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Beschlussvorlage (Anlage 7: Zusammenfassende Erklärung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,0 MB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Zusa BPL 164_0203.doc 26. Mrz. 2014 Inhaltsübersicht 1. 1.1 Vorbemerkungen Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild Seite 2 2. Änderungen ab zweiter Offenlage Seite 4 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Berücksichtigung der Umweltbelange Umweltbericht Verkehrsuntersuchung Geräuschimmissions-Untersuchung Gutachten über geotechnische Untersuchungen Staubprognose Ergebnis der Umweltprüfung Seite 6 4. 4.1 4.2 Beteiligung der Öffentlichkeit Vorbemerkungen Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen aus den anonymisierten Eingaben 4.2.1 Städtebauliches Planerfordernis 4.2.2 Anregungen zu städtebaulichen Planinhalten 4.2.3 Richtigstellung der vorliegenden Planung 4.2.3.1 Verkehrsprognose 4.2.3.2 Schallprognose 4.2.3.3 Staubprognose 4.2.3.4 Sortiments- und Mengenentwicklung 4.2.3.5 Ortsbild 4.2.3.6 Schattenwurf 4.2.3.7 Brand- und Explosionsgefahr 4.2.3.8 Wasserschutz 4.2.3.9 Sonstige Umweltbelange 4.2.3.10 Grundstückswertentwicklung 4.2.3.11 Einfluss auf sonstige Sachgüter 4.2.3.11 Kritik an dem Bauleitplanverfahren 4.2.4 Nicht bebauungsplanrelevante Bezüge Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen aus den nicht-anonymisierten Eingaben Zusammenfassung Seite 13 1.2 1.3 4.3 4.4 5. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 6. Planungsalternativen Seite 27 7. Planverwirklichung Seite 27 Seite 2 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss 1. Vorbemerkungen Dem Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) eine Zusammenfassende Erklärung beizufügen, woraus hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 164 berücksichtigt worden sind und aus welchen Gründen die Planung nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Ausgangssituation: Die gegenwärtige Situation der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung. Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet. Dabei ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen. Daher ist auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt wird. Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen. Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt". Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt. Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen keine Beschwerden vor, die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und Seite 3 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches Einschreiten hätten veranlassen können. Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten. Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird. Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar. Vor diesem Hintergrund wurden der vorliegenden Planung folgende städtebaulichen Ziele zugrunde gelegt: (1) Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg (2) Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation (3) Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild. 1.1 Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen genossenschaftlichen landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzhandel. Zu den Handelsprodukten zählen neben dem Getreide aus regionalem Anbau ferner folgende Artikel für den landwirtschaftlichen Bedarf:     Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel Saatgut und Sämereien, Erden und Rindenmulch Brennstoffe sonstiger ländlicher Bedarf der Hofbewirtschaftung (z.B. Abdeckfolien, Zaunmaterialien, Berufsbekleidung u.ä.). Seite 4 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Die mit Abstand größte Umschlagmenge stellt das Getreide aus regionalem Anbau dar. Die Umschlagmengen schwanken witterungsbedingt. Ebenso der Anteil des so genannten Streckengeschäftes mit Direktabverkauf vom Feld. Für den Bestandsbetrieb besteht baurechtlich keine Beschränkung für den Getreideumschlag. Der vorliegende Bebauungsplan sieht erstmalig die Einführung einer Mengenbeschränkung auf 20.000 t für den Getreideumschlag vor. Die gewählte Größenordnung orientiert sich an dem bisher maximal erreichten Betriebsumschlag aus dem Jahr 2009, der seinerzeit einschließlich Streckengeschäft bei über 19.000 t lag. Aufgrund der Konkurrenzsituation im regionalen Landhandelsgeschäft und der rückläufigen Entwicklung landwirtschaftlicher Flächen wird betriebswirtschaftlich auch unter Berücksichtigung möglicher höherer Ernteerträge die Mengenschwelle 20.000 t als absolute Obergrenze eingeschätzt und würde voraussetzen, dass der bisher über die Strecke abgewickelte Handel zukünftig ebenfalls über den Standort umgeschlagen würde. Die textlich festgesetzte Beschränkung der Silokapazitäten auf 16.000 t macht deutlich, dass die vorliegende Planung langfristig nicht auf die Ausschöpfung der festgesetzten 20.000 t ausgerichtet ist. Auch bezüglich der übrigen Handelsgüter sieht die vorliegende Planung keine Sortimentänderung oder -erweiterung gegenüber der Bestandssituation vor. Die vorliegende Planung steht auch nicht im Widerspruch zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt. Durch die vorliegende Planung werden die Handelsmengen inhaltlich und mengenmäßig beschränkt. 1.2 Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor. Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der für den ländlichen Raum geplanten Funktion. Vor diesem Hintergrund hat auch die Landesplanungsbehörde aus regionalplanerischer Sicht ihre Zustimmung zu der vorliegenden Bauleitplanung erteilt. Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit über 50 Jahren am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Seite 5 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot. Unabhängig von dieser baulichen Entwicklung wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren Veränderungen vorgenommen, die auch zu einer Verbesserung der Situation für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt u.a. die Errichtung des Verladesilos im Jahr 2010. Hierdurch konnte der nordöstlichste Anlagenbereich der Bestandsanlage entlastet und im Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt werden. Hierdurch wurden auch die Schall- und Staubemissionen für die Nachbarschaft reduziert. Ferner wurde am Standort Kehler Weg die Dienstleistung "Saatgutreinigung" aufgegeben. Beide Maßnahmen führten bei den Anwohnern zu merklichen Verbesserungen. Die betriebs-logistische Zielsetzung der vorliegenden Planung liegt nunmehr in der Vermeidung von Umlagerungsprozessen durch Konzentration der Lagerkapazitäten an einem Standort. Ferner können wesentliche Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche verlagert werden. Die vorliegende Planung sieht somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion. Zielsetzung ist vielmehr, auf der Basis des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes die Gemengelage-Situation zu verbessern. Hierzu dient die vorliegende Bauleitplanung. Die Wahl der Erweiterungsfläche auf der zur Wohnbebauung abgewandten Seite der Bestandsanlage entspricht somit dem schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort zu verbleiben und diesen angemessen umzustrukturieren. Die RaiBa hat sich im Rahmen eines bebauungsplanbegleitenden Städtebaulichen Vertrages zur entsprechenden Reduzierung ihrer Bestandsrechte bereit erklärt. Durch die Möglichkeiten, die die vorliegende Bauleitplanung zur Verbesserung der Gemengelage-Situation bietet, verdichtet sich die damit verbundene Chance zu einem städtebaulichen Planerfordernis. 1.3 Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild. Die aktuelle Flächenbilanz des Bebauungsplanes stellt sich wie folgt dar: Teilfläche SO1 (Bestand) Teilfläche SO2 (Erweiterung) Verkehrsfläche Gesamtfläche BPL Nr. 164 rd. 4.270 m² rd. 10.980 m² rd. 2.020 m² rd. 17.270 m² Seite 6 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Die Flächeninanspruchnahme ergibt sich über die betrieblichen Bedarfe. Durch die erstmalig geplante Eingrünung zur Freien Landschaft und Versickerung der Niederschlagswässer werden die Eingriffe in Natur und Landschaftsbild minimiert. Hierfür dienen über 3.600 m². 2. Planänderung zur zweiten uneingeschränkten Offenlage Aufgrund der im Rahmen der ersten Offenlage vorgetragenen Anregungen wurde der Bebauungsplan Nr. 164 zur zweiten uneingeschränkten Offenlage in folgenden Punkten nochmals geändert: 1. Durch die Einplanung einer zusätzlichen Westzufahrt wurde auch die Lage der Versickerungsfläche sowie der angrenzenden überbaubaren Grundstücksflächen lagemäßig angepasst (siehe Abb. 1 und 2). Die Planzeichnung wurde ferner um eine umlaufende Bemaßung ergänzt, so dass die Dimensionen der Flächen ablesbar werden. Die Zeichenerklärung wurde unter "sonstigen Signaturen" zudem um die zu sichernde Ausbaubreite der Wirtschaftswege ergänzt. 2. Die Schallfestsetzungen basieren auf Emissionskontingenten. Der ergänzende Hinweis auf die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) ist dabei entbehrlich und wurde - auch wenn der Verweis seitens der Fachämter nicht beanstandet wurde - aus den textlichen Festsetzungen gestrichen, zumal dieser im Unterschied zu den Emissionskontingenten nicht normiert ist. 3. Die Immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen 4.1 enthalten den Bezug auf die Immissionsaufpunkte IP01 bis IP03. Die Legende der Planzeichnung wurde um einen Übersichtsplan zur Lage dieser Aufpunkte einschließlich Koordinatenangabe ergänzt. 4. Auf Anregung der Unteren Landschaftsbehörde soll die Auslichtung der Sträucher innerhalb des Grünstreifens während der ersten 10 Jahre nur für Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig sein und auf die Pflegemaßnahmen "auf den Stock setzen" verzichtet werden. Die textliche Festsetzung 6.1 wurde entsprechend geändert. Ferner wurden redaktionelle Korrekturen zur Pflanzliste vorgenommen. 5. Das nördlich der Bestandsanlage befindliche "Wegekreuz" wird als Denkmal in der Denkmalliste geführt. Die Planzeichnung wurde um diese Information nachrichtlich ergänzt. 6. Der Umweltbericht wurde um die vorstehend benannten Änderungen entsprechend ergänzt. Aufgrund der Planänderung ergibt sich ein etwas höherer externer Ausgleichsflächenbedarf. Die textliche Festsetzung 6.3 wurde entsprechend geändert. 7. Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, hat darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Gymnich 5" liegt (siehe Hinweis Nr. 1). Diese Information wurde um folgenden Hinweis auf mögliche Folgen der tagebaubedingten Grundwasserabsenkungen ergänzt: "Der Bereich des Plangebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflur- Seite 7 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss abstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden." 8. Ferner wurden die Rechtsgrundlagen aktualisiert. Abb. 1: Planungsstand erste Offenlage Abb. 2: Planungsstand zweite und dritte Offenlage Seite 8 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss 3. Berücksichtigung der Umweltbelange Dem Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa liegen folgende Gutachten zugrunde:     Umweltbericht, Büro für Landschafts- und Freiraumplanung LAB, November 2013 Verkehrsuntersuchung, VSU GmbH, 15.05.2012 Geräuschimmissions-Untersuchung, Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräusch-Immissionsberechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN 45691 "Geräuschkontingentierung", ITAB, 21.05.2012 Gutachten über geotechnische Untersuchungen, TERRA Umwelt Consulting, 31.03.2012. 3.1 Umweltbericht, Büro für Landschafts- und Freiraumplanung LAB, Mai 2012 Der Umweltbericht des Büros für Landschafts- und Freiraumplanung Leser, Albert, Bielefeld, Stand November 2013, enthält die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich artenschutzrechtlicher Vorprüfung und Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung. Mit der Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen lässt sich der geplante Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen und vollständig kompensieren. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung kann festgehalten werden, dass ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für alle rechtlich relevanten Arten ausgeschlossen werden kann. Hierzu dient auch der im Anschluss an die Textlichen Festsetzungen zum Artenschutz aufgenommene Hinweis Nr. 7. 3.2 Verkehrsuntersuchung, VSU GmbH, 15.05.2012 Da die lokalen Lagermöglichkeiten am Standort Kehler Weg flächenmäßig beschränkt sind, nutzt die Warenabteilung seit Jahrzehnten externe Lagerkapazitäten. Hierdurch entsteht ein zusätzliches Verkehrsaufkommen durch Wiege- und Umlagerungsprozesse. Auf der Basis der repräsentativen Umschlagmengen des Jahres 2010 wurde berechnet, dass der Standort jährlich ein Ziel- und Quellverkehrsaufkommen in einer Größenordnung von insgesamt ca. 61.000 Fahrten einschließlich der Umlagerungsprozesse aufwies. Diese setzen sich aus      Getreidefuhren (An- und Abverkauf) Anlieferung und Abverkauf von Dünger und sonstigen Gütern Dienstleistungen (Lohnwiegungen) Containerdienst (Müllentsorgung) und Personalfahrten (4 Personen mit Pkw) zusammen. Dabei nimmt der Abverkauf sonstiger Güter mit 44.000 Fahrten1 den größten Anteil ein. Dieser erfolgt i.d.R. mittels Pkw, Krad oder nicht-motorisiert. 1 Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Umlagerungsprozess vier Fahrten i.S. der Betrachtung des Verkehrsgutachtens verursacht: sowohl die Auslagerung als auch die Rückholung des Getreides sowie der sonstigen Lagergüter verursachen jeweils eine Hin- und Rückfahrt. Seite 9 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Durch den Wegfall der mittels Lkw durchgeführter Umlagerungsfahrten und unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung mit einer maximalen Getreideumschlagmenge von 20.000 t ist das durchschnittliche Fahrtenaufkommen im Jahr gemäß Verkehrsgutachten am Standort Kehler Weg in einer Größenordnung von unter 60.000 Fahrten im Jahr einzuschätzen. Mit der Planung ist somit nach der vorliegenden Prognose eine Verringerung des Zielund Quellverkehrs der Warenabteilung verbunden. Daher wird von fachgutachterlicher Seite aus erwartet, dass das Verkehrsgeschehen am Standort auch zukünftig störungsfrei ablaufen wird. 3.3 Geräuschimmissions-Untersuchung, Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräusch-Immissionsberechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN 45691 "Geräuschkontingentierung", ITAB, 21.05.2012 Auf der Basis der Geräuschimmissions-Untersuchung, Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräusch-Immissionsberechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN 45691 "Geräuschkontingentierung", ITAB, 21.05.2012, erfolgte die Festsetzung der Schallkontingente. Ergänzend wurde im Vorgriff auf das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren das Prognosegutachten "Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräusch-ImmissionsBerechnungen nach TA Lärm" durch die ITAB erstellt (Stand 03.09.2012). Hierin findet auch die in der Verkehrsuntersuchung, VSU GmbH, 15.05.2012, enthaltene Verkehrsprognose Berücksichtigung. Dem Gutachten liegen Schallmessungen der ITAB GmbH, Dortmund, an einem Haupterntetag Anfang August 2011 zugrunde. Diese ergaben am nächstgelegenen Wohnhaus bis zu 70 dB(A). Durch die vorliegende Planung können die Immissionen verursachenden Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage stark reduziert werden. Der Bebauungsplan erfasst diese Einschränkung über die Festsetzung von Emissions- und Immissionskontingenten. Hierüber wird bereits an der nächstgelegenen Wohnbebauung ein Lärmgrenzwert von 60 dB(A) eingehalten. Die Orientierung an den Grenzwerten eines Misch- bzw. Dorfgebietes ist für den vorliegenden Fall sachgerecht. Die Wohnbebauung am Kehler Weg kann für sich nicht den Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes beanspruchen. Denn diese Wohnbebauung, die sich - historisch gesehen - später im Einwirkungsbereich des Betriebes der Genossenschaftsbank angesiedelt hat - unterliegt einer qualifizierten Rücksichtnahmepflicht. Denn nach der Rechtsprechung besteht in Gemengelagen eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. So wenig die störungsempfindliche Nutzung verlangen kann, so gestellt zu werden, als befände sich in der Nachbarschaft keine störende Nutzung, so wenig schutzwürdig ist andererseits das Interesse des Betreibers der emittierenden Anlage, so gestellt zu werden, als sei die störungsempfindliche Nutzung in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsschutzrechtliche Bewertung einschlägigen Richtwerten gefunden wird. Dieser ist nicht nur rechnerisch durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein Zwischenwert zu ermitteln. Seite 10 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Für den vorliegenden Sachverhalt könnte der Betrieb der Genossenschaftsbank die Werte eines Gewerbegebietes und die Wohnbebauung am Kehler Weg die Werte eines Allgemeinen Wohngebietes beanspruchen. Es liegt daher nahe, lärmschutzrechtlich die "Zwischenkategorie", also die Grenzwerte eines Misch- bzw. Dorfgebietes zu wählen. Dies entspricht zum einen dem insgesamt hier gegebenen dörflichen Charakter der Ortslage ErftstadtGymnich. Zum anderen muss eingestellt werden, dass die gewerbliche Nutzung zeitlich früher aufgenommen wurde, die zeitlich später herangerückte Wohnnutzung somit dessen Existenz und damit auch dessen Immissionsverhalten in Kauf genommen hat. Andererseits hat auch der Betrieb akzeptiert, dass in seiner unmittelbaren Umgebung diese Wohnnutzung entstand. Somit ist es geboten, dann aber auch ausreichend, durch den Bebauungsplan die entsprechenden Festsetzungen zu treffen, die die Einhaltung dieser Grenzwerte sicherstellen. Dies gilt dann sowohl für die Tages-, wie auch für die Nachtwerte; denn die dem Betrieb erteilte Genehmigung enthält hinsichtlich der Betriebszeiten keine Einschränkungen. Zur Einhaltung der benannten Schallfestsetzung ist die Warenabteilung in ihren Bestandsrechten insbesondere wie folgt eingeschränkt bzw. mit Auflagen belegt:      generell kein Nachtbetrieb für die Bestandsanlage, auch nicht während der Ernte Beschränkung der Getreideannahme auf Sonderkulturen2 und nasse Ware (rd. 10 % der jährlichen Gesamtumschlagmenge) Verlegung der Leerwiegung der Erntefahrzeuge sowie der Wiegung der Lkws in den neuen Grundstücksbereich Einbau einer schnell schließenden Tür im Maschinenraum Verlagerung der mobilen Lüftungsanlage für die so genannte Amazonenhalle nach Westen auf die der Wohnbebauung abgewandten Seite. Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden Einschränkung Ihrer Bestandsrechte bereit erklärt. Hierüber können die Schallwerte bereits am nächstgelegenen Wohnhaus um mindestens 10 dB(A) reduziert werden. In der Mitte des Kehler Weges können darüber Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete erreicht werden. Organisatorische Maßnahmen wie bspw. die Verwendung geräuscharmer Werkzeuge sind als Einfluss auf die Höhe des Beurteilungspegels im Verhältnis zu den Fahrzeug- und übrigen Verladegeräuschen - zwar zu vernachlässigen, tragen aber nach Einschätzung des Schallgutachters zur Reduzierung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen beim Verladevorgang bei. Daher beabsichtigt die RaiBa aus nachbarschaftlichen Gründen an der Bestandsanlage der Empfehlung des Gutachters zu folgen und so weit wie möglich auf die Verwendung metallener Werkzeuge zu verzichten. Weiter gehende aktive Schallschutzmaßnahmen z.B. in Form von Schallschutzwänden an der Bestandsanlage sind zur Umsetzung der benannten Grenzwerte nicht erforderlich. Unabhängig davon müssten Lärmschutzwände mit signifikanter Lärmminderungswirkung nach Einschätzung des Gutachters im Bereich der Anlieferung und Waagen mit einer Höhe von ca. 5 m und einer Länge von ca. 15 m vorgesehen werden und beidseitig hoch schallabsorbierend ausgeführt werden. In Verlängerung hierzu wäre eine Lärmschutzwand mit einer 2 siehe Begründung S. 10 Seite 11 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Höhe von ca. 4 m auf einer Länge von ca. 25 m erforderlich, um den vorderen Bereich des Betriebshofes ebenfalls noch abzuschirmen. Die Forderung zur Errichtung von Schallschutzwänden dieser Größenordnungen wäre unverhältnismäßig und zudem städtebaulich unerwünscht. Die wesentliche Reduzierung der Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage wird durch eine Verlagerung der Hauptannahme und -lagerung in die Erweiterungsfläche ermöglicht. Auch für die Erweiterungsfläche gilt außerhalb der Erntezeit grundsätzlich Tagbetrieb. Die Öffnungszeiten der bestehenden Warenabteilung sind aktuell montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr sowie samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Die Hauptandienung findet von Montag bis Freitag statt. Ausschließlich während der naturgemäß wetterabhängigen Ernte kann es in seltenen Fällen zu Getreideanlieferungen während der so genannten Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine Auswertung der Ernteereignisse der letzten Jahre hat aber gezeigt, dass sich die Nachtaktivitäten dann im Wesentlichen auf einen Zeitraum von 22:00 bis 24:00 Uhr beschränken. Nächtliche Ernteeinsätze als so genannte Seltene Ereignisse erscheinen als zumutbare Lärmimmissionen, da      sie witterungsbedingt unvermeidbar sind, diese bereits heute im Bestandsrecht verankert sind und an der Bestandsanlage mit erheblich höherer Immissionsbelastung für die Anwohner ausgeübt werden, die Genossenschaftsbank mit Rechtskraft des Bebauungsplanes verbindlich auf Nachtbetrieb an der Bestandsanlage verzichtet, die Emissionen durch die neue Anlagenkonzeption und Annahmegeschwindigkeiten gegenüber dem heutigen Stand erheblich reduziert werden und die Bestandsanlage für die Erweiterungsfläche eine abschirmende Lärmschutzfunktion hat und die bereits am nächstgelegenen Wohnhaus ankommenden Immissionen auch unter Berücksichtigung der Entfernung gegenüber der Bestandssituation verhältnismäßig gering sind. Wie dem Verkehrsgutachten entnommen werden kann, kam es während der Verkehrszählung, an einem Haupterntetage, zu einer Aufreihung von bis zu 13 Fahrzeugen auf dem Verbindungsweg Kehler Weg / Kohlstraße. Durch die Verlagerung der Hauptannahme auf die Erweiterungsfläche wird es in Zukunft nicht mehr zu entsprechenden Wartezeiten an der Bestandsanlage kommen. Hierzu trägt zusätzlich die Verlagerung der Leerwiegungen auf die Erweiterungsfläche bei, durch die auch wesentliche Rangiervorgänge im Kreuzungsbereich zukünftig vermieden werden können. Für die Erweiterungsfläche wird es auf der Basis der jahrzehntelangen Erfahrungen mit Ernteabwicklungen ebenfalls nicht zu einer Inanspruchnahme des Verbindungsweges Kehler Weg / Siedlerweg kommen. Hierzu trägt zum einen die Erhöhung der Annahme-Leistung von bisher rd. 80 t/Std. auf rd. 150 t/Std. zum anderen auch der Verzicht auf eine Separierung in Haupt- und Sonderkulturen bei. Für die Erntefahrzeuge, die dennoch vor Waage oder Annahme kurzzeitig warten müssen, besteht auf dem Betriebsgründstück ausreichend Stauraum. Der Verkehrsgutachter geht davon aus, dass sich durch die Verlagerung der Hauptzufahrt die Zufahrt weitergehend von Westen über den Siedlerweg erfolgen wird. Für die Nachtzei- Seite 12 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss ten ist vorgesehen, die Abfahrt vom Betriebsgelände durch entsprechende Beschilderung generell nur nach Westen zuzulassen. Auch durch diese verkehrslenkenden Maßnahmen wird es nachts zu einer wesentlichen Reduzierung der Beeinträchtigungen für die östlich gelegene Wohnbebauung kommen. Die vorbenannten Maßnahmen wurden im Rahmen der vorliegenden Schallgutachten berücksichtigt und lassen sich im Betrieb bestätigen (Monitoring). 3.4 Gutachten über geotechnische Untersuchungen, TERRA Umwelt Consulting, 31.03.2012 Das Gutachten über geotechnische Untersuchungen, TERRA Umwelt Consulting, 31.03.2012, bestätigt die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes. Entsprechend wurde eine Versickerungsfläche im Bebauungsplan festgesetzt. 3.5 Staubprognose Durch die Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die 4. BImSchV Ziffer 7.35 die Genehmigungsschwelle nach BImSchG für Getreideannahmen wie folgt formuliert: "Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 t oder mehr je Tag bewegt werden können und 25000 t oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden." Mit der Gesetzesänderung wurde die Jahres-TonnagenBegrenzung mit in das Gesetz aufgenommen. Durch diese Zusatzbedingung entfiel ab 2008 auch für die RaiBa die Emissionserklärungspflicht gemäß 11. BImSchV. Bis zu dieser Gesetzesänderung 2007 oblag dem Staatlichen Umweltamt / dem Rhein-ErftKreis die Betriebsüberwachung gemäß 11. BImSchV. Im Rahmen dieser Überwachung wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich nicht beanstandet. Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage auch im Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert: Durch den Bau des Verladesilos 2010 kann heute auf die Nutzung des Verladerohres oberhalb der Getreideannahme auf der der Wohnbebauung zugewandten Seite vollständig verzichtet werden. Ferner wurde die Dienstleitung "Saatgutreinigung" eingestellt. Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Staubsituation weitergehend zu verbessern: Durch die Verlagerung der Annahme der Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste in den Bereich der Erweiterungsfläche kann die Annahme an der Bestandsannahme auf Sonderkulturen3, d.h. Mais, Raps, Roggen, Hafer und Qualitätsweizen sowie nasse Ware beschränkt werden. Dies bedeutet eine elementare Reduzierung auf rd. 10 % der bisherigen Annahme. Ferner entfallen zukünftig die Umlagerungsprozesse zur Auslagerung in externe Läger sowie ein erheblicher Anteil der Fahr- und Rangierprozesse unmittelbar an der Bestandsanlage. Diese Beschränkungen ergeben sich als Folge der schalltechnischen Kontingentierung für die Bestandsanlage und unterliegen dem Monitoring. Vor diesem Hintergrund bedarf es im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens keiner weitergehenden Staubbetrachtung, da durch die vorliegende Planung kein Konflikt entsteht, dem fach- 3 siehe auch Begründung zum Bebauungsplan Stand zweite Offenlage S. 10 Seite 13 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss gutachterlich nachgegangen werden müsste, da die Staubentwicklung des Betriebes erheblich reduziert und nicht erhöht wird. Unabhängig davon liegt für die Warenabteilung als sicherheitsüberwachter Betrieb auch eine qualitative Beurteilung der Gesamtstäube vor. Hierbei werden unterschieden:   die (Fein-)Staubkonzentration als mögliches Risiko für die menschliche Gesundheit und die Staubdeposition bezüglich des Staubniederschlages zum Schutz vor erheblichen Belästigungen. Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung eine Gefährdungsbeurteilung vor. Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb, die RWZ Rhein-Main, zu dem Ergebnis, dass das Gefährdungspotenzial für die Mitarbeiter als vernachlässigbar gering eingeschätzt wird, da die Grenzwerte deutlich unterschritten werden. 3.6 Ergebnis der Umweltprüfung Entsprechend der ausgeübten und geplanten Nutzung erfolgt eine Festsetzung als Sondergebiet i.S.v. § 11 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse". Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Teilfläche 1 (Bestandsbereich) und der Teilfläche 2 (Erweiterungsbereich). Das Maß der baulichen Nutzung wird im Wesentlichen über die Festsetzung der maximalen Grundflächenzahlen (GRZ) und die maximalen absoluten Höhen der baulichen Anlagen über NHN bestimmt. Die Erschließung erfolgt über das bestehende Straßen- und Wegenetz. Das Plangebiet wird geprägt durch die bereits vorhandene Betriebsstätte im Osten sowie landwirtschaftliche Flächen im Norden, Westen und Süden. Die vorhandene Betriebsstätte ist bis auf kleine Teilflächen komplett versiegelt. Unversiegelte Flächen befinden sich im Bereich der südlichen Lagerhalle. Im nördlichen Teil der Fläche stockt eine Stiel-Eiche (Quercus robur) mit geringem bis mittlerem Baumholz. Die zu bebauenden Flächen werden derzeit ausschließlich als Pferdekoppel genutzt. Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Die Art wurde im Rahmen der Begehung im Umfeld des Standortes beobachtet. Aufgrund der intensiven Beweidung der zu bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es besteht deshalb die Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können. Das gilt insbesondere für Nestlinge in den wenigen Tagen, in denen sie nicht ausweichen können. Zur Vermeidung dieser Konflikte sind Maßnahmen zur Bauzeitenregelung vorgesehen worden (siehe Hinweis Nr. 7). Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter Tierarten sind nicht betroffen, ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BNatschG ausgeschlossen. Seite 14 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Bodenbrütern werden die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Vorhaben nicht erfüllt. Aufgrund der geringen Reliefierung und der fehlenden Ausstattung mit gliedernden und belebenden Vegetationsstrukturen ist der Standort weithin einsehbar. Als sichtverschattende Elemente kommen lediglich die vereinzelten Gehölzstrukturen sowie die landwirtschaftlichen Gebäude in Frage. Um eine möglichst landschaftsverträgliche Lösung zu gewährleisten, wurden im Zuge der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes verschiedene Varianten geprüft. Unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Betriebsablauf und der erforderlichen Kapazitäten wurde eine Lösung entwickelt, bei der die Auswirkungen auf den Landschaftsraum durch die Anordnung der Silos so weit wie möglich vermindert wurden. Zur landschaftsgerechten Einbindung der geplanten Anlagen wird eine 10 m breite Abpflanzung mit einheimischen Gehölzen vorgesehen. Im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wurde ein verbleibender Kompensationsbedarf von 12.202 Biotopwertpunkten, der außerhalb des Plangebiets auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt umgesetzt werden soll. Zur Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern wurden für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) Immissionskontingente festgesetzt. Die Lärmbelastung wird durch diese Festlegungen im Vergleich zur aktuellen Situation gesenkt. Die Festsetzung zusätzlicher Maßnahmen zum Lärmschutz ist nicht erforderlich. Auch in Bezug auf die Staubentwicklung wird sich im Vergleich zur Bestandsituation durch die geplante Erweiterung eine erhebliche Verbesserung ergeben. Die Annahme an der bestehenden Siloanlage wird um rd. 90 % reduziert. Die nach Immissionsschutzrecht vorgegebene Beurteilungsschwelle wird damit weit unterschritten. Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sowie Kultur- und Sachgüter sind auch unter Berücksichtigung des in der Denkmalliste der Stadt Erftstadt geführten Wegekreuzes nicht zu erwarten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden. 4. Beteiligung der Öffentlichkeit 4.1 Vorbemerkungen Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 29.03.2011 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, beschlossen. Die Frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde am 01.02.2012 in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt. Seite 15 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Im Rahmen der Bürgerversammlung wurden die wesentlichen Planungsinhalte vorgestellt und den Anwesenden Gelegenheit zu Fragestellungen gegeben. Die Wortbeiträge wurden in einer Niederschrift festgehalten. Bei den Wortbeiträgen handelte es sich im Wesentlichen um allgemeine Fragestellungen zur Planung, die direkt im Rahmen der Veranstaltung beantwortet wurden. Im Rahmen der Bürgerversammlung wurden keine Anregungen vorgetragen, die die Grundzüge der vorliegenden Planung berühren. Als schriftliche Eingaben zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung liegen vier Eingaben vor. Diese wurden seitens der Bürger zur Offenlage nochmals mit eingereicht und in diesem Rahmen gewertet. Die erste Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 24.09. bis 23.10.2012 durchgeführt. In diesem Rahmen haben rd. 150 Bürger Anregungen gegen die vorliegende Planung vorgetragen. Davon haben 123 Bürger ein Einheitsschreiben verwendet. 8 Bürger haben dieses Standard-Schreiben um persönliche Kommentare ergänzt. Zudem liegen 19 individuelle Schreiben vor. Hierzu zählt auch ein Schreiben der so genannten Bürgerinitiative, das von 20 Bürgern unterschrieben wurde, von denen die meisten zum Teil mehrere weitere Eingaben eingereicht haben. Die Aussage der Bürgerinitiative, sie werde von 250 Bürgern unterstützt, lässt sich als Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bestätigen. Die zur ersten Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten Unterschriftenlisten wurden im Zusammenhang mit der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingeholt. Da sich der Informationsstand der Bürger und die Planung bereits zur ersten Offenlage wesentlich geändert haben, ist eine Übertragbarkeit nicht möglich. Daher bezieht sich im Folgenden die Bezeichnung "Bürgerinitiative" bzw. "Bürgerverein" nur auf die entsprechenden Absender zur zweiten und dritten Offenlage. Während der zweiten Offenlage wurden neben 106 Einheitsbriefen 19 individuelle Stellungnahmen eingereicht; während der aus formalen Gründen durchgeführten dritten Offenlage 34 Einheitsbriefen in zwei Varianten sowie 15 - zum Teil identisch mit den Stellungnahmen aus der 2. Offenlage - eingegangen sind. Die jeweiligen im Namen des Bürgervereines "Gymnich regt sich e.V." eingereichten Stellungnahmen wurden von 20 Bürger unterschrieben. Einzelne Bürger haben sich im Rahmen der einzelnen Offenlagen mehrfach beteiligt, im Rahmen der zweiten und dritten Offenlage bis zu 5 Einsendungen. Aus Datenschutzgründen erfolgt die Behandlung der Bürgereingaben in für die Öffentlichkeit anonymisierter Form. Demgegenüber liegen folgende, die Planung befürwortende Eingaben vor    der RLV - Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. / Kreisbauernschaft Köln/Rhein-ErftKreis e.V., die Ortsbauernschaft Gymnich sowie von zahlreichen Befürwortern, die sich in entsprechende Unterschriftenlisten der RaiBa eingetragen haben (1. Offenlage rd. 565, 2. Offenlage rd. 223, 3. Offenlage rd. 63). Seite 16 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von 16 Gymnicher Bürgern zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen. 4.2 Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen aus den anonymisierten Eingaben Zu den Eingaben der Öffentlichkeit liegt eine detaillierte Wertung vor. Die vorgetragenen Anregungen lassen sich im Wesentlichen wie folgt gliedern: 1. 2. 3. 4. Städtebauliches Planerfordernis Anregungen zu Planinhalten Richtigstellung der vorliegenden Planung Sonstige Aspekte, die nicht die Ebene der Bauleitplanung berühren. 4.2.1 Städtebauliches Planerfordernis Das städtebauliche Planerfordernis bzw. die städtebauliche Planungsgrundlage wird durch folgende Aspekte in Frage gestellt: Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Aspekte aus Eingaben Notwendigkeit Lage des Plangebietes (Siedlungsflächenentwicklung) Auseinandersetzung mit Alternativstandorten Siedlerweg als Alternativstandort Brennpunkt / Konfliktpotenzial keine Verbesserung für die Anwohner / Verschlechterung (der Wohnqualität) Verbesserungsgebot Zumutbarkeitsgrenze Ortsfrieden Verursacherprinzip Gebietserhaltungsanspruch / Trennungsgrundsatz Ziele der Stadtentwicklung von Erftstadt Entwicklung (der Wohnbebauung) im Westen von Gymnich Schaffung eines Gewerbe-/Industriegebietes Neuplanung, keine Erweiterung Beurteilung der Gemengelage Planungsrechtliche Einstufung Kehler Weg und Neustraße Betroffenheit der Anwohner an der Kerpener Straße siehe beispielsweise ... 006.5, 007.13, 009.8, 010.1, 011.2, 012.3, 014.9, 015.9, 016.1, 019.1, 025.6, 026.2, 027.2, 028.1, 032.1, 033.3 004.3, 011.34, 025.11, 027.5 010.24, 011.19, 013.4, 016.8, 020.3, 028.1 005.03, 009.8 004.7, 009.7, 010.31, 010.8, 011.13, 011.33 010.31, 011.13 EB 01 (1. Variante), 025.1 010.6 014.2, 014.4 EB 12 (1. Variante), 011.22, 012.1, 013.2, 019.1 010.31, 011.23 011.3 005.1, 006.1, 010.3, 011.38, 020.1, 028.1 007.11, 008.1, 011.1 011.15ff. 004.1 Seite 17 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.2 Anregungen zu städtebaulichen Planinhalten Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Aspekte aus Eingaben Anordnung der Aufbauten Anordnung der hohen Aufbauten (Silotürme, Verladesilo, Getreideannahme) Ausrichtung der Getreideannahme Standort der mobilen Silokühlung Plazierung der Einfahrt in nächstmöglicher Nähe zum Wohngebiet Anordnung der Waage(n) Anordnung der Hallen und der Flächen zur Entladung von Lkws mittels Gabelstapler Anordnung der Versickerungsfläche Verbindung der Altanlage mit der Neuanlage über Trogkettenförderer Eingrünung zur Seite des Wohngebietes siehe beispielsweise ... 011.49, 011.66 (Bestand) 011.50 011.55 011.57 011.58 011.59 011.60 011.61 011.62 011.63 Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3 Richtigstellung der vorliegenden Planung 4.2.3.1 Verkehrsprognose Zahlreiche Eingaben basieren auf der falschen Annahme, dass mit der vorliegenden Planung ein steigendes Verkehrsaufkommen verbunden sei. Diese fehlerhaften Schlussfolgerungen laufen damit ins Leere, so z.B. folgende Befürchtungen:     erhöhte Straßenabnutzung, steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterung und Instandhaltung, Gefahr für Leib und Leben, die betroffenen Verkehrsflächen würden sich zukünftig wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens nicht mehr für die Einbindung ins Naherholungsweg- und Radwegenetz eignen. Zudem entspricht die Einschätzung, dass dem vorhandenen Straßen- und Wegenetz westlich von Gymnich eine besondere Bedeutung als Naherholungs- und Radwege zukommt, nicht der städtischen Zielsetzung: Erftstadt liegt - wie oben ausgeführt - im ländlichen Raum. Entsprechend entstand das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz im Rahmen der Flurbereinigung in den 1970er Jahren unter Berücksichtigung der seinerzeit bereits vorhandenen Warenabteilung am Kehler Weg in erster Linie mit der Zielsetzung, dem ländlichen Raum zu dienen. Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb mit Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen Straßen- und Seite 18 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Wegenetzes durch den Andienungsverkehr, der sich durch die vorliegende Planung nicht erhöhen wird. Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich um einen Freibereich handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der Landwirtschaft hat, ist daher unrichtig. Dies ist nach außen hin nicht zuletzt auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr" beschränkt. Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hierdurch müssen alle Verkehrsteilnehmer aber eine besondere gegenseitige Rücksichtnahme an den Tag legen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Informationsblatt der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V. "Freizeit und Landwirtschaft - ein Dialog - Machen wir´s gemeinsam - Toleranz hilft weiter" verwiesen. Auch die Einschätzung einiger Bürger zur allgemeinen innerörtlichen Verkehrssituation lässt sich fachgutachterlich nicht bestätigen. Vielmehr lässt sich die Sachlage wie folgt zusammen fassen:  die Fahrzeugarten, die mit dem Ziel- und Quellverkehr der RaiBa verbunden sind, entsprechen dem Andienungsverkehr zahlreicher Betriebe und Höfe im näheren Umfeld der nicht-RaiBa-bezogene Ziel- und Quellverkehr ist mehr als doppelt so groß als der der RaiBa das innerörtliche Verkehrsnetz ist für diese Fahrverkehre nach Art und Menge ausgelegt insgesamt ist das innerörtliche Verkehrsaufkommen als gering einzustufen es ist auch zukünftig von einem störungsfreien Ablauf des Verkehrsgeschehens im Umfeld der Warenabteilung auszugehen.     Auch bezüglich des Wirtschaftswegenetzes sind vor Einleitung der vorliegenden Bauleitplanverfahren keine Beschwerden im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit bekannt geworden, zumal das Wirtschaftswegenetz zwischen Kohlstraße, Kehler Weg bis hin zur Neustraße (Nr. 5515) dem üblichen Ausbaustandard in Erftstadt entspricht. Für keinen Einsender ergibt sich somit über die vorliegende Planung eine direkte oder indirekte negative Betroffenheit. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Aspekte aus Eingaben steigendes Verkehrsaufkommen fehlerhafte Verkehrsprognose / nicht repräsentative Verkehrserhebung unzureichende Verkehrserhebung - z.B. ohne Berücksichtigung des Spielplatzes an der Schützenstraße schon heute hohes Verkehrsaufkommen Großteil Schwerlastverkehr (der RaiBa) Straßennetz nicht für Lkw-Verkehr geeignet planungsbedingte verkehrliche Konsequenzen (für Kehler Weg, Neustraße, Kohlstraße, Haagstraße, Kerpener Straße) Steigerung der Unfallgefahr fehlende Verkehrsberuhigende und Verkehrslenkenden Maßnahmen in der Schützenstraße siehe beispielsweise ... EB 04 (1. Variante) 010.13, 011.77, 012.5, 013.6, 028.12 010.31 004.1, 023.1 001.5, 020.13 028.12 012.4 EB 07 (1. Variante), 001.5, 006.5 013.7, 020.13 Seite 19 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss 10 11 11 Aufweitung der Wirtschaftswege Straßenabnutzung / Steigende Anliegerkosten 019.3 EB 05 +06 (1. Variante), 004.3, 025.11 freizeitorientierter Nutzungsanspruch an das 003.8 vorhandene Wirtschaftswegenetz Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3.2 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Schallprognose Aspekte aus Eingaben Zunahme der Lärmimmissionen siehe beispielsweise ... EB 09 (1. Variante), 004.2, 006.2, 007.6 Lärmmessung an einem Tag sei Blendung 011.96 Emissionskontingente können Lärmimmissio- 012.10 nen nicht sachgerecht abfangen Emissionskontingente für den Bestand hätten 012.12 keine Verbindlichkeit gesundheitsschädliche Ausweitung der Be- 011.81 triebszeiten / Ausweitung der Betriebszeiten der Getreideannahme im Neubaubereich bis weit in die Nachtstunden Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte 011.86 im Nachtbetrieb Betrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen 011.86 rund um die Uhr Überschreitung der Anzahl zulässiger Tage 011.87 Seltener Ereignisse (Bestandsanlage) Infragestellung der Einhaltung der Richtwerte 011.85 Infragestellung der Schallbeurteilung (durch 012.10 gutachterliche Stellungnahme) zu geringer Abstand zur Wohnbebauung 013.2 fehlende Lärmschutzmaßnahmen für die Be- 011.88 standsanlage Leerwiegung der Erntefahrzeuge im neuen 011.91 Grundstücksbereich sei nicht durchsetzbar Verwendung geräuscharmer Werkzeuge sei 011.92 nicht praktikabel Beschränkung der Nettolaufzeit der Dieselga- 011.93 belstapler auf 2 Std. pro Tag sei nicht plausibel durch Verkehr ausgelöster Schall 012.10, 013.7 offene Tore bei der neuen Annahme 025.8 Ausrichtung der Tore an der neuen Annahme 011.55 Lage der Schallquellen 011.45 Windgeräusche 011.52 Beurteilung der Eingaben: Seite 20 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3.3 Nr. 1 2 3 4 5 6 Staubprognose Aspekte aus Eingaben fehlende Staubprognose / fehlende Messdaten zur Staubentwicklung massive Staubbelastung falsche Darstellung der Situation an der Bestandsanlage Anforderungen an Bestandsanlage Forderung nach einer Staubabsaugung mit entsprechender Filterung am bestehenden Silo nicht geschlossene Tore an der Annahme (Vergleich mit Standort Rommerskirchen, Dürscheven u.a.) siehe beispielsweise ... 010.20 EB 10 (1. Variante) 028.14 011.9 25.5 025.8 Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3.4 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 10 11 12 13 14 Sortiments- und Mengenentwicklung Aspekte aus Eingaben Mengenentwicklung Bestand und Planung / Beurteilung nach BImSchG massive Vergrößerung Sortimentsvergrößerung / negative Auswirkungen der Ausweitung des Sortiments Schaffung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes / Vereinbarkeit der vorliegenden Planung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt zusätzlicher Handel mit Gartenmarktartikeln mehr Taubenfutter negative Auswirkungen der Erhöhung der Lagerkapazitäten für Getreide am Standort negative Auswirkungen der Erhöhung der Umschlagmengen am Standort Kehler Weg Reduzierung der Annahme im Altbestand auf 10 % der bisherigen Annahmemenge falsch fehlende Wirtschaftlichkeit - daher 3. Bauabschnitt vorprogrammiert Zufahrt vom Siedlerweg im Neubau zukünftig tonnenweise Lagerung von Gift und Dünger Bauern aus Aachen und Langerwehe siehe beispielsweise ... 011.75, 020.14 EB 02 (1. Variante), 004.6, 011.31 011.80 011.24 025.6 008.23 011.67 011.70, 011.71 011.89 025.7 008.6 008.20 016.7 Seite 21 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3.5 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ortsbild Aspekte aus Eingaben Verschandelung / Beeinträchtigung des Ortsbildes Gymnichs Potthässlicher Anblick, potthässliche / unschöne Klötze Eingriff in das Landschaftsbild Änderung Umweltbericht erforderlich kein Einfügen Industrielle Bauart der Aufbauten Geschossigkeit Abrundungssatzung Neustraße Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten Ungünstige Anordnung der hohen Aufbauten siehe beispielsweise ... EB 03 (1. Variante), 011.26 007.2, 008.26 008.16 015.7 029.6 011.40 011.41 011.42 011.49 Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3.6 Nr. 1 2 3 4 5 Schattenwurf Aspekte aus Eingaben Verschattungen Vergrößerung der Verschattung erhebliche Schattungswirkungen bis zur kleinen Haagstraße Verschattung der Häuser und Gärten des angrenzenden Wohngebietes Einschränkung von Fotovoltaikanlagen siehe beispielsweise ... 002.1 011.51 010.10 011.43 023.1 Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3.7 Nr. 1 2 3 4 5 Brand- und Explosionsgefahr Aspekte aus Eingaben Steigende Brand- und Explosionsgefahr durch die großen Lagermengen Fehlender Sicherheitsabstand Bildung von nitrosen Gasen (durch brennenden Dünger) Fotovoltaikanlage auf südlicher Halle Fehlen eines Explosionsschutzdokumentes siehe beispielsweise ... EB 08 (1. Variante) 006.3 001.8 008.14 011.6 Seite 22 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3.8 Nr. 1 3 2 4 Wasserschutz Aspekte aus Eingaben Lage innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A Brunnenbohrungen tonnenweise Lagerung von Gift und Dünger fehlendes Löschwasserauffangbecken siehe beispielsweise ... 011.34 008.19 008.20 025.5 Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3.9 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Sonstige Umweltbelange Aspekte aus Eingaben Schädliche Umwelteinwirkungen Gesundheitsschädliche Ausweitung der Betriebszeiten Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Grundsätze keine vollständige Sachverhaltsermittlung (u.a. zu Licht und Gerüche) mehr Verkehr produziere mehr Abgase - es reiche mit der schlechten Luft gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung Widerspruch gegen die Ziel "Innovationsregion Rheinisches Revier" (IRR) Brunnenbohrungen Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten Wertminderung des Eigenheims siehe beispielsweise ... 011.81f. 013.2 012.8, 013.9 014.7 001.8, 011.10 026.2 008.19 011.42 025.10 Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3.10 Grundstückswertentwicklung Nr. 1 2 3 4 Aspekte aus Eingaben erhebliche Wertminderung sinkende bzw. deutliche Beeinträchtigung der Wohnqualität Sorge der Tochter bez. Wertverfall der Immobilie ihrer Eltern der Wertverlust werde von Immobilienmaklern siehe beispielsweise ... 025.10 08.22 007.5 025.10 Seite 23 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss auf mindestens 25 % geschätzt Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3.11 Einfluss auf sonstige Sachgüter Nr. 1 Aspekte aus Eingaben siehe beispielsweise ... starke Gefährdung von liebgewonnenen Bau- 010.11 denkmälern Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.3.11 Kritik an dem Bauleitplanverfahren Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Aspekte aus Eingaben Kritik am Ablauf des Bauleitplanverfahrens Irreführende Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Präklusionsregelung es wurde eine überarbeitete und weiter wesentlich vergrößerte Vorhabenplanung offengelegt "Fehlerkorrektur" und "Irreführung" durch Textänderungen zur Offenlage fehlende Auseinandersetzung mit Eingaben Missachtung immissionsschutzrechtlicher Grundsätze keine vollständige Sachverhaltsermittlung (u.a. Licht, Gerüche, Verschattung, Windgeräusche, Ortsbild) Gebietsvorbelastung durch Fluglärm Inkonsequenz und Fehlerhaftigkeit der Planungsgrundlagen Nicht-Einhaltung des Abstandserlasses Abrundungssatzung Neustraße (u.a. Abstand und Geschossigkeit) Bebauungsplan Vorpforte Gebietsklärung über Bebauungsplan Wohngebiete Kehler Weg / Neustraße Verstoß gegen das Abwägungsgebot siehe beispielsweise ... 013.1 020.19, 026.1 010.1 010.19, 010.26 EB 11 (1. Variante), 014.12 011.89 012.8, 012.10, 013.2 011.84 010.24 013.2 010.31, 011.16 011.29 014.1 EB 13 (1. Variante), 028.19 Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. 4.2.4 Nicht bebauungsplanrelevante Bezüge Seite 24 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Aspekte aus Eingaben Genehmigungslage / Bestandsschutz / Stand der Technik Bestandsanlage unnötiges Laufen lassen von Motoren - Ordnungswidrigkeit nach § 11 a Landesimmissionsschutzgesetz Geschwindigkeitsüberschreitungen auf dem öffentlichen Straßen- und Wegenetz (fehlende ausreichende Überwachung durch die Behörde) Sorge der Tochter, dass Mutter vom Fahrrad fällt nachbarschaftliche Beschwerden behördliche Auflagen seien durch die RaiBa nicht umgesetzt worden (Ausgleichspflanzung für die südliche Halle) Versagung der Genehmigung eines Keramikladens am östlichen Kehler Weg sinkende Steuereinnahmen Alternative Baulandentwicklung / satte Steuereinnahmen für die Stadt siehe beispielsweise ... 013.2 007.3 007.4 007.4 013.3 011.21 022.1 011.30 033.3 Beurteilung der Eingaben: Wie im Detail den Wertungen zu entnehmen ist, führen die vorgetragenen Anregungen nicht zu einer Planänderung oder Einstellung des Verfahrens. Die Forderungen werden seitens des Bürgervereins wie folgt zusammen gefasst: 1. 2. 3. 4. 5. 4.3 eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten die Beantwortung aller offenen Fragen kein Neubau am aktuellen Standort, der einfach zu nah an der Wohnbebauung ist die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen am bestehenden Standort die Planungsverfahren i. Flächennutzungsplan-Änderung Nr.08 sowie ii. Bebauungsplan Nr. 164, jeweils betreffend Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, nicht weiter zu verfolgen. Inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Anregungen aus den nicht-anonymisierten Eingaben Die Eingaben der Ortsbauernschaft Gymnich, des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V. / Kreisbauernschaft Köln/Rhein-Erft-Kreis e.V. sowie der RaiBa liegen nichtanonymisiert vor (siehe Wertungen). Die Einsender betonen in ihren Eingaben die Bedeutung des Standortes für die regionale Landwirtschaft und sprechen sich für die vorliegende Planung aus. Ergänzend wurden im Rahmen der Offenlagen Unterschriftenliste von Projektbefürwortern des Bauleitplanverfahrens eingereicht. 4.4 Zusammenfassung Seite 25 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des BauGB durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,  eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und  die für den Standort relevanten Belastungen bezüglich Verkehr, Staub und Lärm erheblich zu reduzieren. Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute. Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen. Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Warenabteilung vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur rd. 565 Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen. Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken. Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zu wider läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt. Seite 26 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss 5. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 25.07.2011 bis 24.08.2011 statt. Es wurden keine Anregungen vorgetragen, die die Grundzüge der vorliegenden Planung berühren. Im Rahmen der vom 24.09. bis 23.10.2012 erfolgten ersten Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden seitens der Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgetragen, die die Grundzüge der Planung betreffen. Den Anregungen folgender Träger wurde durch Aufnahme in den Bebauungsplan gefolgt:  Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) - siehe in Wertungstabelle TÖB 4 (Hinweis Nr. 3)  Wehrbereichsverwaltung West - siehe in Wertungstabelle TÖB 7  Rhein-Erft-Kreis - siehe in Wertungstabelle TÖB 8 o Natur und Landschaftspflege - siehe in Wertungstabelle TÖB 8.1 o Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz - siehe TÖB 8.8 (Hinweis Nr. 4), in Wertungstabelle TÖB 8.9, TÖB 8.10 (Hinweis Nr. 5) und TÖB 8.11  Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 - siehe in Wertungstabelle TÖB 9  LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - siehe in Wertungstabelle TÖB 11.1 (Hinweis Nr. 2)  Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW - siehe in Wertungstabelle TÖB 14.1 (Hinweis Nr. 1)  RWE Power Aktiengesellschaft - in Wertungstabelle TÖB 14.1 (Kennzeichnung). Folgenden Anregungen wurde teilweise gefolgt:  Rhein-Erft-Kreis - siehe in Wertungstabelle TÖB 8 o Natur und Landschaftspflege - siehe in Wertungstabelle TÖB 8.2 o Immissionsschutz - siehe in Wertungstabelle TÖB 8.3 - 8.7. Im Übrigen entsprachen die Eingaben den bereits vorgetragenen Anregungen oder waren im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 164 nicht planungs- und abwägungsrelevant. Aus formalen Gründen erfolgte im Zeitraum vom 02.01. bis 01.02.2014 eine zweite uneingeschränkte Offenlage bzw. ergänzende dritte Offenlage vom 21.02. bis 20.03.2014. Im Rahmen dieser Beteiligungen wurden keine gegenüber der ersten Offenlage weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen seitens der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgetragen (siehe Wertungstabellen). 6. Planungsalternativen Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hier- Seite 27 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss durch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes. Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1). Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung. Der Standort der vorliegenden Planung ist – wie unter Vorbemerkungen näher ausgeführt nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird. Auf der Basis der aufgrund der Besonderheit des Standortes vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detail folgende Aspekte zu berücksichtigen: Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen. Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur Aufnahme der Trogkettenförderer und für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen. Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus land- Seite 28 (28) BPL Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Zusammenfassende Erklärung Stand Satzungsbeschluss schaftsbildprägenden Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung. Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich. Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:  in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator  in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg  in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe von rd. 40,5 m. Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert, so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung  der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,  des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,  der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und  Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt. Nullvariante Der Verzicht auf den Bebauungsplan Nr. 164 wäre ein Verzicht auf die städtebaulich gebotene Verbesserung der Gemengelage. Planungsalternativen zum Erreichen dieses städtebaulichen Zieles liegen nicht vor. 7. Planverwirklichung Die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bedingt die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die entsprechende Anpassung des Flächennutzungsplanes. Die Anpassungsbestätigung der Bezirksregierung Köln 05.03.2013 liegt vor. Die RaiBa hat sich zur Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages, insbesondere zur Reduzierung ihrer Bestandsrechte auf das im Bebauungsplan festgesetzte Immissionsniveau, verpflichtet. Aufgrund der gegebenen Eigentumsstrukturen sind zur Umsetzung der geplanten Sondergebiete keine bodenordnerischen Maßnahmen erforderlich.