeben sich als Folge der schalltechnischen Kontingentierung für die Bestandsanlage und unterliegen dem Monitoring.
Vor diesem Hintergrund bedarf es im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens keiner weitergehenden Staubbetrachtung, da durch die vorliegende Planung kein Konflikt entsteht, dem fach-
3
siehe auch Begründung zum Bebauungsplan Stand zweite Offenlage S. 10
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Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
gutachterlich nachgegangen werden müsste, da die Staubentwicklung des Betriebes erheblich
reduziert und nicht erhöht wird.
Unabhängig davon liegt für die Warenabteilung als sicherheitsüberwachter Betrieb auch
eine qualitative Beurteilung der Gesamtstäube vor. Hierbei werden unterschieden:
die (Fein-)Staubkonzentration als mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit und
die Staubdeposition bezüglich des Staubniederschlages zum Schutz vor erheblichen
Belästigungen.
Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung eine Gefährdungsbeurteilung vor. Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb, die RWZ Rhein-Main, zu dem Ergebnis,
dass das Gefährdungspotenzial für die Mitarbeiter als vernachlässigbar gering eingeschätzt
wird, da die Grenzwerte deutlich unterschritten werden.
3.6 Ergebnis der Umweltprüfung
Entsprechend der ausgeübten und geplanten Nutzung erfolgt eine Festsetzung als Sondergebiet i.S.v. § 11 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung
"Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse". Dabei ist zu unterscheiden zwischen der
Teilfläche 1 (Bestandsbereich) und der Teilfläche 2 (Erweiterungsbereich). Das Maß der
baulichen Nutzung wird im Wesentlichen über die Festsetzung der maximalen Grundflächenzahlen (GRZ) und die maximalen absoluten Höhen der baulichen Anlagen über NHN
bestimmt.
Die Erschließung erfolgt über das bestehende Straßen- und Wegenetz.
Das Plangebiet wird geprägt durch die bereits vorhandene Betriebsstätte im Osten sowie
landwirtschaftliche Flächen im Norden, Westen und Süden. Die vorhandene Betriebsstätte
ist bis auf kleine Teilflächen komplett versiegelt. Unversiegelte Flächen befinden sich im
Bereich der südlichen Lagerhalle. Im nördlichen Teil der Fläche stockt eine Stiel-Eiche
(Quercus robur) mit geringem bis mittlerem Baumholz. Die zu bebauenden Flächen werden
derzeit ausschließlich als Pferdekoppel genutzt.
Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer
bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Die Art wurde im Rahmen der
Begehung im Umfeld des Standortes beobachtet. Aufgrund der intensiven Beweidung der zu
bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es besteht
deshalb die Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können. Das gilt insbesondere für Nestlinge in den wenigen Tagen, in denen sie nicht
ausweichen können. Zur Vermeidung dieser Konflikte sind Maßnahmen zur Bauzeitenregelung vorgesehen worden (siehe Hinweis Nr. 7).
Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter Tierarten sind nicht betroffen,
ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BNatschG ausgeschlossen.
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Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
Bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Bodenbrütern werden die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Vorhaben
nicht erfüllt. Aufgrund der geringen Reliefierung und der fehlenden Ausstattung mit gliedernden und belebenden Vegetationsstrukturen ist der Standort weithin einsehbar. Als sichtverschattende Elemente kommen lediglich die vereinzelten Gehölzstrukturen sowie die landwirtschaftlichen Gebäude in Frage. Um eine möglichst landschaftsverträgliche Lösung zu
gewährleisten, wurden im Zuge der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes verschiedene Varianten geprüft.
Unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Betriebsablauf und der erforderlichen
Kapazitäten wurde eine Lösung entwickelt, bei der die Auswirkungen auf den Landschaftsraum durch die Anordnung der Silos so weit wie möglich vermindert wurden. Zur landschaftsgerechten Einbindung der geplanten Anlagen wird eine 10 m breite Abpflanzung mit
einheimischen Gehölzen vorgesehen.
Im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wurde ein verbleibender Kompensationsbedarf von 12.202 Biotopwertpunkten, der außerhalb des Plangebiets auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt umgesetzt werden soll.
Zur Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im
Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern wurden für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) Immissionskontingente festgesetzt. Die Lärmbelastung wird durch diese Festlegungen im Vergleich zur aktuellen Situation gesenkt. Die Festsetzung zusätzlicher Maßnahmen zum Lärmschutz ist nicht erforderlich.
Auch in Bezug auf die Staubentwicklung wird sich im Vergleich zur Bestandsituation durch
die geplante Erweiterung eine erhebliche Verbesserung ergeben. Die Annahme an der bestehenden Siloanlage wird um rd. 90 % reduziert. Die nach Immissionsschutzrecht vorgegebene Beurteilungsschwelle wird damit weit unterschritten.
Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sowie Kultur- und Sachgüter sind auch unter Berücksichtigung des in der Denkmalliste der Stadt Erftstadt geführten Wegekreuzes nicht zu
erwarten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes
unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung und zur
Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden.
4. Beteiligung der Öffentlichkeit
4.1 Vorbemerkungen
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 29.03.2011 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, beschlossen. Die Frühzeitige Bürgerbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde am 01.02.2012 in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt.
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Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
Im Rahmen der Bürgerversammlung wurden die wesentlichen Planungsinhalte vorgestellt
und den Anwesenden Gelegenheit zu Fragestellungen gegeben. Die Wortbeiträge wurden in
einer Niederschrift festgehalten. Bei den Wortbeiträgen handelte es sich im Wesentlichen
um allgemeine Fragestellungen zur Planung, die direkt im Rahmen der Veranstaltung beantwortet wurden. Im Rahmen der Bürgerversammlung wurden keine Anregungen vorgetragen, die die Grundzüge der vorliegenden Planung berühren.
Als schriftliche Eingaben zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung liegen vier Eingaben vor. Diese
wurden seitens der Bürger zur Offenlage nochmals mit eingereicht und in diesem Rahmen
gewertet.
Die erste Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 24.09. bis
23.10.2012 durchgeführt. In diesem Rahmen haben rd. 150 Bürger Anregungen gegen die
vorliegende Planung vorgetragen. Davon haben 123 Bürger ein Einheitsschreiben verwendet. 8 Bürger haben dieses Standard-Schreiben um persönliche Kommentare ergänzt.
Zudem liegen 19 individuelle Schreiben vor. Hierzu zählt auch ein Schreiben der so genannten Bürgerinitiative, das von 20 Bürgern unterschrieben wurde, von denen die meisten zum
Teil mehrere weitere Eingaben eingereicht haben.
Die Aussage der Bürgerinitiative, sie werde von 250 Bürgern unterstützt, lässt sich als Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bestätigen. Die zur ersten Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten Unterschriftenlisten wurden im Zusammenhang mit der Frühzeitigen
Bürgerbeteiligung eingeholt. Da sich der Informationsstand der Bürger und die Planung bereits zur ersten Offenlage wesentlich geändert haben, ist eine Übertragbarkeit nicht möglich.
Daher bezieht sich im Folgenden die Bezeichnung "Bürgerinitiative" bzw. "Bürgerverein" nur
auf die entsprechenden Absender zur zweiten und dritten Offenlage.
Während der zweiten Offenlage wurden neben 106 Einheitsbriefen 19 individuelle Stellungnahmen eingereicht; während der aus formalen Gründen durchgeführten dritten Offenlage 34 Einheitsbriefen in zwei Varianten sowie 15 - zum Teil identisch mit den Stellungnahmen aus der 2. Offenlage - eingegangen sind. Die jeweiligen im Namen des Bürgervereines "Gymnich regt sich e.V." eingereichten Stellungnahmen wurden von 20 Bürger unterschrieben. Einzelne Bürger haben sich im Rahmen der einzelnen Offenlagen mehrfach beteiligt, im Rahmen der zweiten und dritten Offenlage bis zu 5 Einsendungen.
Aus Datenschutzgründen erfolgt die Behandlung der Bürgereingaben in für die Öffentlichkeit
anonymisierter Form.
Demgegenüber liegen folgende, die Planung befürwortende Eingaben vor
der RLV - Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. / Kreisbauernschaft Köln/Rhein-ErftKreis e.V.,
die Ortsbauernschaft Gymnich sowie
von zahlreichen Befürwortern, die sich in entsprechende Unterschriftenlisten der RaiBa
eingetragen haben (1. Offenlage rd. 565, 2. Offenlage rd. 223, 3. Offenlage rd. 63).
Seite 16 (28)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von 16 Gymnicher
Bürgern zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
4.2
Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen aus den anonymisierten Eingaben
Zu den Eingaben der Öffentlichkeit liegt eine detaillierte Wertung vor. Die vorgetragenen
Anregungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt gliedern:
1.
2.
3.
4.
Städtebauliches Planerfordernis
Anregungen zu Planinhalten
Richtigstellung der vorliegenden Planung
Sonstige Aspekte, die nicht die Ebene der Bauleitplanung berühren.
4.2.1 Städtebauliches Planerfordernis
Das städtebauliche Planerfordernis bzw. die städtebauliche Planungsgrundlage wird durch
folgende Aspekte in Frage gestellt:
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Aspekte aus Eingaben
Notwendigkeit
Lage des Plangebietes (Siedlungsflächenentwicklung)
Auseinandersetzung mit Alternativstandorten
Siedlerweg als Alternativstandort
Brennpunkt / Konfliktpotenzial
keine Verbesserung für die Anwohner / Verschlechterung (der Wohnqualität)
Verbesserungsgebot
Zumutbarkeitsgrenze
Ortsfrieden
Verursacherprinzip
Gebietserhaltungsanspruch / Trennungsgrundsatz
Ziele der Stadtentwicklung von Erftstadt
Entwicklung (der Wohnbebauung) im Westen
von Gymnich
Schaffung eines Gewerbe-/Industriegebietes
Neuplanung, keine Erweiterung
Beurteilung der Gemengelage
Planungsrechtliche Einstufung Kehler Weg und
Neustraße
Betroffenheit der Anwohner an der Kerpener
Straße
siehe beispielsweise ...
006.5, 007.13, 009.8, 010.1,
011.2, 012.3, 014.9, 015.9, 016.1,
019.1, 025.6, 026.2, 027.2, 028.1,
032.1, 033.3
004.3, 011.34, 025.11, 027.5
010.24, 011.19, 013.4, 016.8,
020.3, 028.1
005.03, 009.8
004.7, 009.7, 010.31,
010.8, 011.13, 011.33
010.31, 011.13
EB 01 (1. Variante), 025.1
010.6
014.2, 014.4
EB 12 (1. Variante), 011.22,
012.1, 013.2, 019.1
010.31, 011.23
011.3
005.1, 006.1, 010.3, 011.38,
020.1, 028.1
007.11, 008.1, 011.1
011.15ff.
004.1
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.2 Anregungen zu städtebaulichen Planinhalten
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Aspekte aus Eingaben
Anordnung der Aufbauten
Anordnung der hohen Aufbauten (Silotürme,
Verladesilo, Getreideannahme)
Ausrichtung der Getreideannahme
Standort der mobilen Silokühlung
Plazierung der Einfahrt in nächstmöglicher Nähe
zum Wohngebiet
Anordnung der Waage(n)
Anordnung der Hallen und der Flächen zur Entladung von Lkws mittels Gabelstapler
Anordnung der Versickerungsfläche
Verbindung der Altanlage mit der Neuanlage
über Trogkettenförderer
Eingrünung zur Seite des Wohngebietes
siehe beispielsweise ...
011.49, 011.66 (Bestand)
011.50
011.55
011.57
011.58
011.59
011.60
011.61
011.62
011.63
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3
Richtigstellung der vorliegenden Planung
4.2.3.1
Verkehrsprognose
Zahlreiche Eingaben basieren auf der falschen Annahme, dass mit der vorliegenden Planung ein steigendes Verkehrsaufkommen verbunden sei. Diese fehlerhaften Schlussfolgerungen laufen damit ins Leere, so z.B. folgende Befürchtungen:
erhöhte Straßenabnutzung,
steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterung und Instandhaltung,
Gefahr für Leib und Leben,
die betroffenen Verkehrsflächen würden sich zukünftig wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens nicht mehr für die Einbindung ins Naherholungsweg- und Radwegenetz eignen.
Zudem entspricht die Einschätzung, dass dem vorhandenen Straßen- und Wegenetz westlich von Gymnich eine besondere Bedeutung als Naherholungs- und Radwege zukommt,
nicht der städtischen Zielsetzung: Erftstadt liegt - wie oben ausgeführt - im ländlichen Raum.
Entsprechend entstand das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz im Rahmen der
Flurbereinigung in den 1970er Jahren unter Berücksichtigung der seinerzeit bereits vorhandenen Warenabteilung am Kehler Weg in erster Linie mit der Zielsetzung, dem ländlichen
Raum zu dienen. Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um
einen Bestandsbetrieb mit Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen Straßen- und
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Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
Wegenetzes durch den Andienungsverkehr, der sich durch die vorliegende Planung nicht
erhöhen wird. Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich um
einen Freibereich handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der Landwirtschaft hat, ist
daher unrichtig. Dies ist nach außen hin nicht zuletzt auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen
Verkehr" beschränkt. Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hierdurch müssen alle Verkehrsteilnehmer aber eine besondere gegenseitige Rücksichtnahme
an den Tag legen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Informationsblatt der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes
e.V. "Freizeit und Landwirtschaft - ein Dialog - Machen wir´s gemeinsam - Toleranz hilft weiter" verwiesen.
Auch die Einschätzung einiger Bürger zur allgemeinen innerörtlichen Verkehrssituation lässt
sich fachgutachterlich nicht bestätigen. Vielmehr lässt sich die Sachlage wie folgt zusammen
fassen:
die Fahrzeugarten, die mit dem Ziel- und Quellverkehr der RaiBa verbunden sind, entsprechen dem Andienungsverkehr zahlreicher Betriebe und Höfe im näheren Umfeld
der nicht-RaiBa-bezogene Ziel- und Quellverkehr ist mehr als doppelt so groß als der der
RaiBa
das innerörtliche Verkehrsnetz ist für diese Fahrverkehre nach Art und Menge ausgelegt
insgesamt ist das innerörtliche Verkehrsaufkommen als gering einzustufen
es ist auch zukünftig von einem störungsfreien Ablauf des Verkehrsgeschehens im Umfeld der Warenabteilung auszugehen.
Auch bezüglich des Wirtschaftswegenetzes sind vor Einleitung der vorliegenden Bauleitplanverfahren keine Beschwerden im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit bekannt geworden,
zumal das Wirtschaftswegenetz zwischen Kohlstraße, Kehler Weg bis hin zur Neustraße
(Nr. 5515) dem üblichen Ausbaustandard in Erftstadt entspricht.
Für keinen Einsender ergibt sich somit über die vorliegende Planung eine direkte oder indirekte negative Betroffenheit.
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Aspekte aus Eingaben
steigendes Verkehrsaufkommen
fehlerhafte Verkehrsprognose / nicht repräsentative Verkehrserhebung
unzureichende Verkehrserhebung - z.B. ohne
Berücksichtigung des Spielplatzes an der
Schützenstraße
schon heute hohes Verkehrsaufkommen
Großteil Schwerlastverkehr (der RaiBa)
Straßennetz nicht für Lkw-Verkehr geeignet
planungsbedingte verkehrliche Konsequenzen
(für Kehler Weg, Neustraße, Kohlstraße, Haagstraße, Kerpener Straße)
Steigerung der Unfallgefahr
fehlende Verkehrsberuhigende und Verkehrslenkenden Maßnahmen in der Schützenstraße
siehe beispielsweise ...
EB 04 (1. Variante)
010.13, 011.77, 012.5, 013.6,
028.12
010.31
004.1, 023.1
001.5, 020.13
028.12
012.4
EB 07 (1. Variante), 001.5, 006.5
013.7, 020.13
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10
11
11
Aufweitung der Wirtschaftswege
Straßenabnutzung / Steigende Anliegerkosten
019.3
EB 05 +06 (1. Variante), 004.3,
025.11
freizeitorientierter Nutzungsanspruch an das 003.8
vorhandene Wirtschaftswegenetz
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.2
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Schallprognose
Aspekte aus Eingaben
Zunahme der Lärmimmissionen
siehe beispielsweise ...
EB 09 (1. Variante), 004.2, 006.2,
007.6
Lärmmessung an einem Tag sei Blendung
011.96
Emissionskontingente können Lärmimmissio- 012.10
nen nicht sachgerecht abfangen
Emissionskontingente für den Bestand hätten 012.12
keine Verbindlichkeit
gesundheitsschädliche Ausweitung der Be- 011.81
triebszeiten / Ausweitung der Betriebszeiten der
Getreideannahme im Neubaubereich bis weit in
die Nachtstunden
Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte 011.86
im Nachtbetrieb
Betrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen 011.86
rund um die Uhr
Überschreitung der Anzahl zulässiger Tage 011.87
Seltener Ereignisse (Bestandsanlage)
Infragestellung der Einhaltung der Richtwerte
011.85
Infragestellung der Schallbeurteilung (durch 012.10
gutachterliche Stellungnahme)
zu geringer Abstand zur Wohnbebauung
013.2
fehlende Lärmschutzmaßnahmen für die Be- 011.88
standsanlage
Leerwiegung der Erntefahrzeuge im neuen 011.91
Grundstücksbereich sei nicht durchsetzbar
Verwendung geräuscharmer Werkzeuge sei 011.92
nicht praktikabel
Beschränkung der Nettolaufzeit der Dieselga- 011.93
belstapler auf 2 Std. pro Tag sei nicht plausibel
durch Verkehr ausgelöster Schall
012.10, 013.7
offene Tore bei der neuen Annahme
025.8
Ausrichtung der Tore an der neuen Annahme
011.55
Lage der Schallquellen
011.45
Windgeräusche
011.52
Beurteilung der Eingaben:
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.3
Nr.
1
2
3
4
5
6
Staubprognose
Aspekte aus Eingaben
fehlende Staubprognose / fehlende Messdaten
zur Staubentwicklung
massive Staubbelastung
falsche Darstellung der Situation an der Bestandsanlage
Anforderungen an Bestandsanlage
Forderung nach einer Staubabsaugung mit
entsprechender Filterung am bestehenden Silo
nicht geschlossene Tore an der Annahme
(Vergleich mit Standort Rommerskirchen,
Dürscheven u.a.)
siehe beispielsweise ...
010.20
EB 10 (1. Variante)
028.14
011.9
25.5
025.8
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.4
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
10
11
12
13
14
Sortiments- und Mengenentwicklung
Aspekte aus Eingaben
Mengenentwicklung Bestand und Planung /
Beurteilung nach BImSchG
massive Vergrößerung
Sortimentsvergrößerung / negative Auswirkungen der Ausweitung des Sortiments
Schaffung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes / Vereinbarkeit der vorliegenden Planung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt
zusätzlicher Handel mit Gartenmarktartikeln
mehr Taubenfutter
negative Auswirkungen der Erhöhung der Lagerkapazitäten für Getreide am Standort
negative Auswirkungen der Erhöhung der Umschlagmengen am Standort Kehler Weg
Reduzierung der Annahme im Altbestand auf
10 % der bisherigen Annahmemenge falsch
fehlende Wirtschaftlichkeit - daher 3. Bauabschnitt vorprogrammiert
Zufahrt vom Siedlerweg
im Neubau zukünftig tonnenweise Lagerung
von Gift und Dünger
Bauern aus Aachen und Langerwehe
siehe beispielsweise ...
011.75, 020.14
EB 02 (1. Variante), 004.6, 011.31
011.80
011.24
025.6
008.23
011.67
011.70, 011.71
011.89
025.7
008.6
008.20
016.7
Seite 21 (28)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.5
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Ortsbild
Aspekte aus Eingaben
Verschandelung / Beeinträchtigung des Ortsbildes Gymnichs
Potthässlicher Anblick, potthässliche / unschöne Klötze
Eingriff in das Landschaftsbild
Änderung Umweltbericht erforderlich
kein Einfügen
Industrielle Bauart der Aufbauten
Geschossigkeit Abrundungssatzung Neustraße
Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
Ungünstige Anordnung der hohen Aufbauten
siehe beispielsweise ...
EB 03 (1. Variante), 011.26
007.2, 008.26
008.16
015.7
029.6
011.40
011.41
011.42
011.49
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.6
Nr.
1
2
3
4
5
Schattenwurf
Aspekte aus Eingaben
Verschattungen
Vergrößerung der Verschattung
erhebliche Schattungswirkungen bis zur kleinen Haagstraße
Verschattung der Häuser und Gärten des angrenzenden Wohngebietes
Einschränkung von Fotovoltaikanlagen
siehe beispielsweise ...
002.1
011.51
010.10
011.43
023.1
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.7
Nr.
1
2
3
4
5
Brand- und Explosionsgefahr
Aspekte aus Eingaben
Steigende Brand- und Explosionsgefahr durch
die großen Lagermengen
Fehlender Sicherheitsabstand
Bildung von nitrosen Gasen (durch brennenden
Dünger)
Fotovoltaikanlage auf südlicher Halle
Fehlen eines Explosionsschutzdokumentes
siehe beispielsweise ...
EB 08 (1. Variante)
006.3
001.8
008.14
011.6
Seite 22 (28)
BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.8
Nr.
1
3
2
4
Wasserschutz
Aspekte aus Eingaben
Lage innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A
Brunnenbohrungen
tonnenweise Lagerung von Gift und Dünger
fehlendes Löschwasserauffangbecken
siehe beispielsweise ...
011.34
008.19
008.20
025.5
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.9
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Sonstige Umweltbelange
Aspekte aus Eingaben
Schädliche Umwelteinwirkungen
Gesundheitsschädliche Ausweitung der Betriebszeiten
Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche
Grundsätze
keine vollständige Sachverhaltsermittlung (u.a.
zu Licht und Gerüche)
mehr Verkehr produziere mehr Abgase - es
reiche mit der schlechten Luft
gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung
Widerspruch gegen die Ziel "Innovationsregion
Rheinisches Revier" (IRR)
Brunnenbohrungen
Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
Wertminderung des Eigenheims
siehe beispielsweise ...
011.81f.
013.2
012.8, 013.9
014.7
001.8, 011.10
026.2
008.19
011.42
025.10
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.10 Grundstückswertentwicklung
Nr.
1
2
3
4
Aspekte aus Eingaben
erhebliche Wertminderung
sinkende bzw. deutliche Beeinträchtigung der
Wohnqualität
Sorge der Tochter bez. Wertverfall der Immobilie ihrer Eltern
der Wertverlust werde von Immobilienmaklern
siehe beispielsweise ...
025.10
08.22
007.5
025.10
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
auf mindestens 25 % geschätzt
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.11 Einfluss auf sonstige Sachgüter
Nr.
1
Aspekte aus Eingaben
siehe beispielsweise ...
starke Gefährdung von liebgewonnenen Bau- 010.11
denkmälern
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.3.11 Kritik an dem Bauleitplanverfahren
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Aspekte aus Eingaben
Kritik am Ablauf des Bauleitplanverfahrens
Irreführende Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Präklusionsregelung
es wurde eine überarbeitete und weiter wesentlich vergrößerte Vorhabenplanung offengelegt
"Fehlerkorrektur" und "Irreführung" durch
Textänderungen zur Offenlage
fehlende Auseinandersetzung mit Eingaben
Missachtung
immissionsschutzrechtlicher
Grundsätze
keine vollständige Sachverhaltsermittlung (u.a.
Licht, Gerüche, Verschattung, Windgeräusche,
Ortsbild)
Gebietsvorbelastung durch Fluglärm
Inkonsequenz und Fehlerhaftigkeit der Planungsgrundlagen
Nicht-Einhaltung des Abstandserlasses
Abrundungssatzung Neustraße (u.a. Abstand
und Geschossigkeit)
Bebauungsplan Vorpforte
Gebietsklärung über Bebauungsplan Wohngebiete Kehler Weg / Neustraße
Verstoß gegen das Abwägungsgebot
siehe beispielsweise ...
013.1
020.19, 026.1
010.1
010.19, 010.26
EB 11 (1. Variante), 014.12
011.89
012.8, 012.10, 013.2
011.84
010.24
013.2
010.31, 011.16
011.29
014.1
EB 13 (1. Variante), 028.19
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
4.2.4
Nicht bebauungsplanrelevante Bezüge
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Nr.
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3
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5
6
7
8
9
Aspekte aus Eingaben
Genehmigungslage / Bestandsschutz / Stand der
Technik Bestandsanlage
unnötiges Laufen lassen von Motoren - Ordnungswidrigkeit nach § 11 a Landesimmissionsschutzgesetz
Geschwindigkeitsüberschreitungen auf dem öffentlichen Straßen- und Wegenetz (fehlende
ausreichende Überwachung durch die Behörde)
Sorge der Tochter, dass Mutter vom Fahrrad fällt
nachbarschaftliche Beschwerden
behördliche Auflagen seien durch die RaiBa
nicht umgesetzt worden (Ausgleichspflanzung
für die südliche Halle)
Versagung der Genehmigung eines Keramikladens am östlichen Kehler Weg
sinkende Steuereinnahmen
Alternative Baulandentwicklung / satte Steuereinnahmen für die Stadt
siehe beispielsweise ...
013.2
007.3
007.4
007.4
013.3
011.21
022.1
011.30
033.3
Beurteilung der Eingaben:
Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht
zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens.
Die Forderungen werden seitens des Bürgervereins wie folgt zusammen gefasst:
1.
2.
3.
4.
5.
4.3
eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten
die Beantwortung aller offenen Fragen
kein Neubau am aktuellen Standort, der einfach zu nah an der Wohnbebauung ist
die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen am bestehenden Standort
die Planungsverfahren
i. Flächennutzungsplan-Änderung Nr.08 sowie
ii. Bebauungsplan Nr. 164,
jeweils betreffend Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa,
nicht weiter zu verfolgen.
Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen aus den
nicht-anonymisierten Eingaben
Die Eingaben der Ortsbauernschaft Gymnich, des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes
e.V. / Kreisbauernschaft Köln/Rhein-Erft-Kreis e.V. sowie der RaiBa liegen nichtanonymisiert vor (siehe Wertungen). Die Einsender betonen in ihren Eingaben die Bedeutung des Standortes für die regionale Landwirtschaft und sprechen sich für die vorliegende
Planung aus. Ergänzend wurden im Rahmen der Offenlagen Unterschriftenliste von Projektbefürwortern des Bauleitplanverfahrens eingereicht.
4.4
Zusammenfassung
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BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des BauGB durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die
Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die
vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub und Lärm erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des
Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die
Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG
Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit.
Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf
dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten
Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu
berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr
Getreide jedes Jahr über die Warenabteilung vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren
landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften
von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre
mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten
nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung
der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu
der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht
zu wider läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund
wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
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Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss
5.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand
vom 25.07.2011 bis 24.08.2011 statt. Es wurden keine Anregungen vorgetragen, die die
Grundzüge der vorliegenden Planung berühren.
Im Rahmen der vom 24.09. bis 23.10.2012 erfolgten ersten Offenlage gemäß § 4 Abs. 2
BauGB wurden seitens der Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgetragen, die die Grundzüge der Planung betreffen.
Den Anregungen folgender Träger wurde durch Aufnahme in den Bebauungsplan gefolgt:
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) - siehe in Wertungstabelle TÖB 4 (Hinweis Nr. 3)
Wehrbereichsverwaltung West - siehe in Wertungstabelle TÖB 7
Rhein-Erft-Kreis - siehe in Wertungstabelle TÖB 8
o Natur und Landschaftspflege - siehe in Wertungstabelle TÖB 8.1
o Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz - siehe TÖB 8.8 (Hinweis Nr. 4), in
Wertungstabelle TÖB 8.9, TÖB 8.10 (Hinweis Nr. 5) und TÖB 8.11
Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 - siehe in Wertungstabelle TÖB 9
LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - siehe in Wertungstabelle TÖB 11.1
(Hinweis Nr. 2)
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW - siehe in Wertungstabelle TÖB 14.1 (Hinweis Nr. 1)
RWE Power Aktiengesellschaft - in Wertungstabelle TÖB 14.1 (Kennzeichnung).
Folgenden Anregungen wurde teilweise gefolgt:
Rhein-Erft-Kreis - siehe in Wertungstabelle TÖB 8
o Natur und Landschaftspflege - siehe in Wertungstabelle TÖB 8.2
o Immissionsschutz - siehe in Wertungstabelle TÖB 8.3 - 8.7.
Im Übrigen entsprachen die Eingaben den bereits vorgetragenen Anregungen oder waren
im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 164 nicht planungs- und abwägungsrelevant.
Aus formalen Gründen erfolgte im Zeitraum vom 02.01. bis 01.02.2014 eine zweite uneingeschränkte Offenlage bzw. ergänzende dritte Offenlage vom 21.02. bis 20.03.2014.
Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden keine gegenüber der ersten Offenlage weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen seitens der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgetragen (siehe Wertungstabellen).
6.
Planungsalternativen
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren
Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hier-
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durch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb
der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird
das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht
Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich
innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher
Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist – wie unter Vorbemerkungen näher ausgeführt nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung.
Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen,
da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von bis zu rd. 23 m
zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen
Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detail folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von
Getreide in Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist
mit hohem Einsatz geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung
und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll
zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im
Bebauungsplan entsprechend der bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in
den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem Radius von fast 11 m in der
Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der vertikale Elevator und
der horizonal verlaufende Laufsteg zur Aufnahme der Trogkettenförderer und für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen maximal
bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus land-
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schaftsbildprägenden Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die
Vorgabe einer Ausführung in Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung
der Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen
werden kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte
sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der
Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und
Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine
Höhe von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich
modifiziert, so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten
Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite
Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in
den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Nullvariante
Der Verzicht auf den Bebauungsplan Nr. 164 wäre ein Verzicht auf die städtebaulich gebotene Verbesserung der Gemengelage. Planungsalternativen zum Erreichen dieses städtebaulichen Zieles liegen nicht vor.
7.
Planverwirklichung
Die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bedingt die Aufstellung eines
Bebauungsplanes sowie die entsprechende Anpassung des Flächennutzungsplanes. Die
Anpassungsbestätigung der Bezirksregierung Köln 05.03.2013 liegt vor.
Die RaiBa hat sich zur Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation im Rahmen
eines Städtebaulichen Vertrages, insbesondere zur Reduzierung ihrer Bestandsrechte auf
das im Bebauungsplan festgesetzte Immissionsniveau, verpflichtet.
Aufgrund der gegebenen Eigentumsstrukturen sind zur Umsetzung der geplanten Sondergebiete keine bodenordnerischen Maßnahmen erforderlich.