Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
3,4 MB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertung der Bürgereingaben:
Pos.
EBi
001
EingangsNachname
datum
Vorname
Inhalt individuelles Schreiben vom 27.01.2014
Wertungsbeschluss
EBi Widerspruch gegen den Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der Raiffeisenbank am Standort Die vorliegende Planung sieht keinen „Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der Raiffeisenbank
001.1 Kehlerweg unmittelbar an der Wohnbebauung Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Bebauungs- am Standort Kehler Weg unmittelbar an der Wohnbebauung" vor. Vielmehr hat sich die
plan Nr. 164
Wohnbebauung seit Errichtung des Bestandsbetriebes Anfang der 1960er Jahre bis „unmittelbar an
die Bestandsanlage heran entwickelt.
Die Erweiterungsfläche befindet sich westlich der Bestandsanlage, also auf der zur Wohnbebauung
abgewandten Seite. Auf dieser Erweiterungsfläche sind Neubaumaßnahmen geplant. Ziel ist die
Zusammenfassung der Lagerkapazitäten an der bestehenden Betriebsstätte und die Verlagerung
wesentlicher Betriebsaktivitäten in die Erweiterungsfläche. Hierdurch wird die gewachsene
Gemengelage-Situation Warenabteilung / Wohnbebauung am Kehler Weg wesentlich verbessert.
EBi Nach Einsicht der offen gelegten Planungsunterlagen lege ich Widerspruch ein.
001.2
Nun meine Bedenken und Fragen.
1. Gibt es eine Löschwasserrückhaltung?
2. Gibt es genügend Löschwasser? Es liegt da nur eine 100 Wasserleitung und das ist nicht ausreichend.
3. Wird die neue Anlage Brandmelder überwacht?
4. Reichen die Eingreifzeiten der Feuerwehr Erftstadt aus? (Gruppe Zug und Drehleiter)
5. Wie viel und was an Kunstdünger wir gelagert? (Kunstdüngerzersetzung nitrose Gase)
EBi Die Planungen bestätigen mir die schlimmsten Befürchtungen:
001.3
EBi Steigendes Verkehrsaufkommen auf dem Kehlerweg
001.4
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht zu beanstanden.
Die in den Fragen 1 bis 3 angesprochenen Sachverhalte Löschwasserrückhaltung, Löschwasserversorgung, Brandmelder sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Hieraus
resultieren keine Bedarfe für die Bauleitplanverfahren.
Seitens der Feuerwehr, die als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Bauleitplanverfahren
beteiligt wurde, wurden keine Bedenken gegen die vorliegende Planung vorgetragen.
Die Lagerung von Kunstdünger, durch den es bei einem Brandereignis zur Bildung von nitrosen
Gasen kommen könnte, ist nicht vorgesehen (siehe auch Zeile 001.8).
Wertungsbeschluss:
Die Fragestellungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend berücksichtigt.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht zu beanstanden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit des
Straßen- und Wegenetzes ein Verkehrsgutachten erstellt. Da die planerisch maßgebliche VerkehrsSeite 1 von 242
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situation die Getreideanlieferung ist, wurde eine Erhebung des Verkehrsaufkommens an einem
Erntetag vorgenommen. Die Auswertung hat bestätigt, dass der wesentliche Ernteverkehr funktionsgemäß das vorhandene Wirtschaftswegenetz nutzt. Nur in untergeordneter Größenordnung erfolgen
An- und Abfahrt über Neustraße und Kehler Weg.
Da die lokalen Lagermöglichkeiten am Standort Kehler Weg flächenmäßig beschränkt sind, nutzt die
Warenabteilung seit Jahrzehnten externe Lagerkapazitäten. Hierdurch entsteht zusätzliches Verkehrsaufkommen durch Wiege- und Umlagerungsprozesse.
Auf der Basis der repräsentativen Umschlagmengen des Jahres 2010 wurde gemäß Verkehrsgutachten ein jährliches Ziel- und Quellverkehrsaufkommen von insgesamt ca. 61.000 Fahrten einschließlich der zusätzlichen Wiege- und Umlagerungsprozesse ermittelt. Dabei verursacht ein Umlagerungsprozess vier Fahrten i.S. der Betrachtung des Verkehrsgutachtens: sowohl die Auslagerung
als auch die Rückholung des Getreides sowie der sonstigen Lagergüter verursachen jeweils eine
Hin- und Rückfahrt.
Die Gesamtfahrten setzen sich insgesamt aus
Getreidefuhren (An- und Abverkauf)
Anlieferung und Abverkauf von Dünger und sonstigen Gütern
Dienstleistungen (Lohnwiegungen)
Containerdienst (Müllentsorgung) und
Personalfahrten (4 Personen mit Pkw)
zusammen. Dabei nimmt der Abverkauf sonstiger Güter mit 44.000 Fahrten den größten Anteil ein.
Dieser erfolgt i.d.R. mittels Kleintransportern, Pkw, Krad oder nicht-motorisiert.
Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort vor. Dadurch
wird es zu einem Wegfall der mittels Lkw durchgeführten Wiege- und Umlagerungsprozesse kommen. Gemäß Verkehrsgutachten wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung mit einer
maximalen Getreideumschlagmenge von 20.000 t das durchschnittliche Fahrtenaufkommen am
Standort Kehler Weg in einer Größenordnung von unter 60.000 Fahrten im Jahr ermittelt. Mit der
vorliegenden Planung ist somit selbst unter Berücksichtigung des planungsrechtlich festgesetzten
Maximalausbaus eine Verringerung des Ziel- und Quellverkehrs der Warenabteilung verbunden,
keine Erhöhung.
EBi Gefährdung von Fußgängern, Radfahrern und Kindern durch den Schwerlastverkehr
001.5
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung "steigendes Verkehrsaufkommen" am Kehler Weg ist aufgrund der vorliegenden
gutachterlichen Untersuchungen daher nicht zutreffend.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist auf die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
ausgelegt. Der Straßen- und Erschließungsfunktion entsprechend gliedert sich das Straßennetz in
unterschiedliche Geschwindigkeitsbereiche: Grundnetz (Tempo 50), so genannte 30er-Zonen mit
oder ohne bauliche Einrichtungen und verkehrsberuhigte Bereiche. Verkehrssicherheit hängt in
erster Linie nicht von der Tonnage der Fahrzeuge, sondern von den ausgefahrenen Geschwindigkeiten ab. Diese ist jeweils der gegebenen Verkehrslage und dem Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer, abgestellter Fahrzeuge u.ä. anzupassen.
Unabhängig davon, dass durch die vorliegende Planung das zu erwartende Verkehrsaufkommen
nicht erhöht wird, lässt sich ein unzumutbar hoher Anteil an so genanntem "innerörtlichen Schwerlastverkehr" aufgrund der durchgeführten Verkehrszählungen und -prognosen nicht bestätigen. Sollte sich
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diese Einschätzung unter Berücksichtigung aller Betriebe mit entsprechendem Ziel- und Quellverkehr
zukünftig ändern, kann die Politik entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen beschließen, durch
die bestimmte Verkehre innerhalb des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes ganz oder zeitweise
ausgeschlossen werden. Der vorliegende Bebauungsplan bleibt hiervon unberührt.
Die vorliegenden Standortuntersuchungen bestätigen, dass die Andienung mittels "Schwerlastverkehr" funktionsgemäß im Wesentlichen über das vorhandene Wirtschaftswegenetz erfolgt. Zudem
wird davon ausgegangen, dass durch die Verlegung der Hauptzufahrt nach Westen nach Umsetzung
der Planung eine weitergehende Verlagerung der Zu- und Abfahrt über das vorhandene Wirtschaftswegenetz im Westen einhergehen wird.
EBi Massive Lärmbelastung durch den Betrieb
001.6
Wertungsbeschluss:
Die Befürchtung, von der vorliegenden Planung ginge eine "Gefährdung von Fußgängern, Radfahrern und Kindern" durch Schwerlastverkehr aus, ist unbegründet.
Die Öffnungszeiten der bestehenden Warenabteilung sind aktuell:
montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Die Hauptandienung findet von Montag bis Freitag statt. Dies sind auch die Hauptbetriebszeiten der
Anlage.
Während der Erntezeit kommt es naturgemäß wetterabhängig verstärkt zu Betriebsaktivitäten außerhalb der Öffnungszeiten. Dabei kann es in seltenen Fällen auch zu Getreideanlieferungen während der so genannten Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine Auswertung der Ernteereignisse über
Wiegekarten und Personalzeiten der letzten Jahre durch die RaiBa hat aber gezeigt, dass sich die
Nachtaktivitäten dann im Wesentlichen auf einen Zeitraum von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr beschränkt
haben. "Massive Lärmbelastungen durch den Betrieb" werden seitens der RaiBa bestritten.
Unabhängig davon wird die bestehende Situation - wie oben bereits dargestellt - auch im Hinblick
auf die Schallimmissionen verbessert:
Der Bebauungsplan führt über die Festsetzung von Emissionskontingenten erstmalig Schallbeschränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel ein, schon an der nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietsrichtwerte einzuhalten. Bereits in der Mitte des Kehler Weges können darüber
Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete erreicht werden.
Zur Einhaltung dieser Festsetzungen hat sich die RaiBa vertraglich verpflichtet, den Betrieb an der
Bestandsanlage erheblich einzuschränken:
generell
keine
Nachtanlieferung
mehr
auch
nicht
während
der
Ernte
und
Beschränkung der Tagesaktivitäten.
Dies wird durch eine Verlagerung der Hauptannahme und -lagerung in die Erweiterungsfläche erreicht.
Wertungsbeschluss:
Wohnen im ländlichen Bereich erfordert insbesondere während der witterungs- und wetterabhängigen Ernte gegenseitige Rücksichtnahme. Durch die vorliegende Planung wird die aktuelle Situation
für die unmittelbare Nachbarschaft wesentlich verbessert. Darüber hinaus wird aufgrund der EntferSeite 3 von 242
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EBi Hoher Wertverlust unserer Häuser und Grundstücke
001.7
EBi Die größte Gefahr liegt in den großen Lagermengen von Kunstdünger: Bei einem Brandereignis
001.8 kommt es zur Kunstdüngerzersetzung und dadurch bedingt zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch
giftig). Durch die Nähe zur Wohnbebauung müssten im Falle eines Brandereignisses große Teile
von Gymnich evakuiert werden und es liegt eine große Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung
klar auf der Hand.
EBi Ein so großer Silo- und Handelsbetrieb gehört nicht in unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung.
001.9
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nung zum Standort bezüglich der von der Warenabteilung ausgehenden Emissionen keine direkte
Betroffenheit gesehen.
Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der
vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung der
Wohnqualität noch zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg kommen.
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Planung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann
diese nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen.
Die Warenabteilung ist ein Landhandel für Produkte, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
Die Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Kunstdünger vorsieht, durch den es
„bei einem Brandereignis [...] zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch giftig)“ kommen könnte, ist nicht
zutreffend. Die RaiBa handelt ausschließlich mit nach Gefahrenstoff-Verordnung in die Gruppen C
oder D einzustufenden, nicht brennbaren Düngemitteln. Eine Änderung des Handelssortiments wäre
nicht genehmigungsfähig, da der Betrieb dann der Störfallverordnung unterläge.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
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Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in Zinkoptik
in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
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des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
EBi Ich bitte Sie mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie dabei erzielen.
001.10 Aber bitte vor der Ratssitzung.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Aussage, „ein so großer Silo- und Handelsbetrieb gehört nicht in
unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung“ nicht geteilt.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB)
durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die
vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
• die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belästigungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht - wie oben bereits ausgeführt - keine Neuansiedlung eines Betriebes
am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die
Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im
Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage
bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte
festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen
der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen.
Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen
Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren
landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von
Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer
Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und
Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen. Daneben hat sich im Rahmen der
zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits
mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht
teilen.
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Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben
und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der
Ortsbauernschaft ökologisch und ökonomisch erheblich auswirken.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Gemengelage-Situation, die durch Heranrücken der
Wohnbebauung an den Betrieb über Jahrzehnte entstanden ist, zu verbessern.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
EBi P.S.: Es gab alleine in Deutschland mindestens 25 Brandereignisse in Silo- und Kunstdüngeranla001.11 gen in den letzten 3 Jahren; kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert. Über die Abwägung beschließt der Rat der Stadt Erftstadt. Erst auf der Basis dieses Beschlusses können die Bürger entsprechend informiert werden.
Wie oben ausgeführt, ist die Lagerung von brennbarem Dünger nicht vorgesehen. Die Brandgefahr
von Getreidesiloanlagen der geplanten Art ist - wie ebenfalls in Zeile 001.8 ausgeführt - nicht gegeben. Hierfür ist der Standort der Warenabteilung ein Beispiel. Seitens des Sicherheitsfachbetriebes
der RaiBa wird die seitens des Einsenders vorgetragene Anhäufung von Brandereignissen in Silound Kunstdüngeranlagen nicht bestätigt.
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EBi
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Inhalt individuelles Schreiben vom 28.01.2014
2.+3. Offenlage
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Wertungsbeschluss
EBi Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Bebauungsplans Das Grundstück der Einsender befindet sich im östlichen Bereich des Kehler Weges, über 140 m von
002.1 Nr. 164 Erftstadt Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager Raiba
der Bestandsanlage bzw. über 200 m von der Erweiterungsfläche entfernt. Aus dem durch die Einsender aufgenommenen Foto soll zu ersehen sein, dass es auch in einem Abstand von mehr als 100
Nach Einsicht der offengelegten Planungsunterlagen erheben wir Einspruch gegen die geplante m zum „neuen geplanten Silos“ zu Verschattungen kommen könne.
Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank Gymnich eG. Wir möchten hiermit auf die laut
Aussage der Raiffeisenbank Gymnich eG nicht zu erwartenden Verschattungen durch die neuen Wie seitens des Einsenders bestätigt wird, kommt es bereits durch die Bestandsanlage zu VerSilos eingehen. Wie aus dem am 22.10.2012 um 18:05 erstellten Foto zu ersehen ist, muss es auch schattungen.
in einem Abstand von mehr als 100 m zum neuen geplanten Silos zu Verschattungen kommen. Für
alle Anwohner des Kehler Weges, die noch näher zur neuen Siloanlage wohnen bedeutet dies eine Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulinoch frühere und längere Verschattungszeit und somit Ertragsverluste. Das jetzige alte Silo zeigt die chen Ziele wie folgt zusammen fassen:
ersten Verschattungen schon Ende September, welche auch mit Graphik Daten der Wechselrichter
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Software belegt werden können. Die Auswirkung der Verschattungen beginnt somit für die noch
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallnäher stehenden Häuser entsprechend früher. Das gleiche findet natürlich auch im Frühjahr statt.
und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher BeWir möchten Sie bitten auch diese Auswirkungen der Verschattung durch die Siloerweiterung zu
triebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
beachten, da erneuerbare Energien in Zukunft immer mehr im Vordergrund stehen werden.
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Anliegend: „Bild vom 22.10.2012“ mit eingezeichnetem „Standort der neuen Silos“
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit
heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der
Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der
bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert, so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden, zumal eine signifikante Beeinträchtigung, wie sie seitens Anwohnern befürchtet wird, fachlich nicht belegbar sind. Die geplanten Siloanlagen sind nunmehr über
40 m südwestlich der bestehenden Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus
beträgt über 100 m. Durch die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu keiner signifikanten zusätzlichen Verschattung der Dächer der Wohnbebauung kommen:
Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um
entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher
Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere Höhe haben als die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach
bestätigt sich, dass die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer zusätzlichen Verschattung kommen, durch die die Fotovoltaikanlagen auf den Dächern der Wohnbebauung signifikante Ertragsverluste verzeichnen würden, unbegründet ist.
Wertungsbeschluss:
Die fachlich nicht belegte bzw. belegbare Verschattungsprognose des Einsenders ist nicht zutreffend. Der indirekt vorgetragenen Anregung zur weitergehenden Reduzierung der Silohöhen soll
daher im Hinblick auf die damit verbundenen Auswirkungen auf Flächenverbrauch und Silomassierung nicht gefolgt werden. Eine unmittelbare Betroffenheit des Einsenders ist aufgrund der Lage
seines Grundstückes am östlichen Kehler Weg nicht gegeben.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
003
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 28.01.2014
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertungsbeschluss
EBi Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Bebauungsplans
003.1 Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg. Erweiterung Getreidelager Raiba
Wie bereits in unserem Schreiben vom 10.10.2012 erheben wir nochmals Einspruch gegen die
geplante Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank Gymnich eG.
Das Grundstück des Einsenders befindet sich am östlichen Ende des Kehler Weges über 140 m
von der Warenabteilung entfernt. Die baurechtliche Einstufung dieses Bereiches ist nicht - wie im
Folgenden noch näher ausgeführt wird - mit der Gemengelage im Westen des Kehler Weges zu
vergleichen. Zudem liegt der Stadt kein Antrag auf Errichtung eines "Ladens für Keramikzubehör"
vor. Daher können die vorgetragenen Behauptungen nicht nachvollzogen werden. Unabhängig
Bezüglich der Einrichtung eines kleinen Ladens für Keramikzubehör sprachen wir damals persön- davon würde diese Information auch inhaltlich nicht die vorliegende Planung berühren.
lich mit Ihrem Bauamtsleiter, der unser Vorhaben von vorne herein abgelehnt hat. Aus diesem
Grund existieren keine schriftlichen Unterlagen, jedoch bleibt der negative Eindruck, den wir damals Wertungsbeschluss:
von der Handhabung der Stadtverwaltung bekamen, haften. Nach wie vor ist es unzumutbar, hier in Die vorgetragenen Anregungen sind nicht planungs- und abwägungsrelevant.
unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet ein Bauvorhaben in der geplanten Größe durchzusetzen.
Unsere Befürchtungen, die wir bereits in unserem Schreiben vom 10.10.2012 darlegten, bleiben in
vollem Umfang bestehen. Wir fordern Sie nochmals auf, die Belange der Bürger mehr zu berücksichtigen.
Inhalt individuelles Schreiben vom 10.10.2012:
Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Bebauungsplans
Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg. Erweiterung Getreidelager Raiba
Nach Einsicht der offengelegten Planungsunterlagen erheben wir Einspruch gegen die geplante
Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank Gymnich eG.
Wir wohnen seit 1995 auf dem Kehler Weg und mussten damals auf die Einrichtung eines verschwindend kleinen Ladens für Keramikzubehör verzichten, hauptsächlich weil dieses Gebiet als
Wohngebiet deklariert ist.
Mit Erstaunen stellen wir nun fest, daß anscheinend bei der Stadt Erftstadt mit zweierlei Maß gemessen wird.
EBi Es ist unzumutbar, uns hier in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet ein Silo- und Handelsbetrieb in Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
003.2 der geplanten Größe vor die Nase zu setzen.
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre
Wohnhäuser zu realisieren.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten
lassen können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Zudem wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren Veränderungen vorgenommen, die zu einer Verbesserung der Situation auch für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt
u.a. die Errichtung des Verladesilos im Jahr 2010, durch die der östliche Anlagenbereich entlastet
und im Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt werden konnte. Dadurch wurden auch
die Schall- und Staubemissionen reduziert. Ferner wurde die Dienstleistung "Saatgutreinigung"
aufgegeben. Beide Maßnahmen führten nach Aussage der RaiBa bei den Anwohnern bereits zu
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
merklichen Verbesserungen.
Die im Rahmen der 1. Offenlage vorgestellte Planung zielt - wie im Folgenden näher ausgeführt
wird - auf eine weitergehende Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Hierzu tragen auch die
nach der 1. Offenlage geplante Änderung bei, eine zusätzliche Einfahrt zur Erweiterungsfläche
sowie eine zweite neue Waage vorzusehen.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des
Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen
kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und LandSeite 12 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
schaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit
heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der
Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der
bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert, so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass es unzumutbar sei, „uns hier in unmittelbarer
Nähe zum Wohngebiet ein Silo- und Handelsbetrieb in der geplanten Größe vor die Nase zu setzen“ nicht geteilt.
EBi Wir befürchten abgesehen von einer erheblichen Wertminderung unseres Grundstücks folgende Mit der vorliegenden Planung ist - wie im Folgenden noch näher ausgeführt wird - keine Ver003.3 Belastungen:
schlechterung der vorhandenen Situation verbunden.
Wertungsbeschluss:
Die Befürchtung einer "erheblichen Wertminderung" des in Rede stehenden Grundstückes ist unbegründet.
EBi steigendes Verkehrsaufkommen bedingt durch die Größe der Anlage, das wir bereits jetzt in Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit des
003.4
Straßen- und Wegenetzes ein Verkehrsgutachten erstellt. Da die planerisch maßgebliche VerKauf nehmen müssen.
kehrssituation die Getreideanlieferung ist, wurde eine Erhebung des Verkehrsaufkommens an
einem Erntetag vorgenommen. Die Auswertung hat bestätigt, dass der wesentliche Ernteverkehr
funktionsgemäß das vorhandene Wirtschaftswegenetz nutzt. Nur in untergeordneter Größenordnung erfolgen An- und Abfahrt über Neustraße und Kehler Weg.
Da die lokalen Lagermöglichkeiten am Standort Kehler Weg flächenmäßig beschränkt sind, nutzt
die Warenabteilung seit Jahrzehnten externe Lagerkapazitäten. Hierdurch entsteht zusätzliches
Verkehrsaufkommen durch Wiege- und Umlagerungsprozesse.
Auf der Basis der repräsentativen Umschlagmengen des Jahres 2010 wurde gemäß Verkehrsgutachten ein jährliches Ziel- und Quellverkehrsaufkommen von insgesamt ca. 61.000 Fahrten einschließlich der zusätzlichen Wiege- und Umlagerungsprozesse ermittelt. Dabei verursacht ein
Umlagerungsprozess vier Fahrten i.S. der Betrachtung des Verkehrsgutachtens: sowohl die Auslagerung als auch die Rückholung des Getreides sowie der sonstigen Lagergüter verursachen jeweils
eine Hin- und Rückfahrt.
Die Gesamtfahrten setzen sich insgesamt aus
Getreidefuhren (An- und Abverkauf)
Anlieferung und Abverkauf von Dünger und sonstigen Gütern
Dienstleistungen (Lohnwiegungen)
Containerdienst (Müllentsorgung) und
Personalfahrten (4 Personen mit Pkw)
zusammen. Dabei nimmt der Abverkauf sonstiger Güter mit 44.000 Fahrten den größten Anteil ein.
Dieser erfolgt i.d.R. mittels Kleintransportern, Pkw, Krad oder nicht-motorisiert.
Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort vor. Dadurch
wird es zu einem Wegfall der mittels Lkw durchgeführten Wiege- und Umlagerungsprozesse kommen. Gemäß Verkehrsgutachten wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung mit einer
maximalen Getreideumschlagmenge von 20.000 t das durchschnittliche Fahrtenaufkommen am
Standort Kehler Weg in einer Größenordnung von unter 60.000 Fahrten im Jahr ermittelt. Mit der
vorliegenden Planung ist somit selbst unter Berücksichtigung des planungsrechtlich festgesetzten
Maximalausbaus eine Verringerung des Ziel- und Quellverkehrs der Warenabteilung verbunden,
keine Erhöhung.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung "steigendes Verkehrsaufkommen" ist aufgrund der vorliegenden gutachterlichen
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Untersuchungen daher nicht zutreffend.
EBi Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen und Zufahrtswege, deren Instandhaltung wir Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch landwirt003.5
schaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Der Zustand des Straßen- und Wegenetzes wird
gezwungenermaßen als Steuerzahler zu tragen haben.
regelmäßig durch die Fachämter kontrolliert. Die Einschätzung, dass sich dieses im Bereich Gymnich in einem "sehr schlechten" Zustand befindet, wird seitens der Fachämter nicht geteilt.
Die Warenabteilung ist über das vorhandene Wirtschaftswegenetz erschlossen. Für ganz Erftstadt
gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt.
EBi steigende Brand und Explosionsgefahr durch große Lagermengen
003.6
Wertungsbeschluss:
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb.
Daher besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist, enthält die nicht näher substanziierte Befürchtung der "Abnutzung der [...] Straßen
Gymnichs" keinen planungsrelevanten Inhalt.
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der Warenabteilung am
Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz
in Köln als Sicherheits-fachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des
näheren Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum
Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als
explosionsgefährdeter Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung
aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln),
deren Korngröße im Gros deutlich über 63 Nm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer
Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen
sehr homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein
entsprechend höheres energetisches Potential besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu
einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich von einer so genannten
staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch Schneckenförderer) < 1m/
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden,
laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc.
werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine nennenswerte Gefährdung
durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine
steigende Gefahr verbunden.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der
RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese
reagiert je nach Meldeart
Brand
Einbruch
Sabotage oder
technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die
Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind,
spricht für die Betriebssicherheit.
EBi
003.7
massive Lärm- und Staubbelastung durch den Umschlag großer Mengen Getreide.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge steige die Gefahr von
Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
Aspekt Schall:
Die Öffnungszeiten der bestehenden Warenabteilung sind aktuell:
montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Die Hauptandienung findet von Montag bis Freitag statt. Dies sind auch die Hauptbetriebszeiten der
Anlage.
Während der Erntezeit kommt es naturgemäß wetterabhängig verstärkt zu Betriebsaktivitäten
außerhalb der Öffnungszeiten. Dabei kann es in seltenen Fällen auch zu Getreideanlieferungen
während der so genannten Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine Auswertung der Ernteereignisse
über Wiegekarten und Personalzeiten der letzten Jahre durch die RaiBa hat aber gezeigt, dass sich
die Nachtaktivitäten dann im Wesentlichen auf einen Zeitraum von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr beschränkt haben. "Massive Lärmbelastungen durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr" werden
seitens der RaiBa bestritten.
Unabhängig davon wird die bestehende Situation - wie oben bereits dargestellt - auch im Hinblick
auf die Schallimmissionen verbessert:
Der Bebauungsplan führt über die Festsetzung von Emissionskontingenten erstmalig SchallbeSeite 16 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
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2.+3. Offenlage
schränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel ein, schon an der nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietsrichtwerte einzuhalten. Bereits in der Mitte des Kehler Weges können darüber
Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete erreicht werden.
Zur Einhaltung dieser Festsetzungen hat sich die RaiBa vertraglich verpflichtet, den Betrieb an der
Bestandsanlage erheblich einzuschränken:
generell
keine
Nachtanlieferung
mehr
auch
nicht
während
der
Ernte
und
Beschränkung der Tagesaktivitäten.
Dies wird durch eine Verlagerung der Hauptannahme und -lagerung in die Erweiterungsfläche
erreicht.
Aspekt Staub:
Durch die Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die Genehmigungsschwelle in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BlmSchV) für Getreideannahmen wie folgt formuliert: "Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit
400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden." Mit der Gesetzesänderung wurde die Jahres-Tonnagen-Begrenzung
mit in das Gesetz aufgenommen. Durch diese Zusatzbedingung entfiel ab 2008 auch für die RaiBa
die Emissionserklärungspflicht gemäß 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BlmSchV).
Bis zu dieser Gesetzesänderung 2007 oblag dem Rhein-Erft-Kreis die Betriebsüberwachung gemäß 11. BlmSchV. Im Rahmen dieser Überwachung wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich
nicht beanstandet.
Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage auch im Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert: Durch den Bau des Verladesilos 2010 kann heute
auf die Nutzung des Verladerohres oberhalb der Getreideannahme vollständig verzichtet werden.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Staubsituation weitergehend zu verbessern: Durch
die Reduzierung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse Ware. Dies bedeutet eine
Reduzierung auf rd. 10 % der bisherigen Annahme. Vor diesem Hintergrund hat sich an der immissionsrechtlichen Beurteilung der Bestandsanlage nichts geändert.
Unabhängig davon liegt für die Warenabteilung als sicherheitsüberwachter Betrieb auch eine qualitative Beurteilung der Stäube vor. Hierbei sind zu unterscheiden:
die
(Fein-)Staubkonzentration
bezüglich
der
menschlichen
Gesundheit
und
die Staubdeposition bezüglich des Staubniederschlages zum Schutz vor erheblichen Belästigungen.
Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung eine Gefährdungsbeurteilung vor.
Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb, die RWZ Rhein-Main, bezogen auf die Bestandsanlage
zu dem Ergebnis, dass das Gefährdungspotential für die Mitarbeiter als vernachlässigbar gering
eingeschätzt wird, da die Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Vor diesem Hintergrund
liegen keine Anhaltspunkte vor, dass von der vorliegenden Planung eine Gesundheitsgefährdung
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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der Anwohner ausgehen wird.
Der gröbere Staubniederschlag wurde durch die Errichtung des Verladesilos ebenfalls bereits
signifikant reduziert. Die vorliegende Planung ist durch die Verlagerung des wesentlichen Umschlages in die Erweiterungsfläche weitergehend hierzu in der Lage, da die neue Anlage vollständig
geschlossen ausgeführt wird. Mit der vorliegenden Planung ist daher auch keine unzumutbare
Beeinträchtigung der Anwohner verbunden.
Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen, den dortigen Neubau eines
geschlossenen Getreideumschlages, eine wesentliche Beschränkung der Getreideannahme und
Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage sowie eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens kann
die Staubabgabe in die Umgebungsluft der Wohnbebauung gegenüber der auch bisher seitens der
Fachbehörden nicht beanstandeten Situation wesentlich reduziert werden. Die Einschätzung einer
"massiven Staubbelastung" ist daher nicht zutreffend. Über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus
liegt aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der Staubemissionen keine direkte Betroffenheit vor.
Wertungsbeschluss:
Wohnen im ländlichen Bereich erfordert insbesondere während der witterungs- und wetterabhängigen Ernte gegenseitige Rücksichtnahme. Durch die vorliegende Planung wird die aktuelle Situation
für die unmittelbare Nachbarschaft wesentlich verbessert. Darüber hinaus wird aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der von der Warenabteilung ausgehenden Emissionen keine direkte
Betroffenheit gesehen.
EBi Wir nutzen die Wege in der näheren Umgebung wie viele andere Bürger als Spazierwege und Das Wegenetz westlich von Gymnich ist im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens in den
003.8 Hundeauslauf, was bei dieser massiven Siloerweiterung und dem zu erwartenden Verkehrsauf- 1970er Jahren entstanden. Es dient im Wesentlichen dem landwirtschaftlichen Verkehr. Eine bekommen gefahrlos nicht mehr möglich sein wird.
vorzugte Freizeitfunktion hat dieser Bereich - wie oben bereits ausgeführt - nicht:
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Entsprechend entstand das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz im Rahmen der Flurbereinigung in den 1970er Jahren unter Berücksichtigung der seinerzeit bereits vorhandenen Warenabteilung am Kehler Weg in erster Linie mit der Zielsetzung, dem ländlichen Raum zu dienen.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb mit
Rechtsanspruch auf Nutzung des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr, der sich durch die vorliegende Planung nicht erhöhen wird.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich um einen Freibereich
handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der Landwirtschaft hat, ist nicht zutreffend. Dies ist
nach außen hin nicht zuletzt auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf "Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr" beschränkt. Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hier ist die Verkehrssicherheit - wie überall im Straßenverkehr - durch ein auf gegenseitige Rücksichtnahme ausgerichtetes Verhalten aller VerkehrsteilSeite 18 von 242
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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nehmer zu gewährleisten.
Unabhängig davon wird durch die vorliegende Planung das zu erwartende Verkehrsaufkommen
auch nicht erhöht.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorhandenen Planung ist keine Verschlechterung der Verkehrssituation verbunden.
EBi Uns ist unverständlich, daß wirtschaftliche Interessen über den Schutz und die Sicherheit der Be- Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städ003.9 völkerung gestellt werden.
tebaulichen Ziele entsprechend wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine einseitige Begünstigung "wirtschaftlicher Interessen" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der vorliegenden Bauleitplanung ist nicht zu beanstanden.
EBi Bis jetzt sind unsere zahlreichen Einwände und Fragen im Rahmen der Bürgerinitiative unbeant- Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh n003.10 wortet geblieben. Wir fordern Sie auf, sich für unsere Belange einzusetzen und Stellung zu neh- nutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz umen.
planen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solc her Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Ko nkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Bet riebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendi gkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass
die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa ma ngels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belästigungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon hat sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit erklärt. Hierdurch werden für die nähere
Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb
der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei
sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen
Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
004
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 26.01.2014
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertungsbeschluss
EBi Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und
004.1 Bebauungsplanes Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager
RaiBa
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist auf die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
ausgelegt. Der Straßen- und Erschließungsfunktion entsprechend gliedert sich das Straßennetz in
unterschiedliche Geschwindigkeitsbereiche: Grundnetz (Tempo 50), so genannte 30er-Zonen mit
oder ohne bauliche Einrichtungen und verkehrsberuhigte Bereiche. Die Kerpener Straße zählt zum
Zwar wohnen wir nicht in unmittelbarer Nähe des Silos, aber die Kerpener Straße ist eine der Stra- Gymnicher Grundnetz.
ßen, die sowieso schon sehr verkehrsreich ist und wo auch viele Fahrzeuge, die zum Silo fahren,
vorbeikommen. Ich habe mir die Planungen angesehen und möchte folgendes dagegen vorbringen: Verkehrssicherheit hängt in erster Linie nicht von der Tonnage der Fahrzeuge, sondern von den
ausgefahrenen Geschwindigkeiten ab. Diese ist jeweils der gegebenen Verkehrslage und dem
1. Krach haben wir eigentlich schon jetzt genug, und dazu tragen auch die Fahrzeuge, die zum Silo Vorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer, abgestellter Fahrzeuge u.ä. anzupassen.
fahren bei. Ein Teil des Verkehrs, der als Ziel das Silo hat, kommt von der Kerpener Straße. Er
wird durch eine Vergrößerung nicht ab-, sondern zunehmen, daran ändert auch eine weitere Ein- Fahrzeuge wie „Traktoren mit doppeltem Anhänger“ oder „Lastwagen mit Säcken“ haben nicht nur
fahrt nichts.
die Warenabteilung (RaiBa) am Kehler Weg zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere
Standorte über das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient, so z.B.
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
der Milchhof Kohlstraße 99
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Vor diesem Hintergrund wird die Behauptung, „erkennbar sind das auch viele Fahrzeuge, die zum
Silo fahren oder von dort kommen.“ angezweifelt.
Die Kerpener Straße ist dem Grundnetz zuzuordnen. Mögliche Überschreitungen der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit sind Ordnungswidrigkeiten und unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplan zu ahnden.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des
vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Ziel-und Quellverkehr aller Art.
Auch in Gymnich gilt das Gebot, dass alle Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenraum die
nötige Sorgfaltspflicht walten lassen müssen.
Unabhängig davon, dass durch die vorliegende Planung das zu erwartende Verkehrsaufkommen
nicht erhöht wird, lässt sich ein unzumutbar hoher, durch die Warenabteilung verursachter Anteil an
so genanntem „innerörtlichen Schwerlastverkehr“ aufgrund der durchgeführten Verkehrszählungen
und -prognosen nicht bestätigen. Sollte sich diese Einschätzung unter Berücksichtigung aller Betriebe mit entsprechendem Ziel- und Quellverkehr zukünftig ändern, kann die Politik entsprechende
verkehrslenkende Maßnahmen beschließen, durch die bestimmte Verkehre innerhalb des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Der vorliegende
Bebauungsplan bleibt hiervon unberührt.
Zudem wird davon ausgegangen, dass durch die Verlegung der Hauptzufahrt nach Westen zukünfSeite 21 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
tig auch eine Verlagerung der Zu- und Abfahrt über das vorhandene Wirtschaftswegenetz im Westen einhergehen wird.
EBi
004.2
EBi
004.3
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders, dass eine bereits heute unbefriedigende Verkehrssituation auf
der Kerpener Straße durch die vorliegende Planung weitergehend verschlechtert würde, ist unzutreffend.
2. Wenn es dann neun neue große Türme gibt, wird dort auch erheblich mehr Getreide lagern als Der Bebauungsplan setzt auf der Basis des Kontingentierungsgutachtens Schallkontingente fest.
jetzt. Das muss gekühlt und befördert werden. Das machen Maschinen, die außen sitzen und Diese sind unabhängig von der Lage und Höhe der verschiedenen Bauteile einzuhalten.
die auch jetzt schon oft bis zu uns zu hören sind. Da die Türme höher sind und zahlreicher, ist
von einer erhöhten Lärmbelästigung auch im weiteren Umfeld auszugehen.
Der Nachweis zur Einhaltung dieser Festsetzung ist über ein Prognosegutachten im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu führen. Dabei sind alle relevanten Bauteile nach Lage und Höhe
zu berücksichtigen.
3. Wenn man die Feldwege rund ums Silo benutzt, kann man überall Löcher und Absenkungen
feststellen. Wenn die Wege jetzt schon so kaputt sind, wie werden sie aussehen, wenn noch
mehr Fahrzeuge dort entlang fahren? Das Ausbessern der Wege - wer kommt denn dafür auf?
Natürlich der Bürger oder auch der Steuerzahler, aber das sind wir ja auch. Dass sich diese Situation verbessert, wenn dort das 5-fache an Getreide lagert, kann ich mir allerdings nicht vorstellen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die vorliegende Planung würde u.a. durch die Höhe der Schallquellen zu einer
Erhöhung der Schallbelästigung führen, ist unzutreffend.
Gymnich liegt innerhalb des ländlichen Raums. Im ländlichen Raum ist mit landwirtschaftlichem
Verkehr zu rechnen. Die Lage des Plangebietes "Kehler Weg" hat keinen negativen Einfluss auf
das absolute Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Abnutzung des Straßen- und Wegenetzes. Die vorliegende Planung ist vielmehr aufgrund der Zusammenlegung der Lagerkapazitäten
an einem Standort dazu geeignet, die Umlagerungsprozesse und damit auch das damit verbundene
Verkehrsaufkommen zu verringern. Auch vor diesem Hintergrund wirkt sich die vorliegende Planung nicht negativ auf das vorhandene Straßen- und Wegenetz aus.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Der Zustand des Straßen- und Wegenetzes wird
regelmäßig durch die Fachämter kontrolliert. Die Einschätzung, dass sich dieses im Bereich Gymnich in einem "sehr schlechten" Zustand befindet, wird seitens der Fachämter nicht geteilt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben.
Unabhängig davon hat sich die RaiBa im Rahmen des mit der Stadt abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrages u.a. zur Übernahme der mit der Anlage von Ausweichbuchten verbundenen Kosten
bereit erklärt.
EBi
004.4
Wertungsbeschluss:
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb.
Daher besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist, enthält die nicht näher substanziierte Befürchtung der "Abnutzung der [...] Straßen
Gymnichs" keinen planungsrelevanten Inhalt. Die Behauptung, dass mit der vorliegenden Planung
steigende Anliegerkosten durch Straßenerweiterungen und Instandhaltung verbunden seien, ist
nicht zutreffend.
Ein Silo solchen Ausmaßes wird das Ortsbild sehr negativ beeinflussen und kann sicher nicht als Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsschön gelten. Bei der Raiffeisenbank hing jetzt ein Foto Gymnichs mit dem Zwiebelturm. Ihr struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Beneues Silo haben sie darauf lieber weggelassen.
reich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des
Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen
kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit
heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der
Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der
bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert, so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
EBi 3. Die Silos, die wir bisher in anderen Gemeinden gesehen haben und die ähnlich groß wie die
004.5
Planungen der Raiffeisenbank oder größer waren, standen alle etwas außerhalb. Warum ist das
in Gymnich nicht der Fall? Wieso plant man eine solche Anlage direkt neben einem Wohngebiet? In Gymnich gibt es doch wohl genug Platz! Wenn ein neues Silo irgendwo am Siedlerweg
läge, würden die Traktoren und LKW weit vor der Kerpener Straße abbiegen und wir sowie die
Bewohner der Hauptstraße und der übrigen Verbindungswege zum Silo würden entlastet.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund wird die Einschätzung, dass „ein Silo solchen Ausmaßes wird das Ortsbild
sehr negativ beeinflussen“ werde, nicht geteilt.
Die Aussage, die Warenabteilung sei „direkt an einem Wohngebiet“ geplant worden, ist nicht
zutreffend: Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er
Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer
Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit „außerhalb“.
Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die
Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um
ihre Wohnhäuser zu realisieren. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die „vorbelastete“ Eigenart der näheren
Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird, als die bereits
vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der
hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zunehmen, als gegenüber der bereits
vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung am Kehler Weg zu
verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch die vorhandene Anlage geprägt. Diese
historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg
anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Die Einschätzung, die vorliegende Planung könne alternativ „irgendwo am Siedlerweg“ umgesetzt
werden, schließt sich planungsrechtlich als Ansiedlungsstandort aus, da die Regionalplanung eine
solche Entwicklung im Außenbereich generell nicht zulässt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, sondern
vielmehr eine auf eine Umstrukturierung ausgerichtete flächenmäßige Erweiterung einer
vorhandenen Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
EBi 4. Es hat letztes Jahr mehrere Silo-Havarien gegeben, da war auch von Getreide die Rede. So Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der Warenabteilung am
004.6
etwas könnte ja, wenn man es mal konsequent weiterdenkt, auch in Gymnich passieren. Wenn Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ - Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz
das Silo jetzt erweitert wird, lagert da noch mehr Getreide, Dünger haben sie ebenfalls, also in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
steigt die Gefahr doch, oder sehe ich das falsch? Mit einer Vergrößerung der Kapazität sinkt die
Gefahr wohl logischerweise nicht.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des
näheren Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum
Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als
explosionsgefährdeter Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung
aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln),
deren Korngröße im Gros deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer
Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen
sehr homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein
entsprechend höheres energetisches Potenzial besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu
einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Stand: 26.03.2014
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Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich von einer sogenannten
staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch Schneckenförderer) < 1m/
sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden,
laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc.
werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine nennenswerte Gefährdung
durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine
steigende Gefahr verbunden.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
Brand
Einbruch
Sabotage oder
technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die
Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind,
spricht für die Betriebssicherheit.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge steige die Gefahr, wird
fachlich nicht bestätigt.
EBi In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
004.7
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtige nder Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass
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Stand: 26.03.2014
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die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa ma ngels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belästigungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon hat sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit erklärt. Hierdurch werden für die nähere
Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb
der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei
sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen
Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
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2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertungsbeschluss
EBi Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und Bebauungsplanes Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungs005.1 Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Die Planungsunterlagen zur Erweiterung des Silos habe ich mir angesehen und bin überhaupt nicht Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
damit einverstanden.
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung (RaiBa) dient dieser regionalplaEs entsteht im Gymnicher Westen so etwas wie ein neues Industriegebiet, denn von „landwirt- nerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebiet.
schaftlich geprägt" kann man da ja wohl nicht mehr sprechen. Das wird weder schön, noch besonders umweltfreundlich und für die Anwohner alles andere als angenehm sein, denn wer wohnt Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
schon gerne neben einem Industriegebiet mit Krach und Verkehr rund um die Uhr und rund ums vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandeJahr.
nen Betriebsstätte. Durch die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrücken
der Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des
Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen
kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit
heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der
Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der
bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert, so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass man im Zusammenhang mit der Planung nicht
mehr von „landwirtschaftlich geprägt" sperechen könne, wird nicht geteilt. Die seitens des Einsenders angeführten Bedenken, die vorliegende Bauleitplanung verschlechtere die aktuell schon vorhandene Situation ist nicht zutreffend.
EBi Auch wir in der Kerpener Straße bekommen unseren Teil davon ab, wenn die schweren Fahrzeuge in Das Wirtschaftswegenetz entspricht dem üblichen Ausbaustandard in Erftstadt und befindet sich in
005.2 Richtung Silo donnern. Wenn man ihnen mal hinterher geht, kann man sie dort wiederfinden, wie sie einem normalen Ausbauzustand.
ihr Getreide oder irgendwelche Säcke abladen.
Dabei muss man dann achtgeben, dass man nicht in den Löchern versinkt, die es dort überall gibt und Die besondere Verkehrssituation rund um die Warenabteilung wurde detailliert gutachterlich unterschnell zur Seite springen, wenn ein überbreites Fahrzeug vorbeikommt.
sucht und im vorliegenden Verkehrsgutachten beschrieben. Der Verkehrsablauf funktioniert nach
Was wird es nützen, wenn es dort zwei Einfahrten gibt, wenn keine der zuführenden Straßen für den Einschätzung des Gutachters bereits heute weitgehend störungsfrei. Aufgrund der vorliegenden
Schwerlastverkehr gesperrt wird? Der kommt doch über die Hauptstraße und den Kehler Weg bzw. Planung besteht somit kein fachlich begründeter Bedarf, die bestimmungsgemäße Nutzung des
über die Kerpener Straße und die beiden Feldwege! Wer macht sich denn den Umweg über den bestehenden Wege- und Straßennetzes einzuschränken.
Siedlerweg?
Unabhängig davon hat sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zur großräumigen Ausschilderung ihres Standortes bereit erklärt, durch die eine Verkehrslenkung über den Siedlerweg erfolgen wird.
EBi Warum baut man einen solchen Koloss nicht weiter weg, wo niemand durch Lärm oder Staub
005.3 belästigt wird? Platz genug gibt es!
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung zur aktuellen und zukünftigen Verkehrssituation ist unzutreffend.
Die vorliegende Planung sieht - wie oben ausgeführt - keine Neuansiedlung eines Betriebes am
Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Daher steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
Für die Warenabteilung besteht baurechtlich Bestandsschutz. Unabhängig davon erklärt sich die
RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages dazu bereit, ihre Bestandsrechte bei Umsetzung der Neubaumaßnahme auf der Erweiterungsfläche wesentlich einzuschränken. Dadurch wird
sich die Immissionssituation für die Nachbarschaft entsprechend verbessern. Eine unmittelbare
Betroffenheit des Einsenders als Anwohner an der Kerpener Straße ist nicht erkennbar. Bei der
Kerpener Straße handelt es sich um eine Hauptdurchgangsstraße von Gymnich. Auf deren bestimmungsgemäßen Gebrauch hat die vorliegende Planung keinen Einfluss.
Ein Alternativstandort "weiter weg" für ein Sondergebiet "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" schließt sich aus regionalplanerischen Gründen aus.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
EBi
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren SiedlungsSeite 31 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
005.4
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung (RaiBa) dient dieser regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Durch die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrücken
der Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des
Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen
kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit
heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der
Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der
bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert, so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass man im Zusammenhang mit der Planung nicht
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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mehr von „landwirtschaftlich geprägt" sperechen könne, wird nicht geteilt. Die seitens des Einsenders angeführten Bedenken, die vorliegende Bauleitplanung verschlechtere die aktuell schon vorhandene Situation ist nicht zutreffend.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
006
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 27.01.2014
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertungsbeschluss
EBi. Einspruch gegen die geplante Änderung des Flachennutzungsplans Nr. 08 und
006.1 Bebauungsplanes Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Ich wohne zwar nicht mehr in Gymnich, bin aber trotzdem betroffen, da mein Elternhaus nicht weit Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer
vom Silo entfernt steht, und es ist nicht ausgeschlossen, dass ich dort einmal wohnen werde oder eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäueinen Teil des Hauses erbe.
ser zu realisieren.
Ich habe mir die Erweiterungspläne einmal angeschaut und muss sagen: städteplanerisch nicht
unbedingt ein Volltreffer! Ein solches Großsilo in direkter Nachbarschaft zu einem Wohngebiet ohne
ausreichenden Abstand zu bauen, halte ich weder für zeitgemäß, noch für beide Seiten nutzbringend: die Anwohner werden belästigt, ob es nun Fahrzeuge, Staub oder Lärm ist, die Raiffeisenbank
kann sich nicht noch weiter ausdehnen - oder ist an dieser Stelle die Errichtung eines weiteren Industriegebietes geplant? Wenn ich mich recht entsinne, gibt es doch bereits auf Gymnichs Feldern
einen Saatgutbetrieb. Wieso wird nicht dort ein solches Großsilo angesiedelt, wo es niemanden stört
und wo der Verkehr nicht unbedingt durch den Ort fahren muss?
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Durch die Umstrukturierung wird - wie im Weiteren näher ausgeführt wird - die über
Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
Die Einschätzung, die vorliegende Planung könne alternativ „auf Gymnichs Feldern [an einem
bestehenden] Saatgutbetrieb“ umgesetzt werden, schließt sich planungsrechtlich aus, da die
Regionaplanung eine solche Entwicklung im Außenbereich generell nicht zulässt.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
Seite 36 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
EBi Was die geplanten Lärmwerte und die Umweltbelastungen angeht, möchte ich zu bedenken geben,
006.2 dass diese durch eine weitere Aufstockung der Kapazität sicherlich steigen. Es entsteht nicht nur
Lärm durch an- und abfahrende Fahrzeuge, die Getreide bringen oder holen, sondern besonders
auch durch Fahrzeuge des Silos selbst, etwa die Gabelstapler. Die machen ordentlich Krach und
sind auch durch geschlossene Fenster noch gut zu hören. Die werden nicht entfallen, sondern zunehmen, denn im vorderen Bereich soll ja weniger Getreide gelagert werden, sondern mehr Sackware, Dünger oder Mulch sowie die Nasssaaten. Dass das Verladen dieser Güter geräuschlos geschieht, konnte man bisher nicht beobachten.
Wenn das Mehrfache an Getreide im Silo selbst lagert, muss das nicht gekühlt oder befördert werden? Seien wir nicht so blauäugig und meinen, nur der An- und Abtransport des Getreides wäre mit
Lärm verbunden!
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Aussage, bei der vorliegenden Planung handele es sich um "die
Errichtung eines weiteren Industriegebietes" ist unrichtig. Die seitens des Einsenders angeführten
Bedenken, die vorliegende Bauleitplanung führe zu einer gegenüber der aktuell schon vorhandenen
Situation steigenden Belästigung der Anwohner, mehr Verkehr, Staub oder Schall ist fachlich nicht
belegbar. Daher wird der Anregung, auf die vorliegende Planung zu verzichten, nicht gefolgt.
Die Behauptung, die "geplanten Lärmwerte und die Umweltbelastungen" würden „sicherlich steigen“
ist nicht zutreffend. Vielmehr wird es durch die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort zu
einem Wegfall der Umlagerungsprozesse und der damit verbundenen Lkw-Verkehre kommen.
Ferner werden wesentliche Betriebsprozesse von der Bestandsanlage in die Erweiterungsfläche,
d.h. auf die zur Wohnbebauung abgewandte Seite hin, verlagert.
Durch die Errichtung von Wohngebäuden in unmittelbarer Nähe zu einer Warenabteilung haben die
Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die
Wohnbebauung zu realisieren. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer
und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot. Diesem Rücksichtnahmegebot wird die vorliegende Planung gerecht. Dies wird nicht
zuletzt auch bei der Betrachtung der Schallentwicklung deutlich:
Die Messungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung der ITAB GmbH, Dortmund, haben
zu Erntezeiten am nächstgelegenen Wohnhaus Werte von 70 dB(A) erreicht. Zukünftig liegt der
Schallrichtwert an diesem Immissionsaufpunkt bei 60 dB(A). Dies bedeutet eine Reduzierung der
Schallwerte um mindestens 10 dB(A) am nächstgelegenen Wohnhaus. Mit zunehmendem Abstand
reduzieren sich die Immissionen entsprechend. Die vorliegende Planung ist somit dazu geeignet, die
bestehende Gemengelage-Situation wesentlich zu verbessern.
Bei der Einhaltung der festgesetzten Schallwerte sind alle Betriebsgeräusche - einschließlich Geräusche der Betriebsfahrzeuge, Gabelstapler, Anlagentechnik u.ä. - relevant.
Durch die vorliegende Planung wird die Umweltbelastung insgesamt - insbesondere für die unmittelbare Nachbarschaft - nicht erhöht, sondern reduziert. Dies wird erreicht durch:
Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse einschließlich der Hauptzufahrt in die Erweiterungsfläche nach Westen
Reduzierung des Verkehrsaufkommens aufgrund Wegfall von Umlagerungsprozessen in externe
Läger während der Erntezeit und über das ganze Jahr verteilt
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
2.+3. Offenlage
vertragliche Einschränkungen der Bestandsrechte der vorhandenen Anlage, die sich im Wesent-
lichen über die im Bebauungsplan erstmals vorgegebenen Schallbeschränkungen ergeben:
Beschränkung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse Ware (rd. 10 % der jährlichen Gesamtumschlagmenge)
Verlegung der Leerwiegung der Erntefahrzeuge auf die neuen Waagen
Verlegung der Wiegung der Lkw in den neuen Grundstücksbereich
genereller Ausschluss von nächtlichen Betriebszeiten für die Bestandsanlage
sonstige bauliche und organisatorische Maßnahmen.
Die neue Annahme erfolgt innerhalb eines geschlossenen Gebäudes mit moderner Abluftanlage.
Über diese Annahme werden zukünftig die Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste in einem geschlossenen System ohne wesentliche Staubabgabe in die Umgebung umgeschlagen. Die Staubentwicklung an der Bestandsabgabe wird durch die Reduzierung auf den Umschlag von Sonderkulturen und nasse Ware - die nur rd. 10 % der gesamten Umschlagmenge ausmachen - erheblich gemindert.
Bei der Bestandsanlage handelt es sich um einen funktionalen Betriebsstandort ohne jede Eingrünung. Für die Erweiterungsfläche ist nach Süden, Westen und Norden eine 10 m breite Eingrünung
mit heimischen Gehölzen unterschiedlicher Kategorien vorgesehen. Diese werden das Orts- und
Landschaftsbild in wenigen Jahren mit prägen. Hierdurch wird auch die Westansicht auf die Bestandsanlage verbessert.
Wertungsbeschluss:
Die Ausführungen des Einsenders basieren auf der unzutreffenden Annahme, mit der vorliegenden
Planung sei eine Steigerung der Schall- und Umweltbelastung speziell für die Wohnbebauung am
Kehler Weg erbunden.
EBi Und wie sieht es aus, wenn doch mal der Dünger oder die Pflanzenschutzmittel in Brand gerät? Als Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der Warenabteilung am
006.3 Biologin könnte ich mir vorstellen, dass da eine ganze Menge von extrem umweltgefährdenden Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in
Stoffen lagert. Ist man darauf in irgendeiner Weise vorbereitet? Von Sicherheitsabständen zur Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt. Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung
Wohnbebauung hin kann man ja wohl nicht sprechen.
am Kehler Weg existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter,
geschweige denn der Anwohner des näheren Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ
Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand. Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter auch für den Neubaubereich
verpflichtet, ein Brandschutzkonzept zu erstellen..
Die Warenabteilung wird zudem rund um die Uhr durch eine Sicherheitsfirma überwacht.
Die Warenabteilung ist ein Landhandel für Produkte, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
Die Lagerung von "extrem umweltgefährdenden Stoffen", ist nicht vorgesehen. Die RaiBa handelt
ausschließlich mit nach Gefahrenstoff-Verordnung in die Gruppen C oder D einzustufenden, nicht
brennbaren Düngemitteln. Eine Änderung des Handelssortiments wäre nicht genehmigungsfähig, da
der Betrieb dann der Störfallverordnung unterläge.
Die Wohnbebauung am Kehler Weg wurde zu einem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt, als die
Warenabteilung bereits seit Jahren am heutigen Standort betrieben wurde. Eine Unterschreitung von
„Sicherheitsabständen“, die die Wohnbebauung hätte einhalten müssen, ist nicht bekannt.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen bezogen auf die Brandgefahr und Umweltgefährdung sind nach
fachlicher Einschätzung unzutreffend. Daher wird der nicht näher substanziierten Forderung nach
einem „Sicherheitsabstand“ nicht gefolgt.
EBi Als potenzielle Erbin des Hauses bin ich auch daran interessiert, seinen Wert zu erhalten, und der Die Wohnbebauung am Kehler Weg ist erst nach der Warenabteilung errichtet und verdichtet wor006.4 steigt nicht gerade, wenn noch mehr Türme dort aufgebaut werden.
den. Dadurch haben die Eigentümer - wie oben bereits ausgeführt - eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Durch die vorliegende Planung wird die Gemengelage-Situation verbessert, nicht verschlechtert.
Eine standortadäquate Vermarktung oder Vermietung bleibt daher unberührt.
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Planung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann
diese nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen.
EBi Bedenken Sie bitte auch, was der Bau einer solchen Anlage für Familien mit Kindern in dieser Ecke Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh n006.5 Gymnichs bedeutet! Muss das wirklich sein oder gibt es doch noch Mitglieder im Stadtrat, die vo- nutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz urausschauend und städteplanerisch modern denken?
planen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendi gkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB)
durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die
vorliegende Planung ist dazu geeignet,
• eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
• die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belastungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
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Bebauungsplan Nr. 164
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2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht - wie oben bereits ausgeführt - keine Neuansiedlung eines Betriebes
am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die
Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im
Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage
bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte
festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen
der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen.
Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen
Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren
landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von
Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer
Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und
Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen. Daneben hat sich im Rahmen der
zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits
mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht
teilen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der
Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Gemengelage-Situation, die durch Heranrücken der
Wohnbebauung an den Betrieb über Jahrzehnte entstanden ist, zu verbessern.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
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Bebauungsplan Nr. 164
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EBi
007
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Inhalt individuelles Schreiben vom 28.01.2014
EBi Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und Bebauungsplanes
007.1 Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Wertungsbeschluss
Wertungsbeschluss:
Der Aussage wird keine Planungs- und Abwägungsrelevanz beigemessen.
Im Kehler Weg, ganz in der Nähe des Silos, habe ich fast 20 Jahre mit meinen Eltern gewohnt, ehe
ich mit meinem Mann nach Dirmerzheim gezogen bin. Hier im Neubaugebiet gibt es glücklicherweise
kein Silo, das ständig Krach macht und Staub produziert.
EBi Ich habe mir die neuen Pläne angesehen und habe schwerste Bedenken zu dem Vorhaben.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungs007.2
struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Be1)
reich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Wie kann man solche unschönen Klötze direkt neben ein Wohngebiet bauen? Wir werden sie noch Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
von Dirmerzheim aus sehen können. Der Sonnenuntergang im Westen wird nicht mehr ungetrübt Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredesein. Das Silo können wir schon jetzt von uns aus sehen. Finden Sie, dass das einen guten Eindruck lungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
macht auf Leute, die zum Gymnicher Ritt kommen oder auf den Landstraßen rund um Gymnich
unterwegs sind, von den Bürgern ganz zu schweigen.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
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Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite EingrüSeite 42 von 242
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nung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Sollten von dem Grundstück des Einsenders am westlichen Ortsrand von Dirmerzheim tatsächlich
einzelne Anlagenteile der über 2 km entfernten Warenabteilung (RaiBa) über die in Dammlage
geführte L 495 sowie die Süd-Westbebauung von Gymnich hinweg sichtbar sein, so wäre das
Wahrnehmbare aufgrund der Entfernung nicht wesentlich landschaftsprägend. Hierzu wird auch
nicht die Neubebauung beitragen. Die Einschätzung, dass mit der Planung der Bau „unschöner
Klötze“ verbunden sei, lässt zudem die geplante Eingrünung völlig außer Acht.
Demgegenüber sind die Windenergieanlagen, die mit einer Höhe von bis zu 100 m in freier Blickrichtung des Grundstücks des Einsenders planungsrechtlich zulässig bzw. schon vorhanden sind, als
wesentlich landschaftsprägender einzustufen. In diesem Zusammenhang wird von einer ästhetischen Vorbelastung des Landschaftsbildes gesprochen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders zur Wirkung der vorliegenden Planung auf das Landschafts- und
Ortsbild wird nicht geteilt.
EBi 2)
Die Behauptung, der Verkehr werde „zweifelsfrei zunehmen“ ist nicht zutreffend. Vielmehr wird es
007.3 Da der Verkehr zweifelsfrei zunehmen wird - ich habe etwas von 60.000 Fahrten gehört - sind be- durch die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort zu einem Wegfall der Umlagerungsprosonders viele Gymnicher davon betroffen, denn die Bauern kommen aus allen Himmelsrichtungen zesse und der damit verbundenen Lkw-Verkehre kommen.
und fahren auch auf den verschiedensten Straßen durch den Ort. Aber nicht nur Erntewagen sind im
Laufe des Jahres unterwegs, sondern auch zahlreiche andere Fahrzeuge, die das Silo mit Waren Durch die Errichtung von Wohngebäuden in unmittelbarer Nähe zu einer Warenabteilung haben die
aller Art beliefern. Von meinem Zimmer im obersten Stock hatte ich darauf immer einen besonders Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die
guten Ausblick und der Schall kam geradewegs zu mir, ungemindert. Ausschlafen bei offenem Fens- Wohnbebauung zu realisieren. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer
ter konnte man nicht, denn spätestens um halb acht fing das Um- und Abgelade an und warme und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges RücksichtSommertage konnte man häufig nicht ungestört draußen im Garten verbringen. Dauernd kamen nahmegebot. Diesem Rücksichtnahmegebot wird die vorliegende Planung gerecht. Dies wird nicht
Traktoren oder LKWs, die den Motor laufen ließen.
zuletzt auch bei der Betrachtung der Schallentwicklung deutlich:
Die Messungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung der ITAB GmbH, Dortmund, haben
zu Erntezeiten am nächstgelegenen Wohnhaus Werte von 70 dB(A) erreicht. Zukünftig liegt der
Schallrichtwert an diesem Immissionsaufpunkt bei 60 dB(A). Dies bedeutet eine Reduzierung der
Schallwerte um mindestens 10 dB(A) am nächstgelegenen Wohnhaus. Mit zunehmendem Abstand
reduzieren sich die Immissionen entsprechend. Die vorliegende Planung ist somit dazu geeignet, die
bestehende Gemengelage-Situation wesentlich zu verbessern.
Die Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Schallfestsetzungen wird u.a. dadurch erreicht,
dass die Betriebszeiten an der Bestandsanlage generell auf den Tageszeitraum beschränkt werden.
Dies entspricht dem Zeitraum zwischen 06:00 Uhr morgens und 22:00 Uhr abends. Die Akzeptanz
von Betriebszeiten um 07:30 Uhr morgens ist damit seitens der Anwohner im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nicht zu beanstanden.
Gemäß § 11 a Landesimmissionsschutzgesetz ist es verboten, Geräusche oder Abgase erzeugende
Motoren unnötig laufen zu lassen. Verstöße gegen diese Vorschrift sind der Stadt aus der Zeit vor
Einleitung der Bauleitplanverfahren nicht bekannt. Vorkommnisse dieser Art sind außerhalb der
Bauleitplanung bei Bedarf ordnungsrechtlich zu behandeln.
Wertungsbeschluss:
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2.+3. Offenlage
EBi Zwar betrifft mich das im Moment weniger, aber wenn wir Kinder bekommen, werden sie sicher oft
007.4 ihre Zeit bei Oma und Opa verbringen, und da habe ich schon ein bisschen Angst wegen der vielen
LKWs und schweren Fahrzeuge, die mit Karacho durch die Straßen donnern. Auch mache ich mir
um meine Eltern Sorgen, wenn sie mal noch älter werden. Meine Mutter fährt immer Fahrrad auf
dem Feld. Zwar steigt sie, glaube ich, bei größeren Gefährten ab, aber wenn man älter wird, nimmt
auch die Ungeschicklichkeit zu und dann fällt sie vielleicht vor so einen LKW, nicht auszudenken.
Stand: 26.03.2014
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Die Ausführungen des Einsenders basieren auf der unzutreffenden Annahme, mit der vorliegenden
Planung sei eine Steigerung des anlagenbezogenen Verkehrsaufkommens verbunden.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist auf die Nutzung durch alle Verkehrsarten
einschließlich landwirtschaftliche Fahrzeuge und Lkws ausgelegt. Diese Verkehre haben nicht nur
die Warenabteilung am Kehler Weg zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte
über das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient, so z.B.
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof,
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74,
der Milchhof Kohlstraße 99,
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des
vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Ziel-und Quellverkehr aller Art.
Bei dem Kehler Weg handelt es sich um eine so genannte 30er Zone. Die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h ist nach Einschätzung der Fachbehörde unter Berücksichtigung von Straßenart
und Verkehrsaufkommen angemessen. Die Aussage, dass viele schwere Lkws und schwere Fahrzeuge „mit Karacho durch die Straßen donnern“ kann nicht bestätigt werden. Zudem zählen Geschwindigkeitsüberschreitungen zu straßenverkehrsrechtlichen Vergehen, die - unabhängig dieser
Bauleitplanverfahren - ordnungsrechtlich zu ahnden wären.
Die Einschätzung, dass es sich bei den Feldlagen westlich von Gymnich um einen Freibereich
handelt, in dem die Freizeitnutzung Vorrang vor der Landwirtschaft hat, ist unzutreffend. Dies ist
nach außen hin nicht zuletzt auch an der Beschilderung der Wirtschaftswege erkennbar, die motorisierten Verkehr auf „Anlieger und landwirtschaftlichen Verkehr“ beschränkt.
Dies schließt die Freizeitnutzung der Wirtschaftswege nicht aus. Hierdurch müssen alle Verkehrsteilnehmer aber eine besondere gegenseitige Rücksichtnahme an den Tag legen.
Auch in Gymnich gilt das Gebot, dass alle Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenraum die
nötige Sorgfaltspflicht walten lassen müssen. Dieser Pflicht ist bei der Beaufsichtigung von Kindern
besondere Beachtung zu schenken. Die Wahl des zur Nutzung kommenden Verkehrsmittels ist auf
die allgemeine Konstitution des jeweiligen Verkehrsteilnehmers abzustellen. Verkehrsteilnehmer, die
aufgrund ihrer Konstitution Gefahr laufen, von einem Fahrrad zu fallen, sollten zur eigenen Sicherheit den Gebrauch dieses Verkehrsmittels vermeiden.
Wertungsbeschluss:
Von der vorliegenden Planung geht kein Verkehr aus, der zu einer nicht-gebrauchsmäßigen Inanspruchnahme des örtlichen Wege- und Straßennetzes führen würde.
EBi
3) Wertverfall der Immobilie:
Die Wohnbebauung am Kehler Weg ist erst nach der Warenabteilung errichtet und verdichtet wor007.5 Meine Eltern haben ihr Haus immer auch als Teil der Rente gesehen. Oben, wo wir Kinder früher den. Dadurch haben die Eigentümer - wie oben bereits ausgeführt - eine durch ihren Standort vorbegelebt haben, wollten sie vermieten, wenn sie mal in Rente gehen. Aber wer wird da, beim Blick auf lastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
neun 25-Meter-Silos und ständigem Krach, noch wohnen wollen?
Das Haus wird einen Wertverfall erleben, der ja schließlich auch mich als Erbin - sollte zu diesem Durch die vorliegende Planung wird die Gemengelage-Situation verbessert, nicht verschlechtert.
Zeitpunkt das Haus noch vorhanden sein - treffen wird.
Eine standortadäquate Vermarktung oder Vermietung bleibt daher unberührt.
Wertungsbeschluss:
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EBi 4) Ein wichtiges Thema, der Krach!
007.6 Der war ja eigentlich jetzt schon nicht zum Aushalten, wie soll das werden, wenn dort noch mehr
Getreide umgeschlagen wird? Die Förderanlagen klacken stundenlang, das hört man von überall her
und man wird es vermehrt hören, wenn noch weitere, höhere Türme gebaut werden, denn das Getreide muss ja auch gekühlt und getrocknet werden. Das soll eine Verbesserung sein? Das bestreite
ich hiermit vehement.
Die alte Anlage macht schon genug Lärm. Wenn jetzt auch noch neue Bauten dazu kommen, kann
das gar nicht besser werden.
Stand: 26.03.2014
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Da die vorliegende Planung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann
diese nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen.
Die Stadt Erftstadt verfolgt mit der vorliegenden Bauleitplanung die städtebauliche Zielsetzung der
Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation. Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse einschließlich der Hauptzufahrt in die Erweiterungsfläche nach Westen
Reduzierung des Verkehrsaufkommens aufgrund Wegfall von Umlagerungsprozessen in externe
Läger während der Erntezeit und über das ganze Jahr verteilt
vertragliche Einschränkungen der Bestandsrechte der vorhandenen Anlage, die sich im Wesentlichen über die im Bebauungsplan erstmals vorgegebenen Schallbeschränkungen ergeben:
Beschränkung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse Ware (rd. 10 % der jährlichen Gesamtumschlagmenge)
Verlegung der Leerwiegung der Erntefahrzeuge auf die neuen Waagen
Verlegung der Wiegung der Lkw in den neuen Grundstücksbereich
genereller Ausschluss von nächtlichen Betriebszeiten für die Bestandsanlage
sonstige bauliche und organisatorische Maßnahmen.
Die neue Annahme erfolgt innerhalb eines geschlossenen Gebäudes mit moderner Abluftanlage.
Über diese Annahme werden zukünftig die Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste in einem geschlossenen System ohne wesentliche Staubabgabe in die Umgebung umgeschlagen. Die Staubentwicklung an der Bestandsabgabe wird durch die Reduzierung auf den Umschlag von Sonderkulturen und nasse Ware - die nur rd. 10 % der gesamten Umschlagmenge ausmachen - erheblich gemindert.
Bei der Bestandsanlage handelt es sich um einen funktionalen Betriebsstandort ohne jede Eingrünung. Für die Erweiterungsfläche ist nach Süden, Westen und Norden eine 10 m breite Eingrünung mit heimischen Gehölzen unterschiedlicher Kategorien vorgesehen. Diese werden das
Orts- und Landschaftsbild in wenigen Jahren mit prägen. Hierdurch wird auch die Westansicht
auf die Bestandsanlage verbessert.
Mit der Planung verbunden ist die Erweiterung der Betriebsfläche, auf der die bisher externen Lagerkapazitäten zusammen gelegt und zentral bewirtschaftet werden können. Eine „massive Vergrößerung“ des Betriebes, d.h. der Umschlagmengen oder Handelsware ist weder vorgesehen, noch
auf der Basis der vorliegenden Planung möglich. Vielmehr wird durch die vorliegende Bauleitplanung
der Warenumschlag für den Standort erstmalig inhaltlich und mengenmäßig planungsrechtlich auf
das bestehende Maß festgesetzt.
Die aktuelle Planung basiert auf zahlreichen Variantenbetrachtungen. Nach der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erfolgte - wie der Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung entnommen werden kann - eine Planänderung. Aufgrund der Eingaben
zur ersten Offenlage wurde die Planung - wie oben dargestellt - weitergehend geändert. Diese Entwicklung der Planung wird als stetige Verbesserung im Hinblick auf die bestehende GemengelageSituation gewertet.
Zudem sind bei der Beurteilung der vorliegenden Planung die Interessen aller Beteiligter, also
der unmittelbaren und mittelbaren Anwohner
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Bebauungsplan Nr. 164
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Stand: 26.03.2014
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der Landwirte
der Freiraum-Nutzer als auch
des Anlagenbetreibers, der RaiBa Gymnich eG
zu berücksichtigen. Eine einseitige Betrachtung ausschließlich aus der Sicht einer der benannten
Gruppen, z.B. einzelner unmittelbarer Anwohner, ist im Rahmen von Bauleitplanverfahren unzulässig.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen zur Schallentwicklung sind unbegründet. Sie basieren auf unzutreffenden Planungsvorstellungen.
EBi 5) Brandgefahr:
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der Warenabteilung am
007.7 Als ich kleiner war, hat mir mein Vater erzählt, dass wir keinen Blitzableiter hätten. Das wäre aber Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in
nicht schlimm, denn wenn, würde der Blitz zuerst im Silo einschlagen. Dann könnte es aber ein ganz Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
schönes Feuerchen geben. Ich habe dann beim Gewitter immer ein Gefühl der Sicherheit verspürt,
weil der Blitz ja zuerst im Silo einschlägt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg existiert, ist kein VorkommHeute sehe ich das etwas anders, vor allem, weil ich gerade von dem Großfeuer in einem Silo in nis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren
Sendenhorst gehört habe. Wir wollen nicht hoffen, dass so etwas je in Gymnich passiert, aber die Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage
Gefahr besteht. Getreide und Dünger kann sich erhitzen und in Brand geraten.
in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum
Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als
explosionsgefährdeter Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung
aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln),
deren Korngröße im Gros deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer
Explosion zu bringen, ist deutlich höher als in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr homogene
Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein entsprechend
höheres energetisches Potential besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu einer Explosion
führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn also Faktor 1 und 3 gegeben sind, ist nicht grundsätzlich von einer so genannten staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch Schneckenförderer) < 1m/
sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden,
laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc.
werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine nennenswerte Gefährdung
durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine
steigende Gefahr verbunden.
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, die Warenabteilung sei in Hinblick auf Brand- und Explosionsgefahr ein nicht zu vertretender Gefahrenherd, wird somit fachlich nicht bestätigt.
Die Behauptung, der „Brand Sendenhorst“ sei ein Beispiel dafür, dass Getreide und Dünger brennen, ist unzutreffend. Wie die Recherchen der RWZ Rhein-Main ergeben haben, war in Sendenhorst
ein elektrotechnischer Defekt Brandursache. Der Brand brach in einem Laborbereich aus. Die Lagergüter (Dünger und Pflanzenöl) sind nicht in Brand gesetzt worden.
EBi Die Brandgefahr vergrößert sich, weil das Silo größer werden soll und die gelagerte Menge steigt.
007.8
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind nach fachlicher Einschätzung unzutreffend.
Auch eine Erhöhung der Getreide-Lagerkapazitäten am Standort Kehler Weg führt - wie seitens des
Sicherheitsfachbetriebes bestätigt wird - nicht zu einer erhöhten Gefahr:
Grundsätzlich ist das explosionsfähige Staub-Luftgemisch pro Tonne Getreideart immer das Gleiche. An diesem Verhältnis ändert sich somit nichts. Durch die Erhöhung der Annahmeleistung - wie
im vorliegenden Fall - wird die Zeit, in der eine staubexplosionsfähige Atmosphäre auftreten kann,
reduziert. Durch die Verlagerung der Hauptannahmemengen in den Erweiterungsbereich mit einer
gegenüber der Bestandsannahme mit 80 t/Std. auf rd. 150 t/Std. erhöhten Annahmeleistung kommt
es somit nicht zu einer Erhöhung des Gefahrenpotentials.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge steige die Gefahr von
Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
EBi Und was ist im Ernstfall?
Wertungsbeschluss:
007.9
Die Warenabteilung wird rund um die Uhr durch eine Sicherheitsfirma überwacht.
EBi Ein wirklicher Sicherheitsabstand zwischen Wohngebäuden und dem Silo gibt es nicht. Ist es über- Die Wohnbebauung am Kehler Weg wurde zu einem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt, als die
007.10 haupt erlaubt, dass ein Silo so nah am Wohngebiet gebaut wird?
Warenabteilung bereits seit Jahren am heutigen Standort betrieben wurde. Eine Unterschreitung von
„wirklichen Sicherheitsabständen“, die die Wohnbebauung hätte einhalten müssen, ist nicht bekannt.
EBi
6) Der Staub
007.11 Wenn ich meine Eltern im Sommer während der Erntezeit besuchte, hatte ich hinterher Staub auf
dem Auto. Deswegen haben wir früher unser Auto im Sommer nie gewaschen und meine Mutter
meinte, das Fensterputzen würde sich nicht lohnen. Auch auf dem Pool schwamm dauernd jede
Menge Staub und ich musste jeden Tag die Terrasse fegen. Da ich eine Stauballergie habe, war das
für mich nicht so spaßig im Kehler Weg. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das mit dem Staub wesentlich besser wird. Stauben denn Mais und Raps etwa nicht??
Zwar ist auf dem neuen Hinterhof eine Einhausung geplant, aber ob die dann auch immer geschlossen wird bei Hochbetrieb im Sommer, wenn alle noch schnell abladen wollen? Auch wird die alte
Waage vorne ja wohl nicht abgebaut, sondern weiter mitbenutzt werden. Wo soll denn da die Staubabsaugung sein? Da wird ja ebenfalls ab- und aufgeladen und es entsteht Staub. Der Wind kommt
Wertungsbeschluss:
Aus der nicht näher substanziierten Behauptung zu einem „wirklichen Sicherheitsabstand“ lässt sich
keine planungsrelevante Anregung ableiten.
Die Annahme des angelieferten Getreides an der Bestandsanlage erfolgt nach Angaben der RaiBa
nach Verwiegung durch Abkippen in eine überdachte, mit einer Entstaubung versehene Schüttgosse. Die staubhaltige Abluft aus der Gossenabsaugung wird zwei parallel geschalteten Tuchfilteranlagen zugeführt. Die Aussage, dass die Bestandsanlage über „keine Staubabsaugung oder Ähnliches“
verfüge, ist daher unzutreffend.
Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahren wird im Hinblick auf die Staubentwicklung von einer
vollständig geschlossenen Annahme in der Erweiterungsfläche ausgegangen. Die daraus resultierenden Anforderungen an den Umgang mit den Toren, den Einsatz von Absauganlagen u.ä. wird
Bestandteil der Baugenehmigung sein. Sollte trotz entsprechender Betriebsanweisungen gegen
diese Bestimmungen verstoßen werden, wäre behördlich zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
von Westen, und wenn irgend ein Staub da ist, kommt er auch zu den Häusern. Staub vorne, Staub vorliegt. Dies wäre entsprechend zu ahnden. Die vorliegende Bauleitpla-nung bleibt hiervon unbehinten - das soll besser werden?
rührt.
Wie oben dargelegt wird der Grundbesitz am Kehler Weg durch die vorhandene Warenabteilung
geprägt. Die Grundstücke können somit keine Wohnqualität „normaler“ Wohngebiete für sich in
Anspruch nehmen - aufgrund der landwirtschaftlichen Prägung insbesondere keinen Anspruch auf
eine „staubfreie Zone“.
Unabhängig davon ist die vorliegende Planung dazu geeignet, durch die Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen die Annahmeleistung an der Bestandsanlage erheblich zu
reduziert.
Hierdurch wird auch die Staubentwicklung erheblich reduziert - auf ein Maß, das nach dem Gebot
der gegenseitigen Rücksichtnahme als verhältnismäßig eingestuft wird.
Auch für die Eltern des Einsenders ergibt sich daraus keine unangemessene Betroffenheit - zumal
sich die beschriebene Beeinträchtigung im Wesentlichen auf die Erntezeit beschränkt - also auf
wenige Wochen im Jahr.
Ein vollständiger Verzicht auf die Nutzung der Bestandswaage war zu keinem Zeitpunkt des aktuellen Planungsprozesses vorgesehen. Unabhängig davon wurde nach der ersten Offenlage die Planung weiter detailliert. Nach dem Planungsstand ab zweiter Offenlage sind nunmehr zwei weitere
Waagen im Erweiterungsbereich vorgesehen. Hiermit verbunden ist eine zweite Zufahrt in die Erweiterungsfläche, um die Betriebsabwicklung zu Erntezeiten weitergehend zu optimieren.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Aspekte bestätigen die Gemengelage-Situation und damit das städtebauliche
Planungserfordernis.
EBi Insgesamt glaube ich nicht, dass sich wesentliche Dinge verbessern, im Gegenteil, vor allem der Die Behauptung, „der Krach und der Verkehr mit allen seinen Begleiterscheinungen“ werde aufgrund
007.12 Krach und der Verkehr mit allen seinen Begleiterscheinungen werden zunehmen. Die alte Anlage der vorliegenden Planung zunehmen, ist unzutreffend. Gleiches gilt für die Behauptung, „insgesamt
wird weiter betrieben, wobei ich mich oft frage, ob das alles rechtens ist, was da gemacht wird. Dazu werden mehr Getreide und andere Güter umgeschlagen als vorher“.
soll eine Erweiterung gebaut werden, die zwar moderner ist als das, was vorne steht, aber insgesamt werden mehr Getreide und andere Güter umgeschlagen als vorher. Die Raiba plant ja sogar Bei sachlicher Betrachtung der vorliegenden Planung bleibt festzuhalten, dass diese für die besteden OBI für Gymnich mit Tierfutter, Arbeitskleidung und Gartenbedarf. Das muss alles herange- hende Gemengelage wesentliche Verbesserungen bietet.
schafft, aus- und eingeladen und verkauft werden. Da sind viele Fahrten von LKW und PKW, nicht
zu vergessen den Gabelstaplern, nötig und Lärmschutzeinrichtungen jeglicher Art fehlen. Mein Der Einsender erklärt seine indirekte Betroffenheit im Hinblick auf sein Elternhaus und Erbe am
Elternhaus steht auf dem Kehler Weg, ich bin mit einem Silo-Erweiterung dort nicht einverstanden!
Kehler Weg. Eine direkte Betroffenheit des in Dirmerzheim ansässigen Einsenders durch die vorliegende Planung ist nicht erkennbar.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, auf die vorliegende Planung zu verzichten, wird nicht gefolgt.
EBi Es gibt genügend Felder in Gymnich, wo sich ein zukünftiges, vergrößertes Silo ausbreiten kann, Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh n007.13 ohne dass es jemanden stört.
nutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in de n Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rSeite 48 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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renzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten B etriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendi gkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belastungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die
nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich
unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung
verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
008
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 29.01.2014 (siehe auch EBi 08, 10, 26 und 32)
EBi Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und Bebauungsplanes
008.1 Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Seit mehr als 20 Jahren wohne ich jetzt im Kehler Weg und kann mir ein Bild über die Entwicklung
dieses Betriebes aus eigener Anschauung machen.
Das Silo der Raiba Gymnich gibt es schon seit 1963, das sind fast 50 Jahre. Man hat es damals dort
hingebaut, weil es im weiteren Umkreis noch keine Häuser gab und es somit praktisch allein stand.
Mittlerweile ist die Wohnbebauung an das Silo herangerückt, was ja auch immer wieder von den
Gymnicher Bauern als Argument dafür gewertet wird, dass man sich als Anwohner nicht beschweren
dürfe, denn man habe ja gewusst, dass da ein Silo steht.
Auch die Stadt Erftstadt hat erlaubt, dass dort gebaut wird und zwar bis ganz dicht heran. Ob damals
alle Gesetze befolgt wurden, kann ich nicht glauben.
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
Die Darstellung, dass die Wohnbebauung am Kehler Weg erst nach der Warenabteilung (RaiBa)
errichtet und verdichtet wurde, ist richtig. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort
vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung
braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen,
als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung am Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch
geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu
lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt.
EBi Nicht zuletzt hat die Raiba Gymnich aktiv daran mitgewirkt, dass zumindest ein Grundstück dort Bei einer beratenden Einbindung der Genossenschaftsbank in mögliche Grundstückskaufgeschäfte
008.2 verkauft und darauf gebaut wurde.
kann - wie auch die nachfolgende Anmerkung Zeile 008.3 bestätigt - davon ausgegangen werden,
dass den Bauherren die Existenz der Warenabteilung entsprechend bewusst war.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Anmerkung ist nicht planungs- oder abwägungsrelevant.
EBi Was die Anwohner nicht wissen konnten, als sie dort bauten, war die Tatsache, dass das Silo, be- Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen, liegen aus der
008.3 sonders seit den Neunzigerjahren, stetig vergrößert werden würde und damit immer mehr Lärm, Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor. Es bestehen daher bis heute keine Gründe
Staub und Verkehr produzierte.
für ein ordnungsbehördliches Einschreiten vor.
Es wird in diesem Zusammenhang immer davon geredet, dass die Raiba ein „Bestandsrecht“ habe,
wir sollen aber hinnehmen, dass statt eines kleinen Silos mit 3000 t ein Industrieriese dort entsteht! Zudem wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren Veränderungen vorgenomUnd dann wird das Ganze noch als „Verbesserung" verkauft!
men, die zu einer Verbesserung der Situation auch für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt u.a.
Aber auch damals haben wir uns bereits mehrfach - auch schriftlich - bei der Raiffeisenbank über die Errichtung des Verladesilos im Jahr 2010, durch die der östliche Anlagenbereich entlastet und im
Lärm und Staub beschwert. Es existieren mehrere Schreiben schon aus dem Jahre 1995 an den Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt werden konnte. Dadurch wurden auch die
damaligen Filialleiter Herrn Alter. Im Jahre 2010 habe ich mich beim Gewerbeaufsichtsamt in Berg- Schall- und Staubemissionen reduziert. Ferner wurde die Dienstleistung "Saatgutreinigung" aufgeheim beschwert. Danach ist es offensichtlich zu einer Überprüfung des Betriebes gekommen. Dass geben. Beide Maßnahmen führten nach Aussage der RaiBa bei den Anwohnern bereits zu merklies immer so ohne Protest einher ging, ist also nicht wahr, und der Protest begann bereits vor dem chen Verbesserungen.
Bauleitverfahren.
Die vorliegende Planung zielt - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - auf eine weitergehende
Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Hierzu tragen auch die nach der 1. Offenlage geplante Änderung bei, eine zusätzliche Einfahrt zur Erweiterungsfläche sowie eine zweite neue Waage
vorzusehen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung Belastungen einhergehen, die die Grenze des
Zumutbaren weit überschreiten würden, ist unzutreffend.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
EBi Bei der Durchsicht der Pläne haben wir immer wieder festgestellt, dass sich für uns wenig bessern
008.4 wird und dass viele neue Probleme entstehen werden. Alt- und Neubau des Silos stehen einfach viel
zu nah an der Wohnbebauung. Obwohl alle Beteiligten - auch der Investor- das wissen, wird jetzt
versucht, mit Versprechungen, alles werde ja besser, ein großes Industrieareal direkt an ein Wohngebiet anzubauen. Man hat damals, als man die Bebauung des Kehler Wegs gestattet hat, einen
Fehler gemacht. Jetzt ist man dabei, den zweiten folgen zu lassen.
Stand: 26.03.2014
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Der Bebauungsplan sieht die Überplanung und Erweiterung eines Bestandsbetriebes vor. Die Festsetzung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ entspricht der raumplanerischen Zielsetzung für dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Zudem verfolgt die Stadt Erftstadt mit der vorliegenden Bauleitplanung die städtebauliche Zielsetzung der Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation, insbesondere durch
die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse einschließlich der Hauptzufahrt in die Erweiterungsfläche nach Westen
die Beschränkung der Betriebszeiten an der Bestandsanlage
die Reduzierung des Gesamt-Verkehrsaufkommens aufgrund Wegfall von Umlagerungsprozessen in externe Läger.
Die Einschätzung, dass sich für die Anwohner „wenig bessern“ werde, ist nicht zutreffend. Dies
wurde im Rahmen der Bauleitplanverfahren in mehreren Bürgerbeteiligungen offen kommuniziert.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die vorliegende Bauleitplanung sei ein Fehler, wird nicht geteilt. Die vorliegende
Planung ist vielmehr aus Sicht der Stadt Erftstadt städtebauliche geboten, um die vorhandene Gemengelage-Situation zu bereinigen. Die Behauptung, mit der vorliegenden Planung würden viele
neue Probleme entstehen, ist fachlich nicht belegt.
Der Verzicht auf die vorliegende Planung würde demgegenüber nichts an dem Vorhandensein der
Bestandschutz genießenden Bestandsanlage ändern. Ein Anspruch, dass durch die vorliegende
Planung der Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Bestandsanlage vergrößert wird, besteht nicht.
EBi Wir, die Anwohner, sind sehr skeptisch und sind überzeugt davon, dass unsere Wohnqualität weiter Es kann nicht bestätigt werden, dass die vorgetragene Skepsis von allen Anwohnern vorgetragen
008.5 abnehmen wird. Dies im Einzelnen darzulegen, soll das Anliegen dieses Schreibens sein.
wurde: Weder haben sich alle Anwohner der so genannten Bürgerinitiative angeschlossen, noch
haben alle Anwohner eigene Anregungen zur vorliegenden Bauleitplanung eingereicht.
Wie oben dargelegt, wird der Grundbesitz am Kehler Weg durch die vorhandene Warenabteilung
geprägt. Die Grundstücke können somit keine Wohnqualität „normaler“ Wohngebiete für sich in
Anspruch nehmen.
Unabhängig davon ist die vorliegende Planung dazu geeignet, die vorhandenen Verhältnisse zu
verbessern.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Planung führe zu einer Abnahme der Wohnqualität am Kehler Weg wird nicht geteilt.
Die Verkehrssituation rund um die Warenabteilung wurde detailliert gutachterlich untersucht und in
dem Verkehrsgutachten zum vorliegenden Bauleitplanverfahren beschrieben. Dabei wurde auch für
den Kehler Weg keine unzumutbare Verkehrsbelastung nachgewiesen. Aufgrund der vorliegenden
Planung besteht somit kein fachlich begründeter Bedarf, die bestimmungsgemäße Nutzung des
bestehenden Wege- und Straßennetzes einzuschränken.
EBi Was als erstes schon nicht gelingen wird, ist die Umleitung des Schwerlastverkehrs auf die Zufahrt
008.6 vom Siedlerweg her. Die meisten Fahrzeuge kommen über die Hauptstraße und den Kehler Weg,
von der Kerpener Straße über den Feldweg und von der anderen Seite von der Kohlstraße oder aus
Nachbargemeinden. Da keine dieser Straßen gesperrt oder der Verkehr in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, werden die Fahrzeuge weiterhin dort fahren, denn jeder nimmt den bequemsten Weg.
Es mag sein, dass durch die Streichung der Fahrten von den externen Lagerstätten zum Silo zur
Verwiegung und zurück Fahrten entfallen werden.
Unabhängig davon hat sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zur großräumigen Ausschilderung ihres Standortes bereit erklärt, durch die eine Verkehrslenkung über den Siedlerweg erfolgen wird.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung zur aktuellen und zukünftigen Verkehrssituation ist unzutreffend.
EBi Es gibt aber nicht nur die das Silo anfahrenden Fahrzeuge, sondern auch Fahrzeuge, die dort par008.7 ken, bevor oder nachdem das Silo geöffnet hat. Das sind auswärtige LKW, die dann auf dem Hof
stehen. Im Winter haben sie den Motor an, damit die es warm haben, im Sommer trifft man häufig
auf Fahrzeuge, die wegen der Klimaanlage den Motor laufen lassen oder weil sie eben mal noch ins
Büro müssen, das sind meist Traktoren.
Gemäß § 11 a Landesimmissionsschutzgesetz ist es verboten, Geräusche oder Abgase erzeugende
Motoren unnötig laufen zu lassen. Verstöße gegen diese Vorschrift sind der Stadt aus der Zeit vor
Einleitung der Bauleitplanverfahren nicht bekannt.
Wertungsbeschluss:
Verstöße gegen § 11 a des Landesimmissionsschutzgesetzes sind außerhalb der Bauleitplanung
bei Bedarf ordnungsrechtlich zu behandeln.
EBi Dann gibt es die auf dem Gelände des Silos arbeitenden Fahrzeuge, besonders die sehr lauten Für Bestandsanlage und Erweiterungsfläche sind die maximal zulässigen Emissionswerte festge008.8 Gabelstapler, deren Krach von hinten in unsere Häuser dringt, wo wir unsere Schlafzimmer haben, setzt und entsprechend einzuhalten. Nach Umsetzung wird sich danach die Bestandssituation weund uns den Aufenthalt im Garten verleidet. Dieser Lärm wird zunehmen, da ja im vorderen Bereich sentlich verbessern.
der Hallen Lagerkapazitäten frei werden, wo dann noch mehr Sackware angekarrt und umgeladen
wird. Gerade der Bereich – „Grünes Kaufhaus“ ist ja gewinnbringend und wird ausgebaut werden, Wertungsbeschluss:
und zwar das gesamte Jahr über, nicht nur während der Ernte.
Die Aussage, der "Lärm" werde zunehmen, ist unzutreffend.
EBi Lärm machen aber nicht nur die Fahrzeuge, sondern auch die Maschinen, die das Getreide beför- Die Öffnungszeiten der bestehenden Warenabteilung, also die Zeiten mit Kundenverkehr, sind
008.9 dern und trocknen, und davon können wir jetzt schon ein Lied singen. Wenn das Fünffache an Ge- aktuell:
treide hier vor Ort gelagert wird, weiß ich nicht, mit welcher Zauberei der Lärm der Trockenmaschi- montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
nen und Förderbänder geringer werden soll. Ich entsinne mich an zahlreiche Nächte, in denen die samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
quietschenden Maschinen mir den Schlaf geraubt haben, denn die Investitionen in moderne Gabel- Die Hauptandienung findet von Montag bis Freitag statt. Dies sind auch die Hauptbetriebszeiten der
stapler oder Trocknungsgeräte, vielleicht sogar eine Lärmschutzwand hat die Raiba ja bisher nicht Anlage.
getätigt und lieber auf die Erweiterung gespart. Auch die Öffnungszeiten von 8-12 und 13-17 Uhr, die
suggerieren, ab da wäre alles idyllisch, werden nicht eingehalten. Die Maschinen laufen auch dar- Einzelne Anlagenteile wie z.B. Lüftungs- und Trocknungseinheiten kommen unabhängig von den
über hinaus, besonders nach der Ernte. Schilder sind eben geduldig. Fazit: Meiner Einschätzung Öffnungszeiten der Warenabteilung zum Einsatz. Daher können sich die Betriebszeiten nicht auf die
nach wird der Lärm insgesamt zunehmen, selbst wenn Fahrten entfallen sollten.
Öffnungszeiten der Wartenabteilung beschränken.
Über die festgesetzten Schallkontingente werden alle Betriebsgeräusche einschließlich der Maschinengeräusche auch außerhalb der Öffnungszeiten erfasst. Die RaiBa hat sich im Rahmen eines
Städtebaulichen Vertrages dazu bereit erklärt, ihre Bestandsrechte bei Umsetzung der Neubaumaßnahme auf der Erweiterungsfläche entsprechend einzuschränken.
EBi Dass die Fahrzeuge nicht nur Lärm machen, sondern auch die Wege über Gebühr belasten, wird
008.10 einem klar, wenn man mal dort lang geht. Es sind eben nicht für Schwerlastverkehr ausgelegte
Straßen, sondern schmale Feldwege, die dem Gewicht nicht gewachsen und ständig voller Löcher
sind. Auf ihnen sollten sich möglichst keine zwei LKW oder Traktoren begegnen. Dass es dabei auch
zu gefährlichen Situationen kommen kann, beweisen die getöteten Radfahrer der vergangenen
Jahre. Aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, dass man Kindern das Fahrradfahren auf Gymnichs Feldwegen oder auch auf dem Kehler Weg und der Neustraße lieber nicht empfehlen sollte.
Wertungsbeschluss:
Die Befürchtung, dass mit der vorliegenden Planung eine Schallzunahme verbunden ist, ist unbegründet.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz Gymnichs ist auf die Nutzung aller Verkehrsarten einschließlich landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Lkws ausgelegt. Diese Verkehre haben nicht nur die
Warenabteilung am Kehler Weg zum Ziel. Vielmehr werden auch zahlreiche andere Standorte über
das vorhandene Straßen- und Wegenetz angedient, so z.B.
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
der Milchhof Kohlstraße 99
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss auf die allgemeine Nutzung des
vorhandenen Straßen- und Wegenetzes durch Ziel- und Quellverkehr aller Art. Auch in Gymnich gilt
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
das Gebot, dass alle Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenraum die nötige Sorgfaltspflicht
walten lassen müssen. Dieser Pflicht ist bei der Beaufsichtigung von Kindern besondere Beachtung
zu schenken.
Wertungsbeschluss:
Von der vorliegenden Planung geht kein Verkehr aus, der zu einer nicht-gebrauchgemäßen Inanspruchnahme des örtlichen Wege- und Straßennetzes führen würde.
EBi Dass es so etwas wie Explosions- oder Brandgefahr bei Silos gibt, war uns, bis wir uns genauer mit Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der Warenabteilung am
008.11 dem Thema beschäftigt haben, nicht bewusst. Nun wird von den Verantwortlichen immer wieder Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in
betont, das sei ja nun eine enorme Übertreibung und eine solche Gefahr träfe für ein Getreide-Silo ja Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
überhaupt nicht zu.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren
Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage
in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum
Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als
explosionsgefährdeter Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung
aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln),
deren Korngröße im Gros deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer
Explosion zu bringen, ist deutlich höher als in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr homogene
Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein entsprechend
höheres energetisches Potential besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu einer Explosion
führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn also Faktor 1 und 3 gegeben sind, ist nicht grundsätzlich von einer so genannten staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch Schneckenförderer) < 1m/
sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden,
laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc.
werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine nennenswerte Gefährdung
durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung keine steigende
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
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Gefahr verbunden.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
Brand
Einbruch
Sabotage oder
technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die
Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind,
spricht ebenfalls für die Betriebssicherheit.
Wertungsbeschluss:
Die Einhaltung der brand- und explosionsschutzrechtlichen Anforderungen an einen Silobetrieb ist
bauordnungsrechtlich nachzuweisen.
EBi Nicht bei allen Silobränden- oder -explosionen, die man so im Internet finden kann, ist Getreide mit Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main handelt es sich weder bei der Anlage in Sendenhorst noch
008.12 im Spiel, aber doch bei etlichen. So wird in der „WELT“ vom 13.10.12 über das Großfeuer im Silo in Schweringen um eine mit der Warenabteilung vergleichbaren Siloanlage. In beiden Fällen kam es
Sendenhorst berichtet, dass dort flüssiger und fester Dünger sowie Pflanzenöl und Getreide gelagert auch nicht zu einer Explosion:
wurde. Alle diese Bestandteile, mit Ausnahme des Pflanzenöls, lagern auch im Silo Gymnich. Bei
dem Feuer in Schweringen vom 26.9.2011 wird von Getreide, Raps und Sojaschrot berichtet.
In Schweringen handelt es sich bspw. um ein Mischfutterwerk, bei dem von einer Verpuffung und
von Brand im Produktionsprozess gesprochen wurde. Es kam nicht zu einer Explosion, da es dort
zwar durch die Verbrennung zu einer Volumenerweiterung kam, aber nicht zu dem für eine Explosion notwendigen Druckaufbau.
Auch der Umstand, dass es sich nicht um ein Getreidelager handelte, ist sachverhaltsrelevant: es
handelte sich vielmehr um Rapsextraktschrot, der ein völlig anderes Staubverhalten besitzt, homogener und ölhaltig ist. Doch selbst diese Tatsache führte nicht zu dem dargestellten Brand bzw. der
Verpuffung.
Ursache war Fremdeinwirkung durch eine Dachdeckerfirma, die Sanierungsmaßnahmen nicht nach
den vorgegebenen Sicherheitsauflagen durchgeführt hat.
Wertungsbeschluss:
Aus den vorgetragenen Beispielen lassen sich keine planungsrelevanten Inhalte für die vorliegende
Planung ableiten.
Der „Leitfaden Explosionsschutz in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft“ auf Grundlage der
Betriebssicherheitsverordnung, kurz „Leitfaden Ex-Schutz Getreide“ dient den Betreibern von relevanten Anlagen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft als Hilfestellung bei der Erstellung einer
Gefährdungsanalyse einschließlich Zoneneinteilung und der Bewertung von Gefährdungen und ist
behilflich bei der Einführung geeigneter Schutzmaßnahmen. Die RWZ Rhein-Main hat an der Erstellung dieser Leitlinie mitgewirkt.
EBi Dass Getreidesilos durchaus eine Gefährdung darstellen, kann man auch daraus ersehen, dass sie
008.13 im „Leitfaden für Explosionsschutz in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft“ ausdrücklich genannt
werden: „Als relevante Anlagen gelten im Rahmen des Leitfadens `Anlagen zum Getreideumschlag`“. Es wird im Weiteren erläutert, dass Staubgemische zu Explosionen führen können: „Ebenso kann Staub durch Abrieb beim Umfüllen und Fördern gröberer Schüttgüter, z.B. Getreide entstehen…..Abgelagerter Staub neigt nach Entzündung im allgemeinen nur zu langsam
ablaufenden Reaktionen wie Brennen, Glimmen oder Schwelen. Aufgewirbelter Staub, d.h. eine
Staubwolke, kann dagegen innerhalb einer bestimmten Konzentrationsgrenzen nach einer Entzün- Die Umsetzung der im Leitfaden zusammengetragenen Erfahrungen und Empfehlungen ist dadurch
dung explosionsartig verbrennen…..Als Gefährdung im Sinne des Vorhandenseins einer für die Warenabteilung gewährleistet.
explosionsfähigen Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub
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ist die Befüllung von Lagerhallen mit ungereinigtem Getreide anzusehen. Im freien Fall sowie beim
Auftreffen auf den Hallenboden können sich an den Getreidekörnern anhaftender Feinstaubteile
lösen und im Nahbereich der Produktaufschlagstelle gelegentlich ein gefährliches explosionsfähiges
Staub-Luftgemisch bilden....In Produktions- und Lagerräumen abgelagerter brennbarer Staub ist
eine Gefährdung, da dieser durch eine lokale Primärexplosion in eine gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenen brennbarem Staub gewandelt werden
kann.“
EBi Der zündende Funke kann durch einen laufenden Motor, das Öffnen von Getreideanhängern mit
008.14 Hämmern oder durch das Heißlaufen einer altersschwachen Förderanlage entstehen.
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Wertungsbeschluss:
Die Umsetzung der Explosionsschutz-Empfehlungen ist nicht bebauungs-planrelevant.
Die Behauptung, dass der Leitfaden zum Inhalt hat, dass der zündende Funke durch einen laufenden Motor, das Öffnen von Getreideanhängern mit Hämmern oder durch das Heißlaufen einer altersschwachen Förderanlage entstehen könne, ist unzutreffend.
Immerhin wurde auch all die Jahre hinter dem Silo in offenen Tonnen Papier und Plastik verbrannt.
Das mögliche Auftreten zündender Funken wird im Leitfaden erheblich dezidierter beurteilt. Die
Und wenn es dann mal brennt, wie sieht es mit den Fotovoltaikanlagen auf dem Dach der Halle aufgezählten Sachverhalte als angebliche Funkenbildungsmöglichkeiten sind auch sachlich unzuKranz aus?
treffend oder unvollständig dargestellt:
So reicht bspw. der zündende Funke beim Öffnen von Getreideanhängern mit Hämmern nicht
Wir sind zwar hier keine Explosions- und Brandschutzexperten, aber so weit hergeholt, wie man uns
aus, da seine Zündenergie zu niedrig ist.
glauben machen will, ist es dann mit der Brand- und Explosionsgefahr vielleicht doch nicht. Auch
Wo sich die Motoren der Schlepper befinden, befindet sich keine staubexplosionsfähige Atmowenn es in den letzten 50 Jahren nicht zu irgendwelchen Gefahrensituationen gekommen ist, heißt
sphäre.
das noch lange nicht, dass diese nicht möglich sind.
Sämtliche Anlagen und Anlagenteile sind bezüglich möglicherweise auftretender Zündfunken
explosionsgeschützt ausgeführt, so dass das Zustandekommen der in Zeile 008.11 genannten 3
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Die Warenabteilung besteht mittlerweile seit 50 Jahren. Aus der gesamten Zeit sind keine Brandoder Explosionsvorfälle bekannt. Unabhängig von der möglichen ordnungsrechtlichen Beurteilung
bestätigt der Hinweis der Einsender, dass selbst offene Feuerquellen „hinter dem Silo“ nicht zu
Bränden oder Explosionen führen können, da die Voraussetzung für die erforderlichen, oben näher
beschriebenen Atmosphären nicht vorhanden sind.
Das vorhandene Sicherheitskonzept berücksichtigt alle technischen Anlagen.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken werden fachlich nicht geteilt.
EBi Leider gibt es bei unserem Silo wiederum nicht den so wichtigen Sicherheitsabstand - wobei man Die vorliegende Situation ist im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an
008.15 sich so als Bürger fragt, ob das alles rechtens ist -wenn es doch einmal zu einer Havarie kommen den Betrieb gewachsen. Die Aussage, das „Silo“ unterschreite nunmehr „den so wichtigen Sichersollte,
heitsabstand“ ist eine nicht näher substanziierte Behauptung. Bei der Warenabteilung handelt es
sich um eine Bestandsanlage, die keine rechtlich vorgegebenen Sicherheitsabstände unterschreitet.
Wertungsbeschluss:
Aus der nicht näher substanziierten Behauptung zu einem „wichtigen Sicherheitsabstand“ lässt sich
keine planungsrelevante Anregung ableiten. Auch die Havarie-Befürchtungen der Einsender werden
nicht geteilt.
EBi Würde der Bau der Anlage so vonstatten gehen, wie geplant, dann grüßt Gymnich nicht nur die Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungs008.16 nächsten Anwohner mit klobigen, das Landschaftsbild beherrschenden Türmen, sondern auch die struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bevon Kerpen und aus anderen Richtungen Kommenden, denn eine Höhe von fast 30 Metern ist schon reich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
was anderes als das, was wir jetzt haben.
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Stand: 26.03.2014
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Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass dasLandschaftsbild zukünftig im Unterschied zur
Bestandssituation wesentlich „von fast 30 m“ hohen „Türmen“ beherrscht würde, wird nicht geteilt.
EBi Wir freuen uns auch schon darauf, dass wir dann vom Kaffeetisch aus jeden Tag eine Industrieanla- Das Einsendergrundstück befindet sich rd. 38 m vom Grundstück der Bestandsanlage entfernt. Die
008.17 ge größeren Ausmaßes anschauen dürfen und natürlich den Verkehr davor.
Bestandsgebäude bilden eine durchgehende Höhenkulisse zwischen rd. 22,7 m westlich bis rd. 5,1
Genau da, wo im Winter die Sonne untergeht, sind die neuen Silotürme geplant. Dadurch wird die (Amazonenhalle) bzw. 8,6 m (südliche Halle) südwestlich. Diese Kulisse prägt heute bereits das
Sonne gerade in der sowieso sonnenarmen Winterzeit noch eher weg sein.
Landschaftsbild aus Sicht des Einsendergrundstückes.
Wie in Zeile 008.16 ausgeführt, stellt die aktuelle Planung das Ergebnis eines langen städtebaulichen Entwicklungsprozesses dar. Dabei wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich reduziert. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen kann nicht gefordert
werden, zumal eine signifikante Beeinträchtigung, wie sie seitens Anwohnern befürchtet wird, fachlich nicht belegbar sind. Die geplanten Siloanlagen sind nunmehr über 40 m südwestlich der bestehenden Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 100 m. Durch
die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es aufgrund
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der Sonnenstandsbewegung zu keiner signifikanten zusätzlichen Verschattung der Dächer der
Wohnbebauung kommen:
Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um
entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere
Höhe haben als die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht
auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach
bestätigt sich, dass die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer zusätzlichen Verschattung kommen, durch die die Fotovoltaikanlagen auf den Dächern der Wohnbebauung signifikante
Ertragsverluste verzeichnen würden, unbegründet ist.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass sich die Fernsicht durch die vorliegende Planung aus Sicht des Einsenders
wesentlich verändern wird, wird nicht geteilt. Die fachlich nicht belegte bzw. belegbare Verschattungsprognose des Einsenders ist nicht zutreffend. Der indirekt vorgetragenen Anregung zur weitergehenden Reduzierung der Silohöhen soll daher im Hinblick auf die damit verbundenen Auswirkungen auf Flächenverbrauch und Silomassierung nicht gefolgt werden. Eine unmittelbare Betroffenheit
des Einsenders ist aufgrund der Lage seines Grundstückes am östlichen Kehler Weg nicht gegeben.
EBi Wenn man sich einmal vorstellt, wie Gymnich sich entwickeln könnte, dann stellt man fest, dass vor Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im
008.18 allem im Westen genügend Freifläche vorhanden ist, um neues Bauland zu schaffen. Dort wird aber Regionalplan als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung“ darniemand mehr bauen wollen, denn wer will schon unmittelbar neben einem Industriebetrieb mit allen gestellt. Das Gebiet wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
seinen Nachteilen wohnen?
Eine Entwicklung über die im Flächennutzungsplan hinaus dargestellten Wohnbaulandflächen ist
daher keine vorrangige städtebauliche Zielsetzung für diesen Raum, zumal es hierfür in Erftstadt
ausreichend Flächen gäbe, die raumplanerisch und städtebaulich hierfür geeigneter wären.
Die Einschätzung, dass die vorliegende Planung sich negativ auf eine mögliche Entwicklung von
Gymnich auswirken könnte, wird daher nicht geteilt. Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung
schafft erstmalig eine planungsrechtliche Grundlage für mögliche kleinteilige OrtsrandArrondierungen.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die Freiflächen im Gymnicher Westen einer (Wohn-) Baulandentwicklung vorzubehalten, wird aus regionalplanerischen und städtebaulichen Gründen nicht gefolgt.
EBi Ich habe in der Zeitung gelesen, dass direkt neben dem Silo ein privater Brunnen gegraben wird. Die für die Zulassung der Brunnenbohrungen zuständigen Fachämter teilen - wie aus dem Tatbe008.19 Wird es auch in den nächsten 50 Jahren nicht nötig sein, in dieser Gegend vielleicht für den Ort stand der Bohrgenehmigungen geschlossen werden kann - die vorgetragenen Befürchtungen nicht.
Gymnich Wasser zu fördern?
Entsprechende Bedenken wurden seitens der Fachämter auch im Rahmen dieser Bauleitplanverfahren nicht vorgetragen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung hat keinen Einfluss auf die langfristige Wasserversorgung von Gymnich. Daher ist dieser Aspekt hier nicht planungsrelevant.
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EBi Passt da wirklich der Bau eines Silos, wo tonnenweise Gifte und Dünger gelagert werden?
008.20
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Das vorhandene und weiterhin geplante Handelssortiment umfasst auf die landwirtschaftlichen
Bedarfe ausgerichtete Waren. Hierzu zählen auch Pflanzenschutz- und Düngemittel. Die Lagerung
dieser Waren erfolgt entsprechend der warenspezifischen Sicherheitsvorschriften. Der Standort ist
daher nicht zu beanstanden.
Wertungsbeschluss:
Die Festlegung von Sicherheits- und Lagerbestimmung erfolgt im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens
EBi Wie schon jetzt ersichtlich wird der Siloneubau zu einer Beeinträchtigung des friedlichen Miteinan- Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Keh008.21 ders führen, das immerhin während der letzten Jahrzehnte einigermaßen gewahrt werden konnte, ler Weg. Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
aber noch nie ganz konfliktfrei gewesen ist. Mittlerweile sind die Grenzen des Zumutbaren längst vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhanerreicht.
denen Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine „Unzumutbarkeit“ hätten vermuten
lassen können, liegen - wie bereits unter Zeile 008.3 ausgeführt - aus der Zeit vor Einleitung der
aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Durch die vorliegende Planung wird auch kein Brennpunkt geschaffen. Die vorliegende Planung zielt
vielmehr auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die Einschätzung, dass mit dem
geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am Kehler Weg Belastungen
einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, wird daher nicht geteilt.
Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein städtebaulicher Brennpunkt geschaffen. Vielmehr
wird eine Gemengelage-Situation unter Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme entschärft.
EBi Nicht nur, dass wir mit dem Neubau eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität hinnehmen Die Befürchtung, dass mit der Planung „eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität“ ver008.22 müssten, auch unsere Immobilien werden im Wert drastisch sinken, denn wer will schon im Ange- bunden sei, wird - wie bereits unter Zeile 008.5 ausgeführt - nicht geteilt. Daher können durch die
sicht eines solchen Klotzes mit Industriegebietscharakter wohnen? Da können Sie sagen, naja, kann Planung auch die Immobilienwerte nicht „drastisch sinken“.
man halt nichts machen, davor schützt einen niemand, aber wir wohnen nun mal hier und vielleicht
ist das Haus auch ein Stück unserer Rente.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Umsetzung der vorliegenden Planung führe zu einer Abnahme der Wohnqualität am Kehler Weg wird nicht geteilt
EBi Sicher hat die Raiba ein berechtigtes Interesse, ihren Betrieb zu vergrößern und noch ein bisschen Die Behauptung, dass mit der Planung eine Betriebsvergrößerung verbunden sei, ist unzutreffend.
008.23 mehr Taubenfutter zu verkaufen, aber in Gymnich gäbe es genügend geeignetere Standorte, wo Auf der Erweiterungsfläche werden externe Lagerkapazitäten logistisch zusammen geführt. Die
niemand sich belästigt fühlt und Erweiterungen jeglicher Art möglich wären. Ein ähnlicher Betrieb vorliegende Planung sieht somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebs vor, vielmehr
besteht ja schon auf den Feldern, da ist ja eine Genehmigung auch möglich gewesen.
eine auf einer Umstrukturierung basierende Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher
steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
Für die Warenabteilung besteht baurechtlich Bestandsschutz. Die RaiBa hat sich im Rahmen eines
Städtebaulichen Vertrages dazu bereit erklärt, ihre Bestandsrechte bei Umsetzung der Neubaumaßnahme auf der Erweiterungsfläche wesentlich einzuschränken.
Ein vollständiger Verzicht auf die Bestandsanlage kann nicht gefordert werden, da diese für die
Genossenschaftsbank einen berechtigten Substanzwert darstellt. Auch eine Entkopplung der Flächen schließt sich logistisch aus, da Warenangebot, Betriebsprozesse und Personaleinsatz übergreifend sein werden und die mit der vorliegenden Planung angestrebten Synergieeffekte damit
wieder entfallen würden.
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Für ein Sondergebiet "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" schließt sich der Außenbereich am Siedlerweg aus regionalplanerischen Gründen aus.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur vollständigen oder teilweisen Verlagerung der Warenabteilung wird nicht gefolgt.
Die RaiBa wird sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zur erheblichen Reduzierung ihrer
Bestandsrechte auf das im Bebauungsplan festgesetzte Maß verpflichten. Darüber werden die durch
die Bestandsanlage zukünftig zu erwartenden Schallemissionen auf ein wohnverträgliches Maß
reduziert. Die darüber hinausgehende Forderung der Errichtung einer Schallschutzwand entlang des
Verbindungsweges Kehler Weg - Kohlstraße wäre unverhältnismäßig.
EBi Zusammenfassend kann man folgendes sagen:
008.24 Auch wenn die neue Anlage nach dem heutigen Stand der Technik geplant ist, wird sie für uns
Anwohner keine Entlastung bedeuten. Es handelt sich, wenn wir mal ehrlich sind, nicht um einen
Betrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse, sondern um eine Industrieanlage. Sie wird, weil das alte
Silo nun unglücklicherweise dort steht und die Stadt die Bebauung des Kehler Wegs gestattet hat,
direkt an ein Wohngebiet angebaut werden. Da nutzen auch die paar Meter Abstand nichts und die
paar kümmerlichen Bäume, die irgendwo gepflanzt werden, wo sie keiner sieht. Gerade da, wo man Für die Anlage eines Pflanzstreifens, wie er zur Eingrünung der Erweiterungsfläche in einer Breite
sie bräuchte, nämlich vorne an der Straße, ist ja nichts, kein Baum, keine Lärmschutzwand.
von 10 m vorgesehen ist, würde es nach Osten nicht nur an der notwendigen Fläche mangeln. Die
Pflanzen würden in wenigen Jahren eine Höhe erreichen, die in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung zusätzlich zur Bestandsanlage Verschattungen verursachen würden.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, dass die vorliegende Planung nicht dazu geeignet ist, für die Anwohner eine Entlastung zu bringen, ist unzutreffend.
EBi Die Raiba Geld möchte sparen und die alte Anlage weiterhin mitbenutzen. Es ist nirgends etwas Die Bestandsanlage dient zukünftig der Separierungsmöglichkeit der Hauptgetreidekulturen Weizen
008.25 davon zu lesen, dass hier etwas verbessert oder erneuert werden soll, im Gegenteil: Die Grenzwerte und Gerste sowie Sonderkulturen und nassen Ware. Diese genossenschaftliche Entscheidung, die
für den Lärmschutz werden erhöht, die Waage bleibt bestehen, es wird im vorderen Bereich nichts Bestandsanlage im geplanten Umfang weiterhin wirtschaftlich zu nutzen, ist nicht zu beanstanden.
eingehaust, von Lärmschutzwänden ist nichts zu lesen. Die Beeinträchtigungen durch die alte Anlage bleiben also weiterhin bestehen bis auf die „Verbesserung“, dass die Erntezeit wahrscheinlich Der Bebauungsplan setzt - wie bereits unter Zeile 008.9 ausgeführt - erstmals Schallkontingente
etwas schneller bewerkstelligt werden kann.
fest.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, mit der vorliegenden Planung sei eine Erhöhung der „Grenzwerte für den Lärmschutz“ verbunden, ist unzutreffend.
EBi Dazu kommen dann die Beeinträchtigungen durch den Silo-Neubau. Ganz davon abgesehen, dass Die vorliegende Planung sieht - wie in der Zeile 008.16 ausgeführt - erstmalig eine Eingrünung des
008.26 es ein potthässlicher Anblick sein wird, der mehr Schatten macht, wird die Lärmbelästigung erheblich Standortes vor. Diese bleibt bei der Einschätzung, dass der Silo-Neubau ein „potthässlicher Anblick
zunehmen, vor allem durch den weitaus größeren Umschlag, denn befördert, getrocknet und gekühlt sein wird“ völlig unberücksichtigt.
wird das Getreide ja dann hier. Dass das überhaupt keine Geräusche macht, konnten wir bisher
nicht feststellen. Wer weiß auch genau, wie die Sache sich entwickelt? Vielleicht fährt der ein oder Die Behauptung bezüglich der Betriebsentwicklung lässt außer Acht, dass der Bebauungsplan
andere LKW weniger, der ausgelagertes Getreide bringt. Dafür kommt der LKW mit Rindenmulch Sortiments-, Mengen- und Flächenbeschränkungen festsetzt.
oder mit Gartenartikeln ein paarmal öfter, weil der „Grüne Laden" der Raiba dann so richtig brummt
und jeden Tag viele Kunden kommen, die Taubenfutter kaufen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzungen zur Außenwirkung und Betriebsentwicklung werden nicht geteilt.
EBi Ich glaube nicht, dass es ein kluger Schritt ist, praktisch ein weiteres Industriegebiet in Gymnich vor Bei der vorliegenden Planung handelt es sich nicht um die Schaffung eines Industriegebietes vor der
008.27 unserer Haustür zu schaffen, weder für uns, noch für die Raiba und auch für die Stadt Erftstadt nicht. Haustüre des Einsenders.
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorlieSeite 61 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
gende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belästigungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die
nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich
unterhalb der heutigen Belastungen.
Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die
berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte
zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu
entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine
schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauemschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
009
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 29.01.2014 und 17.03.2014 (siehe auch EBi 09, 10, 26 und
33)
EBi Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 08 und Bebauungsplanes
009.1 Nr. 164, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Sehr geehrte Damen und Herren,
als direkter Anwohner des Silos kann ich mir ein gutes Bild dieser Anlage machen und mir auch
vorstellen, wie alles aussehen und funktionieren wird, wenn das, was geplant ist, verwirklicht werden
sollte. Gut, dass alle, die das Silo wollen, wissen, was für uns Anwohner besser ist! Das betrifft den
städtischen Rat genauso wie Bauern, die noch nicht mal in Gymnich wohnen, sondern höchstens
mal ihr Getreide hier abladen, weil das Gymnicher Silo ja so lange offen hat und alles preiswert
bewerkstelligt - auf Kosten der Anwohner!
Mit meiner Familie lebe ich seit mehr als 20 Jahren hier und konnte verfolgen, wie das Silo beständig wuchs: Noch eine Halle, noch eine Halle, ein Gabelstapler, noch einer, Mulch wird ve rkauft, Möhren für die Pferde...und all das macht Staub und Lärm, nicht nur während der Ernt ezeit! Damit „müssen" wir einverstanden sein, wir wussten doch, wo wir bauen, wird uns gesagt.
Müssen wir mit einem Industriesilo einverstanden sein, nur weil wir bei einem 3000 -t-Silo gebaut
haben? Nein! Und jetzt soll alles besser werden, weil es noch größe r wird? Eine bestechende
Logik!
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertungsbeschluss
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
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rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Die Darstellung, dass die Wohnbebauung am Kehler Weg erst nach der Warenabteilung (RaiBa)
errichtet und verdichtet wurde, ist richtig. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort
vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren. Ein
Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in
die „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausSeite 64 von 242
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gesetzt sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht
folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen, als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.
Es bestand somit seinerzeit kein Anlass, eine Verdichtung der Bebauung am Kehler Weg zu verhindern: Der Grundbesitz am Kehler Weg ist durch die vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch
geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer und Anwohner am Kehler Weg anrechnen zu
lassen. Hieraus resultiert ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung der Entwicklung einer Gemengelage wird geteilt.
EBi Nur, weil noch mehr Türme gebaut werden, die noch höher sind und noch mehr Fassungsve r- Die vorliegende Planung zielt städtebaulich auf die Verbesserung der Gemengelage-Situation ab.
009.2 mögen haben, weil es weitere Waagen und Einfahrten geben soll, die die Bauern aber gar nicht
nutzen müssen, wenn sie nicht wollen, weil Getreide, was sonst woanders gekühlt und beför- Wertungsbeschluss:
dert wurde, jetzt hier vor Ort gelagert werden soll - deswegen soll alles leiser werden, weniger Die nicht näher fachlich begründete Befürchtung, dass sich mit der vorliegenden Planung die SchallStaub produziert werden und alles für uns besser werden? Daran glaube ich nicht!
und Staubbelastungen gegenüber der Bestandssituation verschlechtern würden, ist unbegründet.
EBi Und weil 50 Jahre kein Unfall passierte, geht man davon aus, dass das auch in Zukunft nicht Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der Warenabteilung am
009.3 sein wird. Wenn noch mehr Getreide hier lagert, steigt die Wahrscheinlichkeit und sinkt nicht.
Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ - Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz
in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren
Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage
in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum
Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als
explosionsgefährdeter Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung
aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln),
deren Korngröße im Gros deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer
Explosion zu bringen, ist deutlich höher als in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr homogene
Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein entsprechend
höheres energetisches Potential besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu einer Explosion
führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung
4. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
5. Zündquelle und
6. Sauerstoff.
Selbst wenn also Faktor 1 und 3 gegeben sind, ist nicht grundsätzlich von einer so genannten staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
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Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch Schneckenförderer) < 1m/
sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden,
laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc.
werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine nennenswerte Gefährdung
durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine
steigende Brandgefahr verbunden.
Auch eine Erhöhung der Getreide-Lagerkapazitäten am Standort Kehler Weg führt - wie seitens des
Sicherheitsfachbetriebes bestätigt wird - nicht zu einer erhöhten Gefahr:
Grundsätzlich ist das explosionsfähige Staub-Luftgemisch pro Tonne Getreideart immer das Gleiche. An diesem Verhältnis ändert sich somit nichts. Durch die Erhöhung der Annahmeleistung - wie
im vorliegenden Fall - wird die Zeit, in der eine staubexplosionsfähige Atmosphäre auftreten kann,
reduziert. Durch die Verlagerung der Hauptannahmemengen in den Erweiterungsbereich mit einer
gegenüber der Bestandsannahme mit 80 t/Std. auf rd. 150 t/Std. erhöhten Annahmeleistung kommt
es somit nicht zu einer Erhöhung des Gefahrenpotentials.
Bereits heute lagern am Standort ausschließlich nach Gefahrenstoff-Verordnung in die Gruppen C
oder D einzustufende Düngemittel. Düngemittel dieser Kategorie sind nicht brennbar. Daher besteht
auch durch die Lagerung von Düngemittel keine Brandgefahr.
Darüber hinaus wird die Warenabteilung rund um die Uhr durch eine Sicherheitsfirma überwacht.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, mit der vorliegenden Planung sei eine erhöhte Brandgefahr verbunden, wird fachlich nicht bestätigt. Hier ist eine differenzierte Betrachtung geboten (s.o.).
EBi Ganz davon abgesehen wird uns hier ein Industriekomplex, den man in Lechenich nicht haben Die Wohnbebauung am Kehler Weg ist erst nach der Warenabteilung errichtet und verdichtet wor009.4 will, vor die Haustür gesetzt. Unsere Immobilien sinken drastisch im Wert, während man der den. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in
Raiba in die Hände arbeitet, die profitiert und die ihr "altes Hündchen - gleich weiter mit benut- Kauf genommen, um die Wohnbebauung zu realisieren.
zen kann, weil ja jetzt alles rechtens ist und man noch ein bisschen mehr Krach machen kann.
Dass der Lärmpegel sinken soll, konnte ich den Unterlagen nicht entnehmen.
Durch die vorliegende Planung wird die Gemengelage-Situation verbessert, nicht verschlechtert.
Dies betrifft - wie u.a. der Begründung zum Bebauungsplan entnommen werden kann - auch die
Schallentwicklung. Eine standortadäquate Vermarktung oder Vermietung bleibt daher unberührt.
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Planung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann
diese nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen.
EBi Meine Frau und ich haben uns mehrfach bei der Raiba beschwert, und das schon vor 20 Ja h- Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen, liegen aus der
009.5 ren. Vielleicht wäre man besser damals schon den Rechtsweg gegangen, dann würde uns das Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor. Es bestehen daher bis heute keine Gründe
jetzt erspart bleiben.
für ein ordnungsbehördliches Einschreiten vor.
Zudem wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren Veränderungen vorgenommen, die zu einer Verbesserung der Situation auch für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt u.a.
die Errichtung des Verladesilos im Jahr 2010, durch die der östliche Anlagenbereich entlastet und im
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Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt werden konnte. Dadurch wurden auch die
Schall- und Staubemissionen reduziert. Ferner wurde die Dienstleistung "Saatgutreinigung" aufgegeben. Beide Maßnahmen führten nach Aussage der RaiBa bei den Anwohnern bereits zu merklichen Verbesserungen.
Die vorliegende Planung zielt - wie im Folgenden näher ausgeführt wird - auf eine weitergehende
Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Hierzu tragen auch die nach der 1. Offenlage geplante Änderung bei, eine zusätzliche Einfahrt zur Erweiterungsfläche sowie eine zweite neue Waage
vorzusehen.
EBi Es leuchtet mir nicht ein, dass ein noch größeres Silo weniger belastend sein sollte als wir das
009.6 jetzt schon haben. Vielleicht wird die Ernte schneller bewältigt werden können, weil die Kapaz itäten größer sind, aber der Lärm und die Belastungen durch Verkehr das ganze Jahr über
verteilt gesehen wird auf alle Fälle steigen. Vorne bleibt alles, wie es war, dazu werden weitere
Fahrzeugbewegungen auf dem Hof kommen, weil die vorderen Lagerhallen frei werden und
dann noch mehr Sackware umgeschlagen werden kann, als das jetzt schon der Fall ist. Selbst,
wenn man einmal davon ausgeht, dass wirklich Fahrten für den Transport von Getreide zu den
externen Lagerstätten entfallen, wird es hier zusätzliche „Fahrten“, und zwar die auf dem vo rderen Hof, geben, und die hören wir ganz besonders gut.
Bäume oder eine Lärmschutzwand, die das ändern könnten, gibt es ja vorne nicht. Das kommt
ja alles hinten hin, wo die Bäume keinem nutzen. Dazu kommt, dass dann ein Vielfaches an
Getreide hier vor Ort gekühlt und in die Türme transportiert werden muss. Auch dabei entsteht
Lärm, und zwar der von Maschinen, den haben wir jetzt ja auch schon, nur wird es dann noch
mehr werden.
Fazit: Der Lärm wird zunehmen.
EBi Insgesamt sehe ich den Ausbau des Silos mit großer Sorge, denn die Fronten sind jetzt schon
009.7 verhärtet. Man hat die Bürgerproteste nicht ernst genommen, häufig vorgeschlagene G esprächsrunden sind nicht zustande gekommen. Ein neuer Brennpunkt entsteht.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung Belastungen einhergehen, die die Grenze des
Zumutbaren weit überschreiten würden, ist unzutreffend.
Die RaiBa wird sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zur erheblichen Reduzierung ihrer
Bestandsrechte auf das im Bebauungsplan festgesetzte Maß verpflichten. Darüber werden die durch
die Bestandsanlage zukünftig zu erwartenden Schallemissionen auf ein wohnverträgliches Maß
reduziert. Die darüber hinausgehende Forderung der Errichtung einer Schallschutzwand entlang des
Verbindungsweges Kehler Weg - Kohlstraße wäre unverhältnismäßig.
Für die Anlage eines Pflanzstreifens, wie er zur Eingrünung der Erweiterungsfläche in einer Breite
von 10 m vorgesehen ist, würde es nach Osten nicht nur an der notwendigen Fläche mangeln. Die
Pflanzen würden in wenigen Jahren eine Höhe erreichen, die in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung zusätzlich zur Bestandsanlage Verschattungen verursachen würden.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, "vorne bleibt alles, wie es war", ist unzutreffend.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belästigungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die
nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich
unterhalb der heutigen Belastungen.
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2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die
berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte
zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu
entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine
schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauemschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde den Bürgern seit Beschluss des Rates
der Stadt Erftstadt über die Aufstellung der Bauleitplanverfahren am 23. September 2011 mehrfach
die Gelegenheit gegeben, schriftlich und persönlich Stellung zu den jeweiligen Planungsständen zu
geben:
im Rahmen der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Bürgerversammlung am 01. Februar
2012
im Rahmen der ersten Offenlage in der Zeit vom 24. September bis 23. Oktober 2012
im Rahmen der zweiten Offenlage in der Zeit vom 02. Januar bis 01. Februar 2014 sowie ergänzend vom 21. Februar bis 20. März 2014.
Zusätzlich wurde den Vertretern der Bürgerinitiative einerseits sowie den Vertretern der Landwirtschaft andererseits die Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 17. September 2013 gegeben, ihre Positionen vorzutragen. Stadtverwaltung und
Politik haben alle von allen Seitenvorgetragenen Argumente zur Kenntnis genommen. Vor dem
Hintergrund des im vorliegenden Bauleitplanverfahren durchlaufenen Abwägungsprozess ist die
Behauptung, "die Bürgerproteste [würden] nicht ernst genommen" unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
EBi Es gibt bereits auf Gymnichs Feldern die SGL, die genau das gleiche macht wie die Raiba. Dort Der angesprochene Bereich am Siedlerweg wird geprägt durch eine vergleichsweise dichte Besied009.8 würde ein neues Großsilo niemanden stören. Der Verkehr würde vor Gymnich auf den Siedle r- lung mit Folgenutzungen ehemals privilegierter Außenbereichsvorhaben. In den ehemals landwirtweg geleitet, keine LKWs führen die Hauptstraße, den Kehler Weg, die Kerpener Straße, die schaftlichen Hofstellen haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen angesiedelt, die heute
Kohlstraße und die angrenzenden Feldwege entlang, es wäre wirklich idyllisch.
keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft aufweisen. Diese sind über die BestandSeite 68 von 242
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schutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort ausnahmsweise zulässig. Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich nur begrenzt
steuerbar, da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter Investitionen planungsrechtlich zulässig
ist. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche Nutzungen gefestigt, die im Rahmen einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten zulässig sind. Daher ist
2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am Siedlerweg an den
regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Entsprechend schließt sich der Siedlerweg als Alternativstandort für ein Sondergebiet "Fachbetrieb
für landwirtschaftliche Erzeugnisse" bereits aus regionalplanerischen Gründen aus.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „w egzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art . 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
EBi Außerdem könnte die Stadt wunderbar Bauland verkaufen, satte Steuereinnahmen wären zu Die Stadt Erftstadt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 164 nicht Eigentümer von Bau009.9 verbuchen. Allerdings wäre dazu ein bisschen Flexibilität oder ein klein wenig Umdenken erfor- landflächen.
derlich.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung kann wird nicht gefolgt.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
010
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 29.01.2014 (siehe auch EBi 010 und 026)
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
EBi In der Veranstaltung am 01.02.2012 hatten Sie in der Aula der Grundschule Gymnich über die ge- Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh n010.1 plante Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank (RaiBa) informiert. Eine überarbeitete und nutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uweiter wesentlich vergrößerte Vorhabenplanung wurde jetzt vollständig neu offengelegt.
planen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Die Bürgerinitiative ‚Kein Siloneubau am Kehlerweg‛ sieht sich durch die ‚politische Entscheidung‛ für Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
ein landwirtschaftliches Sondergebiet im Gymnicher Westen im Rahmen der ersten Offenlage in dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher B etrieb
ihrem bürgerschaftlichen Engagement bestärkt.
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewür digt
Die Mitglieder der Bürgerinitiative haben den Verein ‚Gymnich regt sich e.V.‛ gegründet. Die Interes- wird.
sen Gymnichs werden durch den gemeinnützigen Verein mit einer starken Stimme vertreten. Aktuell Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
ist die Wahl eines anderen Standorts für den Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der RaiBa- zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungs rechtliche Notwendigkeit der
Gymnich vorrangiges Ziel.
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Wir als Verein ‚Gymnich regt sich e.V.‛ melden hiermit im Namen der Mitglieder die berechtigten, Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die
entgegenstehenden Interessen und Einwände zu den vorgelegten Planungen der Raiffeisenbank Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Gymnich an.
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen E rhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebs der RaiBa Gymnich am Kehler Weg sowie Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
den damit einhergehenden zunehmenden Belastungen wird die Chance vertan, die unzumutbare Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
Situation Vorort langfristig und zukunftsweisend zu bereinigen. Vielmehr wird der ungeeignete sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Standort bestätigt und stark vergrößert.
Die Forderung zur Standortverlegung lässt die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers auf
eine Sicherung und Erhaltung des vorhandenen Standortes unberücksichtigt. Die vorliegende Planung sieht nämlich keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr eine auf
einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer Betriebsstätte. Daher steht
eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele entsprechend wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
EBi
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur Untersuchung eines Alternativ-Standort-Bedarfs wurde gefolgt. Ein Bedarf wird
verneint.
Die Sachargumente des Widerspruchs gegen das Großprojekt der RaiBa wurden im Rahmen der Im Rahmen der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde den Bürgern eine erste Planung
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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010.2 ersten Offenlage in 150, zum Teil sehr detaillierten, Stellungnahmen der betroffenen Bürger vorge- vorgestellt und Gelegenheit zur Eingabe von Anregungen während der Bürgerversammlung am
bracht.
01.02.2012 sowie ab dem 25.01. bzw. 08.02.2012 für jeweils eine Woche gegeben.
Liest man die Abwägungsergebnisse der Stadtverwaltung, dann wird deutlich, dass wesentliche
Argumente gegen den Standort am Kehler Weg nicht verstanden wurden. Die RaiBa hat die Stadtverwaltung bei der Formulierung der Wertungsvorschläge und der übrigen Dokumente unterstützt.
Diese offensichtliche kommunale Klientelpolitik führt dazu, dass die berechtigten Interessen und
Einwände der Burger Gymnichs in unangemessener Weise ‚weggewägt‛ wurden.
Die Planung wurde - wie den Verfahrensunterlagen zur Offenlage entnommen werden kann aufgrund der Eingaben zur Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung nochmals wesentlich
geändert. Während dieser Beteiligungsfrist wurde der als Anlage diesem Schreiben beigefügte Anhang mit Datum vom 19.02.2012 (hier ohne Unterschriftenliste) eingereicht. Diese Eingabe bezieht
sich daher nicht auf den aktuellen Planungsstand.
Die Behauptung, im Rahmen der Bauleitplanverfahren habe sich die Stadt nicht mit den Anregungen
der Bürger auseinandergesetzt ist nicht zutreffend. Die Versendung persönlicher
Benachrichtigungen an die Einsender zur Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung ist
gesetzlich nicht vorgeschrieben und in Erftstadt nicht üblich. Daher ist diese Vorgehensweise im
Rahmen der Bauleitplanverfahren nicht zu beanstanden.
Die übrigen Anlagen wurden außerhalb der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung der
Stadtverwaltung eingereicht. Da sich diese auf ein laufendes Bauleitplanverfahren beziehen, stellt
insbesondere die Zurückstellung der Beantwortung des in den Rat eingebrachten Fragenkatalogs
(siehe Anlage 5) kein "satzungswidriges Verhalten" dar, da die ausnahmsweise schriftliche
Beantwortung gemäß § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt eine KannVorschrift ist: "Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister.
Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche
Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache im Rat findet nicht statt." Der Verzicht auf eine
Beantwortung ist im vorliegenden Fall auch deshalb nicht zu beanstanden, da diese während eines
laufenden Bauleitplanverfahrens nach Baugesetzbuch gestellt wurden und auf eine Befassung im
Verfahren verwiesen wurde (siehe Zeile 010.33).
Wertungsbeschluss:
Der Ablauf der Bauleitplanverfahren sowie der Umgang mit den in den Rat eingebrachten
Fragestellungen zum laufenden Bauleitplanverfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden.
EBi Der Verein ‚Gymnich regt sich e. V.‛ weist in seinen Ausführungen im Anhang zu diesem Schreiben Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zur Einschränkung ihrer
010.3 nach, dass diese Bauleitplanung für die Bürger Gymnichs bei Betrachtung des ganzen Jahres eine Bestandsrechte bereit erklären. Voraussetzung hierfür ist die Umsetzung der vorliegenden
Verschlechterung der bestehenden Lage bedeutet.
Bauleitplanung.
Das gilt insbesondere für die Belastung durch zunehmendes Verkehrsaufkommen aufgrund des
Ausbaus des Warenhandels, zunehmende Lärm- und Staubbelastungen durch die Verkehre und den Die Frage, ob der derzeitige Betrieb dem Stand der Technik entspricht und in der erteilten
Betrieb der Großanlage sowie die damit einhergehende Gefährdungen der Anwohner und Kinder an Genehmigung noch eine ausreichende Grundlage findet, kann hier dahingestellt bleiben. Diese
den Verkehrszuwegungen und durch die erhöhten Brand- und Explosionsrisiken.
Frage ist rein ordnungsrechtlicher Art; es ist durch die zuständige Behörde zu entscheiden, ob
Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Betriebes in seiner derzeitigen Form bestehen und
Wir lassen uns nicht täuschen von der Schönrederei, den Blendungen und den falschen Berechnun- daher Maßnahmen zu ergreifen sind.
gen der RaiBa und der Stadtverwaltung.
Für das vorliegende Bauleitplanverfahren ist zu diesem Punkt lediglich zu prüfen, ob der Betrieb sich
möglicherweise derart weit außerhalb der Legalität bewegt, dass er rechtlich als unbeachtlich
Wir möchten die ,kleine' Dreckschleuder nicht eintauschen gegen ein Industriegebiet vor unseren eingestuft werden müsste, wodurch dann die Grundlage für die Annahme der Gemengelage entfiele.
Wohnhäusern.
Das OVG Münster hat zuletzt entschieden, dass bei einem seit Jahrzehnten bestehenden
Nebeneinander von Wohnnutzung und immissionsträchtiger gewerblicher Nutzung erstere nur dann
Wir fordern, dass die Bauleitplanung, und zwar der Bebauungsplan und die Flächennutzungsplan- einen erhöhten Schutzanspruch reklamieren kann, wenn die gewerbliche Anlage gewissermaßen
Änderung eingestellt werden.
von Beginn an und seither ohne jede Genehmigungsgrundlage betrieben wird.
Wir fordern zudem, dass der alte Betrieb auf den Stand der Technik gebracht wird um die Immissi- Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die von der Raiffeisenbank Gymnich betriebene sog.
onsbelastungen und die Risiken für die Anwohner zu begrenzen.
Warenabteilung legal errichtet wurde. Damit bleibt es planungsrechtlich bei der städtebaulichen
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2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Gemengelage. Wie er sich derzeit unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Standes der Technik
verhält, ist für das Bauleitplanverfahren, welches für einen anderen Betrieb die Grundlage abgeben
soll, ohne Belang.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur Einstellung der Bauleitplanverfahren wird aus den im Weiteren näher
ausgeführten Abwägungsgründen - nicht gefolgt. Mit der Umsetzung der Bauleitplanung wird die
durch städtebaulichen Vertrag gesicherte Verbesserung der Gemengelage Rechnung getragen.
Die "Bürgerinitiative" hat ihrer schriftlichen Eingabe im Rahmen der Frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung eine Unterschriftenliste beigefügt. Auf dieser waren 194 Zeilen ganz oder
teilweise ausgefüllt. Hiervon waren 147 Unterschriften und Adressen vollständig und lesbar. 47
Adressen waren nicht lesbar oder unvollständig.
EBi Mehr als 250 Bürger aus Erftstadt Gymnich sind mit ihrer Unterschrift schon zur ersten Offenlage
010.4 grundsätzlich gegen eine Erweiterung des Getreidelagers an diesem Standort eingetreten. Der
Standort wurde bei den folgenden Planüberarbeitungen auch im Rahmen der erneuten Offenlage
nicht in Frage gestellt. Insofern sind die Unterschriften für eine Abwägung auch der erneuten Offenlage sehr wohl maßgeblich. Die Unterschriftenlisten sind diesem Schreiben (nochmals) in Kopie
beigefügt.
Die benannte Unterschriftenliste bezieht sich auf den Planungsstand
Bürgerbeteiligung. Die Planung hat sich seitdem wesentlich verändert.
zur
Frühzeitigen
Den Bürgern wurde im Rahmen der ersten Offenlage mit Bezug auf eine geänderte Planung eine
weitere Möglichkeit zur Beteiligung gegeben. Von dieser Möglichkeit haben rd. 150 Einsender
Gebrauch gemacht, 123 durch Verwendung eines Einheitsbriefes. Einige Adressen liegen außerhalb
von Gymnich in Köttingen, Liblar und Dirmerzheim. Der im Rahmen der Offenlage eingegangenen
Eingabe der "Bürgerinitiative" sind 20 Einsender zuzuordnen.
Während der zweiten Offenlage wurden neben 106 Einheitsbriefen 19 individuelle Stellungnahmen
eingereicht, während der aus formalen Gründen durchgeführten dritten Offenlage 34 Einheitsbriefen
in zwei Varianten sowie 15 - zum Teil identisch mit den Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage eingegangen sind. Die jeweiligen im Namen des Bürgervereines "Gymnich regt sich e.V."
eingereichten Stellungnahmen wurden von 20 Bürger unterschrieben. Einzelne Bürger haben sich
im Rahmen der einzelnen Offenlagen mehrfach beteiligt, im Rahmen der zweiten und dritten
Offenlage bis zu 5 Einsendungen.
Wertungsbeschluss:
Die Bürger, die sich zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung in die Unterschriftenliste eingetragen haben,
gelten nicht als Einsender im Rahmen der zweiten oder dritten Offenlage.
EBi Gemeinsam sind wir der Auffassung, dass die Belange der Bürger und Anwohner durch die Planung Wertungsbeschluss:
010.5 bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden und dass eine Erweiterung an diesem Standort Die vorliegende Eingabe einschließlich Anlagen bestätigt, dass zur Verbesserung der bestehenden
bauplanungs- sowie immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zuwiderlauft.
Gemengelage städtebaulicher Handlungsbedarf besteht.
EBi Zudem befürchten wir, dass die geplante Erweiterung das Erscheinungsbild des Ortskerns Gymnich Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungs010.6 besonders nachteilig beeinträchtigt und den Ortsfrieden nachhaltig gefährdet.
struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
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Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
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Stand: 26.03.2014
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Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung, dass "die geplante Erweiterung das Erscheinungsbild
des Ortskerns Gymnich besonders nachteilig beeinträchtigt" unzutreffend. Da die Planung die vorhandene Gemengelage-Situation verbessert, ist auch die Einschätzung, die Bauleitplanung könne
"den Ortsfrieden nachhaltig" gefährden, nicht plausibel.
EBi Das Ausmaß des Vorhabens wird durch eine Projektion der zukünftigen Siloanlage auf den aktuellen Die in der Eingabe enthaltene Abbildung trägt den Untertitel "Maßstabsgerechte 3D-Projektion der
010.7 Standort besonders deutlich. Wir haben uns erlaubt, das zukünftige Erscheinungsbild durch eine geplanten Süd-Ansicht (auf Basis des aktuellen Entwurfs zur Offenlage)". Die Aussage, "das VorhaFotomontage vorstellbar zu machen (siehe auch Detaillierung Kap VI, S. 18ff).
ben wir durch eine Projektion der zukünftigen Siloanlage auf den aktuellen Standort besonders
deutlich." ist nicht zutreffend:
Gewählt wurde eine Vogelperspektive, nicht die eines Betrachters der „geplanten Süd-Ansicht“.
Zudem wurde ein Schattenwurf eingespielt, der den falschen Eindruck vermittelt, durch die Neubebauung erfolge eine zusätzliche Verschattung der Wohnhäuser am Kehler Weg.
Der Abbildung fehlt ferner das Planungselement „Eingrünung“ vollständig.
Es wird unterstellt, dass mit „siehe auch Detaillierung hinten“ auf z.B. die Ausführungen in Anlage 1
Kapitel VI a Bezug genommen wird (siehe Zeilen 010.28ff.).
Wertungsbeschluss:
Die seitens der Einsender vorgetragenen Befürchtungen basieren – wie in Zeile 010.6 näher ausgeführt - auf einer unzutreffenden Planvorstellung.
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EBi Die zukünftige Siloanlage wird die Wohnqualität in ihrer Umgebung deutlich beeinträchtigen.
010.8
Stand: 26.03.2014
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Wie oben dargelegt, wird der Grundbesitz am Kehler Weg durch die vorhandene Warenabteilung
geprägt. Die Grundstücke können somit keine Wohnqualität „normaler“ Wohngebiete für sich in
Anspruch nehmen. Unabhängig davon ist die vorliegende Planung dazu geeignet, die vorhandenen
Verhältnisse zu verbessern.
Wertungsbeschluss:
Die Aussage, die Warenabteilung werde auf der Basis der vorliegenden Planung die Wohnqualität in
ihrer Umgebung deutlich beeinträchtigen, wird nicht geteilt.
EBi Hierbei mochten wir betonen, dass bei der Vorhabenplanung nicht die üblichen, mehrere hundert Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestim010.9 Meter betragenden Abstandsflächen eingehalten wurden, sondern dass der Abstand zwischen mung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb dem ländlichen
Planfläche und Wohnbebauung ganze 6,50m, also eineinhalb PKW-Längen, beträgt. Der Betrieb auf Raum, in dem er sich befindet. Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gedem neuen Gelände wird auch nur 36m entfernt stattfinden.
wählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Die vorliegende Planung stellt
somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes dar, sondern vielmehr eine auf einer
Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher
steht eine freie Standortwahl gar nicht zur Diskussion.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe der Abstandsliste des Nordrhein-Westfälischen Abstanderlasses für Neubaumaßnahmen festgesetzt wird,
kann nicht gefolgt werden.
EBi Der zukünftige Schattenwurf wird wahrend des gesamten Winterhalbjahrs (Ende September bis Wie in Zeile 010.6 ausgeführt, stellt die aktuelle Planung das Ergebnis eines langen städtebaulichen
010.10 Ende März) ca. 40 Grundstücke im Bereich Kehler Weg und Neustraße bis hin zur kleinen Haagsta- Entwicklungsprozesses dar. Dabei wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes
ße erfassen und diese bereits zwei Stunden vor Sonnenuntergang, je nach Jahreszeit in einem erheblich reduziert. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen kann nicht gefordert werden,
Zeitrahmen zwischen 15:00 und 19:00 Uhr, verdunkeln (siehe Detaillierung VI b).
zumal eine signifikante Beeinträchtigung, wie sie seitens Anwohnern befürchtet wird, fachlich nicht
belegbar sind. Die geplanten Siloanlagen sind nunmehr über 40 m südwestlich der bestehenden
Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 100 m. Durch die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es aufgrund der
Sonnenstandsbewegung zu keiner signifikanten zusätzlichen Verschattung der Dächer der Wohnbebauung kommen:
Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um
entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere
Höhe haben als die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht
auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach
bestätigt sich, dass die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer zusätzlichen Verschattung kommen, durch die die Fotovoltaikanlagen auf den Dächern der Wohnbebauung signifikante
Ertragsverluste verzeichnen würden, unbegründet ist.
Es wird angenommen, dass die Einsender mit „siehe Detaillierung VI b“ Bezug nehmen auf die
Anlage 1 mit Datum vom 19. Februar 2012, Kapitel V b Seite 19. Darin befindet sich eine Abbildung
mit der Bezeichnung „Maßstabsgerechte 3D-Projektion der geplanten Ost-Ansicht (in Anlehnung an
den Entwurf zur Offenlage)“. Am 19. Februar 2012 lag der heutige Planentwurf noch nicht vor. Die
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Lage der Bauteile auf der Erweiterungsfläche sind zur Offenlage weiter nach Süden verschoben
worden.
Anhand einer auf der Basis der aktuellen Planungsgrundlage ermittelten Schattenwurfsermittlung
wird bestätigt, dass die Verschattung der Wohnbebauung am Kehler Weg schon durch die Bestandsbebauung der Warenabteilung eintritt und nicht durch die Neubauten.
Zu den Anlagen siehe auch Zeilen 010.28ff.
Wertungsbeschluss:
Die Prognose, „der zukünftige Schattenwurf wird wahrend des gesamten Winterhalbjahrs (Ende
September bis Ende März) ca. 40 Grundstücke im Bereich Kehler Weg und Neustraße bis hin zur
kleinen Haagstaße erfassen und diese bereits zwei Stunden vor Sonnenuntergang, je nach Jahreszeit in einem Zeitrahmen zwischen 15:00 und 19:00 Uhr, verdunkeln“ ist unzutreffend.
EBi Darüber hinaus sind den Gymnichern liebgewonnene Baudenkmäler stark gefährdet (Detaillierung VI Weder die Fachbehörden, noch z.B. der Eigentümer des konkret benannten Baudenkmals „Anna010.11 e).
Kapelle“ teilen die Bedenken der Einsender zu den Auswirkungen der vorliegenden Planung.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 010.28ff.
EBi Bereits in der Vergangenheit war die Situation rund um den Silostandort in Erftstadt Gymnich nicht
010.12 konfliktfrei. Besonders in der Erntezeit ist die Belastung der Anwohner durch Staub und Lärm bis tief
in die Nacht nur schwer erträglich. Aber auch außerhalb dieser Hochbetriebszeiten verursachen
Warenumschlag, Förderbänder, Trocknungsanlagen und natürlich der Be- und Entladeverkehr erhebliche Emissionen und Beeinträchtigungen.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, von der vorliegenden Planung könne ein negativer
Einfluss auf Baudenkmäler ausgehen, ist unzutreffend.
Wie oben bereits ausgeführt, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren
keine Beschwerden vor, die einen erheblichen nachbarschaftlichen Konflikt hätten vermuten lassen.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Naturgemäß kommt es während der nur wenige Wochen im Jahr dauernden Erntezeit wetterabhängig zu Ernteeinsätzen in der Nachtzeit. Diese beliefen sich nach Auswertung durch die RaiBa in der
Vergangenheit auf wenige Ausnahmen und beschränkten sich im Wesentlichen auf die Zeit zwischen 22:00 und 24:00 Uhr. Die Aussage, die Anwohner seien bisher "bis tief in die Nacht" durch
Staub und Lärm belästigt worden, wird nicht bestätigt.
Wie in Zeile 010.1 ausgeführt, verfolgt die Stadt Erftstadt mit der vorliegenden Bauleitplanung u.a.
die städtebauliche Zielsetzung der Verbesserung der vorhandenen Gemengelage-Situation, insbesondere durch
die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse einschließlich der Hauptzufahrt in die Erweiterungsfläche nach Westen
die Beschränkung der Betriebszeiten an der Bestandsanlage auf den Tageszeitraum sowie
die Reduzierung des Gesamt-Verkehrsaufkommens aufgrund Wegfall von Umlagerungsprozessen in externe Läger.
Über die festgesetzten Schallkontingente werden alle Betriebsgeräusche einschließlich der Maschinengeräusche auch außerhalb der Öffnungszeiten erfasst. Die RaiBa hat sich im Rahmen eines
Städtebaulichen Vertrages dazu bereit erklärt, ihre Bestandsrechte bei Umsetzung der Neubaumaßnahme auf der Erweiterungsfläche entsprechend einzuschränken.
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Wertungsbeschluss:
Der Vortrag der Einsender bestätigt das Planerfordernis zur Verbesserung der bestehenden Gemengelage. Hierzu ist die vorliegende Planung geeignet.
EBi Hierbei haben gerade die Kapazitätssteigerungen innerhalb der letzten zehn Jahre zu einer erhebli- Die in der Abbildung dargestellten Mengenentwicklungen sind laut Aussage der RaiBa unzutreffend.
010.13 chen Zunahme der Belastung geführt. Im Vergleich zur Anfangssituation im Jahr 1965 haben sich Der Titel der Abbildung "Kapazitäten des Silo- und Handelsbetriebes, Quelle: Begründung des BeFlächennutzung, Lagerkapazitäten und Umschlag vervielfacht.
bauungsplans, siehe auch Detaillierung" suggeriert, dass die dargestellten Zahlen Inhalt der Begründung zum Bebauungsplan sind. Dies ist ebenfalls unrichtig.
[siehe Grafik]
Bezogen auf den Getreideumschlag lassen sich die Zahlen beispielsweise wie folgt richtig stellen:
Das über den Standort der Genossenschaftsbank am Kehler Weg umgeschlagene Getreide lag
Anfang der 1960er bei rd. 1.300 t und betrug bereits 1990 knapp 9.000 t. Seit Ende der 1990er
Jahre liegt der Umschlag bei über 10.000 t. Die größten Einflussfaktoren sind die
witterungsbedingten Ernteerträge sowie der Anteil des so genannten Streckengeschäftes, die direkt
vom Feld aus vermarktet werden, ohne über den Standort umgeschlagen zu werden.
Die vorliegende Planung sieht erstmals eine Mengenbeschränkung für den Getreideumschlag vor.
Die maximale Jahresumschlagsmenge darf danach 20.000 t nicht überschreiten. Darüber wäre auch
in einem Jahr mit hohen Ernteerträgen und geringem Anteil Streckengeschäft der Standort leistungsfähig. Dass es sich bei dem planungsrechtlich zulässigen Maximalausbau nicht um ein generelles
Planungsziel handelt, ist schon daran erkennbar, dass die Silokapazitäten auf 16.000 t beschränkt
sind.
Auch für die übrigen Handelsgüter sieht der Bebauungsplan erstmals eine
Sortiments- und Handelsflächenbeschränkung vor.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, in den letzten zehn Jahren hätten sich die Kapazitäten der Warenabteilung vervielfacht, ist unzutreffend.
EBi In den letzten Jahren und Monaten haben wir betroffenen Bürger diesbezüglich mehrfache mündli- Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um ein eigenständiges laufendes Planverfahren
010.14 che und schriftliche Beschwerden geführt gegenüber dem Betreiber sowie den Ordnungsbehörden nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Städtebauliche Zielsetzung ist die Verbesserung der
bei der Stadt und dem Erftkreis (Auswahl siehe Anlage 7).
Gemengelage-Situation für die Anwohner am Kehler Weg.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 010.28ff.
Wertungsbeschluss:
Die seit Einleitung des Bauleitplanverfahrens seitens der Anwohner vorgetragenen Beschwerden
bestätigen die Gemengelage-Situation und das städtebauliche Handlungserfordernis.
EBi Bereits die Betrachtung der Mengenplanung der beiden konkreten Bauabschnitte verdeutlicht, dass - Dem Bebauungsplan liegt ein Verkehrsgutachten zugrunde. Darin hat der Gutachter die Verkehrs010.15 anders als gegenüber dem Rat der Stadt Erftstadt und der Stadtverwaltung bisher dargestellt - das prognose für den Standort nach Umsetzung der Planung plausibel abgeleitet.
Verkehrsaufkommen trotz Vermeidung von Umschlagsfahrten nicht sinken wird, sondern durch die
stark steigenden Transporte im Zusammenhang mit dem Warenhandel kompensiert und langfristig Wertungsbeschluss:
stark steigen wird.
Die Verkehrsprognose der Einsender basiert auf falschen Planungsinhalten und ist daher unzutreffend.
EBi Auf diese Weise lässt sich schließlich auch die geplante Aufweitung des am Ende der verkehrsberu- Die seitens des Verkehrsgutachters empfohlene Sicherung der Wirtschaftswegebreite von 6,5 dient
010.16 higten Zone Kehler Weg gelegenen Kreuzungsbereichs erklären.
der Verbesserung der Verkehrsabwicklung und bezieht sich bereits auf den Ist-Zustand.
siehe Abbildung unten
Transportfahrten zum und vom Silo- und Handelsbetrieb
Die in der Abbildung durch die Einsender dargestellte Entwicklung der Transportfahrten ist unzutreffend. Der Titel der Abbildung "Transportfahrten zum und vom Silo- und Handelsbetrieb, Quelle:
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Quelle: Begründung des Bebauungsplans; siehe auch Detaillierung I
Stand: 26.03.2014
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Begründung des Bebauungsplans, siehe auch Detaillierung" suggeriert, dass die dargestellten Zahlen Inhalt der Begründung zum Bebauungsplan sind. Dies ist ebenfalls unrichtig.
Ferner ist richtig zu stellen, dass es sich beim Kehler Weg nicht um einen Verkehrsberuhigten Bereich handelt. Der Kehler Weg ist eine Wohnstraße mit Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 010.28ff.
Wertungsbeschluss:
Die Schlussfolgerung der Einsender ist unzutreffend.
Wie den Textlichen Festsetzungen entnommen werden kann, setzt der vorliegende Bebauungsplan
für die Erweiterungsfläche eine Silokapazität von 14.000 t fest. Die neuen Silos können nur in der im
Bebauungsplan festgesetzten Überbaubaren Grundstücksfläche SO2.3 errichtet werden. Dieser
Festsetzungsrahmen lässt keinen „3. Bauabschnitt“ mit der „Aufstellung von weitere 3 Silos“ zu auch nicht im Bereich der Bestandsanlage.
EBi Diese Planungsdarstellungen berücksichtigen noch nicht zukünftige Erweiterungen jenseits des
010.17 zweiten Bauabschnitts, die bereits auf Grundlage der aktuellen Flächenplanung eine weitere Vergrößerung der Lagerkapazitäten in Außenbereichen oder externen Lagern gegenüber dem ersten
Bauabschnitt zulassen. Im Bebauungsplan wir zwar der Jahresumsatz Getreide auf 20.000 to begrenzt. Das bedeutet allerdings eine deutliche Steigerung zum aktuellen Umschlag Getreide. Darüber hinaus wird der in der jüngeren Vergangenheit schon stark gestiegene Umschlag von Handelsware NICHT begrenzt. Insofern stellen die in den Grafiken angegebenen Werte unter ,möglicher Wertungsbeschluss:
Bauabschnitt 3‛ eine realistische Prognose dar.
Die vorliegende Bauleitplanung gibt keinen Anlass zu der Spekulation über einen dritten Bauabschnitt. Eine Erweiterung über die Festsetzungen hinaus würde ein BebauungsplanÄnderungsverfahren bedingen.
EBi Von der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und des Bebauungsplanes Nr. Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzu010.18 164 ist eine Fläche von insgesamt rund 17.300m² betroffen. Diese Fläche entspricht dem Fünffachen führen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
der bisher genutzten Fläche und ist damit etwa halb so groß wie das bereits bestehende, gesamte für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private BelanGewerbegebiet am östlichen Ortseingang Gymnich.
ge sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Wir sind der Auffassung, dass einer geplanten Erweiterung des Standorts eine wirtschaftlich tragfä- Persönliche Interessen Einzelner können dabei nicht bevorzugt Berücksichtigung finden, sondern
hige Zukunftsperspektive aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Anwohner und des daraus sind gleichgewichtig in die Abwägung zu stellen.
erwachsenden immensen Konfliktpotentials versperrt ist.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich nicht alle Anwohner des Kehler Weges den Darstellungen der Einsender durch eine entsprechende Eingabe angeschlossen haben.
Zu den privaten Belangen zählen beispielsweise auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank. Diese Interessen werden im Übrigen durch Orts- und Kreisbauernschaft, die IHK und
rd. zahlreiche Befürwortern unterstützt.
EBi Darüber hinaus begegnet das Vorhaben auch erheblichen bauplanungs- sowie Immissionsschutz
010.19 rechtlichen Bedenken, denen wir nötigenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung Ausdruck
verleihen müssen. Wir wurden es jedoch sehr begrüßen, wenn eine zukunftsweisende Entscheidung
in dieser Angelegenheit nicht den Gerichten überantwortet wird. In diesem Sinne bitten wir Sie,
unser Anliegen dem Rat der Stadt Erftstadt vorzutragen mit dem Ziel, einen geeigneten und zukunftssicheren Standort für die geplante Erweiterung zu finden.
EBi Wir haben den Eindruck, dass im bisherigen Planungsverfahren mögliche Standortalternativen zu
010.20 wenig Berücksichtigung gefunden haben und die Standortfrage ohne Not auf die jetzige Planungslage eingeschränkt wurde. Auch sind wir der Meinung, dass die gegenüber dem Rat der Stadt Erftstadt und der Stadtverwaltung seitens der RaiBa vorgetragenen Sachgrundlagen nach unserem
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung zielt auf die Verbesserung einer bestehenden Gemengelage-Situation ab.
Die Planung ist daher dazu geeignet, die Beeinträchtigungen der Anwohner zu reduzieren. Aus der
vorliegenden Planung heraus kann daher kein Konfliktpotential erwachsen.
Wertungsbeschluss:
"Bauplanungs- sowie immissionsschutzrechtliche Bedenken" gegen die vorliegende Bauleitplanung
sind nicht zutreffend. Daher besteht aus dieser Sicht kein Anlass, von der vorliegenden Planung
abzuweichen.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb dem ländlichen
Raum, in dem er sich befindet. Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Die vorliegende
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Verständnis unvollständig und mit erheblichen Fehlern durchsetzt waren und sind (siehe hierzu auch
S. 4ff und Detaillierungen 1 und II). Hierdurch entsteht gegenüber den Entscheidungsträgern der unzutreffende - Eindruck, das Vorhaben sei rechtlich und technisch unproblematisch, wirtschaftlich
sinnvoll und seine Umsetzung am geplanten Standort letztlich alternativlos. Unsere intensiven Recherchen haben jedoch ergeben, dass die dem Stadtrat und der Stadtverwaltung vorgelegten und
uns aus öffentlichen Quellen zugänglichen Planungsunterlagen ein massiv positiv überzeichnetes
Trugbild zugunsten des avisierten Standorts vorspiegeln. Keinesfalls dient das Vorhaben der "eindeutigen Entlastung der Anwohner“, wie dies die RaiBa in Ihrem an Sie, sehr geehrter Herr Dr. Rips,
gerichteten Schreiben vom 14.02.2011 Glauben machen will.
Planung stellt somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes dar, sondern vielmehr
eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher steht eine freie Standortwahl gar nicht zur Diskussion.
1. Bereits jetzt wird am Standort der RaiBa Warenabteilung sogenannte "Sackware" umgeschlagen.
Hierbei handelt es sich um für einen "Grünen Markt" typische, kleinvolumige Gebinde, die teils mittels Gabelstapler, teils manuell verladen werden. Dieser Umschlag findet ganzjährig im Bereich einer
Lagerhalle, der sog. "Halle Kranz" statt, die sich im östlichen, unmittelbar an die Wohnbebauung
angrenzenden Teil des aktuellen Standortes befindet. Während dem vorbezeichneten Schreiben der
RaiBa vom 14.02 2011 zu entnehmen ist, dass das Vorhaben die Lagerhalle ausdrücklich einbezieht
und die RaiBa sogar den Ankauf der Halle erwägt, wird in der als "Vorentwurf Variante 4" dem
Schreiben der RaiBa beigefügten Skizze der Eindruck erzeugt, die Lagerhalle liege außerhalb des
Plangebiets. Konsequenter Weise blieben die von diesem Teil des aktuellen Standorts ausgehenden
Emissionen sowohl in der Stellungnahme der Frau Dipl.-Ing. Anke Schniewind vom 05.09.2011 als
auch in der am 02.08.2011 von der VSU GmbH durchgeführten Verkehrsuntersuchung unberücksichtigt. Einige der in der Stellungnahme der Frau Dipl.-Ing. Schniewind enthaltenen Skizzen blenden die "Halle Kranz" sogar völlig aus dem Plangebiet aus. Nach den offiziell zugänglichen Unterlagen umfasste das Plangebiet hingegen die "Halle Kranz" ohne Zweifel.
Der Öffentlichkeit wird im Rahmen der nach Baugesetzbuch vorgesehenen Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Gelegenheit gegeben, zu diesen Planvorentwürfen Stellung zu nehmen. Diese
Fragestellungen und Anregungen zeigen auf, welche Informationsbedarfe im Detail vorliegen.
Zu den Anlagen siehe Zeilen 010.28ff.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe der
Abstandsliste des Nordrhein-Westfälischen Abstanderlasses für Neubaumaßnahmen festgesetzt
wird, kann nicht gefolgt werden.
Die vorgetragene Kritik an den vorliegenden Verfahrensunterlagen der Bauleitplanverfahren ist
unzutreffend.
EBi Als Beleg der konsequent irreführenden Darstellungen der RaiBa möchten wir beispielhaft und ohne Bauleitplanverfahren gliedern sich in mehrere Verfahrensschritte. Zur Frühzeitigen Bürger- und
010.21 Anspruch auf Vollständigkeit folgende Punkte herausgreifen, die auch nur teilweise oder unzu- Trägerbeteiligungen liegt ein Städtebaulicher Vorentwurf mit Darlegungstext vor. In diesem Verfahreichend in der aktuell vorliegenden Planung korrigiert wurden:
rensstand haben Verfahrensunterlagen keinen Anspruch auf Endgültigkeit.
Auf dieser Basis wurden die Verfahrensunterlagen zur Offenlage vorbereitet. Hierbei handelt es sich
nicht um "Korrekturen", sondern um eine bebauungsplankonforme Fortschreibung der Verfahrensunterlagen
Die Behauptung, die Westzufahrt zu der südlichen Halle im Bereich der Bestandsanlage sei nicht
mehr möglich, da diese im aktuell vorgelegten Planentwurf nicht mehr befestigt sei, ist unrichtig.
Wertungsbeschluss:
Die Weiterentwicklung der Planung zwischen den Verfahrensständen "Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung" und "Offenlage" ist Bebauungsplanverfahren-konform und nicht zu beanstanden.
2. Im Beschlussentwurf zur öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am
22.09.2011 - Az. 61.20-20 / 8. Änd. - informierten Sie, sehr geehrter Herr Dr. Rips, darüber, dass mit
die Erweiterung des Standortes eine "Erhöhung der derzeitigen Lagerkapazitäten der RaiBa und
somit auch der Umschlagsmenge auf ca. 4.500 to." Einhergehe. Tatsächlich sollte jedoch nach der
damals vorliegenden Planung die Lagerkapazität von aktuell 3.180 to. Schüttgut bis 2013 auf 8.400
to. und im zweiten Bauabschnitt bis 2017 um weitere 9.000 to. auf insgesamt 20.580 to. erweitert
werden. Ein möglicher dritter Bauabschnitt, die Nutzung von Außenflächen oder die Nutzung von
externen Lägern ließe zusätzliche Lagerkapazitäten zu, so dass durch die Erweiterung ein Lagerpotential von 10.000 to ohne Weiteres realisierbar wäre. Mit der aktuell vorliegenden Planung ist im 2.
Bauabschnitt sogar eine Gesamtlagerkapazität von über 26.000 to vorgesehen.
3. Sowohl in dem vorbezeichneten ersten Beschlussentwurf als auch in der Einladung zur Bürgerversammlung am 01.02.2012 wurde mitgeteilt, dass die neue Annahmestelle "ausschließlich vom
Verbindungsweg zwischen dem Kehler Weg und dem Siedlerweg angefahren werden soll“. Tatsächlich sehen die damaligen und aktuellen städtebaulichen Planungen jedoch vor, dass im östlichen
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Bereich des Kehler Wegs, also dem Teil, der durch ausschließliche Wohnbebauung in Richtung des
Ortskerns führt und derzeit als Tempo-30-Zone beschildert ist, ein „Begegnungsfall Lkw / Lkw" stattfindet. Hierbei wird sogar darauf hingewiesen, dass die im Kehler Weg mit ca. 5,50m gemessene
Fahrbahnbreite die nach der aktuellen Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen (RASt) für den Begegnungsverkehr erforderliche Mindestbreite (5,90m) unterschreitet. Gleichwohl soll der zwischen dem
aktuellen Silostandort und der Wohnbebauung im Kehler Weg gelegene "Knotenpunktbereich" aufgeweitet werden.
4. Darüber hinaus weichen Anordnung und Anzahl der Silotürme in der dem Beschlussentwurf zur
öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 22.09.2011 - Az. 61.20-20 / 8. Änd. als Anlage beigefügten Skizze des AGRAVIS Bauservice vom 01.09 2011 (dort lediglich vier neue
Siloturme) recht deutlich von der in der Veranstaltung am 01.02.2012 vorgestellten Unterlage ab
(her: neun Silotürme).
5. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164, S.7 wird versprochen. ,,Sackware soll zukünftig
im Wesentlichen im Bereich der Erweiterungsfläche untergebracht werden. Die südlich der Bestandsanlage gelegene angemietete Halle Nr. 8 soll dann zukünftig auch von Westen mit Sackware
und Getreide beschickt werden können".
Die Westzufahrt zu dieser ,Halle Kranz' ist im aktuell vorgelegten Planentwurf nicht mehr befestigt
und damit in dieser Form nicht nutzbar.
EBi Obwohl dies aufgrund der bereits aktuell erheblichen Staubbelastung als besonders naheliegend Die Behauptung, die offengelegten Planunterlagen würden keine Staubprognose enthalten, ist unzu010.22 erscheinen muss, enthalten die öffentlich zugänglichen Planungsunterlagen keine Messdaten und treffend. Wie der Begründung zur Offenlage entnommen werden kann, findet sich hier das Kapitel
Prognosen zur Staubentwicklung (siehe Detaillierung VI c).
6.4.2 "Staubbelastung". Auch im Umweltbericht ist der Sachverhalt der Staubentwicklung behandelt.
Mit dem Verweis auf die "Detaillierung VI c" wird Bezug genommen auf ein Schreiben vom 19. Februar 2012. Diese bezieht sich inhaltlich auf den Planungsstand zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und lässt damit die Verfahrensunterlagen zur Offenlage unberücksichtigt.
Durch die Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die Genehmigungsschwelle in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BlmSchV) für Getreideannahmen wie folgt formuliert: "Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit
400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr
umgeschlagen werden." Mit der Gesetzesänderung wurde die Jahres-Tonnagen-Begrenzung mit in
das Gesetz aufgenommen. Durch diese Zusatzbedingung entfiel ab 2008 auch für die RaiBa die
Emissionserklärungspflicht
gemäß 11. BImSchV.
Bis zu dieser Gesetzesänderung 2007 oblag dem Rhein-Erft-Kreis die Betriebsüberwachung gemäß
11. BImSchV. Im Rahmen dieser Überwachung wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich nicht
beanstandet.
Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage auch im Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert: Durch den Bau des Verladesilos 2010 kann heute
auf die Nutzung des Verladerohres oberhalb der Getreideannahme vollständig verzichtet werden.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Staubsituation weitergehend zu verbessern: Durch
die Reduzierung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse Ware. Dies bedeutet eine
Reduzierung auf rd. 10 % der bisherigen Annahme. Vor diesem Hintergrund hat sich an der
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immissionsrechtlichen Beurteilung der Bestandsanlage nichts geändert.
Unabhängig davon liegt für die Warenabteilung als sicherheitsüberwachter Betrieb auch eine qualitative Beurteilung der Stäube vor. Hierbei sind zu unterscheiden:
•
die (Fein-)Staubkonzentration bezüglich der menschlichen Gesundheit und
•
die Staubdeposition bezüglich des Staubniederschlages zum Schutz vor erheblichen Belästigungen.
Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung eine Gefährdungsbeurteilung vor.
Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb, die RWZ Rhein-Main, bezogen auf die Bestandsanlage
zu dem Ergebnis, dass das Gefährdungspotential für die Mitarbeiter als vernachlässigbar gering
eingeschätzt wird, da die Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Vor diesem Hintergrund liegen
keine Anhaltspunkte vor, dass von der vorliegenden Planung eine Gesundheitsgefährdung der
Anwohner ausgehen wird.
Der gröbere Staubniederschlag wurde durch die Errichtung des Verladesilos ebenfalls bereits signifikant reduziert. Die vorliegende Planung ist durch die Verlagerung des wesentlichen Umschlages in
die Erweiterungsfläche weitergehend hierzu in der Lage, da die neue Anlage vollständig geschlossen ausgeführt wird. Mit der vorliegenden Planung ist daher auch keine
unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner verbunden.
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 010.28ff.
Wertungsbeschluss:
Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen, den dortigen Neubau einer
geschlossenen Annahme und eine wesentliche Beschränkung der Getreideannahme an der Bestandsanlage kann die Staubabgabe in die Umgebungsluft gegenüber der auch bisher seitens der
Fachbehörden nicht beanstandeten Situation wesentlich reduziert werden. Die Einschätzung einer
"massiven Staubbelastung" ist daher nicht zutreffend. Über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus
liegt aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der Staubemissionen keine direkte Betroffenheit vor.
EBi Ausführungen zur erheblichen Verschattungswirkung des Vorhabens fehlen ebenso vollständig. Im Der Begründung zur Offenlage ist auf Seite 17 ein Hinweis auf die "Verschattungswirkung des Vor010.23 Rahmen der Abwägung wird behauptet:
habens" zu entnehmen. Durch die gewählten Höhenfestsetzungen wird – wie in den Zeilen 010.6
Zitat aus 'Wertung BPL 108_12.doc - Stand 23 August 2013'. Punkte 79.38 / 117.46 / 124.1 u.a., i.V.m. 010.10 bereits näher ausgeführt - gewährleistet, dass die durch die Bestandsanlage bereits
Verf.: Stadtverwaltung Erftstadt:
vorhandene Schattenwirkung auf die Wohnbebauung am Kehler Weg nicht verschlechtert wir.
„Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach ist Mit dem Verweis auf die "Detaillierung VI b" wird Bezug genommen auf eine Ausarbeitung der Bürdie Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer Verschattung der Wohnbebauung kom- gerinitiative vom 19. Februar 2012. Diese bezieht sich inhaltlich auf den Planungsstand zur Frühzeimen, unbegründet."
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung und lässt damit die Verfahrensunterlagen zur Offenlage unberückDie Bürger vor Ort kennen die Situation vor Ort und kennen den Verlauf Ihrer geschätzten Nachmit- sichtigt. In den Anlagen sind keine über diese Eingabe hinausgehenden planungs- und abwägungstagssonne. Bei den geplanten 30m-Türmen einschließlich Aufbauten ist von Oktober bis Februar ab relevanten Anregungen enthalten (s.u.).
17:00 Uhr Finsternis… (siehe Detaillierung VI b).
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 010.28ff.
EBi
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Planung gehen keine "erheblichen Verschattungswirkung[en]" aus. Die seitens des Bürgervereins darstellte Prognose ist unzutreffend.
Die Bürger machen sich zudem Sorgen aufgrund des steigenden Brand- und Explosionsrisikos. Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der Warenabteilung am
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010.24 Zwei Fälle aus Ende 2012 machen den Bürgern Angst, zumal die Risiken offensichtlich von den Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ - Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz
Verantwortlichen nicht gesehen werden (siehe Detaillierung VII).
in Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg existiert, ist kein Vorkommnis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren
Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage
in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum
Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als
explosionsgefährdeter Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung
aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln),
deren Korngröße im Gros deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer
Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr
homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein
entsprechend höheres energetisches Potential besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu
einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich von einer so genannten
staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch Schneckenförderer) < 1m/
sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden,
laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc.
werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes voneiner „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine nennenswerte Gefährdung
durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine
steigende Gefahr verbunden.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
• Brand
• Einbruch
• Sabotage oder
• technische Störung
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mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die
Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind,
spricht für die Betriebssicherheit.
Zu den Anlagen siehe im Übrigen auch Zeilen 010.28ff.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge steige die Gefahr von
Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
EBi Die Mutmaßung der RaiBa in ihrem Schreiben vom 14.02.2011, wonach die Bestandsgebäude Die Schalltechnische Beurteilung basiert nicht auf "Mutmaßungen der RaiBa". Bereits zur Frühzeiti010.25 (Siloturm und Rundsilos) zu "Schall- und Sichtschutz" beitragen sollen, erscheint angesichts von gen Öffentlichkeitsbeteiligung lag eine Schall- Beurteilung vor. Diese basiert auf einer Messung an
gemessenen 70 dB(A) und der Tatsache, dass die zwischen Bestandsgebäuden und Wohnbebau- einem Haupterntetag Anfang August 2011.
ung bestehende Waage auch zukünftig betrieben werden soll, bereits mehr als fraglich. Wie aus den
beigefügten Montagen erkennbar ist, werden die neuen Rundsilos auch keineswegs durch die Be- Entsprechend den Empfehlungen des Schallgutachters setzt der Bebauungsplan
standsgebäude verdeckt, sondern überragen diese z. T. erheblich. Die Schallquellen aus Verladung Immissionskontingente fest, durch die am nächstgelegenen Wohnhaus die Schallrichtwerte für
von sogenannter "Sackware" sowie bestehender Waage und Schütteinrichtung nebst Verkehrslärm Mischgebiete gewährleistet werden.
durch An-und Abfahrten werden unverändert fortbestehen.
Im Rahmen des Bauantrages ist nachzuweisen, dass durch die konkrete Anlagenplanung die schalltechnischen Festsetzungen eingehalten werden. Hierbei werden alle Anlagengeräusche berücksichtigt.
Die Behauptung, die Schallquellen aus Verladung von so genannter "Sackware" sowie bestehender
Waage und Schütteinrichtung nebst Verkehrslärm durch An- und Abfahrten an der Bestandsanlage
würden unverändert fortbestehen ist unzutreffend und lässt die geplante Verlagerung wesentlicher
Betriebsvorgänge in die Erweiterungsfläche unberücksichtigt.
Wertungsbeschluss:
Dem vorliegenden Bebauungsplan liegen schalltechnische Gutachten zugrunde.
EBi Wegen der Einzelheiten und weiterer Einwände nehmen wir auf die beigefügten Detaillierungen und Die benannten Anlagen beziehen sich - wie den nachfolgenden Zeilen 010.28ff. entnommen werden
010.26 Anlagen ergänzend Bezug. Sie finden dort neben der Herleitung der zuvor skizzierten Situation auch kann - überwiegend auf den Bestand bzw. den Planungsstand zur Frühzeitigen Beteiligung und
weitere Hinweise auf die Inkonsistenz und Fehlerhaftigkeit der bisherigen Planungsgrundlagen.
lassen damit den aktuellen Planungsstand zur 1. Offenlage unberücksichtigt.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Kritik gegen die vorliegenden Verfahrensunterlagen ist unbegründet.
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
EBi Die Bürgerinitiative fordert
010.27 1. eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten
2. die Beantwortung aller offenen Fragen
3. kein Neubau am aktuellen Standort, der einfach zu nah an der Wohnbebauung ist
4. die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen am bestehenden Standort
5. die Planungsverfahren
•
Flächennutzungsplan-Änderung Nr.08 sowie
•
Bebauungsplan Nr. 164,
jeweils betreffend E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, nicht weiter zu
verfolgen.
Vor diesem Hintergrund möchten wir ergänzend dringend anregen, die Stadtverwaltung schnellstmöglich mit der Suche nach einem geeigneten Alternativstandort für die Erweiterung des Getreidelagers der RaiBa zu beauftragen.
Stand: 26.03.2014
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Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belastungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die
nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich
unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung
verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
zu EBi
ANLAGEN
010
EBi
Bürgerinitiative Gymnich, „Keine Siloerweiterung am Standort Kehler Weg“ vom 19.02.2012
010.28
Aufbau in folgenden Kapiteln:
I. Entwicklung der Kapazitäten und des Umschlags des Silo- und Handelsbetriebs am Kehler
Weg von 1963-2020 und zeitliche Einordnung der Wohnbebauung [...] (mit Änderungen)
II. Die vorgelegten Planungen der RaiBa waren und sind unvollständig und irreführend [...] (mit
Änderungen)
III. Die Transportwege sind den aktuellen und den aus den Planungen resultierenden transportierten Mengen nicht angemessen. [...] (mit Änderungen)
IV. Die aktuelle und die aus den Planungen resultierende Verkehrsbelastung ist dem Wohnumfeld nicht angemessen und nicht weiter zuzumuten. [...]
V. Der Ausbau des Standorts ist stadt- und raumplanerisch nicht zu befürworten! [...]
VI. Der Ausbau des Standorts ist keine Bereicherung für den Stadtteil Gymnich sondern dauerhafte Ursache für Minderung der Eigentumswerte und Lebensqualität [...]
VII. Brand- und Explosionsgefahr befürworten! [...]
Die eingereichten Seiten 7 bis 31 datieren vom 19.02.2012 und suggerieren damit einen Stand zum
Zeitpunkt der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Tatsächlich bezieht sich die Eingabe teilweise auf den
Planungsstand zur Offenlage. Inhaltlich sind die Ausführungen im Wesentlichen bereits Bestandteil
der vorangehenden Zeilen 010.01 bis 010.28.
Zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen speziell zu VI Folgendes:
Staubentwicklung:
Die Fotoaufnahme Seite 20 der Eingabe vom 19.02.2012 mit dem Titel "Entladung am Altbestand
Kehlerweg" zeigt eine nach Norden, nicht nach Westen abwehende Staubfahne. Eine unverhältnismäßige Staubbelastung für die Einsender kann darüber nicht abgeleitet werden.
Standort Rommerskirchen:
Die Anlage in Rommerskirchen ist insbesondere im Hinblick auf Lage und Kapazitäten nicht mit dem
Standort am Kehler Weg vergleichbar. Durch die geplante Eingrünung der RaiBa-Erweiterungsfläche
findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt. Nicht zuletzt in diesem Punkt ist die vorliegende Planung nicht mit den Standorten Rommerskirchen und Dürscheven vergleichbar.
Schimmelsporen:
Das an der Anlage angenommene Getreide wird labortechnisch beprobt. Hierbei wird auch der
natürlich vom Feld eingebrachte Pilzsporenbesatz ermittelt. Entsprechend der Laborergebnisse
erfolgt die weitere Behandlung und Lagerung des Getreides. Hierbei sind gemäß den geltenden
Sicherheitsanweisungen eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter und damit auch der Anwohner
ausgeschlossen.
Die vorliegende Planung hat keinen negativen Einfluss auf einen möglichen Pilzbefall. Die nach
Umsetzung der Planung bestehenden Separierungsmöglichkeiten und Beschleunigung der Ernteabwicklung werden sich zudem positiv auf die Getreidequalität auswirken.
Darüber hinaus sind in der Anlage keine über die oben bereits behandelten Aspekte hinausgehenden planungs- und abwägungsrelevanten Anregungen enthalten.
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten Anregungen.
zu 1: Der Einsender lässt die südliche Halle unberücksichtigt.
zu 2: Bei der Einhaltung der festgesetzten Schallkontingente sind die aufgezählten Schallquellen zu
berücksichtigen. Die entsprechende Konkretisierung über das vorliegende Prognosegutachten ist
auch unter Berücksichtigung der benannten Zuschläge fachlich nicht zu beanstanden.
zu 3: Für die Gemengelage ist immissionsrechtlich sachgerecht, die Immissionsrichtwerte von
Mischgebieten anzuhalten.
zu 4: Die Aussage, dass es sich bei der Warenabteilugen um einen nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Betrieb handelt, ist unrichtig.
EBi Anlage 1 (Seite 24): „Inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung zum Bebauungsplan“
010.29 1. Zitat S. 5: „Nur rd. 25 % des Getreideumsatzes werden bisher am Standort Kehler Weg selber
gelagert."
Richtig ist: 3.180 Tonnen Schüttgut (am Standort) zu 15.330 Tonnen Schüttgut gesamt ergeben
20.74%. Die Präzisierung in der korrigierten Begründung deutet eine Lagerung von mehr als 600
to Getreide-Schüttgut in der Halle Kranz an (>4%). Nach Aussage der Mitarbeiter wird dort lediglich Dünger / Sackware gelagert.
2. Zitat S. 24: „Der Beurteilungspegel setzt sich zusammen aus den Geräuschimmissionen: - der
Trecker..."
Richtig ist: In der dort genannten Aufzählung fehlen: Förderanlagen, Lüftungsanlagen, Gabel- Wertungsbeschluss:
stapler, LKW-Verkehr, Zuschläge für ton- und informationshaltige Geräusche 3-6 dB, Zuschläge Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten Inhalte.
ab 20 Uhr 3-6 dB. Die Präzisierung „im wesentlichen“ in der korrigierten Begründung deutet darauf hin, dass die genannten Geräuchsemittenten als NICHT wesentlich erachtet werden. Sind
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
diese aber …
3. Zitat S. 25: „...Zur Einhaltung der Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete..."
Richtig ist: Es handelt sich hier nicht um ein Mischgebiet. Vielmehr ist von einem Wohngebiet mit
Gemengelage auszugehen. Hier gilt ein Maximalwert von 60 dB, wobei der tatsächliche verbindliche Wert gerichtlich zu bestätigen sein wird und deutlich darunter liegen kann. Darüber hinaus
sind in Gemengelagen Zuschläge auf die Lärmentwicklung zu berücksichtigen.
4. Zitat S. 26: „Die hoch gelegenen, schallrelevanten Anlagenteile Elevator, Trogkettenförderer u.ä.
befinden sich im südlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2.3 und damit in maximal möglicher Entfernung von den Aufsatzpunkten.“
Richtig ist: Grundsätzlich wäre eine „maximal mögliche Entfernung“ ein weiter entfernter Standort
der Gesamtanlage. Aber auch auf dem ausgewiesenen Gelände ist die Anordnung der Trogkettenförderer und Elevatoren im (Süd-)Osten tatsächlich die NÄCHSTMÖGLICHE Entfernung zur
Wohnbebauung. Eine weitere Entfernung ergäbe sich ausschließlich durch eine Verlagerung
nach Westen.
EBi Anlage 2 (Seite 25): "Inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben des Vorst. der RaiBa, Herrn
010.30 Schmitz vom 14.02.2011 an Hr. Dr. Rips"
EBi Anlage 3 (Seiten 26-27): "Inhaltliche Auseinandersetzung – Verkehrszählung/Verkehrskonzept der
010.31 Stadtverwaltung Erftstadt vom 23.08.2012"
EBi Anlage 4 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom 08.06.2012 (ohne Unterschriften)
010.32
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten Inhalte.
Wertungsbeschluss:
Die seitens der Einsender für den Kehler Weg dargestellten Verkehrsprognosen sind unzutreffend.
Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten Inhalte.
Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten Inhalte.
Wertunqsbeschluss:
Den Anregungen,
1. die Stadtverwaltung schnellstmöglich mit der Suche nach einem geeigneten Alternativstandort für
die Erweiterung des Getreidelagers der RaiBa zu beauftragen und
2. die Planungsverfahren Flächennutzungsplan - Änderung Nr. 8 sowie Bebauungsplan Nr. 164,
jeweils betreffend E.-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa, nicht weiter zu
verfolgen
wird nicht gefolgt.
EBi Anlage 5 Bürgerinitiative Gymnich, Schreiben an die Stadt Erftstadt vom 28.06.2012 (ohne Unter- Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des Einsen010.33 schriften) [...]
ders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe oben).
Die Anlage enthält u.a. folgende Fragestellungen:
1. Weshalb wird kein alternativer Standort gesucht, obwohl die Konflikte mit dem zukünftigen Silobetrieb schon jetzt ohne weiteres erkennbar sind?
2. Warum wird der Alternativstandort am Siedlerweg, neben dem dort in vergleichbarer Größenordnung bereits bestehenden Agrarhandel der SGL GmbH nicht ernsthaft in Erwägung gezogen,
obwohl Zuwegung und Abstandsflächen dort völlig unproblematisch sind?
3. Die bislang wohlgesinnten Anwohner haben ihre Beschwerden in weit überwiegendem Maß
persönlich beim Vorstand und bei den Mitarbeitern der Raiba vorgetragen. Bei Bau des Großsilos
werden die Beschwerden an Stadt, Kreis und Politik herangetragen werden.
Sind sich die Ratsmitglieder ihrer Entscheidungsverantwortung bewusst im Hinblick darauf, dass
bei Bau des Großsilos am alten Standort ein Brennpunkt manifestiert wird, wie er seit vielen Jahren an den Maywerken in Köttingen besteht?
4. Hier soll eine Standortentscheidung für die nächsten 50 Jahre gefällt werden.
In Rommerskirchen wurde in 2011 im Gewerbegebiet mit einem Abstand von mehr als 500 Metern zur Wohnbebauung ein Großsilo gebaut, das in etwa den Dimensionen des hier geplanten
Zu folgenden Aspekte wird ergänzend Stellung bezogen:
zu 1: siehe u.a. 010.1
zu 2: Der angesprochene Bereich am Siedlerweg wird geprägt durch eine vergleichsweise dichte
Besiedlung mit Folgenutzungen ehemals privilegierter Außenbereichsvorhaben. In den ehemals
landwirtschaftlichen Hofstellen haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen angesiedelt, die
heute keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft aufweisen. Diese sind über die Bestandschutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort ausnahmsweise zulässig. Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich nur begrenzt
steuerbar, da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter Investitionen planungsrechtlich zulässig
sind. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche Nutzungen gefestigt, die im Rahmen einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten zulässig sind. Daher ist
2004 auch die Entwicklung eines "Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am
Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
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Vorhabens entspricht Es ist nicht vor- stellbar, dass jemand, der sich die Anlage in Rommerskirchen vor Ort angesehen und angehört hat, diese Anlage in einer Entfernung von 6,5 Metern zur
Wohnbebauung befürwortet Daher die Frage: Wer der hier anwesenden Entscheidungsträger hat
sich die Anlage in Rommerskirchen vor Ort persönlich angesehen und angehört im Betrieb und
bei Wind?
5. Bei der Abrundungssatzung Neustraße in eine Entfernung von 200 Metern zum Silo wurde eine
zweigeschossige Bauweise abgelehnt mit der Begründung zu Ziff. 1.7 des Beschlussantrags vom
05.09.2002 - ich zitiere „Eine zweigeschossige Bebauung würde als Ortsrandbebauung eine zu massive und zu hohe
Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen".
Wie rechtfertigen Sie, dass Sie im Bebauungsplan für das Großsilo Silotürme mit einer Höhe von
etwa 10 Geschossen erlauben wollen?
6. Weshalb soll für die Wohnbebauung ein Mindestabstand von 200 Metern zum Großsilo einzuhalten sein und im umgekehrten Fall für den Silo-Neubauteil ein Abstand von 56 Metern zur angrenzenden Wohnbebauung ausreichend sein?
7. Weshalb haben die zahlreichen Beschwerden der Anwohner nicht dazu geführt, dass die RaiBa
in der Vergangenheit zur Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für Lärm und Staubentwicklung
verpflichtet wurde?
8. Wie soll sichergestellt werden, dass etwaige Auflagen eingehalten werden, wenn die Stadtverwaltung schon nicht die Einhaltung bestehender Auflagen, zum Beispiel die Verpflichtung zur Eingrünung bei Bau der Halle Kranz, überwacht, obwohl die Einhaltung dieser Auflage im Vergleich
zu zukünftigen, schwer kontrollierbaren Auflagen (Umschlagsbegrenzung) leicht zu überwachen
ist?
9. Welchen Sinn hat die Auflage der Beschränkung der Verkaufsfläche, wenn - wegen fehlender
Lagerkapazität - dadurch notwendiger Weise die Anzahl der Belieferungsfahrten steigt?
10.Vor dem Hintergrund der Gefahr von Staubexplosionen und Bränden (wie u.a im September 2011
auf dem Gelände der Raiffeisen in Schweringen Landkreis Nienburg - hier waren über 200 Feuerwehrleute im Einsatz oder der Großbrand vom November 2010 in Silos der Agravis in Oldenburg): Weshalb wird kein Standort weiter entfernt von Wohngebäuden gesucht?
11.Im vergangenen Jahr haben Sie das Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen. Leitziel
hierbei ist, ich zitiere „Konzentration des nicht zentren-relevanten großflächigen Einzelhandels auf
städtebaulich geeignete und verträgliche Standorte im Stadtgebiet".
Die Ziele einer nachhaltigen Stadtentwicklung in Erftstadt sind laut den Internetseiten der Stadt
unter anderem die Weiterentwicklung der Stadt als attraktiver Wohnstandort und die Landschaftsgerechte Verknüpfung von Siedlung und Freiraum. Glauben Sie, Ihren eigenen eben genannten Ziele mit dem Bebauungsplan für ein Großsilo unmittelbar an der Wohnbebauung gerecht zu werden?
12.Die SPD stellte kürzlich fest, dass es etliche Leerstände und damit Verwahrlosung im Stadtgebiet
gibt. Glauben Sie, mit der Planung für ein Großsilo in direkter Nachbarschaft zur Wohnbebauung
Leerstands- und Verwahrlosungstendenzen vorzubeugen?
13.Wie sind die Auswirkungen des Siloneubaus auf Erscheinungsbild und Attraktivität Gymnichs,
insbesondere als Wohngebiet?
14.Weshalb wurde erst vor wenigen Monaten in der Schützenstraße ein sicher nicht ganz billiger
neuer Kinderspielplatz in Betrieb genommen, wenn die Zuwegung zum Spielplatz infolge des
unmittelbar vorbeidonnernden Schwerlastverkehrs für Kleinkinder gefährlich und die Nutzung des
Spielplatzes damit praktisch unmöglich wird?
15.Welchen Sinn soll eine mögliche Verkehrsbeschränkung in den Wohngebieten machen, wenn,
wie bereits jetzt der Fall, zugleich der sogenannte "landwirtschaftliche Verkehr“, also die weit
zu 3: siehe 010.14
zu 4: siehe 010.18
zu 5: Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt eines Bestandsbetriebes.
Diese Planung steht nicht im Widerspruch zur Höhenbeschränkung einer möglichen Wohnbebauung
innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich hierbei um eine Neubebauung handelt.
zu 6: Bei der Abrundungssatzung Neustraße wurde die Abstandsliste des Abstandserlasses NRW
aufgrund der Neubaumaßnahme angehalten.
Im Unterschied dazu findet bei der Überplanung von Gemengelagen - wie im vorliegenden Fall Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der
Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten
Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall
nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
zu 7: Aus der Zeit vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens liegen keine "zahlreichen Beschwerden
der Anwohner" vor.
zu 8: Die Behauptung, der Eigentümer der südlichen Bestandshalle habe bauordnungsrechtliche
Auflagen nicht eingehalten, ist unzutreffend. Von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Auflagen ist
auszugehen.
zu 9: Die Einschätzung fehlender Lagerkapazität ist unzutreffend.
zu 10: siehe 010.9
zu 11: Die Ziele der Stadtentwicklung beschränken sich nicht auf die "Weiterentwicklung der Stadt
als attraktiver Wohnstandort" und die "Landschaftsgerechte Verknüpfung von Siedlung und Freiraum". Aus städtebaulicher Sicht ist die vorliegende Bauleitplanung nicht zu beanstanden, da das
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" den
raumordnerischen Zielsetzungen des Standortes nicht widerspricht.
zu 12: siehe 010.8
zu 13: siehe 010.6
zu 14: Mit der vorliegenden Planung ist keine Verschlechterung des vorhandenen Verkehrsaufkommens verbunden.
zu 15: Das Straßen- und Wegenetz ist für das Verkehrsaufkommen ausgelegt. Aufgrund der Lage
einzelner landwirtschaftlicher Höfe wäre insbesondere die Sperrung für landwirtschaftlichen Verkehr
unverhältnismäßig.
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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überwiegende Andienung zum Silo von der Beschränkung ausgenommen ist?
16.Sind die Kosten für einzuholende Lärm-Staub- und Verkehrs-Gutachten im Nothaushalt der Stadt
eingeplant?
17.Sind die Kosten für die vorgesehene bauliche Erweiterung und zukünftige Instandhaltung der
Feldwege im Nothaushalt der Stadt eingeplant?
18.Wer muss die durch den Schwerlastverkehr erhöhten Instandhaltungskosten der Straßen im
Wohngebiet (z.B. Hauptstraße, Kohlstraße, Neustraße, Schützenstraße, Vorpforte und Kehler
Weg) tragen?
19.von Investitions- und Betriebskosten der RaiBa?
20.Wie hoch ist die durchschnittliche Wertminderung der in der Nachbarschaft zum Silo belegenen
Grundstücke pro qm nach Inbetriebnahme des neuen Silos?
21.Sollen die erwarteten Mehreinnahmen aus der Beitragserhöhung für KITa und OGAS-Plätze am
Ende zur Subventionierung des Silo-Neubaus, dem notwendigen Straßenausbau, dienen?
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zu 16: Nein, da für weitere, durch die Stadt zu veranlassende Gutachten kein Bedarf besteht.
zu 17, 21: Anlieger- und Instandhaltungskosten
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandsetzung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommen. Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben.
Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
zu 18 und 19: Mit der vorliegenden Planung sind keine "erhöhten" Instandhaltungskosten verbunden.
zu 20: Da mit der vorliegenden Bauleitplanung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung
der Wohnqualität noch zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg kommen.
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine
weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Wertungsbeschluss:
Die Anlage enthält keine auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung zusätzlich zu berücksichtigende Anregungen.
EBi Unterschriftensammlung Februar 2012
Diese Unterschriftenliste, die aus datenschutz-rechtlichen Gründen nicht veröffentlich wird, ist nicht
010.34
identisch mit der, die zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingereicht wurde. Die letzten beiden Seiten
S 16 und S 17 wurden nachträglich ergänzt.
EBi Anlage 6 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom 29.02.2012 (ohne Unterschriften Annahme: Eingabe zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung
010.35 und im Schreiben benannte Liste von rd. 200 Bürgern)
Wertungsbeschluss:
Aufbau in folgenden Kapiteln:
Die Anlage enthält keine zusätzlichen planungs- und abwägungsrelevanten Inhalte.
I. Entwicklung der Kapazitäten des Getreidelagers am Kehler Weg von 1960-2020 und zeitliche
Einordnung der Wohnbebauung [...]
II. Die Transportwege sind den aktuellen und den aus den Planungen resultierenden transportierten
Mengen nicht angemessen. [...]
III. Die aktuelle und die aus den Planungen resultierende Verkehrsbelastung ist dem Wohnumfeld
nicht angemessen und nicht weiter zuzumuten. [...]
IV. Der Ausbau des Standorts ist stadt- und raumplanerisch nicht zu befürworten! [...]
V. Der Ausbau des Standorts ist keine Bereicherung für den Stadtteil-Gymnich sondern dauerhafte
Ursache für Minderung der Eigentumswerte und Lebensqualität [...]
Anlage 1: Inhaltliche Auseinandersetzung mit der Projektplanung, vorgestellt von Fr. Schniewind im
Auftrag der RaiBa-Gymnich
Anlage 2: Inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben des Vorst. der RaiBa, Herrn Schmitz
vom 14.02.2011 an Hr. Dr. Rips“
EBi Anlage 7 "Anlagenkonvolut"
zu a und h - Wertungsbeschluss:
010.36
Bei den Anlagen a und h handelt es sich um zwei Beschwerdeschreiben einer Anwohnerin aus den
Jahren 1995 und 2010. Eine Beschwerdehäufung ist aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Baua. Anwohnerin an die RaiBa, Schreiben vom 23.07.1995
leitplanung damit nicht bewiesen.
b. Landrat (Bauaufsicht) -Beschwerde eines Anwohners-, Schreiben vom 12.03.2001
c. Der Landrat des Erftkreises –Beschwerde eines Anwohners-, Schreiben vom 06.04.2001
zu b bis f - Wertungsbeschluss
d. Bezirksregierung Köln -Eingabe eines Anwohners-, Schreiben vom 24.10.2001
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
e.
f.
g.
h.
i.
j.
k.
l.
m.
n.
2.+3. Offenlage
Der Landrat des Erftkreises –Eingabe eines Anwohners-, Schreiben vom 22.01.2002
Der Landrat des Erftkreises –Eingabe eines Anwohners-, Schreiben vom 16.01.2002
Anwohner Schreiben an die RaiBa, vom 23.09.2010
Anwohnerin Schreiben vom 24.09.2010 an den Rhein-Erft-Kreis
Anwohnerin Schreiben vom 24.02.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
Anwohner Schreiben vom 17.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis
Anwohnerin Schreiben vom 27.06.2012 an den Rhein-Erft-Kreis (mit einer Ergänzung)
"Antrag ohne Beschlussfassung nach § 28 Absatz (6) der Satzung" vom 29.06.2012
Anwohnerin Schreiben vom 30.06.2012 an die RaiBa
Anwohner Schreiben vom 17.12.2012 an die RaiBa
Stand: 26.03.2014
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Die Anlagen b und f beziehen sich auf den Bau der südlichen Bestandshalle. In dem Schreiben vom
16.01.2002 heißt es seitens des Landrates des Erftkreises hierzu: "die Bezirksregierung Köln legte
mir ein Schreiben und diverse Kopien und Faxausfertigungen von Ihnen in dieser Sache zur weiteren Bearbeitung und Erledigung vor. Ich habe daraufhin zum wiederholten Male die untere Bauaufsicht der Stadt Erftstadt um Sachstandsbericht gebeten, die örtliche Kontrolle durchgeführt hat und
mir berichtet, dass an dem Bauvorhaben, das hier von Ihnen bemängelt wird, keine baurechtswidrigen Zustände vorliegen. Ich sehe daher keine Veranlassung als obere Bauaufsichtsbehörde in
dieser Angelegenheit bei gleichem Sachstand weiter tätig zu werden."
Aus den Schreiben lassen sich somit keine bauordnungsrechtswidrigen oder überhaupt verfahrenrelevanten Tatbestände ableiten. Ferner deklarieren die Behörden dem Einsender eine mangelnde
persönliche Betroffenheit.
Unabhängig davon, dass die Anlagen die bestätigen, dass die bezüglich der Genehmigungssituation
der südlichen Lagerhalle vorgetragenen Nachbarbeschwerden unbegründet sind, ist dieser Aspekt
weder planungs- noch abwägungsrelevant. Darüber hinaus ist die Behauptung des Rechtsanwaltes,
hierbei handele es sich inhaltlich um die Bestätigung, dass "sich Anwohner seit den 1990er Jahren
immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen, verursacht durch den Betrieb der RaiBa, beschwert" hätten, unzutreffend.
zu i - Wertungsbeschluss:
Die Beschwerde der Anwohnerin beim Rhein-Erft-Kreis bezüglich u.a. "unzumutbarer Lärmbelästigung" bezieht sich auf die Bestandssituation und damit nicht auf die vorliegende Planung, durch die
die Bestandssituation erheblich verbessert wird.
zu j - Wertungsbeschluss:
Die "Beschwerde über Belästigung durch das Getreidelager / Warenhandel RaiBa-Gymnich" bezieht
sich im Wesentlichen auf die Bestandssituation bzw. einen alten Planungsstand und enthält gegenüber den oben aufgeführten Aspekten keine auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung
weiter gehend zu berücksichtigenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
zu k - Wertungsbeschluss:
Mögliche Verstöße und Ordnungswidrigkeiten sind nicht Gegenstand der Vorbereitenden Bauleitplanung.
zu l - Wertungsbeschluss:
Der Antrag einzelner Genossenschaftsmitglieder zur Behandlung der Thematik "Warenabteilung" im
Rahmen der Generalversammlung vom 29.06.2012 beinhaltet gegenüber den oben aufgeführten
Aspekten keine auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung weiter gehend zu berücksichtigenden planungs- oder abwägungsrelevanten Anregungen.
zu m - Wertungsbeschluss:
Da mit der vorliegenden Bauleitplanung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung der
Wohnqualität noch zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg kommen.
zu n - Wertungsbeschluss:
Der Einsender fordert die Raiba unter Fristsetzung privat-rechtlich als Nachbar zur Herausgabe von
Baugenehmigungs- und Betriebsdaten auf. Dem Schreiben wird keine Planungs- oder Abwägungsrelevanz beigemessen.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi Anlage 8: Unterschriftenliste
010.37
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Diese Unterschriftenliste wird aus datenschutz-rechtlichen Gründen nicht veröffentlicht.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
011
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 30.01.2014 (siehe auch EBi 010, 011, 026 und 029)
EBi Stellungnahme bei der Stadt Erftstadt, Umwelt- und Planungsamt zum Flächennutzungsplan011.1 Änderungsentwurf Nr. 08, Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa nebst
Begründung und Umweltbericht sowie zum Bebauungsplanentwurf Nr. 164, Erftstadt-Gymnich,
Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa nebst Begründung und Umweltbericht
Einwendungen im Rahmen der erneuten uneingeschränkten öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2
BauGB) der oben genannten Entwürfe vom 02.01.2014 bis 01.02.2014
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
Der heutige Getreidemengenumschlag am Kehler Weg entspricht einem bereits seit Anfang der
2000er Jahre erreichten Niveau. Schwankungen sind im Wesentlichen abhängig von den Witterungsverhältnissen und der Entscheidung der Landwirte zum so genannten Streckengeschäft. Der
Einsender ist Anfang der 2000er Jahre an den Kehler Weg zugezogen. Die Einschätzung des Einsenders, dass die Bestandsanlage "von Jahr zu Jahr mehr Lärm und Staub verursacht hat", ist daher
unzutreffend.
Sämtliche offengelegte Planungsunterlagen habe ich intensiv durchgearbeitet und dabei mit wach- Unabhängig davon handelt es sich bei der vorhandenen und in den vergangenen 50 Jahren gewachsender Überzeugung festgestellt, dass die jetzt schon für die Anwohner belastende Situation der senen städtebaulichen Situation am westlichen Kehler Weg um eine Gemengelage - auch wenn aus
Gemengelage erheblich verschlechtert wird1.
der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren keine nachbarrechtlichen Beschwerden
vorliegen, die "unzumutbare Beeinträchtigungen" hätten vermuten lassen können, besteht städtebauDie offengelegten Planungsunterlagen sehen auf den ersten Blick umfangreich und sehr o r- licher Handlungsbedarf.
dentlich aus. Bei detaillierter Betrachtung halten sie dieser ersten Einschätzung nicht stand.
Die vorliegende Bauleitplanung wird - wie im Nachfolgenden näher ausgeführt werden wird - die
Der vielzitierte „Städtebauliche Vertrag" liegt den Planungsunterlagen nicht bei. Die enthaltenen Gemengelage-Situation verbessern.
Karten des Katasteramtes Rhein-Erft-Kreis als Grundlage für die Flächennutzungspläne sind
zum Teil veraltet und bilden allesamt nicht die Realität ab. Viele, zum Teil schon vor Jahrzehn- Wertungsbeschluss:
ten erbaute Wohnhäuser sind nicht verzeichnet. Die Betroffenheit der anliegenden Wohnbeba u- Die Einschätzungen des Einsenders zur zukünftigen Entwicklung der städtebaulichen Situation am
ung wird somit nicht ausreichend dargestellt.
Kehler Weg sind unzutreffend.
Die Unterlagen sind trotz Überarbeitung aufgrund der bisherigen Einwendung en in sich nicht
konsistent und nicht plausibel, dies gilt auch für den gutachterlichen Bericht auf der Grundlage
von Geräuschimmissions-Berechnungen und auch für das Prognosegutachten und ebenso für
die Verkehrsuntersuchung. Nur ein paar Beispiele: Die jährlichen Fahrten für die Getreidefuhren einschließlich Umlagerung werden mal mit 9000 und mal mit 4500 Fahrten angegeben. Die
Prognose des Tagesverkehrs an Spitzen-Liefertagen wird mit 265 Traktorgespannen angegeben, obschon der Verkehrsgutachter für Spitzen-Erntetage aufgrund Angabe der Raiba 400
Traktorgespanne ermittelt hat. Die Annahmemenge von Traktoren an der alten Annahmestelle
wird mal mit 12 oder 24 als durchschnittlicher Maximalwert und mal mit 50 als Durchschnitt swert, jeweils je Tag, beziffert. Prozentangaben sind konsequent falsch berechnet und zeichnen
damit ein falsches Bild. Weshalb? „Konkrete Schallschutz-Maßnahmen" für die Bestandsanlagen werden gefordert 2, im Bebauungsplanentwurf aber nicht festgesetzt, für durc hführbar halte
ich sie nicht.
Der Ansatz, mit dem die Verbesserung der Gemengelage begründet wird, ist irrefü hrend. Er
beruht auf der Lärmmessung von 7 Stunden eines als besonderes Ereignis geltenden Ernt etages. Dieser gemessene Wert von 70 dBA wir als Vergleichswert für die zulässig e zukünftige
Lärmbelastung von 60 dBA an gewöhnlichen Tagen eines Jahres herangezogen. Die Lär mprognose der Planungsunterlagen ergibt für Erntetage, die ein besonderes Ereignis darstellen,
wiederum Überschreitungen der zulässigen Werte um 9 dBA. Die Veränd erung der Lärmimmissionen an gewöhnlichen Tagen wird nicht betrachtet. Eine vollständige Sachverhaltsermit tlung ist unterblieben.
EBi Ich musste feststellen, dass die Raiffeisenbank auch bei der Neuplanung wieder auf Vollau s011.2 lastung der Anlagen setzt, einspart, was einzusparen ist, so dass es abermals zu Schlangenbildung, Nachtarbeit und lmmissionsüberschreitungen kommen wird. Und das ganz unmittelbar
Die Sachverhaltsermittlung und Prognosendarstellung zu den Bauleitplanverfahren sowie die daraus
abgeleiteten Festsetzungen sind - wie im Weiteren näher ausgeführt - nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden (siehe auch 011.90). Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages
zur Reduzierung ihrer Bestandsrechte bereit erklärt. Hierüber ist die Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente gewährleistet. Der Städtebauliche Vertrag muss bis zum Satzungsbeschluss vorliegen. Auf eine Veröffentlichung während des laufenden Verfahrens kann seitens der Öffentlichkeit rechtlich nicht gefordert werden.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betr ieb „wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
neben der Wohnbebauung, denn auch der Neubauteil liegt nur 56 Meter von den nächsten dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Häusern entfernt. Das betriebswirtschaftliche Argument der alternativlosen Standortwahl ist Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
nachweislich falsch.
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beei nträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
Durch die vorliegende Planung werden die Verkehrs- und Immissionsbelastungen für die Anwohner
gegenüber der Bestandssituation erheblich reduziert.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung werden die Immissionen der Warenabteilung - wie nachfolgend
näher ausgeführt - untersucht und durch entsprechende Festsetzungen begrenzt. Dies wird auch an
dem rd. 100 m von der Erweiterungsfläche entfernten Grundstück des Einsenders wirksam werden.
EBi Die absehbare Entwicklung wird zudem nicht berücksichtigt. Die Bauleitplanung verstößt g e- Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungs011.3 gen die Ziele der Stadtentwicklung und das Einzelhandelskonzept, die Entwick lungsmöglichkeit struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich
Gymnichs wird beschränkt, bereits beschlossene und avisierte Baugebiete für die Wohnb e- westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbebauung verhindert.
reich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung (RaiBa) dient dieser regionalplanerischen
und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Durch die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders angeführten Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung sind - wie
im Nachfolgenden näher ausgeführt wird - nicht zutreffend.
EBi Erstmals habe ich auch verstanden, weshalb das bestehende alte kleine Silo von Jahr zu Jahr Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
011.4 mehr Lärm und Staub verursacht:
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. PrakSeite 92 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Im Jahr 1964 wurde auf einem Grundstück von 2.595 m² der Ziegelmauertrurm mit einer
Grundfläche von 99 m² und 496 Tonnen Lagerkapazität und 4 Tonnen Trocknungskapazität
errichtet.
Im Jahr 1972 wurde die Errichtung einer Lagerhalle mit Saatgutreinigungsanlage mit einer
Grundfläche von 60,82 m² angrenzend an der Südmauer des Turmes baurechtlich genehmig t.
Im Jahr 1973 und 1974 wurde diese Lagerhalle jeweils nach Süden um je um 109,8 m² Grun dfläche erweitert. Das Grundstück war nun 3.210 m² groß.
In den 70er Jahren wurde die Mehrzahl der Wohnhäuser im Kehler Weg errichtet, auch die
unmittelbaren Nachbarhäuser und auch schon vor den Erweiterungen in 1973 und 1974. Damals waren die Erntemengen noch gering und in den Ortsteilen Erftstadts gab es etliche G etreideannahmestellen.
Erst in 1981 wurde die Errichtung der Waage, der Bau der Amazonenhalle mit einer Gr undfläche von 453 m², der Büroanbau mit 42 m² und eine Unterkellerung von 46,4 m² baurechtlich
genehmigt.
Im Jahr 1985 wurden die 5 Metallsilos mit einer Grundfläche von insgesamt 122 m² und einem
Fassungsvermögen von insgesamt 1.250 Tonnen erstellt.
Im Herbst 2000 wurde die Halle Kranz mit einer Grundfläche von 660 m² errichtet. Die Baug enehmigung hierfür erhielt die Raiba 2001.
Im Jahr 2002 wurde eine Büroerweiterung innerhalb einer Halle baurechtlich genehmigt.
Im Jahr 2002 wurden die noch bestehenden Getreideannahmestellen der RWZ in Lechenich
und der Buir-Bliesheimer in Bliesheim geschlossen. Danach sind die Getreideannahmestelle
der Raiffeisenbank Gymnich am Kehler Weg sowie die Getreideannahmestelle bei SGL am
Siedlerweg in Gymnich als die beiden letzten Getreideannahmestellen in Erftstadt verblieben.
Im Jahr 2004 wurde ein Gefahrstoffcontainer baurechtlich genehmigt.
Im Jahr 2010 wurde das Verladesilo baurechtlich genehmigt.
Für die Hallenerweiterungen von 90 m² der Amazonenhalle lag keine Baugenehmigung vor.
Stand: 26.03.2014
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tisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Im vorliegenden Fall ist diese Recherche durch die Begründung geleistet worden. Diese
enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und der jeweiligen Nutzungen. In ihm
werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Auch das Immissionsgeschehen wird, so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen
Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes (siehe Begründung).
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche bauliche Illegalität des Getreidelagers der Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt von
Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit den
1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten
des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiall rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht,
dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Die gleiche Argumentationskette gilt für den bestand der Wohnbebauung.
Erst nach dem Jahr 2000 wurde die Lagerstelle für Rindenmulch und Pfosten gescha ffen. Auch
die Lagerung von Sackwaren auf dem Aussengelände nahm zu. Die Anzahl der Diesel - Wertungsbeschluss:
Die persönliche Einschätzung des Einsenders, die Warenabteilung sei nicht genehmigt, ist unzutrefGabelstapler wurde von zunächst 1 auf 3 erhöht.
Die Bauanträge wurden schon seit 1985 mit dem Argument begründet, die Immissionen wür- fend. Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen rechtmäßigen Betrieb.
den durch wegfallende Umlagerungsfahrten gemindert. Dies hat sich leider nie bewahrheitet.
In der Folge gab es, auch und insbesondere vor der aktuellen Bauleitplanung, vermehrt Nac hbarschaftsbeschwerden wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen.
Nicht nur die Wohnbebauung hat sich verdichtet, woran die Raiffeisenbank mitgewirkt hat,
sondern auch die Warenabteilung hat sich im Laufe der Jahre erheblich ausgewe itet.
In 2011 wurde bei SGL am Siedlerweg eine neue Saatgutannahmestelle mit 2 Schüttgossen
und einer Annahmekapazität von über 80 Tonnen/Stunde und einer Saatgutrein igungskapazität
von 25 to/Stunde errichtet. Diese Annahmestelle wird nach meiner Ei nschätzung bislang wenig
genutzt.
Durch die vorliegende Bauleitplanung soll nun ein noch viel größerer Neubau der Warenabte ilung, ein Industriebetrieb ermöglicht werden, nicht nur eine Erweiterung. Dieser würde sich
nicht in die Umgebung einfügen und eklatant gegen den Abstandse rlass verstoßen.
Ein Neubau sollte im westlich des Altbestandes gelegnen Agrarbereichs mit spezialisierter
Intensivnutzung errichtet werden. Dann würde auch der Mindestabstand zur Wohnbebauung
nach Abstandserlass eingehalten.
Schon jetzt, aber auch für die Zukunft soll die W arenabteilung der Raiffeisenbank von vielen
Landwirten aus dem Raum Türnich, Kerpen und Nörvenich von Bedeutung sein.3 Derzeit gibt
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
es in Türnich, Kerpen-Buir und Nörvenich noch Warenabteilungen der Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft. Die Lagerkapazitäten (Tonnen) und die Annahmekapazitäten (Tonnen je
Stunde) stellen sich bei diesen Standorten wie folgt dar: Türnich: 6.500 to, 90 to/Std; Kerpen Buir: 6.8001o, 140 to/Std; Nörvenich 19.000 to, 320 to/Std.
Bei der Durchsicht der Baugenehmigungen für die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich habe ich meines Ermessens nach festgestellt, dass der Betrieb der Warena bteilung, so
wie er in den letzten Jahren geführt wurde, nicht genehmigt ist.
EBi Durch die Recherchen wurde auch offenbar, dass der Betrieb vermutlich seit etlichen Jahren
011.5 genehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz war. Eine Genehmigung liegt
indes nicht vor. Ich vermute, dass diese auch nicht erteilt würde.
EBi Auch ein Explosionsschutzdokument liegt für den Betrieb nicht vor. Dabei mussten die Arbeitgeber
011.6 auch für Altanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, und solche bestehen in einer Getreideannahmestelle, ein solches Dokument bis spätestens zum 31.12.2005 erstellen und ständig im Betrieb verfügbar halten. Beim Betreiber fehlt aber nicht nur das Dokument, sondern was viel schlimmer ist, das Gefahrenbewusstsein. Dabei liegt die Warenabteilung auf landwirtschaftlicher Fläche
im Aussenbereich und 6,5 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt.
EBi Die Rückführung auf den genehmigten Umfang möchte die Raiffeisenbank nun als Entgegenkom011.7 men im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme unter Einschränkung ihrer Bestandsrechte
verkaufen. Dafür sollen wir hinnehmen, dass die Warenabteilung zu einem Industriebetrieb mit
unzumutbaren Beeinträchtigungen und Gefahren sowie Nachteilen für Erftstadt, Gymnich, anliegende Eigentümer, Anwohner und die Allgemeinheit heranwächst. Wo rechtlich hierfür der Rahmen
gegeben sein sollte, erschließt sich mir nicht.
Die vorliegende Bauleitplanung erfüllt nicht die zur Begründung genannten städtebaulichen Ziele
der „Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation" und der „Minimierung der Eingriffe in
Natur und Landschaftsbild", sondern dient ausschließlich der „planungsrechtlichen Sicherung des
Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg".
Die Gemengelage-Situation wird erheblich verschlechtert, der Eingriff in Natur und Landschaftsbild
kann am geplanten Standort aufgrund der Enge zum Wohnort nur unzureichend kompensiert werden. Zwischen Betriebsfläche und Wohnort ist entgegen der Anregung der Unteren Landschaftsbehörde keine Eingrünung vorgesehen. Die geplante Bauweise lässt den Versuch nach Minimierung des Eingriffs nicht erkennen.
Dass es der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung bedarf bedeutet im
Umkehrschluss, dass der Standort der Warenabteilung nicht gesichert ist. Dies hat die Raiffeisenbank Gymnich und die Stadt Erftstadt zu vertreten.
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, bei der Warenabteilung würde es sich um eine nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage handeln, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der Nachweis von Explosionsschutzdokumenten o.ä. ist nicht Bestandteil von Bauleitplanverfahren.
Unabhängig davon liegt keine Veranlassung dazu vor, die ordnungsgemäße Betriebsführung der
RaiBa in Frage zu stellen.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich
westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
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Bebauungsplan Nr. 164
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Stand: 26.03.2014
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Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung
der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute rd.
2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche
angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der bisherigen
Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant sind zurzeit
9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat eine lichte
Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem Radius von
fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der vertikale
Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen maximal bis
zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in Zinkoptik
in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter nach
Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
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Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen kann
daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders, durch die vorliegende Bauleitplanung unzumutbar beeinträchtigt
zu werden, ist – wie ergänzend im Nachfolgenden näher erläutert werden kann - nicht zutreffend.
Ebi Die bis hierhin getroffenen Aussagen werden im folgenden konkretisiert und belegt, insbesondere Wertungsbeschluss:
011.8 in den Ziffern 1 und 2 sowie 16 und 17. Die übrigen Ziffern geben Detailbetrachtungen wieder.
Die Immissionsgutachten berücksichtigen die gesamten Betriebsprozesse, da bei der gemessenen
Ich erhebe folgende einzelne Einwendungen:
Getreideannahme die mit Abstand höchsten Emissionen und Immissionen auftreten.
1. Allgemeines — Verstöße gegen geltendes Recht
Hinreichende Sachverhaltsermittlung fehlt
Es ist keine hinreichende Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Immissionssituation vorgenommen worden. Die bestehende Lärmimmissionssituation ist lediglich an einem einzigen Tag über
einen Zeitraum von 7 Stunden eines Tages, der als seltenes Ereignis zu werten ist, erhoben worden. Am Warenbetrieb der Raiffeisenbank wird neben der saisonal betriebenen Getreideannahme
ebenfalls saisonal unterschiedlicher Handel mit Düngern, Pflanzenschutzmitteln und Mulch sowie
ganzjähriger Handel mit Futter und sonstigen Waren betrieben. Hieraus treten ganz unterschiedliche
Lärm- und Staubimmissionen über das Jahr verteilt auf. Eine einseitige Fokussierung auf die Getreideannahme und Ermittlung der Lärmimmissionen von nur 7 Stunden ist daher völlig unzureichend.
Bei differenzierter Betrachtung würde deutlich, dass mit der vorliegenden Bauleitplanung eine Erhöhung der Immissionen an der Mehrzahl der Tage eines Jahres verbunden ist.
EBi Die Immissionssituation der Verunreinigung der Luft durch Stäube ist gar nicht ermittelt worden, Die Behauptung, die vorliegende Bauleitplanung enthalte keine Staubprognose, ist unzutreffend.
011.9 das Ergebnis wäre für die Raiffeisenbank Gymnich vermutlich verheerend gewesen. Auch ein Eine Staubprognose ist in der Begründung enthalten. Danach kann von einer wesentlichen VerbesPrognose-Gutachten ist nicht erstellt worden. Dieses ist jedoch zu fordern, da auch weiterhin offen serung der aktuellen Staubsituation ausgegangen werden: Die neue Annahme erfolgt innerhalb eines
in einer Entfernung von nur 6,5 Metern zum nächsten Wohnhaus Getreide abgekippt werden soll, geschlossenen Gebäudes mit moderner Abluftanlage. Über diese Annahme werden zukünftig die
und auch aus einer eingehausten Annahmestelle Staub entweicht, zum Beispiel weil die Tore Hauptgetreidesorten Weizen und Gerste in einem geschlossenen System ohne wesentliche Stauzumeist nicht geschlossen werden. Die neue Annahmestelle soll nur 80 Meter westlich des Wohn- babgabe in die Umgebung umgeschlagen. Die Staubentwicklung an der Bestandsannahme wird
gebietes liegen. Der Wind wird also dazu beitragen dass der Staub von 20.000 Tonnen Getreide in durch die Reduzierung auf den Umschlag von Sonderkulturen und nasser Ware - die nur rd. 10 %
die Wohnsiedlung getragen wird.
der gesamten Umschlagmenge ausmachen - erheblich gemindert.
Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wird im Hinblick auf die Staubentwicklung von einer
geschlossenen Annahme in der Erweiterungsfläche ausgegangen. Die daraus resultierenden Anforderungen werden Bestandteil der Baugenehmigung. Von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher
Betriebsauflagen ist auszugehen.
Die Behauptung, der Wind werde dazu beitragen, dass der Staub von 20.000 t Getreide in die
Wohnsiedlung betragen wird, ist unzutreffend.
Der Aspekte "Staub" wäre im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens dann näher zu untersuchen
und gegebenenfalls zu lösen, wenn die angestrebte Betriebserweiterung zu einer Verschärfung
führen würde. Gerade in diesem Punkt wird aber - wie auch der Begründung zu entnehmen ist - eine
deutliche Verbesserung eintreten, da die mit Staubimmissionen verbundenen Betriebsvorgänge in
den Bereich der Erweiterungsfläche verlagert werden sollen. Da dieser Verlagerungsprozess einSeite 96 von 242
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schließlich der Reduzierung der Betriebsprozesse am Bestand durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in Kombination mit dem mit der RaiBa abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrag gesichert wird, besteht kein Anlass, ergänzende Untersuchungen vorzunehmen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Sachverhaltsermittlung zu dem Aspekte "Staub" ist nicht zu beanstanden.
EBi Der Staub kann belastet sein, zum Beispiel mit Schimmelsporen und Pestiziden, so dass er eine Das an der Anlage angenommene Getreide wird labortechnisch beprobt. Hierbei wird auch der natür011.10 Gesundheitsgefährdung darstellt.
lich vom Feld eingebrachte Pilzsporenbesatz ermittelt. Entsprechend der Laborergebnisse erfolgt die
weitere Behandlung und Lagerung des Getreides. Hierdurch ist gemäß den geltenden Sicherheitsanweisungen eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter und damit auch der Kunden und der
Anwohner ausgeschlossen.
Die nach Umsetzung der Planung bestehenden Separierungsmöglichkeiten und Beschleunigung der
Ernteabwicklung werden sich positiv auf die Getreidequalität auswirken.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Planung wird keine Gesundheitsgefährdung des Einsenders durch Schimmelsporen, Pestizide o.ä. ausgelöst.
EBi Ich rege an, eine vollständige Sachverhaltsermittlung vorzunehmen, wenn Sie sich nicht durch die Wertungsbeschluss:
011.11 Einwendungen der Bürger innerhalb der Offenlage überzeugen lassen möchten
Die Anregungen des Einsenders wurden geprüft (siehe auch Zeile 011.9). Die Prüfung hat ergeben,
dass der vorliegenden Bauleitplanung eine vollständige Sachverhaltsermittlung zugrunde liegt.
EBi 1.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind nicht auszuschließen
Die Behauptung, dass aus der Zeit vor Einleitung der Bauleitplanverfahren "mannigfaltige Beschwer011.12 Unzumutbare Beeinträchtigungen sind durch die vorliegende Bauleitplanung nicht auszuschließen. den von den Anwohnern" vorlägen, kann - wie bereits unter 011.1 ausgeführt - nicht bestätigt werDiese Einschätzung wird durch konkrete Feststellungen in den weiteren Ziffern meines Schreibens den.
gestützt.
1.3. Das Vorhaben erhöht bestehende und begründet neue Spannungen
Wertungsbeschluss:
In der Vergangenheit hat es mannigfaltige Beschwerden von den Anwohnern gegeben, bei den Die Einschätzung des Einsenders ist unzutreffend.
Mitarbeitern und dem Vorstand der Raiffeisenbank, der Stadt und dem Kreis, zum Teil unter Einbeziehung des Ortsvorstehers Gymnichs. Durch die Neuplanung werden die Spannungen zwischen
Gewerbebetrieb und Anwohnern erhöht und neue begründet.
EBi 1.4. Verstoß gegen das in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerte Verbesserungsgebot
Die Aussage, mit der vorliegenden Planung sei für die Anwohner keine Verbesserung, sondern eine
011.13 Der Grundsatz des Verbesserungsgebotes wird verletzt, da durch die vorliegende Bauleitplanung Verschlechterung verbunden, ist nicht zutreffend. Mit der vorliegenden Planung sind - wie den Verdie bestehende Gemengelage verschlechtert wird, und zwar in vielerlei Hinsicht, zum Beispiel fahrensunterlagen ausführlich entnommen werden kann - insbesondere folgende Verbesserungen
bezüglich Lärmimmissionen, Schattenwurf, Gefahrenpotential, Ortsbild, Gebietsabstufung, Grund- verbunden:
stückswerte, Gesundheit und Lebensqualität
• Verringerung des (Lkw-)Verkehrsaufkommens
• Verringerung der Schallimmissionen
• Verringerung der Staubimmissionen.
EBi 1.5. Eingeschränkter Bestandsschutz für die Warenabteilung
011.14 Der Bestandsschutz umfasst zunächst nur den zur Zeit genehmigten Betrieb. Sämtliche
Erweiterungen sind gegen den Schutz von nachbarlichen und sonstigen öffentlichen Belangen
abzuwägen.
1.5.1. Fehlende und nicht zu erteilende Baugenehmigungen
Vom Bestandsschutz werden nur die Aufbauten und der Betrieb umfasst, die baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig sind. Mittlerweile ist aufgedeckt worden, dass der Betrieb der Warenabteilung der Raiffeisenbank weit über die Baugenehmigungen hinausgeht. Baurechtlich ge-
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die vorliegende Planung verletzte das Verbesserungsgebot, ist unzutreffend.
Bei der planungsrechtlichen Beurteilung Warenabteilung / Wohnbebauung ist von einem rechtmäßigen Bestand beider Nutzungen auszugehen.
Für die Warenabteilung besteht keine Mengenbeschränkung für den Getreideumschlag. Der heutige
Getreidemengenumschlag am Kehler Weg entspricht einem bereits seit Anfang der 2000er Jahre
erreichten Niveau. Schwankungen sind im Wesentlichen abhängig von den Witterungsverhältnissen
und der Entscheidung der Landwirte zum so genannten Streckengeschäft.
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nehmigt ist lediglich die Lagerung von 3.200 Tonnen Getreide am Standort, jedoch nicht die Lagerung von 12.000 Tonnen Getreide in angemieteten Hallen, für die vermutlich keine Baugenehmigungen für die Vermietung zu gewerblichen Zwecken vorliegen und oder vorlagen. Genehmigt ist
ein der Lagermenge von 3.200 Tonnen entsprechender Umschlag an der Annahmestelle am
Standort, nicht jedoch der Umschlag von über 15.000 Tonnen, oder durch Mehrfachumschlag von
über 25.000 Tonnen und dieser erhöhte Umschlag ist laut Auskunft des Leiters des Bauordnungsamtes der Stadt Erftstadt auch nicht genehmigungsfähig.
Genehmigt ist die Lagerung und der Handel mit Getreide, Dünger und Futter, nicht jedoch die
Lagerung und der Handel mit Erden, Stroh, Heu, Festbrennstoffen, Holzpfählen und anderen Waren. Das Angebot von Dienstleistungen, zum Beispiel von Wiegevorgängen oder Getreidetrocknung ist ebenfalls nicht genehmigt.
1.5.2 Fehlende Standortsicherung, stattdessen Mitwirkung an der herannahenden Wohnbebauung
Ein Betrieb sollte zur Sicherung seines Standortes, insbesondere wenn Erweiterungen geplant
sind, aktiv herannahende Wohnbebauung verhindern, zum Beispiel durch Klage gegen Baugenehmigungen für Wohnhäuser.
Dies hat die Raiffeisenbank Gymnich in der Vergangenheit nicht nur versäumt, sondern sie hat
aktiv daran mitgewirkt, dass die Wohnbebauung herannaht, durch Vermittlung von
Grundstücksverkäufen, Finanzierung der Wohnhäuser und Hilfe beim Bau.
1.5.3. Irreführendes Verhalten der Raiffeisenbank
Das Verhalten der Raiffeisenbank, nämlich einerseits die Unterlassung von Instandhaltungen der
Getreideannahme und andererseits die Mithilfe bei der heranrückenden Wohnbebauung ließ zusammen mit der Tatsache, dass die Ausweitung des Betriebes ohne entsprechende Baugenehmigungen weder den Anwohnern noch der Stadt offenbar wurde, den Wunsch der Raiffeisenbank
nach signifikanter Erweiterung ihres Betriebes im Verborgenen.
EBi 1.6. Wohngebiet Kehler Weg / Neustraße ist allgemeines Wohngebiet
011.15 Der Siedlungsbereich Neustraße und Kehler Weg ist ab Ende der 60er Jahre entstanden. Er zeichnet sich aus durch vorwiegend freistehende Wohnbebauung. Zuletzt wurde ein Haus noch nach
2000 angebaut. Geschäfte oder Höfe befinden sich in diesem Siedlungsbereich nicht. Entsprechend der tatsächlichen Bebauung und Nutzung ist das Gebiet als Wohngebiet einzustufen.
Im seit 1999 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt ist das Gebiet als Wohnbaufläche
dargestellt. 1999 stand sowohl das Silo schon als auch die Wohnbebauung mit Ausnahme nur
eines einzigen Hauses.
EBi Weiteres Indiz für die Beurteilung als Wohngebiet ist die in Ziffer 2.8.3 genannte Abrundungssat011.16 zung Neustraße. Durch diese wurde die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen gemäß §
34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen. Dies ist möglich, wenn die einbezogenen Außenbereichsflächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt werden. Da
für die Bebauung im Bereich der Abrundungssatzung Wohnbebauung beschlossen wurde, muss
auch der prägende angrenzende Bereich Neustraße / Kehler Weg Wohngebiet sein.
EBi Eine weiteres Indiz für die Einstufung als Wohngebiet ist, dass Anwohnern auf Bauvoranfrage für
011.17 die Errichtung eines Ladengeschäftes für Künstlerbedarf im Kehler Weg mitgeteilt wurde, dass ein
solches Geschäft im allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig sei.
Stand: 26.03.2014
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Der Westen des Kehler Weges wird heute bereits durch die Bestandsanlage der RaiBa geprägt.
Daher hat auch der Einsender seine Entscheidung für den Wohnstandort Kehler Weg bewusst unter
Berücksichtigung der Warenabteilung getroffen.
Im Übrigen sind die Ausführungen unter 1.5.2 und 1.5.3 nicht planungs- und abwägungsrelevant.
Wertungsbeschluss:
Bei der planungsrechtlichen Beurteilung ist von einer Gemengelage auszugehen. Hieraus ergibt sich
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Wie oben dargestellt, können die Anwohner innerhalb der Gemengelage keine Wohnqualität "normaler" Wohngebiete erwarten. Die vorliegende Planung ist aber dazu geeignet, die bestehende Situation zu verbessern.
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe bestätigt die Entwicklung der Gemengelage.
Wertungsbeschluss:
Im Rahmen der Abrundungssatzung "Neustraße" wurde unter Anwendung der Abstandsliste des
Abstandserlasses die Warenabteilung beim möglichen Heranrücken der Wohnbebauung berücksichtigt. Hieraus kann kein Abwehranspruch gegen die Warenabteilung abgeleitet werden.
Der Stadt liegt kein Antrag auf Errichtung eines "Ladens für Keramikzubehör" am Kehler Weg vor.
Daher können die vorgetragenen Behauptungen nicht nachvollzogen werden. Unabhängig davon
berühren diese auch inhaltlich nicht die vorliegende Planung.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen sind nicht planungs- oder abwägungsrelevant.
EBi Zur Klärung der Gebietseinstufungen sollte vor Beschluss der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. Wertungsbeschluss:
011.18 8 und des Bebauungsplans Nr. 164 ein Bebauungsplan für das Wohngebiet Neustraße/ Kehler Ein planungsrechtlicher Bedarf zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Baugebiet Neustraße
Weg aufgestellt werden.
/ Kehler Weg ist nicht gegeben. Zudem bedarf die Gebietseinstufung keiner Klärung.
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EBi 2.Standort für den Neubau der Warenabteilung
011.19 2.1. Verstoß gegen den Abstandserlass
Der Abstandserlass sieht einen Mindestabstand zwischen offenen oder unvollständig geschlossenen Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen einerseits und
Wohnbebauung andererseits von 500 Metern, für Getreide-trocknungsanlagen auch bei neuestem
Stand der Technik von 200 Metern und für Anlagen in denen Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel umgefüllt werden 300 Meter vor.' Diese Abstände werden evident unterschritten, für
den Altbestand beträgt dieser nur 6,5 Meter, für den Neubaubereich 56 Meter.
Stand: 26.03.2014
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Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Kehler
Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in
den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung
ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren
Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten
führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich
vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstanderlasses festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Wertungsbeschluss:
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um eine planungs-rechtliche Erweiterung eines
Bestandsbetriebes. Dieser Bestandsbetrieb wird bezogen auf die Umschlagmengen erstmalig mengenmäßig beschränkt. Die Erweiterungsfläche ist daher planungsrechtlich nicht losgelöst von der
Bestandsanlage zu betrachten.
EBi 2.2Es handelt sich um eine Neuplanung, keine Erweiterung
011.20 Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Erweiterung des Bestandes, sondern um eine
Neuplanung. Im Neubaubereich sind alle Betriebseinrichtungen des Bestandes neu geplant. Der
Neubau ist vollständig, er ist selbständig nutzbar, dort sollen 90 Prozent der Betriebstätigkeiten
abgewickelt werden, im Bestand nur noch 10 Prozent. Die bestehenden baulichen Einrichtungen
stellen nur eine optimale Ergänzung zur Neuplanung dar.'
EBi 2.3. Der Neubau fügt sich nicht in die Umgebung ein
Wertungsbeschluss:
011.21 Die Neubaufläche ist nicht nur durch den Bestandsbetrieb geprägt, sondern auch durch die Wohn- Die Einschätzung, die vorliegende Planung füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, ist – wie in
bebauung und die Felder. Die Bestandsanlage prägt die Neubaufläche nicht in der Weise, dass Zeile 011.7 ausgeführt - unzutreffend.
sich die geplanten Aufbauten einfügen könnten. Vielmehr würde die geplante Neuanlage herausstechen und eine Industrieanlage mit hohem Störgrad darstellen. Da keine Eingrünung der Ostseite
und des Altbestandes geplant ist, wird der Störgrad der Neuanlage aus der Sicht der Wohnhäuser
nicht gemildert.
Die mit der Baugenehmigung der Halle Kranz von 2001 verbundene Verpflichtung einer Ausgleichspflanzung durch Obstbaumhochstämmen mit Verbissschutz auf einer Länge von 120 Metern
entlang der Westseite der Bestandsanlage wurde nicht nachgekommen und von der Stadt Erftstadt
nicht überwacht.
EBi 2.4. Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch
011.22 Die Behandlung des Wohngebietes Kehler Weg/Neustraße als Mischgebiet widerspricht dem
Gebietserhaltungsanspruch. Der unbeplante und im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als
Wohnbaufläche ausgewiesene Innenbereich Kehler Weg/Neustraße entspricht in ihrer Beschaffenheit dem Baugebiet des allgemeinen Wohngebietes.'
EBi 2.5. Verstoß gegen die Ziele der Stadtentwicklung der Stadt Erftstadt
011.23 Der Flächennutzungsplan-Änderungsentwurf Nr. 8 und der Bebauungsplanentwurf Nr. 164 verstoßen gegen die von der Stadt Erftstadt aufgestellten Ziele der Stadtentwicklung. Die Bauleitplanung
entspricht keiner nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, weil zum Beispiel die Entwicklungsmöglichkeiten Gymnichs behindert werden, ein drittes Gewerbegebiet in Gymnich etabliert wird und
Die Bebauung Neustraße / Kehler Weg ist - wie oben ausgeführt - nicht als Allgemeines Wohngebiet
einzustufen. Planungsrechtlich ist von einer Gemengelage auszugehen.
Wertungsbeschluss:
Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch liegt nicht vor.
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich land-wirtschaftlich geprägt und im
Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
Eine Entwicklung über die im Flächennutzungsplan hinaus dargestellten Wohnbaulandflächen ist
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die Gemengelage zwischen Gewerbebetrieb und Wohngebiet verschlechtert wird. Die Bauleitplanung dient nicht dem Wohl der Allgemeinheit, sondern lediglich den kurzfristigen wirtschaftlichen
Vorteilen der Raiffeisenbank Gymnich. Sie schützt nicht eine menschenwürdige Umwelt, sie dient
nicht der Weiterentwicklung der Stadt als attraktiver Wohnstandort und führt nicht zu einer landschaftsgerechten Verknüpfung von Siedlung und Freiraum.
Stand: 26.03.2014
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daher keine vorrangige städtebauliche Zielsetzung für diesen Raum, zumal es hierfür in Erftstadt
ausreichend Flächen gäbe, die raumplanerisch und städtebaulich hierfür geeigneter wären.
Die Einschätzung, dass die vorliegende Planung sich negativ auf eine mögliche Entwicklung von
Gymnich auswirken könnte, wird daher nicht geteilt. Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung
schafft erstmalig eine planungsrechtliche Grundlage für mögliche kleinteilige Ortsrand- Arrondierungen.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung ist mit den Zielen der Stadtentwicklung der Stadt Erftstadt vereinbar.
Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Be-zugs- und Absatzhandel.
Die Hauptumschlagmenge ist Getreide.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der entsprechenden
Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Es handelt sich somit um
einen Handelsbetrieb mit einem speziellen Warenangebot mit entsprechendem Platzbedarf. Das
festgesetzte Handelssortiment ist nicht zentrenrelevant. Es handelt sich insbesondere nicht um
Einzelhandel mit großflächigem "garten-marktspezifischem Sortiment".
Dies ergibt sich auch aus dem nicht zitierten Inhalt des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes des
Kapitels 5.4. So steht hinter dem Begriff "Flächenverfügbarkeit" folgende Fußnote:
"Die vorhandenen Flächen im WirtschaftsPark sollen allerdings vornehmlich arbeitsplatzintensiven
Betrieben aus dem produzierenden Gewerbe sowie dem Dienstleistungssektor vorbehalten sein.
Insofern wird es zu klären sein, inwieweit dieser Zielsetzung durch die Ansiedlung von ausgewählten
großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment widersprochen
wird."
Ein Landhandel entspricht nicht den definierten Vorbehalten für den WirtschaftsPark.
EBi 2.6. Verstoß gegen das Einzelhandelskonzept der Stadt Erftstadt
011.24 Die vorliegende Bauleitplanung verstößt gegen das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt
Erftstadt, das der Rat in seiner Sitzung am 19.07.2011 beschlossen hat. Das Konzept empfiehlt für
den großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten die Konzentration auf
den Bereich „WirtschaftsPark Erftstadt". Dort heißt es: „Die Umsetzung der vorgeschlagenen Zentrenkonzeption erfordert einen maßvollen Einsatz planungsrechtlicher Steuerungsinstrumente.
Denn nur so wird es gelingen, die aus unternehmerischer Sicht am Standort Erftstadt zusätzlich
wettbewerbsfähigen Einzelhandelsnutzungen auf diejenige Standorte zu lenken, die sich städtebaulich bestmöglich in das Siedlungsgefüge einordnen."
In dem Konzept werden unter anderem gartenmarktspezifische Sortimente, zoologischer Bedarf
und Baumarktsortimente als nicht zentrenrelevante Einzelhandelssortimente eingestuft, diese
werden im Bebauungsplan zugelassen.
Als großflächiger Einzelhandel wird der Einzelhandel auf einer Verkaufsfläche von über 800 m 2 und
einer Geschoßfläche von über 1.200 m 2 bezeichnet.
Der vorhandene Kassenraum der Warenabteilung der Raiffeisenbank ist zwar nur 20 m 2 groß. Die
angebotenen Einzelhandelswaren werden jedoch direkt aus den Lagerhallen und dem Aussenbereich entnommen. Diese Fläche beträgt laut Angabe in der Begründung zum Bebauungsplan schon Wertungsbeschluss:
jetzt mehr als 970 m2.7 Mit der Neuplanung soll die Fläche auf 2.650 m 2 steigen.'
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird die Versorgungssituation in Erftstadt und Umgebung
durch Beibehaltung des bestehenden Sortiments sowie Beschränkung des Handelsvolumens nicht
verändert. Auch aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept lassen sich diesbezüglich keine Bedenken herleiten.
EBi Soweit in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 auf Seite 14 dargestellt wird, dass für den Im Rahmen der Begründung ist jeweils aufgeführt, was unter "Waren- und Absatzhandel des unter011.25 Waren- und Absatzhandel des untergeordneten Bedarfs nur 300 m 2 Lagerfläche festgesetzt wer- geordneten Bedarfs" bzw. Handelsprodukte gemäß 6.1.1. b) zu verstehen ist. Die Zuordnung ist
den sollen, handelt es sich um eine falsche Darstellung. Denn die unter 6.1.1.b) auf Seite 13 der eindeutig. Die Festsetzung entspricht inhaltlich und mengenmäßig im Wesentlichen dem derzeitigen
Begründung zum Bebauungsplan benannten Handelsprodukte beinhalten ebenfalls Einzelhan- Umfang.
delsware in großer Menge. Denn nicht nur die Düngemittel werden für den Einzelhandel angeboten, sondern auch Pflanzenschutzmittel und Tierfutter. Bei den gehandelten Futtermitteln handelt Wertungsbeschluss:
es sich nämlich um Futter für Pferde, Vögel und Kleintiere. Mit dem Neubau der Warenabteilung Die vorliegende Planung sieht keine Festsetzung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes i.S.
am Kehler Weg entsprechend der Planungen würde dort ein großflächiger Einzelhandel entstehen des Einzelhandels- oder Zentrenkonzeptes vor.
EBi 2.7. Beeinträchtigung des Ortsbildes Gymnichs
Wertungsbeschluss:
011.26 Durch die geplante Lage des Neubaus des Großsilos unmittelbar am Ortsrand mit einem Abstand Die Einschätzung, die vorliegende Planung werde eine Beeinträchtigung des Ortsbildes Gymnichs
zum nächsten Wohnhaus von 6,5 Metern wird das Ortsbild Gymnichs verschandelt. Schon von zur Folge haben, wird - wie bereits in Zeile 011.7 ausgeführt - nicht geteilt.
weitem wird man aus Richtung Kerpen und Nörvenich kommend den Industriekoloss sehen und als
dominierend empfinden. Hieran kann auch die geplante Eingrünung in den nächsten Jahrzehnten
nichts ändern. Das Erscheinungsbild wird dem Niederaußem ähneln. Dies ist auch der Wiederbelebung des Gymnicher Schlosses nicht dienlich.
EBi 2.8. Verhinderung von Entwicklungsmöglichkeiten der Wohnbebauung in Gymnich
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich land-wirtschaftlich geprägt und im
011.27 Ich rege an, zur Aufrechterhaltung der Entwicklungsmöglichkeiten der Wohnbebauung in Gymnich Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" darSeite 100 von 242
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für den Neubau der Warenabteilung einen geschickteren Standort zu wählen, zum Beispiel im
Agrarraum mit spezialisierter Intensivnutzung am Siedlerweg.
2.8.1. Verschandelung der einzigen größeren Fläche für die langfristige Erweiterung der Wohnbebauung Gymnichs
Die Einwohnerzahl der Stadt Erftstadt ist auch in den letzten drei Jahren um 1,7 % gestiegen.
Langfristig sollten alle Stadtteile Erftstadts die Möglichkeit haben zusätzliche Grundstücke für die
Wohnbebauung freigeben zu können.
Gymnich wird im Osten und Nord-Osten durch die Autobahn A 61 begrenzt. Im Nord-Westen verläuft die L 162 (Kerpener Straße) und im Süden die L 495 (Nörvenicher Straße), dort ist die Erweiterung des Gewerbegebietes geplant. Die einzig mögliche größere Erweiterung der Wohnbebauung stellt sich für Gymnich im Westen dar. Sollte hier ein Großsilo mit industriellem Charakter
gebaut werden, so wird eine mögliche Wohnbebauung vereitelt. Dies betrifft schon jetzt die in den
Punkten 2.8.2., 2.8.3. und 2.8.4. genannten geplanten Baugebiete Gymnichs.
Die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 8 und der Bebauungsplan Nr. 164 würden eine Erweiterung der Wohnbebauung in Gymnich verhindern.
2.8.2. Abrundungssatzung Neustraße wird obsolet
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 29.10.2002 die „Erweiterte Abrundungssatzung" Gymnich —
Neustraße einschließlich der Ergänzung und der Begründung beschlossen. Bei Bau eines Großsilos in unmittelbarer Nachbarschaft, wird niemand mehr Geld in die Wohnbebauung an der
Neustraße investieren.
2.8.3. Bebauungsplan Vorpforte wird verhindert
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung vom 17.03.2003 beschlossen, das Satzungsverfahren Vorpforte als Bebauungsplanverfahren mit erweitertem Gültigkeitsbereich fortzuführen, wenn die Vermarktung des Bebauungsplangebietes Nr. 119 (Neubaugebiet am Ortseingang) abgeschlossen ist. Eine Wohnbebauung im Bereich Vorpforte wird bei Bau eines Großsilos
am geplanten Standort nicht mehr stattfinden.
2.8.4. Bebauungsplanverfahren Stichweg Sonnenweg / Kehler Weg wird verhindert
Der Ausschuss für Stadtplanung hat in seiner Sitzung vom 23.06.2004 einstimmig beschlossen,
den Bebauungsplan in die Leistungsvereinbarungen einzustellen. Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens solle nach Vermarktung der Bebauungsplangebiete Nr. 119 und 120 erfolgen.
Bei Bau eines Großsilos am Standort Kehler Weg wird niemand auch nur einen Euro in ein Wohnhaus an diesem Standort investieren.
2.9. Sinkende Steuereinnahmen der Stadt Erftstadt
Bei weiterer Forcierung der Wohnbebauung im Gymnicher Westen entsprechend der Punkte 2.8.1
bis 2.8.4. würde die Stadt Erftstadt Steuereinnahmen aus der Grunderwerbsteuer sowie der
Grundsteuer B erhalten. Darüber hinaus würden durch den Wohnungsbau Gewerbesteuereinnahmen der in Erftstadt ansässigen Baubetriebe resultieren. Diese Einnahmen fallen vollständig weg,
wenn das Großsilo am Standort Kehler Weg gebaut wird.
Aus dem Bau des Großsilos resultieren dagegen über den langen Abschreibungszeitraum der
Investitionen keine Gewerbesteuereinnahmen. Auch die positiven Gewinne aus dem Bankengeschäft der Raiffeisenbank Gymnich werden durch die Abschreibungen der Siloanlagen wegfallen.
Im Ergebnis wird die Stadt Erftstadt über einen langen Zeitraum keine oder zumindest erheblich
reduzierte Gewerbesteuereinnahmen der Raiffeisenbank Gymnich erhalten.
Die Bauleitplanung für den Neubau des Silos verhindert Steuermehreinnahmen und führt zu Steuermindereinnahmen.
2.10. Steigende Kosten für Straßenbau und -instandsetzung der Stadt Erftstadt
Bei Bau des Großsilos am vorhandenen Standort werden auf die Stadt Erftstadt erhebliche Kosten
für den Straßenausbau und Straßenreparaturen zukommen.
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gestellt. Das Gebiet wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt.
Eine Wohnbaulandentwicklung ist daher keine vorrangige städtebauliche Zielsetzung für diesen
Raum, zumal es hierfür in Erftstadt ausreichend Flächen gäbe, die raumplanerisch und städtebaulich
für eine solche Entwicklung geeigneter wären.
Die Einschätzung, dass die vorliegende Planung sich negativ auf eine mögliche Entwicklung von
Gymnich haben könnte, wird daher nicht geteilt. Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung schafft
erstmalig eine planungsrechtliche Grundlage für mögliche kleinteilige Ortsrand-Arrondierungen.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die Freiflächen im Gymnicher Westen seien ausschließlich einer (Wohn)Baulandentwicklung vorzubehalten, wird aus regionalplanerischen und städtebaulichen Gründen
nicht gefolgt.
Im Rahmen der Abrundungssatzung "Neustraße" wurde die Warenabteilung berücksichtigt. Die
Bestandsanlage wirkt als ästhetische Vorbelastung des Ortsbildes.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung hat keinen Einfluss auf die Abrundungssatzung Neustraße.
Wie oben bereits dargestellt, ist der Bereich westlich von Gymnich landwirtschaftlich geprägt und im
Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Das Gebiet wird ferner durch die vorhandene Warenabteilung geprägt. Die Einschätzung,
dass die vorliegende Planung sich negativ auf eine mögliche Entwicklung von Gymnich auswirken
könnte, wird nicht geteilt. Im Gegenteil: Die vorliegende Bauleitplanung schafft erstmalig eine planungsrechtliche Situation, auf deren Basis weitere Ortsrandlagen-Abrundungen unter Berücksichtigung der Warenabteilung städtebaulich denkbar wären.
Wertungsbeschluss:
Der Einschätzung, die vorliegende Planung habe eine negative Auswirkung auf mögliche städtebauliche Arrondierungen am Siedlungsrand Gymnichs wird nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Prognosen zu zukünftigen Steuereinnahmen der Stadt Erftstadt sind weder planungs- noch abwägungsrelevant. Unabhängig davon ist die vorgetragene Einschätzung spekulativ.
Die seitens des Einsenders prognostizierte Entwicklung des Verkehrsaufkommens ist unzutreffend.
Da, wie dargestellt, der Verkehr und insbesondere der "Schwerlast-LKW"-Verkehr nicht zunimmt, hat
die Planung keinen negativen Einfluss auf den Zustand des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Das Verkehrsaufkommen, insbesondere von Schwerlast-LKW ist bereits jetzt hoch.
Durch die Neuplanung mit der Vergrößerung der Lagerflächen für Sackwaren auf das 2,5-fache
wird das Verkehrsaufkommen von PKW und LKW deutlich steigen. Bei Direktanlieferung an den
Standort ohne Zwischenlager für die Sackware werden größere und schwerere LKW anliefern, als
dies zur Zeit der Fall ist. Auch in der Landwirtschaft ist eine Veränderung der landwirtschaftlichen
Fahrzeuge von kleinen Traktoren mit einem Anhänger hin zu großen Traktoren mit mehreren Gespannen und zu LKWs bereits jetzt zu erkennen. Die vorhandenen Feldwege sind für diese schweren Fahrzeuge und das hohe Verkehrsaufkommen nicht konzipiert. Sie werden alsbald neu aufgebaut werden müssen. Der jetzige Standort ist jeweils 2 Kilometer von der L 162 und L 495 entfernt.
Da es mehrere Zuwegungen zur Warenabteilung geben wird, muss die Stadt Erftstadt insgesamt
6,5 km Feldwege und Ortsstraßen als Zuwegung zur Warenabteilung instandhalten. Bei einer Lage
direkt an der Landstraße würden diese Kosten bei der Stadt wegfallen. Die Stadt befand sich bekanntlich bis zum vergangenen Jahr im Nothaushalt und hat bis 2022 ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt.
Stand: 26.03.2014
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Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen Landhandel mit An- und Verkauf landwirtschaftlicher Produkte. Ein Verzicht auf die vorliegende Planung hätte keinen Einfluss darauf, dass Landwirte
zu Erntezeiten das Getreide abliefern und Kunden Bedarf an Landhandels-Produkten haben. Der
Verkehr wäre der gleiche, fände nur an einem anderen Ort statt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben.
Die vorliegende Bauleitplanung hat hierauf keinen Einfluss.
Würde dagegen der Anregung des Einsenders auf Verlegung der Erweiterungsfläche an einen anderen Standort in Erftstadt gefolgt (s.o.), wäre das Verkehrsaufkommen höher als im Falle der vorliegenden Planung, da in diesem Fall die Verbindungsfahrten zwischen Erweiterungs- und Neubaufläche zusätzlich zu berücksichtigen wären.
Wertungsbeschluss:
Da durch die vorliegende Planung das Verkehrsaufkommen nicht erhöht wird, sind mit der vorliegenden Planung auch keine steigenden Kosten für Straßenbau- und -instandsetzungen zu erwarten.
EBi 2.11. Wertverluste der bestehenden Immobilien im Westen Gymnichs
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die bestehende Gemengelage-Situation zu verbessern.
011.32 Der Bau des Großsilos würde zu einer optischen Herabwertung des Wohngebietes zu einem In- Daher wird die Befürchtung, dass mit der Planung "Wertverlust der Grundstücke und Wohngebäude"
dustriestandort führen. Die Erweiterung der Warenabteilung wird zu einer Zunahme von Verkehr, verbunden sei, nicht geteilt.
Lärm, Staub, Gerüchen, Verschattung, Gefahr von Brand und Explosion sowie der Gefahren aus
der Lagerung von Gefahrstoffen führen. Hieraus ergeben sich erhebliche Wertminderungen der Wertungsbeschluss:
bestehenden Immobilien im Westen Gymnichs_ Nach Möglichkeit werden Schadensersatzforde- Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein Planungsschaden für die Anlieger verursacht.
rungen gestellt werden.
EBi 2.12. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anwohner
Durch die vorliegende Planung wird die Bestandssituation verbessert. Daher ist die Einschätzung,
011.33 Die Erweiterung der Warenabteilung wird die Gefahr der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der die Umsetzung der vorliegenden Planung führe zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der AnwohAnwohner erhöhen. Dies würde sich ganz unmittelbar im Fall einer Havarie zeigen. Havarien von ner unbegründet.
Getreidelagern sind durchaus nicht selten. Eine Lage von Getreidelagern in einer Nähe von nur 6,5
Metern zur Wohnbebauung in der Größenordnung, wie sie nun durch den Bebauungsplan geplant Wertungsbeschluss:
wird, ist jedoch nirgends anzutreffen, und dies sicher aus gutem Grund. Mit gesundheitlichen Be- Die Aussage, mit der vorliegenden Planung sei eine Verschlechterung der Wohnqualität, insbesoneinträchtigungen der Anwohner ist aber auch durch die Zunahme des Lärms, insbesondere der dere in Bezug auf Schall, Verschattung und Staub verbunden, ist unzutreffend.
Lärmdauer, der Verschattung und Staub zu rechnen.
EBi 2.13. Gefährdung in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dir- Das geplante Wasserschutzgebiet für die Gewässer im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanla011.34 merzheim sowie eines privaten Trinkwasserbrunnens
ge Erftstadt-Dirmerzheim erstreckt sich auf Teile der Gemeinden Alfter, Bornheim, Kerpen, Swisttal,
Die Planfläche liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Weilerswist und Erftstadt. In Erftstadt sind die Gemarkungen Liblar, Kierdorf, Gymnich, Dirmerzheim,
Dirmerzheim. Darüber hinaus wird in einer Entfernung von etwa 200 Metern zum Plangebiet laut Lechenich, Bliesheim und Friesheim betroffen. Es gliedert sich in
Aussage des Rhein-Erft-Kreises ein privater Brunnen zur Förderung von Mineralwasser für die • den Fassungsbereich (Zone I)
Flaschenabfüllung gebaut.
• die engere Schutzzone (Zone II) sowie
Am Standort der Warenabteilung werden bereits jetzt große Mengen an Kunstdünger als Schüttgut . die weitere Schutzzone (Zone III).
gelagert. Mit der Vergrößerung der Hallenlagerflächen wird eine Steigerung der Lagermengen an Das Plangebiet liegt am Rand der weiteren Schutzzone III. Die Lage innerhalb der seit Ende der
Kunstdünger einhergehen. Im Zusammenhang mit der erhöhten Brandgefahr, die bei der Lagerung 1990er Jahre geplanten Wasserschutzgebiets-Festsetzung schließt eine bauliche Nutzung nicht aus.
von großen Mengen Getreides besteht, steigt auch die Gefahr, das Nitrate etwa durch Löschwas- Auch in den oben benannten Gemarkungen befinden sich Gewerbe- und Industriegebiete.
ser ins Grundwasser gelangen.
Seitens der Fachämter sind aus wasserrechtlichen Gründen keine Bedenken gegen die Erweiterung
der Betriebsfläche erhoben worden. Unabhängig davon wurde ein Hinweis auf die Lage innerhalb
des geplanten Wasserschutzgebietes III in den Bebauungsplan aufgenommen, der im Rahmen der
Bauausführung zu berücksichtigen ist.
Die Folgen möglicher Absenkungen sind entsprechend des ebenfalls in den Bebauungsplan aufgenommenen Hinweises bei jedem Neubau statisch zu berücksichtigen.
Wertungsbeschluss:
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Die Bedenken bezüglich der Lage des Plangebietes innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes
werden fachlich nicht geteilt.
EBi 2.14. Falsches betriebswirtschaftliches Argument der alternativlosen Standortwahl
Die Warenabteilung am Kehler Weg wird als ein Betriebszweig der Raiffeisenbank Gymnich eG
011.35 Die Behauptung, dass sich die Schließung der Warenabteilung am Kehler Weg und Verlagerung genossenschaftlich im Interesse der rd. 900 Mitgliedern geführt, zu denen auch zahlreiche Landwirte
an einen Alternativen Standort aus betriebswirtschaftlichen Gründen
zählen. Daher ist die betriebswirtschaftliche Ausrichtung der Warenabteilung insgesamt nicht mit der
ausschließt'0 ist falsch.
betriebswirtschaftlichen Ausrichtung anderer landwirtschaftlicher Warenabteilungen vergleichbar.
Dies lässt sich daran belegen, dass andere Unternehmen auch genau dies tun, zum Beispiel die
Buir/Bliesheimer im Jahr 2011 durch Schließung der alten Anlagen in Eckum, Bocklemund und Die Frage, ob der derzeitige Betrieb dem Stand der Technik entspricht und in der erteilten
Niederaußem und Errichtung einer neuen Großanlage im Gewerbegebiet in Rommerskirchen. Ein Genehmigung noch eine ausreichende Grundlage findet, kann hier dahingestellt bleiben. Diese
solches Vorgehen ist unter den gegebenen Marktbedingungen möglich, üblich und auch wirtschaft- Frage ist rein ordnungsrechtlicher Art; es ist durch die zuständige Behörde zu entscheiden, ob
lich lukrativ.
Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Betriebes in seiner derzeitigen Form bestehen und
Natürlich kann die Raiffeisenbank Geld einsparen, wenn sie ihre Altanlagen als Ergänzung zu daher Maßnahmen zu ergreifen sind.
einem Neubau noch weiter betreiben kann, sozusagen als Bonbon. Diese Einsparung geht aber Für das vorliegende Bauleitplanverfahren ist zu diesem Punkt lediglich zu prüfen, ob der Betrieb sich
auf Kosten der Entwicklungsmöglichkeiten Gymnichs, der Stadt Erftstadt", der Eigentümer der möglicherweise derart weit außerhalb der Legalität bewegt, dass er rechtlich als unbeachtlich
anliegenden unbebauten Grundstücke', der wirtschaftlichen Werte der Eigentümer der anliegenden eingestuft werden müsste, wodurch dann die Grundlage für die Annahme der Gemengelage entfiele.
Immobilien" sowie der Gesundheit der Anwohner und damit auch der Allgemeinheit". Die wirtschaft- Das OVG Münster hat zuletzt entschieden, dass bei einem seit Jahrzehnten bestehenden
lichen Vorteile der Raiffeisenbank Gymnich werden durch die Nachteile aller anderen bei weitem Nebeneinander von Wohnnutzung und immissionsträchtiger gewerblicher Nutzung erstere nur dann
überwogen. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein finanzieller Vorteil der Raiffeisenbank Gymnich einen erhöhten Schutzanspruch reklamieren kann, wenn die gewerbliche Anlage gewissermaßen
gegenüber deren Mitbewerber durch Anlieger, Stadt und die Allgemeinheit getragen werden soll. von Beginn an und seither ohne jede Genehmigungsgrundlage betrieben wird.
Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Bauleitplan dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann.
Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die von der Raiffeisenbank Gymnich betriebene sog.
Die Behauptung des betriebswirtschaftlich alternativlosen Standortes passt nicht zu der Formulie- Warenabteilung legal errichtet wurde. Damit bleibt es planungsrechtlich bei der städtebaulichen
rung im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der Raiffeisenbank Gymnich aus Januar 2012. Gemengelage. Wie er sich derzeit unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Standes der Technik
Dort heißt es, dass verlässliche Kostenaussagen zum Investitionsvorhaben erst nach Schaffung verhält, ist für das Bauleitplanverfahren, welches für einen anderen Betrieb die Grundlage abgeben
der planungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen können.' Nach Auskunft von Vertretern der soll, ohne Belang.
SPD Erftstadt hat sich Herr Schmitz, Vorstand der Raiffeisenbank Gymnich im August 2012 dahingehend geäußert, dass es selbstverständlich einen Pian B für die Raiffeisenbank gäbe.
Wertungsbeschluss:
Ich zweifle an, dass ein Neubau des Warenhandels am Standort Kehler Weg eine langfristig be- Die vorliegende Bauleitplanung basiert nicht auf einem "falschen betriebswirtschaftlichen Argument",
triebswirtschaftlich sinnvolle Investition ist. Offensichtlich wurden die Kosten für Maßnahmen zum sondern auf der städtebaulichen Zielsetzung der Verbesserung einer gewachsenen Gemengelage.
Immissionsschutz, Instandhaltungen entsprechend dem Stand der Technik der Altanlage sowie
weitere Kosten in Folge der kommenden Auseinandersetzungen mit den Anwohnern nicht ins
Kalkül einbezogen.
EBi 2.15. Keine Entwicklungsmöglichkeiten des Warenbetriebes
Die Genossenschaftsbank hat der Beschränkung der "Entwicklungsmöglichkeiten des Warenbetrie011.36 Ein Nachtbetrieb ist innerhalb der Immissionskontingente grundsätzlich nicht möglich, nur innerhalb bes" zugestimmt.
der besonderen Ereignisse an bis zu 10 Tagen im Jahr, und nur an maximal 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden. Die Entwicklung des Klimas stellt jetzt schon und zukünftig noch andere Anfor- Wertungsbeschluss:
derungen an einen Silobetrieb. An diesem Standort ist dies rechtlich nicht möglich und wird von An der städtebaulichen Zielsetzung, die "Entwicklungsmöglichkeiten des Warenbetriebes" einzuden Nachbarn auch nicht geduldet werden. Jede Erweiterung an diesem Standort ist schwierig, schränken, soll festgehalten werden.
wenn nicht unmöglich. Die betroffenen Anwohner werden hier die Einhaltung aller Bestimmungen
einfordern.
An einem geeigneten Standort könnte sich die Warenabteilung dagegen so entwickeln, dass zusätzliche Arbeitsplätze entstünden.
EBi 2.16. Schaffung eines Brennpunktes
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Kehler
011.37 Die Planung eines Großsilos mit ausgedehntem Warenhandel am Standort Kehler Weg ist rück- Weg. Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
sichtslos, nur der wirtschaftliche Vorteil der Raiffeisenbank und nicht der Schutz der Nachbarschaft vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
vor Immissionen und Gefahren steht im Fokus. Die Nachbarschaft wird bei Errichtung des Neubaus Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen
kein Auge mehr zudrücken, sondern hinsehen. Ein freundschaftliches nachbarschaftliches Neben- können, liegen - wie bereits unter 011.1 und 011.12 ausgeführt - aus der Zeit vor Einleitung der
einander wird nicht möglich sein.
aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Es wird ein Brennpunkt wie bei den Maywerken in Köttingen für die nächsten Jahrzehnte geschafSeite 103 von 242
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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fen mit Beschwerden beim Betreiber, der Stadt Erftstadt, dem Kreis und weiteren Behörden, mit Durch die vorliegende Planung wird auch kein Brennpunkt geschaffen. Die vorliegende Planung zielt
entsprechenden Kosten für alle Beteiligten, auch für den Stadthaushalt.
vielmehr auf eine Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Die Einschätzung, dass mit dem
geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am Kehler Weg Belastungen
einhergehen, die die Grenze des Zumutbaren weit überschreiten würden, wird daher nicht geteilt.
Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage.
Wertungsbeschluss:
Durch die vorliegende Bauleitplanung wird kein städtebaulicher Brennpunkt geschaffen. Vielmehr
wird eine Gemengelage-Situation unter Berücksichtigung des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme entschärft.
EBi 3. Enorme Größe des Grundstücks
Die Größe des Plangebietes ist kein Maßstab für die dadurch verursachten Beeinträchtigungen. Dies
011.38 3.1. Unangemessenheit der Schaffung eines dritten Gewerbegebietes in Gymnich
ist bereits daran erkennbar, dass rd. 3.600 m² des Plangebietes der Eingrünung und RegenrückhalFür die Neuplanung des Großsilos soll ein Sondergebiet in der Größe von 17.270 m² festgesetzt tung dient.
werden.16 Faktisch handelt es sich um ein Gewerbe-/Industriegebiet.
Das bestehende Gewerbegebiet am Ortseingang Gymnichs ist 31.000 m² groß. Das neue Gewer- Wertungsbeschluss:
begebiet soll also mehr als halb so groß werden. Darüber hinaus ist entlang des Siedlerweges in Die vorliegende Bauleitplanung ist dazu geeignet, die vorhandene Gemengelage zu verbessern. Sie
Gymnich im Flächennutzungsplan eine Fläche für landwirtschaftliche Intensivnutzung ausgewie- ist damit städtebaulich geboten und angemessen.
sen. Dort haben sich viele Gewerbebetriebe durch Umnutzung angesiedelt. Hier besteht also faktisch bereits ein zweites Gebiet für gewerbliche Nutzung in Gymnich. Mit der FlächennutzungsplanÄnderung Nr. 8 und dem Bebauungsplan Nr. 164 würde eine drittes Gewerbegebiet in Gymnich
etabliert. Drei Gewerbegebiete in einem Ort mit etwa 4.200 Einwohnern zu planen, halte ich für
unangemessen.
EBi 3.2. Willkürliche Entwicklung von Siedlungsflächen
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr
011.39 In der Begründung der seit dem 03.12.2002 rechtskräftigen Satzung über die Einbeziehung einzel- eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsner Außenbereichsflächen für die Neustraße in einer Entfernung von 200 zum Plangebiet wird stätte. Der Standort ist somit nicht frei wählbar.
erläutert, dass die Vergrößerung der Grundstückstiefe um 5 Meter bei einer nicht parzellenscharfen
Beurteilung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird. Demgegenüber sei jedoch eine Erwei- Wertungsbeschluss:
terung der Grundstückstiefen um 20 Meter nicht mehr aus dem Flächennutzungsplan entwickelt Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich nicht um eine willkürliche Entwicklung von Siedund städtebaulich sowie ökologisch nicht vertretbar.
lungsflächen.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung wird im Vergleich hierzu jedoch eine Vergrößerung der
Grundstückstiefe um 150 Meter bewirkt.
EBi 4. Industrielle Bauart der Aufbauten
Wie bereits u.a. in Zeile 011.7 ausgeführt, gilt die Bestandsanlage als ästhetische Vorbelastung für
011.40 Durch die Ausführung der Getreidelager in Form von Stahlblechsilos ergibt sich ein sehr industriel- den Westen Gymnichs.
ler Charakter der Anlage. Dies wird noch verstärkt durch die enorme Höhe und Breite der Silos
sowie deren Anzahl. Durch die extreme Nähe zu den Wohnhäusern stellt die industrielle Bauweise Im Rahmen des Planungsprozesses wurden mehrere Planungsvarianten einschließlich Silohöhen
schon optisch eine Bedrohung dar, sie ist der Nähe der Wohnbebauung völlig unangemessen. diskutiert. Die beispielsweise in Rommerskirchen festgesetzte maximale Silohöhe liegt bei 32 m. Mit
Durch die riesigen Aufbauten mit industriellem Charakter würde das Wohngebiet geprägt und zum der vorliegenden Planung wurde diese einschließlich untergeordneter Aufbauten auf rd. 28,7m beIndustriestandort abgewertet.
schränkt. Zudem setzt der Bebauungsplan in Abstimmung mit dem Umweltgutachter am Kehler Weg
Von einer Minimierung des Eingriffs in Natur und Landschaftsbild kann bei der gewählten Bauart eine gestaffelte Anlage mit den Silos als höchste Baukörper im Süden fest. Die 10 m breite Eingrünicht die Rede sein.
nung wird bereits in wenigen Jahren eine grüne Kulisse bilden.
Dass man ein Getreidelager auch unauffälliger und damit landschafts- und nachbarschaftsverträglicher gestalten kann, sieht man in einer Entfernung von nur einem Kilometer zur Planfläche, näm- Die Eingriffe in Natur und Landschaftsbild wurden im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebaulich bei SGL am Siedlerweg.
ungsplan bewertet. Mit der Umsetzung des im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleiches gilt der
5. Unzulässige Höhe der Aufbauten
Eingriff als ausgeglichen.
5.1 Beeinträchtigung des Ortsbildes
17
Durch die Höhe der Silotürme einschließlich Aufbauten von 28,7 Metern wird die Anlage schon Wertungsbeschluss:
von Kerpen und Nörvenich zu sehen sein, das Ortsbild als Industriestandort charakterisieren und Die Einschätzung des Einsenders zur Wirkung der vorliegenden Planung auf das Landschafts- und
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
damit erheblich beeinträchtigen.
EBi In der Begründung der Abrundungssatzung Neustraße, wird bezüglich der möglichen Höhe der
011.41 Wohnbebauung ausgeführt: „Die im Plangebiet vorgesehene Bebauung wird den baulichen Ortsrand bilden. Die vorhandene Bebauung ist durch eine überwiegend eingeschossige Bebauung
geprägt. Die im Satzungsentwurf festgesetzte Gebäudehöhe entspricht somit der Höhe der angrenzenden bestehenden Bebauung. Mit der Festsetzung einer eingeschossigen Bebauung sowie
der maximalen Gebäudehöhe soll ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft erreicht werden. Eine zweigeschossige Bebauung würde demgegenüber als Ortsrandbebauung eine
zu massive und hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen. 18
Das Plangebiet der Abrundungssatzung Neustraße und das des Bebauungsplanentwurfs Nr. 164
liegen in Sichtentfernung, getrennt lediglich durch eine 200 Meter lange landwirtschaftliche Freifläche. Auch die Bebauung unmittelbar neben dem Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 164
ist durch überwiegend eingeschossige Bebauung geprägt.
Wenn bei einer Wohnbebauung schon eine zweigeschossige Bebauung das Ortsbild beeinträchtigt, so muss das doch erst recht für Industriebauten in der Höhe von zehn Geschossen gelten.
Eine andere Beurteilung ist willkürlich. Hier wird offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen.
EBi 5.2. Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
011.42 Durch die Höhe der Silotürme einschließlich Aufbauten von 28,7 Metern und der Getreidevereinnahmung von 20,119 Metern wird in Verbindung mit den hohen Gebäuden des Altbestandes entlang
der Ostgrenze des Plangebietes eine Wand aus Silobauten gebildet. Bei Blick aus den Westfenstern der nahegelegenen Häuser wird kein Himmel mehr, sondern nur noch Silogebäude zu sehen
sein.
EBi 5.3. Verschattung der Häuser und Gärten des angrenzenden Wohngebietes
011.43 Die Höhe der Aufbauten bewirkt sowohl eine Verlängerung der Verschattung im Jahresverlauf,
wirkt sich also auf eine größere Anzahl von Tagen aus, als auch auf die Länge der Schatten, wirkt
sich also auf eine größere Siedlungsfläche aus. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Planung, dass
an den nahe gelegenen Wohnhäuser für beinahe das gesamte Winterhalbjahr die Sonne etwa 1,5
Stunden früher untergehen wird als bisher. Dies zeigt sich bei der Verwendung eines Simulationsprogrammes sowie durch reale Betrachtung im betreffenden Jahreszeitraum. Die Nachbarn können
nämlich vor Ort genau sehen, wann und an welcher Stelle die Sonne im Jahresverlauf untergeht.
Stand: 26.03.2014
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Ortsbild wird nicht geteilt.
Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um den Erhalt der Warenabteilung, deren unmittelbares Umfeld – wie u.a. in Zeile 11.7 bereits ausgeführt - durch die bis fast 23 m hohen Bestandsgebäude zzgl. Aufbauten geprägt.
Die Höhen der möglichen Wohnbebauung innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße resultieren
aus den Höhen der bestehenden Wohnbebauung an der Neustraße.
Die vorliegende Bauleitplanung steht nicht im Widerspruch zur Höhenbeschränkung einer möglichen
Wohnbebauung innerhalb der Abrundungssatzung Neustraße, da es sich dort um eine Neubebauung
handelt.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Festsetzung der zulässigen Höhen sei unter Berücksichtigung der Abrundungssatzung Neustraße willkürlich, ist unzutreffend.
Das Orts- und Landschaftsbild wird heute bereits durch die unmittelbar am Verbindungsweg Kehler
Weg - Kohlstraße befindliche Bestandsanlage geprägt. Die Erweiterungsfläche befindet sich rd. 50 m
westlich davon. Bei der Beurteilung des zukünftigen Ausblicks sind der Betrachtungswinkel und die
unmittelbare Nachbarbebauung zu berücksichtigen.
Wertungsbeschluss:
Die neue Kulisse wird unter Berücksichtigung der Bestandssituation und der mit der vorliegenden
Planung verbundenen Immissionsbelastungen für die Anwohner als vertretbar eingestuft.
Wie u.a. in den Zeilen 011.7 und 011.21 ausgeführt, stellt die aktuelle Planung das Ergebnis eines
langen städtebaulichen Entwicklungsprozesses dar. Dabei wurde die Planung zugunsten des Ortsund Landschaftsbildes erheblich reduziert. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen kann
nicht gefordert werden, zumal eine signifikante Beeinträchtigung, wie sie seitens Anwohnern befürchtet wird, fachlich nicht belegbar sind. Die geplanten Siloanlagen sind nunmehr über 40 m südwestlich
der bestehenden Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 100
m. Durch die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es
aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu keiner signifikanten zusätzlichen Verschattung der Dächer
der Wohnbebauung kommen:
Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um
entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere
Höhe haben als die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht
auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach
bestätigt sich, dass die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer zusätzlichen Verschattung kommen, durch die die Fotovoltaikanlagen auf den Dächern der Wohnbebauung signifikante
Ertragsverluste verzeichnen würden, unbegründet ist.
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2.+3. Offenlage
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Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist nicht zutreffend.
EBi 5.4. Windgeräusche
011.44 Besucht man beispielsweise in Rommerskirchen eine der vorliegenden Planung vergleichbare
Anlage mit Stahlblechsilos vom selben Hersteller bei Wind, so stellt man fest, dass ein lautes Pfeifen erzeugt wird. Inwieweit dies durch die Höhe der Aufbauten beeinflusst wird, müsste gutachterlich geklärt werden. Im gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von GeräuschimmissionsBerechnungen vom 03.09.2012 finden die auftretenden Windgeräusche keine Berücksichtigung.
Die Bestandsanlage besteht heute bereits aus einer unregelmäßigen Anordnung von Hallen und
Siloanlagen. Die Befürchtung, dass die neue Betriebsanlage dazu geeignet ist, bei starkem Wind
zusätzliche Windgeräusche zu erzeugen, die die vorhandenen und natürlichen Windgeräusche
signifikant überlagern, wird fachlich schon aufgrund des größeren Abstandes zur Wohnbebauung
nicht geteilt
Wertungsbeschluss:
Der inhaltliche Ansatz im Prognosegutachten, den "Windgeräuschen" keine Signifikanz beizumessen, wird fachlich vertreten.
Der Bebauungsplan setzt auf der Basis des Kontingentierungsgutachtens Schallkontingente fest.
Diese sind unabhängig von der Lage und Höhe der verschiedenen Bauteile einzuhalten. Der Nachweis zur Einhaltung dieser Festsetzung ist über ein Prognosegutachten im Rahmen des konkreten
Baugenehmigungsverfahrens zu führen. Dabei sind alle relevanten Bauteile nach Lage und Höhe zu
berücksichtigen.
EBi 5.5. Erhöhung der Lärmimmissionen durch die Höhe der Lärmquellen
011.45 Auf den Silotürmen befinden sich die Förderanlagen und Lüfter. Auf der Vereinnahmungshalle
befinden sich Abluftquellen. Darüber hinaus sind auf der Höhe der Silotürme Förderanlagen zur
Vereinnahmung, zum Verladesilo und auch zu dem Bestandsbericht geplant. Von diesen Anlagen
gehen erhebliche Lärmimmissionen aus. Je höher die Lärmquellen liegen, desto ungehinderter und
weiter breitet sich der Lärm aus. Daher würden in Zukunft auch weiter weg gelegene Wohnhäuser
und damit auch viel mehr Menschen in erhöhtem Maße von den Lärmimmissionen betroffen. Durch Wertungsbeschluss:
eine niedrigere Bauweise könnten die Lärmimmissionen gemindert werden.
Die Behauptung, die vorliegende Planung würde durch die Höhe der Schallquellen zu einer Erhöhung der Schallimmissionen führen, ist unzutreffend.
EBi 6. Zu große Ausdehnung der Aufbauten
Die städtebauliche Zielsetzung der vorliegenden Bauleitplanung liegt in der Verbesserung der beste011.46 6.1. Beeinträchtigung des Ortsbildes
henden Gemengelage-Situation. Hierzu ist die Zusammenfassung der Lagerkapazitäten am Standort
Durch den enormen Durchmesser der Silotürme von 10,66 Metern je Turm und der Anzahl von 9 Kehler Weg geeignet, da hierdurch Umlagerungsprozesse mittels Lkw entfallen. Ferner bietet die
2
Türmen ergibt sich eine bebaute Fläche von 1.116 m . Hinzu kommen Hallen einschließlich Vor- Erweiterungsfläche die Möglichkeit, wesentliche Betriebsprozesse auf die der Wohnbebauung abgedach mit 1.510 m2, die Getreideannahme mit 294 m2 sowie das Verladesilo. Dies ist eine Gesamt- wandte Seite zu verlagern.
fläche der neuen Aufbauten von 2.931 m 2. Zusammen mit den Aufbauten des vorhandenen Betrie- Die kompakteste Lagermöglichkeit von Getreide besteht in Silos. Die Planung setzt diese Lagerform
bes von etwa 1.800 m2 ergibt sich eine Gesamtfläche der Gebäude von 4.731 m 2.20 In Verbindung nur für maximal 16.000 t fest. Bei guten Ernten oder einem geringen Anteil Streckengeschäft wäre
mit der enormen Höhe der Aufbauten ergibt sich der Eindruck eines Industriekolosses. Dieser der zusätzlich in einer Größenordnung von 4.000 t zulässige Getreideumschlag in den Hallen zu
befindet sich unmittelbar neben dem Wohngebiet in 6,5 Metern Entfernung vom nächsten Wohn- lagern. Zwischen diesen Bauteilen ergibt sich der Platzbedarf durch die Fahrlogistik.
haus. Dieser Komplex wird schon von Kerpen und Nörvenich zu sehen sein, das Ortsbild als In- Unabhängig davon machen die Ausführungen des Einsenders deutlich, dass dieser bei der Bedustriestandort charakterisieren und damit erheblich beeinträchtigen. Denn als Industriestandort schreibung der Planung die 10 m breite Eingrünung, die eine Fläche von über 2.700 m² einnimmt,
kann der Ort Gymnich zur Zeit sicher nicht betrachtet werden.
übersehen hat. Diese wird zukünftig die Fernwirkung prägen.
EBi 6.2. Beeinträchtigung von Wohnräumen und Gärten
011.47 Wenn der Komplex schon von Kerpen und Nörvenich aus dominierend wirkt und das Ortsbild prägt,
so gilt dies erst recht aus der Nähe betrachtet, für die anliegenden Wohnhäuser.
EBi 6.3. Verschattung der Häuser und Gärten des angrenzenden Wohngebietes
011.48 Durch die Flächenausdehnung der hohen Aufbauten ergibt sich im Winterhalbjahr ein breiter
Schattenwurf über das im Osten gelegene Wohngebiet.
EBi 7.Ungünstige Anordnung der Aufbauten
011.49 Die Anordnung der Aufbauten trägt dem angrenzenden schutzwürdigen Wohngebiet keine Rechnung. Durch die Anordnung werden Erscheinungsbild, Schattenwurf, Lärm- und Staubimmissionen
ungünstig beeinflusst. Abschirmmöglichkeiten werden nicht genutzt.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die vorliegende Planung werde eine Beeinträchtigung des Ortsbildes Gymnichs
zur Folge haben, wird nicht geteilt.
Wertungsbeschluss:
Die neue Kulisse wird - wie bereits in Zeile 011.42 ausgeführt - unter Berücksichtigung der Bestandssituation und der mit der vorliegenden Planung verbundenen Immissionsbelastungen für die
Anwohner als vertretbar eingestuft.
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist - wie bereits in Zeile 011.43
ausgeführt - nicht zutreffend.
Die Planung wurde nach der Frühzeitigen Offenlage dahingehend geändert, dass die höchsten
Bauteile weiter nach Süden verschoben wurden. Die Entfernung zur Wohnbebauung wurde somit
erhöht. Die Bestandsanlage dient als Abschirmung für die Neubaumaßnahme.
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Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss:
An der vorliegenden Planung wird festgehalten.
EBi 7.1. Ungünstige Anordnung der hohen Aufbauten (Silotürme, Verladesilo, Getreideannahme)
011.50 7.1.1. Entstehung einer Industriefront von 100 Metern Breite und 20 bis 30 Metern Höhe Durch die
Anordnung der hohen Betriebsteile im Südosten der Erweiterungsfläche ergibt sich zusammen mit
den vorhandenen hohen Betriebsteilen im Norden entlang der Ostseite des Plangebietes eine
Gesamtfront von hohen Aufbauten in einer Breite von 100 Metern und einer Höhe von 20 bis 30
Metern, die auf die im Osten gelegenen Wohnhäuser entsprechend bedrohlich wirken und den
Blick aus dem Fenster Richtung Himmel versperren.
Wie dem Umweltgutachten zu entnehmen ist, wurden im Zuge der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes verschiedene Varianten geprüft, um eine möglichst landschaftsverträgliche Lösung zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der Anforderung an den Betriebsablauf und der erforderlichen Kapazitäten wurde eine Lösung entwickelt, bei der die Auswirkungen auf den Landschaftsraum durch die
Anordnung der Silos so weit wie möglich vermindert wurden. Zur Einbindung der geplanten Anlagen
wird eine 10 m breite Abpflanzung mit einheimischen Gehölzen erfolgen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung des Einsenders zur Wirkung der vorliegenden Planung auf das Landschafts- und
Ortsbild wird nicht geteilt.
EBi 7.1.2. Vergrößerung der Verschattung
Wertungsbeschluss:
011.51 Die Anordnung der hohen Betriebsteile im Süden der Erweiterungsfläche gegenüber einer nördli- Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist - wie u.a. bereits in Zeile 011.43
chen Anordnung führt selbstverständlich dazu, dass der Schattenwurf bereits zu einer früheren ausgeführt - nicht zutreffend.
Tageszeit auf die anliegenden Wohnhäuser fallen wird. Allein eine Anordnung in möglichst weiter
Entfernung zu den Wohnhäusern würde eine Verringerung der Schattenbildung bewirken können.
Durch eine Verschiebung der Silotürme in den Süden, wie bei der letzten Planungsänderung geschehen, wird nur eine Verschiebung des Schattenwurfes von den Häusern der Nordseite des
Kehler Weges zu denen der Südseite bewirkt. Durch die entstehende Industriefront wird der Schattenwurf verlängert vom Nachmittag bis zum Abend.
EBi 7.1.3. Windgeräusche
Wertungsbeschluss:
011.52 Besucht man beispielsweise in Rommerskirchen eine der vorliegenden Planung vergleichbare Der inhaltliche Ansatz im Prognosegutachten, den durch erforderliche Naturgeräusche verursachten
Anlage mit Stahlblechsilos vom selben Hersteller bei Wind, so stellt man fest, dass ein lautes Pfei- "Windgeräusche" keine Signifikanz beizumessen, wird - wie bereits in Zeile 011.44 ausgeführt fen erzeugt wird. Inwieweit dies durch die geringen Abstandsflächen zwischen den Aufbauten gutachterlich vertreten.
beeinflusst wird, müsste gutachterlich geklärt werden. Denn die Abstandsflächen zwischen den
Aufbauten unterschreiten in der Planung die nach Bauordnungsrecht geforderten Abstände.21Dies
könnte aufgrund des auftretenden Pfeifens nicht statthaft sein. Im gutachterlichen Bericht auf der
Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012 finden die auftretenden
Windgeräusche keine Berücksichtigung.
EBi 7.1.4. Unnötig hohe Lärmimmissionen
Der Bebauungsplan setzt erstmals Schallkontingente für die Warenabteilung fest. Die Einhaltung der
011.53 Die Lage der hohen Aufbauten ist auch bezüglich der Lärmimmissionen als außerordentlich un- festgesetzten Emissions- und Immissionskontingente wird nach Umsetzung der Planung durch eine
günstig zu beurteilen, da sie so nah wie möglich am bestehenden Wohngebiet gelegen sind. Auf Messung geprüft.
den Silotürmen sind die Förderanlagen sowie die Lüfter installiert, dies sind viele Lärmquellen, von
denen zusammen erhebliche Lärmimmissionen ausgehen, und dies ununterbrochen den ganzen Wertungsbeschluss:
Tag und auch in der Nacht. Die Getreideannahme, in der auch das Maschinenhaus integriert ist, ist Die Behauptung, mit der vorliegenden Planung sei eine Erhöhung der "Grenzwerte für den Lärmebenfalls eine erhebliche Lärmquelle.22 In der Erntezeit wird hier den ganzen Tag und in der Nacht schutz" verbunden, ist unzutreffend.
gearbeitet. Sie ist das Ziel der Traktorgespanne. Der Schall kann sich über die niedrigen
Hallen der Bestandsgebäude hinweg ungehindert ausbreiten. Dabei beträgt die Entfernung der
Silos zu den nächstgelegenen Wohnhäusern, ohne das hier ein Gebäude den Schall abschirmen
würde, nur etwa 100 Meter. Bei einer Anordnung am westlichen Grundstücksende wäre ein nach
Abstandserlass immer noch unzureichender aber doch wesentlich höherer Abstand zu erzielen.
Darüber hinaus ist innerhalb der Getreideannahme das Maschinenhaus wiederum an der Stelle
gelegen, die am nächsten an den Wohngebäuden liegt. Von dem Maschinenhaus geht natürlich ein
Großteil des Lärms des Vereinnahmungsgebäudes aus. Die Lage des bestehenden Maschinenhauses des Altbestandes ist ebenso mit Türöffnung Richtung Wohngebäude gelegen und ein
erhebliches Problem des Altbestandes. Dort soll nun zur Reduzierung der Immissionen eine
selbstschließende Tür eingebaut werden, aber im Neubau macht man munter den gleichen Fehler
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wieder.
EBi 7.1.5 Unnötig hohe Staubimmissionen durch die Nähe zum Wohngebiet
011.54 Auch bezüglich der Staubimmissionen muss die Lage der Vereinnahmung als außerordentlich
ungünstig beurteilt werden. Sie befindet sich ebenfalls am östlichen Rand der Erweiterungsfläche,
und damit an einem zur Wohnbebauung möglichst nahen Standort. Der Staub wird einfach über die
niedrigeren Hallen hinweg in die Gärten und Häuser getrieben, der vorherrschende Westwind
befördert dies zusätzlich.
EBi
011.55
EBi
011.56
EBi
011.57
EBi
011.58
Die Bestandsanlage ist standortgebunden. Durch die vorliegende Planung wird hier die Staubsituation - wie bereits in Zeile 011.09 ausgeführt - erheblich verbessert. Die Neuanlage auf der Erweiterungsfläche wird geschlossen errichtet.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die geplante Anordnung der Neubaukörper hätte Einfluss auf die Höhe der Staubbelastung der angrenzenden Wohnbebauung ist unzutreffend.
7.2. Ungünstige Ausrichtung der Getreideannahme
Die aktuelle Planung als Ergebnis zahlreicher Planungsvarianten dar. Die Anordnung der verschie7.2.1. Unnötig hohe Lärmimmission durch Ausrichtung der Toröffnung in Richtung Wohnhäuser denen Bauteile ergibt sich aus fahrlogistischen Gründen. Die Getreideannahme wird mit Absaug- und
und Gärten
Lüftungsanlagen ausgestattet, so dass diese immissionsschutzrechtlich als geschlossene Anlage
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht muss die Ausrichtung der Öffnung des Vereinnahmungsge- einzustufen ist.
bäudes und zusätzlich die Ausrichtung der Tür des Maschinenhauses in Richtung Wohnbebauung
als außerordentlich ungünstig und rücksichtslos beurteilt werden.
Wertungsbeschluss:
Es offenbart sich ganz deutlich, dass bei der Planung der Anlage auf Rücksichtnahme und Nach- Die Einschätzung, die geplante Anordnung und Ausrichtung der Annahme habe Einfluss auf die
barschaftsschutz überhaupt kein Wert gelegt wurde.
Höhe der Staubbelastung der angrenzenden Wohnbebauung ist unzutreffend.
7.2.2. Unnötige hohe Staubimmission durch Ausrichtung der Toröffnung in Richtung Wohnhäuser Wertungsbeschluss:
und Gärten
Auch aus Gründen der Staubbelastung ist die Öffnung des Tors des Vereinnahmungsgebäudes in Die Einschätzung, die geplante Ausrichtung der Türöffnungen der Annahme habe Einfluss auf die
Richtung Siedlung als ungünstig und unbedacht oder rücksichtslos zu bewerten.
Höhe der Staubbelastung der angrenzenden Wohnbebauung ist unzutreffend.
7.3. Ungünstiger Standort der mobilen Silokühlung
Mobile Silokühlungen sind keine stationären Einrichtungen. Sie finden bedarfsorientiert Einsatz. Die
Die mobile Silokühlung soll nach dem Bebauungsplanentwurf Nr. 164 vor den Silotürmen, auf der Immissionen sind bei der Ausschöpfung der festgesetzten Immissionskontingente zu berücksichtider Wohnbebauung zugewandten Seite aufgestellt werden. 23 Dies ist aus immissionsschutzrechtli- gen.
cher Sicht die schlechtmöglichste Lage. Die Schallleistung der mobilen Silokühlung beträgt 95
db(A)24 Die Silokühlung erfolgt ganztägig und auch nachts.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
7.4. Schlechte Platzierung einer Einfahrt in nächstmöglicher Nähe zum Wohngebiet Nach dem Die Aussage, die Verfahrensunterlagen enthalten die Angabe, an der östlichen Zu- und Einfahrt der
geänderten Bebauungsplanentwurf Nr. 164 sind 2 Einfahrten auf die Erweiterungsfläche vorgese- Erweiterungsfläche würden täglich 224 Traktorgespanne ein- und ausfahren, ist unrichtig. Die behen. Die Haupt-Ein- und Ausfahrt mit einer Gesamtbreite von etwa 35 Metern25 soll in möglichst nannte Zahl entspricht der Belastungsprognose für Bestands- und Erweiterungsfläche, auf deren
geringer Entfernung zum Wohngebiet, nämlich am äußersten östlichen Rand der Erweiterungsflä- Basis die Leistungsfähigkeit des Straßen- und Wirtschaftswegenetzes ermittelt wurde.
che liegen. Auch nach den neuen Planungen werden an Erntetagen an dieser Einfahrt bis zu 224
Traktorgespanne26 zuzüglich LKWs und PKWs jeweils ein- und wieder ausfahren. Selbstverständ- Die Einfahrt in die Erweiterungsfläche befindet sich über 100 m vom Grundstück des Einsenders
lich ist aus Immissionsschutzgründen eine Lage der Einfahrt am äußersten westlichen Rand der entfernt. Die Lage der Einfahrt wurde im Rahmen der Schallgutachten berücksichtigt. Aufgrund der
Erweiterungsfläche, in möglichst großem Abstand zur Wohnbebauung, zu präferieren. Ob der Betriebslogistik wird es zukünftig weder an der Bestandsanlage noch im Einfahrtsbereich zur ErweiGrünstreifen am östlichen oder am westlichen Rand des Erweiterungsgebietes für die Einfahrt terungsfläche zu Erntezeiten zu Lkw-Aufreihungen in den Wirtschaftswegen kommen. Die Bestandsunterbrochen werden muss, ist gleich zu bewerten.
anlage dient der Erweiterungsfläche als Schallschutz gegenüber der Wohnbebauung im Osten.
Die östliche geplante Einfahrt liegt unmittelbar neben dem bestehenden Ladeplatz für Flüssigdün- Dadurch wird es nicht zu der seitens des Einsenders prognostizierten Schallausbreitung kommen.
ger, oder was auch immer in den nicht gekennzeichneten Tanks enthalten sein mag. Wenn dort zur
Zeit ein LKW mit laufendem Motor steht, ist dies als tieffrequentes dröhnendes Geräusch sowohl Unabhängig davon wurde die Planung nach der Offenlage dahingehend geändert, eine zusätzliche
auf der Süd- als auch auf der Nordseite des Kehler Wegs deutlich und störend vernehmbar.
zweite westliche Zufahrt vorzusehen. Hierüber kann insbesondere zur Erntezeit eine direkte Umfahrt
Zusätzlich zur großen Nähe zu den Wohnhäusern macht sich negativ bemerkbar, dass sich der auf dem Betriebsgelände der Lieferfahrzeuge erfolgen. Hierzu wird ferner eine zweite Waage an der
Schall von dieser Stelle aus sowohl über den Verbindungsweg Kehler Weg — Siedler Weg als Westzufahrt vorgesehen. Der Betriebsablauf wird hierdurch insgesamt weiter verbessert und beauch durch die Durchfahrt zum Betriebshof des Bestandsgeländes nahezu ungehindert ausbreiten schleunigt.
kann.
Die Planung einer zweiten Einfahrt am westlichen Ende der Erweiterungsfläche stellt zwar eine Die Aussagen zur zukünftigen Nutzung der westlichen Einfahrt sind unrichtig. Die geplante Nutzung
Verbesserung dar, jedoch ist diese Einfahrt nur in einer Breite von etwa 8 Metern geplant und wird der Zu- und Ausfahrten ist der Skizze in der Begründung auf Seite 8 zu entnehmen.
daher nur nachrangig benutzt werden. So steht auch im Text beschreiben, dass die TraktorgeSeite 108 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
spanne an der östlichen Nordeinfahrt einfahren27 und widerspricht damit der Zeichenerklärung.28
Aus lmmissionsgründen ist eine vollständige Verlegung der Einfahrten an das westliche Ende
sinnvoll.
EBi 7.5. Schlechte Anordnung der Waagen
011.59 Es ist zwar positiv zu vermerken, dass bei der geänderten Planung eine zweite Waage auf der
Erweiterungsfläche am westlichen Ende dieser eingeplant wird. Immissionsschutzrechtlich negativ
ist aber, dass weiterhin eine Waage am östlichen Rand der Erweiterungsfläche erstellt werden soll.
Auf dieser sollen alle Leerwiegungen vorgenommen werden. Der Wiegeprozess auf der neuen
Waage dauert je Wiegevorgang etwa 3 Minuten.29Entsprechend der Belastungsprognose ist an
Erntetagen mit 200 Traktorgespannen im Neubaubereich und 24 Traktorgespannen im Bestandbereich zu rechnen.30Auf der östlich gelegenen neuen Waage sollen also am Spitzen-Erntetag 224
Wiegevorgänge ä 3 Minuten, das sind etwas mehr als 11 Stunden, vorgenommen werden. Der
Wiegeprozess verursacht durch Motorstarten, Laufenlassen der Motoren, Anfahrt- und Bremsvorgänge Schallemissionen von 84 DB (A)31 Der Wiegeprozess ist also ein Hauptverursacher von
Lärmimmissionen,32 sowohl was die Lärmhöhe also auch die Dauer der Einwirkzeit an Erntetagen
betrifft. Eine Waage nächstmöglich zum Wohngebiet zu positionieren, macht deutlich, wie wenig
Wert auf den Schutz der Anwohner gelegt wird. Hinzu kommt, dass die Traktorfahrer von den
Mitarbeitern beim Platzieren des Hängers auf die Waage lautstark eingewiesen werden müssen
durch Zurufe bei laufendem Motor. Meiner Einschätzung nach wäre es auch aus betriebsorganisatorischen Gründen sinnvoll, die Waagen nebeneinander zu plazieren, so dass die Einweisung
durch 1 Mitarbeiter vorgenommen werden könnte.
EBi 7.6. Ungünstige Anordnung der Hallen und der Fläche zur Entladung von LKW mittels Gabelstapler
011.60 Durch die weite Entfernung zwischen den neuen Hallen und der Halle Kranz, die angeblich bei der
Neuplanung von hinten bedient werden kann, führt dazu, dass die Gabelstapler weite Strecken
zurücklegen müssen, mit einer entsprechenden Erhöhung der Betriebszeiten und Lärmimmissionen. Darüber hinaus werden sich die Gabelstapler bei der Bedienung der Halle Kranz mit den
Traktorgespannen, die in die Getreideannahme ein- oder ausfahren ins Gehege kommen.
Zusätzlich ist es zweifelhaft, dass tatsächlich geplant, die Halle Kranz je von Westen aus zu bedienen. Denn auf dem neuen Bebauungsplan ist auf der Westseite der Halle Kranz Schotter geplant.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Diesel-Gabelstapler von der Ostseite der
Halle Kranz aus über den Betriebshof des Altbestandes und des Neubaubereiches zu den neuen
Hallen hin- und herfahren werden. Auch werden sich die Gabelstapler mit den Traktorgespannen,
die in die Getreideannahme ein- oder ausfahren, ins Gehege kommen. Der neue Betriebshof öffnet
sich zwischen Getreideannahme und den neuen Hallen einerseits sowie zur Halle Kranz und zur
Einfahrt andererseits abermals zum Wohngebiet hin. Die Lärmimmissionen können so möglichst
ungehindert in das Wohngebiet getragen werden, die neuen Gebäude werden jedenfalls nicht zur
Abschirmung des bestehenden Wohngebietes genutzt. Die Anordnung muss daher wieder als
rücksichtslos gegenüber den nachbarlichen Interessen empfunden werden.
EBi 7.7. Anordnung der Versickerungsfläche
011.61 Die ruhige und nicht staubende Versickerungsfläche würde in der Nähe der Wohnbebauung nicht
störend wirken. In der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, vom 18.08.2011 wurde vorgeschlagen, die Sickerfläche auf der der Wohnbebauung zugewandten Seite der Erweiterungsfläche vorzusehen. Stattdessen wird die Versickerungsfläche an
das Ende der Erweiterungsfläche mit dem größten Abstand zur Wohnbebauung platziert - bravo.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertungsbeschluss:
Durch die Einplanung einer zweiten Zufahrt wird der Anregung zum Teil gefolgt.
Durch die im Laufe des Bebauungsplanverfahrens zusätzlich eingeplante westliche Zufahrt mit zusätzlicher Waage im Bereich der Erweiterungsfläche wird eine direkte Umfahrt der Lieferfahrzeuge
auf dem Betriebsgelände gewährleistet. Diese Planvariante ist im Hinblick auf Schallimmissionen
günstig zu bewerten. Die Geräusche der Waagennutzung finden im Rahmen der Immissionsgutachten Berücksichtigung.
Durch die vorgeschlagene Planvariante mit nebeneinander plazierten Waagen würden die An- und
Abfahrtsverkehre räumlich wieder zusammen geführt, so dass der Verkehrsfluss auf dem Betriebsgelände verschlechtert wird.
Wertungsbeschluss:
Die Lage der Waagen ergibt sich über die festgesetzte Lage der Ein- und Ausfahrtsbereiche in die
Erweiterungsfläche. Der Anregung zur Änderung der Anordnung wird nicht gefolgt.
Die Immissionen von Rangierprozessen u.ä. sind bei der Ausschöpfung der festgesetzten Immissionskontingente zu berücksichtigen.
Die Aussage, dass der Bebauungsplan "auf der Westseite der Halle Kranz Schotter" festsetzt, ist
unrichtig.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass die Anordnung der geplanten Hallen auf der Erweiterungsfläche "rücksichtslos gegenüber den nachbarlichen Interessen" sei, wird nicht geteilt. Der Immissionsschutz ist über
die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
Der Rhein-Erft-Kreis regte auf der Basis der seinerzeitigen Planung im Rahmen der Frühzeitigen
Trägerbeteiligung an, das Versickerungsbecken zu verlegen. Diese Anregung wurde auf der Basis
des Planungsstandes zur Offenlage nicht wiederholt.
Die vorgeschlagene Lage des Versickerungsbeckens würde eine erhebliche Behinderung der übergreifenden Nutzung von Bestands- und Erweiterungsfläche mit sich bringen. Eine Umfahrung würde
die kritisierten Rangierfahrten erhöhen.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
EBi 8.Nichtnachvollziehbarkeit der Verbindung der Altanlage mit der Neuanlage über
011.62 Trogkettenförderer
Der Bebauungsplanentwurf sieht die Verbindung der Altanlagen mit dem Neubau über einen
Trogkettenförderer und vier Antriebe vor.33
Hieraus muss man schließen, dass die behauptete Trennung der Annahme von Weizen und Gerste im neuen Bereich und von Sonderkulturen im Bestandsbereich von maximal 3.200 Tonnen so
nicht stattfinden wird. Vielmehr ist zu befürchten, dass Getreide an der gerade freien Waage angenommen wird und dann munter über die Trogkettenförderer hin- und hertransportiert wird.
EBi 9. Unzureichende Eingrünung (Unterpunkte sind neu)
011.63 9.1. Fehlende Eingrünung zur Seite des Wohngebietes
Der Rhein-Erft-Kreis, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung, hatte in seiner Stellungnahme vom
18.08.2011 eine 10 Meter breite Eingrünung des durch die 28 Meter hohen Siloanlagen geprägten
Sondergebietes gefordert, und zwar ausdrücklich auch auf der Erweiterungsfläche im Osten des
Plangebietes, also zur Wohnbebauung hin. In der vorliegenden Planung ist jedoch keine Eingrünung auf der Ostseite vorgesehen, stattdessen sollen dort die riesigen Betriebsgebäude aufgereiht
werden. Von der Seite der Wohnbebauung aus betrachtet, wird hier möglichst dicht eine Front von
20 bis 30 Metern Höhe auf einer Breite von 100 Metern geschaffen.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Die vorliegende Planung hält die Möglichkeit offen, zukünftig die Beschickung der Bestandssilos über
die Erweiterungsfläche mit anzudienen. Maßgeblich ist die Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Kontingente.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet. Die RaiBa hat
sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden Betriebseinschränkung
an der Bestandsanlage bereit erklärt.
Die Behauptung, der Rhein-Erft-Kreis habe in seiner Stellungnahme ausdrücklich auch eine 10 m
breite Eingrünung der Erweiterungsfläche im Osten gefordert, ist unzutreffend. Die Fachbehörde
regte diese Planungsvariante im Rahmen der Frühzeitigen Trägerbeteiligung zur Überlegung an.
Aufgrund der zur Offenlage vorgelegten Planung wurde diese Anregung nicht wiederholt.
Die Bestandsanlage besteht bereits ohne jegliche Eingrünung. Der Einsender hat den Wohnstandort
in diesem Zustand frei gewählt. Der Standort wird durch die Eingrünung nach Süden, Westen und
Norden aufgewertet.
Wertungsbeschluss:
Eine 10 m breite Eingrünung östlich der Bestandsanlage kann nicht gefordert werden.
EBi 9.2. Fehlende Eingrünung des Altbestandes
Die "Halle Kranz" steht nicht im Eigentum der RaiBa. Die Halle wird seitens der RaiBa angemietet.
011.64 Der Bebauungsplan sieht keinerlei Eingrünung des Altbestandes vor. Bereits seit dem Jahr 2000 Der RaiBa obliegt als Mieter keine Verpflichtung zur Umsetzung von Pflanzmaßnahmen.
besteht jedoch die Verpflichtung zur Eingrünung des Altbestandes entlang der 120 Meter langen
Westseite mit Obstbaumhochstämmen mit Verbissschutz aufgrund Auflage zur Baugenehmigung Der Eigentümer der Halle ist seiner Anpflanzverpflichtung in Abstimmung mit den Fachämtern an
der Halle Kranz. Dieser Verpflichtung wurde seitens der Raiffeisenbank nicht nachgekommen und anderer Stelle nachgekommen.
durch die Stadt Erftstadt nicht überwacht.
Wertungsbeschluss:
Eine Einpflanzung des Altbestandes kann nicht gefordert werden.
EBi 9.3. Eingrünung des Neubaus benötigt viele Jahrzehnte für eine ausreichende Höhe
Wertungsbeschluss:
011.65 Der Bebauungsplanentwurf sieht eine Eingrünung des Neubaubereichs nach Norden, Westen und In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde ist die Anpflanzung von heimischen Gehölzen
Süden mit ausschließlich sommergrünen Gehölzen vor. Eine Verpflichtung, auch immergrüne gewünscht. Hierbei handelt es sich um nicht schnell wachsende Gehölze, die einen wesentlichen
Gehölze zu pflanzen, wäre sinnvoll. Die in der Pflanzliste aufgeführten sommergrünen Sträucher ökologischen Beitrag für den im Übrigen strukturarmen ländlichen Raum leisten werden. Auf die
erreichen eine Endhöhe von 3-8 Metern. Die in der Pflanzliste aufgeführten sommergrünen Bäume Verwendung schnell-wachsender nicht-heimischer Gehölze soll daher verzichtet werden. Damit
erreicht zwar eine Endhöhe von 10-30 Metern, hierzu benötigen sie jedoch Jahrzehnte. Nach 10 verbunden ist entsprechend ein langsamerer Kulissenaufbau. Aufgrund der Pflanztiefe von 10 m und
Jahren erreichen die Bäume eine Höhe von deutlich unter 10 Metern, nach 20 Jahren von etwa 15 festgesetzten Pflanzdichte wird die Eingrünung schon in wenigen Jahren auch in der laubfreien Zeit
Metern. Eine wirkliche Eingrünung der 28,7 Meter hohen Silotürmen mit Aufbauten benötigt also zu einer strukturierten Fassadenansicht beitragen. Im Vergleich zum derzeitigen Zustand ergibt sich
viele Jahrzehnte.
damit eine deutliche Verbesserung.
EBi 10. Ungünstige Anordnung der Aufbauten des Bestandes
Die Anordnung der Aufbauten des Bestandes entspricht im Wesentlichen dem Stand, als der Ein011.66 Die vorliegende Bauleitplanung schließt auch den Bestandsbereich mit ein, deshalb ist auch dieser sender die bewusste Entscheidung für den Wohnstandort am Kehler Weg getroffen hat.
detailliert zu betrachten. Die Anordnung der drei Hallen des Bestandes bildet eine U-Form, die sich Die Aussage, die Gebäudestellungen und daraus resultierende Geräuschentwicklungen wurden im
Richtung Gärten und Wohnbebauung der Südseite des Kehler Weg öffnet. Auf der zwischen den Prognosegutachten nicht berücksichtigt, sind unzutreffend. Durch die Betriebsreduzierung an der
Hallen entstehenden Fläche wird der Handel mit der Sackware sowie Mulch und Dünger als Bestandsanlage, zu der sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit erklärt
Schüttgut betrieben. Hier finden Be- und Entladevorgänge mittels Gabelstapler, LKWs, Traktoren hat, lassen sich die im Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente einhalten.
und PKWs statt. Schall und Staub reflektiert an den Hallen und wird in Richtung der Gärten und
Wohnhäuser getragen; auf unserer Terrasse kann man bei einer Unterhaltung auf dem Betriebshof Wertungsbeschluss:
beinahe jedes Wort verstehen. Auch die Getreideannahmestelle ist zum Wohngebiet hin ausgerich- Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet. Die RaiBa hat
tet, auch von ihr wird Schall und Staub Richtung Wohngebiet reflektiert. Die Anordnung der Auf- sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden Betriebseinschränkung
bauten ist also im Hinblick auf den Immissionsschutz als außerordentlich ungünstig zu beurteilen. an der Bestandsanlage bereit erklärt.
Die Reflektionen an den Bestandsgebäuden sind im gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Geräuschimmissions-Berechnungen nicht berücksichtigt.
EBi 11. Negative Auswirkungen der Erhöhung der Lagerkapazität für Getreide am
011.67 Standort
Derzeit ist die Lagerung von 3.180 Tonnen Getreide am Standort Kehler Weg möglich und genehmigt.34 Aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung soll die Lagerkapazität von Getreide auf 20.000
Tonnen erhöht werden, das ist etwas mehr als die sechsfache Menge. Der Bestandsschutz erstreckt sich wohl kaum auf Handlungen, die nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig
waren und sind. Durch die Erhöhung der Lagermenge des Getreides kommt es zu einer Erhöhung
der Lärm- und Staubbelastung und des Brand- und Explosionsrisikos.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Die mit Bezug auf Begründung und Bauakten getroffene Aussage des Einsenders, "Derzeit ist die
Lagerung von 3.200 Tonnen Getreide am Standort Kehler Weg genehmigt." ist unzutreffend. Es
besteht keine Mengebeschränkung.
Die nach der vorliegenden Planung festgesetzte Lagerkapazität für Getreide entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen Umfang. In Jahren guter Ernte und einem hohen Anteil Streckengeschäft kann
bis zu 20.000 t angenommen werden. Verkehrs- und Immissionsgutachten berücksichtigen diesen
Ausnahmefall.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, durch die vorliegende Planung komme es zu einer Erhöhung der Schall- und
Staubbelastungen ist - wie ausgeführt - unzutreffend. Auf die unzutreffende Einschätzung des Brandund Explosionsrisikos wird in Zeile 011.69 eingegangen.
EBi 11.1 Erhöhung der Lärmimmissionen
Die Beschreibung der Ist-Situation entspricht lt. Angaben der RaiBa insbesondere in der Anordnung
011.68 Lagerndes Getreide ist gar nicht leise, es will bewegt werden über Elevatoren und Trogkettenförde- der Lüftungsanlagen "auf den Silos" und der Beschreibung der Betriebsabläufe nicht den tatsächlirer, mindestes ein mal rein und einmal raus, es muss gelüftet werden über die Lüftungsanlagen chen Gegebenheiten. Die vorliegende Planung ist entgegen der spekulativen Schallprognose des
und gekühlt werden mit der Silokühlung, wochenlang, Tag und Nacht. 35 Für die Kühlung des Ge- Einsenders dazu geeignet, die bestehenden Immissionen erheblich zu reduzieren.
treides im Bestandsbereich von derzeit 3.180 Tonnen im Anschluss an die Einlagerung werden
derzeit etwa sechs Wochen benötigt. Innerhalb dieser Zeit laufen die mobilen Kühlanlagen den Wertungsbeschluss:
ganzen Tag über ununterbrochen durch. An den Häusern Kehler Weg 13 und 15 ergibt sich alleine Der Immissionsschutz ist über den vorliegenden Bebauungsplan i.V. mit dem vorliegenden Städtedurch die Kühlung der Amazonenhalle über drei Wochen eine Lärmbelastung von etwa 57 dB(A). baulichen Vertrag gewährleistet. Hierbei finden alle mit dem Betrieb der Warenabteilung in ZusamNachts werden die Kühlanlagen derzeit ausgeschaltet, da sie für einen Nachbetrieb zu laut sind. menhang stehenden Immissionen Berücksichtigung.
Wenn zukünftig vor Ort 20.000 Tonnen gekühlt werden müssen, ergibt sich ganz einfach, dass der
Zeitraum von sechs Wochen vervielfacht würde, da durch eine gleichzeitige Kühlung im Bestandsund Neubaubereich die Grenzwerte von 60 dB(A) überschritten würden. Darüber hinaus ist bei der
Planung vorgesehen, dass die Kühlanlagen des Neubaubereiches auch im Nachtzeitraum in Betrieb sein werden.36 Hierdurch entsteht eine Lärmbelastung im Nachtzeitraum, die bisher durch den
Bestand gar nicht besteht. Die Lüfter auf den Silos sollen ebenfalls den ganzen Tag über kontinuierlich und auch in der Nacht in Betrieb sein.37 Die Förderung des Getreides über Elevatoren und
Trogkettenförderer wird ebenfalls um ein vielfaches gesteigert werden, da viel mehr Getreide und
auch über eine viel längere Strecke hin- und wieder zurücktransportiert werden muss.
Diese zusätzlichen Geräuschimmissionen sind nach meiner Einschätzung lauter als die durch die
entfallenden, im übrigen aber auch nicht genehmigten, Umlagerungsprozesse begründeten Transportfahrten, insbesondere deshalb, weil die Geräusche, die in Zusammenhang mit der Lagerung
stehen, kontinuierlich Tag und Nacht und über einen viel längeren Zeitraum auftreten.
Auch aus diesem Grund ist eine Ganzjahresbetrachtung notwendig. Der der Planung zugrunde
liegende Vergleich der Lärmbelastung vor und nach Neubau lediglich für Erntetage, die ein seltenes Ereignis darstellen, ist unzureichend.
EBi 11.2. Erhöhung des Brand- und Explosionsrisikos
Zur Gewährleistung und regelmäßigen Kontrolle der Betriebssicherheit der Warenabteilung am
011.69 Getreidesilos sind explosionsgefährdete Betriebe. Je mehr Getreide gelagert wird und je mehr Kehler Weg hat die RaiBa seit Jahren die RWZ Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in
explosionsgefährdete Anlagen, zum Beispiel Förderanlagen in Betrieb sind, desto höher ist natur- Köln als Sicherheitsfachbetrieb beauftragt.
gemäß das Brand- und Explosionsrisiko. Wie sich der Explosionsschutz darstellt, wenn das Getrei- Aus den letzten 50 Jahren, seitdem die Warenabteilung am Kehler Weg existiert, ist kein Vorkommde nicht schnell gekühlt werden kann, ist noch zu klären. In ganz naher Vergangenheit hat es nis bekannt, das zu einer Gefährdung der Mitarbeiter, geschweige denn der Anwohner des näheren
etliche Brände und Explosionen an vergleichbaren Anlagen in Deutschland gegeben, zuletzt am Umfeldes geführt hätte. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage
19.08.2013 in Tönisvorst bei Krefeld. Ein solches Brand- und Explosionsrisiko in einer Nähe von in einem aus sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
6,5 Metern zur Wohnbebauung zu erhöhen, ist bedenklich. Diejenigen, die solches entscheiden, Als Betreiber eines Getreideumschlags ist die RaiBa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum
werden sich im Schadensfall der Anwohner der Verantwortung stellen müssen. Ein Explosions- Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet zu prüfen, ob der Betrieb als exschutzdokument der Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich wurde den Anwohner trotz mehr- plosionsgefährdeter Bereich einzustufen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen ist.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
facher Anfragen bei der Stadt Erftstadt und der Raiffeisenbank Gymnich nicht zugänglich gemacht.
EBi 12. Negative Auswirkungen der Erhöhung der Umschlagmenge am Standort Kehler
011.70 Weg
12.1. Erhöhung der Umschlagmenge am Standort Kehler Weg
12.1.1. Erhöhung des genehmigten jährlichen Umschlags auf das Sechsfache
Derzeit ist nur die Lagerung von etwa 3.200 Tonnen Getreide am Kehler Weg baurechtlich genehmigt. Den Baugenehmigungen ist nicht entnehmbar, dass darüber hinaus eine Lagerung in externen Hallen und eine weit über die 3.200 Tonnen gesteigerte Umschlagmenge genehmigt ist. Mit
Stand: 26.03.2014
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Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu der Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung
aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln),
deren Korngröße im Gros deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer
Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr
homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein entsprechend höheres energetisches Potential besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu einer
Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
1. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
2. Zündquelle und
3. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich von einer so genannten
staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch Schneckenförderer) < 1m/
sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden,
laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc.
werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Da für Anlagen der vorliegenden Art nach fachlicher Einschätzung keine nennenswerte Gefährdung
durch staubexplosionsfähige Atmosphären besteht, ist mit der vorliegenden Planung auch keine
steigende Gefahr verbunden.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
Brand
Einbruch
Sabotage oder
technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die
Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind,
spricht für die Betriebssicherheit.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Befürchtung, durch eine große Lagermenge steige die Gefahr von
Bränden und Explosionen, wird fachlich nicht bestätigt.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, für den Bestandsbetrieb bestünde eine Mengenbeschränkung für den Getreideumschlag oder die Getreidelagerung, ist unzutreffend.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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der vorliegenden Bauleitplanung soll der Getreideumschlag bis zu 20.000 Tonnen betragen dürfen.
Der genehmigte Umschlag würde also auf das sechsfache erhöht.
EBi 12.1.2. Erhöhung des tatsächlichen jährlichen Umschlags mindestens auf das 1,3-fache
011.71 Laut Begründung zum Bebauungsplan wurden bislang jährlich rund 15.300 Tonnen am Standort
Kehler Weg umgeschlagen38'
Laut Festsetzungen im Bebauungsplan soll der Umsatz und die Lagerkapazität auf 20.000 Tonnen
Getreide festgesetzt werden39, damit kann auch der Umschlag mindestens 20.000 Tonnen betragen. Dies entspricht einer Erhöhung um 30 Prozent 40. Inwieweit die Raiffeisenbank später zusätzlich wieder sukzessive Ihren Umschlag durch Anmietung von externen Hallen ohne entsprechende
Mitteilung an das Bauordnungsamt ausdehnen wird, ist ungewiss. Eine Kontrolle ist nicht möglich,
wie die Vergangenheit gezeigt hat.
Die mit rd. 15.300 t angegebene Größenordnung entspricht dem Regeljahr. Entsprechend sieht die
Planung Silokapazitäten von maximal 16.000 t vor.
In der angegebenen Größenordnung von rd. 15.300 t nicht enthalten ist - wie der Begründung ebenfalls entnommen werden kann - das Streckengeschäft. In Jahren guter Ernte lagen die maximalen
Umschlagmengen einschließlich Streckengeschäft bisher bei über 19.000 t. Auf dieser Basis wurde
der Gesamtumschlag auf 20.000 t durch eine entsprechende Festsetzung beschränkt. Die Immissionsgutachten berücksichtigen die maximal zulässige Auslegung und nicht den Regelfall.
Wertungsbeschluss:
Die mögliche Berücksichtigung des Gesamtumschlages einschließlich Streckengeschäft ist nicht zu
beanstanden.
EBi 12.1.3.Wegfall von externer Annahmestelle und Verlegung an den Standort Kehler Weg
Wie den Verfahrensunterlagen entnommen werden kann, ist keine externe Annahme- oder Lager011.72 In der Zukunft soll eine externe Annahmestelle bei SGL am Siedlerweg wegfallen und die Verein- stelle namentlich benannt. Die externen Lagerkapazitäten wurden vollständig berücksichtigt.
41
nahmung an den Kehler Weg verlegt werden. ' Die Annahmemenge am Kehler Weg wird also
hierdurch zukünftig erhöht. Um welche Menge es sich handelt ist unklar. In den offengelegten Wertungsbeschluss:
Unterlagen zum Bauleitplanverfahren wird die Annahmestelle bei
Der Bebauungsplan setzt den maximal zulässigen Jahresumsatz Getreide fest. Diese GrößenordSGL und deren Wegfall verschwiegen.
nung ist immissionsrelevant und wurde in den Gutachten entsprechend berücksichtigt.
EBi 12.2. Erhöhungen der Verkehrsmengen aufgrund der gesteigerten Umschlagmenge
Mit der vorliegenden Planung ist keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden.
011.73
Wertungsbeschluss:
Der Bebauungsplan setzt den zulässigen Jahresumsatz Getreide fest. Diese Größenordnung ist
immissionsrelevant und wurde im Verkehrsgutachten entsprechend berücksichtigt.
EBi 12.2.1. Erhöhung der jährlichen Verkehrsmenge
Durch die Zusammenfassung der Lagerkapazitäten am Standort Kehler Weg wird es zum Wegfall
011.74 Die Steigerungen entsprechend Ziffer 12.1.1 und 12.1.2. schlagen direkt durch auf eine Erhöhung von Umlagerungsfahrten kommen.
der Fahrten für das Getreidegeschäft im gleichen Umfang.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, es werde zu einer "Erhöhung der Fahrten für das Getreidegeschäft" kommen, ist
unzutreffend.
EBi 12.2.2. Erhöhung des erwarteten maximalen täglichen Verkehrsaufkommens der Getreideanliefe- Die mit 3.000 t angegebene Lieferleistung stammt - wie bereits die Belastungsprognose "Traktorge011.75 rung auf das 2,35-fache
spanne" - aus dem Verkehrsgutachten und dient dem Nachweis der Leistungsfähigkeit des vorhanDer Grafik „Fahrtenaufkommen Getreideanlieferung 2.8.201142' kann man entnehmen, dass über denen Wirtschaftswegenetzes bei maximaler Auslastungsprognose. Durch die Zusammenfassung
diesen gesamten Spitzenerntetag von 0:00 bis 24:00 Uhr 85 Fahrzeuge zur Getreideanlieferung der Lagerkapazitäten am Standort Kehler Weg wird es - wie im Verkehrsgutachten nachvollziehbar
auf das Gelände aufgefahren und wieder abgefahren sind. Für den Zustand nach Neubau kalkuliert dargestellt - zum Wegfall von Umlagerungsfahrten kommen.
die Raiffeisenbank mit einer Lieferleistung von 3.000 Tonnen pro Tag. Bei einer Beladung von 15
Tonnen je Fahrzeug entspricht dies einer täglichen Anzahl von 200 Traktorgespannen 43', 400 Wertungsbeschluss:
Traktorfahrten. Die erwartete Anzahl der maximalen täglichen Fahrten erhöht sich also durch die Die Behauptung, es werde zu einer Erhöhung des "maximal täglichen Verkehrsaufkommen der
Neuplanung auf 235 Prozent.
Getreideanlieferung" kommen, ist unzutreffend.
EBi 12.2.3. Die Reduzierung der Umlagerungs-Fahrten in dem Umfang, wie es in den Planungsunter- Das ausgelagerte Getreide wird vor Abverkauf an der Bestandsanlage nicht wieder eingelagert.
011.76 lagen angegebenen wird, ist nur plausibel, wenn die Anlage in der Vergangenheit genehmigungs- Vielmehr werden die Transportfahrzeuge vor Weiterfahrt zum Kunden an der Bestandsanlage gewopflichtig nach Bundesimmissionsschutzgesetz gewesen ist
gen.
Bei der Anlieferung werden zwei Traktorfahrten verursacht und beim Abverkauf auch zwei Traktorfahrten. Es wird behauptet, dass durch die Umlagerung 4 Fahrten generiert würden, 2 für die Abho- Wertungsbeschluss:
lung und 2 für die erneute Anlieferung 44. Wenn durch den Wegfall der Umlieferung die Hälfte der Die Behauptung, bei der Bestandsanlage habe es sich bisher um eine nach BundesimmissionsFahrten wegfällt, dann verbleiben neben den Anlieferungsfahrten die Abholungsfahrten. Dies ist schutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage gehandelt, ist unzutreffend.
nur schlüssig, wenn bei der Rückholung des Getreides das Getreide erneut an der Annahmestelle
umgeschlagen wurde. Damit ergibt sich die umgeschlagene Menge aus der Summe von 3.200
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Tonnen zuzüglich 2 mal 12.100 Tonnen zu einem Gesamtumschlag von 27.400 Tonnen jährlich.
Damit wäre die Anlage genehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gewesen.
Eine Genehmigung lag jedoch nicht vor und wäre vermutlich wegen der Staubund Lärmbelastung
auch nicht erteilt worden. Eine Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz wurde
bislang von der Raiffeisenbank stets negiert. Wird dagegen das Getreide nicht erneut eingelagert,
so fallen durch die Lagerung in den Aussenlagern nur 2 Fahrten mehr an als bei Lagerung am
Kehler Weg. Bei einer Zuladung von 20 Tonnen je Transportfahrzeug fallen also nur 1.210 Fahrten
im Jahr45 weg.
Die wegfallenden Fahrten der Umlagerungsprozesse werden durch hinzukommende Fahrten aufgrund der Kapaziätssteigerung wieder teils- bzw. überkompensiert.
EBi 12.3. Verlängerung der Lärmbelastung bis weit in die Nachtstunden hinein
Die Hochrechnungen des Einsenders basieren - wie u.a. bereits in Zeile 011.75 ausgeführt - auf der
011.77 Die Steigerung der Umschlagmenge führt entsprechend der Belastungsprognose in der Begrün- Belastungsprognose des Verkehrsgutachtens, die dem Nachweis der Leistungsfähigkeit des vorhandung zum Bebauungsplan46 dazu, dass im Neubaubereich entsprechend der
denen Wirtschaftswegenetzes bei maximaler Auslastungsprognose dient. Dies ist nicht fachgerecht.
Planung zukünftig bis nachts um 6:00 Getreide angenommen werden soll.
Die Annahmeleistung der Neuanlage beträgt bis zu 150 Tonnen je Stunde. Bei einer durchschnittli- Die Öffnungszeiten der bestehenden Warenabteilung sind aktuell:
chen Zuladung von 15 Tonnen je Traktorgespann können je Stunde 10 Transportfahrzeuge abge-
montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr
fertigt werden 47. An repräsentativen Tagen ist dabei mit 200 Traktorgespannen zu rechnen 48. Dies
samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Die Hauptandienung findet von Montag bis Freitag statt.
entspricht bei 15 Tonnen Zuladung einer Tagesannahmemenge von 3.000 Tonnen. „Aufgrund der
auch bei trockener Witterung vorherrschenden morgendlichen Feuchtigkeit wird mit den FeldarbeiAusschließlich während der naturgemäß wetterabhängigen Ernte kann es in seltenen Fällen zu
ten in der Regel erst zwischen 10:00 und 11:00 Uhr morgens begonnen. Der Erntetag kann daher
Getreideanlieferungen während der so genannten Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine Auswertung
bis in die Nachtstunden hinein andauern 49.
der Ernteereignisse über Wiegekarten und Personalzeiten der letzten Jahre durch die RaiBa hat aber
Rechnet man an dieser Stelle weiter, so ermittelt man, dass zur Abfertigung der 200 Traktorgegezeigt, dass sich die Nachtaktivitäten dann im Wesentlichen auf einen Zeitraum von 22:00 bis 24:00
spanne bei der Abfertigung von 10 Fahrzeugen je Stunde 20 Stunden benötigt werden. Da der Tag
Uhr beschränkt haben. "Massive Lärmbelastungen durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr"
nur 24 Stunden hat, verbleibt nur ein „Ruhezeitraum" von 4 Stunden. Wenn erst um 10:00 Uhr mit
werden seitens der RaiBa bestritten.
der Annahme begonnen würde, so würde die Annahme bis 6:00 morgens andauern. Selbst wenn
mit der Getreideannahme entgegen der Angaben um 6:00 morgens begonnen würde, würde die
Unabhängig davon wird die bestehende Situation - wie oben bereits dargestellt - auch im Hinblick auf
Getreideannahme bis morgens um 2:00 Uhr andauern.
die Schallimmissionen verbessert:
Im Vergleich hierzu ergibt sich für den Spitzenerntetag am 2.8.2011 mit 85 Traktorgespannen,
Der Bebauungsplan führt über die Festsetzung von Emissionskontingenten erstmalig Schallbeeiner durchschnittlichen Beladung von 15 Tonnen je Traktor und der Annahmeleistung von 80
schränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel ein, schon an der nächstgelegenen WohnbebauTonnen je Stunde rechnerisch eine Abfertigungsdauer von 16 Stunden.
Es ist also zu
ung Mischgebietsrichtwerte einzuhalten. Bereits in der Mitte des Kehler Weges können darüber
erwarten, dass die Abfertigungsdauer und damit die Lärmbelastung an einem repräsentativen
Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete erreicht werden.
Erntetag im Volllastbetrieb um 4 Stunden bis tief in die Nacht verlängert wird.
Zur Einhaltung dieser Festsetzungen wird sich die RaiBa vertraglich verpflichten, den Betrieb an der
Bestandsanlage erheblich einzuschränken:
generell keine Nachtanlieferung mehr - auch nicht während der Ernte und
Beschränkung der Tagesaktivitäten.
Dies wird durch eine Verlagerung der Hauptannahme und -lagerung in die Erweiterungsfläche erreicht.
Wohnen im ländlichen Bereich erfordert insbesondere während der witterungs- und wetterabhängigen Ernte gegenseitige Rücksichtnahme. Durch die vorliegende Planung wird die aktuelle Situation
für die unmittelbare Nachbarschaft wesentlich verbessert. Darüber hinaus wird aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der von der Warenabteilung ausgehenden Emissionen keine direkte
Betroffenheit gesehen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, mit der vorliegenden Planung erfolge eine "Verlängerung der Lärmbelastung bis
weit in die Nachtstunden hinein" ist unzutreffend.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
EBi 12.4. Überschreitung der zulässigen Lärmimmissionen in den Nachtstunden
011.78 Die Grenzwerte der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte werden bei Getreideannahme im Neubaubereich im Nachtzeitraum um 9 dB(A) überschritten 50. Wie unter der vorhergehenden Ziffer
beschrieben wurde, wird die Annahme gemäß Belastungsprognose 4 bis 8 Stunden des Nachtzeitraums umfassen. Eine Erhöhung um 10 dB(A) stellt übrigens eine Verdopplung der Lautstärke dar,
da es sich bei der Darstellung der Lautstärke in dB(A) uni eine logarithmische Funktion handelt.
Dies stellt eine erhebliche Zunahme der Lärmbelastung für die Anwohner dar.
EBi 13. Negative Auswirkungen der Steigerung der Lagerkapazität für andere Sackwaren
011.79 auf die 23 — fache Menge
Zusätzlich zu der Lagerkapazität für Getreide wird auch die Lagerkapazität in Lagerhallen und auf
Außenflächen für andere Handelswaren im Bebauungsplan festgesetzt und zwar auf 3.100 m 2 51.
Hier enthalten ist die Amazonenhalle, in der Getreide als auch Dünger als Schüttgut gelagert wird.
Bringt man diese Fläche in Abzug, verbleibt eine Lagerfläche von 2.650 m 2. Die bisherige Lagerfläche für übrige Handelsware beträgt laut Begründung zum Bebauungsplan 970 m 2 52. Die Lagerkapazität für Handelswaren erhöht sich also auf das 2,5-fache. Kein Unternehmer baut Hallen um die
Umschlaghäufigkeit zu senken, sondern um den Umsatz zu erhöhen. Mit der Vervielfachung der
Lagerfläche vervielfacht sich schließlich auch der Umsatz und in Folge selbstverständlich auch der
Anlieferverkehr mittels Schwerlaster sowie der Abverkauf-Verkehr. Für diese Verkehre wurden für
die Bestandssituation 46.400 Fahrten im Jahr vom Verkehrsgutachter auf der Grundlage der Informationen der Raiffeisenbank geschätzt53. Die Fahrten, die durch den Handel mit Handelswaren
ohne Getreide verursacht werden verzweieinhalbfacht sich also auf 116.000 Fahrten im Jahr.
Hieraus resultiert dann auch wieder eine Steigerung der Lärmbelastung, Feinstaubbelastung und
der Beanspruchung der Straßen und Feldwege durch den Verkehr über das gesamte Jahr hinweg.
Außerdem wird die 2,5-fache Gütermenge mittels Gabelstapler in Entfernung von etwa 60 Metern
von den nächsten Wohnhäusern umgeschlagen und erhöht damit die Lärmbelastung zusätzlich.
Dies alles blieb im Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von GeräuschimmissionsBerechnungen unberücksichtigt.
Auch die Gefahr im Brandfall, zum Beispiel durch die Entwicklung giftiger Gase bei einem Brand
von Kunststoffdünger und Pflanzenschutzmittel erhöht sich erheblich.
EBi 14. Negative Auswirkungen der Ausweitung des Sortiments
011.80 Bislang ist mit den bestehenden Bau- und Betriebsgenehmigungen für den Warenhandel der Raiffeisenbank Gymnich die Lagerung und der Handel mit Getreide, Dünger, Futter und Pflanzenschutzmittel genehmigt 54. Über diese Genehmigungen hinaus wird derzeit bereits zusätzlich Tierstreu, Stroh, Heu, Erden, Rindenmulch, Festbrennstoffe, Mehl, Sämereien, Holzpfähle gelagert und
gehandelt. Durch den Bebauungsplan soll nun die Lagerung und der Handel dieser zusätzlichen
Güter und darüber hinaus Bau- und Heimwerkerbedarf, Arbeitsbekleidung und -schuhe , zoologischer Bedarf, sonstige Sortimente im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige und Produkte
des landwirtschaftlichen Bedarfs zugelassen werden55. Durch diese Ausweitung des Sortimentes
wird ein wachsender Kundenkreis angesprochen, wodurch der Umsatz insbesondere von Einzelhandelsprodukten stark ansteigen wird. Dies hat maßgebliche Auswirkungen auf die Erhöhung des
Verkehrs, die in Ziffer 12 dargestellt ist. Die Ausweitung des Sortimentes in Zusammenhang mit der
Lager- respektive Verkaufsfläche dürfte auch in Konflikt mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt stehen . Siehe hierzu Ziffer 1.7.
Die Ausweitung des Sortimentes sollte nicht zugelassen werden, sondern auf das genehmigte
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Die Messungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung der ITAB GmbH, Dortmund, haben zu
Erntezeiten am nächstgelegenen Wohnhaus Werte von 70 dB(A) erreicht. Aufgrund der festgesetzten Schallkontingentierung liegt der Schallrichtwert am nächstgelegenen Wohnhaus bei 60 dB(A).
Dies bedeutet eine Reduzierung der Schallwerte um mindestens 10 dB(A). Mit zunehmendem Abstand reduzieren sich die Immissionen entsprechend. Für die Bestandsbebauung wird nachts vollständig der Betrieb unterlassen. Auf der Erweiterungsfläche ist die witterungsbedingte Anlieferung
während der Erntezeit zu Nachtzeiten als seltenes Ereignis zulässig. Die vorliegende Planung ist
somit dazu geeignet, die bestehende Gemengelage-Situation wesentlich zu verbessern.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
Die Hochrechnungen sind spekulativ, da sie den vollständigen Festsetzungsrahmen des Bebauungsplanes unberücksichtigt lassen.
Die Behauptung, die vorliegende Planung sehe eine Steigerung der "Lagerkapazität für andere
Sackwaren" vor, ist unzutreffend. Die entsprechenden Festsetzungen entsprechen im Wesentlichen
dem derzeitigen Umfang. Durch die festgesetzte Lagermenge kann somit keine Erhöhung der Immissionsbelastungen und Gefahren verbunden sein.
Die Warenabteilung ist ein Landhandel für Produkte, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Die
Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Dünger vorsieht, durch den es bei einem
Brand zur Bildung von giftigen Gasen kommen könnte, ist nicht zutreffend. Die RaiBa handelt ausschließlich nach Gefahrenstoff-Verordnung in die Gruppen C oder D einzustufende, nicht brennbare
Düngemittel. Eine Änderung des Handelssortiments wäre nicht genehmigungsfähig, da der Betrieb
dann der Störfallverordnung unterläge.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist keine Ausweitung des Handelssortiments verbunden. Die vorliegende Planung steht nicht im Widerspruch zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erftstadt.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Sortiment zurückgeführt werden.
EBi 15. Gesundheitsschädliche Ausweitung der Betriebszeiten
011.81 15.1. Verlängerung der Betriebszeiten gegenüber den Angaben in den Baugenehmigungen. In den
bestehenden Baugenehmigungen zum Warenbetrieb der Raiffeisenbank Gymnich sind unterschiedliche Betriebszeiten genannt. 8:00-17:00, 7:00-18:00 und 6:00 bis 20:00. In der Praxis wurden diese Betriebszeiten in der Regel eingehalten. In der Erntezeit wurde der Betrieb der Getreideannahme einschließlich der Förderanlagen bis 22:00 und auch bis 24:00 Uhr verlängert. Im Jahr
2012 und 2013 wurde auf Drängen der Anwohner der Betrieb um 22:00 Uhr eingestellt. Im Bebauungsplan sind keinerlei Betriebszeiten genannt. Nachtbetrieb und Sonntagsbetrieb ist gänzlich
auszuschließen, um Ruhezeiträume zwischen den zunehmenden, sehr belastenden Dauergeräuschen zu gewährleisten.
EBi 15.2. Ausweitung der Betriebszeiten der Getreideannahme im Neubaubereich bis weit in die
011.82 Nachtstunden
In Ziffer 12.3. ist dargelegt, dass für den Neubau eine Verlängerung der Betriebszeiten der Getreideannahme mit Förderanlagen in den Nachtstunden bis 6:00 Uhr, mindestens bis 2:00 Uhr geplant
ist.
Dies stellt für die Anwohner eine ganz erhebliche, gesundheitsschädliche Verschlechterung der
Lärmimmissionen dar.
Die nächtliche Getreideannahme soll an den Haupterntetagen stattfinden. Dies sind die Tage, an
denen es sehr heiß ist. Ein solcher heißer Erntetag kommt witterungsbedingt nicht alleine daher,
etwa einer pro Monat oder Woche, sondern in der Regel kommt es zu mehreren aufeinanderfolgenden Hochsommertagen. Hier kann meines Erachtens nach nicht von einem seltenen Ereignis
gesprochen werden. An diesen Tagen heizen sich die Schlafräume im Dachgeschoss auf. Solange
an der Annahmestelle offen abgekippt wird, ist ein Lüften der Räume nicht möglich. Bislang konnte
nach 22:00 und während der Nacht ohne Lärmbelästigung gelüftet werden. An den Erntetagen soll
laut Planung jedoch bis 6:00 Uhr Lärm bis 54 dB(A) auftreten. Während der Heißwetterperioden
wird für die Anwohner nicht mehr an Schlaf zu denken sein.
Die Betriebszeit der Getreideannahme ist zu regeln und auf einen Zeitraum von 6:00 bis 20:00 Uhr
zu beschränken.
EBi 15.3. Betrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen rund um die Uhr
011.83 Es ist vorgesehen, die Betriebszeit für Lüftungs- und Kühlungsanlagen auf 24 Stunden auszudehnen, also auch während der gesamten Nacht zu betreiben56. Dies betrifft nicht nur die Erntezeit
sondern nach der Erntezeit zusätzlich einen Zeitraum von vielen Wochen. Die mobile Kühlungsanlage des Bestandes wirkt mit etwa 57 dB(A) an den Wohnhäusern ein. Im Neubaubereich soll die 6
fache Menge der jetzigen Menge gekühlt werden. Nach den Plänen der Bauleitplanung kann nach
der Einlagerung für einen Zeitraum von vielen Wochen nachts nicht mehr gelüftet werden.
Im gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen wird gerade
zu diesem sensiblem Bereich der nächtlichen Lärmeinwirkung keine Berechnung der Lärmimmissionen vorgenommen, sondern behauptet, dass die Kühlung und Lüftung ohne Nachweis die erlaubten Lärmimmissionen nicht übersteigen würde 57.' Dies ist nachweislich eine Falschbehauptung, da
die bestehende Silokühlung bereits alleine Geräuschimmissionen von etwa 57 dB(A) verursacht.
Im Nachzeitraum sind aber nur 45 dB(A) gemäß TA Lärm erlaubt. Hier drängt sich die Forderung
nach Klimaanlage und Schallschutzfenstern für die Wohnhäuser auf.
Der Betrieb der Lüftungs- und Kühlungsanlagen sollte nachts ausgeschlossen werden.
EBi 16. Klärungsbedarf zur Geräuschimmissions-Untersuchung vom 21.05.2012 und zum gutachterli011.84 chen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012
16.1. Die Ermittlung der Emissions- und Immissionskontingente ist nicht plausibel
Betriebszeiten sind nicht bebauungsplanrelevant. Über die festgesetzte Kontingentierung ergibt sich
• der vollständige Verzicht auf Nachtbetrieb für die Bestandsanlage und
• die Beschränkung auf Nachtbetrieb auf der Erweiterungsfläche als seltene Ereignisse.
Die Forderung nach einem vollständigen Verzicht auf Nachtbetrieb wäre bei einer witterungsabhängigen Getreideannahme unverhältnismäßig.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, vollständig auf Nachtbetrieb zu verzichten, kann nicht gefolgt werden.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, die vorliegende Planung sehe eine "Ausweitung der Betriebszeiten der Getreideannahme im Neubaubereich bis weit in die Nachtstunden" vor, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
Die betroffenen Gebäude liegen - wie in den Zeilen 011.22 und 011.78 ausgeführt - planungsrechtlich in einer städtebaulichen Gemengelage, für die von einem Schutzanspruch als Mischgebietes
ausgegangen worden ist. Dieser Schutzanspruch ist bereits am ersten Wohnhaus zu erreichen, d.h.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Die Auffassung, dass das bestehende Wohngebiet ein Mischgebiet ist, wird nicht geteilt 58. Der
Nichtansatz von Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaftigkeit und für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ist nicht sachgerecht. Die Annahme, dass gar keine Lärmbelastung
durch andere Gewerbebetriebe vorliegt ist falsch. Hier ist z.B. die Hundepension Baer an der Kohlstraße zu nennen. Auch die aktuell wieder steigende Lärmbelastung durch den Fliegerhorst in
Nörvenich und des Flughafens Köln/Bonn ist zu betrachten.
Stand: 26.03.2014
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an den im Bebauungsplan markierten Aufpunkten IP1 und IP1. Entsprechend können - wie in Zeile
011.76 ausgeführt - bereits in der Mitte des Kehler Weges Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete
erreicht werden.
Ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit ist - wie dem Prognosegutachten Kap. 3.1.1 c) zu
entnehmen ist - ist bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb und Verhalten auf dem Betriebsgelände
nicht gegeben. Die technischen Anlagen sind einzeltonfrei auszuführen. Daher ist aus fachlicher
Sicht kein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit zu berücksichtigen.
Die Impulshaltigkeit wird - wie dem Prognosegutachten Kap. 3.1.1 d) zu entnehmen ist - durch die
Ermittlung der Schallleitungspegel berücksichtigt, so dass aus fachlicher Einschätzung kein weiterer
Zuschlag erfolgt.
Bei einem Schutzanspruch als Mischgebiet sind Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nicht zu berücksichtigen.
Die "Hundepension Baer", Kohlstraße 97, ist rd. 750 m in südwestlicher Richtung. Aufgrund der
Entfernung ist diese nach fachlicher Einschätzung weder für die immissionsschutzrechtliche Betrachtung der Warenabteilung noch für das Grundstück der Einsender mit einer Lage im mittleren Bereich
des Kehler Weges irrelevant.
Eine Vorbelastung im Sinne der TA Lärm durch weitere Gewerbebetriebe liegt - wie dem Kap. 1.2
der Geräusch-Immissionsuntersuchung zu entnehmen ist - nicht vor. Der Fliegerhorst in Nörvenich
und der Flughafen Köln/Bonn sind keine Gewerbebetriebe i.S. der TA Lärm. Die Einbeziehung von
nicht-Gewerbebetrieben kann nach TA Lärm nicht gefordert werden, zumal das vorliegende Bauleitplanverfahren keinen Einfluss auf das Vorhandensein von Flugaktivitäten über dem Gymnicher
Westen hat.
Wertungsbeschluss:
Die fachlich nicht näher substanziierten Bedenken gegen die Ermittlung der Emissions- und Imissionskontingente werden nicht geteilt.
EBi 16.2. Die Auflistung der Schallquellen mit ihren Schallpegel und den Einwirkzeiten ist nicht plausi- Der Nachweis zur Einhaltung dieser Festsetzung ist über ein Prognosegutachten im Rahmen des
011.85 bel
Baugenehmigungsverfahrens zu führen. Dabei sind alle relevanten Bauteile nach Lage und Höhe zu
Es fehlen Schallquellen, die Anzahl sowie etliche angegebene Einwirkzeiten sind nicht plausibel. berücksichtigen.
Die Einwirkzeit der Wiegevorgänge beispielsweise ist mit einer Stunde im Tageszeitraum viel zu
gering angesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan kann man der Beschreibung der Getrei- Der inhaltliche Ansatz im Prognosegutachten, den durch erforderliche Naturgeräusche verursachten
deannahme entnehmen, wie lange die Wiegevorgänge dauern. Demnach dauert ein Wiegeprozess "Windgeräusche" keine Signifikanz beizumessen, wird - wie bereits in den Zeilen 011.44 und 011.52
etwa 3 Minuten 59. Bei 2 mal 200 zuzüglich 24 Wiegevorgängen am Tag wären dies insgesamt etwa ausgeführt - gutachterlich vertreten
21 Stunden. Entsprechend der neuen Planung würde die Wiegung verteilt auf 2-3 Waagen 11
Stunden im Parallelbetrieb benötigen. Auch die angesetzten Verkehrsmengen sind nicht plausibel. Wertungsbeschluss:
Die rechnerische Ermittlung der Geräuschimmissionen kann nicht korrekt sein, wenn die Berech- Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
nungsgrundlagen die Realität nicht vollständig abbilden 60
Die entstehenden Windgeräusche der Anlage finden keine Berücksichtigung. Siehe hierzu Ziffer
4.4 und 6.1.3.
EBi 16.3. Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte im Nachtbetrieb - Beurteilung als seltene Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung, dass die Schallkontingentierung einzuhalten ist. Diese
011.86 Ereignisse nach TA Lärm ist nicht plausibel
dürfen gemäß TA Lärm maximal 10-mal im Jahr überschritten werden. Die Warenabteilung hat nach
Die Auffassung, dass die Überschreitung der Immissionsrichtwerte für die Nacht im Rahmen der Umsetzung der Planung die festgesetzten Kontingente einzuhalten und den Betrieb an der Beselten Ereignisse nach TA Lärm zu beurteilen sind, wird nicht geteilt. Dagegen spricht, dass ich viel standsanlage entsprechend einzuschränken. Hierzu hat sich die RaiBa im Rahmen eines StädtebauSeite 117 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
zu oft rechnerisch ermittelt habe, dass der geplante Betrieb an der Warenabteilung bis weit in die
Nachtstunden hinein stattfinden wird. Auch die nachweislose Behauptung, dass der Nachtbetrieb
der Lüftungs- und Kühlungsanlagen die Richtwerte für die Nacht nicht überschreite 61, ist nicht
plausibel.
Bei der zu erwartenden Häufigkeit der Überschreitung der Richtwerte für die Nacht kann nicht von
seltenen Ereignissen gesprochen werden, denn es ist zu erwarten, dass die Anzahl von 10 Nächten und Nachtarbeiten an 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden überschritten wird. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Überschreitung an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden
wird, wodurch eine regelmäßige zeitliche Aufeinanderfolge entsteht, für die der Tatbestand „seltene
Ereignisse" nicht zutrifft.
EBi 16.4. Anzahl zulässiger Tage seltener Ereignisse wird überschritten
011.87 Auch an der Bestandsanlage kann es zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommen.
Dies ist zwar wegen des Mangels des Stands der Technik nicht zulässig, die Tage seltener Ereignisse würden aber zusätzlich überschritten.
EBi 16.5 Keine Berechnung der Immissionswerte für den Bestandsbereich
011.88 Der Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012 stellt
lediglich Berechnungen für den Neubereich an. Auf den Bestandsbereich wird nicht nachvollziehbar eingegangen. Es wird nur pauschal angegeben, dass sich der Immissionspegel durch Reduzierung der Annahme auf 10 % der bisherigen Annahme um 10 dB(A) reduziert und zur Einhaltung
der Grenzwerte weitere Schallschutzmaßnahmen notwendig sind62. Das Spitzenpegelkriterium wird
für den Bestandsbereich nicht betrachtet. Es ist zu vermuten, dass das Entlüftungsgeräusch der
LKW-Bremsen mit einem Schallleistungspegel von 108 dB(A)63 bei einer Entfernung der Annahmestelle zum Immissionsaufpunkt IPOI am Kehler Weg 17 von etwa 20 Metern den ImmissionsRichtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten wird.
Ohne Nachweis wird behauptet, dass bei alleinigem Betrieb der Lüftungs- und Kühlanlagen die
Geräuschimmissionskontingente eingehalten würden 64 Dies ist nicht nachvollziehbar. Vergleiche
Ziffer 15.3.
EBi 16.6. Falschaussage der Reduzierung der Annahme im Altbestand auf 10 Prozent der bisherigen
011.89 Annahmemenge - oder - in der Vergangenheit Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz
Soweit in den offengelegten Unterlagen zum Bauleitplanverfahren ausgeführt wird, dass die Annahmemenge an der alten Getreideannahme um rund 90 Prozent auf 10 Prozent der bisherigen
Annahme reduziert wird65 so muss man fragen, welche Basis hier betrachtet wird. Folgende Möglichkeiten :
1. Die reduzierte Menge von 10 Prozent soll durchschnittlich maximal 24 Anlieferungen pro Tag
entsprechen66' und an etwa 10 repräsentativen Erntetagen stattfinden67 Die durchschnittliche Zuladung der Traktorgespanne beträgt 15 Tonnen.68 Die reduzierte Annahmemenge würde also 3.600
Tonnen' betragen, und die Basis muss 36.000 Tonnen 69 gewesen sein.
2. Die Lagerkapazität am Bestand beträgt 3.200 Tonnen. Geht man davon aus, dass diese durch
die bestehende Getreideannahme gefüllt werden soll, so müsste die Basis 32.000 Tonnen pro Jahr
betragen.
In den beiden vorgenannten Fällen wäre der Betrieb der Warenabteilung in der Vergangenheit
genehmigungspflichtig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmschG) gewesen. Will man
die Genehmigungspflicht nach BlmschG verneinen, so ist eine Reduzierung auf 10 Prozent der
bisherigen Annahmemenge pro Jahr nicht möglich.
3. Geht man von der Angabe der Raiffeisenbank Gymnich aus, dass bislang 15.300 Tonnen am
Stand: 26.03.2014
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lichen Vertrages bereit erklärt.
Unabhängig davon ist die Aussage, dass es in den vergangenen Erntejahren "an deutlich mehr als
10 Tagen zu Nachtanlieferungen", d.h. Anlieferungen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens
gekommen sei, nach Auswertung der RaiBa unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unbegründet. Durch die vorliegende Planung wird der Nachtbetrieb gegenüber der Bestandssituation nicht verschlechtert, sondern erstmals auf ein festgesetztes
Maß reglementiert.
Für die Bestandsanlage ist zukünftig kein Nachtbetrieb mehr vorgesehen.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet. Zudem hat sich
die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zur entsprechenden Einschränkung verpflichtet.
Die Immissionswerte für die Bestandsanlage wurden gemessen, nicht berechnet.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
Die vorgetragenen Hochrechnungen sind spekulativ, da sie den vollständigen Festsetzungsrahmen
der vorliegenden Bauleitplanung unberücksichtigt lassen.
Das Zitat aus dem Erläuterungstext zu der Anzahl der Transportfahrzeuge ist nicht vollständig. Die
mit "12 Traktoren" bezifferte Anzahl der täglichen Anlieferungen ist als "durchschnittlicher Maximalwert" angegeben. Dieser ist nicht mit dem "Maximalwert" zu vergleichen. Zudem stammt die Prognose "24 Trecker an der Bestandsanlage" aus der Belastungsprognose des Verkehrsgutachtens
und berücksichtigt auch die mögliche Annahme nasser Ware.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, bei der Warenabteilung würde es sich um eine nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage handeln, ist unzutreffend. Gleiches gilt für die Aussage, die
Standortentscheidung erfolge "unter Missachtung des Abstandserlasses".
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Standort Kehler Weg umgeschlagen wurden70, so dürfte bei einer Reduzierung auf 10 Prozent an
der alten Annahmestelle nur 1.530 Tonnen jährlich vereinnahmt werden. Dies würde bei einer
durchschnittlichen Zuladung der Traktorgespanne von 15 Tonnen nur 100 Traktorgespannen im
Jahr entsprechen. Bei 10 Erntetagen für Sonderkulturen würde dies also nur 10 Annahmen pro Tag
entsprechen. Die Annahmedauer würde dann je Tag nur knapp 2 Stunden betragen. Dies entspräche auch etwa 10 Prozent der bisherigen täglichen Annahmedauer an Spitzenerntetagen. Eine
Reduzierung auf diese Menge ist jedoch nicht geplant.
4. Ein vierter möglicher Ausgangspunkt ist die Betrachtung der Tagesannahme. Am 02.08.2011
wurden an der bestehenden Annahmestelle 85 Traktorgespanne abgefertigt.71 Eine Reduzierung
auf 10 Prozent ergäbe sich bei 8 bis 9 Traktorannahmen. Es ist jedoch die Annahme von 24 Traktoren je Tag geplant, dies sind 28 Prozent.
Vermutlich handelt es sich bei der Angabe von 24 Annahmen je Tag um einen Übertragungsfehler,
denn im Erläuterungstext zum Bebauungsplan, Stand 05.09.2011 ist angegeben, dass die Anzahl
der Trecker „auf durchschnittlich maximal 12 Trecker pro Tag reduziert" wird. 72
An dieser Stelle möchte ich noch ein mal fragen - ich tat es bereits auf der Bürgerversammlung im
Februar 2011 - wie es zu rechtfertigen ist, dass die Standortentscheidung unter Missachtung des
Abstandserlasses für einen Warenhandel-Neubau mit allen Anlagen und einer Kapazität von 200
Traktor-Annahmen pro Tag abhängig gemacht wird von einer Altanlage, an der nur noch 12 Traktoren pro Tag abgefertigt werden können?
Damals wurde dies mit dem „Goldstück" Amazonenhalle begründet, zwischenzeitlich stellt man
schon Überlegungen für deren Erneuerung an.73
EBi 16.7. Konkrete Schallschutzmaßnahmen im Bestandsbetrieb sind erforderlich 74, im Gutachterli011.90 chen Bericht zur Geräuschimmissions-Berechnung berücksichtigt, jedoch nicht im Bebauungsplan
festgesetzt und nicht durchführbar
16.7.1 Eine tatsächliche Reduzierung auf 10 Prozent der bisherigen Annahme ist notwendig zur
Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte bei Betrieb des Neubaus
Die Reduzierung der Annahme am Bestandsbereich auf 10 Prozent der bisherigen Annahme ist
tatsächlich nötig, um die Lärmimmissionen des Bestandsbetriebes um 10 dB(A) von den gemessenen 70 dB(A) am 02.08.2011 auf das maximal zulässige ermittelte Immissionskontingent des Altbestandes von 58,3 dBA75 zu senken. Dies mag auf den ersten Blick übertrieben und nicht plausibel klingen. Die Formel zu Ermittlung des gemittelten Lärmpegels über den Tageszeitraum von 16
Stunden liefert jedoch genau dieses Ergebnis. Dies ist dadurch bedingt, dass es sich beim Lärm
um eine logarithmische Funktion handelt. Wem dies zu kompliziert ist, kann einen Dezibel-Rechner
im Internet benutzen. Das bedeutet, dass der Betrieb von mehr als 10 Prozent der bisherigen
Annahme an der Bestandsanlage mit Betrieb der Neuanlage bereits am Tage zu
unzulässigen Lärmimmissionen führt. Ein Nachtbetrieb ist hier gänzlich ausgeschossen. Eine
tatsächliche Reduzierung auf 10 Prozent würde nur die Annahme von 9 Traktoren pro Tag erlauben, wie unter Ziffer 16.6. erläutert.
Ich halte weder die Einhaltung der Reduzierung der Annahme auf 24 noch auf 12 oder 9 Traktoren
je Tag für plausibel. Niemand wird wohl glauben, dass sich die Landwirte im Neubaubereich in
einer langen Schlange bis in die Nachtstunden hinein anstellen werden, wenn an der alten Annahmestelle gähnende Leere herrscht. Wenn stattdessen Weizen und Gerste auch am Bestand angenommen wird, lassen sich auch die geplanten Förderanlagen zwischen Alt- und Neubaubereich
prima nutzen, wozu sollten sie auch sonst da sein?
EBi 16.7.2. Leerwiegung der Erntefahrzeuge im neuen Grundsücksbereich ist nicht durchsetzbar
011.91 Wer will die Landwirte dazu bewegen, sich im neuen Grundstücksbereich in der Warteschlange
anzustellen, anstatt die Leerwiegung auf der freien Waage im Altbereich vorzunehmen. Derzeit
Die vorgetragenen Hochrechnungen sind spekulativ, da sie den vollständigen Festsetzungsrahmen
der vorliegenden Bauleitplanung unberücksichtigt lassen.
Auch die Behauptung, der Bebauungsplan müsse "konkrete Schallschutzmaßnahmen im Bestandsbetrieb" festsetzen, ist unzutreffend. Der Bebauungsplan setzt Immissionskontingente sowohl für die
Bestands- als auch für die Erweiterungsfläche fest. Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden Reduzierung der Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage bereit erklärt. Hierzu zählt u.a. der Verzicht auf Nachtbetrieb an der Bestandsanlage. Wie u.a.
bereits in Zeile 011.58 ausgeführt, wird es aufgrund der zukünftigen Betriebslogistik weder an der
Bestandsanlage noch im Einfahrtsbereich zur Erweiterungsfläche zu Erntezeiten zu LkwAufreihungen in den Wirtschaftswegen kommen.
Im Rahmen des Baugenehmigungsgutachtens werden auf der Basis eines konkreten Prognosegutachtens Schallschutzmaßnahmen zum Bestandsteil der Baugenehmigung. Von der Umsetzung
bauordnungsrechtlicher Auflagen ist auszugehen.
Wertungsbeschluss:
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrags mit Umsetzung des Bebauungsplanes zur Einschränkung ihrer Bestandsrechte bereit erklärt.
Wertungsbeschluss:
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrags mit Umsetzung des Bebauungsplanes zur Einschränkung ihrer Bestandsrechte bereit erklärt.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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kann auch das Abstellen der Motoren im Stand trotz Hinweisschilder und Aufforderungen nicht
durchgesetzt werden.
EBi 16.7.3. Verwendung geräuscharmer Werkzeuge ist nicht praktikabel
011.92 Die Verwendung geräuscharmer Werkzeuge wurde bereits im Erläuterungstext aus 2011 als Maßnahme zur Reduzierung der für den Beurteilungspegel maßgebenden Geräuschspitzen genannt. 76
Dass der Bestandsbetrieb die zulässigen Werte an Erntetagen erheblich überschritten hat, war
spätestens seit der Messung im Sommer 2011 bekannt. Trotzdem wurden im Sommer 2012 und
2013 weiterhin Metallhammer anstatt Holz- / Gummihammer und Metallschaufel statt Holzschaufel
benutzt. Die Nutzung solcher Werkzeuge wird auch in folgenden Jahren nicht erfolgen. Sie ist nicht
praktikabel. Man muss sich fragen, wie viele Holzhammer und Holzschaufeln in der Saison durch
den hohen Verschleiß verbraucht würden und welche Belastungen auf die Arbeiter einwirken würden.
EBi 16.7.4. Beschränkung der Nettolaufzeit der Dieselgabelstapler auf 2 Stunden pro Tag ist nicht
011.93 praktikabel
Wer soll die Einhaltung kontrollieren und durchsetzen, etwa die Anwohner? Die Forderung von
wesentlich immissionsärmeren Elektrogabelstaplern wäre zielführender und leichter kontrollierbar.
Die Verwendung geräuscharmer Werkzeuge trägt nach Einschätzung des Schallgutachters zur
Reduzierung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen beim Verladevorgang bei. Der Einfluss auf die
Höhe des Beurteilungspegels ist - im Verhältnis zu den Fahrzeug- und übrigen Verladegeräuschen
zwar zu vernachlässigen. Dennoch beabsichtigt die RaiBa aus nachbarschaftlichen Gründen an der
Bestandsanlage der Empfehlung des Gutachters zu folgen.
Wertungsbeschluss:
Von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Betriebsauflagen ist auszugehen.
Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Einhaltung der festgesetzten Immissionskontingente einschließlich möglicher organisatorischer Vorgaben werden Bestandteil der Baugenehmigung. Die Anschaffung bestimmter Betriebsausstattung wird erforderlich, sofern das bestehende
Equipment nicht dazu geeignet ist, die immissionsschutz-rechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
EBi 16.8. Die Berechnungen der Geräuschimmissions-Untersuchung und des Prognosegutachtens Die Geräuschimissions-Untersuchung und das Prognosegutachten beziehen sich auf die TA Lärm.
011.94 sind nicht nachvollziehbar
Der Anhang zur TA Lärm enthält - ergänzend zu den in das Fachgutachten zur fachlichen Ableitung
Die im Anhang beigefügten Tabellen zum Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräu- in erforderlichem Umfang übernommenen Formeln und Abkürzungen - die vollständigen Begriffsbeschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012 sind nicht nachvollziehbar, da kein stimmungen und Erläuterungen.
Abkürzungsverzeichnis enthalten ist und keine Berechnungsformeln angegeben sind. Auch in der
Geräuschimmissions-Untersuchung und dem Prognosegutachten selbst sind die Kürzel nur zum Wertungsbeschluss:
Teil bezeichnet und die Berechnungen nicht nachvollziehbar.
Die Beschränkung der Übernahme von Formeln und Abkürzungen des Textteils eines Fachgutachtens auf einen zur fachlichen Ableitung erforderlichen Umfang ist nicht zu beanstanden. Die nicht
näher substanziierten Bedenken des Einsenders, die Fachgutachten seien nicht nachvollziehbar,
werden nicht geteilt.
EBi 17. Die Gemengelagesituation wird durch die Bauleitplanung verschlechtert
Wertungsbeschluss:
011.95 Die 8. Änderung des Flächennutzungsplans und der Bebauungsplan Nr. 164 werden damit begründet, dass die bestehende Gemengelage-Situation insbesondere in Bezug auf Schall- und Die Behauptung, mit der vorliegenden Planung sei eine Verschlechterung der GemengelageStaubbelastung verbessert würde.77 Es stellt sich jedoch eine Verschlechterung ein.
Situation verbunden, ist unzutreffend.
EBi 17.1. Blendung - Vergleich der Lärmimmission eines seltenen Ereignisses mit der Lärmimmission Da die planerisch maßgebliche Betriebssituation die Getreideanlieferung ist, wurde eine Schallmes011.96 an gewöhnlichen Tagen
sung an einem Erntetag vorgenommen. Das Wetter war heiß und sonnig und somit für die Ernte
Als Vergleich für die zulässige Lärmimmission im Tageszeitraum für alle Tage im Jahr wurde der günstig. Es kann von einem seltenen Ereignis hoher Betriebsaktivität gesprochen werden, das zur
am 02.08.2011 im Volllastbetrieb des Altbaus ermittelte Beurteilungspegel am Tag von 70 dB(A) im Grundlage für die Erstellung der Immissionsgutachten herangezogen wurde.
Messzeitraum herangezogen.78 Wie lange der Messzeitraum an diesem Tag war, ist den offen Auch die Ortsbauernschaft verspricht sich durch die Umsetzung der vorliegenden Planung ausdrückgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Maximal dürfte hier jedoch von 14:00 bis 21:00 gemes- lich folgende positive Effekte:
sen worden sein. Zu diesem Zeitpunkt tritt das größte Verkehrsaufkommen und die intensivste erheblich reduzierte Wartezeiten bei der Getreidelieferung
Inanspruchnahme der Betriebstechnik auf.79 Der Betrieb begann an diesem Tag vor 6:00 am mor modernisierter Annahmeprozess optimierte Ausnutzung günstiger Witterungsbedingungen
gen und dauerte bis nach 24:00 Uhr.80 Dem entsprechend war der 02.08.2011 kein durchschnittlicher Tag, sondern es kann für diesen Tag „von einem seltenen Ereignis hoher Verkehrsmengen Entfall der engen Wendefahrten auf dem Verbindungswegs Kehler Weg / Kohlstraße.
gesprochen werden81.' Für solche seltenen Ereignisse an bis zu 10 Tage im Jahr betragen jedoch Mit all diesen Prozessen sind bisher Immissionen verbunden, die zukünftig zum größten Teil entfaldie Immissionsrichtwerte am Tag 70 dB(A).70 Der Gesetzgeber hat damit festgelegt, dass es bei len bzw. auf der entfernten und durch die Bestandsanlage abgeschirmten Erweiterungsfläche entsteseltenen Ereignissen doppelt so laut sein darf, wie an gewöhnlichen Tagen. Eine Erhöhung um 10 hen würden.
dB(A) bedeutet nämlich, dass es doppelt so laut ist. Das heisst, auch bei der Neuplanung dürfen in
Wertungsbeschluss:
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Zukunft solche Tage mit seltenen Ereignissen und 70 dB(A), also Tage wie der 02.08.2011, vorkommen. Aus dem angestellten Vergleich eine Verbesserung abzuleiten ist also nicht möglich.
17.2. Veränderungen in der Erntezeit
Ob es an Erntetagen in Zukunft leiser würde, mag dahingestellt bleiben. Durch die Festsetzungen
im Bebauungsplan wird schon jetzt deutlich, dass die zulässigen Richtwerte an den Erntetagen
wieder überschritten werden. Statt am Tage im Altbereich, dann eben in der Nacht im Neubaubereich. Dies sollen die Anwohner im Rahmen der seltenen Ereignisse wieder hinnehmen müssen.
Und dies wird als Verbesserung verkauft.
17.3. Signifikante Erhöhung der Lärmbelastung an den übrigen 330 Tagen des Jahres
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird mir schon jetzt deutlich, dass an den übrigen
330 Tagen des Jahres die Lärmsituation signifikant verschlechtert wird.
In der Bauleitplanung wurde bislang eine Betrachtung der Betriebsabläufe ausserhalb der Erntezeit
gar nicht vorgenommen. Dies gehört jedoch dazu, um beurteilen zu können, wie sich die Gemengelage-Situation insgesamt verändert.
EBi 17.4. Rückführung der nicht dem Stand der Technik entsprechenden Altanlage auf den baurecht011.97 lich genehmigten Umfang
Der Immissionsrichtwert von 70 dB(A) am Tag für seltene Ereignisse hat nur dann Gültigkeit, wenn
der Stand der Technik zur Lärmminderung eingehalten wird. Ansonsten gilt der Wert von 60 dB(A).
Der Stand der Technik wird an der Bestandsanlage meines Ermessens nach nicht eingehalten, so
dass die gemessene Lärmimmission unzulässig gewesen wäre. Darüber hinaus trifft die Beurteilung als seltenes Ereignis nicht zu, da diese Überschreitung im Bestand in der Vergangenheit
regelmäßig stattgefunden hat. Der Bestandsbereich müsste dem Stand der Technik entsprechend
instand gesetzt werden. Weil die Raiffeisenbank aber den Bestand nicht instand setzen will, was
vermutlich auch nicht wirtschaftlich ist, soll hier demnächst nur noch so wenig Betrieb stattfinden,
dass kein Konflikt mehr mit dem Gesetz besteht. Die Menge, auf die der Betrieb hier reduziert
werden muss, entspricht in etwa der derzeit baurechtlich genehmigten Lagermenge für Getreide.
Bei Verteilung der Annahme von 3.200 Tonnen im Jahr auf alle Getreidearten und somit etwa 30
Tage ist die Reduzierung auf etwa 7 Traktoren am Tag möglich. Dies erlaubt dann den übrigen
Betrieb (Sackware) an der Bestandsanlage. Nur für diesen Betriebsumfang besitzt die Warenabteilung Bestandsschutz.
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Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet. Dieser Rahmen
ist auch außerhalb der Erntezeit einzuhalten.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange
sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belästigungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht.
Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu
wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere
Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb
der heutigen Belastungen.
Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu
berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu
entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine
schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
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Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben
und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Die Frage, ob der derzeitige Betrieb dem Stand der Technik entspricht und in der erteilten
Genehmigung noch eine ausreichende Grundlage findet, kann hier dahingestellt bleiben. Diese
Frage ist rein ordnungsrechtlicher Art; es ist durch die zuständige Behörde zu entscheiden, ob
Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Betriebes in seiner derzeitigen Form bestehen und
daher Maßnahmen zu ergreifen sind.
Für das vorliegende Bauleitplanverfahren ist zu diesem Punkt lediglich zu prüfen, ob der Betrieb sich
möglicherweise derart weit außerhalb der Legalität bewegt, dass er rechtlich als unbeachtlich
eingestuft werden müsste, wodurch dann die Grundlage für die Annahme der Gemengelage entfiele.
Das OVG Münster hat zuletzt entschieden, dass bei einem seit Jahrzehnten bestehenden
Nebeneinander von Wohnnutzung und immissionsträchtiger gewerblicher Nutzung erstere nur dann
einen erhöhten Schutzanspruch reklamieren kann, wenn die gewerbliche Anlage„ gewissermaßen
von Beginn an und seither ohne jede Genehmigungsgrundlage betrieben wird.
Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die von der Raiffeisenbank Gymnich betriebene sog.
Warenabteilung legal errichtet wurde. Damit bleibt es planungsrechtlich bei der städtebaulichen
Gemengelage. Wie er sich derzeit unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Standes der Technik
verhält, ist für das Bauleitplanverfahren, welches für einen anderen Betrieb die Grundlage abgeben
soll, ohne Belang.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt. Planungsrechtlich ist von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde den Bürgern seit Beschluss des Rates
der Stadt Erftstadt über die Aufstellung der Bauleitplanverfahren am 23. September 2011 mehrfach
die Gelegenheit gegeben, schriftlich und persönlich Stellung zu den jeweiligen Planungsständen zu
geben:
im Rahmen der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Bürgerversammlung am 01. Februar 2012
im Rahmen der ersten Offenlage in der Zeit vom 24. September bis 23. Oktober 2012
im Rahmen der zweiten Offenlage in der Zeit vom 02. Januar bis 01. Februar 2014 sowie ergänzend vom 21. Februar bis 20. März 2014.
Zusätzlich wurde den Vertretern der Bürgerinitiative einerseits sowie den Vertretern der Landwirtschaft andererseits die Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 17. September 2013 gegeben, ihre Positionen vorzutragen. Stadtverwaltung und Politik
haben alle von allen Seitenvorgetragenen Argumente zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund
des im vorliegenden Bauleitplanverfahren durchlaufenen Abwägungsprozess ist die Behauptung, "die
Bürgerproteste [würden] nicht ernst genommen" unbegründet.
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1.
Siehe Ziffer 17. dieses Schreibens auf Seite 30
2.
Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19
3.
Aussage von Kreislandwirt Faßbender und Kreisverbandsdirektor Patzlaff lt. Artikel „Rips: Das Verfahren ist
völlig offen" im Kölner Stadt-Anzeiger vom 3./4.November 2012
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Laufende Nummer 77, 192 und 103 der Abstandsliste
Begründung Stand November 2013 zum BPL , S. 34f
Siehe auch Ziffer 1.6.
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 9
Zur Ermittlung dieser Fläche siehe unter Ziffer I I.
Handel mit Getreide, Saatgut und Futtermittel gemäß Nr. 46.21, Düngemittel gemäß Nr. 47.76.1 und Pflan zenschutzmittel gemäß Nr. 46.75.0 des landwirtschaftlichen Bedarfs der Klassifikation
der Wirtschaftszweige, (Statistisches Bundesamt WZ 2008)
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 34 und S. 39
Kosten für Straßenbau und verminderte Steuereinnahmen, Verzicht auf Steuermehreinnahmen.
Dort ist eine Investition in Wohngebäude verlorenes Geld, die Grundstückswerte verfallen.
Die Grundstücks- und Immobilienwerte verfallen.
Denn die Krankheitskosten Einzelner trägt auch die Allgemeinheit.
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der Raiffeisenbank Gymnich vom 18.01.2011, S. 3
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 40
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 17
Begründung zur Abrundungssatzung Neustraße
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 17
Maße entnommen aus der Planzeichnung in der Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 8
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 17f
Schallleistungen und Einwirkzeiten siehe Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschi mmissions-Berechnungen vom 03.09.2012
Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 3-2, Geräuschquelle Ql 1
Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 4
Etwa 25 Meter auf der Erweiterungsfläche zzgl. etwa 10 Meter auf der Bestandsfläche
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 8
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 4
Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 5-1 und 5-2
Geräuschimmissions-Prognose nach TA-Lärm, Anlage 5-1
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 5 sowie die Baugenehmigungen der Warenabteilung
Vergleiche die Angaben im Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8-10.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
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43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.
51.
52.
53.
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55.
56.
57.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.
66.
67.
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Stand: 26.03.2014
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Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8
Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, Seiten 8 f
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 4
Entwurf des BPL; Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 21
Und ganz sicher nicht einer Erhöhung von 25 %, wie in der Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 20, geschrieben steht. Denn: (20.000-15.300)/ 15.300 = 30,7%
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der Raiffeisenbank Gymnich e.G. S. 3; persönliches Gespräch mit Herrn Schmitz, Vorstan d der Raiffeisenbank Gymnich e.G. am 24.08.2012
Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 16
Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 16, Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 18
12.100 to / 20 to * 2 Fahrten = 1.210 Fahrten
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 0109.2012, S. 23
Entwurf des BPL
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 5; 600+20+150+200 = 970
Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 2 f
Baugenehmigungen für die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich
Entwurf des BPL
Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, S. 8ff
Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012, S. 15 und 20
Siehe hierzu Ziffer 1.6.
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10; 200*3Min=600Min=I0Stunden, (200+24)*3Min=672 Min— 11 Stunden 12 Minuten. 24*3Min=72 Minuten
Siehe Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 14
Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 15
Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 18-20
Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 17
Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 20
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 30; Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions -Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19; Umweltbericht Stand November 2013 S. 25 u. 32; Niederschrift zur Bürgerversammlung am 01.02.2012 vom 07.02.2012, S. 6 Punkt 6.22
Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19, Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 25
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 10
Verkehrsuntersuchung zum BPL vom 15.05.2012, S. 16
24*10*15=3.600
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S.4
Bericht zur Verkehrsuntersuchung vorn 15.05.2012, S. 16
Erläuterungstext zum BPL, Stand 05.09.2011, S. 7
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77.
78.
79.
80.
81.
82.
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 37
Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen vom 03.09.2012, S. 19
Gutachterlicher Bericht auf der Grundlage von Geräusch Immissions-Berechnungen vom 21.05.2012, S. 12
Erläuterungstext zum BPL, Stand 05.09.2011, S. 9
Begründung Stand November 2013 zum FNPL, S. 2, Umweltbericht Stand November 2013 zum FNP, S. 6, Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 2, Umweltbericht Stand November
2013 zum BPL, S. 6
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 24f
Umweltbericht Stand November 2013 zum BPL, Mai 2012, S. 23
Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 16, Grafik „Fahnenaufkommen Getreideanlieferung 2.8.2011"
Begründung Stand November 2013 zum BPL, S. 20, Bericht zur Verkehrsuntersuchung vom 15.05.2012, S. 4
TA Lärm, Ziffer 7.2 in Verbindung mit Ziffer 6.3
Seite 125 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
012
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 30.01.2014 (siehe auch EBi 010, 012, 026 und 027)
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
EBi Hiermit erhebe ich gegen den in dem Betreff genannten Bebauungsplan die folgenden Einwendun- Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
012.1 gen:
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
I. Verfehlte Standortauswahl
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer
Insoweit verweise ich auf das Schreiben unseres Rechtsanwalts vom 15.02.2012, welches ich in der eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre WohnhäuAnlage 1 nochmals beifügen. Die wesentlichen Gesichtspunkte betreffend die Standortauswahl ser zu realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt. Bei der Planung für
fasse ich hier nochmals wie folgt zusammen.
Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach
Der Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des § 50 Satz 1 BlmSchG und den diesbezüg- kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei
lichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW vom 06.06.2007 Dieser sieht Mindestabstände zwi- den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene
schen Flächen für die gewerbliche/industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauvor.
leitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des ImmissionsschutÖstlich des Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs Wohnbebauung an. Das zes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen
dortige Gebiet dient ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50 Satz 1 BlmSchG. Bei der werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar. Anders
schon gegenwärtig und auch künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung handelt es sich dagegen verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die Abstandslisum eine solche gewerblich-industrieller Art
te des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der TrennungsgrundFür den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der Abstandserlass Mindestabstände zur Wohn- satz zu wahren.
bebauung von 200 m bzw. 500 m vor. Begründung hierfür sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen, verursacht insbesondere durch Bewegungen der Kraftfahrzeuge, Be- und Entlade- Wertungsbeschluss:
vorgänge und Anlagengeräusche, sowie Staubimmissionen.
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche SO2 ab, so beträgt der Abstand zur Wohnbebauung ledig- Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
lich ca. 56 m. Somit liegt bezogen auf die reine Erweiterungsfläche ein evidenter Verstoß gegen die dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Anforderung des Abstandserlasses vor. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um eine Neupla- Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
nung ungeachtet der Tatsache, dass sie an die Bestandsflächen der RaiBa anschließt. Es kann mit
Blick auf die Größe des SO2 auch nicht mehr von einer — nach welchen Kriterien auch immer zu
bestimmenden — angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (S01) gesprochen werden. Denn
die Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des SO1 deutlich um mehr als das Doppelte.
EBi Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg und gewerblicher Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen keine Beschwerden vor, die
012.2 Nutzung durch die RaiBa schon in der Vergangenheit spannungsgeladen war. So haben sich eine "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der WohnnutAnwohner seit den 1990er Jahren immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen, verursacht zung hätten vermuten lassen. Die Anzahl der zum Nachweis über eine Bestandszeit von über 50
durch den Betrieb der RaiBa, beschwert (Anlage 2). Auch in jüngster Zeit hat es Beschwerden Jahren eingereichten "Belege" bestätigen dies. Naturgemäß kommt es insbesondere während der
gegeben (Anlage 3).
wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch
diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der
Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten. Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen bestätigen die Gemengelage-Situation und damit den Handlungsbedarf in Bezug auf die vorliegende Bauleitplanung
EBi Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten Planung sehenden Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh n012.3 Auges, obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Allernativstandorte für das Vorh a- nutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uben der RaiBa verfügt, die die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung planen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
einhalten.
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es - wie bereits in Zeile 012.3 ausgeführt - keiner Ermittlung hinsichtlich
der Überprüfbarkeit anderer Flächen. Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall
sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
EBi II. Straßenverkehr
012.4 Es bestehen erhebliche Bedenke, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebiets für die
dort vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeugnisse ausreichend gesichert ist.
Dies gilt insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während der Erntezeit. Denn
dann ist mit Spitzenbelastungen zu rechnen; dies zeigen schon die E rfahrungen aus der Vergangenheit. Nicht nachvollziehbar ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde liegenden
Verkehrsuntersuchung zu dem Bebauungsplan Nr. 164 durch das Ingenieurbüro VSU GmbH,
Herzogenrath eine Prognose für die Bestandsanlage einerseits und eine Prognose für den
geplanten Anlagenteil andererseits erstellt worden ist (vgl. Seite 20 der Planbegründung). Es
mag sein, dass sich die Annahme im Bestand auf ca. 10 % des bisherigen Fahrtenaufkommens
reduziert. Dies hilft indes wenig, zieht man die durch den geplanten Anlagenteil zu erwartenden
Verkehrsbewegungen hinzu.
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
Die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde der Zweck verfolgt, einen Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse anzusiedeln, ist unzutreffend. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird
ein bestehender Betrieb um einen bisher unbebauten Bereich erweitert, um wesentliche Betriebsprozesse auf die der Wohnbebauung abgewandte Seite verlagern zu können. Der Bebauungsplan
sieht ferner für den Standort erstmalig eine Mengen- und Sortimentsbeschränkung der Handelsprodukte vor. Hierüber wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen - wie dem Verkehrsgutachten zu
entnehmen ist - nachvollziehbar ableiten.
Mit der Umsetzung der vorliegenden Planung
• entfallen die mittels Lkws durchgeführten Umlagerungsfahrten und
• werden die wesentlichen Betriebsprozesse in die Erweiterungsfläche verlagert.
Diese Erweiterungsfläche ist rd. 100 m vom Grundstück des Einsenders entfernt und wird über den
Kehler Weg erschlossen.
Wertungsvorschlag:
Mit der vorliegenden Planung ist auch für den Einsender keine negative Verkehrsentwicklung verbunden.
EBi Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße, sowie der Kehler Für die skizzierte Prognose des Einsenders zur zukünftigen Nutzung des Straßen- und Wegenetzes
012.5 Weg im Vergleich zu den anderen Verbindungswegen mit einer derartig geringen Belastung mit gibt es auf der Basis der durchgeführten Verkehrserhebungen keine Anhaltspunkte.
LKW-Verkehr bzw. dem Verkehr von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil der
Verbindungsweg in Richtung Neustraße mit einer Breite von 3,1 m beibehalten werden soll, Wertungsbeschluss:
was für den verkehrlichen Begegnungsfall nicht ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass Die Bedenken bezüglich der Verkehrsprognose zu der vorliegenden Planung werden nicht geteilt.
der Kehler Weg entgegen der Prognoseannahme häufiger benutzt werden wird. Denn von
Norden kommender Anlieferverkehr zur RaiBa wird (anstelle des zu schmalen Verbindungsw eges) weiter die Neustraße entlang fahren und sodann über den Kehler Weg den zukünftigen
Anfahrtsschwerpunkt im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2 erreichen.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
EBi Auch ist das „Einmündungskonzept" hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. D anach sol012.6 len auf den Verbindungswegen Kehler Weg/Siedlerweg und Kehler Weg/Kohlstraße an geei gneten Stellen Ausweichstellen errichtet werden, weil diese Wege für den gerade zur Erntezeit
regelmäßig zu erwartenden Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespan n deutlich zu eng
sind. Errichtet man die beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich an den
Einmündungen der Feldwege, ist die Zahl der Ausweichstellen begrenzt und wird nicht zu einer
Entlastung der verkehrlichen Situation beitragen. Auch trifft der Bebauungsplan insoweit keine
Sicherungsvorkehrungen, was er auch nicht kann, da sein Geltungsbereich sich nicht auf die
vorgeschlagenen Einmündungen an den Feldwegen erstreckt. Daher heißt es auch auf Seite 23
der Planbegründung, dass es sich bei den Vorschlägen nicht um Maßnahmen handelt, die
innerhalb des Bebauungsplanes regelbar sind.
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen wird, die
außerhalb des Plangebietes entsprechende ungelöste Konflikte hervorruft.
EBi III. Staub
012.7 Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde. Nach der Planbegrü ndung (Seite 30) soll davon auszugehen sein, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Me ngenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV nicht überschreiten wird und daher die
„emissionsrelevante Überwachungsschwelle" nicht erreicht wird.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, können nicht beliebig
stauben.
Außerdem enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb
der RaiBa künftig unter den Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV bleibt.
Ausweislich Seite 16 der Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2 um eine
Angebotsplanung handeln, während in der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung planung srechtlich erfasst werde, Das bedeutet, dass künftig ein Betrieb der RaiBa in der Erweiterung sfläche SO2 zulässig ist, der nach BlmSchG zu genehmigen wäre, und die dortigen Menge nschwellen deutlich überschreitet. Die Festsetzung, wonach der „Jahresumsatz“ — was immer
dies sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will — 20.000 t nicht überschreiten
darf, ändert daran nichts. Allein schon deshalb bedurfte es einer Staubimmissionsprognose, um
die Auswirkungen der Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung abschätzen zu
können.
EBi VI. Geruch
012.8 Es ist nicht erkennbar, dass Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der RaiBa jetzt schon
ausgehen, auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des Betriebs betrachtet worden und in
die Planbegründung eingeflossen sind. Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen. Es
ist nicht nachvollziehbar, dass auf Seite 30 f. von einem jahreszeitlich bedingten, erhöhten
Staubaufkommen die Rede ist, die damit einhergehende Geruchsbelastung aber nicht zum
Gegenstand gutachterlicher Beurteilungen gemacht worden ist. Wie sich außerdem Seite 30
der Planbegründung entnehmen lässt, sollen zukünftig auch feuchte Waren am Standort ang enommen werden; feuchte Waren können im besonderen Maße zur Geruchsbildung neigen.
EBi V. Lärm
012.9 Ich befürchte, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausgesetzt
zu werden. die den jetzt schon zeitweilig unerträglichen Zustand, insbesondere zur Erntezeit,
Stand: 26.03.2014
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Die vorliegende Planung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde außerhalb des
Plangebietes "in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen", die "entsprechend ungelöste
Konflikte hervorruft" unzutreffend.
Die besondere Verkehrssituation rund um die Warenabteilung an Tagen der Getreideernte wurde
detailliert untersucht und im vorliegenden Verkehrsgutachten beschrieben. Der Verkehrsablauf
funktioniert nach Einschätzung des Gutachters bereits heute weitgehend störungsfrei. Die Empfehlung zur Sicherung der Fahrbahnbreite auf 6,5 m dient zur Erntezeit der Leistungsfähigkeit des
Wegenetzes am Kehler Weg, um das Aneinander-Vorbeifahren und das Einscheren in die Straßen
und Verbindungswege zu verbessern.
Das Wirtschaftswegenetz entspricht dem üblichen Ausbaustandard in Erftstadt.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung der aktuellen und zukünftigen Verkehrssituation durch den Einsender ist unzutreffend. Die vorliegende Planung bedarf daher nicht der städtebaulichen Zielsetzung, eine "Verkehrssituation wirksam zu entschärfen".
Die Aussage, der Bebauungsplan enthalte keine Staubimmissionsprognose, ist unzutreffend. Die
Prognose ist in Umweltbericht und Planbegründung nachvollziehbar dargelegt. Danach wird sich die
Situation für die Nachbarschaft nach Umsetzung der Planung wesentlich verbessern: Durch die
Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse in die Erweiterungsfläche wird die offene Getreideannahme an der Bestandsanlage wesentlich weniger in Anspruch genommen. Auch die Aussage, der
Bebauungsplan enthalte keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb der RaiBa künftig
unter den Mengenschwellen der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung bleibt, ist nicht zutreffend.
Diese Mengenbeschränkung ist textlich festgesetzt (siehe Textliche Festsetzung 1.4). Die Einhaltung
der Umsetzung dieser Festsetzung ist über betriebswirtschaftliche Nachweise gewährleistet.
Wertungsbeschluss:
Die Aussagen zu den Staub- und Mengenprognosen sind unzutreffend.
Durch den Bestandsbetrieb geht keine nachbarschaftlich relevante Geruchsbelastung aus. Das
Waren- und Handelssortiment wird durch die vorliegende Planung gegenüber der Bestandssituation
nicht geändert. Auch feuchte Ware wurde bisher angenommen. Das angelieferte Getreide wird
beprobt und nach möglicher Trocknung dem Zustand entsprechend gelagert. Daher tritt mit der
vorliegenden Planung keine Verschlechterung gegenüber der Bestandssituation ein.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung sieht keine Nutzung vor, die eine für den Einsender relevante Geruchsbelastung verursacht. Die Sachverhaltsermittlung ist vollständig.
Bei dieser handelt es sich um eine Getreideannahmestelle. Naturgemäß kommt es während der nur
wenige Wochen im Jahr dauernden Erntezeit wetterabhängig zu Ernteeinsätzen in der Nachtzeit.
Diese beliefen sich nach Auswertung durch die RaiBa in der Vergangenheit auf wenige Ausnahmen
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
und dort vor allem zur Nachtzeit, verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm, der
durch die eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm. Für uns ist
nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan Nr. 164 die notwendigen Festsetzungen enthält, um
die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in Verbindung mit dem Plang ebiet hervorgerufenen
Konflikte zu bewältigen. Dazu im Einzelnen:
Stand: 26.03.2014
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und beschränkten sich im Wesentlichen auf die Zeit zwischen 22:00 und 24:00 Uhr. Nach Umsetzung der vorliegenden Planung wird an der Bestandsanlage auf Nachtbetrieb
verzichtet.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist keine Verschlechterung der Lärmsituation
für den Einsender verbunden.
EBi 1.
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von maximal zulässigen
012.10 Die Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Schallemissionen.
Bauphysik (ITAB) vom 21.05.2012 bzw. 03.09 2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen
vorgesehen (Lärmkontingente).
Als Anlage 4 wurde seitens des Einsenders die Stellungnahme zu den "Schalltechnischen UntersuIch verweise insoweit auf die Stellungnahme der deBAKOM vom 27.09.2012 (Anlage 4). Die dort chungen ITAB" der Gesellschaft für sensorische Messtechnik mbH deBAKOM vorgelegt. Wie der
geäußerte fachliche Kritik mache ich mir zu eigen. Dem Gutachten der deBAKOM ist zu entnehmen, Stellungnahme zu entnehmen ist, basiert diese ausschließlich auf den beiden schalltechnischen
dass die durch den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen durch die festzu- Gutachten. Bei diesen handelt es sich um wesentliche Bestandteile des Bebauungsplanverfahrens
setzenden Emissionskontingente nicht sachgerecht abgefangen werden.
Nr. 164, insbesondere
Urkunde
Textliche Festsetzungen und
Begründung.
Wie den Fragestellungen von deBAKOM zu entnehmen ist, lagen dieser diese Verfahrensunterlagen
nicht vor. Die Stellungnahme basiert insofern auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung.
Hierfür spricht ebenfalls, dass die Fachbehörden die dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegenden Gutachten fachlich nachvollziehen konnten und die seitens deBAKOM benannten Erläuterungsbedarfe und Kritikpunkte zu einzelnen Bewertungsansätzen nicht teilen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren auf dem Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN
45691 "Geräuschkontingentierung" vom 21.05.2012. Die Warenabteilung hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen, dass diese Kontingente eingehalten werden. Dass die
festgesetzten Schallkontingente durch die Planung eingehalten werden, bestätigt das eigentlich erst
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderliche Prognosegutachten. Dieses berücksichtigt dann auch den zukünftigen Betriebsumfang der Warenabteilung. Die RaiBa hat sich im Rahmen
eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden Beschränkung verpflichtet.
Die Schlussfolgerung von deBAKOM, "die vorgenommene Kontingentierung bildet weder die Ausgangs- noch eine zukünftige Situation ab", lässt das Bauleitplanverfahren vollständig unberücksichtigt. Durch die Festsetzung im Bebauungsplan wird die Kontingentierung zukünftiger Rahmen.
Auch die Aussage, dass das Prognosegutachten zeige, "dass während der Erntekampagne auch
zukünftig erhebliche Überschreitungen der nachts in der Umgebung des Warenlagers der RaiBa
Gymnich eG für Gewerbegeräusche geltenden Richtwerte nach TA Lärm" zu erwarten sind" lässt die
städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens unberücksichtigt.
Wertungsbeschluss:
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von maximal zulässigen
Schallemissionen. In Kombination mit dem zwischen der Stadt Erftstadt und der RaiBa abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrag, in dessen Rahmen sich die RaiBa zu der erforderlichen Beschränkung der Bestandsanlage bereit erklärt, bildet die Kontingentierung die zukünftige Emissionssituation
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
EBi 2.
012.11 Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen auf Seite 16 des Gutachtens des Ingenieurbüros für
Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom 03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll,
dass die Vorgaben der Nr. 6.3 TA Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass
Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an
nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig
sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu rechnen, dass es in der
Erntezeit zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte an deutlich mehr als 10 Tagen in der Nacht
kommt. Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse erlaubt der Bebauungsplan eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass im Rahmen
einer Baugenehmigung oder BImSchG-Genehmigung nicht mehr gesteuert werden können wird.
Dies gilt gerade für die Lärmbelastung zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält der
Bebauungsplan auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl dies angesichts der vorherzusehenden Lärmbelastungen nötig gewesen wäre.
EBi 3.
012.12 Seite 25 der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen
am nächstgelegenen Wohnhaus östlich des Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) ergab. Dies ist nach TA Lärm ein Beurteilungspegel , der die maßgeblichen
Richtwerte deutlich überschreitet. Weil die im SO1 ebenfalls vorgesehenen Emissionskontingente für
den vorhandenen Bestand keine Verbindlichkeit haben, fragt sich, wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass nicht erneut Werte von 70 db(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen
eintreten.
EBi IV. Eingriff in das Landschaftsbild
012.13 Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Dies gilt
gerade für die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
eindeutig ab.
Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung, dass die Lärmkontingentierung einzuhalten ist. Diese
dürfen gemäß TA Lärm maximal an 10-mal im Jahr überschritten werden. Die Warenabteilung hat
nach Umsetzung der Planung die festgesetzten Kontingente einzuhalten und den Betrieb an der
Bestandsanlage entsprechend einzuschränken. Hierzu hat sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit erklärt.
Unabhängig davon ist die Aussage, dass es in den vergangenen Erntejahren "an deutlich mehr als
10 Tagen zu Nachtanlieferungen", d.h. Anlieferungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens
gekommen sei, nach Auswertung der RaiBa unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unzutreffend.
Die Aussage, die festgesetzten Emissionskontingente hätten für den Bestand keine Verbindlichkeit,
ist unzutreffend. Wie den Verfahrensunterlagen zu entnehmen ist, wird die RaiBa mit Umsetzung
der Planung entsprechend auf Bestandsrechte verzichten. Hierzu hat sie sich im Rahmen eines
Städtebaulichen Vertrages verpflichtet.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unzutreffend.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Seite 130 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
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2.+3. Offenlage
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaftsbild wurden im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan bewertet. Mit der Umsetzung des im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleiches gilt der
Eingriff als ausgeglichen.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund wird die Einschätzung, der Bebauungsplan Nr. 164 ermögliche angesichts
der vorgesehenen Dimensionierung der Silos einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild, nicht
geteilt.
EBi V. Verschattung
Wie in Zeile 12.13 ausgeführt, stellt die aktuelle Planung das Ergebnis eines langen städtebaulichen
012.14 Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m mit Aufbauten bis zu 28,7 m Entwicklungsprozesses dar. Dabei wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes
über der Geländeoberkante (vgl. Seite 17 der Planbegründung) ist mit erheblichen Verschattungs- erheblich reduziert. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen kann nicht gefordert werden,
wirkungen bezogen auf unser Wohnhaus zu rechnen.
zumal eine signifikante Beeinträchtigung, wie sie seitens Anwohnern befürchtet wird, fachlich nicht
belegbar sind. Die geplanten Siloanlagen sind nunmehr über 40 m südwestlich der bestehenden
Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 100 m. Durch die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es aufgrund der
Sonnenstandsbewegung zu keiner signifikanten zusätzlichen Verschattung der Dächer der Wohnbebauung kommen:
Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um
entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere
Höhe haben als die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht
auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach
bestätigt sich, dass die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer zusätzlichen Verschattung kommen, durch die die Fotovoltaikanlagen auf den Dächern der Wohnbebauung signifikante
Ertragsverluste verzeichnen würden, unbegründet ist.
Wertungsbeschluss:
Die Prognose, durch die Planung sei mit erheblichen Verschattungswirkungen bezogen auf das
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Wohnhaus des Einsenders zu ist nicht zutreffend.
EBi VI.Sonstige Einwendungen
Wertungsbeschluss:
012.15 Über die hier herausgestellten Einwendungen hinaus mache ich mir die Ihnen vorliegenden Einwen- Bezüglich der Eingabe des Bürgervereins wird auf die separate Wertung Nr. 10 verwiesen.
dungen des Bürgervereins „Gymnich regt sich e V“ - vom 29.01.2014 vollumfänglich zu Eigen.
EBi Zusammenfassung:
012.16
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belästigungen für die Anwohner erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes in die Freie Landschaft bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht.
Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere
Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind
durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen
im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben
und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und
die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Die Anlagen wurden im Schreiben nicht einzeln aufgeführt sondern lediglich angehängt.
EBi Anlage 1:
012.17 Rechtsanwälte Köhler & Klett, Schreiben vom 15.02.2012, 6 Seiten zzgl. Vollmacht ohne Anlagen
Wertungsbeschluss:
Die anwaltliche Eingabe bezieht sich auf den Planungsstand der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des
Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe oben).
Darüber hinaus ist für den Verfasser nicht ersichtlich, "wie dem Schutzbedürfnis der Anwohner vor
Lichtimmissionen [...] Rechnung getragen werden können soll". Von der Bestandsanlage gehen
keine planungsrelevanten Lichtimmissionen aus. Darüber hinaus sind auch mit der vorliegenden
Planung für die Erweiterungsfläche keine planungsrelevanten Lichtimmissionen verbunden.
EBi Anlage 2a
012.18 BezReg Köln, Schreiben an Landrat vom 12.03.2001, 2 Seiten
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine
weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Die Anlage bezieht sich auf den Bau der südlichen Bestandshalle. In einem Antwortschreiben des
Landrates vom 16.01.2002 heißt es seitens des Landrates des Erftkreises hierzu: "die BezirksregieSeite 133 von 242
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
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rung Köln legte mir ein Schreiben und diverse Kopien und Faxausfertigungen von Ihnen in dieser
Sache zur weiteren Bearbeitung und Erledigung vor. Ich habe daraufhin zum wiederholten Male die
untere Bauaufsicht der Stadt Erftstadt um Sachstandsbericht gebeten, die örtliche Kontrolle durchgeführt hat und mir berichtet, dass an dem Bauvorhaben, das hier von Ihnen bemängelt wird, keine
baurechtswidrigen Zustände vorliegen. Ich sehe daher keine Veranlassung als obere Bauaufsichtsbehörde in dieser Angelegenheit bei gleichem Sachstand weiter tätig zu werden."
EBi Anlage 2 b
012.19 Schreiben Anwohnerin an die Raiffeisenbank vom 23.07.1995, 1 Seite
Anlage 3
Schreiben Anwohnerin an die Kreisverwaltung vom 24.09.2010, 1 Seite
Wertungsbeschluss:
Unabhängig davon, dass der Schriftverkehr zu dem angesprochenen Sachverhalt bestätigen, dass
die bezüglich der Genehmigungssituation der südlichen Lagerhalle vorgetragenen Nachbarbeschwerden unbegründet sind, ist dieser Aspekt weder planungs- noch abwägungsrelevant.
Bei den Anlagen 2b und 3 handelt es sich um zwei Beschwerdeschreiben einer Anwohnerin aus den
Jahren 1995 und 2010.
Wertungsbeschluss:
Eine Beschwerdehäufung ist aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung damit nicht
bewiesen.
EBi Anlage 4
Wertungsbeschluss:
012.20 Schreiben deBAKON, Gesellschaft für sensorische Messtechnik mbh an Peter Cramer vom siehe Zeile 012.10
27.09.2012, 3 Seiten, Inhalt Plausibilitätsprüfung zu zwei schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Bauphysik (ITAB)
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
013
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 31.01.2014
EBi Hiermit erhebe ich gegen den vorbezeichneten Bebauungsplan folgende Einwendungen:
013.1 Ermessensfehlgebrauch / verfehlte Standortanwahl
Insoweit verweisen wir auf das Schreiben unseres Rechtsanwalts vorn 15.02.2012 (Anlage 1) dessen Inhalt wir uns vollumfänglich zueigen machen und auf das Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich
vorn 28.06.2012 (Anlage 2), das auf bis heute aktuelle Fragen Bezug nimmt, die bereits in der Ratssitzung am 26.06.2012 gestellt wurden, und auf die wir bis zum heutigen Tage keine Antworten erhalten haben, obwohl die Satzung eine Beantwortungspflicht vorsieht.
EBi Die im Ratsbeschluss vom 10.12.2013 angeführten städtebaulichen Ziele sind zum einen nicht schüt013.2 zenswert und lassen sich zum anderen durch die Planungsänderung nicht erreichen. Was das erste
städtebauliche Ziel, nämlich die „Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung
am Kehler Weg“ angeht, so ist festzustellen, dass es sich hierbei schon nicht um ein städtebauliches,
sondern zunächst um ein wirtschaftliches Ziel des Vorhabenträgers (RaiBa) handelt. Ein öffentlichrechtlicher oder gar städtebaulicher Anspruch auf persé Standortsicherung besteht hingegen nicht.
Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8
BauGB auch die Belange der Wirtschaft zu berücksichtigen und in bestimmten Fällen zugunsten eines
bestehenden Betriebes wegen der Beachtung der Belange der Wirtschaft sowie des Eigenturnschutzes nach Art. 14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse in die Bauleitplanung einbezogen
werden kann. Es fehlt aber an einem schützenswerten Belang eines Betriebs, an seinem Standort zu
verbleiben und diesen auch noch zu erweitern, wenn der Betrieb in der Vergangenheit weder bauordnungs- rechtliche Auflagen, noch emissionsschutzrechtliche Bestimmungen und elementare Sicherheitsgrundsätze beachtet hat. Bereits im Rahmen der ersten, in der Zeit vom 24.09.2012 bis zum
23.10.2012 durchgeführten Offenlage wurde darauf hingewiesen, dass die Auflage zur Eingrünung
des Bestehenden Silos vom Bauherrn und Anlagenbetreiber RaiBa nicht eingehalten wurde. Die
Verwaltung sah sich allerdings nicht veranlasst, mit bauordnungsrechtlichen Maßnahmen gegen die
RaiBa vorzugehen — wohl in der Voraussehung, dass es früher oder später zu einer Realisierung des
geplanten Industriesilos kommen würde. Die nach Stand der Technik verfügbare und bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Staub-Abzugseinrichtung hat die RaiBa trotz massiver Proteste gegen die
ständig wiederkehrenden Staubimmissionen beim Getreideumschlag nicht installieren müssen. Auch
hier ist die Stadtverwaltung nicht tätig geworden, obwohl es unzählige Beschwerden und sogar Anzeigen der betroffenen Bürger gab. Und selbst als die RaiBa, die auf dem Betriebsgelände neben den
explosionsgefährlichen Getreidestäube auch leicht entflammbare Gefahrenstoffe (z.B. Kraftstoffe
sowie Dünge-,. Unkrautvernichtungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel) in erheblicher Menge lagen,
ebendort am 25.06.2012 Abfall offen verbrannt hat, sah sich die Stadtverwaltung nicht zum Einschreiten veranlasst. Vor dem Hintergrund der massiven und wiederholten Verstöße gegen öffentliche und
drittschützende Ordnungsnormen wird erkennbar, dass auch aus der Sicht des Vorhabenträgers kein
schutzwürdiges Interesse am Bestand von Anlage und Betrieb gegeben sein kann.
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
Die Behauptung, eine "Satzung" sehe die Beantwortung von an den Rat gerichteten Fragen vor ist
unzutreffend. Die ausnahmsweise schriftliche Beantwortung gemäß § 14 Abs. 3 der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt ist eine Kann-Vorschrift: "Die Beantwortung der
Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht
möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine
Aussprache im Rat findet nicht statt." Der Verzicht auf eine Beantwortung ist im vorliegenden Fall
auch deshalb nicht zu beanstanden, da diese während eines laufenden Bauleitplanverfahrens nach
Baugesetzbuch gestellt wurden und auf eine Befassung im Verfahren verwiesen wurde.
Wertungsbeschluss:
Der Ablauf der Bauleitplanverfahren sowie der Umgang mit den in den Rat eingebrachten
Fragestellungen zum laufenden Bauleitplanverfahren sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anlagen 1 und 2 werden in den Zeilen 013.18 und 013.19 behandelt.
Rechtsmäßiger Betrieb
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen,
so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Städtebauliche Ziele der Bauleitplanung
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Neben den schwerwiegenden Verstößen beim Anlagenbetrieb ergibt sich die Rechtswidrigkeit der
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf SchallSeite 135 von 242
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Bestandsanlage bereits aus dem Aspekt, dass sich diese auf einer Fläche für die Landwirtschaft
befindet, deren Nutzung rechtlich auf Zwecke eben dieser Landwirtschaft beschränkt ist. Die tatsächliche Nutzung geht indes weit über das hinaus, was unter eine bloßen Agrarnutzung oder Unterstützung der Landwirtschaft noch subsumiert werden könnte und bezieht darüber hinaus weitere Flächen
(" Halle Kranz") mit ein, auf denen weitere Mengen gelagert werden. Sowohl die aktuelle Gesamtlagerkapazität am Standen Kehler Weg als auch die gewerbliche Nutzung der Fläche für den Betrieb
eines sog. "grünen Marktes" sind mit dem ausgewiesenen Nutzungszweck unvereinbar. Auch aus
diesem Grund ist ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Bestands nicht erkennbar.
Dass der Bestandsschutz gleichwohl zu einem stadtplanerischen Ziel zu erhoben wird, erklärt sich
allein aus dem bisherigen Verhalten der Stadtverwaltung, das keineswegs durch eine angemessene
Abwägung tatsächlich schutzwürdiger Interessen, sondern nur von der unbedingten Durchsetzung
politischer Ziele getrieben ist und zudem einen zwischenzeitlich als ordnungsrechtlich nicht haltbar
erkannten Zustand legalisieren soll. Die Festlegung städtebaulicher Ziele ist aber keineswegs dem
Belieben der Verwaltung anheim gestellt, sondern unterliegt u.a. der Kontrolle ordnungsgemäßer
Ermessensausübung. Hierbei erweist sich bereits als ermessensfehlerhaft, die Rechts- und Ordnungswidrigkeit des "Bestands" dadurch zu verklären, dass aus ihm ein vermeintlich legitimes städtebauliches Ziel wird.
und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beac htung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher B etrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zu r Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Mehr noch setzen Verwaltung und Rat sich in Widerspruch zu den von ihnen selbst formulierten
städtebaulichen Zielen, denn sie hatten in der am 29.10.2002 durch den Rat beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten Abrundungssatzung Gymnich, Neustraße (DGK 5 5 (713/94)), eine
maximal eingeschossige Bauweise vorgeschrieben. Zur Begründung heißt es dort, dass mit dieser
Beschränkung ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft erreicht werden soll und
dass bereits eine zweigeschossige Bebauung zu massive und hohe Bebauung bewirken und das
Ortsbild beeinträchtigen" würde. Mit den aktuellen vermeintlichen städtebaulichen Zielen sollen aber
Silotürme vereinbar sein, die der Höhe eines zehngeschossigen Hochhauses entsprechen. Überdies
sieht der Anlageplan zu der am 29.10.2002 beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten Abrundungssatzung für Wohngebäude ausdrücklich eine Abstandsfläche von 200m zum bereits bestehenden Getreidesilo vor. Für den Neubau des Industriesilos soll diese Abstandsfläche nun umgekehrt
nicht gelten. Eine solche Entscheidung ist offensichtlich widersinnig und auch aus diesem Grund Verhältnis zur Nachbarschaft
ermessensfehlerhaft.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer FlurbereiAuch das zweite vermeintlich stadtplanerische Ziel, "die Verbesserung der bestehenden Gemengeila- nigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnge-Situation insbesondere in Bezug auf die Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbar- bebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
schaft verkennt zum einen, dass die angestrebte Maßnahme weder geeignet noch erforderlich ist, um durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
die RaiBa als Betreiberin des bestehenden Silos zur Einhaltung ordnungsrechtlicher und drittschüt- realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
zender Normen zu veranlassen. Zum anderen wird auch hier evident, dass die Verwaltung darum
bemüht ist, durch die Änderung der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen in erster Linie zu Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor,
kaschieren, dass sie sich selbst über Jahre hinweg trotz massiver Proteste aus der Nachbarschaft des die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der WohnSilos nicht um die Einhaltung verbindlichen Ordnungsrechts gekümmert hat. Hierbei hat sie selbst die nutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches
vermeintliche "Gemengelage-Situation' mitgeschaffen, denn dem Anlagenbetreiber war noch in den Einschreiten hätten veranlassen können.
letzten Jahren eine erhebliche Erweiterung der Bestandsanlage (Errichtung weiterer Silotürme sowie
eines Sturzbunkers) gestattet worden, ohne dass hierbei auf die Einhaltung bestehender Auflagen Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
oder imissionsschutzrechilicher Bestimmungen geachtet worden wäre. Die Staubbelastung dient zwar zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
zur Illustrierung der "Gernengelage-Situation''. Konkrete Feststellungen oder Prognosen hierzu sind Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
jedoch - offenbar aus gutem Grund — weder von der Verwaltung, noch vorn Vorhabenträger getroffen Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
worden. Obwohl genügend Zeit und Gelegenheit hierfür bestanden hatte. Auch die Tonnage des
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Stand: 26.03.2014
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Trennungsgrundsatz [Abrundungssatzung Neustraße / Abstandserlass NRW]
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Daher genügt der Bebauungsplan bereits nicht den Anforderungen des § 50 Satz 1 BlmSchG und den Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserdiesbezüglichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW vom 06.06.2007. Dieser sieht Mindestabstän- lasses festgesetzt wird.
de zwischen Flächen für die gewerbliche / industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits vor. Östlich des Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs Wohnbebauung Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anan. Das dortige Gebiet dient ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50 Satz 1 BlmSchG. Bei wendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeider schon gegenwärtig und auch künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung handelt es sich dagegen ten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
um eine solche gewerblich-industrieller Art. Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Abstandserlass Mindestabstände zur Wohnbebauung von 200m bzw. 500m vor. Begründung hierfür Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen, verursacht insbesondere durch Bewegun- des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
gen der Kraftfahrzeuge, Be- und Entladevorgange und Anlagengeräusche, sowie Staubimmissionen. ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
Den gesetzlichen Mindestabstandsflächen kann der Vorhabenträger auch nicht mit der Prognose vertretbar.
eines von ihm beauftragten Lärmemissionsgutachtens begegnen, zumal die dortigen Grundannahmen
erkennbar von einer anderen Gebäudeanordnung ausgehen, als derjenigen, die für das aktuelle Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die
Offenlegungsverfahren unterstellt wird. Abgesehen vom falschen Aufmaßpunkt sind die gutachterlich Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trenermittelten Prognosewerte bereits durch die nunmehr neu geplante Westzufahrt unbrauchbar.
nungsgrundsatz zu wahren.
tatsächlichen Getreideumsatzes an der Waage der Bestandsanlage, die den größten Teil zur
Staubimmission beiträgt, war seitens der Verwaltung zwar nicht aktuell hinterfragt worden, jedoch ging
die Verwaltung noch bei der Erlass der Abrundungssatzung ganz offensichtlich von der emissionsbedingten Erforderlichkeit der Abstandsflächen aus, die auch bei Anwendung des BlmSchG begründet
werden. Aus den seitens der RaiBa angegebenen Lagermengen lassen sich unschwer die möglichen
Umschlagsmengen errechnen. Diese liegen unstreitig oberhalb der Schwellenwerte der Ziff. 9.11.1
der Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU. Aus diesem Grund ist auch die vorgesehene
Beschränkung der Lagerkapazität bzw. des "Jahresumsatzes" gerade nicht geeignet, zukünftige
Umschlagmengen, die ebenso die Anwendbarkeit des BlmSchG begründen, zu verhindern.
Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche S02 ab, so beträgt der Abstand zur Wohnbebauung lediglich
ca. 56 m. Somit liegt, bezogen auf die reine Erweiterungsfläche, ein evidenter Verstoß gegen die
Anforderung des Abstandserlasses vor. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um eine Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass sie an die Bestandsflächen der RaiBa anschließt. Es kann mit
Blick auf die Größe des SO2 auch nicht mehr von einer - nach welchen Kriterien auch immer zu bestimmenden - angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (SO1) gesprochen werden. Denn die
Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des SO1 deutlich um mehr als das Doppelte.
Hierbei ist nicht zu übersehen, dass die im Rahmen der erneuten Offenlegung ausgelegten Planunterlagen die angrenzende Wohnbebauung unzutreffend darstellen. Ausgerechnet das der Planfläche
nächstgelegene Wohngebäude (Kehler Weg 17a) ist verborgen, wodurch der Eindruck erweckt wird,
die Abstände zur angrenzenden Wohnbebauung seien weit größer, als dies tatsächlich und bereits
gegenwärtig der Fall ist.
Schallkontingente
Der Bebauungsplan setzt Überbaubare Grundstücksflächen fest, innerhalb derer die geplanten
Baukörper, z.B. Lagerhallen, Annahmegebäude und Silos, errichtet werden dürfen. Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente eingehalten werden. Die Tatsache, dass die Kontingente auf der Planung zum Stand
der Offenlage, d.h. ohne Westzufahrt, ermittelt wurden, ist dabei irrelevant.
Städtebaulicher Vertrag
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Beschränkung ihrer Bestandsrechte auf die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente bereit erklärt. Hierdurch wird
die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung zur Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation nachhaltig abgesichert.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
EBi Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg und gewerblicher Nut- Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen keine Beschwerden in Art und
013.3 zung durch die RaiBa schon in der Vergangenheit spannungsgeladen war und jedenfalls einem auf Anzahl vor, die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und
Erweiterung zielenden Bestandsschutz gerade entgegensteht. So haben sich Anwohner seit den der Wohnnutzung hätten vermuten lassen.
1990er Jahren immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen, verursacht durch den Betrieb der
RaiBa, beschwert. Auch in den letzten Jahren hat es wieder holte und massive Beschwerden gege- Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
ben, die dokumentiert sind.
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen - insbesondere die in jüngster Zeit vorgetragenen Beschwerden der
Anwohner - bestätigen die Gemengelage-Situation und damit den Handlungsbedarf in Bezug auf die
vorliegende Bauleitplanung.
EBi Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten Planung sehenden Au- Im vorliegenden Fall bedarf es - wie bereits in Zeile 013.2 ausgeführt - keiner Betrachtung von Alter013.4 ges, obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben der nativstandorten. Die vorliegende Planung ist sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, da
RaiBa verfügt, mit denen die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung eingehalten sich mit Umsetzung der Planung der Betrieb wesentlich von der Wohnbebauung "fortbewegt".
werden können. An keiner Stelle setzt sich die Begründung des Beschlussantrags mit den schutzwürdigen Interessen der Anwohner, insbesondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG auseinander. Es wird Die Behauptung, die vorliegende Bauleitplanung setze sich nicht mit den "schützenswerten Interessogar in nachgerader zynischer Weise behauptet, die Nachbarschaft des beplanten Industriesilos sen der Anwohner" auseinander, ist unzutreffend. Vielmehr ist es so, dass die Anwohner für die
werde zu einer Wertsteigerung der Grundstücke beitragen. Ein solches Maß an Unsachlichkeit ist Wohnbebauung einen Schutzanspruch für ihre Grundstücke einfordern wollen, der aufgrund der
kaum zu überbieten.
tatsächlichen Verhältnisse der Gemengelage nicht eingefordert werden kann. Auch vor dem nicht
näher substanziierten Vorwurf der "Unsachlichkeit" lässt sich keine andere Rechtslage ableiten als
die in Zeile 013.2 bereits dargestellt.
EBi Straßenverkehr
013.5 Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebiets für die dort
vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeugnisse ausreichend gesichert ist. Dies gilt auch für die nun vorgesehene westliche Anbindung und insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während der Erntezeit. Denn dann ist mit Spitzenbelastungen zu rechnen; dies zeigen schon die Erfahrungen aus der Vergangenheit. Nicht nachvollziehbar ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung zu dem
Bebauungsplan Nr. 164 durch das Ingenieurbüro VSU GmbH, Herzogenrath eine Prognose für die
Bestandsanlage einerseits und eine Prognose für den geplanten Anlagenteil andererseits erstellt
worden ist. Es mag sein, dass sich die Annahme im Bestand auf ca. 10 % des bisherigen Fahrtenaufkommens reduziert. Dies hilft indes wenig, zieht man die durch den neu geplanten Anlagenteil zu
erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen hinzu.
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Anregung, im Rahmen der Beurteilung der Gemengelage der Wohnbebauung einen noch höheren Schutzanspruch beizumessen, kann nicht gefolgt werden.
Die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde der Zweck verfolgt, einen Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse anzusiedeln, ist unzutreffend. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird
ein bestehender Betrieb um einen bisher unbebauten Bereich erweitert, um wesentliche Betriebsprozesse auf die der Wohnbebauung abgewandte Seite verlagern zu können. Der Bebauungsplan
sieht ferner für den Standort erstmalig eine Mengen- und Sortimentsbeschränkung der Handelsprodukte vor. Hierüber wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen - wie dem Verkehrsgutachten zu
entnehmen ist - nachvollziehbar ableiten.
Mit der Umsetzung der vorliegenden Planung
• entfallen die mittels Lkws durchgeführten Umlagerungsfahrten und
• werden die wesentlichen Betriebsprozesse in die Erweiterungsfläche
verlagert.
Diese Erweiterungsfläche ist rd. 100 m vom Grundstück des Einsenders entfernt und wird über den
Kehler Weg erschlossen.
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist auch für den Einsender keine negative Verkehrsentwicklung verbunden.
EBi Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße sowie der Kehler Weg Für die skizzierte Prognose des Einsenders zur zukünftigen Nutzung des
013.6 im Vergleich zu den anderen Verbindungswegen mit einer derartig geringen Belastung mit LKW- Straßen- und Wegenetzes gibt es auf der Basis der durchgeführten Verkehrserhebungen
Verkehr bzw. dem Verkehr von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil der Verbindungs- keine Anhaltspunkte.
weg in Richtung Neustraße mit einer Breite von 3,1 m beibehalten werden soll, was für den verkehrlichen Begegnungsfall nicht ausreichend ist, ist davon auszugehen. dass der Kehler Weg entgegen Wertungsbeschluss:
der Prognoseannahme häufiger benutzt werden wird. Denn von Norden kommender Anlieferverkehr Die Bedenken bezüglich der Verkehrsprognose zu der vorliegenden Planung werden nicht geteilt.
zur RaiBa wird (anstelle des zu schmalen Verbindungsweges) weiter die Neustraße entlang fahren
und sodann über den Kehler Weg den zukünftigen Anfahrtsschwerpunkt im nördlichen Bereich der
Erweiterungsfläche SO2 erreichen.
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EBi Auch ist das „Einmündungskonzept.' hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. Danach sollen auf
013.7 den Verbindungswegen Kehler Weg / Siedlerweg und Kehler Weg / Kohlstraße an geeigneten Punkten Ausweichstellen errichtet werden, weil diese Wege für den gerade zur Erntezeit regelmäßig zu
erwartenden Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespann deutlich zu eng sind. Dies wurde
bereits mitgeteilt und diesseits durch Messungen und Lichtbilder dokumentiert. Errichtet man die
beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich an den Einmündungen der Feldwege,
ist die Kapazität der Ausweichstellen begrenzt und wird nicht zu einer Entlastung der verkehrlichen
Situation beitragen. Zudem existieren die planungsseitig unterstellten - und sogar dargestellten Einmündungen in der Realität ebensowenig, wie die ebenfalls eingezeichneten Feldwege. Auch trifft
der Bebauungsplan insoweit keine Sicherungsvorkehrungen, was er auch nicht kann, da sein Geltungsbereich sich nicht auf die vorgeschlagenen Einmündungen an den Feldwegen erstreckt. Daher
heißt es auch in der Planbegründung, dass es sich bei den Vorschlägen nicht um Maßnahmen
handelt, die innerhalb des Bebauungsplanes regelbar sind,
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen wird, die
außerhalb des Plangebietes entsprechende ungelöste Konflikte hervorruft und die bisher - besonders zur Erntezeit prekäre Verkehrssituation nicht wirksam entschärft. Es ist auch nicht erklärlich, aus
welchem Grund der Lieferverkehr zunächst durch das Ortsgebiet Gymnichs und dann durch ein
Wohngebiet zum Silo fahren müsste, wenn er dies problemlos über die geplante Westanbindung
erreichen kann. Insoweit ist die Sperrung des Wohngebiets für den Lieferverkehr - sei er nun landwirtschaftlich" oder nicht - alternativlos und es besteht kein erkennbarer Grund gegen eine solche Sperrung. Selbst diese Auflage halten Verwaltung und Rat jedoch nicht erforderlich, weil sie sich einmal
mehr nicht mit der Schutzwürdigkeit der Belange der Anwohner befassen, sondern ausschließlich die
wirtschaftlichen Ziele der RaiBa im Blick haben. Die erkennbar fehlende Interessensabwägung führt
auch insoweit zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Beschlusses.
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Die Verkehrssituation rund um die Warenabteilung wurde detailliert gutachterlich untersucht und in
dem Verkehrsgutachten zum vorliegenden Bauleitplanverfahren beschrieben. Der Gutachter vermochte überzeugend darzulegen, dass mit einer Verschlechterung der gegenwärtigen Situation nicht
zu rechnen ist, sondern im Gegenteil erhebliche Entlastungseffekte entstehen. Diese resultieren
insbesondere aus der Verlagerung der Hauptzufahrt zum Betriebsgelände in den westlichen Bereich.
Hinsichtlich des Abschnittes des Kehler Weges, an welchem die Wohnbebauung liegt, lässt sich
nach der gutachterlichen Prognose keine Verschärfung der Verkehrsbelastung und damit der Verkehrslärmsituation ersehen. Diese Strecke wird nach den Verkehrszählungen schon heute in nur
geringem Umfang durch den Ziel- und Quellverkehr genutzt. Denn sie führt in den Ortskern von
Gymnich, den die hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Fahrzeuge nach Möglichkeit meiden.
Die Erschließung erfolgt nach wie vor im Wesentlichen über das Wirtschaftswegenetz.
Die vorliegende Planung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde außerhalb des Plangebietes "in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen", die "außerhalb des Plangebietes
entsprechend ungelöste Konflikte hervorruft" unzutreffend. Es wird davon ausgegangen, dass durch
die Verlegung der Hauptzufahrt nach Westen nach Umsetzung der Planung eine weitergehende
Verlagerung der Zu- und Abfahrt über das vorhandene Wirtschaftswegenetz im Westen einhergehen
wird.
Sollte sich die Einschätzung der bestehenden Verkehrssituation unter Berücksichtigung aller Betriebe
mit entsprechendem Ziel- und Quellverkehr zukünftig ändern, kann die Politik entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen beschließen, durch die bestimmte Verkehre innerhalb des vorhandenen
Straßen- und Wegenetzes ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Der vorliegende Bebauungsplan bleibt hiervon unberührt.
Das Wirtschaftswegenetz entspricht dem üblichen Ausbaustandard in Erftstadt. Die Empfehlung zur
Sicherung der Fahrbahnbreite auf 6,5 m dient zur Erntezeit der Leistungsfähigkeit des Wegenetzes
am Kehler Weg, um das Aneinander-Vorbeifahren und das Einscheren in die Straßen und Verbindungswege zu verbessern. Die RaiBa hat sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages dazu
bereit erklärt, die Kosten für den Ausbau des Verbindungsweges Kehler Weg - Siedlerweg zu übernehmen.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung der aktuellen und zukünftigen Verkehrssituation durch den Einsender ist unzutreffend. Die vorliegende Planung bedarf daher nicht der städtebaulichen Zielsetzung, eine "Verkehrssituation wirksam zu entschärfen".
Die Aussage, der Bebauungsplan enthalte keine Staubimmissionsprognose, ist unzutreffend. Die
Prognose ist in Umweltbericht und Planbegründung nachvollziehbar dargelegt. Danach wird sich die
Situation für die Nachbarschaft nach Umsetzung der Planung wesentlich verbessern: Durch die
Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse in die Erweiterungsfläche wird die offene Getreideannahme an der Bestandsanlage wesentlich weniger in Anspruch genommen.
EBi Staub
013.8 Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde. Nach der Planbegründung soll
davon auszugehen sein, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr. 7.35
des Anhangs zur 4. BlmSchV nicht überschreiten und daher die „emissionsrelevante Überwachungsschwelle- nicht erreicht wird. Eine Grundlage für diese Prognose wird nicht angegeben und ist
auch sonst nicht erkennbar.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, dürfen nicht beliebig stauben. Die Staubentwicklung wäre im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens dann näher zu untersuAußerdem enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb der chen und gegebenenfalls zu lösen, wenn die angestrebte Betriebserweiterung zu einer Verschärfung
RaiBa künftig tatsächlich unter den Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV führen würde. Gerade in diesem Punkt wird aber - wie der Begründung zu entnehmen ist - eine
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bleibt, denn letztlich kommt es nicht auf mehr oder weniger haltbare Prognosewerte, sondern auf die
tatsächlichen Emissionen an. Ausweislich der Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2 um eine Angebotsplanung handeln, während in der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung
planungsrechtlich erfasst werde. Das bedeutet, dass künftig ein Betrieb der RaiBa in der Erweiterungsfläche SO2 zulässig ist, der nach BlmSchG zu genehmigen wäre, und die dortigen Mengenschwellen deutlich überschreitet. Die Festsetzung, wonach der „Jahresumsatz" - was immer dies
sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will - 20.000 t nicht überschreiten darf, ändert
daran nichts. Allein schon deshalb bedurfte es einer Staubimmissionsprognose um Auswirkungen
der Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung abschätzen zu können. Eine solche Prognose hätte sich auf die tatsächlichen Umschlagmengen und nicht auf einen imaginären "Jahresumsatz" zu stützen.
Überdies ist höchst zweifelhaft, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr.
7.35 des Anhangs zur 4. BlmSchV nicht überschreiten wird, da auch der bestehende Betrieb durch
Mehrfachbefüllung der vorhandenen Silos die maßgeblichen Schwellen bereits überschreitet und der
Neubau wirtschaftlich inplausibel erscheint, wenn die Urnschlagsmenge reduziert werden muss.
Tatsächlich soll die Umschlagsmenge jedoch offenbar gar nicht begrenzt werden, denn anstelle des
im Immissionschutzrecht üblichen Begriffs des "Umschlags' wurde mit dem "Jahresumschlag" offenbar bewusst ein Terminus verwendet, der in der gesamten BImSchV nicht ein einziges Mal vorkommt,
so dass schon Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit einer emissionsrelevanten Mengenbeschränkung bestehen.
EBi Geruch
013.9 Zu den Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der RaiBa jetzt schon ausgehen und die auch unter
Berücksichtigung der Erweiterung des Betriebs zu erwarten sind, findet sich in der Planbegründung
nichts. Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits
von einem jahreszeitlich bedingten, erhöhten Staubaufkommen die Rede ist, andererseits aber die damit
einhergehende Geruchsbelastung nicht zum Gegenstand gutachterlicher Beurteilungen gemacht
wurde. Wie sich der Planbegründung außerdem entnehmen lässt, sollen zukünftig auch feuchte
Waren am Standort angenommen werden: feuchte Waren können im besonderen Maße zur Geruchsbildung neigen. Die Tatsache, dass Geruchsbelastungen noch nicht einmal Gegenstand der
Fragestellungen geschweige denn gutachterlicher Feststellungen sind, belegt ein weiteres Mal die
Einseitigkeit der Interessenwahrnehmung bei der jeweiligen Beschlussfassung.
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deutliche Verbesserung eintreten, da die mit Staubimmissionen verbundenen Betriebsvorgänge in
den Bereich der Erweiterungsfläche verlagert werden sollen.
Auch die Aussage, der Bebauungsplan enthalte keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der
Betrieb der RaiBa künftig unter den Mengenschwellen der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung
bleibt, ist nicht zutreffend. Diese Mengenbeschränkung ist textlich festgesetzt (siehe Textliche Festsetzung 1.4). Die Einhaltung der Umsetzung dieser Festsetzung ist über betriebswirtschaftliche
Nachweise gewährleistet.
Wertungsbeschluss:
Die Aussagen zu den Staub- und Mengenprognosen sind unzutreffend. Da die Staubentwicklung
über die vorliegenden Festsetzungen in Kombination mit dem Städtebaulichen Vertrages gesichert
wird, besteht kein Anlass, ergänzende Untersuchungen vorzunehmen.
Durch den Bestandsbetrieb geht keine nachbarschaftlich relevante Geruchsbelastung aus. Das
Waren- und Handelssortiment wird durch die vorliegende Planung gegenüber der Bestandssituation
nicht geändert.
Auch feuchtes Getreide wurde bisher angenommen. Dieses wird bei Anlieferung wird beprobt und
nach möglicher Trocknung dem Zustand entsprechend gelagert, so dass es nicht zu einer Geruchsbildung kommt. Entsprechend wird auch in Zukunft verfahren. Daher tritt mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung gegenüber der Bestandssituation ein.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung sieht keine Nutzung vor, die eine für den Einsender relevante Geruchsbelastung verursacht. Die Sachverhaltsermittlung ist vollständig.
Bei dieser handelt es sich um eine Getreideannahmestelle. Naturgemäß kommt es während der nur
wenige Wochen im Jahr dauernden Erntezeit wetterabhängig zu Ernteeinsätzen in der Nachtzeit.
Diese beliefen sich nach Auswertung durch die RaiBa in der Vergangenheit auf wenige Ausnahmen
und beschränkten sich im Wesentlichen auf die Zeit zwischen 22:00 und 24:00 Uhr. Nach Umsetzung der vorliegenden Planung wird an der Bestandsanlage auf Nachtbetrieb verzichtet.
EBi Lärm
013.10 Wir befürchten, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausgesetzt zu
werden, die den jetzt schon zeitweilig unerträglichen Zustand, insbesondere zur Erntezeit, und dort
vor allem zur Nachtzeit, noch verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm, der durch die
eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm. Der Bebauungsplan Nr. 164
enthält nicht die notwendigen Festsetzungen, um die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in Verbindung mit dem Plangebiet hervorgerufenen Konflikte zu bewältigen. Dazu im Einzelnen:
Wertungsbeschluss:
Mit der vorliegenden Planung ist keine Verschlechterung der Lärmsituation für den Einsender verbunden.
EBi Die Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von maximal zulässigen
013.11 Bauphysik (ITAB) vom 21.05.2012 bzw. 03.09.2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen Schallemissionen.
vorgesehen (Lärmkontingente). Die durch den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen werden durch die festzusetzenden Emissionskontingente jedoch nicht sachgerecht abgefan- Als Anlage 4 wurde seitens des Einsenders die Stellungnahme zu den Schalltechnischen Untersugen. Zudem sind die Feststellungen durch die geänderte Planung (Westzufahrt) unbrauchbar geworden. chungen ITAB" der Gesellschaft für sensorische Messtechnik mbH deBAKOM vorgelegt. Wie der
Stellungnahme zu entnehmen ist, basiert diese ausschließlich auf den beiden schalltechnischen
Gutachten. Bei diesen handelt es sich um wesentliche Bestandteile des Bebauungsplanverfahrens
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Nr. 164, insbesondere
- Urkunde
- Textliche Festsetzungen und
- Begründung.
Wie den Fragestellungen von deBAKOM zu entnehmen ist, lagen dieser diese Verfahrensunterlagen
nicht vor. Die Stellungnahme basiert insofern auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung.
Hierfür spricht ebenfalls, dass die Fachbehörden die dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegenden Gutachten fachlich nachvollziehen konnten und die seitens deBAKOM benannten Erläuterungsbedarfe und Kritikpunkte zu einzelnen Bewertungsansätzen nicht teilen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren auf dem Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN
45691 "Geräuschkontingentierung" vom 21.05.2012. Die Warenabteilung hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen, dass diese Kontingente eingehalten werden. Dass die
festgesetzten Schallkontingente durch die Planung eingehalten werden, bestätigt das eigentlich erst
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderliche Prognosegutachten. Dieses berücksichtigt dann auch den zukünftigen Betriebsumfang der Warenabteilung. Die RaiBa hat sich im Rahmen
eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden Beschränkung verpflichtet.
Die Schlussfolgerung von deBAKOM, "die vorgenommene Kontingentierung bildet weder die Ausgangs- noch eine zukünftige Situation ab", lässt das Bauleitplanverfahren vollständig unberücksichtigt. Durch die Festsetzung im Bebauungsplan wird die Kontingentierung zukünftiger Rahmen. Auch
die Aussage, dass das Prognosegutachten zeige, "dass während der Erntekampagne auch zukünftig
erhebliche Überschreitungen der nachts in der Umgebung des Warenlagers der RaiBa Gymnich eG
für Gewerbegeräusche geltenden Richtwerte nach TA Lärm" zu erwarten sind" lässt die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens unberücksichtigt.
EBi Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Gutachtens des Ingenieurbüros für Technische
013.12 Akustik und Bauphysik (ITAB) vom 03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll, dass die Vorgaben der Nr. 6.3 TA Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht
mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu rechnen. dass es in der
Erntezeit zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte in deutlich mehr als zehn Nächten kommt.
Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse
erlaubt der Bebauungsplan eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass im Rahmen einer
Baugenehmigung oder BlmSchG-Genehmigung nicht mehr gesteuert werden können wird. Dies gilt
gerade für die Lärmbelastung zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält der Bebauungsplan auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl dies angesichts der vorherzusehenden
Lärmbelastungen zwingend nötig wäre. Hierbei ist festzustellen, dass es sich beim Silo und Warenlager
keinesfalls um einen reinen Saisonbetrieb handelt. Vielmehr findet der Liefer- und Kundenverkehr ganzjäh-
Wertungsbeschluss:
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von maximal zulässigen
Schallemissionen. In Kombination mit dem zwischen der Stadt Erftstadt und der RaiBa abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrag, in dessen Rahmen sich die RaiBa zu der erforderlichen Beschränkung, der Bestandsanlage bereit erklärt, bildet die Kontingentierung die zukünftige Emissionssituation eindeutig ab.
Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung, dass die Schallkontingentierung einzuhalten ist. Diese
dürfen gemäß TA Lärm maximal 10-mal im Jahr überschritten werden. Die Warenabteilung hat nach
Umsetzung der Planung die festgesetzten Kontingente einzuhalten und den Betrieb an der Bestandsanlage entsprechend einzuschränken. Hierzu hat sich die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit erklärt.
Unabhängig davon ist die Aussage, dass es in den vergangenen Erntejahren "an deutlich mehr als
10 Tagen zu Nachtanlieferungen", d.h. Anlieferungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens
gekommen sei, nach Auswertung der RaiBa unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unzutreffend.
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
rig statt. Insbesondere werden im sog. "Grünen Markt" Artikel vertrieben, die durch die Kunden ganzjährig
nachgefragt werden (Baustoffe, Futter-, Dünge-, Schädlingsbekämpfungsmittel etc.). Eine saisonale oder
artikelbezogene Verkaufsbeschränkung enthalten die bisherigen Planungen dennoch nicht.
EBi Der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen am nächstge013.13 legenen Wohnhaus östlich des Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspegel von 70 dB(A)
ergab. Hierzu ist festzustellen, dass nur nach den ausgelegten Planungsunterlagen das Wohnhaus Kehler
Weg 17 dem Bestandsbetrieb am nächsten liegt. Die Planungsunterlagen sind jedoch insoweit unzutreffend,
denn es wird das Wohnhaus Kehler Weg 17a, welches dem Bestandsbetrieb tatsächlich am nächsten liegt,
gar nicht ausgewiesen. Die Ergebnisse der messtechnischen Untersuchung sind daher bereits aus diesem
Grunde unbrauchbar. Hiervon abgesehen überschreitet ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nach TA Lärm
die maßgeblichen Richtwerte deutlich. Weil die im S01 ebenfalls vorgesehenen Emissionskontingente für
den vorhandenen Bestand keine Verbindlichkeit haben, fragt es sich, wie zukünftig gewährleistet werden
soll, dass nicht erneut Werte von 70 db(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen eintreten. Auch
diesbezüglich sind keine entsprechenden Auflagen erkennbar.
EBi Eingriff in das Landschaftsbild
013.14 Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Dies gilt gerade für
die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung, die denen eines zehngeschossigen Hochhauses entsprechen. Die vorgesehene Eingrünung ändert hieran wenig, zumal sie die Höhe der Silotürme nicht
erreicht und diese im Übrigen auch nicht sofort, sondern erst nach erheblicher Wachstumsdauer teilweise
verdecken wird, zumal eine Mindesthöhe der Anpflanzungen nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus gleicht es
einer Verhöhnung der Anwohner, wenn die Eingrünungsauflage als Verbesserung der jetzigen Situation
dargestellt wird. Tatsächlich besteht auch für die Bestandsanlage eine Eingrünungsauflage. Allerdings
wurde diese Auflage — trotz Protesten aus der Nachbarschaft des Silos - von der Verwaltung zu keinem
Zeitpunkt effektiv eingefordert. In der Folge ist eine Eingrünung bis zum heutigen Tage nicht vorhanden.
Soweit zu unterstellen ist, dass die Verwaltung ihre Praxis auch in der Zukunft nicht ändern wird, steht sogar
zu befürchten, dass auch die späteren Industriesilotürme gänzlich ohne Eingrünung bleiben werden, so wie
dies bei der Bestandsanlage Jahrzehnten der Fall ist. Dieser Zustand hat bereits zu dem zutreffend beschriebenen, verminderten Erlebniswert der Umgebung beigetragen. Hierfür ursächlich sind das Verhalten
der RaiBa als Betreiberin und der Verwaltung, die es versäumt hat, für die Eingrünung zu sorgen. Dieser
Umstand kann jedoch nicht zu einer Verminderung der Schutzwürdigkeit der Interessen der Anwohner,
insbesondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. I GG führen. Vielmehr werden die Anwohner in ihren Interessen
bereits gegenwärtig beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung, zumal diese von den Anwohnern keinesfalls
hingenommen wird, darf nicht zur Begründung weitergehender Beeinträchtigungen und Grundrechtsverletzungen herangezogen werden.
Der Vorhabenträger wird zudem gegenüber den Anwohnern in ungerechtfertigter Weise bevorzugt. Während für die Anwohner nach der geltenden Abrundungssatzung vom 29.10.2002 eine Geschosshöhenbeschränkung ("maximal eingeschossig") gilt, die sich unmittelbar auf den Grundstückswert auswirkt, soll der
RaiBa die Errichtung von Silotürmen erlaubt werden, welche die Höhe eines zehngeschossigen Hochhauses erreichen. Dieser Umstand zeigt ein weiteres Mal bildhaft das Ungleichgewicht bei der Interessenabwägung.
Stand: 26.03.2014
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Die Aussage, die festgesetzten Emissionskontingente hätten für den Bestand keine Verbindlichkeit,
ist unzutreffend. Dabei ist auch der auf dem Grundstück Kehler Weg 17 / 17a verorteten Immissionsaufpunkt lagemäßig durch eine entsprechende Kennzeichnung sowie die zusätzliche Angabe der
Koordinaten eindeutig verortet.
Wie den Verfahrensunterlagen zu entnehmen ist, wird die RaiBa mit Umsetzung der Planung entsprechend auf Bestandsrechte verzichten. Hierzu hat sie sich im Rahmen eines Städtebaulichen
Vertrages verpflichtet.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unzutreffend.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Die Eingriffe in Natur und Landschaftsbild wurden im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan bewertet. Mit der Umsetzung des im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleiches gilt der
Eingriff als ausgeglichen.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund wird die Einschätzung, der Bebauungsplan Nr. 164 ermögliche einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild, nicht geteilt.
Wie in Zeile 013.14 ausgeführt, stellt die aktuelle Planung das Ergebnis eines langen städtebaulichen Entwicklungsprozesses dar. Dabei wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich reduziert. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen kann nicht gefordert
werden, zumal eine signifikante Beeinträchtigung, wie sie seitens Anwohnern befürchtet wird, fachlich nicht belegbar sind. Die geplanten Siloanlagen sind nunmehr über 40 m südwestlich der bestehenden Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 100 m. Durch
die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es aufgrund
der Sonnenstandsbewegung zu keiner signifikanten zusätzlichen Verschattung der Dächer der
Wohnbebauung kommen:
Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um
entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere
Höhe haben als die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht
auf die Wohnbebauung aus.
EBi Verschattung
013.15 Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m über der Geländeoberkante
ist mit erheblichen, die Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigenden Verschattungswirkungen
bezogen auf unser Wohnhaus und die es umgebenden Grundstücksflächen zu rechnen. Dies gilt
einmal mehr, weil die Vorhabenplanung hinsichtlich der aufstehenden Gebäude ganz offensichtlich noch
nicht final ist und im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsprozesses schon mehrfach geändert
wurde. Je nach dem, welcher Abstand zwischen den Silotürmen und den im Süden und Südosten angrenzenden Wohngebäuden, zu denen auch das unsere zählt, eingehalten wird, intensiviert sich die Beeinträchtigung durch die Verschattung. Hierbei ist anzumerken, dass beispielsweise auf dem nächstgelegenen
Wohngebäude Kehler Weg 17a bereits eine Photovoltaik-Anlage installiert ist, so dass sich durch die Verschattung auch eine unmittelbar wirtschaftlich wirkende, eigentumsrelevante Beeinträchtigung ergibt. Aus
der Qualität der offengelegten Pläne, in denen das Wohnhaus Kehler Weg 17a schlicht fehlt, und aus den
durchgeführten Lärmmessungen, die offenbar auch nur vom Nachbargebäude Kehler Weg 17 aus durchgeführt wurden, lässt sich auch auf die Qualität der angeblich durchgeführten Verschattungssimulation schließen. Wir hatten wiederholt und durch detaillierte Berechnungen dargelegt, dass es zu jahreszeitlich unterschiedlich intensiver - Verschattung der angrenzenden Grundstücke kommt. Auch diese Tatsache wurde im
Entscheidungsprozess nicht berücksichtigt.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach
bestätigt sich, dass die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer zusätzlichen Verschattung kommen, durch die die Fotovoltaikanlagen auf den Dächern der Wohnbebauung signifikante
Ertragsverluste verzeichnen würden, unbegründet ist.
Wertungsbeschluss:
Die seitens des Einsenders dargestellte Verschattungsprognose ist nicht zutreffend.
EBi Abschließend beziehen wir uns vorsorglich nochmals auf unserer bereits im Rahmen der ersten zwischen Wertungsbeschluss:
013.16 dem 24.09.2012 und dem 23.10.2012 durchgeführten Offenlage mit Schreiben vom 23.10.2012 vorgebrach- Die Eingabe wurde bereits in der Vorlage V355/2013 zu Bebauungsplan Nr. 164 vom 24.09.2013
ten Einwendungen. Die Bezugnahme erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Stadtverwaltung eingehend behandelt.
mehrfach, u.a. im Rahmen der Sitzung des Stadtrats am 10.12.2013 erklärt hat, die erneute Offenlage
erfolge nur aus verfahrensrechtlichen Gründen.
EBi Zusammenfassung:
013.17 Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belästigungen für die Anwohner erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht.
Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben
und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider läuft und
die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
EBi Anlage 1
Wertungsbeschluss:
013.18 Rechtsanwälte Köhler & Klett, Schreiben vom 15.02.2012, 6 Seiten ohne Anlagen
Die anwaltliche Eingabe bezieht sich auf den Planungsstand der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des
Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe oben). Die im Übrigen vorgetragenen
Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung weiter relevanten Belange.
EBi Anlage 2
Wertungsbeschluss:
013.19 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich vom 28.06.2012 (Anlage2) zugleich Anlage 5 des Bürger- Zu der Eingabe des Bürgervereins einschl. Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich vom 28.06.2012
vereins „Gymnich regt sich e.V.“
siehe separate Wertung 010.31.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
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Stand: 26.03.2014
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2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 01.02.2014 (siehe auch EBi 010, 014, 016, 024 und 028)
EBi Einspruch gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und Bebauungspla014.1 nes Nr. 164, E.-Gymnich, Kehler Weg, Neubau Silos und Lagerhallen Raiffeisenbank Gymnich:
Ergänzend zu meinem Einspruchschreiben vom 30.1.2014 möchte ich noch folgende Einsprüche
hinzufügen:
1. Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150 m) Kehlerweg/Neustraße ist planungsrechtlich aufgrund der vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung nach der Baunutzungsverordnung als „Reines Wohngebiet" und nicht als „Allgemeines Wohngebiet“ einzustufen. Auf Grund
dieser Situation sind nach TA Lärm nur die niedrigeren Immissionswerte für Tag/Nacht zulässig.
Das angrenzende faktisch reine Wohngebiet löst die Einhaltung der erhöhten Schutzansprüche
aus. Diese müssen belastbar nachgewiesen werden.
Wertungsbeschluss
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung (RaiBa) dient dieser regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Durch die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
Der Grundbesitz am Kehler Weg und an der Neustraße ist durch den ländlichen Raum und die
vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer
und Anwohner am Kehler Weg und an der Neustraße anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert die
Pflicht zur gegenseitiges Rücksichtnahme.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung, die Wohnbebauung Kehler Weg / Neustraße bis zu einem Radius von ca. 150 m bauund immissionsrechtlich als Reines Wohngebiet einzustufen, wird nicht gefolgt. Es handelt sich um
eine Gemengelage.
EBi 2. Bei den notwendigen Anpassungen der Zuwegungsstraßen (Straßenverbreiterung, tragfähiger Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist auf die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
014.2
ausgelegt. Hierüber werden auch zahlreiche andere Standorte angedient, so z.B.
Untergrund) ist der Verursacher RaiBa allein kostenpflichtig zu machen.
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
der Milchhof Kohlstraße 99
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Mit der vorliegenden Planung wird das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht erhöht. Die RaiBa
hat - wie die übrigen Betriebe auch - einen Rechtsanspruch auf die bestimmungsgemäße Nutzung
des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes.
Die bestehende sowie die erwartende Entwicklung der Verkehrbewegungen wurde im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens umfassend untersucht. Der Verkehrsgutachter kommt hierin zu dem
Ergebnis, dass aus der vorliegenden Planung keine Verschlechterung der der vorhandenen Situation ableitbar ist. Aus diesem Tatbestand lässt sich somit auch kein "Verursacherprinzip" für ableiten.
Die seitens der Anwohner im Hinblick auf das der Landwirtschaft vorbehaltene Wirtschaftswegenetz
angeführte Kritik ist vielmehr eine Beschreibung der bestehenden Situation. Hieraus resultieren z.B.
Empfehlungen zur Anlage von Ausweichbuchten im Bereich des Verbindungsweges Kehler Weg Seite 146 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
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2.+3. Offenlage
Siedlerweg.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Aufgrund der Situation des städtischen Haushaltes hat sich im vorliegenden Fall die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit
erklärt, die Kosten für die benannten Maßnahmen zu übernehmen.
EBi 3. Nach der Baunutzungsverordnung ist die vorgesehene Gebietsgliederung „Sonderbauflache Silo"
014.3
neben WR nicht zulässig.
EBi 4. - Für die zukünftig notwendigen Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch den erhöhten
014.4
Schwerlastverkehr und dem damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten sind seitens der RaiBa Bürgschaftssicherungen in angemessenem Umfang zu erbringen (Verursacherprinzip) hierfür kann nicht der Steuerzahler herangezogen werden. Dies ist im ländlichen Raum bei derartigen Projekten eine übliche
Praxis. Die Stadt Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Wertungsbeschluss:
Die RaiBa ist der Anregung gefolgt und übernimmt die Kosten für Aufweitungen im Bereich des
Wirtschaftswegenetzes Kehler Weg / Siedlerweg.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Rechtsauffassung, die Festsetzung einer "Sonderbaufläche" sei nicht
zulässig basiert auf der unrichtigen Annahme, die angrenzende Wohnbebauung sei als Reines
Wohngebiet i.S. der Baunutzungsverordnung einzustufen (siehe auch 014.1).
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher
besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist,
kann damit auch kein "erheblicher Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege"
verbunden sein - zumal - wie unter 14.2 ausgeführt - auch weitere Betriebe Ziel- und Quellverkehr in
Form von (Schwer-)Lastverkehr auslösen.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Die Behauptung, es sei in Erftstadt "geübte
Praxis", zu Lasten Einzelner von diesem Beschluss abzuweichen, ist unzutreffend.
EBi 5. - Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen sind per Erschließungsvertrag mit entsprechender
014.5
Bürgschaft abzusichern.
EBi 6. - Die erforderlichen Umweltgutachten müssen die kumulierte Emissionsbelastung für den Einwir014.6
kungsbereich darstellen und abwägen. (Silo/Verladebetrieb/Straßenverkehr und Flugbetrieb) Eine
Einzelbetrachtung ist nicht zulässig. Die gesamte Immissionsfracht ist zu beurteilen und abzuwägen. Somit reichen Einzelgutachten nicht aus.
Wertungsbeschluss:
Die RaiBa hat sich im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages bereits u.a. zur Finanzierung von
Ausweichstellen im Verbindungsweg Kehler Weg - Siedlerweg bereit erklärt. Die Auferlegung weitere Kosten, die sich nicht unmittelbar aus der vorliegenden Planung ergeben, wäre unverhältnismäßig. Der Anregung, die RaiBa einseitig mit den zukünftigen Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten für das Straßen- und Wegenetz zu belasten wird nicht gefolgt.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung wurde gefolgt.
Die nicht näher substanziierte Einschätzung, dass im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung eine
Einzelbetrachtung von "Immissionsfracht" nicht zulässig sei, wird nicht geteilt. Die Planung ist durch
die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse dazu geeignet, die "Immissionsfracht" wesentlich zu
verbessern. Hierdurch kann die offene Getreideannahme an der Bestandsanlage entsprechend
minimiert werden.
Da die vorliegende Bauleitplanung nicht zu einer Verschlechterung der vorliegenden Immissionsbelastung führt ist und die Verbesserung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes i.V.m. dem
Städtebaulichen Vertrag gesichert wird, besteht kein Anlass ergänzender Untersuchungen oder
"kumulierter" Darstellungen.
Die RaiBa hat sich im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages mit Aufnahme der Nutzung auf der
Erweiterungsfläche zur Reduzierung seiner Bestandsrechte verpflichtet.
Wertungsbeschluss:
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Stand: 26.03.2014
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Die Einschätzung, dass eine Änderung des Umweltgutachtens erforderlich sei, wird nicht geteilt.
EBi 7. - Das Verkehrsgutachten schließt die Anlieferung (Zu- und Abfahrt der Traktorzuge) über die
014.7
örtlichen Zufahrtswege insbesondere Neustraße, Haagstraße und Kohlstraße nicht aus. Es wird
zu einer nicht tolerierbaren Gefährdung von Anwohnern, insbesondere Kinder und ältere Bürger,
zur erheblichen Ruhestörung am Abend, und in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen, zusätzlich zu Abgas- und Feinstaubbelastungen im Erntezeitfenster kommen.
Die bestehende sowie die erwartende Entwicklung der Verkehrbewegungen ist in dem im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens erstellten Gutachtens umfassend untersucht worden. Der Gutachter
vermochten überzeugend darzulegen, dass mit einer Verschlechterung der gegenwärtigen Situation
nicht zu rechnen ist, sondern im Gegenteil erhebliche Entlastungseffekte entstehen. Diese resultieren insbesondere aus der Verlagerung der Hauptzufahrt zum Betriebsgelände in den westlichen
Bereich.
Außerdem muss von einem erhöhten Straßenverschleiß ausgegangen werden.
Die vorliegende Planung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimmungsDas Verkehrsgutachten schließt die Benutzung der innerörtlichen Straßen nicht aus. Die betroffe- gemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde es über die östlichen
nen Straßen sind vom Charakter her für die Ausweisung als Spiel- und Wohnstraßen vorzusehen Zufahrtswege "zu einer nicht tolerierbaren Gefährdung von Anwohnern" kommen, ist fachlich nicht
belegt. Daher lässt sich eine Schließung der "östlichen Zufahrtswege insbesondere Neustraße,
und entsprechend zu beschildern.
Haagstraße und Kohlstraße" für die "Anlieferung (Zu- und Abfahrten der Traktorzüge)" aus verkehrstechnischen Gründen nicht rechtfertigen - zumal hiervon der Ziel- und Quellverkehr weiterer Betriebe
betroffen wäre.
Da sich die Verkehrsbelastung nicht erhöht, kann es auch nicht zu einem erhöhten Straßenverschleiß kommen.
EBi
014.8
- Wegen der Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager (der dort gelagerte Kalkammonsalpeter ist auch Ausgangstoff zum Bombenbau) ist zur Gefahrenabwehr gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung der Abstandserlass einzuhalten. Dieser Abstanderlass sieht für das geplante Bauvorhaben einen Radius zur nächsten Wohnbebauung von 200 m
vor. Staub, Feinstaub (Schwerlastverkehr, Bremsen, Abgase) und Lärm. durch Betrieb der Anlage
sowie An- und Abtransport der Güter machen die Anwendung des Abstandserlasses unumgänglich.
Wertungsbeschluss:
Aus der vorliegenden Bauleitplanung lässt sich die Forderung nach verkehrslenkenden Maßnahmen
im Bereich der innerörtlichen Straßen nicht ableiten. Den Anregungen wird daher im Rahmen dieses
Bauleitplanverfahrens nicht gefolgt.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Die als Argument angeführt "Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager"
wird fachlich nicht bestätigt. Bereits heute lagern am Standort ausschließlich nach GefahrenstoffVerordnung in die Gruppen C oder D einzustufende Düngemittel. Düngemittel dieser Kategorie sind
nicht brennbar.
Auch die nicht näher substanziierte Befürchtung einer Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos ist unbegründet. Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu der
Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung
aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln),
deren Korngröße im Gros deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer
Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr
homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein
entsprechend höheres energetisches Potenzial besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu
einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
7. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
8. Zündquelle und
9. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich von einer sogenannten
staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch Schneckenförderer) < 1m/
sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden,
laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc.
werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
Brand
Einbruch
Sabotage oder
technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Warenabteilung ist ein Landhandel für Produkte, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
Die Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Kunstdünger vorsieht, durch den es
„bei einem Brandereignis [...] zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch giftig)“ kommen könnte, ist nicht
zutreffend. Die RaiBa handelt ausschließlich mit nach Gefahrenstoff-Verordnung in die Gruppen C
oder D einzustufenden, nicht brennbaren Düngemitteln. Eine Änderung des Handelssortiments wäre
nicht genehmigungsfähig, da der Betrieb dann der Störfallverordnung unterläge.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die
Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind,
spricht für die Betriebssicherheit.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet. Der Anregung, die vorliegende Situation, die im
Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen
diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt
wird kann nicht gefolgt werden.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
014.9
2.+3. Offenlage
- Die Argumentation, eine Verlagerung im Rahmen einer enormen Erweiterung (Kapazitäten werden vervielfacht einschließlich zweier neuen Waagen) sei aus Kostengründen nicht vertretbar, ist
im Bauleitverfahren nicht relevant und zulässig. Hier haben die Ratsfraktionen und die Verwaltung
in den Bauleitverfahren und den Bürgerversammlungen nicht angemessen argumentiert und eine
nicht zulässige Parteinahme betrieben.
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Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendi gkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhun g der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebauliSeite 150 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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chen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht gefolgt werden. Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am
Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
EBi Die Bauleitplanung erfordert seitens Politik und Verwaltung ein transparentes, neutrales, unparteii- Bei Überplanung einer Gemengelage gelten erhöhte Anforderungen an die planende Gemeinde
014.10 sches und ergebnisoffenes Verfahren, das als Ergebnis eine geordnete bauliche Entwicklung ge- hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige Bestandsanalyse des bestewährleisten soll. Dabei soll insbesondere eine Abwägung der Schutzansprüche speziell gegenüber henden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens verlangt.
den angrenzenden Wohnhäusern aber auch der gesamten Ortslage berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche geleistet worden (siehe Begründung, Umweltbericht und
Fazit: Die geplanten Siloneubauten sind an anderer Stelle wesentlich besser zu verwirklichen.
Fachgutachten). Die Verfahrensunterlagen enthalten eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und der jeweiligen Nutzungen. Dabei wird auch das Immissionsgeschehen, so wie es sich
auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der
Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen. Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des rechtmäßigen Bestandes.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „ wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschu tzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird. Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem
Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwe ndigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen S achverhalt auf die Frage,
ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträcht igender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden,
dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa
mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde den Bürgern seit Beschluss des Rates
der Stadt Erftstadt über die Aufstellung der Bauleitplanverfahren am 23. September 2011 mehrfach
die Gelegenheit gegeben, schriftlich und persönlich Stellung zu den jeweiligen Planungsständen zu
geben:
im Rahmen der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Bürgerversammlung am 01. Februar
2012
im Rahmen der ersten Offenlage in der Zeit vom 24. September bis 23. Oktober 2012
im Rahmen der zweiten Offenlage in der Zeit vom 02. Januar bis 01. Februar 2014 sowie ergänzend vom 21. Februar bis 20. März 2014.
Zusätzlich wurde den Vertretern der Bürgerinitiative einerseits sowie den Vertretern der Landwirtschaft andererseits die Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 17. September 2013 gegeben, ihre Positionen vorzutragen. Stadtverwaltung und
Politik haben alle von allen Seitenvorgetragenen Argumente zur Kenntnis genommen. Vor dem
Hintergrund des im vorliegenden Bauleitplanverfahren durchlaufenen Abwägungsprozess ist die
diesbezügliche Kritik unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur Einstellung des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird nicht gefolgt.
EBi Im Übrigen schließe ich mich den Einsprüchen der Bürgerinitiative Gymnich "Keine Siloerweiterung Wertungsbeschluss:
014.11 am Standort Kehler Weg' in vollem Umfang an und alle bisherigen Gründe sind auch Inhalt meines Zu den "Einsprüchen der Bürgerinitiative" erfolgt eine separate Wertung (siehe Eingabe Nr. 10).
Einspruches
EBi Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzu014.12 der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten, Unverständnis und Missstimmung. Verabschie- führen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
den sie keine Bauleitplanung in dieser Form! Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang vor den für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belanwirtschaftlichen Interessen eines Raiba Warenlagers eingeräumt werden. Viel wichtiger ist die Ver- ge sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
besserung des vorhandenen Warenlagers hinsichtlich Staubschutz, Lärmschutz und Brandschutz
durch Betrieb, An- und Abfuhr. Ich denke, dass Sie mir positiv in unserem Sinne bis zum 30.4.2014 Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorlieantworten können. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits vorab.
gende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belästigungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die
nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich
unterhalb der heutigen Belastungen.
Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die
berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte
zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu
entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauemschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
015
Inhalt individuelles Schreiben vom 27.01.2014 und 18.03.2014
Stand: 26.03.2014
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2.+3. Offenlage
Wertungsbeschluss - Entspricht im Wesentlichen Nr. 114
EBi Zu den o, g. Bauleitplanungen mache ich im Rahmen der erneuten Offenlage folgende Anregungen Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungs015.1 und Bedenken:
struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
-Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150m) Kehler Weg Neustrasse ist planungs- Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
rechtlich als Reines Wohngebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet einzustufen. Aufgrund der Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredevorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung ist es nach der Baunutzungsverordnung als "Reines lungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung (RaiBa) dient dieser regionalplaneriWohngebiet" einzustufen. Auf Grund dessen sind nach TA Lärm niedrigere Immissionswerte für Tag schen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebiet.
/ Nacht zulässig. Das angrenzende faktisch reine Wohngebiet löst die Einhaltung der erhöhten
Schutzansprüche aus. Diese müssen belastbar nachgewiesen werden.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Durch die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
Auch der Grundbesitz am Kehler Weg und an der Neustraße ist durch den ländlichen Raum und die
vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer
und Anwohner am Kehler Weg und an der Neustraße anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert die
Pflicht zur gegenseitiges Rücksichtnahme.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung, die Wohnbebauung Kehler Weg / Neustraße bis zu einem Radius von ca. 150 m bauund immissionsrechtlich als Reines Wohngebiet einzustufen, wird nicht gefolgt. Es handelt sich um
eine Gemengelage. Eine unmittelbare Betroffenheit des Einsenders ist nicht zu erkennen, da dessen
Grundbesitz an der Kohlstraße / Verbindungsweg liegt.
EBi -Bei den notwendigen Anpassungen der Zuwegungsstraßen (Straßenverbreitung, tragfähiger Unter- Das vorhandene Straßen- und Wegenetz ist auf die Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
015.2 grund) ist der Verursacher RaiBa allein kostenpflichtig zu machen.
ausgelegt. Hierüber werden auch zahlreiche andere Standorte angedient, so z.B.
der landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
der ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74 des Einsenders
der Milchhof Kohlstraße 99
der Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
die Außenstellen am Siedlerweg.
Mit der vorliegenden Planung wird das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht erhöht. Die RaiBa
hat - wie die übrigen Betriebe auch - einen Rechtsanspruch auf die bestimmungsgemäße Nutzung
des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes.
Die Verkehrssituation wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens umfassend untersucht. Der
Gutachter kommt hierin zu dem Ergebnis, dass aus der vorliegenden Planung keine Verschlechterung der der vorhandenen Situation ableitbar ist. Aus diesem Tatbestand lässt sich somit auch kein
"Verursacherprinzip" für ableiten.
Die seitens der Anwohner im Hinblick auf das der Landwirtschaft vorbehaltene Wirtschaftswegenetz
angeführte Kritik ist vielmehr eine Beschreibung der bestehenden Situation. Hieraus resultieren z.B.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Empfehlungen zur Anlage von Ausweichbuchten im Bereich des Verbindungsweges Kehler Weg Siedlerweg.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Aufgrund der Situation des städtischen Haushaltes hat sich im vorliegenden Fall die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit
erklärt, die Kosten für die benannten Maßnahmen zu übernehmen.
EBi -Nach der Baunutzungsverordnung ist die vorgesehene Gebietsgliederung "Sonderbaufläche Silo"
015.3 neben WR nicht zulässig.
EBi - Für die zukünftig notwendigen Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch den erhöhten
015.4 Schwerlastverkehr und dem damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen
und Wirtschaftswegen in den nächsten Jahrzehnten sind seitens der RaiBa Bürgschaftssicherungen
in angemessenem Umfang zu erbringen (Verursacherprinzip). Hierfür kann nicht der Steuerzahler
herangezogen werden. Dies ist im ländlichen Raum hei derartigen Projekten eine übliche Praxis. Die
Stadt Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Wertungsbeschluss:
Die RaiBa ist der Anregung gefolgt und übernimmt die Kosten für Aufweitungen im Bereich des
Wirtschaftswegenetzes Kehler Weg / Siedlerweg.
Wertungsbeschluss:
Die nicht näher substanziierte Rechtsauffassung, die Festsetzung einer "Sonderbaufläche" sei nicht
zulässig basiert auf der unrichtigen Annahme, die angrenzende Wohnbebauung sei als Reines
Wohngebiet i.S. der Baunutzungsverordnung einzustufen (siehe auch 014.1). Eine unmittelbare
Betroffenheit des Einsenders ist nicht zu erkennen, da dessen Grundbesitz an der Kohlstraße /
Verbindungsweg liegt.
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher
besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist,
kann damit auch kein "erheblicher Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege"
verbunden sein - zumal - wie unter 14.2 ausgeführt - auch weitere Betriebe Ziel- und Quellverkehr in
Form von (Schwer-)Lastverkehr auslösen.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Die Behauptung, es sei in Erftstadt "geübte
Praxis", zu Lasten Einzelner von diesem Beschluss abzuweichen, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die RaiBa hat sich im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages bereits u.a. zur Finanzierung von
Ausweichstellen im Verbindungsweg Kehler Weg - Siedlerweg bereit erklärt. Die Auferlegung weitere Kosten, die sich nicht unmittelbar aus der vorliegenden Planung ergeben, wäre unverhältnismäßig. Der Anregung, die RaiBa einseitig mit den zukünftigen Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten für das Straßen- und Wegenetz zu belasten wird nicht gefolgt, zumal über den ehemaligen
Aussiedlerhof des Einsenders selber Ziel- und Quellverkehr ausgelöst wird, der das vorhandene
Wirtschaftswegenetz in Anspruch nutzt.
EBi - Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen sind per Erschließungsvertrag mit entsprechender Wertungsbeschluss:
015.5 Bürgschaft abzusichern.
Der Anregung wurde gefolgt.
EBi - Die erforderlichen Umweltgutachten müssen die kumulierte Emissionsbelastung für den Einwir- Die nicht näher substanziierte Einschätzung, dass im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung eine
015.6 kungsbereich darstellen und abwägen. Eine Einzelbetrachtung ist nicht zulässig. Die gesamte Im- Einzelbetrachtung von "Immissionsfracht" nicht zulässig sei, wird nicht geteilt. Die Planung ist durch
missionsfracht ist zu beurteilen und abzuwägen. Somit reichen Einzelgutachten nicht aus.
die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse dazu geeignet, die "Immissionsfracht" wesentlich zu
verbessern. Hierdurch kann die offene Getreideannahme an der Bestandsanlage entsprechend
minimiert werden.
Da die vorliegende Bauleitplanung nicht zu einer Verschlechterung der vorliegenden Immissionsbelastung führt und die Verbesserung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes i.V.m. dem
Städtebaulichen Vertrag gesichert wird, besteht kein Anlass ergänzender Untersuchungen oder
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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"kumulierter" Darstellungen.
Die RaiBa hat sich im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages mit Aufnahme der Nutzung auf der
Erweiterungsfläche zur Reduzierung seiner Bestandsrechte verpflichtet.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass eine Änderung des Umweltgutachtens erforderlich sei, wird nicht geteilt.
Eine unmittelbare Betroffenheit des Einsenders ist aufgrund der räumlichen Entfernung zu dem
Plangebiet nicht zu erkennen.
Die bestehende sowie die erwartende Entwicklung der Verkehrbewegungen ist in dem im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens erstellten Gutachtens umfassend untersucht worden. Der Gutachter
vermochten überzeugend darzulegen, dass mit einer Verschlechterung der gegenwärtigen Situation
nicht zu rechnen ist, sondern im Gegenteil erhebliche Entlastungseffekte entstehen. Diese resultieren insbesondere aus der Verlagerung der Hauptzufahrt zum Betriebsgelände in den westlichen
Bereich.
EBi - Das Verkehrsgutachten schließt die Anlieferung (Zu- und Abfahrt der Traktorzüge) über die örtli015.7 chen Zufahrtswege insbesondere Neustraße, Haagstraße und Kohlstraße nicht aus. Es wird zu einer
nicht tolerierbaren Gefährdung von Anwohnern, insbesondere Kinder und ältere Bürger, zur erheblichen Ruhestörung am Abend, und in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertags, zusätzlich zu
Abgas- und Feinstaubbelastungen im Erntezeitfenster kommen. Außerdem muss von einem erhöhten Straßenverschleiß ausgegangen werden. Das Verkehrsgutachten schließt die Benutzung der
innenörtlichen Straßen nicht aus. Die betroffenen Straßen würden vom Charakter her sich teilweise
zur Ausweisung als Spiel- und Wohnstraßen eignen.
Die vorliegende Planung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Aussage, mit der vorliegenden Planung werde es über die östlichen
Zufahrtswege "zu einer nicht tolerierbaren Gefährdung von Anwohnern" kommen, ist fachlich nicht
belegt. Daher lässt sich eine Schließung der "östlichen Zufahrtswege insbesondere Neustraße,
Haagstraße und Kohlstraße" für die "Anlieferung (Zu- und Abfahrten der Traktorzüge)" aus verkehrstechnischen Gründen nicht rechtfertigen - zumal hiervon - wie in Zeile 015.2 bereits ausgeführt - der
Ziel- und Quellverkehr weiterer Betriebe betroffen wäre.
Da sich die Verkehrsbelastung nicht erhöht, kann es auch nicht zu einem erhöhten Straßenverschleiß kommen.
EBi - Wegen der Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager (der dort gelagerte
015.8 Kalkammonsalpeter ist auch Ausgangsstoff zum Bombenbau) ist zur Gefahrenabwehr gegenüber
der angrenzenden Wohnbebauung der Abstandserlass einzuhalten, der für das geplante Bauvorhaben einen Radius zur nächsten Wohnbebauung von 200m vorsieht.
Mir als Anlieger wurde im Rahmen der Abrundungssatzung Neustraße vom 29.10 2002 ebenfalls
dieser Radius angelegt und entsprechend dem 200 m Radius um das Silo keine Baulandausweisung
vorgenommen. Selbst der Wunsch nach einer 2-geschossigen Bebauung wurde mir wegen der
Ortsrandsituation und Stadtbildgründen abgelehnt. Daneben wurde die überbaubaren Grundstücksflächen in der Abrundungssatzung Gymnich Neustraße nur minimal bei sehr großen Grundstücksgrößen ausgewiesen.
Staub, Feinstaub (Schwerlastverkehr, Bremsen, Abgase) und Lärm durch Betrieb der Anlage sowie
An- und Abtransport der Güter machen die Anwendung des Abstandserlasses unumgänglich.
Wertungsbeschluss:
Aus der vorliegenden Bauleitplanung lässt sich die Forderung nach verkehrslenkenden Maßnahmen
im Bereich der innerörtlichen Straßen nicht ableiten. Den Anregungen wird daher im Rahmen dieses
Bauleitplanverfahrens nicht gefolgt, zumal über den ehemaligen Aussiedlerhof des Einsenders
selber Ziel- und Quellverkehr ausgelöst wird, der das vorhandene Wirtschaftswegenetz in Anspruch
nutzt.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
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Die als Argument angeführt "Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager"
wird fachlich nicht bestätigt. Bereits heute lagern am Standort ausschließlich nach GefahrenstoffVerordnung in die Gruppen C oder D einzustufende Düngemittel. Düngemittel dieser Kategorie sind
nicht brennbar.
Auch die nicht näher substanziierte Befürchtung einer Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos ist unbegründet. Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu der
Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung
aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln),
deren Korngröße im Gros deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer
Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr
homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein
entsprechend höheres energetisches Potenzial besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu
einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
10. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
11. Zündquelle und
12. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich von einer sogenannten
staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch Schneckenförderer) < 1m/
sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden,
laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc.
werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
Brand
Einbruch
Sabotage oder
technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Warenabteilung ist ein Landhandel für Produkte, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
Die Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Kunstdünger vorsieht, durch den es
„bei einem Brandereignis [...] zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch giftig)“ kommen könnte, ist nicht
zutreffend. Die RaiBa handelt ausschließlich mit nach Gefahrenstoff-Verordnung in die Gruppen C
oder D einzustufenden, nicht brennbaren Düngemitteln. Eine Änderung des Handelssortiments wäre
nicht genehmigungsfähig, da der Betrieb dann der Störfallverordnung unterläge.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die
Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind,
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wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
spricht für die Betriebssicherheit.
EBi Die Argumentation, eine Verlagerung im Rahmen einer enormen Erweiterung (Kapazitäten werden
015.9 vervielfacht einschließlich einer neuen Waage) sei aus Kostengründen nicht vertretbar, ist im Bauleitverfahren nicht relevant und zulässig. Hier haben die Ratsfraktionen und die Verwaltung in den
Bauleitverfahren und den Bürgerversammlungen nicht angemessen argumentiert und eine nicht
zulässige Parteinahme betrieben.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet. Der Anregung, die vorliegende Situation, die im
Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen
diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt
wird kann nicht gefolgt werden. Eine unmittelbare Betroffenheit des Einsenders ist aufgrund des
vorhandenen räumlichen Abstandes zum Plangebiet nicht zu erkennen.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „ wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Ar t. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendi gkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten GeSeite 160 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
hölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht gefolgt werden. Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am
Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
EBi Die Bauleitplanung erfordert seitens Politik und Verwaltung ein transparentes, neutrales, unparteii- Bei Überplanung einer Gemengelage gelten erhöhte Anforderungen an die planende Gemeinde
015.10 sches und ergebnisoffenes Verfahren, das als Ergebnis eine geordnete bauliche Entwicklung ge- hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige Bestandsanalyse des bestewährleisten soll. Dabei soll insbesondere eine Abwägung der Schutzansprüche speziell gegenüber henden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens verlangt.
den angrenzenden Wohnhäusern aber auch der gesamten Ortslage.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche geleistet worden (siehe Begründung, Umweltbericht und
Fachgutachten). Die Verfahrensunterlagen enthalten eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und der jeweiligen Nutzungen. Dabei wird auch das Immissionsgeschehen, so wie es sich
auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der
Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen. Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des rechtmäßigen Bestandes.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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wird. Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem
Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwe ndigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage,
ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträcht igender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden,
dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa
mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde den Bürgern seit Beschluss des Rates
der Stadt Erftstadt über die Aufstellung der Bauleitplanverfahren am 23. September 2011 mehrfach
die Gelegenheit gegeben, schriftlich und persönlich Stellung zu den jeweiligen Planungsständen zu
geben:
im Rahmen der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Bürgerversammlung am 01. Februar
2012
im Rahmen der ersten Offenlage in der Zeit vom 24. September bis 23. Oktober 2012
im Rahmen der zweiten Offenlage in der Zeit vom 02. Januar bis 01. Februar 2014 sowie ergänzend vom 21. Februar bis 20. März 2014.
Zusätzlich wurde den Vertretern der Bürgerinitiative einerseits sowie den Vertretern der Landwirtschaft andererseits die Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 17. September 2013 gegeben, ihre Positionen vorzutragen. Stadtverwaltung und
Politik haben alle von allen Seitenvorgetragenen Argumente zur Kenntnis genommen. Vor dem
Hintergrund des im vorliegenden Bauleitplanverfahren durchlaufenen Abwägungsprozess ist die
diesbezügliche Kritik unbegründet.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur Einstellung des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird nicht gefolgt.
EBi Da mir seitens der Stadtverwaltung Erftstadt eine schriftliche Meinung bis einschließlich Montag, Bearbeitungshinweis:
015.11 den 3.02.2014 wurde, werde ich diese fristgerechten Bedenken noch durch ein weiteres Schre i- Ein weiteres Schreiben ist im Rahmen der zweiten Offenlage nicht eingegangen.
ben ergänzen.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
016
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Inhalt individuelles Schreiben vom 30.01.2014 sowie 20.03.2014 (siehe auch EBi 010, 014, 016,
Wertungsbeschluss
024 und 028)
EBi 1. Mit den geplanten Neubauten der Silos- und des Handelsbetriebes der RaiBa Gymnich am
016.1
Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren für
die Bürger in Gymnich weit überschritten. Ein Vorteil für Gymnich und die Gymnicher Bürger
ergibt sich durch den Neubau der Silos und der Lagerhallen nicht und ist auch nicht e rforderlich, da die Getreidemengen schon seit Jahren in nahen Lagerhallen jährlich gel agert werden und niemanden stören. Zusätzliche Arbeitskräfte werden nicht benötigt und
eingestellt werden. Fazit: die Neubauten dienen nur dem Gewinninteresse der Raiffeisenbank
Gymnich und schaden den Anwohnern und der Umwelt. Die Silos sind nicht erforderlich und
daher lehnen wir die Neubauten ab.
2. Die Abgeordneten des Stadtrates sind von den Bürgern gewählt worden, um die Interessen
der Bürger zu vertreten. Diese Aufgabe haben sie als Leiter der Verwaltung und ebenso alle
Abgeordneten wahrzunehmen und bei den einzelnen Bauvorhaben zu beachten und danach
zu handeln und die Durchführung in der Verwaltung durchzusetzen Dies ist gewollt und
notwendig.
3. Bei den Plänen für den Siloneubau ist dieser Grundsatz vollkommen missachtet worden. Die
Parteien allen voran die CDU haben sich vorab abgesprochen und bisher keinerlei Rücksicht gegenüber den sachlichen und begründeten Einwendungen und Einsprüchen der Anwohner genommen.
3.1. Obwohl wir es angeboten haben, ist die RaiBa zu keinem Gespräch über die Planung
trotz Terminzusagen bereit gewesen.
3.2. Obwohl wir der Stadt Erftstadt sehr viele sachliche Gründe gegen den vorgesehenen
Standort schriftlich mitgeteilt haben, hat die Stadt es nicht für nötig befunden, uns sachlich
zu antworten. Diese Handlungsweise widerspricht den gesetzlichen Absichten große gewerbliche Neubauten im Einvernehmen mit den Betroffenen zu errichten.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer
eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen
können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Zudem wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren Veränderungen vorgenommen, die zu einer Verbesserung der Situation auch für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt u.a.
die Errichtung des Verladesilos im Jahr 2010, durch die der östliche Anlagenbereich entlastet und im
Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt werden konnte. Dadurch wurden auch die
Schall- und Staubemissionen reduziert. Ferner wurde die Dienstleistung "Saatgutreinigung" aufgegeben. Beide Maßnahmen führten nach Aussage der RaiBa bei den Anwohnern bereits zu merklichen Verbesserungen.
Die im Rahmen der 1. Offenlage vorgestellte Planung zielt - wie im Folgenden näher ausgeführt wird
- auf eine weitergehende Verbesserung der Gemengelage-Situation ab. Hierzu tragen auch die nach
der 1. Offenlage geplante Änderung bei, eine zusätzliche Einfahrt zur Erweiterungsfläche sowie eine
zweite neue Waage vorzusehen.
Bei Überplanung einer Gemengelage gelten erhöhte Anforderungen an die planende Gemeinde
hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens verlangt.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche geleistet worden (siehe Begründung, Umweltbericht und
Fachgutachten). Die Verfahrensunterlagen enthalten eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und der jeweiligen Nutzungen. Dabei wird auch das Immissionsgeschehen, so wie es sich
auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der
Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen. Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des rechtmäßigen Bestandes.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschu tzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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wird. Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem
Standort zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwe ndigkeit der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage,
ob für die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden,
dass die Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa
mangels Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde den Bürgern seit Beschluss des Rates
der Stadt Erftstadt über die Aufstellung der Bauleitplanverfahren am 23. September 2011 mehrfach
die Gelegenheit gegeben, schriftlich und persönlich Stellung zu den jeweiligen Planungsständen zu
geben:
im Rahmen der Frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Bürgerversammlung am 01. Februar
2012
im Rahmen der ersten Offenlage in der Zeit vom 24. September bis 23. Oktober 2012
im Rahmen der zweiten Offenlage in der Zeit vom 02. Januar bis 01. Februar 2014 sowie ergänzend vom 21. Februar bis 20. März 2014.
Zusätzlich wurde den Vertretern der Bürgerinitiative einerseits sowie den Vertretern der Landwirtschaft andererseits die Gelegenheit gegeben, im Rahmen der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 17. September 2013 gegeben, ihre Positionen vorzutragen. Stadtverwaltung und
Politik haben alle von allen Seitenvorgetragenen Argumente zur Kenntnis genommen. Vor dem
Hintergrund des im vorliegenden Bauleitplanverfahren durchlaufenen Abwägungsprozess ist die
diesbezügliche Kritik unbegründet.
Dem Rat der Stadt obliegt die Aufgabe, im Bedarfsfall öffentliche und private Interessen gegeneinander und untereinander abzuwägen. Eine einseitige Interessenvertretung für Bürger gegen - im
vorliegenden Fall - eine Genossenschaftsbank - ist nicht Aufgabe der Abgeordneten.
Die Aussage, die RaiBa sei zu keinem Gespräch über die Planung bereit gewesen ist unzutreffend.
Die Vertreter der RaiBa sowie der Vorstand waren im Rahmen der Bürgerversammlung sowie in
allen politischen Veranstaltungen vertreten und standen zur Beantwortung von Fragen bereit.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung Belastungen einhergehen, die die Grenze des
Zumutbaren weit überschreiten würden, ist unzutreffend. Dies betrifft insbesondere die Einwendungen von Anwohnern außerhalb der so genannten Gemengelage. Der Anregung zur Einstellung des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird daher nicht gefolgt. Der Ablauf der Bauleitplanverfahren
und der Abwägungsprozess sind nicht zu beanstanden.
EBi 3.3. Obwohl die Planungsgesellschaft der Raiba Fa.Agravis (eine Tochtergesellschaft der Raiffe- Agravis ist keine Tochtergesellschaft der Raiffeisenbank.
016.2
isenbanken) alle Neubauten für Siloanlagen im naheren Bereich geplant und erstellt hat, sind
keine Großsilos absichtlich so eng an Wohnbereiche errichtet worden.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Die Anmerkung des Einsenders macht die besondere Situation des vorliegenden Standortes am
Kehler Weg deutlich. Eine Vergleichbarkeit mit den Getreidesilos im weiteren Umfeld ist nicht gegeben. Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
EBi 4. Wir fordern:
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh n016.3 4.1. Sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten
nutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz u4.2. Kein Neubau am alten Standort. sondern die Lage eines Standortes weiter weg vom planen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
Wohngebiet. Planung eines Standortes mit einer Entfernung von mehr als 400 m (Agrar - dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Gewerbegebiet Siedlerweg)
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
4.3. Sanierung des alten Silos auf den Stand der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
Seite 166 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
der gültigen technischen Richtlinien am bestehenden Standort.
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku r4.4. Abstellung der Missstände gemäß meines Einspruchschreibens an die Stadt Erftstadt vom renzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
21.10.2012 (als Anlage beigefügt).
wird.
4.5. Bringen sie die Raiffeisenbank Gymnich dazu, von ihrem Bauantrag Abstand zu nehmen.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
Im Übrigen schließe ich mich den Einsprüchen der Bürgerinitiative Gymnich „Keine Siloerweiterung zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendi gkeit der
am Standort Kehler Weg“ in vollem Umfang an. Und alle bisherigen Gründe sind auch Inhalt meines Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Einspruches.
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
der Bürger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser Form nicht verabschiedet
wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
werden! Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie dabei Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
erzielen konnten. Ich denke, dass Sie mir bis zum 30.4.2014 antworten können. Für Ihre Bemühun- sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
gen bedanke ich mich bereits vorab sehr.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belastungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die
nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich
unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf
die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung
verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Ergänzend wird auf die Wertung der Anlage verwiesen (siehe Zeile 016.4ff.).
Die Planungshoheit obliegt dem Rat der Stadt Erftstadt. Sobald dieser über die Anregungen beschlossen hat, erfolgt eine Versendung an die Bürger.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Zu den "Einsprüchen der Bürgerinitiative" erfolgt eine separate Wertung (siehe Eingabe Nr. 10).
Anhang: Schreiben vom 21.10.2012 [Einheitsbrief]:
EBi Ich erhebe Einspruch, denn mit dem geplanten Neubau des Silo- und Handelsbetriebes der RaiBa
016.4 Gymnich am Kehler Weg sowie den damit einhergehenden Belastungen sind die Grenzen des Zumutbaren weit überschritten.
EBi Mit Entsetzen habe ich die offengelegten Planungsunterlagen gesehen. Verbesserungen sind
016.5 bei genauer Betrachtung nicht gegeben und bei der massiven Vergrößerung auch nicht zu
erwarten.
EBi Die Gründe für den Einspruch ergeben sich wie folgt:
016.6
Das bestehende Silo ist über 50 Jahre alt und macht einen schlechten Eindruck
Die Einrichtung muss auf den letzten Stand der Technik gebracht werden
Der Lärmpegel ist zu hoch und übersteigt die zugelassenen Schallwerte.
Die Lüfter sind zu laut
Das Becherwerk klappert.
Das Auf- / Abladen und der Transport erfolgt mit Dieselgabelstaplern.
Das Abladen des Schüttgutes erfolgt ohne Einhausung und ohne Filter
Keine Kennzeichnung der Tanks
Es gibt kein Brandschutzkonzept.
Siehe Wertung EB01 und Zeile 016.1
Siehe Wertung EB02
Bei der Bestandsanlage handelt es sich nach Auskunft der RaiBa um eine sicherheitsüberwachten
Anlage. Sicherheitsfachbetrieb ist die RWZ - Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG mit Sitz in
Köln. Nach Einschätzung der RWZ Rhein-Main befindet sich die Bestandsanlage in einem aus
sicherheitstechnischer Sicht guten Gesamtzustand.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente sind nach Umsetzung der Planung durch die
Gesamtanlage einzuhalten. Die Einhaltung wird ordnungsbehördlich überprüft. Dabei werden alle
Anlagengeräusche einschließlich der durch den Einsatz von Dieselgabelstaplern verursachten Geräusche berücksichtigt. Siehe auch Zeile 016.14.
Die Aussage, die Bestandsanlage sei ohne (Staub-)Filter ausgeführt, wird seitens der RaiBa nicht
bestätigt. Die Bestandsanlage wurde bisher ordnungsbehördlich nicht beanstandet. Die Abladung
des Schüttgutes erfolgt nach der vorliegenden Planung zukünftig überwiegend in einer Einhausung
mit Abluftanlage.
Die Kennzeichnung von Tankanlagen und Brandschutzkonzepte sind keine planungsrechtlichen
Regelungstatbestände.
Seite 168 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Die Frage, ob der derzeitige Betrieb dem Stand der Technik entspricht und in der erteilten
Genehmigung noch eine ausreichende Grundlage findet, kann hier dahingestellt bleiben. Diese
Frage ist rein ordnungsrechtlicher Art; es ist durch die zuständige Behörde zu entscheiden, ob
Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Betriebes in seiner derzeitigen Form bestehen und
daher Maßnahmen zu ergreifen sind.
Für das vorliegende Bauleitplanverfahren ist zu diesem Punkt lediglich zu prüfen, ob der Betrieb sich
möglicherweise derart weit außerhalb der Legalität bewegt, dass er rechtlich als unbeachtlich
eingestuft werden müsste, wodurch dann die Grundlage für die Annahme der Gemengelage entfiele.
Das OVG Münster hat zuletzt entschieden, dass bei einem seit Jahrzehnten bestehenden
Nebeneinander von Wohnnutzung und immissionsträchtiger gewerblicher Nutzung erstere nur dann
einen erhöhten Schutzanspruch reklamieren kann, wenn die gewerbliche Anlage„ gewissermaßen
von Beginn an und seither ohne jede Genehmigungsgrundlage betrieben wird.
Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die von der Raiffeisenbank Gymnich betriebene sog.
Warenabteilung legal errichtet wurde. Damit bleibt es planungsrechtlich bei der städtebaulichen
Gemengelage. Wie er sich derzeit unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Standes der Technik
verhält, ist für das Bauleitplanverfahren, welches für einen anderen Betrieb die Grundlage abgeben
soll, ohne Belang.
EBi
016.7
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen sind auf der Ebene der Bauleitplanung nicht planungs- und abwägungsrelevant.
Die vorliegende Planung zielt im Wesentlichen auf eine Konzentration der Lagerkapazitäten am
Die Notwendigkeit eines Neubaus von weiteren Silos muss angezweifelt werden. Die Mehrmenbestehenden Standort am Kehler Weg ab. Dadurch können Umlagerungsprozesse vermieden wergen an Schüttgut wurden in den letzten Jahren nur durch höhere Preise an die Bauern erzielt Es
den. Ferner können wesentliche Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche verlagert und die
kamen trotz des Aufwandes Bauern aus Aachen und Langerwehe. Die Mehrmengen an Schüttgut
vorhandene Gemengelage-Situation dadurch entschärft werden.
wurden in Hallen in der Umgebung gelagert und über die Waage und das Silo in Gymnich umgeschlagen.
Die Behauptung, die RaiBa habe jahrelang nicht genehmigte Getreidemengen umgeschlagen, ist
Dieser Tatbestand war nicht zulässig. da nur 3180 Tonnen Getreide lt. Baugenehmigungen gelanicht zutreffend. Eine Mengenbeschränkung für den Bestandsbetrieb bestand bisher nicht.
gert und vereinnahmt werden durfte.
Die RaiBa hat also jahrelang den Umsatz um das Vielfache (ca. 12000 Tonnen) künstlich erhöht
Der wesentliche Einzugsbereich der Warenabteilung liegt nach Angaben der RaiBa in einem Radius
und die Bürger und die Aufsichtsbehörde hinter das Licht geführt.
von rd. 10 km um den heutigen Standort. Die Behauptung, aufgrund der Preispolitik der GenossenEs gibt ausreichend Lagerkapazität in Zülpich-Dürscheven. Rommerskirchen und Nörvenich
schaft kämen auch Bauern zur Getreideabgabe aus Aachen und Langerwehe wird seitens der RaiBa
bestritten. Transportfahrzeuge mit diesen Kennzeichen seien vielmehr Futtermittellieferungen an
einen nahe gelegenen Milchhof.
Die drei benannten Standorte gehören zu einer großen Landhandelskette. Die Standorte befinden
sich rd. 20 km südlich (Zülpich) bzw. rd. 25 km nördlich (Rommerskirchen) der Warenabteilung. Die
Siloanlage in Nörvenich liegt rd. 10 km westlich von Gymnich. Die Standorte decken damit andere
Einzugsbereiche ab als die Gymnicher Warenabteilung. Die Neuorientierung zu einem der benannten Standorte würde für den Kundenstamm der RaiBa einen erheblich erhöhten Fahraufwand bedeuten.
Entsprechend haben zahlreiche Standortbefürworter ihre Haltung der Planung gegenüber durch ihre
Unterschrift deutlich gemacht. Ferner haben sich auch Kreis- und Ortsbauernschaft sowie Industrieund Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen. Daneben hat sich im Rahmen der
zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu Wort gemeldet, die sich ihrerseits
mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
2.+3. Offenlage
teilen.
EBi
016.8
Wertungsbeschluss: Die Einschätzung, der vorliegenden Planung mangele es an einem Planungserfordernis, ist nicht zutreffend.
Durch die vorgesehene Planung wird die Wohnbebauung am Kehler Weg nicht negativ beeinflusst.
Es wurde kein Alternativ-Standort untersucht. Am Siedlerweg ist ein beinahe AgrarIm Gegenteil: Durch die Planung wird sich eine Verbesserung der Bestandssituation ergeben.
Gewerbegebiet, in dem noch weitere Hallen gebaut werden können. ohne die Wohnbebauung
zu beeinflussen.
Die Aussage, der Siedlerweg stelle einen Alternativ-Standort für die vorliegende Planung dar, ist
nicht zutreffend. Der angesprochene Bereich wird geprägt durch eine vergleichsweise dichte Besiedlung mit Folgenutzungen ehemals privilegierter Außenbereichsvorhaben. In den ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen haben sich zunehmend auch sonstige Nutzungen angesiedelt, die heute
keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Landwirtschaft aufweisen. Diese sind über die Bestandschutzprivilegierung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude gemäß § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch dort ausnahmsweise zulässig. Diese Entwicklung ist bau- und planungsrechtlich
nur begrenzt steuerbar, da sie zur Sicherung landwirtschaftlich getätigter Investitionen planungsrechtlich zulässig sind. Dadurch haben sich im Außenbereich gewerbliche Nutzungen gefestigt, die
im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ansonsten nur in Gewerbegebieten
zulässig sind. Vor diesem Hintergrund ist 2004 auch die Entwicklung eines
"Gewerbegebietes für Landwirtschaft" am Siedlerweg an den regionalplanerischen Bedenken der
Bezirksplanungsbehörde gescheitert.
Entsprechend schließt sich der Siedlerweg als Alternativstandort für ein Sondergebiet "Fachbetrieb
für landwirtschaftliche Erzeugnisse" bereits aus regionalplanierschen Gründen aus.
Zudem lässt die Forderung zur Standortverlegung die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers auf eine Sicherung und Erhaltung des vorhandenen Standortes unberücksichtigt. Die vorliegende Planung sieht nämlich keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor, vielmehr
eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer Betriebsstätte. Daher
steht eine freie Standortwahl nicht zur Diskussion.
Wertungsbeschluss: Der Anregung zur Untersuchung eines Alternativ-Standort-Bedarfs wurde
gefolgt. Ein Bedarf wird verneint.
Siehe Wertung EB 04 1. Variante
EBi Die Planungen bestätigen vielmehr meine schlimmsten Befürchtungen.
016.9
Steigendes Verkehrsaufkommen innerorts und auf den Wirtschaftswegen.
EBi
Siehe Wertung EB 05 1. Variante
Abnutzung der jetzt schon sehr schlechten Straßen und Wirtschaftswege
016.10
EBi
Siehe Wertung EB 07 1. Variante
Gefährdung unserer Kinder durch innerörtlichen Schwerlastverkehr.
016.12
EBi
Einschätzung, dass die Wohnbebauung zu nahe an die Bestandsbebauung heran gerückt ist,
Larmbelästigung durch zu nahe Bebauung an dem Wohngebiet Der Abstand beträgt zurzeit Die
016.13
muss - wie oben ausgeführt - die Wohnbebauung gegen sich gelten lassen. Der Anregung, diese
6.50 m, angemessen wäre ein Abstand von 500-800 m.
vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an
den Betrieb gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen von 500 bis 800 m festgesetzt wird, wird nicht gefolgt.
Aufgrund der vorliegenden Gemengelage-Situation sieht die vorliegende Planung die Orientierung
an den Lärmrichtwerten eines Mischgebietes vor. Ein entsprechender Immissionsaufpunkt liegt am
nächstgelegenen Wohnhaus unmittelbar östlich der Bestandsanlage. Das Grundstück des Einsenders liegt dagegen über 65 m, das Wohnhaus rd. 110 m vom Grundstück der Warenabteilung in
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
nordöstlicher Richtung. Aufgrund dieser Entfernung sind die am Grundstück des Einsenders einwirkenden Emissionen entsprechend geringer als am benannten Immissionsaufpunkt. Zudem wirkt
die nordwestliche Bebauung am Kehler Weg abschirmend.
Die Umsetzung der Planung wird auch die Lärmsituation am Grundstück des Einsenders wesentlich
verbessern. Daher ist der Einsender durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt.
EBi
016.14
EBi
016.15
EBi
016.16
EBi
016.17
EBi
016.18
EBi
016.19
Massive Lärmbelastung durch den Betrieb zeitweise rund um die Uhr.
Massive Staubbelastung durch Verkehr und Umschlag großer Mengen Getreide und Sackware.
Steigende Gefahr von Bränden und Explosionen durch die großen Lagermengen.
Verschandelung des Ortsbildes von Gymnich.
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Planung einen Bestandsbetrieb betrifft, kann der Einhaltung der benannten
Abstände nicht gefolgt werden.
siehe Wertung EB 09 1. Variante
siehe Wertung EB 10 1. Variante
siehe Wertung EB 08 1. Variante
siehe Wertung EB 03 1. Variante
Im Übrigen schließe ich mich den Einsprüchen der Bürgerinitiative Gymnich ''Keine Siloerweiterung Wertungsbeschluss:
am Standort Kehler Weg- in vollem Umfang an.
Über die "Einsprüche der Bürgerinitiative" erfolgt eine separate Wertung (siehe Eingabe Nr. 10).
Insbesondere die bisher ausgebliebene Auseinandersetzung mit den Interessen und Beschwerden siehe Wertung EB 11 1. Variante
der Burger führt in Gymnich zu heftigen Protesten.
EBi Bitte machen Sie Ihren Einfluss geltend, damit die Bauleitplanung in dieser Form nicht verabschiedet siehe Wertung EB 12 und EB 13 1. Variante
016.20 wird. Dem Schutz der Bevölkerung muss Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen eingeräumt
werden! Ich bitte Sie darum mir mitzuteilen, was Sie dazu unternehmen und welche Ergebnisse Sie
dabei erzielen konnten.
Seite 171 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
017
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 31.01.2014
Wertungsbeschluss
EBi Einspruch gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr . 08 und des Be- entspricht 014.1
017.1 bauungsplanes Nr. 164, E-Gymnich, Erweiterung Getreidelager Kehler Weg, RaiBa
Zu den o.g. Bauleitplanungen mache ich im Rahmen der erneuten Offenlage folgende Anr egungen und Bedenken:
- Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150 m) Kehlerweg /Neustraße ist
planungsrechtlich als Reines Wohngebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet einzustufen .
Aufgrund der vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung ist es nach der Baunutzungsve rordnung als Reines Wohngebiet" einzustufen. Auf Grund dessen sind nach TA Lärm niedrigere Immissionswerte für Tag/Nacht zulässig. Das angrenzende faktisch reine Wohngebiet löst
die Einhaltung der erhöhten Schutzansprüche aus. Diese müssen belastbar nachgewiesen
werden.
EBi - Bei den notwendigen Anpassungen der Zuwegungsstraßen (Straßenverbreiterung, tragfähiger entspricht 014.2
017.2 Untergrund) ist der Verursacher RaiBa allein kostenpflichtig zu machen.
EBi -Nach der Baunutzungsverordnung ist die vorgesehene Gebietsgliederung „Sonderbaufläche entspricht 014.3
017.3 Silo" neben WR nicht zulässig.
EBi - Für die zukünftig notwendigen Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch den erhöh- entspricht 014.4
017.4 ten Schwerlastverkehr und dem damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß der A nfahrtsstraßen und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten sind seitens der RaiBa Bür gschaftssicherungen in angemessenem Umfang zu erbringen (Verursacherprinzip) hierfür kann
nicht der Steuerzahler herangezogen werden. Dies ist im ländlichen Raum bei derartigen
Projekten eine übliche Praxis. Die Stadt Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu
treffen.
EBi -Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen sind per Erschließungsvertrag mit entsprechender entspricht 014.5
017.5 Bürgschaft abzusichern.
EBi -Die erforderlichen Umweltgutachten müssen die kumulierte Emissionsbelastung für den Ei n- entspricht 014.6
017.6 wirkungsbereich darstellen und abwägen. Eine Einzelbetrachtung ist nicht zulässig. Die g esamte Immissionsfracht ist zu beurteilen und abzuwägen. Somit reichen Einz elgutachten nicht
aus.
EBi - Das Verkehrsgutachten schließt die Anlieferung (Zu- und Abfahrt der Traktorzüge) über die örtli- entspricht 014.7
017.7 chen Zufahrtswege insbesondere Neustraße, Haagstraße und Kohlstraße nicht aus. Es wird zu einer
nicht tolerierbaren Gefährdung von Anwohnern insbesondere Kinder und ältere Bürger, zur erheblichen Ruhestörung am Abend, und in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertags, zusätzlich zu
Abgas- und Feinstaubbelastungen im Erntezeitfenster kommen.
Außerdem muss von einem erhöhten Straßenverschleiß ausgegangen werden.
Das Verkehrsgutachten schließt die Benutzung der innerörtlichen Straßen nicht aus. Die betroffenen
Straßen würden vom Charakter her sich teilweise zur Ausweisung als Spiel- und Wohnstraße eignen.
EBi -Wegen der Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager (der dort gela- entspricht 014.8
017.8 gerte Kalkamrnonsalpeter ist auch Ausgangstoff zum Bombenbau) ist zur Gefahrenabwehr gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung der Abstandserlass einzuhalten, der für das geplante BauSeite 172 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
vorhaben einen Radius zur nächsten Wohnbebauung von 200 m vorsieht.
Mir als Anlieger der Neustraße wurde im Rahmen der Abrundungssatzung Neustraße vom
29.10.2002 ebenfalls dieser Radius angelegt und entsprechend dem 200 m Radius um des Silo
keine Baulandausweisung vorgenommen. Selbst mein Wunsch nach einer 2.-geschossigen Bebauung wurde mir wegen der Ortsrandsituation und Stadtbildgründen abgelehnt. Daneben wurden die
überbaubaren Grundstücksflächen in der Abrundungssatzung Gymnich Neustraße nur minimal bei
sehr großen Grundstücken ausgewiesen.
Staub, Feinstaub (Schwerlastverkehr, Bremsen, Abgase) und Lärm durch Betrieb der Anlage sowie
An- und Abtransport der Güter machen die Anwendung des Abstandserlasses unumgänglich.
EBi Die Argumentation, eine Verlagerung im Rahmen einer enormen Erweiterung (Kapazitäten werden entspricht 014.9
017.9 vervielfacht einschließlich einer neuen Waage) sei aus Kostengründen nicht vertretbar, ist im Bauleitverfahren nicht relevant und zulässig. Hier haben die Ratsfraktionen und die Verwaltung in den
Bauleitverfahren und den Bürgerversammlungen nicht angemessen argumentiert und eine nicht
zulässige Parteinahme betrieben.
EBi Die Bauleitplanung erfordert seitens Politik und Verwaltung ein transparentes, neutrales, unparteii- entspricht 014.10
017.10 sches und ergebnisoffenes Verfahren, das als Ergebnis eine geordnete bauliche Entwicklung gewährleisten soll. Dabei soll insbesondere eine Abwägung der Schutzanspruche speziell gegenüber
den angrenzenden Wohnhäusern aber auch der gesamten Ortslage.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
018
Stand: 26.03.2014
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2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 31.01.2014 und Eingabe Eingang 20.03.2014 (siehe auch
EBi 018, 019, 030, 031, 034)
Wertungsbeschluss
EBi Einspruch gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und des Bebau- entspricht 014.1
018.1 ungsplanes Nr. 164, E-Gymnich„ Erweiterung Getreidelager Kehler Weg, RaiBa
Zu den o.g. Bauleitplanungen mache ich im Rahmen der erneuten Offenlage folgende Anregungen
und Bedenken:
- Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150 m) Kehlerweg / Neustraße ist
planungsrechtlich als Reines Wohngebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet einzustufen.
Aufgrund der vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung ist es nach der Baunutzungsverordnung
als „Reines Wohngebiet" einzustufen. Auf Grund dessen sind nach TA Lärm niedrigere Immissionswerte für Tag/Nacht zulässig. Das angrenzende faktisch reine Wohngebiet löst die Einhaltung der
erhöhten Schutzansprüche aus. Diese müssen belastbar nachgewiesen werden.
EBi - Bei den notwendigen Anpassungen der Zuwegungsstraßen (Straßenverbreiterung, tragfähiger entspricht 014.2
018.2 Untergrund) ist der Verursacher RaiBa allein kostenpflichtig zu machen.
EBi - Nach der Baunutzungsverordnung ist die vorgesehene Gebietsgliederung ,,Sonderbaufläche Silo" entspricht 014.3
018.3 neben WR nicht zulässig.
EBi - Für die zukünftig notwendigen Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch den erhöhten entspricht 014.4
018.4 Schwerlastverkehr und dem damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen
und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten sind seitens der RaiBa Bürgschaftssicherungen
in angemessenem Umfang zu erbringen (Verursacherprinzip) hierfür kann nicht der Steuerzahler
herangezogen werden Dies ist im ländlichen Raum bei derartigen Projekten eine übliche Praxis. Die
Stadt Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu treffen.
EBi - Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen sind per Erschließungsvertrag mit entsprechender entspricht 014.5
018.5 Bürgschaft abzusichern.
EBi -Die erforderlichen Umweltgutachten müssen die kumulierte Emissionsbelastung für den Ei n- entspricht 014.6
018.6 wirkungsbereich darstellen und abwägen. Eine Einzelbetrachtung ist nicht zulässig. Die g esamte Immissionsfracht ist zu beurteilen und abzuwägen. Somit reichen Einzelgutachten nicht
aus.
EBi - Das Verkehrsgutachten schließt die Anlieferung (Zu- und Abfahrt der Traktorzüge) über die örtli- entspricht 014.7
018.7 chen Zufahrtswege insbesondere Neustraße, Haagstraße und Kohlstraße nicht aus. Es wird zu einer
nicht tolerierbaren Gefahrdung von Anwohnern, insbesondere Kinder und ältere Bürger, zur
erheblichen Ruhestörung am Abend, und in den Nachtstunden sowie an Sonn - und Feiertags,
zusätzlich zu Abgas- und Feinstaubbelastungen im Erntezeitfenster kommen Außerdem muss
von einem erhöhten Straßenverschleiß ausgegangen werden. Das Verkehrsgutachten schließt
die Benutzung der innerörtlichen Straßen nicht aus. Die betroffenen Straßen würden vom Ch arakter her sich teilweise zur Ausweisung als Spiel- und Wohnstraße eignen.
EBi -Wegen der Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager (der dort gelagerte entspricht 014.8
018.8 Kalkammonsalpeter ist auch Ausgangstoff zum Bombenbau) ist zur Gefahrenabwehr gegenüber der
angrenzenden Wohnbebauung der Abstandserlass einzuhalten, der für das geplante Bauvorhaben
einen Radius zur nächsten Wohnbebauung von 200 m vorsieht.
Mir als Anlieger der Neustraße wurde im Rahmen der Abrundungssatzung Neustraße vom
29.10.2002 ebenfalls dieser Radius angelegt und entsprechend dem 200 m Radius um das Silo
keine Baulandausweisung vorgenommen. Selbst mein Wunsch nach einer 2-geschossigen BebauSeite 174 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
ung wurde mir wegen der Ortsrandsituation und Stadtbildgründen abgelehnt. Daneben wurden die
überbaubaren Grundstücksflächen in der Abrundungssatzung Gymnich Neustraße nur minimal bei
sehr großen Grundstücksgrößen. ausgewiesen
Staub, Feinstaub (Schwerlastverkehr, Bremsen, Abgase) und Lärm. durch Betrieb der Anlage sowie
An- und Abtransport der Güter machen die Anwendung des Abstandserlasses unumgänglich.
EBi Die Argumentation, eine Verlagerung im Rahmen einer enormen Erweiterung (Kapazitäten werden entspricht 014.9
018.9 vervielfacht einschließlich einer neuen Waage) sei aus Kostengründen nicht vertretbar, ist im Bauleitverfahren nicht relevant und zulässig. Hier haben die Ratsfraktionen und die Verwaltung in den
Bauleitverfahren und den Bürgerversammlungen nicht angemessen argumentiert und eine nicht
zulässige Parteinahme betrieben.
EBi Die Bauleitplanung erfordert seitens Politik und Verwaltung ein transparente, neutrales, unparteii- entspricht 014.10
018.10 sches und ergebnisoffenes Verfahren, das als Ergebnis eine geordnete bauliche Entwicklung gewährleisten soll. Dabei soll insbesondere eine Abwägung der Schutzansprüche speziell gegenüber
den angrenzenden Wohnhäusern aber auch der gesamten Ortslage.
EBi Da mir seitens der Stadtverwaltung Erftstadt eine schriftliche Meinungsäußerung bis einschließlich siehe separate Wertung 019
018.11 Montag den 3.2.2014 schriftlich eingeräumt wurde, werde ich diese fristgerechten Bedenken noch
durch ein weiteres Schreiben ergänzen.
Seite 175 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
019
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 03.02.2014 sowie Eingang 20.03.2014 (EBi 31)
EBi Einspruch gegen die geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und des Bebau019.1 ungsplanes Nr. 164, E-Gymnich, Erweiterung Getreidelager Kehler Weg, RaiBa
Zu den o.g. Bauleitplanungen mache ich im Rahmen der erneuten Offenlage folgende Anregungen
und Benken:
Ergänzungen zum Schreiben vom 31.01.2014 mit schriftlicher Erlaubnis der Stadtverwaltung Erftstadt (Planungsamt)
Alternativer Standort und Nachnutzung der bestehenden Siloanlage
Bei einer Verlagerung der geplanten Siloanlage in Richtung Siedlerweg/Ecke L 162 ergäben sich
folgende positive Effekte:
- Die vorhandene Verkehrsinfrastruktur mit L 162 (Kerpener Landstraße) mit Anschluss an die L
495 sowie Anschluss an die A 61 bietet beste Voraussetzungen ohne zusätzlichen Erschließungsaufwand wie Straßenverbreiterung, Ausweichzonen für Begegnungsverkehr, Verbesserung
des Straßenunterbaus sowie Unterhaltskosten aus dem Verschleiß des ungeeigneten Straßennetzes , da sie die technischen Voraussetzungen bereits erfüllt.
Bei den bisherigen Betrachtungen sind die Kosten für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
sowie der erhöhte Verschleiß der ungeeigneten vorhandenen Verkehrsinfrastruktur nicht nach
dem Verursacherprinzip berücksichtigt worden! Dies wird einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Der neue Standort liegt bezogen auf das Gesamteinzugsgebiet der Getreideproduzenten
strategisch genau so günstig. Hierbei sind auch die Produktionsflächen Richtung Kerpen und
Türnich mit zu betrachten.
Ich glaube nicht, dass die Stadt Erftstadt künftig alle erforderlichen Erschließungsmaßnahmen
bei der Neuansiedlung, Erweiterung und Verlagerung von Gewerbebetrieben ohne Anwendung
des Verursacherprinzips aus Haushaltsmitteln (Steuermitteln) finanzieren wird!
- Werbetechnisch könnte man sich insbesondere für den Futterhandel und dem sonstigen Landhandel zu den potentiellen Verkaufseinzugsbereichen Kerpen und Türnich besser präsentieren,
gleiches gilt für den Durchgangsverkehr auf der L 495 und der A 61.
Hier kann durch die neue günstige Lage ein sehr viel größerer Kundenkreis erschlossen werden.
- Der neue Standort könnte ohne Beeinträchtigung des bestehenden Standortes erstellt und bei
Fertigstellung bezogen werden. Bei sich ändernden Anforderungen wie Angebotserweiterung
oder -änderungen sowie Betriebserweiterungen könnte problemlos reagiert werden und machen
so den neuen Standort nachhaltig und zukunftsfähig.
- Der Grunderwerb für das neue Betriebsgelände am alternativen Standort wäre deutlich günstiger.
Zusammen mit der Inwertsetzung des heutigen Betriebsgeländes durch Nachverwertung endstünden deutliche finanzielle Vorteile. Zudem haben notwendige Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen (unter Anwendung des Verursacherprinzips) noch keine Berücksichtigung gefunden.
- Die Nachverwertung des bestehenden Standortes in Ortsrandlage ist völlig unproblematisch und
wäre für nicht störende Gewerbebetriebe z.Bsp. als Lagerfläche, das Silo als Loftbüro ( durch
Einziehen von Decken, und Aussägen von Fenstern in Verbindung mit Treppen und Aufzug)
leicht umzunutzen (siehe beispielsweise Meckenheim oder Speicherhäuser Bonner Hafen). Zusätzlich hat das Grundstück ein erhebliches Nachverdichtungspotential. Hier wäre eine gewinnträchtige Vermietung oder Veräußerung möglich.
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
Rechtsmäßiger Betrieb
"Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist - geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und der
jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen, so
wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Städtebauliche Ziele der Bauleitplanung
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Risiken einer Erweiterung am bestehenden Standort
- Der alternative Standort hat nicht die erheblichen Risiken einer Erweiterung am jetzigen Standort.
Sollte es zur Explosion oder Brand der Getreidesilos oder Düngerlager kommen, wird es am alten Standort nicht zum Wiederaufbau oder zum Weiterbetrieb kommen. Durch erfolgreiche Klagen der Anwohner bei Überschreitung gesetzlich unzulässigen vielfältigen Emissionen kann es
zu gravierenden Einschränkungen des Betriebes kommen.
Sollte es zu Unfällen im örtlichen Straßennetz mit Fußgängern, Radfahrern und Kindern kommen, wird sich dies auch auf das Geschäftsfeld Bankgeschäfte der RaiBa in Gymnich nachhaltig
auswirken. Bei einer Erweiterung am alten Standort werden die dann sichtbaren und erlebbaren
negativen Auswirkungen in der gesamten Ortslage einschließlich einer starken Wertminderung
der Immobilienwerte im größeren Umfeld zu einem großen Imageverlust der RaiBa Gymnich führen mit entsprechenden finanziellen Folgen. Am alternativen Standort könnte man sich zukünftig
mit dem Kerngeschäft den betrieblichen Erfordernissen mit möglichen Umstrukturierungen und
nicht mit Klagen und gesetzlichen Einschränkungen beschäftigen.
Die Werbestrategie erfolgreicher Unternehmen setzen heutzutage alle auf Nachhaltigkeit, Ökologie und Sozialverträglichkeit.
Der alternative Standort ist unter ökologischen, ökonomischen, stadtgestalterischen und unternehmerischen Gesichtspunkten einer Erweiterung am jetzigen Standort überlegen. Hätten RaiBa Gymnich, Verwaltung und Politik den alternativen Standort zeitgleich mit der gleichen Intensität planungsrechtlich entwickelt, würde das Bauvorhaben sich am alternativen Standort bereits in der Realisierung befinden. Stattdessen hat man an einer Erweiterung am alten Standort festgehalten und die
Probleme und Risiken völlig unterschätzt.
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Verhältnis zur Nachbarschaft
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor,
die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches
Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Trennungsgrundsatz [Abrundungssatzung Neustraße / Abstandserlass NRW]
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die
Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Schallkontingente
Der Bebauungsplan setzt Überbaubare Grundstücksflächen fest, innerhalb derer die geplanten
Baukörper, z.B. Lagerhallen, Annahmegebäude und Silos, errichtet werden dürfen. Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente eingehalten werden. Die Tatsache, dass die Kontingente auf der Planung zum Stand
der Offenlage, d.h. ohne Westzufahrt, ermittelt wurden, ist dabei irrelevant.
Städtebaulicher Vertrag
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Beschränkung ihrer Bestandsrechte auf die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente bereit erklärt. Hierdurch wird
die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung zur Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation nachhaltig abgesichert.
EBi Sollte es gegen alle Vernunft doch zur Rechtkraft der Bauleitplanung kommen, sind aus Rücksicht019.2 nahme auf die direkten Anwohner, die Bevölkerung der gesamten Ortslage Gymnichs sowie des
Ortsrand- und Siedlungsbildes und des Schattenschlages die geplanten Silogebäude in der Höhe
erheblich zu reduzieren und durch kleinere Silos bei gleicher Kapazität zu ersetzen, das Baugrundstück hat hierfür eine ausreichende Größe.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Die aktuelle Planung stellt somit das Ergebnis eines langen städtebaulichen Entwicklungsprozesses
dar. Dabei wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich reduziert. Eine
weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen kann nicht gefordert werden, zumal eine signifikante
Beeinträchtigung, wie sie seitens Anwohnern befürchtet wird, fachlich nicht belegbar sind. Die geplanten Siloanlagen sind nunmehr über 40 m südwestlich der bestehenden Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 100 m. Durch die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu
keiner signifikanten zusätzlichen Verschattung der Dächer der Wohnbebauung kommen:
Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um
entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere
Höhe haben als die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht
auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach
bestätigt sich, dass die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer zusätzlichen Verschattung kommen, durch die die Fotovoltaikanlagen auf den Dächern der Wohnbebauung signifikante
Ertragsverluste verzeichnen würden, unbegründet ist.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur weiteren Reduzierung der Silohöhen wird nicht gefolgt.
EBi An- und Abfahrten der Traktorzüge und der Schwerlastfahrzeuge sollten ausschließlich über den Die bestehende sowie die erwartende Entwicklung der Verkehrbewegungen wurden im Rahmen des
019.3 Kehler Weg vom Siedlerweg erfolgen, dieser ist entsprechend auszubauen (Verbreiterung, Aus- Bebauungsplanverfahrens umfassend untersucht. Die Gutachter vermochten überzeugend darzuleweichstellen und Unterbau) und nach dem Verursacherprinzip durch die RaiBa zu finanzieren.
gen, dass mit einer Verschlechterung der gegenwärtigen Situation nicht zu rechnen ist, sondern im
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Gegenteil erhebliche Entlastungseffekte entstehen. Diese resultieren insbesondere aus der Verlagerung der Hauptzufahrt zum Betriebsgelände in den westlichen Bereich.
Die vorliegende Planung sieht vor, das bestehende Wege- und Straßennetz weiterhin bestimmungsgemäß zu nutzen. Daher ist die Forderung, dass "die An- und Abfahrt der Traktorzüge und der
Schwerlastfahrzeuge" "ausschließlich über den Kehlerweg vom Siedlerweg" erfolgen soll, auch
verkehrstechnisch nicht begründbar.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass das vorhandene Straßen- und Wegenetz nicht nur auf die
Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgelegt ist, sondern auch zahlreichen anderen
Standorten angedient, so z.B.:
dem landwirtschaftliche Betrieb Kohlstraße 76 mit Reiterhof
dem ehemalige Aussiedlerhof Kohlstraße 74
dem Milchhof Kohlstraße 99
dem Landhandel Kerpener Straße 71 a und nicht zuletzt
den Außenstellen am Siedlerweg.
Mit der vorliegenden Planung wird das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht erhöht. Die RaiBa
hat - wie die übrigen Betriebe auch - einen Rechtsanspruch auf die bestimmungsgemäße Nutzung
des vorhandenen Straßen- und Wegenetzes. Somit ist aus der vorliegenden Planung keine Verschlechterung der vorhandenen Situation ableitbar ist. Aus diesem Tatbestand lässt sich somit auch
kein "Verursacherprinzip" herleiten.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Aufgrund der Situation des städtischen Haushaltes hat sich im vorliegenden Fall die RaiBa im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages bereit
erklärt, die Kosten für die benannten Maßnahmen zu übernehmen.
Wertungsbeschluss:
Aus der vorliegenden Bauleitplanung lässt sich die Forderung nach verkehrslenkenden Maßnahmen
im Bereich der innerörtlichen Straßen nicht ableiten. Den Anregungen wird daher im Rahmen dieses
Bauleitplanverfahrens nicht gefolgt. Die RaiBa ist der Anregung gefolgt und übernimmt die Kosten
für Aufweitungen im Bereich des Wirtschaftswegenetzes Kehler Weg / Siedlerweg. Eine entsprechende Regelung wurde in den zwischen der Stadt und der RauBa abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrag aufgenommen.
EBi Die bisher vorgelegten Pläne berücksichtigen völlig überdehnt und ausschließlich die Interessen der Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh n019.4 RaiBa und nehmen keine Rücksicht auf den Schutzanspruch der betroffenen Ortslage.
nutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um de n Betrieb „wegzuplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschut zes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendi gkeit der
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die
für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorliegende Planung ist dazu geeignet,
eine
bestehende
städtebauliche
Konfliktsituation
erstmalig
baurechtlich
zu regeln und
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belästigungen für die Anwohner
erheblich zu reduzieren.
Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standortes
bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Bestandsrecht.
Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zu
wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen wesentlich unterhalb der
heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind
durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide
jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer LandwirtschaftsVerband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die
vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der erneuten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft
empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Alle Bürger, die im Rahmen der Offenlage Eingaben vorgebracht haben, werden gleichermaßen
über das Ergebnis der Abwägung und das weitere Verfahren schriftlich informiert.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
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2.+3. Offenlage
3. Offenlage
Im Folgenden wird nur auf die Anregungen eingegangen, die zusätzlich zu den Eingaben der jeweiligen Einsender aus der 2. Offenlage benannt bzw. in ihrem Darstellungsaufbau wesentlich verändert wurden.
EBi
020
Inhalt individuelles Schreiben vom 12.03.2014 (siehe auch EBi 013)
Wertungsbeschluss
EBi Neuplanung statt „Erweiterung"
Siehe 028.1
020.1 Das Planungsverfahren verkennt bereits, dass es sich bei dem Vorhaben keineswegs um eine bloße
Erweiterung des bestehenden Betriebs handelt. Vielmehr ist bereits aufgrund der offensichtlichen
Flächenausweitung und der Vervielfachung der Lagerkapazität von einer Neuplanung auszugehen.
Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass keineswegs der bestehende Nutzungszweck auf
benachbarte Grundstücksflächen erstreckt werden soll: Der bestehende Betrieb wird auf einem
Grundstück ausgeübt, das nach dem geltenden Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft" ausgewiesen ist. Gegenstand des Planungsverfahrens ist jedoch der zukünftige Ausweis
einer unspezifizierten Sondernutzung. Das Planungsverfahren bezieht sich zudem nicht nur auf
Nachbarflächen des bestehenden Betriebs, sondern zielt auch auf eine Überplanung der bestehenden Betriebsflächen ab, auf denen zukünftig ebenfalls eine Sondernutzung zulässig sein soll.
Bestandsschutz der Wohnbebauung, nicht aber des neuen Vorhabens
Es geht bereits begrifflich fehl, angesichts der anstehenden Neuplanung einen Bestandsschutz des
Vorhabenträgers überhaupt in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus grenzt aktuell unmittelbar an das
Plangebiet ein reines Wohngebiet an. Soweit die Verwaltung hier von einer herannahenden Wohnbebauung spricht, verkennt sie in eklatanter Weise, dass es nicht um die Genehmigung der Wohnbebauung, sondern der Neuplanung geht. Entsprechendes gilt auch für den Vorhabenträger, soweit dieser
geltend macht, die Wohnbebauung sei in den letzten Jahrzehnten an den bestehenden Betrieb herangerückt. Dem Vorhabenträger wäre es insoweit unbenommen gewesen, sich gegen die herannahende
Wohnbebauung planungsrechtlich zur Wehr zu setzen. Dies hat er jedoch nicht getan. Vielmehr hat es
der Vorhabenträger, die Raiffeisenbank Gymnich, vorgezogen, mit der Vermittlung von Wohngrundstücken am Kehler Weg und deren Finanzierung weitere Erträge zu generieren. Nachdem der Vorhabenträger selbst die Wohnbebauung sogar gefördert hat, kann er sich nicht nachträglich auf Bestandsschutzgesichtspunkte berufen. Vielmehr können sich die betroffenen Anwohner auf die jeweils erteilten
Baugenehmigungen und deren jeweilige formelle Legalisierungswirkung berufen. Der durch die genehmigte Wohnbebauung vermittelte Bestandsschutz der Wohnbebauung aus Art. 14 Abs. 1 GG steht
der beabsichtigten Planung entgegen.
EBi Außerdem hatte der Vorhabenträger in den letzten Jahren seine Lager- und Umschlagskapazitäten am
020.2 bestehenden Standort vervielfacht, so dass bereits die aktuelle von der ursprünglichen Nutzung nach
Art und Umfang erheblich abweicht. Der Bestandsbetrieb wird auf einem Grundstück ausgeübt, das planungsrechtlich als „Fläche für die Landwirtschaft" ausgewiesen ist. Tatsächlich werden dort jedoch gewerbliche Aktivitäten entfaltet. Bereits der gegenüber der Ausgangslage von 500 to p.a auf ca. 16.500
to p.a. angewachsene Getreideumschlag hat mit einer landwirtschaftlichen Nutzung nichts mehr zu tun.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen nach Art und Menge keine
Beschwerden vor, die ein spannungsgeladenes nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa
und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Die tatsächliche aktuelle Nutzung geht weit über das hinaus, was unter eine bloße Agrarnutzung oder Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Unterstützung der Landwirtschaft noch subsumiert werden könnte und bezieht darüber hinaus weitere
Flächen ("Halle Kranz") mit ein, auf denen weitere Mengen gelagert werden. Es handelt sich vielmehr Siehe auch 028.2.
um eine gewerbliche bzw. industriell-gewerbliche Nutzung. Dies gilt erst recht für den Betrieb des sog.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
2.+3. Offenlage
„Grünen Marktes", in dem ein gewerblicher Handelsbetrieb unterhalten wird.
Zwar werden hier u.a. Produkte gelagert und verkauft, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
Dies führt jedoch nicht dazu, dass auf dieser Fläche auch Landwirtschaft betrieben wird. Vielmehr
werden beispielsweise Düngeprodukte und Herbizide in erheblichen Mengen gelagert und verkauft.
Daneben findet auch Kleinmengenlogistik statt. Es werden keineswegs nur Produkte für Landwirte
feilgeboten, sondern auch solche für private Endverbraucher. Auch aus diesem Grund kann nicht
von einem Bestandsschutz die Rede sein.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Anregungen - insbesondere die in jüngster Zeit vorgetragenen Beschwerden der
Anwohner - bestätigen die Gemengelage-Situation und damit den Handlungsbedarf in Bezug auf die
vorliegende Bauleitplanung
Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg und gewerblicher Nutzung durch die RaiBa schon in der Vergangenheit spannungsgeladen war und jedenfalls einem auf
Erweiterung zielenden Bestandsschutz gerade entgegensteht. So haben sich Anwohner seit den
1990er Jahren immer wieder über Lärm- und Staubimmissionen, verursacht durch den Betrieb der
RaiBa, beschwert. Auch in den letzten Jahren hat es wieder holte und massive Beschwerden gegeben, die dokumentiert sind. Die Verwaltung hat sich bisher gleichwohl geweigert, die Betriebsgenehmigung des Vorhabenträgers offenzulegen.
EBi Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten Planung sehenden Auges,
020.3 obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben der RaiBa
verfügt, mit denen die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung eingehalten werden
können. An keiner Stelle setzt sich die Begründung des Beschlussantrags mit den schutzwürdigen
Interessen der Anwohner, insbesondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG auseinander. Es wird sogar in
nachgerader zynischer Weise behauptet, die Nachbarschaft des beplanten Industriesilos werde zu
einer Wertsteigerung der Grundstücke beitragen. Ein solches Maß an Unsachlichkeit ist kaum zu überbieten.
EBi Die nach Stand der Technik verfügbare und bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Staub-Abzugsein020.4 richtung hat die RaiBa trotz massiver Proteste gegen die ständig wiederkehrenden Staubimmissionen
Siehe 028.1
Wertungsbeschluss:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Siehe 28.4
beim Getreideumschlag nicht installieren müssen. Auch hier ist die Stadtverwaltung nicht tätig geworden,
obwohl es unzählige Beschwerden und sogar Anzeigen der betroffenen Bürger gab. Und selbst als die
RaiBa, die auf dem Betriebsgelände neben den explosionsgefährlichen Getreidestäuben auch leicht
entflammbare Gefahrstoffe (z.B. Kraftstoffe sowie Dünge-, Unkrautvernichtungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel) in erheblicher Menge lagert, ebendort am 25.06.2012 Abfall offen verbrannt hat, sah
sich die Stadtverwaltung nicht zum Einschreiten veranlasst. Eine Brand- und Explosionsschutzdokumentation konnte von der Stadtverwaltung nicht vorgelegt werden und ist auch nicht Gegenstand der aktuellen Offenlegung. Vor dem Hintergrund der massiven und wiederholten Verstöße gegen öffentliche und
drittschützende Ordnungsnormen wird erkennbar, dass auch aus der Sicht des Vorhabenträgers kein
schutzwürdiges Interesse am Bestand von Anlage und Betrieb gegeben sein kann.
EBi Abgesehen von den schwerwiegenden Verstößen beim Anlagenbetrieb ergibt sich die Rechtswidrig- Siehe 028.5
020.5 keit der Bestandsanlage bereits aus dem Aspekt, dass sich diese auf einer Fläche für die Landwirtschaft befindet, deren Nutzung rechtlich auf Zwecke eben dieser Landwirtschaft beschränkt ist. Die
aktuelle Grundstücksnutzung steht damit im Widerspruch zu der nach dem Flächennutzungsplan
vorgesehenen Nutzung. Sowohl die aktuelle Gesamtlagerkapazität am Standort Kehler Weg als
auch die gewerbliche Nutzung der Fläche für den Betrieb eines sog. "Grünen Marktes" sind mit dem
ausgewiesenen Nutzungszweck unvereinbar. Auch aus diesem Grund ist ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Bestands nicht erkennbar.
Die Erhebung des Bestandsschutzes zu einem stadtplanerischen Ziel erklärt sich allein aus dem
bisherigen Fehlverhalten der Stadtverwaltung, das keineswegs durch eine angemessene Abwägung
tatsächlich schutzwürdiger Interessen, sondern nur von der unbedingten Durchsetzung politischer
Ziele getrieben ist und zudem einen zwischenzeitlich als ordnungsrechtlich nicht haltbar erkannten
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Zustand legalisieren soll. Die Festlegung städtebaulicher Ziele ist aber keineswegs dem Belieben der
Verwaltung anheim gestellt, sondern unterliegt u.a. der Kontrolle ordnungsgemäßer Ermessensausübung. Hierbei erweist sich bereits als ermessensfehlerhaft, die Rechts- und Ordnungswidrigkeit des
"Bestands" dadurch zu verklären, dass aus ihm ein vermeintlich legitimes städtebauliches Ziel wird.
EBi Fehlende Erforderlichkeit, Gebotenheit und Geeignetheit
Siehe 28.6
020.6 Der Bebauungsplan ist zur Erreichung des baurechtlichen Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB) wder erforderlich (§ 1 Abs. 2 BauGB), noch geboten oder geeignet. Sämtliche im Ratsbeschluss vom 10.12.2013 angeführten städtebaulichen Ziele sind einerseits nicht schützenswert und
lassen sich andererseits durch die Planungsänderung nicht erreichen. Was das erste städtebauliche Ziel, nämlich die "planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler
Weg" angeht, so ist festzustellen, dass es sich hierbei schon nicht um ein städtebauliches, sondern
zunächst um ein wirtschaftliches Ziel des Vorhabenträgers (RaiBa) handelt. Ein öffentlichrechtlicher oder gar städtebaulicher Anspruch auf per-se Standortsicherung besteht hingegen nicht.
Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gern. § I Abs. 6 Nr. 8
BauGB auch die Belange der Wirtschaft zu berücksichtigen und in bestimmten Fällen zugunsten
eines bestehenden Betriebes wegen der Beachtung der Belange der Wirtschaft sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse in die Bauleitplanung
einbezogen werden kann. Es fehlt aber an einem schützenswerten Belang eines Betriebs, an seinem Standort zu verbleiben und diesen auch noch zu erweitern, wenn der Betrieb in der Vergangenheit weder bauordnungsrechtliche Auflagen, noch emissionsschutzrechtliche Bestimmungen
und elementare Sicherheitsgrundsätze beachtet hat. Bereits im Rahmen der ersten, in der Zeit vom
24.09.2012 bis zum 23.10.2012 durchgeführten Offenlage wurde darauf hingewiesen, dass die
Auflage zur Eingrünung des Bestehenden Silos vorn Bauherrn und Anlagenbetreiber RaiBa nicht
eingehalten wurde. Die Verwaltung sah sich allerdings nicht veranlasst, mit bauordnungsrechtlichen
Maßnahmen gegen die RaiBa vorzugehen — wohl in der Voraussehung, dass es früher oder später zu einer Realisierung des geplanten Industriesilos kommen würde.
EBi Mehr noch setzen Verwaltung und Rat sich in Widerspruch zu den von ihnen selbst formulierten Siehe 028.7
020.7 städtebaulichen Zielen, denn sie hatten in der am 29.10.2002 durch den Rat beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten Abrundungssatzung Gymnich, Neustraße (DGK 5 (713/94)), eine
maximal eingeschossige Bauweise vorgeschrieben. Zur Begründung heißt es dort, dass mit dieser
Beschränkung ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft erreicht werden soll und
dass bereits eine zweigeschossige Bebauung "demgegenüber als Ortsrandbebauung eine zu massive und hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen" würde. Mit den aktuellen vermeintlichen städtebaulichen Zielen sollen aber Silotürme vereinbar sein, die der Höhe eines zehngeschossigen Hochhauses entsprechen. Überdies sieht der Anlageplan zu der am 29.10.2002 beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten Abrundungssatzung für Wohngebäude ausdrücklich eine Abstandsfläche von 200m zum bereits bestehenden Getreidesilo vor. Für den Neubau des
Industriesilos soll diese Abstandsfläche nun umgekehrt nicht gelten. Eine solche Entscheidung ist
offensichtlich widersinnig und auch aus diesem Grund ermessensfehlerhaft.
EBi Auch das zweite vermeintlich stadtplanerische Ziel, "die Verbesserung der bestehenden Gernengelage- Siehe 028.8
020.8 Situation, insbesondere in Bezug auf die Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft"
verkennt zum einen, dass die angestrebte Maßnahme weder geeignet noch erforderlich ist, um die
RaiBa als Betreiberin des bestehenden Silos zur Einhaltung ordnungsrechtlicher und drittschützender
Normen zu veranlassen. Zum anderen wird auch hier evident, dass die Verwaltung darum bemüht ist,
durch die Änderung der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen in erster Linie zu kaschieren,
dass sie sich selbst über Jahre hinweg trotz massiver Proteste aus der Nachbarschaft des Silos nicht um die
Einhaltung verbindlichen Ordnungsrechts gekümmert hat, Hierbei hatte sie selbst die vermeintliche "GemenSeite 186 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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gelage-Situation" mitgeschaffen, denn dem Anlagenbetreiber war noch in den letzten Jahren eine erhebliche
Erweiterung der Bestandsanlage (Errichtung weiterer Silotürme sowie eines Sturzbunkers) gestattet worden,
ohne dass hierbei auf die Einhaltung bestehender Auflagen oder imissionsschutzrechtlicher Bestimmungen
geachtet worden wäre. Die Staubbelastung dient zwar zur Illustrierung der "Gemengelage-Situation". Konkrete Feststellungen oder Prognosen hierzu sind jedoch — offenbar aus gutem Grund — weder von der Verwaltung, noch vom Vorhabenträger getroffen worden, obwohl genügend Zeit und Gelegenheit hierfür bestanden
hätte. Auch die Tonnage des tatsächlichen Getreideumsatzes an der Waage der Bestandsanlage, die den
größten Teil zur Staubimmission beiträgt, war seitens der Verwaltung zwar nicht aktuell hinterfragt worden,
jedoch ging die Verwaltung noch bei der Erlass der Abrundungssatzung ganz offensichtlich von der emissionsbedingten Erforderlichkeil der Abstandsflächen aus, die auch bei Anwendung des BimSchG begründet
werden. Aus den seitens der RaiBa angegebenen Lagermengen lassen sich unschwer die möglichen Umschlagsmengen errechnen. Diese liegen unstreitig oberhalb der Schwellenwerte der Ziff. 9.11.1 der Anlage
gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU. Aus diesem Grund ist auch die vorgesehene Beschränkung der
Lagerkapazität bzw. des "Jahresumsatzes" gerade nicht geeignet, zukünftige Umschlagmengen, die ebenso
die Anwendbarkeit des BImSchG begründen, zu verhindern.
Fehlende Einhaltung von Abstandsflächen
Daher genügt der Bebauungsplan bereits nicht den Anforderungen des § 50 Satz I BimSchG und den diesbezüglichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW vom 06.06.2007. Dieser sieht Mindestabstände zwischen
Flächen für die gewerbliche / industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits vor. Östlich des
Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs Wohnbebauung an. Das dortige Gebiet dient
ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50 Satz I BlmSchG. Bei der schon gegenwärtig und auch
künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung handelt es sich dagegen um eine solche gewerblich-industrieller
Art. Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der Abstandserlass Mindestabstände zur Wohnbebauung von 200m bzw. 500m vor, Begründung hierfür sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen,
verursacht insbesondere durch Bewegungen der Kraftfahrzeuge, Be- und Entladevorgänge und Anlagengeräusche, sowie Staub- und Geruchsimmissionen. Den gesetzlichen Mindestabstandsflächen kann der Vorhabenträger auch nicht mit der Prognose eines von ihm beauftragten Lärmemissionsgutachtens begegnen,
zumal die dortigen Grundannahmen erkennbar von einer anderen Gebäudeanordnung ausgehen, als derjenigen, die für das aktuelle Offenlegungsverfahren unterstellt wird. Abgesehen vom falschen Aufmaßpunkt sind
die gutachterlich ermittelten Prognosewerte bereits durch die nunmehr neu geplante Westzufahrt unbrauchbar.
Nach dem Abstandserlass NRW ist der Abstand zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter Umrisslinie ist die Linie
im Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die Emissionsquellen (z.B. Schornsteine,
Auslässe, Tankfelder, Klärbecken, schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfasst. Bei mehreren Anlagen
auf einem Werksgelände ist für die Bemessung des notwendigen Abstandes regelmäßig die Anlagenarr mit
dem größten erforderlichen Abstand gemäß Abstandsliste maßgebend. Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche SO2 ab, so beträgt der Abstand zur Wohnbebauung lediglich ca. 56 m. Tatsächlich finden sich jedoch
keinerlei Feststellungen darüber, welcher Anlageteil den größten erforderlichen Abstand zur Wohnbebauung
haben muss. Da die bestehende, über keinerlei Absaugvorrichtung oder Einhausung verfügende Annahmestelle auch zukünftig betrieben werden soll, ist davon auszugehen, dass diese den größten Abstand zur Wohnbebauung aufweisen müsste. Hiervon ausgehend, beträgt der Abstand nur rund 12 Meter.
EBi Somit liegt ein evidenter Abwägungsverstoß in der Tatsache begründet, dass sich die Planung schon nicht mit Siehe 028.9
020.9 der Frage des größten erforderlichen Abstands befasst. Auch bezogen auf die reine Erweiterungsfläche, liegt ein
evidenter Verstoß gegen die Anforderung des Abstandserlasses vor, weil auch insoweit die Mindestabstandsflächen erheblich unterschritten werden, ohne dass hinreichende Gründe oder auch nur eine Einzelfallprüfung
erkennbar ist. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um eine Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass
sie an die Bestandsflächen der RaiBa anschließt. Es kann mit Blick auf die Größe des SO2 auch nicht mehr von
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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einer— nach welchen Kriterien auch immer zu bestimmenden — angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (SOI) gesprochen werden. Denn die Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des SO1 deutlich
um mehr als das Doppelte. Hierbei ist nicht zu übersehen, dass die im Rahmen der erneuten Offenlegung ausgelegten Planunterlagen die angrenzende Wohnbebauung unzutreffend darstellen. Ausgerechnet das der Planfläche nächstgelegene Wohngebäude (Kehler Weg 17a) ist verborgen, wodurch der Eindruck erweckt wird, die
Abstände zur angrenzenden Wohnbebauung seien weit größer, als dies tatsächlich und bereits gegenwärtig der
Fall ist.
Lärm
Siehe 028.10
EBi
020.10 Wir befürchten, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausgesetzt zu werden,
die den jetzt schon zeitweilig unerträglichen Zustand, insbesondere zur Erntezeit, und dort vor allem zur
Nachtzeit, noch verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm, der durch die eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm. Der Bebauungsplan Nr. 164 enthält nicht die notwendigen
Festsetzungen, um die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in Verbindung mit dem Plangebiet hervorgerufenen Konflikte zu bewältigen. Dazu im Einzelnen:
Die Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros für Technische Akustik und Bauphysik
(ITAB) vom 21.05.2012 bzw. 03.09.2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen vorgesehen (Lärmkontingente). Die durch den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen werden durch die
festzusetzenden Emissionskontingente jedoch nicht sachgerecht abgefangen. Zudem sind die Feststellungen
durch die geänderte Planung (Westzufahrt) unbrauchbar geworden.
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Gutachtens des Ingenieurbüros für Technische Akustik und
Bauphysik (ITAB) vom 03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll, dass die Vorgaben der Nr. 6.3 TA
Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als
zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden
Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu rechnen, dass es in der Erntezeit
zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte in deutlich mehr als zehn Nächten kommt. Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse erlaubt der Bebauungsplan
eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass im Rahmen einer Baugenehmigung oder BlmSchGGenehmigung nicht mehr gesteuert werden können wird. Dies gilt gerade für die Lärmbelastung zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält der Bebauungsplan auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl dies angesichts der vorherzusehenden Lärmbelastungen zwingend nötig wäre. Hierbei ist
festzustellen, dass es sich beim Silo und Warenlager keinesfalls um einen reinen Saisonbetrieb handelt.
Vielmehr findet der Liefer- und Kundenverkehr ganzjährig statt. Insbesondere werden im sog. "Grünen
Markt" Artikel vertrieben, die durch die Kunden ganzjährig nachgefragt werden (Baustoffe, Futter-, Dünge-,
Schädlingsbekämpfungsmittel etc.). Eine saisonale oder artikelbezogene Verkaufsbeschränkung enthalten
die bisherigen Planungen dennoch nicht.
EBi Der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen am nächstgele020.11 genen Wohnhaus östlich des Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) Siehe 028.11
ergab. Hierzu ist festzustellen, dass nur nach den ausgelegten Planungsunterlagen das Wohnhaus Kehler
Weg 17 dem Bestandsbetrieb am nächsten liegt. Die Planungsunterlagen sind jedoch insoweit unzutreffend,
denn es wird das Wohnhaus Kehler Weg 17a, welches dem Bestandsbetrieb tatsächlich am nächsten liegt,
gar nicht ausgewiesen. Die Ergebnisse der messtechnischen Untersuchung sind daher bereits aus diesem
Grunde unbrauchbar. Hiervon abgesehen überschreitet ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nach TA Lärm
die maßgeblichen Richtwerte deutlich. Weil die im 501 ebenfalls vorgesehenen Emissionskontingente für den
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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vorhandenen Bestand keine Verbindlichkeit haben, fragt es sich, wie zukünftig gewährleistet werden soll, dass
nicht erneut Werte von 70 db(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen eintreten. Auch diesbezüglich sind keine entsprechenden Auflagen erkennbar.
Die auf den messtechnischen Untersuchungen basierenden Prognosen sind auch aufgrund der isolierten
Betrachtung fehlerhaft. Eine Prognose der zukünftigen kumulierten Immissionsfracht findet sich nicht. Die
Prognosen sind auch deshalb unzutreffend, weil sie — fälschlicher Weise — unterstellen, dass die angrenzende Wohnbebauung als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sind. Zutreffender Weise handelt es sich indes
um ein reines Wohngebiet.
EBi Straßenverkehr
Siehe 028.12
020.12 Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebiets für die dort vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeugnisse ausreichend gesichert ist.
Dies gilt auch für die nun vorgesehene westliche Anbindung und insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während der Erntezeit. Denn dann ist mit Spitzenbelastungen zu rechnen; dies zeigen schon die
Erfahrungen aus der Vergangenheit. Nicht nachvollziehbar ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde
liegenden Verkehrsuntersuchung zu dem Bebauungsplatt Nr. 164 durch das Ingenieurbüro VSU GmbH,
Herzogenrath eine Prognose für die Bestandsanlage einerseits und eine Prognose für den geplanten Anlagenteil andererseits erstellt worden ist. Es mag sein, dass sich die Annahme im Bestand
auf c a. 10 °/0 des bisherigen Fahrtenaufkommens reduziert. Dies hilft indes wenig, zieht man die
durch den neu geplanten Anlagenteil zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen hinzu.
Gänzlich unberücksichtigt bleibt die zu erwartende Steigerung des auf den "Grünen Markt" entfallenden, kleinteiligen Lieferverkehrs. Die Hallenlagerkapazitäten sollen nach gegenwärtigem Planungsstand von derzeit rd. 770m 2 auf rd. 2.000m2 nahezu verdreifacht werden, so dass von einem entsprechenden Anstieg des diesbezüglichen Verkehrsaufkommens zu rechnen ist. Hierbei handelt es
sich neben dem schon beschriebenen Anlieferungsverkehr durch LKW auch um abnehmerseitigen
Traktor-, LKW und PKW-Verkehr.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße sowie der Kehler
Weg im Vergleich zu den anderen Verbindungswegen mit einer derartig geringen Belastung mit
LKW-Verkehr bzw. dem Verkehr von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil der
Verbindungsweg in Richtung Neustraße mit einer Breite von 3,1 rn beibehalten werden soll, was
für den verkehrlichen Begegnungsfall nicht ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass der
Kehler Weg entgegen der Prognoseannahme häufiger benutzt werden wird. Denn von Norden
kommender Anlieferverkehr zur RaiBa wird (anstelle des zu schmalen Verbindungsweges) weiter
die Neustraße entlang fahren und sodann über den Kehler Weg den zukünftigen Anfahrt sschwerpunkt im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2 erreichen.
Auch ist das „Einmündungskonzept" hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. Danach sollen
auf den Verbindungswegen Kehler Weg / Siedlerweg und Kehler Weg / Kohlstraße an geeigneten
Punkten Ausweichstellen errichtet werden, weil diese Wege für den gerade zur Erntezeit rege lmäßig zu erwartenden Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespann deutlich zu eng sind. Dies
wurde bereits mitgeteilt und diesseits durch Messungen und Lichtbilder dokumentiert. Errichtet
man die beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich an den Einmündungen der
Feldwege, ist die Kapazität der Ausweichstellen begrenzt und wird nicht zu einer Entlastung der
verkehrlichen Situation beitragen. Zudem existieren die planungsseitig unterstellten — und sogar
dargestellten — Einmündungen in der Realität ebensowenig, wie die ebenfalls eingezeichneten
Feldwege. Auch trifft der Bebauungsplan insoweit keine Sicherungsvorkehrungen, was er auch
nicht kann, da sein Geltungsbereich sich nicht auf die vorgeschlagenen Einmündungen an den
Feldwegen erstreckt. Daher heißt es auch in der Planbegründung, dass es sich bei den Vorschlä-
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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gen nicht um Maßnahmen handelt, die innerhalb des Bebauungsplanes regelbar sind.
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen wird, die
außerhalb des Plangebietes entsprechende ungelöste Konflikte hervorruft und die bisher — besonders zur Erntezeit prekäre — Verkehrssituation nicht wirksam entschärft. Es ist auch nicht erklärlich, aus welchem Grund der Lieferverkehr zunächst durch das Ortsgebiet Gymnichs und dann
durch ein Wohngebiet zum Silo fahren müsste, wenn er dies problemlos über die geplante Westanbindung erreichen kann. Insoweit ist die Sperrung des Wohngebiets für den Lieferverkehr — sei er
nun "landwirtschaftlich" oder nicht —alternativlos und es besteht kein erkennbarer Grund gegen
eine solche Sperrung. Selbst diese Auflage halten Verwaltung und Rat jedoch nicht erforderlich,
weil sie sich einmal mehr nicht mit der Schutzwürdigkeit der Belange der Anwohner befassen,
sondern ausschließlich die wirtschaftlichen Ziele der RaiBa im Blick haben. Die erkennbar fehlende
Interessensabwägung führt auch insoweit zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Beschlusses.
EBi Straßeninstandshaltung
Siehe 028.13
020.13 Entgegen ursprünglicher Überlegungen soll der Lieferverkehr zum RaiBa-Silo nicht nur über landwirtschaftliche Wege, sondern auch durch das Wohngebiet entlang der Schützenstraße, der
Neustraße und des Kehler Wegs führen. Hierdurch werden überwiegend solche Straßen mit
Schwerlastverkehr belastet, für deren Instandhaltung die jeweiligen Anwohner herangezogen werden können. Dies erscheint im Hinblick auf den Verursachungsgrundsatz. Auch hinsichtlich der
übrigen lokalen Wirtschaftsstraßen, die für den Lieferverkehr genutzt werden sollen, enthält das
bisherige Verfahren keine erkennbaren Festsetzungen hinsichtlich des Instandhaltungsaufwands
mit dem Ergebnis, dass hierfür letztlich die Allgemeinheit, also die Steuerzahler in Gymnich, zur
Kasse gebeten werden.
EBi Staub
Siehe 028.14
020.14 Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde. Nach der Planbegründung soll
davon auszugehen sein, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr. 7.35
des
Anhangs zur 4. BImSchV nicht überschreiten und daher die „emissionsrelevante Überwachungsschwelle" nicht erreicht wird. Eine Grundlage für diese Prognose wird nicht angegeben und ist auch
sonst nicht erkennbar.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, dürfen nicht beliebig stauben. Außerdem
enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb der RaiBa künftig tatsächlich
unter den Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BImSchV bleibt, denn letztlich kommt es nicht auf
mehr oder weniger haltbare Prognosewerte, sondern auf die tatsächlichen Emissionen an. Ausweislich der
Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2 um eine Angebotsplanung handeln, während in
der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung planungsrechtlich erfasst werde. Das bedeutet, dass künftig ein
Betrieb der RaiBa in der Erweiterungsfläche SO2 zulässig ist, der nach BImSchG zu genehmigen wäre, und die
dortigen Mengenschwellen deutlich überschreitet. Die Auflage, wonach der „Jahresumsatz" — was immer dies
sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will — 20.000 t nicht überschreiten darf, ändert daran
nichts. Allein schon deshalb bedurfte es einer Staubimmissionsprognose, um die Auswirkungen der Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung abschätzen zu können. Eine solche Prognose hätte sich auf die
tatsächlichen Umschlagmengen und nicht auf einen imaginären "Jahresumsatz" zu stützen.
Überdies ist höchst zweifelhaft, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr. 7.35
des Anhangs zur 4. BImSchV nicht überschreiten wird, da auch der bestehende Betrieb durch Mehrfachbefüllung der vorhandenen Silos die maßgeblichen Schwellen bereits überschreitet und der Neubau wirtschaftlich inplausibel erscheint, wenn die Umschlagsmenge reduziert werden muss. Tatsächlich soll die Umschlagsmenge jedoch offenbar gar nicht begrenzt werden, denn anstelle des im Immissionschutzrecht
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
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wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
üblichen Begriffs des "Umschlags" wurde mit dem "Jahresumschlag" offenbar bewusst ein Terminus verwendet, der in der gesamten BlmschV nicht ein einziges Mal vorkommt, so dass schon Zweifel hinsichtlich
der Ernsthaftigkeit einer emissionsrelevanten Mengenbeschränkung bestehen.
EBi Geruch
Siehe 028.15
020.15 Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits von einem
jahreszeitlich bedingten, erhöhten Staubaufkommen die Rede ist, andererseits aber über die damit einhergehende Geruchsbelastung keine Feststellungen bzw. Prognosen angestellt wurden. Zu den Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der RaiBa jetzt schon ausgehen und die auch unter Berücksichtigung der
Erweiterung des Betriebs zu erwarten sind, findet sich in der Planbegründung nichts. Es wurde entweder
kein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben, oder dessen Ergebnisse wurden nicht offengelegt.
Außerdem ist der Planbegründung zu entnehmen, dass zukünftig auch feuchte Waren am Standort angenommen werden sollen. Feuchte Waren können im besonderen Maße zur Geruchsbildung neigen. Die Tatsache, dass Geruchsbelastungen noch nicht einmal Gegenstand der Fragestellungen geschweige denn gutachterlicher Feststellungen nach VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft bzw. der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)
sind, belegt ein weiteres Mal die Einseitigkeit der Interessenwahrnehmung bei der jeweiligen Beschlussfassung.
EBi Eingriff in das Landschaftsbild
Siehe 028.16
020.16 Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Dies gilt gerade für
die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung, die denen eines zehngeschossigen Hochhauses
entsprechen. Die vorgesehene Eingrünung ändert hieran wenig, zumal sie die Höhe der Silotürme nicht
erreicht und diese im Übrigen auch nicht sofort, sondern erst nach erheblicher Wachstumsdauer teilweise
verdecken wird, zumal eine Mindesthöhe der Anpflanzungen nicht vorgesehen ist.
Es gleicht schon einer Verhöhnung der Anwohner, wenn die Eingrünungsauflage als "Verbesserung" der
jetzigen Situation dargestellt wird. Tatsächlich besteht auch für die Bestandsanlage eine Eingrünungsauflage.
Allerdings wurde diese Auflage — trotz Protesten aus der Nachbarschaft des Silos —von der Verwaltung zu
keinem Zeitpunkt effektiv eingefordert. In der Folge ist eine Eingrünung bis zum heutigen Tage nicht vorhanden. Begehungsprotokolle zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen wurden seitens der Stadtverwaltung
nicht vorgelegt. Soweit daher zu unterstellen ist, dass die Verwaltung ihre Praxis auch in der Zukunft nicht
ändern wird, steht sogar zu befürchten, dass auch die späteren Industriesilotürme gänzlich ohne Eingrünung
bleiben werden, so wie dies bei der Bestandsanlage bereits seit Jahrzehnten der Fall ist. Dieser Zustand hat
bereits zu dem zutreffend beschriebenen, verminderten Erlebniswert der Umgebung beigetragen. Hierfür
ursächlich sind das Verhalten der RaiBa als Betreiberin und der Verwaltung, die es versäumt hat, für
die Eingrünung zu sorgen. Dieser Umstand kann jedoch nicht zu einer Verminderung der Schutzwürdigkeit der Interessen der Anwohner, insbesondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG führen.
Vielmehr werden die Anwohner in ihren Interessen bereits gegenwärtig beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung, zumal diese von den Anwohnern keinesfalls hingenommen wird, darf nicht zur Begründung weitergehender Beinträchtigungen und Grundrechtsverletzungen herangezogen werden,
Der Vorhabenträger wird zudem gegenüber den Anwohnern in ungerechtfertigter Weise bevorzugt.
Während für die Anwohner nach der geltenden Abrundungssatzung vom 29.10.2002 eine Geschosshöhenbeschränkung ("maximal eingeschossig") gilt, die sich unmittelbar auf den Grundstückswert auswirkt, soll der RaiBa die Errichtung von Silotürmen erlaubt werden, welche die Höhe
eines zehngeschossigen Hochhauses erreichen. Dieser Umstand zeigt ein weiteres Mal bildhaft das
Ungleichgewicht bei der Interessenabwägung.
Verschattung
Siehe 028.17
EBi
020.17 Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m über der Geländeoberkante ist
mit erheblichen, die Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigenden Verschattungswirkungen bezogen
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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auf unser Wohnhaus und die es umgebenden Grundstücksflächen zu rechnen. Dies gilt einmal mehr,
weil die Vorhabenplanung hinsichtlich der aufstehenden Gebäude ganz offensichtlich noch nicht final
ist und im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsprozesses schon mehrfach geändert
wurde. Je nach dem, welcher Abstand zwischen den Silotürmen und den im Süden und Südosten
angrenzenden Wohngebäuden, zu denen auch das unsere zählt, eingehalten wird, intensiviert sich
die Beeinträchtigung durch die Verschattung. Hierbei ist anzumerken, dass beispielsweise auf dem
nächstgelegenen Wohngebäude Kehler Weg 17a bereits eine Photovoltaik-Anlage installiert ist, so
dass sich durch die Verschattung auch eine unmittelbar wirtschaftlich wirkende, eigentumsrelevante
Beeinträchtigung ergibt. Aus der Qualität der offengelegten Pläne, in denen das Wohnhaus Kehler
Weg 17a schlicht fehlt, und aus den durchgeführten Lärmmessungen, die offenbar auch nur vom
Nachbargebäude Kehler Weg 17 aus durchgeführt wurden, lässt sich auch auf die Qualität der angeblich durchgeführten Verschattungssimulation schließen. Wir hatten wiederholt und durch detaillierte
Berechnungen dargelegt, dass es zu — jahreszeitlich unterschiedlich intensiver — Verschattung der
angrenzenden Grundstücke kommt. Auch diese Tatsache wurde im Entscheidungsprozess nicht
berücksichtigt.
EBi Verstoß gegen das Abwägungsgebot
Siehe 028.18
020.18 Durch die Ausgestaltung des bisherigen Verfahrens hat die Verwaltung erkennen lassen, dass sie
einseitig die Interessen des Vorhabenträgers, der RaiBa Gymnich, berücksichtigt. Dies gilt im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von eingereichten Unterschriftenlisten, die zwar zugunsten, nicht aber zulasten des Vorhabens berücksichtigt wurden. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt besteht insbesondere in dem Umstand, dass die Verwaltung einräumen musste, dass die Auswertung der Eingaben m Rahmen der bereits durchgeführten ersten Offenlage durch das vom Vorhabenträger beauftragte Ingenieurbüro Schniewind begleitet — und bezahlt wurde. Überdies gibt der
Umstand, dass der Offenlegungszeitraum am 20.03.2014 endet und nur wenige Tage danach, bereits am 25.03,2014 darüber im Stadtentwicklungsausschuss vorbereitend und dann am 08.04.2014
im Rat der Stadt final Beschluss gefasst werden soll, Anlass zur Sorge, dass die Bearbeitungszeit
der Verwaltung zu knapp bemessen ist, um sich mit den vorgetragenen Einwänden der Bürger angemessen auseinanderzusetzen. Auch aus der Terminierungssituation ergibt sich daher der Eindruck, dass eine zugunsten des Vorhabenträgers bereits vorgefasste Beschlusslage lediglich verabschiedet werden soll.
insbesondere die Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Interessen des Vorhabenträgers bei der
Interessenabwägung schutzwürdiger Belange der betroffenen Anwohner ist sachwidrig und im bauplanungsrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Sonst müsste auch die Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Anwohner, insbesondere in Gestalt einer Wertminderung der Grundstücke, berücksichtigt werden. Dieser Aspekt wird jedoch ohne erkennbare sachliche Auseinandersetzung
einfach weggewischt.
Die Auflage einer Umsatzmengenbegrenzung geht erkennbar an einer bauordnungsrechtlichen
Steuerung vorbei, denn zum einen ist mit dem „Umsatz" offenbar bewusst ein Begriff gewählt worden, der — anders als die Umschlagmenge oder die Lagerkapazität — nicht bauordnungsrechtlich
verhaftet und daher intransparent und nicht nachprüfbar ist, insbesondere nicht einer wesentlich
höheren Umschlagskapazität entgegensteht. Dieser erhöhte Umschlag bei gleichbleibendem Umsatz
kann sich bereits dadurch ergeben, dass Mengen aus betriebsprozessualen Gründen (z.B. Trocknungs- und Wiegevorgänge) mehrfach umgeschlagen werden müssen. Zum anderen wird durch die
Umsatzbeschränkung nicht einer Reaktivierung bzw. Wiedereinbeziehung der aktuell genutzten Außenlager in den Betriebsprozess entgegengewirkt. Dies gilt entsprechend für die Annahme weiterer
Lager- und Umschlagsmengen aus weiteren Lagerstätten (insbes. Kerpen und Türnich), die als deklariertes Streckengeschäft zwar nicht den Mengenumsatz des Vorhabenträgers, wohl aber den UmSeite 192 von 242
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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schlag am Standort signifikant erhöhen können. Eine Umschlagmengenbegrenzung für das Warenlager bzw. den „Grünen Markt" ist schließlich gar nicht vorgesehen, obwohl dort bereits aktuell erhebliche Hallenlagerkapazitäten auf einer Gesamtfläche von rd. 770m2 bestehen. Nach gegenwärtigem
Planungsstand sollen zukünftig rd. 2.000m2 an Hallenlagerfläche bestehen. Es ist daher von einer
erheblichen Ausweitung der besonders verkehrsintensiven Aktivitäten des "Grünen Markes" auszugehen. Dennoch werden die entsprechenden Mengen überhaupt nicht in den „Gesamtumsatz" bzw. Umschlag einbezogen. Auch dies erweist sich als offensichtlich abwägungsfehlerhaft.
Auch wenn es sich um einen Saisonbetrieb handelt, wäre aufgrund der Nähe zum Wohngebiet die
Festlegung allgemeiner Betriebszeiten zu erwarten. Eine Festsetzung ist gleichwohl nicht vorgesehen.
Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergeben sich bereits Zweifel daran, dass überhaupt eine
Abwägung stattgefunden hat (Abwägungsausfall). Die bisherige Auseinandersetzung von Rat und
Verwaltung mit den von den Betroffenen schriftlich und im Rahmen von Rat- und Ausschusssitzungen zahl- und umfangreich vorgebrachten Einwänden belegt, dass in die Abwägung jedenfalls nicht
die Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden mussten (Abwägungsdefizit). Wie dargestellt, wurde überdies die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht richtig
erkannt (unrichtiges Abwägungsmaterial) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen wurde in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven
Gewichtigkeit in einem unangemessenen Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität), so dass
dem baurechtlichen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) insgesamt nicht in angemessener Weise
Rechnung getragen wurde.
EBi Formelle Unwirksamkeit der aktuellen Offenlage
020.19
Die Stadtverwaltung hatte zwar mehrfach erklärt, die weitere Offenlage erfolge nur aus verfahrensrechtlichen Gründen und die bereits eingereichten Einwendungen der Bürger behielten ihre Gültigkeit. Der Inhalt der Bekanntmachungen (Nr. 14114 und 15/14) im Amtsblatt vom 11.02.2014 ist
jedoch widersprüchlich bzw. irreführend, denn zum einen wird ausgeführt, dass die Stellungnahmen
zur Offenlage vom 02.01.2014 bis zum 01.02.2014 "bei der Beschlussfassung" der Stadtverwaltung
über den Bebauungsplan bzw. den Flächennutzungsplan "berücksichtigt werden". Zum anderen wird
im abschließenden Hinweistext ausdrücklich und ohne Einschränkungen auf die Wirkungen des § 47
Abs. 2a VwGO hingewiesen. Die Bürger werden so im Unklaren gelassen, ob ihre bisherigen Einwendungen nur "bei der Beschlussfassung" der Stadtverwaltung oder auch im Rahmen eines späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden. Wir halten die aktuelle, dritte, Offenlage bereits aufgrund dieser Irreführung für formell unwirksam.
Wertungsbeschluss:
Die Offenlagen sind jeweils ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und lösen jeweils die Präklusionsregelung gemäß § 47 VerwVG aus. Jeder, der im Rahmen der 2. und 3. Offenlage Einwendungen vorgetragen hat, kann - wie der Beschlussvorlage erkennbar ist - auf eine Berücksichtigung
ausgehen.
Abschließend beziehen wir uns vorsorglich nochmals auf die nachfolgend bezeichneten Schreiben,
deren Inhalt wir uns vollumfänglich zueigen machen. Wir beziehen uns auf das Schreiben unseres
Rechtsanwalts vom 15.02.2012 (Anlage I) und auf das Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich vom
28.06.2012 (Anlage 2), das auf — bis heute aktuelle — Fragen Bezug nimmt, die bereits in der
Ratssitzung am 26.06.2012 gestellt wurden, und auf die wir bis zum heutigen Tage keine Antworten
erhalten haben, obwohl die Satzung eine Beantwortungspflicht vorsieht. Wir beziehen uns auch auf
unsere mit Schreiben vom 23.10.2012 im Rahmen der ersten Offenlage (Anlage 3) und mit Schreiben vom 31.01.2014 (Anlage 4) im Rahmen der zweiten Offenlage vorgebrachten Einwendungen.
EBi Wertungsbeschluss:
020.20 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
022
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 18.03.2014 (siehe auch EBi 002, 003 022 und 023)
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
EBi Wie bereits in unserem Schreiben vom 10.10.2012 erheben wir nochmals Einspruch gegen die Wertungsbeschluss:
022.1 geplante Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank Gymnich eG. Bezüglich der Einrichtung Die Stellungnahme vom 10.10.2012 enthält gegenüber den im Rahmen der 2. und 3. Offenlage
eines kleinen Ladens für Keramikzubehör sprachen wir damals persönlich mit Ihrem Bauamtsleiter, eingereichten Stellungnahmen der Einsender keine weitergehenden planungs- oder abwägungsreleder unser Vorhaben von vorne herein abgelehnt hat. Aus diesem Grund existieren keine schriftlichen vanten Inhalte.
Unterlagen, jedoch bleibt der negative Eindruck, den wir damals von der Handhabung der Stadtverwaltung bekamen, haften. Nach wie vor ist es unzumutbar, hier in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet ein Bauvorhaben in der geplanten Größe durchzusetzen. Unsere Befürchtungen, die wir bereits
in unserem Schreiben vom 10.10.2012 darlegten bleiben in vollem Umfang bestehen. Wir fordern
Sie nochmals auf, die Belange der Bürger mehr zu berücksichtigen. Das Einspruch Schreiben vom
10.12.2012 fügen wir als Bestandteil unseres erneuten Einspruchs bei.
EBi Wertungsbeschluss:
22.2 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
023
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 18.03.2014 (siehe auch EBi 002, 003 022 und 023)
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
EBi Nach Einsicht der offengelegten Planungsunterlagen erheben wir Einspruch gegen die geplante Straßen werden nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen klassifiziert. Danach werden
023.1 Erweiterung des Getreidelagers der Raiffeisenbank Gymnich eG. Wir möchten hiermit auf die laut Wohnstraßen – als solche können Neustraße und Kehler Weg klassifiziert werden – VerkehrsstärAussage der Raiffeisenbank Gymnich eG nicht zu erwartenden Verschattungen durch die neuen ken und 400 Kfz/h zugeordnet. Die benannten Fahrzeugbewegungen bestätigen die Einstufung als
Silos eingehen. Wie aus dem am 22.10.2012 um 18:05 erstellten Foto zu ersehen ist kommt es Wohnstraße, für die eine Verkehrsstärke unter 400 Kfz pro Stunde angegeben werden.
auch in einem Abstand von mehr als 100 m zu neu geplanten Silos zu Verschattungen. Für alle
Anwohner des Kehler Weges, die noch näher zur neuen Siloanlage wohnen bedeutet dies eine Die Stellungnahme enthält im Übrigen gegenüber den im Rahmen der 2. und 3. Offenlage eingenoch frühere und längere Verschattungszeit und somit Ertragsverluste. Das jetzige alte Silo zeigt reichten Stellungnahmen der Einsender keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevandie ersten Verschattungen schon Ende September, welche auch mit Graphik Daten der Wechsel- ten Inhalte.
richter Software belegt werden können. Die Auswirkung der Verschattungen beginnt somit für die
noch näher stehenden Häuser entsprechend früher. Das Gleiche findet natürlich auch im Früh- Wertungsbeschluss:
jahr statt. Wir möchten Sie bitten auch diese Auswirkungen der Verschattung durch die Siloerweite- Die Eingabe bestätigt anschaulich, dass die tatsächlich vorhandene Verkehrsbelastung in Neustraße
rung zu beachten, da erneuerbare Energien in Zukunft immer mehr im Vordergrund stehen werden. und Kehler Weg sehr gering ist. Unabhängig davon wird darauf verwiesen, dass die Beobachtung
Weiterhin möchten wir Einspruch gegen die von der Stadt Erftstadt vorgenommene Verkehrszählung des öffentlichen Raumes in der praktizierten Form illegal ist.
erheben. Durch eine Webcam ausgestattet mit Bewegungserkennung wurden von uns ganz andere
Fahrzeugaufkommen auf der Neustraße und dem Kehler Weg festgestellt. Die Aufnahmen bestehen
aus 10 Sekunden Videosequenzen und sind mit einem Zeitstempel versehen.
Die Messungen erfolgten vom 24.02.2014 bis zum 27.02.2014 von 07:00 — 17:00. Dabei wurden
folgende Daten ermittelt:
24.02.2014 Summe aller Fahrzeuge auf der Neustraße in beide Richtungen: 292
Summe aller Fahrzeuge auf dem Kehler Weg in beide Richtungen : 152
25.02.2014 Summe aller Fahrzeuge auf der Neustraße in beide Richtungen: 266
Summe aller Fahrzeuge auf dem Kehler Weg in beide Richtungen : 157
26.02.2014 Summe aller Fahrzeuge auf der Neustraße in beide Richtungen:287
Summe aller Fahrzeuge auf dem Kehler Weg in beide Richtungen : 167
27.02.2014 Summe aller Fahrzeuge auf der Neustraße in beide Richtungen: 249
Summe aller Fahrzeuge auf dem Kehler Weg in beide Richtungen :117
EBi Wertungsbeschluss:
023.2 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
025
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 18.03.2014 (siehe auch EBi 010 und 026)
EBi Die Getreideannahmestelle wurde 1963 gebaut für eine Lagerkapazität von 500 t Getreide. Diese
025.1 Kapazität wurde über die Jahre ausgebaut bis auf ca. 15 500 t. Gleichzeitig wurde die Wohnbebauung (genehmigt !) an Kehler Weg und Neustrasse in dieser Zeit dichter und rückte näher an diesen
Industriebetrieb heran. Dennoch haben die betroffenen Anlieger die gestiegenen Belästigungen
(Staub , Lärm, Schwerlastverkehr) um des „lieben Friedens Willen " mehr oder weniger klaglos
hingenommen .
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer
eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Nachbarrechtliche Beschwerden, die eine "Unzumutbarkeit" hätten vermuten lassen
können, liegen aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanung nicht vor.
Zudem wurden seitens der RaiBa bereits in den vergangenen Jahren Veränderungen vorgenommen, die zu einer Verbesserung der Situation auch für die Anwohner geführt haben. Hierzu zählt u.a.
die Errichtung des Verladesilos im Jahr 2010, durch die der östliche Anlagenbereich entlastet und im
Wesentlichen auf die Getreideannahme beschränkt werden konnte. Dadurch wurden auch die
Schall- und Staubemissionen reduziert. Ferner wurde die Dienstleistung "Saatgutreinigung" aufgegeben. Beide Maßnahmen führten nach Aussage der RaiBa bei den Anwohnern bereits zu merklichen Verbesserungen.
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen,
so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
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Bebauungsplan Nr. 164
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2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss:
Die Entwicklung einer Gemengelage wird bestätigt: es ist von zwei rechtmäßigen Nutzungen auszugehen.
EBi Nach Recherchen der Bürgerinitiative ist die bestehende Anlage mit einem Umschlag von ca. 28 000 Wertungsbeschluss:
025.2 t nach dem gültigen Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig. Vom Betreiber wird Die Aussage, bei der Warenabteilung würde es sich um einen nach Bundesimmissionsschutzgesetz
aber ständig ein Umschlag von unter 20 000t angegeben , offenbar um unter der genehmigungs- genehmigungspflichtigen Betrieb handeln ist unzutreffend.
pflichtigen Grenze zu bleiben . Dabei wurde wohl (bewusst?) vergessen , diejenigen Mengen doppelt
zu berechnen , die zweimal ein- und ausgelagert werden .(Bedingt durch die externe Lagerung in
angemieteten Hallen). Wenn also diese Anlage demnach ohne Genehmigung betrieben wird , muss
sie m. E. solange stillgelegt werden , bis die Genehmigung nach BlmSchG vorliegt und die entsprechenden Voraussetzungen dafür geschaffen worden sind .
EBi Des Weiteren hat der Betreiber bis heute nicht die Auflagen der Behörde (z.B. Eingrünung der Halle Die in Rede stehende Halle befindet sich nicht im Eigentum der RaiBa. Daher oblag der RaiBa auch
nicht die Umsetzung von Baugenehmigungsauflagen. Unabhängig davon ist auch die Aussage, eine
025.3 Kranz) realisiert .
Eingrünungsauflage sei nicht umgesetzt worden, unzutreffend. Die Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit den Fachämtern an anderer Stelle.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragene Behauptung ist unzutreffend.
EBi Die Brand- , Explosions- und Arbeitsschutzmassnahmen sind völlig unklar, inbesondere die Halle Das vorhandene Sicherheitskonzept berücksichtigt alle technischen Anlagen.
025.4 Kranz betreffend mit der Fotovoltaikanlage auf dem Dach und den eingelagerten Stoffen (z.B.
Kunstdünger).
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unbegründet und betreffen nicht das Bauleitplanverfahren.
EBi Ein Löschwasser-Auffangbecken fehlt ebenso (obwohl Wasserschutzgebiet), wie eine Staubabsau- Die angesprochenen Sachverhalte sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Hieraus resultieren keine Bedarfe für die Bauleitplanverfahren.
025.5 gung mit entsprechender Filterung am bestehenden Silo.
EBi Mit den jetzigen Neubaugelüsten des Betreibers wird die Grenze des Akzeptablen aber überschritten
025.6 Deswegen erhebe ich folgende Einwendungen! Durch die geplante Ausweitung des Warenumsatzes
mit Gartenmarktartikeln, wird der PKW-Verkehr rapide ansteigen und die Unfallgefahr in den Wohnstrassen erheblich erhöhen . Schon jetzt wird die 30 km-Zone von den meisten Fahrern völlig ignoriert. Eine ausreichende Überwachung durch die Behörde findet nicht statt
Wertungsbeschluss:
Die Fragestellungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend berücksichtigt.
Rechtsmäßiger Betrieb
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen,
so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
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2.+3. Offenlage
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den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Städtebauliche Ziele der Bauleitplanung
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erh öhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Verhältnis zur Nachbarschaft
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
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2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor,
die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches
Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Trennungsgrundsatz [Abrundungssatzung Neustraße / Abstandserlass NRW]
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die
Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Städtebaulicher Vertrag
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Beschränkung ihrer Bestandsrechte auf die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente bereit erklärt. Hierdurch wird
die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung zur Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation nachhaltig abgesichert.
Auf die im Übrigen vorgetragenen Aspekte wurden bereits im Rahmen der Wertung der Eingabe 012
eingegangen oder sind nicht planungs- oder abwägungsrelevant.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden. Die nicht näher substanziierte Behauptung, bauordSeite 199 von 242
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
EBi Die offengelegten Pläne lassen zwingend den Schluss zu , dass in einem 3. Bauabschnitt noch min.
025.7 drei weitere Silos hinzugebaut werden . Erst dann wird die Anlage — nach Aussage eines Experten
der RWZ —wirtschaftlich zu betreiben sein, ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass später mit
der Begründung der Wirtschaftlichkeit, erneut externe Lagerflächen angemietet werden .
Stand: 26.03.2014
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nungsrechtliche Auflagen würden nicht umgesetzt, ist unbegründet.
Wie den Textlichen Festsetzungen entnommen werden kann, setzt der vorliegende Bebauungsplan
für die Erweiterungsfläche eine Silokapazität von 14.000 t fest. Die neuen Silos können nur in der im
Bebauungsplan festgesetzten Überbaubaren Grundstücksfläche SO2.3 errichtet werden. Dieser
Festsetzungsrahmen lässt keinen „3. Bauabschnitt“ mit der „Aufstellung von weitere 3 Silos“ zu auch nicht im Bereich der Bestandsanlage.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Bauleitplanung gibt keinen Anlass zu der Spekulation über einen dritten Bauabschnitt. Eine Erweiterung über die Festsetzungen hinaus würde ein BebauungsplanÄnderungsverfahren bedingen.
EBi Die Staubbelastung wird durch die geplante Einhausung auch nicht verringert , da im Praxisbetrieb Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen, den dortigen Neubau eines
025.8 die vorhandenen Rolltore in der Regel nicht geschlossen werden , wie ich selber - bei einer ähnli- geschlossenen Getreideumschlages, eine wesentliche Beschränkung der Getreideannahme und
chen Anlage in Rommerskirchen-beobachten konnte (siehe Foto) .
Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage sowie eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens kann
die Staubabgabe in die Umgebungsluft der Wohnbebauung gegenüber der auch bisher seitens der
Fachbehörden nicht beanstandeten Situation wesentlich reduziert werden. Die Einschätzung einer
"massiven Staubbelastung" ist daher nicht zutreffend. Über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus
liegt aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der Staubemissionen keine direkte Betroffenheit vor.
Wertungsbeschluss:
Wohnen im ländlichen Bereich erfordert insbesondere während der witterungs- und wetterabhängigen Ernte gegenseitige Rücksichtnahme. Durch die vorliegende Planung wird die aktuelle Situation
für die unmittelbare Nachbarschaft wesentlich verbessert. Darüber hinaus wird aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der von der Warenabteilung ausgehenden Emissionen keine direkte
Betroffenheit gesehen.Die nicht näher substanziierte Behauptung, bauordnungsrechtliche Auflagen
würden nicht umgesetzt, ist unbegründet.
EBi Die baulichen Auswirkungen auf die Anlieger (Verschattung , u.U. Windgeräusche), sowie insgesamt Die Behauptung, die Auswirkungen Verschattung, Windgeräusche auf die Anlieger sowie „insgesamt
auf das Ortsbilde“ sind nicht begutachtet ist unzutreffend.
025.9 auf das Ortsbild sind nicht begutachtet —in jedem Fall aber werden sie nicht positiv sein .
Der Nachweis zur Einhaltung dieser Festsetzung ist über ein Prognosegutachten im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu führen. Dabei sind alle relevanten Bauteile nach Lage und Höhe zu
berücksichtigen.
Der inhaltliche Ansatz im Prognosegutachten, den durch erforderliche Naturgeräusche verursachten
"Windgeräusche" keine Signifikanz beizumessen, wird ausgeführt - gutachterlich vertreten
Wertungsbeschluss:
Der Immissionsschutz ist über die Festsetzung der Schallkontingente gewährleistet.
EBi Der Wertverlust der Grundstücke und Wohngebäude trifft die Anlieger schwer und wird von Immobi- Da mit der vorliegenden Planung keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der
vorliegenden Gemengelage verbunden ist, kann es weder zu einer Beeinträchtigung der
025.10 lienmaklern auf min 25% geschätzt ! Wird die Raiba hier die Verluste ersetzen ???
Wohnqualität noch zu einer negativen Beeinflussung der Immobilienwerte am Kehler Weg kommen.
Wertungsbeschluss:
Da die vorliegende Planung auf eine Verbesserung der gewachsenen Gemengelage abzielt, kann
diese nicht zu einer negativen Wertbeeinflussung im näheren Umfeld führen.
EBi Für Schäden, die an den Wohnstrassen durch den Schwerlastverkehr entstehen, werden dann die Gymnich liegt innerhalb des ländlichen Raums. Im ländlichen Raum ist mit landwirtschaftlichem
Verkehr zu rechnen. Die Lage des Plangebietes "Kehler Weg" hat keinen negativen Einfluss auf das
025.11 Anlieger herangezogen .
absolute Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Abnutzung des Straßen- und Wegenetzes.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Die vorliegende Planung ist vielmehr aufgrund der Zusammenlegung der Lagerkapazitäten an einem
Standort dazu geeignet, die Umlagerungsprozesse und damit auch das damit verbundene Verkehrsaufkommen zu verringern. Auch vor diesem Hintergrund wirkt sich die vorliegende Planung
nicht negativ auf das vorhandene Straßen- und Wegenetz aus.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Der Zustand des Straßen- und Wegenetzes wird
regelmäßig durch die Fachämter kontrolliert. Die Einschätzung, dass sich dieses im Bereich Gymnich in einem "sehr schlechten" Zustand befindet, wird seitens der Fachämter nicht geteilt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben.
Unabhängig davon hat sich die RaiBa im Rahmen des mit der Stadt abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrages u.a. zur Übernahme der mit der Anlage von Ausweichbuchten verbundenen Kosten
bereit erklärt.
EBi Bei den diversen öffentlichen Sitzungen, gewann man den Eindruck , dass Grundsätzlich nicht nach
025.12 einem alternativen Standort gesucht wird. WARUM ??? Aus meiner Sicht hat ein Standort am Siedlerweg nahe zur Einmündung in die L 495 nur Vorteile für alle Beteiligten . Der gesamte Schwerlastverkehr könnte den Ort meiden , es besteht eine unmittelbare Autobahnanbindung und die Statik der
L 495 ist mit Sicherheit für die Belastungen durch den Schwerlastverkehr ausgelegt .
Wertungsbeschluss:
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher
besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist,
enthält die nicht näher substanziierte Befürchtung von erheblichem "Straßenverschleiß" keinen
planungsrelevanten Inhalt.
Für die vorgetragene Forderung, die RaiBa für "zukünftige Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch Schwerlastverkehr und dem damit verbundene erheblichen Straßenverschleiß der
Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten" durch Bürgschaft in Anspruch
zu nehmen, lässt sich auf der Basis der vorliegenden Bauleitplanung keine Rechtfertigung ableiten.
Der Anregung wird daher wegen Unangemessenheit nicht gefolgt.
Wie oben ausgeführt bedarf es Im vorliegenden Fall keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen. Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
EBi Wertungsbeschluss:
025.13 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
026
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 18.03.2014 - Bürgerverein (siehe auch EBi 010)
EBi Die Bürger sind aus Gründen der Rechtssicherheit gezwungen, alle Unterlagen nochmals einzu026.1 reichen.
Denn: Es wird im Amtsblatt extra darauf hingewiesen, dass alle Bürger nach §47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung Ihr Klagerecht gegen einen solchen Beschluss verlieren, die Ihre Bedenken im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend machen.
Die Stadt sichert zwar zu, dass die abgegebenen Stellungnahmen der Bürger aus der 2. Offenlage
vom Januar bei der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Erftstadt berücksichtigt werden.
Welche der drei Offenlagen nun tatsächlich bei der folgenden Klage der betroffenen Bürger maßgeblich sind, entscheidet nicht die Stadt Erftstadt, sondern das Verwaltungsgericht.
EBi Seit Bekanntwerden der im Betreff genannten Bauleitplanung haben sich die Bürger Gymnichs
026.2 gegen diesen Standort und die massiven Erweiterungen der Lagerkapazität gewendet. Zusammenfassend sprechen gegen die Ausweisung eines landwirtschaftlichen Sondergebietes an
diesem Standort:
keine wirtschaftliche Entwicklungsfähigkeit an diesem Standort
fehlende Einhaltung von Abstandsflächen; Nichteinhaltung des Abstanderlasses
Nicht-Berücksichtigung der Schutzinteressen der unmittelbar angrenzenden Wohnlagen
(Lärm, Staub, Geruch, Verkehr, Brand- und Explosionsrisiken...)
mangelhafte verkehrliche Erschließung des Standortes
keine angemessene Prüfung von Alternativstandorten
unzureichende Straßen- und Wege (Breite, Ausweichbuchten, Straßenuntergrund)
Der von der Raiffeisenbank Gymnich e.G. favorisierte Standort ist neben der mangelhaften Berücksichtigung der Schutzinteressen der Anwohner unter ökologischen, ökonomischen, stadtgestalterischen und unternehmerischen Gesichtspunkten nicht zukunftsfähig.
Damit widerspricht die Bauleitplanung auch den Zielen der Initiative "Innovationsregion Rhe inisches Revier" (IRR). In dieser Initiative geht es darum, eine Region, eine Landschaft, die
aufgrund des Tagebaus hohen Belastungen ausgesetzt war und auch sein wird, zukunftsorie ntiert für die nächste Generation aufzustellen.
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
Wertungsbeschluss:
Die Offenlagen sind jeweils ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und lösen jeweils die Präklusionsregelung gemäß § 47 VerwVG aus. Jeder, der im Rahmen der 2. und 3. Offenlage Einwendungen vorgetragen hat, kann - wie der Beschlussvorlage erkennbar ist - auf eine Berücksichtigung
ausgehen.
Rechtsmäßiger Betrieb
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen,
so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Städtebauliche Ziele der Bauleitplanung
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in d en Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten B etriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Verhältnis zur Nachbarschaft
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor,
die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches
Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Trennungsgrundsatz [Abrundungssatzung Neustraße / Abstandserlass NRW]
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die
Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Schallkontingente
Der Bebauungsplan setzt Überbaubare Grundstücksflächen fest, innerhalb derer die geplanten
Baukörper, z.B. Lagerhallen, Annahmegebäude und Silos, errichtet werden dürfen. Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente eingehalten werden. Die Tatsache, dass die Kontingente auf der Planung zum Stand
der Offenlage, d.h. ohne Westzufahrt, ermittelt wurden, ist dabei irrelevant.
Städtebaulicher Vertrag
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Beschränkung ihrer Bestandsrechte auf die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente bereit erklärt. Hierdurch wird
die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung zur Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation nachhaltig abgesichert.
Auf die im Übrigen vorgetragenen Aspekte wurden bereits im Rahmen der Wertung der Eingabe 012
eingegangen oder sind nicht planungs- oder abwägungsrelevant.
EBi Anlage 4 Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich an Dr. Rips vom 08.06.2012 (ohne Unterschriften)
026.3
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden und widerspricht auch nicht den Zielen der Initiative
"Innovationsregion Rheinisches Revier" (IRR), da sie damit nichts zu tun hat. Die Übereinsti mmung mit den regionalplanerischen Zielen wurde seitens der Bezirksregierung durch Ausste llung der Anpassungsbestätigung bereits erklärt. Der vorgetragenen Forderung zur Einstellung
des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt
werden.
Wertunqsbeschluss:
Die Stellungnahme enthält im Übrigen gegenüber den im Rahmen der 2. und 3. Offenlage eingereichten Stellungnahmen der Einsender keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanSeite 204 von 242
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2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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ten Inhalte.
EBi Wertungsbeschluss:
026.4 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
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Bebauungsplan Nr. 164
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EBi
027
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 18.03.2014 (siehe auch EBi 010, 012, 026 und 027)
EBi Staub, Feinstaub (Schwerlastverkehr, Bremsen, Abgase, Getreidesporen, Düngerstaub), G e027.1 ruchsbelästigung und Lärm durch Betrieb der Anlage sowie An- und Abtransport der Güter machen die Anwendung des Abstandserlasses unumgänglich. Einem Anlieger der Neustraße wurde
im Rahmen der Abrundungssatzung Neustraße vom 29.10.2002 ebenfalls dieser Radius von
200m angelegt und entsprechend 200 m um das Silo keine Baulandausweisung vorgenommen.
Zudem ist nach Baunutzungsverordnung die vorgesehene Gebietsgliederung "Sonderbaufläche
Silo" neben WR nicht zulässig.
EBi II. Alternativen sind nicht ernsthaft geprüft
027.2 Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten Planung sehenden Auges, obwohl sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben der
RaiBa verfügt, die die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung einhalten. Alternative Standorte und die mögliche Nachnutzung der bestehenden Siloanlage wurden nicht ernsthaft
in Erwägung gezogen. Das ist nachzuholen.
Die Argumentation, eine Verlagerung im Rahmen einer enormen Erweiterung (Kapazitäten werden
vervielfacht einschließlich zwei neuer Waage) sei aus Kostengründen nicht vertretbar, ist im Bauleitverfahren nicht relevant und zulässig. Hier haben die Ratsfraktionen und die Verwaltung in den
Bauleitverfahren und den Bürgerversammlungen nicht angemessen argumentiert und eine nicht
zulässige Parteinahme betrieben.
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer
eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt. Bei der Planung für
Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach
kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei
den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene
Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen
werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar. Anders
verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Die nicht näher substanziierte Rechtsauffassung, die Festsetzung einer "Sonderbaufläche" sei nicht
zulässig basiert auf der unrichtigen Annahme, die angrenzende Wohnbebauung sei als Reines
Wohngebiet i.S. der Baunutzungsverordnung einzustufen.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden. Der Anregung vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht
gefolgt werden.
EBi III. Bauleitplanung beschreibt eine Neuplanung
Der Flächennutzungsplan wird in einem Parallelverfahren entsprechend den in Zeile 027.2 aus den
027.3 Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um eine Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass sie Begründungen zu den Bauleitplanverfahren zitierten städtebaulichen Zielen geändert. Die Bezirksan die Bestandsflächen der RaiBa anschließt. Es kann mit Blick auf die Größe des S02 auch nicht regierung hat durch Erteilung der Anpassungsbestätigung die Übereinstimmung mit den regionalplamehr von einer — nach welchen Kriterien auch immer zu bestimmenden — angemessenen Erweite- nerischen Zielen bestätigt.
rung der Bestandsfläche (S01) gesprochen werden. Denn die Größe der Fläche des S02 überschreitet diejenige des S01 deutlich um mehr als das Doppelte. Das wird auch dadurch deutlich, dass die Wertungsbeschluss:
Überplanung der bestehenden Betriebsflächen in einem Zuge vorgesehen ist, auf denen zukünftig Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteiebenfalls eine Sondernutzung zulässig sein soll. Insofern erstreckt sich die Neuplanung über die lung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden. Der Anregung vorgetragenen Forderung zur Einstelgesamte Fläche. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass keineswegs der bestehende Nut- lung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht
zungszweck auf benachbarte Grundstücksflächen erstreckt werden soll: Der bestehende Betrieb gefolgt werden.
wird auf einem Grundstück ausgeübt, das nach dem geltenden Flächennutzungsplan als "Fläche für
die Landwirtschaft" ausgewiesen ist. Gegenstand des Planungsverfahrens ist jedoch der zukünftige
Ausweis einer Sondernutzung.
Rechtsmäßiger Betrieb
EBi IV. Kein Bestandschutz für Vorhaben
027.4 Angesichts der anstehenden Neuplanung kann der Vorhabenträger sich nicht auf einen Bestands- Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
schutz berufen. Der Vorhabenträger verkennt die Sachlage, wenn er geltend macht, die Wohnbe- nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Prakbauung sei in den letzten Jahrzehnten an den bestehenden Betrieb herangerückt. Die Neuplanung tisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
ist vor dem Tatbestand einer bestehenden Wohnbebauung zu bewerten. Der durch die genehmigte Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Wohnbebauung vermittelte Bestandsschutz der Wohnbebauung aus Art. 14 Abs. 1 GG steht der Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
beabsichtigten Planung jedoch entgegen. Dem Vorhabenträger wäre es insoweit unbenommen an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
gewesen, sich gegen die herannahende Wohnbebauung planungsrechtlich zur Wehr zu setzen. Dies Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
hat er jedoch nicht getan. Vielmehr hat es der Vorhabenträger, die Raiffeisenbank Gymnich, vorge- verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
zogen, mit der Vermittlung von Wohngrundstücken am Kehler Weg und deren Finanzierung weitere Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist Erträge zu generieren. Nachdem der Vorhabenträger selbst die Wohnbebauung sogar gefördert hat, geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
kann er sich nicht nachträglich auf Bestandsschutzgesichtspunkte berufen. An keiner Stelle setzt der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersich die Begründung des Beschlussantrags mit den schutzwürdigen Interessen der Anwohner, ins- suchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen,
besondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG auseinander.
so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Städtebauliche Ziele der Bauleitplanung
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verb undenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Verhältnis zur Nachbarschaft
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor,
die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches
Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Trennungsgrundsatz [Abrundungssatzung Neustraße / Abstandserlass NRW]
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die
Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Schallkontingente
Der Bebauungsplan setzt Überbaubare Grundstücksflächen fest, innerhalb derer die geplanten
Baukörper, z.B. Lagerhallen, Annahmegebäude und Silos, errichtet werden dürfen. Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente eingehalten werden. Die Tatsache, dass die Kontingente auf der Planung zum Stand
der Offenlage, d.h. ohne Westzufahrt, ermittelt wurden, ist dabei irrelevant.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Städtebaulicher Vertrag
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Beschränkung ihrer Bestandsrechte auf die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente bereit erklärt. Hierdurch wird
die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung zur Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation nachhaltig abgesichert.
EBi V. Kosten und Folgekosten für diese Fehlplanung
027.5 Eine auch nur teilweise Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der Baumaßnahme durch
den Steuerzahler ist vor dem Hintergrund der kommunalen Finanzsituation, der Unverhältnismäßigkeit im Vergleich zu anderen Investoren und grundsätzlich auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
nicht vertretbar. Allein schon die Kosten für die mittlerweile 3. Offenlage wären an anderer Stelle im
kommunalen Haushalt besser zu investieren. Zumal die erheblichen Kosten nach der vermeidlichen
Abarbeitung formaler Mängel durch die Stadtverwaltung erst noch auf die Beteiligten zukommen.
Denn die evidenten Abwägungsverstöße werden zu einer erheblichen, auch gerichtlichen, Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten führen.
Bei den notwendigen Anpassungen der Zuwegungsstraßen (Straßenverbreiterung, tragfähiger Untergrund) ist der Verursacher RaiBa allein kostenpflichtig zu machen.
Für die zukünftig notwendigen Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch den Schwerlastverkehr und dem damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten sind seitens der RaiBa Bürgschaftssicherungen in angemessenem Umfang zu erbringen (Verursacherprinzip) hierfür kann nicht der Steuerzahler herangezogen werden. Dies ist im ländlichen Raum bei derartigen Projekten eine übliche Praxis. Die Stadt
Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen wären in jedem Falle per Erschließungsvertrag mit
entsprechender Bürgschaft abzusichern.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
Gymnich liegt innerhalb des ländlichen Raums. Im ländlichen Raum ist mit landwirtschaftlichem
Verkehr zu rechnen. Die Lage des Plangebietes "Kehler Weg" hat keinen negativen Einfluss auf das
absolute Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Abnutzung des Straßen- und Wegenetzes.
Die vorliegende Planung ist vielmehr aufgrund der Zusammenlegung der Lagerkapazitäten an einem
Standort dazu geeignet, die Umlagerungsprozesse und damit auch das damit verbundene Verkehrsaufkommen zu verringern. Auch vor diesem Hintergrund wirkt sich die vorliegende Planung
nicht negativ auf das vorhandene Straßen- und Wegenetz aus.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Der Zustand des Straßen- und Wegenetzes wird
regelmäßig durch die Fachämter kontrolliert. Die Einschätzung, dass sich dieses im Bereich Gymnich in einem "sehr schlechten" Zustand befindet, wird seitens der Fachämter nicht geteilt.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Anliegerbeiträge werden hierfür nicht erhoben.
Unabhängig davon hat sich die RaiBa im Rahmen des mit der Stadt abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrages u.a. zur Übernahme der mit der Anlage von Ausweichbuchten verbundenen Kosten
bereit erklärt.
Wertungsbeschluss:
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher
besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist,
enthält die nicht näher substanziierte Befürchtung von erheblichem "Straßenverschleiß" keinen
planungsrelevanten Inhalt.
Für die vorgetragene Forderung, die RaiBa für "zukünftige Unterhaltungs- und Straßenbaumaßnahmen durch Schwerlastverkehr und dem damit verbundene erheblichen Straßenverschleiß der
Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege in den nächsten Jahrzehnten" durch Bürgschaft in Anspruch
zu nehmen, lässt sich auf der Basis der vorliegenden Bauleitplanung keine Rechtfertigung ableiten.
Der Anregung wird daher wegen Unangemessenheit nicht gefolgt.
EBi Vl. Verkehrsbelastung
Wertungsbeschluss:
027.6 Darüber hinaus grenzen entgegen den Annahmen in der genannten Verkehrsuntersuchung alle Die vorliegende Sachverhaltsermittlung ist nicht zu beanstanden.
Verbindungswege unmittelbar an die Wohnbebauung der geschlossenen Ortschaft. Lediglich der
Verbindungsweg Siedlerweg/Kehlerweg führt ausschließlich und unmittelbar an Aussiedlerhöfen
vorbei. Das führt in der Folge zu einer wesentlichen Fehleinschätzung der Gutachter und Verkehrsführungsempfehlung. Eine darauf aufbauende Abwägung ist mangelhaft.
EBi IX. Brand- und Explosionsrisiken
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
027.7 Wegen der Brand- und Explosionsrisiken der Getreidesilos und der Düngerlager (der dort gelagerte
Kalkammonsalpeter ist auch Ausgangstoff zum Bombenbau; zudem Entstehung von Stickoxiden
(„Nitrose Gase") im Brandfalle) ist zur Gefahrenabwehr gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung der Abstandserlass einzuhalten, der für das geplante Bauvorhaben mindestens einen Radius
zur nächsten Wohnbebauung von 200 m vorsieht.
Stand: 26.03.2014
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am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine
durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu
realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Die als Argument angeführt "Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos und der Düngerlager"
wird fachlich nicht bestätigt. Bereits heute lagern am Standort ausschließlich nach GefahrenstoffVerordnung in die Gruppen C oder D einzustufende Düngemittel. Düngemittel dieser Kategorie sind
nicht brennbar.
Auch die nicht näher substanziierte Befürchtung einer Brand- und Explosionsgefahr der Getreidesilos ist unbegründet. Die RWZ Rhein-Main nimmt in ihrer Funktion als Sicherheitsfachbetrieb zu der
Brand- und Explosionsgefahr von Getreidesiloanlagen wie folgt Stellung:
Die Staubablagerungen in Getreidesilos bestehen aus einer sehr inhomogenen Zusammensetzung
aus Spelzen, Grannen (organisch) und mineralischen Bestandteilen (Ton- und Schluffpartikeln),
deren Korngröße im Gros deutlich über 63 µm liegt. Der Energiebedarf, der über eine Zündquelle
zugeführt werden müsste, um ein solches Gemisch nach Aufwirbelung in der Atmosphäre zu einer
Explosion zu bringen, ist deutlich höher als beispielweise in einer reinen Mehlmühle. Dort liegen sehr
homogene Korngrößen (= gleich große Korndurchmesser) vor, die weitaus kleiner sind und ein
entsprechend höheres energetisches Potenzial besitzen, somit also reaktiver sind und leichter zu
einer Explosion führen können.
Um allerdings eine Explosion hervorzurufen sind 3 Faktoren von Bedeutung:
13. Brennbare Stoffe (z. B. Staub)
14. Zündquelle und
15. Sauerstoff.
Selbst wenn die Faktoren 1 und 3 gegeben sind, wäre nicht grundsätzlich von einer sogenannten
staubexplosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.
Im Fall Gymnich liegt die Geschwindigkeit der Horizontalförderer (auch Schneckenförderer) < 1m/
sec-1. Daraus folgt, dass selbst wenn die Förderer das Metallgehäuse berühren (Reibung) würden,
laut Explosionsschutzdokument kein Zündfunke entstehen kann, da die Reibungsenergie bei dieser
Laufgeschwindigkeit zu niedrig ist. Weitere Anlagenteile wie Siloböden und -zellen, Elevatoren etc.
werden ebenfalls betrachtet. In keinem Anlagenbereich geht der Gutachter des Explosionsschutzdokumentes von einer „nennenswerten Gefährdung durch staubexplosionsfähige Atmosphäre" aus.
Außerhalb der Arbeitszeiten wird die Warenabteilung nach Auskunft der RaiBa durch eine Sicherheitsanlage mit Aufschaltung zu einer Sicherheitsfirma überwacht. Diese reagiert je nach Meldeart
Brand
Einbruch
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Stand: 26.03.2014
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Sabotage oder
technische Störung
mit der Einschaltung von Polizei und / oder Feuerwehr bzw. der Interventionskräfte gemäß Alarmplan. Somit ist für die Warenabteilung die Sicherungsüberwachung rund um die Uhr gewährleistet.
Die Warenabteilung ist ein Landhandel für Produkte, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
Die Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Kunstdünger vorsieht, durch den es
„bei einem Brandereignis [...] zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch giftig)“ kommen könnte, ist nicht
zutreffend. Die RaiBa handelt ausschließlich mit nach Gefahrenstoff-Verordnung in die Gruppen C
oder D einzustufenden, nicht brennbaren Düngemitteln. Eine Änderung des Handelssortiments wäre
nicht genehmigungsfähig, da der Betrieb dann der Störfallverordnung unterläge.
Die Tatsache, dass in den vergangenen 50 Jahren keine Situation aufgetreten ist, durch die die
Mitarbeiter, geschweige denn die Anwohner durch die Warenabteilung in Gefahr gekommen sind,
spricht für die Betriebssicherheit.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet. Der Anregung, die vorliegende Situation, die im
Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen
diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt
wird kann nicht gefolgt werden.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer
eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
EBi X. Lärmbelastung
027.8 4.
Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150 m) Kehlerweg / Neustraße ist planungsrechtlich als Reines Wohngebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet einzustufen. Aufgrund der
vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung ist es nach der Baunutzungsverordnung als „Reines
Wohngebiet" einzustufen. Auf Grund dessen sind nach TA Lärm niedrigere Innmissionswerte für
Tag/Nacht zulässig. Das angrenzende faktisch reine Wohngebiet löst die Einhaltung der erhöhten
Schutzansprüche aus. Diese müssen belastbar nachgewiesen werden. Hier sei nochmals wieder- Wertungsbeschluss:
holt: Nach Baunutzungsverordnung ist die vorgesehene Gebietsgliederung „Sonderbaufläche Silo" Wie bereits in den Zeilen 027.1 und 027.4 ausgeführt, ist die nicht näher substanziierte Rechtsaufneben reinem Wohngebiet nicht zulässig.
fassung, die Festsetzung einer "Sonderbaufläche" sei nicht zulässig, unrichtigen. Sie basiert auf der
unrichtigen Annahme, die angrenzende Wohnbebauung sei als Reines Wohngebiet i.S. der Baunutzungsverordnung einzustufen.
EBi XI. Eingriff in das Landschaftsbild
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungs027.9 Der Bebauungsplan Nr.164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Dies gilt struktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Begerade für die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung. Einem Anwohner der reich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Neustrasse wurde dem Wunsch nach einer 2-geschossigen Bebauung wegen der Ortsrandsituation Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
und aus Stadtbildgründen abgelehnt. Die Höhe der Silobebauung entspricht einem 10 geschossigen Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive VeredeHochhaus. Hier wird nochmals deutlich: Die bisher vorgelegten Pläne berücksichtigen völlig über- lungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
dehnt und ausschließlich die Interessen der RaiBa und nehmen keine Rücksicht auf den Schutzanspruch der betroffenen Ortslage.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
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Bebauungsplan Nr. 164
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2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Stand: 26.03.2014
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Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Zu der Wohnbebauung an der Neustraße sieht ergänzend auch Zeile 027.4.
EBi XIII. Sonstige Einwendungen
027.10 Aus den bisher vorgelegten Abwägungen der Stadt Erftstadt sind im Einzelfall eklatante Abwägungsdefizite erkennbar, wie in diesem Schreiben in den Abschnitte I - XII dargelegt wurde. Zudem
müssen die erforderlichen (Umwelt-) Gutachten die kumulierte Emissionsbelastung für den Einwirkungsbereich darstellen und abwägen. Eine Einzelbetrachtung ist nicht sachgerecht und nicht zulässig. Die gesamte Immissionsfracht ist zu beurteilen und abzuwägen. Somit reichen Einzelgutachten
nicht aus. Bei einer Erweiterung am alten Standort werden die dann sichtbaren und erlebbaren
negativen Auswirkungen in der gesamten Ortslage einschließlich einer starken Wertminderung der
Immobilien im größeren Umfeld auch zu einem großen Imageverlust der RaiBa Gymnich führen mit
entsprechenden finanziellen Folgen. Heute schon wird in vorliegenden Wertgutachten auf wohnwertmindernde Belastungen durch das Silo hingewiesen. An einem alternativen Standort min. 200m
entfernt von der Wohnbebauung könnte sich die RaiBa zukünftig mit dem Kerngeschäft den betrieblichen Erfordernissen mit möglichen Umstrukturierungen und nicht mit Klagen und gesetzlichen
Einschränkungen beschäftigen. Die Werbestrategien erfolgreicher Unternehmen setzen heutzutage
alle auf Nachhaltigkeit, Ökologie und Sozialverträglichkeit.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund wird die Einschätzung, dass mit der vorliegenden Planung ein "Eingriff in
das Landschaftsbild" vorbereitet werde, nicht geteilt. Der Anregung, im Rahmen der Beurteilung der
Gemengelage der Wohnbebauung einen noch höheren Schutzanspruch beizumessen, kann nicht
gefolgt werden.
Die nicht näher substanziierte Einschätzung, dass im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung eine
Einzelbetrachtung von "Immissionsfracht" nicht zulässig sei, wird nicht geteilt. Die Planung ist durch
die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse dazu geeignet, die "Immissionsfracht" wesentlich zu
verbessern. Hierdurch kann die offene Getreideannahme an der Bestandsanlage entsprechend
minimiert werden.
Da die vorliegende Bauleitplanung nicht zu einer Verschlechterung der vorliegenden Immissionsbelastung führt ist und die Verbesserung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes i.V.m. dem
Städtebaulichen Vertrag gesichert wird, besteht kein Anlass ergänzender Untersuchungen oder
"kumulierter" Darstellungen.
Die RaiBa hat sich im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages mit Aufnahme der Nutzung auf der
Erweiterungsfläche zur Reduzierung seiner Bestandsrechte verpflichtet.
Wertungsbeschluss:
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
EBi Über die hier herausgestellten Einwendungen hinaus mache ich mir die Ihnen vorliegenden Einwen027.11 dungen des Bürgervereins ,Gymnich regt sich e.V.' vom 18.03.2014 (Anlage 4) sowie das Schreiben
unseres Rechtsanwalts vom 15.02.2012 (Anlage 5) vollumfänglich zu Eigen.
EBi Anlagenverzeichnis:
027.12 Anlage 1: Frühe Beschwerden seit den 1990er Jahren
EBi Anlage 2: Beschwerden aus jüngerer Vergangenheit
027.13
EBi Anlage 3: Stellungnahme der deBAKOM vom 27.09.2012
027.14
Stand: 26.03.2014
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Die Einschätzung, dass eine Änderung des Umweltgutachtens erforderlich sei, wird nicht geteilt.
siehe Zeilen 027.16 und 027.17
Wertungsbeschluss:
Anlage 1 enthält keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Wertungsbeschluss:
Anlage 2 enthält keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von maximal zulässigen
Schallemissionen.
Als Anlage 4 wurde seitens des Einsenders die Stellungnahme zu den "Schalltechnischen Untersuchungen ITAB" der Gesellschaft für sensorische Messtechnik mbH deBAKOM vorgelegt. Wie der
Stellungnahme zu entnehmen ist, basiert diese ausschließlich auf den beiden schalltechnischen
Gutachten. Bei diesen handelt es sich um wesentliche Bestandteile des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 164, insbesondere
Urkunde
Textliche Festsetzungen und
Begründung.
Wie den Fragestellungen von deBAKOM zu entnehmen ist, lagen dieser diese Verfahrensunterlagen
nicht vor. Die Stellungnahme basiert insofern auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung.
Hierfür spricht ebenfalls, dass die Fachbehörden die dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegenden Gutachten fachlich nachvollziehen konnten und die seitens deBAKOM benannten Erläuterungsbedarfe und Kritikpunkte zu einzelnen Bewertungsansätzen nicht teilen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren auf dem Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" und DIN
45691 "Geräuschkontingentierung" vom 21.05.2012. Die Warenabteilung hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen, dass diese Kontingente eingehalten werden. Dass die
festgesetzten Schallkontingente durch die Planung eingehalten werden, bestätigt das eigentlich erst
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderliche Prognosegutachten. Dieses berücksichtigt dann auch den zukünftigen Betriebsumfang der Warenabteilung. Die RaiBa hat sich im Rahmen
eines Städtebaulichen Vertrages zu einer entsprechenden Beschränkung verpflichtet.
Die Schlussfolgerung von deBAKOM, "die vorgenommene Kontingentierung bildet weder die Ausgangs- noch eine zukünftige Situation ab", lässt das Bauleitplanverfahren vollständig unberücksichtigt. Durch die Festsetzung im Bebauungsplan wird die Kontingentierung zukünftiger Rahmen.
Auch die Aussage, dass das Prognosegutachten zeige, "dass während der Erntekampagne auch
zukünftig erhebliche Überschreitungen der nachts in der Umgebung des Warenlagers der RaiBa
Gymnich eG für Gewerbegeräusche geltenden Richtwerte nach TA Lärm" zu erwarten sind" lässt die
städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens unberücksichtigt.
Wertungsbeschluss:
Emissionskontingente sind eine anerkannte Methode zur Festsetzung von maximal zulässigen
Schallemissionen. In Kombination mit dem zwischen der Stadt Erftstadt und der RaiBa abgeschlossenen Städtebaulichen Vertrag, in dessen Rahmen sich die RaiBa zu der erforderlichen BeschränSeite 215 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
EBi Anlage 4: Schreiben des Bürgervereins ,Gymnich regt sich e.V.' vom 18.03.2014 (Auszug)
027.15
EBi Anlage 5: Schreiben unseres Rechtsanwalts vom 15.02.2012
027.16
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
kung der Bestandsanlage bereit erklärt, bildet die Kontingentierung die zukünftige Emissionssituation
eindeutig ab.
Wertungsbeschluss:
Siehe separate Wertung Stellungnahme 26.
Wertungsbeschluss:
Die anwaltliche Eingabe bezieht sich auf den Planungsstand der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die vorgetragenen Anregungen sind im Wesentlichen bereits in der aktuellen Eingabe des
Einsenders zur Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten (siehe oben).
Darüber hinaus ist für den Verfasser nicht ersichtlich, "wie dem Schutzbedürfnis der Anwohner vor
Lichtimmissionen [...] Rechnung getragen werden können soll". Von der Bestandsanlage gehen
keine planungsrelevanten Lichtimmissionen aus. Darüber hinaus sind auch mit der vorliegenden
Planung für die Erweiterungsfläche keine planungsrelevanten Lichtimmissionen verbunden.
EBi
027.17
EBi
027.18
Die im Übrigen vorgetragenen Aspekte sind gegenüber den oben aufgeführten Anregungen keine
weiter gehenden planungs- und abwägungsrelevanten Belange.
Wertungsbeschluss:
Die Schreiben enthalten keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Schreiben Stadt Erftstadt an Franz-Josef Willmes vom 28.12.2000
Schreiben Landrat an Franz-Josef Willmes vom 16.01.2002
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
EBi 028 Inhalt individuelles Schreiben vom 20.03.2014 (siehe auch EBi 010, 014, 016, 024 und 028)
EBi
028.1
Hiermit erhebe ich gegen die vorbezeichnete Änderung des Flächennutzungsplans und des vorbezeichneten Bebauungsplan sowie des Verkehrskonzeptes folgende Einwendungen.
Verantwortung der gewählten Abgeordneten und des Bürgermeisters
Obwohl Sie als Abgeordneter und jetziger Bürgermeister von den Bürgern gewählt worden
sind, haben Sie bis zum jetzigen Zeitpunkt die Interessen der Bürger und sei e s nur ein Teil
,die es betrifft, nicht berücksichtigt und schon gar nicht sind Sie auf die Einwendungen sac hlich oder rechtlich darauf eingegangen, sondern haben rücksichtlos sich der Absicht des Vo rhabenträgers RaiBa zu Eigen gemacht. In der ersten Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung Anfang 2012 wurde gesagt, dass CDU und SPD sich am Vorabend darauf verständigt
haben, den Siloneubau auch gegen den Widerstand der Bürger in Gymnich durchzusetzen.
Diese Absicht ist ein vollkommen undemokratisches und rechtswidriges Verhalten, dass in der
Bevölkerung zu erheblichen Widerspruch und vollkommenes Unverständnis für ein solches
Handeln bis zum heutigen Tage führte.
Als Fazit kann nur festgestellt werden, dass sie ihr Handeln bis jetzt nicht geändert haben. Eine
zur Zeit anhängige Klage wegen Verweigerung der Weitergabe von rechtlich zulässigen Informationen gemäß Informationsgesetz NRW zwischen Stadt Erftstadt und RaiBa an die Bürgerinitiative
„Kein Neubau Silo am Kehler Weg" erhärtet ihr Fehlverhalten.
Neuplanung statt „Erweiterung"
Das Planungsverfahren verkennt bereits, dass es sich bei dem Vorhaben keineswegs um eine bloße
Erweiterung des bestehenden Betriebs handelt. Vielmehr ist bereits aufgrund der offensichtlichen
Flächenausweitung und der Vervielfachung der Lagerkapazität von einer Neuplanung auszugehen
Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass keineswegs der bestehende Nutzungszweck auf benachbarte Grundstücksflächen erstreckt werden soll. Der bestehende Betrieb wird auf einem Grundstück ausgeübt, das nach dem geltenden Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft"
ausgewiesen ist. Gegenstand des Planungsverfahrens ist jedoch der zukünftige Ausweis einer unspezifizierten „Sondernutzung". Das Planungsverfahren bezieht sich zudem nicht nur auf Nachbarflächen des bestehenden Betriebs, sondern zielt auch auf eine Überplanung der bestehenden Betriebsflächen ab, auf denen zukünftig ebenfalls eine Sondernutzung zulässig sein soll. Hier soll
rechtlich unzulässig, nachträglich der bestehende Silobestand als „Sondernutzung" umgruppiert
werden und mit dem Neubau verankert werden.
Wir erheben Einspruch gegen diese Änderung im Flächennutzungsplan weil sie rechtlich nicht
notwendig und zulässig ist.
Bestandsschutz der Wohnbebauung, nicht aber des neuen Vorhabens
Es geht bereits begrifflich fehl, angesichts der anstehenden Neuplanung einen Bestandsschutz des Vorhabenträgers überhaupt in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus grenzt aktuell unmittelbar an das Plangebiet ein
reines Wohngebiet an. Soweit die Verwaltung hier von einer herannahenden Wohnbebauung spricht, verkennt sie in eklatanter Weise, dass es nicht um die Genehmigung der Wohnbebauung, sondern der Neuplanung geht. Entsprechendes gilt auch für den Vorhabenträger, soweit dieser geltend macht, die Wohnbebauung sei in den letzten Jahrzehnten an den bestehenden Betrieb herangerückt. Dem Vorhabenträger wäre es
insoweit unbenommen gewesen, sich gegen die herannahende Wohnbebauung planungsrechtlich zur Wehr
zu setzen, Dies hat er jedoch nicht getan. Vielmehr hat es der Vorhabenträger, die Raiffeisenbank Gymnich,
vorgezogen, mit der Vermittlung von Wohngrundstücken am Kehler Weg und deren Finanzierung weitere
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertungsbeschluss
Rechtsmäßiger Betrieb
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Praktisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen, so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur
Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu
entscheiden. Fest steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
Somit ist für die planungsrechtliche Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Städtebauliche Ziele der Bauleitplanung
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 164 näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schallund Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler
Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Dabei ist entgegen den Ausführungen des Einsenders mit dem städtebaulichen Ziel "Standortsicherung" keine "Wirtschaftsförderung" gemeint, da es sich bei der Warenabteilung um einen rechtsmäßigen Betrieb mit einer sachlich angemessenen Erweiterungsanfrage handelt.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Woh nnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in d en Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Erträge zu generieren. Nachdem der Vorhabenträger selbst die Wohnbebauung sogar gefördert hat, kann er
sich nicht nachträglich auf Bestandsschutzgesichtspunkte berufen. Vielmehr können sich die betroffenen
Anwohner auf die jeweils erteilten Baugenehmigungen und deren jeweilige formelle Legalisierungswirkung
berufen. Der durch die genehmigte Wohnbebauung vermittelte Bestandsschutz der Wohnbebauung aus Art.
14 Abs. 1 GG steht der beabsichtigten Planung entgegen.
Stand: 26.03.2014
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Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein s olcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Ko nkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewü rdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Standort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit
der Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachve rhalt auf die Frage, ob für
die Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Verhältnis zur Nachbarschaft
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre
Wohnhäuser zu realisieren. Erst hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Aus der Zeit vor Einleitung der aktuellen Bauleitplanverfahren liegen somit keine Beschwerden vor,
die ein "spannungsgeladenes" nachbarschaftliches Verhältnis zwischen der RaiBa und der Wohnnutzung hätten vermuten lassen. Es liegen keine betrieblichen Zustände vor, die ein behördliches
Einschreiten hätten veranlassen können.
Naturgemäß kommt es insbesondere während der wenigen Wochen im Jahr umfassenden Erntezeit
zu einem erhöhten Betriebsaufkommen. Durch diese Vorbelastung unterscheidet sich der Kehler
Weg aufgrund der Entstehungsgeschichte der Wohnbebauung von "normalen" Wohngebieten.
Hieraus resultiert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Trennungsgrundsatz [Abrundungssatzung Neustraße / Abstandserlass NRW]
Nach dem sogenannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.
Diesem Trennungsgebot kommt die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Bei der hier anstehenden Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht es aber nach ständiger Rechtsprechung keine strikte Geltung. Denn in derartigen Situationen, die im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte
durch das Heranrücken der Wohnbebauung an den Betrieb gewachsen sind, kann dann nicht nachträglich verlangt werden, diese Situation durch eine Bauleitplanung dergestalt aufzulösen, dass ein
Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Stand: 26.03.2014
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Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend
Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist die
Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der Trennungsgrundsatz zu wahren.
Schallkontingente
Der Bebauungsplan setzt Überbaubare Grundstücksflächen fest, innerhalb derer die geplanten
Baukörper, z.B. Lagerhallen, Annahmegebäude und Silos, errichtet werden dürfen. Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Schallkontingente eingehalten werden. Die Tatsache, dass die Kontingente auf der Planung zum Stand
der Offenlage, d.h. ohne Westzufahrt, ermittelt wurden, ist dabei irrelevant.
Städtebaulicher Vertrag
Die RaiBa hat sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zur Beschränkung ihrer Bestandsrechte auf die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente bereit erklärt. Hierdurch wird
die Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung zur Verbesserung der vorhandenen GemengelageSituation nachhaltig abgesichert.
EBi
028.2
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
Die nicht näher substanziierte Rechtsauffassung, die Festsetzung einer "Sonderbaufläche" sei nicht
zulässig basiert auf der unrichtigen Annahme, die angrenzende Wohnbebauung sei als Reines
Wohngebiet i.S. der Baunutzungsverordnung einzustufen.
Der Anregung, im Rahmen der Beurteilung der Gemengelage der Wohnbebauung einen noch
höheren Schutzanspruch beizumessen, kann nicht gefolgt werden.
Außerdem hatte der Vorhabenträger in den letzten Jahren seine Lager- und Umschlagskapazitäten am Der Flächennutzungsplan wird in einem Parallelverfahren entsprechend den vorstehenden städtebestehenden Standort vervielfacht, so dass bereits die aktuelle von der ursprünglichen Nutzung nach Art baulichen Zielen geändert. Die Bezirksregierung hat durch Erteilung der Anpassungsbestätigung die
und Umfang erheblich abweicht. Der Bestandsbetrieb wird auf einem Grundstück ausgeübt, das planungs- Übereinstimmung mit den regionalplanerischen Zielen bestätigt.
rechtlich als „Fläche für die Landwirtschaft" ausgewiesen ist. Tatsächlich werden dort jedoch gewerbliche
Aktivitäten entfaltet. Bereits der gegenüber der Ausgangslage von 500 to p.a auf ca. 16.500 to p.a. ange- Wertungsbeschluss:
wachsene Getreideumschlag hat mit einer landwirtschaflichen Nutzung nichts mehr zu tun. Die tatsächli- Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteiche aktuelle Nutzung geht weit über das hinaus, was unter eine bloßen Agrarnutzung oder Unterstützung lung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden. Der Anregung vorgetragenen Forderung zur Einstelder Landwirtschaft noch hinzugezählt werden könnte und bezieht darüber hinaus weitere Flächen ("Halle lung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht
Kranz") mit ein, auf denen weitere Mengen gelagert werden. Es handelt sich vielmehr um eine gewerbliche gefolgt werden.
bzw. industriell-gewerbliche Nutzung. Dies gilt erst recht für den Betrieb des sog. „Grünen Marktes", in dem
ein gewerblicher Handelsbetrieb unterhalten wird.
Zwar werden hier u.a. Produkte gelagert und verkauft, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Dies führt
jedoch nicht dazu, dass auf dieser Fläche auch Landwirtschaft betrieben wird. Vielmehr werden beispielsweise
Düngerprodukte und Herbizide in erheblichen Mengen gelagert und verkauft. Daneben findet auch KleinmenSeite 219 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
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EBi
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genlogistik statt. Es werden keineswegs nur Produkte für Landwirte feilgeboten, sondern auch solche für private
Endverbraucher. Auch aus diesem Grund kann nicht von einem Bestandsschutz die Rede sein.
Hinzu kommt, dass das Verhältnis zwischen Wohnnutzung am Kehler Weg und gewerblicher Nutzung durch
die RaiBa schon in der Vergangenheit spannungsgeladen war und jedenfalls einem auf Erweiterung zielenden
Bestandsschutz gerade entgegensteht. So haben sich Anwohner seit den 1990er Jahren immer wieder über
Lärm- und Staubimmissionen, verursacht durch den Betrieb der RaiBa, beschwert. Auch in den letzten Jahren
hat es wiederholte und massive Beschwerden gegeben, die dokumentiert sind. Die Verwaltung hat sich bisher
gleichwohl geweigert, die Betriebsgenehmigung des Vorhabenträgers offenzulegen.
In den bisherigen Schreiben wurde immer von einer sogenannten "Gemengelage" gesprochen, die Wertungsbeschluss:
aus o.a. Gegengründen nicht gegeben ist und daher abgelehnt werden muss.
Wie bereits in Zeile 028.1 ausgeführt, kann der Anregung, im Rahmen der Beurteilung der GemenDas unmittelbar angrenzendes Wohngebiet Kehlerweg,,Neustraße ist nicht als Allgemeines Wohngebiet gelage der Wohnbebauung einen noch höheren Schutzanspruch beizumessen, nicht gefolgt wersondern nach der Baunutzungsverordnung als "Reines Wohngebiet" einzustufen. Aufgrund dessen niedri- den.
geren Immisionswerte für Tag/Nacht zulässig sind. Das angrenzende Reine Wohngebiet ergibt erhöhte
Schutzansprüche, die Nichtbeachtung belastbar nachgewiesen werden müssen.
Die Stadt Erftstadt verfestigt diesen Zustand mit der von ihr beabsichtigten Planung sehenden Auges, obwohl
sie als ländliche Gemeinde über zahlreiche Alternativstandorte für das Vorhaben der RaiBa verfügt, mit denen
die erforderlichen Abstände zur schützenswerten Wohnnutzung eingehalten werden können. An keiner Stelle
setzt sich die Begründung des Beschlussantrags mit den schutzwürdigen Interessen der Anwohner, insbesondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG auseinander. Es wird sogar in nachgerader zynischer Weise behauptet, die Nachbarschaft des geplanten Industriesilos werde zu einer Wertsteigerung der Grundstücke
beitragen. Ein solches Maß an Unsachlichkeit ist kaum zu überbieten.
Die nach Stand der Technik verfügbare und bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Staub-Abzugseinrichtung Wertungsbeschluss:
hat die RaiBa trotz massiver Proteste gegen die ständig wiederkehrenden Staubimmissionen beim Getreide- Die nicht näher substanziierte Behauptung von "massiven und wiederholten Verstößen gegen
umschlag nicht installieren müssen. Auch hier ist die Stadtverwaltung nicht tätig geworden, obwohl es unzählige öffentliche und drittschützende Ordnungsnormen" ist unbegründet.
Beschwerden und sogar Anzeigen der betroffenen Bürger gab. Und selbst als die RaiBa, die auf dem Betriebsgelände neben den explosionsgefährlichen Getreidestäuben auch leicht entflammbare Gefahrstoffe (z.B.
Kraftstoffe sowie Dünge-, Unkrautvernichtungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel) in erheblicher Menge
lagert, ebendort am 25.06.2012 Abfall offen verbrannt hat, sah sich die Stadtverwaltung nicht zum Einschreiten veranlasst. Eine Brand- und Explosionsschutzdokumentation konnte von der Stadtverwaltung nicht vorgelegt werden und ist auch nicht Gegenstand der aktuellen Offenlegung. Vor dem Hintergrund der massiven und wiederholten Verstöße gegen öffentliche und drittschützende Ordnungsnormen wird erkennbar, dass auch aus der Sicht des Vorhabenträgers kein schutzwürdiges Interesse
am Bestand von Anlage und Betrieb gegeben sein kann.
Abgesehen von den schwerwiegenden Verstößen beim Anlagenbetrieb ergibt sich die Rechtswid- Wie in Zeile 028.1 näher ausgeführt, ist von einem rechtsmäßigen Bestandsbetrieb "Warenabteirigkeit der Bestandsanlage bereits aus dem Aspekt, dass sich diese auf einer Fläche für die Land- lung" auszugehen.
wirtschaft befindet, deren Nutzung rechtlich auf Zwecke eben dieser Landwirtschaft beschränkt ist.
Die aktuelle Grundstücksnutzung steht damit im Widerspruch zu der nach dem Flächennutzungs- Wertungsbeschluss:
plan vorgesehenen Nutzung. Sowohl die aktuelle Gesamtlagerkapazität am Standort Kehler Weg Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteials auch die gewerbliche Nutzung der Fläche für den Betrieb eines sog. "Grünen Marktes" sind mit lung am Kehler Weg ist nicht zu beanstanden.
dem ausgewiesenen Nutzungszweck unvereinbar. Auch aus diesem Grund ist ein schutzwürdiges
Interesse am Erhalt des Bestands nicht erkennbar.
Die Erhebung des Bestandsschutzes zu einem stadtplanerischen Ziel erklärt sich allein aus dem
bisherigen Fehlverhalten der Stadtverwaltung, das keineswegs durch eine angemessene Abwägung
tatsächlich schutzwürdiger Interessen, sondern nur von der unbedingten Durchsetzung politischer
Ziele getrieben ist und zudem einen zwischenzeitlich als ordnungsrechtlich nicht haltbar erkannten
Zustand legalisieren soll. Die Festlegung städtebaulicher Ziele ist aber keineswegs dem Belieben der
Verwaltung anheim gestellt, sondern unterliegt u.a. der Kontrolle ordnungsgemäßer Ermessensausübung. Hierbei erweist sich bereits als ermessensfehlerhaft, die Rechts- und Ordnungswidrigkeit des
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Bebauungsplan Nr. 164
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EBi
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2.+3. Offenlage
"Bestands" dadurch zu verklären, dass aus ihm ein vermeintlich legitimes städtebauliches Ziel wird.
Fehlende Erforderlichkeit, Gebotenbeit und Geeignetheit
Der Bebauungsplan ist zur Erreichung des baurechtlichen Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB) weder erforderlich (§ 1 Abs. 2 BauGB), noch geboten oder geeignet. Sämtliche im Ratsbeschluss vom 10.12.2013 angeführten städtebaulichen Ziele sind einerseits nicht schützenswert und
lassen sich andererseits durch die Planungsänderung nicht erreichen. Was das erste städtebauliche
Ziel, nämlich die "planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg"
angeht, so ist festzustellen, dass es sich hierbei schon nicht um ein städtebauliches, sondern zunächst um ein wirtschaftliches Ziel des Vorhabenträgers (RaiBa) handelt. Ein öffentlich-rechtlicher
oder gar städtebaulicher Anspruch auf Standortsicherung besteht hingegen nicht. Dem steht nicht
entgegen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gern. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB auch die
Belange der Wirtschaft zu berücksichtigen und in bestimmten Fällen zugunsten eines bestehenden
Betriebes wegen der Beachtung der Belange der Wirtschaft sowie des Eigentumsschutzes nach Art.
14 GG dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse in die Bauleitplanung einbezogen werden kann.
Es fehlt aber an einem schützenswerten Belang eines Betriebs, an seinem Standort zu verbleiben
und diesen auch noch zu erweitern, wenn der Betrieb in der Vergangenheit weder bauordnungsrechtliche Auflagen, noch emissionsschutzrechtliche Bestimmungen und elementare Sicherheitsgrundsätze beachtet hat. Bereits im Rahmen der ersten, in der Zeit vom 24.09.2012 bis zum
23.10.2012 durchgeführten Offenlage wurde darauf hingewiesen, dass die Auflage zur Eingrünung
des Bestehenden Silos vom Bauherrn und Anlagenbetreiber RaiBa nicht eingehalten wurde. Die
Verwaltung sah sich allerdings nicht veranlasst, mit bauordnungsrechtlichen Maßnahmen gegen die
RaiBa vorzugehen — wohl in der Voraussehung, dass es früher oder später zu einer Realisierung
des geplanten Industriesilos kommen würde
Mehr noch setzen Verwaltung und Rat sich in Widerspruch zu den von ihnen selbst formulierten
städtebaulichen Zielen, denn sie hatten in der am 29.10.2002 durch den Rat beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten Abrundungssatzung Gymnich, Neustraße (DGK 5 (713/94)), eine
maximal eingeschossige Bauweise vorgeschrieben. Zur Begründung heißt es dort, dass mit dieser
Beschränkung ein angepasster baulicher Übergang zur freien Landschaft erreicht werden soll und
dass bereits eine zweigeschossige Bebauung "demgegenüber als Ortsrandbebauung eine zu
massive und hohe Bebauung bewirken und das Ortsbild beeinträchtigen" würde. Mit den aktuellen
vermeintlichen städtebaulichen Zielen sollen aber Silotürme vereinbar sein, die der Höhe eines
zehngeschossigen Hochhauses entsprechen. Überdies sieht der Anlageplan zu der am 29.10.2002
beschlossenen, unverändert geltenden, erweiterten Abrundungssatzung für Wohngebäude ausdrücklich eine Abstandsfläche von 200m zum bereits bestehenden Getreidesilo vor. Für den Neubau des Industriesilos soll diese Abstandsfläche nun umgekehrt nicht gelten. Eine solche Entscheidung ist offensichtlich widersinnig und auch aus diesem Grund ermessensfehlerhaft.
Auch das zweite vermeintlich stadtplanerische Ziel, "die Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf die Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft" verkennt zum einen, dass die angestrebte Maßnahme weder geeignet noch erforderlich
ist, um die RaiBa als Betreiberin des bestehenden Silos zur Einhaltung ordnungsrechtlicher und
drittschützender Normen zu veranlassen. Zum anderen wird auch hier augenscheinlich, dass die
Verwaltung darum bemüht ist, durch die Änderung der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen in erster Linie zu verbergen, dass sie sich selbst über Jahre hinweg trotz massiver Proteste aus
der Nachbarschaft des Silos nicht um die Einhaltung verbindlichen Ordnungsrechts gekümmert hat.
Hierbei hatte sie seihst die vermeintliche "Gemengelage-Situation" mitgeschaffen, denn dem Anlagenbetreiber war noch in den letzten Jahren eine erhebliche Erweiterung der Bestandsanlage (Errichtung weiterer Silotürme sowie eines Sturzbunkers) gestattet worden, ohne dass hierbei auf die
Einhaltung bestehender Auflagen oder imissionsschutzrechtlicher Bestimmungen geachtet worden
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Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist - wie in Zeile 028.1 näher ausgeführt - nicht zu beanstanden.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist - wie in Zeile 028.1 näher ausgeführt - nicht zu beanstanden.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb dem ländlichen
Raum, in dem er sich befindet. Dabei wurde der Standort der vorliegenden Planung nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch die Bestandsanlage. Die vorliegende Planung stellt
somit keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes dar, sondern vielmehr eine auf einer
Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen Betriebsstätte. Daher
steht eine freie Standortwahl gar nicht zur Diskussion.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe der
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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2.+3. Offenlage
wäre. Die Staubbelastung dient zwar zur Illustrierung der "Gemengelage-Situation'. Konkrete Feststellungen oder Prognosen hierzu sind jedoch — offenbar aus gutem Grund — weder von der Verwaltung, noch vom Vorhabenträger getroffen worden, obwohl genügend Zeit und Gelegenheit hierfür
bestanden hätte. Auch die Tonnage des tatsächlichen Getreideumsatzes an der Waage der Bestandsanlage, die den größten Teil zur Staubimmission beiträgt, war seitens der Verwaltung zwar
nicht aktuell hinterfragt worden, jedoch ging die Verwaltung noch bei der Erlass der Abrundungssatzung ganz offensichtlich von der emissionsbedingten Erforderlichkeit der Abstandsflächen aus, die
auch bei Anwendung des BImSchG begründet werden. Aus den seitens der RaiBa angegebenen
Lagermengen lassen sich unschwer die möglichen Umschlagsmengen errechnen. Diese liegen
unstreitig oberhalb der Schwellenwerte der Ziff. 9.11.1 der Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie
2010/75/EU. Aus diesem Grund ist auch die vorgesehene Beschränkung der Lagerkapazität bzw.
des "Jahresumsatzes" gerade nicht geeignet, zukünftige Umschlagmengen, die ebenso die Anwendbarkeit des BImSchG begründen, zu verhindern.
Fehlende Einhaltung von Abstandsflächen
Daher genügt der Bebauungsplan bereits nicht den Anforderungen des § 50 Satz 1 BimSchG und
den diesbezüglichen Vorgaben des Abstandserlasses NRW vom 06.06.2007. Dieser sieht Mindestabstände zwischen Flächen Rh- die gewerbliche / industrielle Nutzung einerseits und Wohnnutzung andererseits vor. Östlich des Standorts der RaiBa schließt sich beidseits des Kehler Wegs
Wohnbebauung an. Das dortige Gebiet dient ausschließlich der Wohnnutzung im Sinne von § 50
Satz 1 BImSchG. Bei der schon gegenwärtig und auch künftig von der RaiBa praktizierten Nutzung
handelt es sich dagegen um eine solche gewerblich-industrieller Art. Für den hier in Rede stehenden Anlagentyp sieht der Abstandserlass Mindestabstände zur Wohnbebauung von 200m bzw.
500m vor. Begründung hierfür sind Geräuschimmissionen von Getreideannahmestellen, verursacht
insbesondere durch Bewegungen der Kraftfahrzeuge, Be- und Entladevorgänge und Anlagengeräusche, sowie Staub- und Geruchsimmissionen. Den gesetzlichen Mindestabstandsflächen kann
der Vorhabenträger auch nicht mit der Prognose eines von ihm beauftragten Lärmemissionsgutachtens begegnen, zumal die dortigen Grundannahmen erkennbar von einer anderen Gebäudeanordnung ausgehen, als derjenigen, die für das aktuelle Offenlegungsverfahren unterstellt wird.
Abgesehen vom falschen Aufmaßpunkten sind die gutachterlich ermittelten Prognosewerte bereits
durch die nunmehr neu geplante Westzufahrt unbrauchbar.
Nach dem Abstandserlass NRW ist der Abstand zu messen an der geringsten Entfernung zwischen
der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter
Umrisslinie ist die Linie im Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die ringsum die
Emissionsquellen (z.B. Schornsteine, Auslässe, Tankfelder, Klarbecken, schallabstrahlende Wände
oder Öffnungen) umfasst. Bei mehreren Anlagen auf einem Werksgelände ist für die Bemessung
des notwendigen Abstandes regelmäßig die Anlagenart mit dem größten erforderlichen Abstand
gemäß Abstandsliste maßgebend. Stellt man nur auf die Erweiterungsfläche SO2 ab, so beträgt
der Abstand zur Wohnbebauung lediglich ca. 56 m. Tatsächlich finden sich jedoch keinerlei Feststellungen darüber, welcher Anlageteil den größten erforderlichen Abstand zur Wohnbebauung
haben muss. Da die bestehende, über keinerlei Absaugvorrichtung oder Einhausung verfügende
Annahmestelle auch zukünftig betrieben werden soll, ist davon auszugehen, dass diese den größten Abstand zur Wohnbebauung aufweisen müsste Hiervon ausgehend, beträgt der Abstand nur
rund 12 Meter.
Somit liegt ein evidenter Abwägungsverstoß in der Tatsache begründet, dass sich die Planung schon
nicht mit der Frage des größten erforderlichen Abstands befasst. Auch bezogen auf die reine Erweiterungsfläche, liegt ein evidenter Verstoß gegen die Anforderung des Abstandserlasses vor, weil auch
insoweit die Mindestabstandsflächen erheblich unterschritten werden, ohne dass hinreichende Gründe oder auch nur eine Einzelfallprüfung erkennbar ist. Bei der Erweiterungsfläche handelt es sich um
Stand: 26.03.2014
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Abstandsliste des Nordrhein-Westfälischen Abstanderlasses für Neubaumaßnahmen festgesetzt
wird, kann - wie bereits in Zeile 028.1 ausgeführt - nicht gefolgt werden.
Wertungsbeschluss:
Die städtebauliche Zielsetzung der planungsrechtlichen Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg ist - wie in Zeile 028.1 näher ausgeführt - nicht zu beanstanden.
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eine Neuplanung ungeachtet der Tatsache, dass sie an die Bestandsflüchen der RaiBa anschließt. Es
kann mit Blick auf die Größe des SO2 auch nicht mehr von einer — nach welchen Kriterien auch
immer zu bestimmenden — angemessenen Erweiterung der Bestandsfläche (S01) gesprochen werden. Denn die Größe der Fläche des SO2 überschreitet diejenige des S01 deutlich um mehr als das
Doppelte. Hierbei ist nicht zu übersehen, dass die im Rahmen der erneuten Offenlegung ausgelegten
Planunterlagen die angrenzende Wohnbebauung unzutreffend darstellen. Ausgerechnet das der
Planfläche nächstgelegene Wohngebäude (Kehler Weg 17a) ist verborgen, wodurch der Eindruck
erweckt wird, die Abstände zur angrenzenden Wohnbebauung seien weit größer, als dies tatsachlich und bereits gegenwärtig der Fall ist.
Lärm
Wir befürchten, durch den Bebauungsplan Nr. 164 auch zukünftig Lärmbelästigungen ausgesetzt
zu werden, die den jetzt schon zeitweilig unerträglichen Zustand, insbesondere zur Erntezeit, und
dort vor allem zur Nachtzeit, noch verschlimmern. Dies gilt gleichermaßen für den Lärm, der durch
die eigentliche Anlagentechnik verursacht wird, wie für den Verkehrslärm. Der Bebauungsplan Nr.
164 enthält nicht die notwendigen Festsetzungen, um die durch Lärmeinwirkungen aus sowie in
Verbindung mit dem Plangebiet hervorgerufenen Konflikte zu bewältigen Dazu im EinzelnenDie Planbegründung beruft sich auf die Gutachten des Ingenieurbüros für Technische Akustik und
Bauphysik (ITAB) vom 21.05.2012 bzw. 03.09.2012; hierauf aufbauend sind zudem Festsetzungen
vorgesehen (Lärmkontingente). Die durch den Bebauungsplan voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen werden durch die festzusetzenden Emissionskontingente jedoch nicht sachgerecht
abgefangen. Zudem sind die Feststellungen durch die geänderte Planung (Westzufahrt) unbrauchbar geworden. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Gutachtens des Ingenieurbüros für
Technische Akustik und Bauphysik (ITAB) vom 03.09.2012, wonach davon auszugehen sein soll,
dass die Vorgaben der Nr. 6.3 TA Lärm beachtet werden. Nr. 7.2 TA Lärm ist zu entnehmen, dass
Richtwertüberschreitungen an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an
nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden eines Kalenderjahres zulässig
sind.
Nach unseren Erfahrungen aus der Vergangenheit ist allerdings damit zu rechnen, dass es in der
Erntezeit zu einer Nachtanlieferung durch Landwirte in deutlich mehr als zehn Nächten kommt.
Angesichts der vorhersehbaren Überschreitung der Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse
erlaubt der Bebauungsplan eine Situation, die im Nachgang zu seinem Erlass im Rahmen einer
Baugenehmigung oder BImSchG-Genehmigung nicht mehr gesteuert werden können wird. Dies gilt
gerade für die Lärmbelastung zur Nachtzeit während der Erntezeit. Insoweit enthält der Bebauungsplan auch keine einschränkenden Festsetzungen, obwohl dies angesichts der vorherzusehenden Lärmbelastungen zwingend nötig wäre. Hierbei ist festzustellen, dass es sich beim Silo und
Warenlager keinesfalls um einen reinen Saisonbetrieb handelt. Vielmehr findet der Liefer- und
Kundenverkehr ganzjährig statt. Insbesondere werden im sog. "Grauen Markt" Artikel vertrieben,
die durch die Kunden ganzjährig nachgefragt werden (Baustoffe, Futter-, Dünge-, Schädlingsbekämpfungsmittel etc.) Eine saisonale oder artikelbezogene Verkaufsbeschränkung enthalten die
bisherigen Planungen dennoch nicht.
Stand: 26.03.2014
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Die Öffnungszeiten der bestehenden Warenabteilung sind aktuell:
montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
samstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Die Hauptandienung findet von Montag bis Freitag statt. Dies sind auch die Hauptbetriebszeiten
der Anlage.
Während der Erntezeit kommt es naturgemäß wetterabhängig verstärkt zu Betriebsaktivitäten
außerhalb der Öffnungszeiten. Dabei kann es in seltenen Fällen auch zu Getreideanlieferungen
während der so genannten Nachtzeit ab 22:00 Uhr kommen. Eine Auswertung der Ernteereignisse
über Wiegekarten und Personalzeiten der letzten Jahre durch die RaiBa hat aber gezeigt, dass
sich die Nachtaktivitäten dann im Wesentlichen auf einen Zeitraum von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr
beschränkt haben. "Massive Lärmbelastungen durch den Betrieb" werden seitens der RaiBa bestritten.
Unabhängig davon wird die bestehende Situation - wie oben bereits dargestellt - auch im Hinblick
auf die Schallimmissionen verbessert:
Der Bebauungsplan führt über die Festsetzung von Emissionskontingenten erstmalig Schallbeschränkungen für die Bestandsanlage mit dem Ziel ein, schon an der nächstgelegenen Wohnbebauung Mischgebietsrichtwerte einzuhalten. Bereits in der Mitte des Kehler Weges können darüber
Richtwerte für Allgemeine Wohngebiete erreicht werden.
Zur Einhaltung dieser Festsetzungen hat sich die RaiBa vertraglich verpflichtet, den Betrieb an der
Bestandsanlage erheblich einzuschränken:
generell keine Nachtanlieferung mehr - auch nicht während der Ernte und
Beschränkung der Tagesaktivitäten.
Dies wird durch eine Verlagerung der Hauptannahme und -lagerung in die Erweiterungsfläche
erreicht.
Wertungsbeschluss:
Wohnen im ländlichen Bereich erfordert insbesondere während der witterungs- und wetterabhängigen Ernte gegenseitige Rücksichtnahme. Durch die vorliegende Planung wird die aktuelle Situation für die unmittelbare Nachbarschaft wesentlich verbessert. Darüber hinaus wird aufgrund der
Entfernung zum Standort bezüglich der von der Warenabteilung ausgehenden Emissionen keine
direkte Betroffenheit gesehen.
Der Planbegründung lässt sich entnehmen, dass sich bei messtechnischen Untersuchungen am Die Aussage, die festgesetzten Emissionskontingente hätten für den Bestand keine Verbindlichnächstgelegenen Wohnhaus östlich des Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag ein Beurteilungspe- keit, ist unzutreffend. Dabei ist auch der auf dem Grundstück Kehler Weg 17 / 17a verorteten
gel von 70 dB(A) ergeh Hierzu ist festzustellen, dass nur nach den ausgelegten Planungsunterla- Immissionsaufpunkt lagemäßig durch eine entsprechende Kennzeichnung sowie die zusätzliche
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gen das Wohnhaus Kehler Weg 17 dem Bestandsbetrieb am nächsten liegt. Die Planungsunterlagen sind jedoch insoweit unzutreffend, denn es wird das Wohnhaus Kehler Weg 17a, welches
dem Bestandsbetrieb tatsächlich am nächsten liegt, gar nicht ausgewiesen. Die Ergebnisse der
messtechnischen Untersuchung sind daher bereits aus diesem Grunde unbrauchbar. Hiervon
abgesehen überschreitet ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nach TA Lärm die maßgeblichen
Richtwerte deutlich. Weil die im SO1 ebenfalls vorgesehenen Emissionskontingente für den vorhandenen Bestand keine Verbindlichkeit haben, fragt es sich, wie zukünftig gewährleistet werden
soll, dass nicht erneut Werte von 70 dB(A) und damit massive Grenzwertüberschreitungen eintreten. Auch diesbezüglich sind keine entsprechenden Auflagen erkennbar.
Die auf den messtechnischen Untersuchungen basierenden Prognosen sind auch aufgrund der
isolierten Betrachtung fehlerhaft. Eine Prognose der zukünftigen kumulierten Immissionsfracht
findet sich nicht. Die Prognosen sind auch deshalb unzutreffend, weil sie - fälschlicher Weise unterstellen, dass die angrenzende Wohnbebauung als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren
sind. Zutreffender Weise handelt es sich indes um ein reines Wohngebiet.
Straßenverkehr
Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebiets für die
dort vorgesehenen Zwecke der Ansiedlung eines Fachbetriebs für landwirtschaftliche Erzeugnisse
ausreichend gesichert ist. Dies gib auch für die nun vorgesehene westliche Anbindung und insbesondere für das zu erwartende Verkehrsaufkommen während der Erntezeit. Denn dann ist mit
Spitzenbelastungen zu rechnen; dies zeigen schon die Erfahrungen aus der Vergangenheit. Nicht
nachvollziehbar ist, wieso in der der Planbegründung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung
zu dem Bebauungsplan Nr 164 durch das Ingenieurbüro VSU GmbH, Herzogenrath eine Prognose für die
Bestandsanlage einerseits und eine Prognose für den geplanten Anlagenteil andererseits erstellt worden ist.
Es mag sein, dass sich die Annahme im Bestand auf ca. 1O % des bisherigen Fahrtenaufkommens reduziert. Dies hilft indes wenig, zieht man die durch den neu geplanten Anlagenteil zu erwartenden zusätzlichen
Verkehrsbewegungen hinzu.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Verbindungsweg zur Neustraße sowie der Kehler Weg im
Vergleich zu den anderen Verbindungswegen mit einer derartig geringen Belastung mit LKW-Verkehr bzw.
dem Verkehr von Traktorgespannen beaufschlagt worden sind. Weil der Verbindungsweg in Richtung
Neustraße mit einer Breite von 3,1 m beibehalten werden soll, was für den verkehrlichen Begegnungsfall
nicht ausreichend ist, ist davon auszugehen, dass der Kehler Weg entgegen der Prognoseannahme
häufiger benutzt werden wird. Denn von Norden kommender Anlieferverkehr zur RaiBa wird (anstelle des
zu schmalen Verbindungsweges) weiter die Neustraße entlang fahren und sodann über den Kehler Weg
den zukünftigen Anfahrtsschwerpunkt im nördlichen Bereich der Erweiterungsfläche SO2 erreichen.
Auch ist das „Einmündungskonzept" hinsichtlich seiner Praktikabilität zweifelhaft. Danach sollen auf den
Verbindungswegen Kehler Weg / Siedlerweg und Kehler Weg / Kohlstraße an geeigneten Punkten Ausweichstellen errichtet werden, weil diese Wege für den gerade zur Erntezeit regelmäßig zu erwartenden
Begegnungsfall Traktorgespann/Traktorgespann deutlich zu eng sind. Dies wurde bereits mitgeteilt und
diesseits durch Messungen und Lichtbilder dokumentiert. Errichtet man die beabsichtigten Ausweichstellen, wie vorgeschlagen, lediglich an den Einmündungen der Feldwege, ist die Kapazität der Ausweichstellen begrenzt und wird nicht zu einer Entlastung der verkehrlichen Situation beitragen. Zudem existieren die
planungsseitig unterstellten — und sogar dargestellten —Einmündungen in der Realität ebenso wenig, wie
die ebenfalls eingezeichneten Feldwege. Auch trifft der Bebauungsplan insoweit keine Sicherungsvorkehrungen, was er auch nicht kann, da sein Geltungsbereich sich nicht auf die vorgeschlagenen Einmündungen an den Feldwegen erstreckt. Daher heißt es auch in der Planbegründung, dass es sich bei den Vorschlägen nicht um Maßnahmen handelt, die innerhalb des Bebauungsplanes regelbar sind
Umso mehr wird deutlich, dass hier in verkehrlicher Hinsicht eine Situation geschaffen wird, die außerhalb
des Plangebietes entsprechende ungelöste Konflikte hervorruft und die bisher — besonders zur Erntezeit
Stand: 26.03.2014
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Angabe der Koordinaten eindeutig verortet.
Wie den Verfahrensunterlagen zu entnehmen ist, wird die RaiBa mit Umsetzung der Planung
entsprechend auf Bestandsrechte verzichten. Hierzu hat sie sich im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages verpflichtet.
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Bedenken sind unzutreffend.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit des
Straßen- und Wegenetzes ein Verkehrsgutachten erstellt. Da die planerisch maßgebliche Verkehrssituation die Getreideanlieferung ist, wurde eine Erhebung des Verkehrsaufkommens an
einem Erntetag vorgenommen. Die Auswertung hat bestätigt, dass der wesentliche Ernteverkehr
funktionsgemäß das vorhandene Wirtschaftswegenetz nutzt. Nur in untergeordneter Größenordnung erfolgen An- und Abfahrt über Neustraße und Kehler Weg.
Da die lokalen Lagermöglichkeiten am Standort Kehler Weg flächenmäßig beschränkt sind, nutzt
die Warenabteilung seit Jahrzehnten externe Lagerkapazitäten. Hierdurch entsteht zusätzliches
Verkehrsaufkommen durch Wiege- und Umlagerungsprozesse.
Auf der Basis der repräsentativen Umschlagmengen des Jahres 2010 wurde gemäß Verkehrsgutachten ein jährliches Ziel- und Quellverkehrsaufkommen von insgesamt ca. 61.000 Fahrten einschließlich der zusätzlichen Wiege- und Umlagerungsprozesse ermittelt. Dabei verursacht ein
Umlagerungsprozess vier Fahrten i.S. der Betrachtung des Verkehrsgutachtens: sowohl die Auslagerung als auch die Rückholung des Getreides sowie der sonstigen Lagergüter verursachen jeweils eine Hin- und Rückfahrt.
Die Gesamtfahrten setzen sich insgesamt aus
Getreidefuhren (An- und Abverkauf)
Anlieferung und Abverkauf von Dünger und sonstigen Gütern
Dienstleistungen (Lohnwiegungen)
Containerdienst (Müllentsorgung) und
Personalfahrten (4 Personen mit Pkw)
zusammen. Dabei nimmt der Abverkauf sonstiger Güter mit 44.000 Fahrten den größten Anteil ein.
Dieser erfolgt i.d.R. mittels Kleintransportern, Pkw, Krad oder nicht-motorisiert.
Die vorliegende Planung sieht die Konzentration der Lagerstätten an einem Standort vor. Dadurch
wird es zu einem Wegfall der mittels Lkw durchgeführten Wiege- und Umlagerungsprozesse kommen. Gemäß Verkehrsgutachten wird unter Berücksichtigung der vorliegenden Planung mit einer
maximalen Getreideumschlagmenge von 20.000 t das durchschnittliche Fahrtenaufkommen am
Standort Kehler Weg in einer Größenordnung von unter 60.000 Fahrten im Jahr ermittelt. Mit der
vorliegenden Planung ist somit selbst unter Berücksichtigung des planungsrechtlich festgesetzten
Maximalausbaus eine Verringerung des Ziel- und Quellverkehrs der Warenabteilung verbunden,
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prekäre — Verkehrssituation nicht wirksam entschärft. Es ist auch nicht erklärlich, aus welchem Grund der
Lieferverkehr zunächst durch das Ortsgebiet Gymnichs und dann durch ein Wohngebiet zum Silo fahren
müsste, wenn er dies problemlos über die geplante Westanbindung erreichen kann. Insoweit ist die Sperrung des Wohngebiets für den Lieferverkehr — sei er nun "landwirtschaftlich" oder nicht — alternativlos und
es besteht kein erkennbarer Grund gegen eine solche Sperrung. Selbst diese Auflage halten Verwaltung
und Rat jedoch nicht erforderlich, weil sie sich einmal mehr nicht mit der Schutzwürdigkeit der Belange der
Anwohner befassen, sondern ausschließlich die wirtschaftlichen Ziele der RaiBa im Blick haben. Die erkennbar fehlende Interessensabwägung führt auch insoweit zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Beschlusses.
Als Fazit und Lösung kann nur eine 2-spurige Straßenanbindung vom Silo zum Siedlerweg ausgebaut
werden, wobei jeglicher landwirtschaftlicher Verkehr über Kehler Weg/Neustraße/Kohlstraße und Wirtschaftsweg entlang der Wohnbebauung verkehrlich verboten wird.
Straßeninstandhaltung
Entgegen ursprünglicher Überlegungen soll der Lieferverkehr zum RaiBa-Silo nicht nur über landwirtschaftliche Wege, sondern auch durch das Wohngebiet entlang der Schützenstraße, der Neustraße und des
Kehler Wegs führen. Hierdurch werden überwiegend solche Straßen mit Schwerlastverkehr belastet, für
deren Instandhaltung die jeweiligen Anwohner herangezogen werden können. Dies erscheint im Hinblick
auf den Verursachungsgrundsatz. Auch hinsichtlich der übrigen lokalen Wirtschaftsstraßen, die für den
Lieferverkehr genutzt werden sollen, enthält das bisherige Verfahren keine erkennbaren Festsetzungen
hinsichtlich des Instandhaltungsaufwands mit dem Ergebnis, dass hierfür letztlich die Allgemeinheit, also
die Steuerzahler in Gymnich, zur Kasse gebeten werden. Für die zukünftigen notwendigen Unterhaltungsund Straßenbaumaßnahmen durch den erhöhten und damit verbundenen erheblichen Straßenverschleiß
der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege über Jahrzehnte sind seitens der RaiBa Bürgschaftssicherungen
in angemessenen Umfang zu erbringen, hierfür kann nicht der Steuerzahler herangezogen werden Die
Stadt Erftstadt hat hier entsprechende Maßnahmen zu treffen. Die Erschließungsmaßnahmen sind per
Erschließungsvertrag mit entsprechender Zahlungsverbindlichkeit durch die RaiBa zu vereinbaren.
Im Übrigen sind die bisherigen Wirtschaftswege bereits jetzt durch den Verkehr zerstört, zu schmal und mit
für den Verkehr unbrauchbaren Unterbau hergestellt. Hier muss die Stadt Erftstadt eine Vereinbarung mit
der RaiBa über den 2-spurigen Ausbau vom Siedlerweg zum bestehenden Silo treffen.
Staub
Dem Bebauungsplan liegt keine Staubimmissionsprognose zugrunde. Nach der Planbegründung
soll davon auszugehen sein, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der Nr.
7.35 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht überschreiten und daher die „emissionsrelevante Überwachungsschwelle" nicht erreicht wird. Eine Grundlage für diese Prognose wird nicht angegeben
und ist auch sonst nicht erkennbar.
Auch Vorhaben, die nur nach Bauordnungsrecht genehmigt werden, dürfen nicht beliebig stauben.
Außerdem enthält der Bebauungsplan keine Begrenzung, die gewährleistet, dass der Betrieb der
RaiBa künftig tatsächlich unter den Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BImSchV
bleibt, denn letztlich kommt es nicht auf mehr oder weniger haltbare Prognosewerte, sondern auf
die tatsächlichen Emissionen an. Ausweislich der Planbegründung soll es sich bei der Erweiterungsfläche SO2 um eine Angebotsplanung handeln, während in der Teilfläche SO1 die Bestandsbebauung planungsrechtlich erfasst werde. Das bedeutet, dass künftig ein Betrieb der
RaiBa in der Erweiterungsfläche SO2 zulässig ist, der nach BImSchG zu genehmigen wäre, und
die dortigen Mengenschwellen deutlich überschreitet. Die Auflage, wonach der „Jahresumsatz"
was immer dies sein soll und wie auch immer man diesen bemessen will — 20.000 t nicht überschreiten darf, ändert daran nichts. Allein schon deshalb bedurfte es einer Staubimmissionsprognose, um die Auswirkungen der Angebotsplanung auf die benachbarte Wohnnutzung abschätzen
zu können. Eine solche Prognose hätte sich auf die tatsächlichen Umschlagmengen und nicht auf
keine Erhöhung.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung "steigendes Verkehrsaufkommen" am Kehler Weg ist aufgrund der vorliegenden
gutachterlichen Untersuchungen daher nicht zutreffend.
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz im Bereich Gymnich ist auf die Nutzung durch landwirtschaftlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelegt. Der Zustand des Straßen- und Wegenetzes wird
regelmäßig durch die Fachämter kontrolliert. Die Einschätzung, dass sich dieses im Bereich Gymnich in einem "sehr schlechten" Zustand befindet, wird seitens der Fachämter nicht geteilt.
Die Warenabteilung ist über das vorhandene Wirtschaftswegenetz erschlossen. Für ganz Erftstadt
gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt.
Wertungsbeschluss:
Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb.
Daher besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den
Andienungsverkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs
verbunden ist, enthält die nicht näher substanziierte Befürchtung der "Abnutzung der [...] Straßen
Gymnichs" keinen planungsrelevanten Inhalt.
Durch die Beschleunigungsnovelle 2007 wurde die Genehmigungsschwelle in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BlmSchV) für Getreideannahmen wie folgt formuliert: "Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten,
soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25000 Tonnen oder mehr je
Kalenderjahr umgeschlagen werden." Mit der Gesetzesänderung wurde die Jahres-TonnagenBegrenzung mit in das Gesetz aufgenommen. Durch diese Zusatzbedingung entfiel ab 2008 auch
für die RaiBa die Emissionserklärungspflicht gemäß 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11.
BlmSchV).
Bis zu dieser Gesetzesänderung 2007 oblag dem Rhein-Erft-Kreis die Betriebsüberwachung gemäß 11. BlmSchV. Im Rahmen dieser Überwachung wurde die Anlage immissionsschutzrechtlich
nicht beanstandet.
Seit Wegfall der Emissionserklärungspflicht hat sich der Zustand der Bestandsanlage auch im Hinblick auf die Staubsituation wesentlich verbessert: Durch den Bau des Verladesilos 2010 kann heute
auf die Nutzung des Verladerohres oberhalb der Getreideannahme vollständig verzichtet werden.
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Staubsituation weitergehend zu verbessern: Durch
die Reduzierung der Getreideannahme auf Sonderkulturen und nasse Ware. Dies bedeutet eine
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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einen imaginären "Jahresumsatz" zu stützen.
Überdies ist höchst zweifelhaft, dass der zukünftige Betrieb der RaiBa die Mengenschwellen der
Nr. 7.35 des Anhangs zur 4. BImSchV nicht überschreiten wird, da auch der bestehende Betrieb
durch Mehrfachbefüllung der vorhandenen Silos die maßgeblichen Schwellen bereits überschreitet und der Neubau wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, wenn die Umschlagsmenge reduziert
werden muss. Tatsächlich soll die Umschlagsmenge jedoch offenbar gar nicht begrenzt werden,
denn anstelle des im Immissionschutzrecht üblichen Begriffs des "Umschlags" wurde mit dem
"Jahresumschlag" offenbar bewusst ein Terminus verwendet, der in der gesamten BImSchV nicht
ein einziges Mal vorkommt, so dass schon Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit einer emissionsrelevanten Mengenbeschränkung bestehen.
Hinzu kommt, dass das Bestandssilo keinerlei Schutzeinhausung im Entlade- und Beladebereich
hat und dicke Staubschwaden während der Ernte die Nachbarbebauung einstauben. Es ist nicht
einzusehen, dass die RaiBa über Jahre hinaus hier nichts getan hat und keinerlei Baumaßnahmen dagegen vorsieht. Wir fordern bei den Bestandssilos zuerst einmal Schutzmaßnahmen nach
dem neuesten Stand der Technik auszuführen. Unser Einspruch gilt auch für den schrotthaften
Zustand wie er sich jetzt darstellt.
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Reduzierung auf rd. 10 % der bisherigen Annahme. Vor diesem Hintergrund hat sich an der immissionsrechtlichen Beurteilung der Bestandsanlage nichts geändert.
Unabhängig davon liegt für die Warenabteilung als sicherheitsüberwachter Betrieb auch eine
qualitative Beurteilung der Stäube vor. Hierbei sind zu unterscheiden:
die
(Fein-)Staubkonzentration
bezüglich
der
menschlichen
Gesundheit
und
die Staubdeposition bezüglich des Staubniederschlages zum Schutz vor erheblichen Belästigungen.
Als sicherheitsüberwachter Betrieb liegt für die Warenabteilung eine Gefährdungsbeurteilung vor.
Danach kommt der Sicherheitsfachbetrieb, die RWZ Rhein-Main, bezogen auf die Bestandsanlage
zu dem Ergebnis, dass das Gefährdungspotential für die Mitarbeiter als vernachlässigbar gering
eingeschätzt wird, da die Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Vor diesem Hintergrund
liegen keine Anhaltspunkte vor, dass von der vorliegenden Planung eine Gesundheitsgefährdung
der Anwohner ausgehen wird.
Der gröbere Staubniederschlag wurde durch die Errichtung des Verladesilos ebenfalls bereits
signifikant reduziert. Die vorliegende Planung ist durch die Verlagerung des wesentlichen Umschlages in die Erweiterungsfläche weitergehend hierzu in der Lage, da die neue Anlage vollständig geschlossen ausgeführt wird. Mit der vorliegenden Planung ist daher auch keine unzumutbare
Beeinträchtigung der Anwohner verbunden.
Durch Verlagerung der wesentlichen Betriebsaktivitäten in den Westen, den dortigen Neubau eines
geschlossenen Getreideumschlages, eine wesentliche Beschränkung der Getreideannahme und
Betriebsaktivitäten an der Bestandsanlage sowie eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens
kann die Staubabgabe in die Umgebungsluft der Wohnbebauung gegenüber der auch bisher
seitens der Fachbehörden nicht beanstandeten Situation wesentlich reduziert werden. Die Einschätzung einer "massiven Staubbelastung" ist daher nicht zutreffend. Über die unmittelbare
Nachbarschaft hinaus liegt aufgrund der Entfernung zum Standort bezüglich der Staubemissionen
keine direkte Betroffenheit vor.
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Wohnen im ländlichen Bereich erfordert insbesondere während der witterungs- und wetterabhängigen Ernte gegenseitige Rücksichtnahme. Durch die vorliegende Planung wird die aktuelle Situation für die unmittelbare Nachbarschaft wesentlich verbessert. Darüber hinaus wird aufgrund der
Entfernung zum Standort bezüglich der von der Warenabteilung ausgehenden Emissionen keine
direkte Betroffenheit gesehen.
Durch den Bestandsbetrieb geht keine nachbarschaftlich relevante Geruchsbelastung aus. Das
Waren- und Handelssortiment wird durch die vorliegende Planung gegenüber der Bestandssituation nicht geändert. Auch feuchte Ware wurde bisher angenommen. Das angelieferte Getreide wird
beprobt und nach möglicher Trocknung dem Zustand entsprechend gelagert. Daher tritt mit der
vorliegenden Planung keine Verschlechterung gegenüber der Bestandssituation ein.
Geruch
Bekanntermaßen sind Stäube Träger von Gerüchen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits
von einem jahreszeitlich bedingten, erhöhten Staubaufkommen die Rede ist, andererseits aber
über die damit einhergehende Geruchsbelastung keine Feststellungen bzw. Prognosen angestellt
wurden. Zu den Geruchsbelastungen, welche vom Betrieb der RaiBa jetzt schon ausgehen und
die auch unter Berücksichtigung der Erweiterung des Betriebs zu erwarten sind, findet sich in der
Planbegründung nichts. Es wurde entweder kein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben, Wertungsbeschluss:
oder dessen Ergebnisse wurden nicht offengelegt.
Die vorliegende Planung sieht keine Nutzung vor, die eine für den Einsender relevante GeruchsbeAußerdem ist der Planbegründung zu entnehmen, dass zukünftig auch feuchte Waren am Stand- lastung verursacht. Die Sachverhaltsermittlung ist vollständig.
ort angenommen werden sollen. Feuchte Waren können im besonderen Maße zur GeruchsbilSeite 226 von 242
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dung neigen. Die Tatsache, dass Geruchsbelastungen noch nicht einmal Gegenstand der Fragestellungen geschweige denn gutachterlicher Feststellungen nach VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft
bzw. der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sind, belegt ein weiteres Mai die Einseitigkeit der
Interessenwahrnehmung bei der jeweiligen Beschlussfassung.
VIII. Eingriff in das Landschaftsbild
Der Bebauungsplan Nr. 164 ermöglicht einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Dies gilt
gerade für die Silos angesichts deren vorgesehener Dimensionierung, die denen eines zehngeschossigen Hochhauses entsprechen. Die vorgesehene Eingrünung ändert hieran wenig, zumal sie
die Höhe der Silotürme nicht erreicht und diese im Übrigen auch nicht sofort, sondern erst nach
erheblicher Wachstumsdauer teilweise verdecken wird, zumal eine Mindesthöhe der Anpflanzungen nicht vorgesehen ist,
Es gleicht schon einer Verhöhnung der Anwohner, wenn die Eingrünungsauflage als „Verbesserung" der jetzigen Situation dargestellt wird. Tatsächlich besteht auch für die Bestandsanlage
eine Eingrünungsauflage. Allerdings wurde diese Auflage — trotz Protesten aus der Nachbarschaft des Silos — von der Verwaltung zu keinem Zeitpunkt effektiv eingefordert. In der Folge
ist eine Eingründung bis zum heutigen Tage nicht vorhanden. Begehungsprotokolle zur Übe rprüfung der Einhaltung von Auflagen wurden seitens der Stadtverwaltung nicht vorgelegt. S oweit daher zu unterstellen ist, dass die Verwaltung ihre Praxis auch in der Zukunft nicht ändern
wird, steht sogar zu befürchten, dass auch die späteren Industriesilotürme gänzlich ohne Ei ngrünung bleiben werden, so wie dies bei der Bestandsanlage bereits seit Jahrzehnten der Fall
ist, Dieser Zustand hat bereits zu dem zutreffend beschriebenen, verminderten Erlebniswert der
Umgebung beigetragen. Hierfür ursächlich sind das Verhalten der RaiBa als Betreiberin und
der Verwaltung, die es versäumt hat, für die Eingrünung zu sorgen. Dieser Umstand kann
jedoch nicht zu einer Verminderung der Schutzwürdigkeit der Interessen der Anwohner, insb esondere aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG fuhren. Vielmehr werden die Anwohner in ihren Int eressen bereits gegenwärtig beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung, zumal diese von den Anwohnern keinesfalls hingenommen wird, darf nicht zur Begründung weitergehender Beeinträchtigungen und Grundrechtsverletzungen herangezogen werden.
Der Vorhabenträger wird zudem gegenüber den Anwohnern in ungerechtfertigter Weise bevorzugt. Während für die Anwohner nach der geltenden Abrundungssatzung vom 29.10.2002 eine
Geschosshöhenbeschränkung ("maximal eingeschossig") gilt, die sich unmittelbar auf den Grundstückswert auswirkt, soll der RaiBa die Errichtung von Silotürmen erlaubt werden, welche die
Höhe eines zehngeschossigen Hochhauses erreichen. Dieser Umstand zeigt ein weiteres Mal
bildhaft das Ungleichgewicht bei der Interessenabwägung.
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Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der
Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive
Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des
Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen
kaum verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das
Landschafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet
auch die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes
Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe
von bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide
in Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und
Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne BerücksichtiSeite 227 von 242
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Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
gung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit
heute rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der
Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend
der bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen.
Geplant sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt,
das bei einem Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der
Trogkettenförderer und für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der
bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die
Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert, so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen
kann daher nicht gefordert werden.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund wird die Prognose für die Entwicklung des Landschaftsbildes nicht geteilt.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
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2.+3. Offenlage
XI. Verschattung
Angesichts einer relativen Höhe der Hauptbaukörper von bis zu 25,2 m über der Geländeobe rkante ist mit erheblichen, die Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigenden Verschattungswirkungen bezogen auf unser Wohnhaus und die es umgebenden Grundstücksflächen zu rechnen. Dies gilt einmal mehr, weil die Vorhabenplanung hinsichtlich der aufstehenden Gebäude
ganz offensichtlich noch nicht final ist und im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehm igungsprozesses schon mehrfach geändert wurde. Je nach dem, welcher Abstand zwischen
den Silotürmen und den im Süden und Südosten angrenzenden Wohngebäuden, zu denen
auch das unsere zählt, eingehalten wird, intensiviert sich die Beeinträchtigung durch die Ve rschattung. Hierbei ist anzumerken, dass beispielsweise auf dem nächstgelegenen Wohngebäude Kehler Weg 17a bereits eine Photovoltaik-Anlage installiert ist, so dass sich durch die
Verschattung auch eine unmittelbar wirtschaftlich wirkende, eigentumsrelevante Beeinträchtigung ergibt. Aus der Qualität der offengelegten Pläne, in denen das Wohnhaus Kehler Weg 17a
schlicht fehlt, und aus den durchgeführten Lärmmessungen, die offenbar auch nur vom Nac hbargebäude Kehler Weg 17 aus durchgeführt wurden, lässt sich auch auf die Qualität der angeblich durchgeführten Verschattungssimulation schließen. Wir hatten wiederholt und durch
detaillierte Berechnungen dargelegt, dass es zu — jahreszeitlich unterschiedlich intensiver —
Verschattung der angrenzenden Grundstücke kommt. Auch diese Tatsache wurde im Entsche idungsprozess nicht berücksichtigt.
Stand: 26.03.2014
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Wie in Zeile 028.16 ausgeführt, stellt die aktuelle Planung das Ergebnis eines langen städtebaulichen Entwicklungsprozesses dar. Dabei wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich reduziert. Eine weitere Reduzierung der geplanten Silohöhen kann nicht gefordert
werden, zumal eine signifikante Beeinträchtigung, wie sie seitens Anwohnern befürchtet wird,
fachlich nicht belegbar sind. Die geplanten Siloanlagen sind nunmehr über 40 m südwestlich der
bestehenden Silos geplant. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus beträgt über 100 m.
Durch die geplante Lage und Entfernung der Silos südwestlich der Bestandsbebauung wird es
aufgrund der Sonnenstandsbewegung zu keiner signifikanten zusätzlichen Verschattung der Dächer der Wohnbebauung kommen:
Zu den Tageszeiten, in denen die Sonne diese Ausrichtung einnimmt, steht sie zu hoch, um
entsprechende Schatten zu verursachen.
Einen relevanten Schatten verursachenden Tiefstand erreicht die Sonne erst bei westlicher
Ausrichtung. Da in diesem Fall die westlich der Wohnbebauung geplanten Neubauten eine geringere Höhe haben als die Bestandsanlage wirkt sich der Schattenwurf der Neubauten ebenfalls nicht auf die Wohnbebauung aus.
Über ein professionelles Simulationsprogramm wurden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Bestands- und Neubaubereich modelliert und die Schattenwürfe projiziert. Danach
bestätigt sich, dass die Befürchtung, durch die Neubauten könnte es zu einer zusätzlichen Verschattung kommen, durch die die Fotovoltaikanlagen auf den Dächern der Wohnbebauung signifikante Ertragsverluste verzeichnen würden, unbegründet ist.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, dass sich die Fernsicht durch die vorliegende Planung aus Sicht des Einsenders
wesentlich verändern wird, wird nicht geteilt. Die fachlich nicht belegte bzw. belegbare Verschattungsprognose des Einsenders ist nicht zutreffend. Der indirekt vorgetragenen Anregung zur weitergehenden Reduzierung der Silohöhen soll daher im Hinblick auf die damit verbundenen Auswirkungen auf Flächenverbrauch und Silomassierung nicht gefolgt werden. Eine unmittelbare Betroffenheit des Einsenders ist aufgrund der Lage seines Grundstückes am östlichen Kehler Weg nicht
gegeben.
XI. Verstoß gegen das Abwägungsgebot
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchDurch die Ausgestaltung des bisherigen Verfahrens hat die Verwaltung erkennen lassen, dass zuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange,
sie einseitig die Interessen des Vorhabenträgers, der RaiBa Gymnich, berücksic htigt. Dies gilt die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und private
im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von eingereichten Unterschriftenlisten, die Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
zwar zugunsten, nicht aber zulasten des Vorhabens berücksichtigt wurden. Ein schwerwi egender Interessenkonflikt besteht insbesondere in dem Umstand, dass die Verwaltung ei n- Zu den öffentlichen Belangen zählen auch baurechtliche und umweltrelevante Aspekte: die vorlieräumen musste, dass die Auswertung der Eingaben m Rahmen der bereits durchgeführten gende Planung ist dazu geeignet,
ersten Offenlage durch das vom Vorhabenträger beauftragte Ingenieurbüro Schniewind b e-
eine bestehende städtebauliche Konfliktsituation erstmalig baurechtlich zu regeln und
gleitet wurde. Überdies gibt der Umstand, dass der Offenlegungszeitraum am 20.03.2014
die aus Verkehrsaufkommen, Staub und Schall resultierenden Belastungen für die Anwohner
endet und kurz danach, am 08.04.2014 darüber im Rat der Stadt Beschluss gefasst werden
erheblich zu reduzieren.
soll, Anlass dazu, dass die Bearbeitungszeit der Verwaltung zu knapp bemessen ist, um sich Ferner trägt die geplante Eingrünung zu einer erstmaligen ökologischen Einbindung des Standormit den vorgetragenen Einwänden der Bürger angemessen auseinanderzusetzen Auch aus tes bei. Diese kommt auch der Freizeitnutzung des ländlichen Raumes zugute.
der Terminierungslage ergibt sich der Eindruck, dass eine zugunsten des Vorhabenträgers
bereits vorgefasste Beschlusslage lediglich durchgepeitscht werden soll.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die
Insbesondere die Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Interessen des Vorhabenträgers bei Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG Beder Interessenabwägung schutzwürdiger Belange der betroffenen Anwohner ist sachwidrig und im standsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines Städtebaulibauplanungsrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Abgesehen davon wird die Beeinträchtigung chen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit. Hierdurch werden
der Eigentumsrechte der Anwohner, insbesondere in Gestalt einer Wertminderung der Grundstü- für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben. Diese liegen weSeite 229 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
cke, ohne jegliche sachliche Auseinandersetzung einfach weggewischt.
Die Auflage einer Umsatzmengenbegrenzung geht erkennbar an einer bauordnungsrechtlichen Steuerung
vorbei, denn zum einen ist mit dem „Umsatz" offenbar bewusst ein Begriff gewählt worden, der anders als
die Umschlagmenge oder die Lagerkapazität — nicht bauordnungsrechtlich verhaftet und daher intransparent und nicht nachprüfbar ist, insbesondere nicht einer wesentlich höheren Umschlagskapazität entgegensteht. Dieser erhöhte Umschlag bei gleichbleibendem Umsatz kann sich bereits dadurch ergeben, dass
Mengen aus betriebsprozessualen Gründen (z.B. Trocknungs- und Wiegevorgänge) mehrfach umgeschlagen werden müssen. Zum anderen wird durch diese Auflage einer Reaktivierung bzw. Wiedereinbeziehung der aktuell genutzten Außenlager in den Betriebsprozess entgegengewirkt Dies gilt entsprechend
für die Annahme weiterer Lager- und Umschlagsmengen aus weiteren Lagerstätten (insbes. Kerpen und
Tümich), die als deklariertes Streckengeschäft zwar nicht den Mengenumsatz des Vorhabenträgers, wohl
aber den Umschlag am Standort signifikant erhöhen können. Eine Umschlagmengenbegrenzung für das
Warenlager bzw. den „Grünen Markt" ist schließlich gar nicht vorgesehen. Auch werden diese Mengen
nicht in den „Gesamtumsatz" bzw. —Umschlag einbezogen. Auch dies erweist sich als abwägungsfehlerhaft.
Auch wenn es sich um einen Saisonbetrieb handelt, wäre aufgrund der Nähe zum Wohngebiet die Festlegung allgemeiner Betriebszeiten zu erwarten. Eine Festsetzung ist gleichwohl nicht vorgesehen.
Aus der Zusammenschau dieser Umstände ergeben sich bereits Zweifel daran, dass überhaupt eine
Abwägung stattgefunden hat (Abwägungsausfall) Die bisherige Auseinandersetzung von Rat und Verwaltung mit den von den Betroffenen schriftlich und im Rahmen von Rat- und Ausschusssitzungen zahl- und
umfangreich vorgebrachten Einwänden belegt, dass in die Abwägung jedenfalls nicht die Belange eingestellt wurden, die nach Laue der Dinge eingestellt werden mussten (Abwägungsdefizit). Wie dargestellt,
wurde überdies die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht richtig erkannt (unrichtiges Abwägungsmaterial) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten
Belangen wurde in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem unangemessenen Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität), so dass dem baurechtlichen Abwägungsgebot (§ 1
Abs. 7 BauGB) insgesamt nicht in angemessener Weise Rechnung getragen wurde. Bisher ist die sogenannte "Widerspruch-Abwägung" nur eine sachlich und rechtlich nicht begründete Nein-Ablehnung.
Fazit: dagegen erhebe ich aus o.a. Gründen Einspruch
Stand: 26.03.2014
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sentlich unterhalb der heutigen Belastungen. Dies basiert auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Dabei sind durchaus auch die berechtigten Interessen der Genossenschaftsbank im
Hinblick auf die vorhandenen Substanzwerte zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind - wie den
vorstehenden Ausführungen im Einzelnen zu entnehmen ist - aufgrund der mit der vorliegenden
Planung verbundenen Verbesserungen keine schutzbedürftigen Belange der Bürger negativ betroffen.
Darüber hinaus hat die Planung auch Einfluss auf die landwirtschaftlichen Betriebe, die ihr Getreide jedes Jahr über die Genossenschaftsbank vermarkten und am Standort Kehler Weg ihren
landwirtschaftlichen Bedarf decken. Entsprechend liegen nicht nur zahlreiche Unterschriften von
Planungsbefürwortern vor. Entsprechend haben sich auch Ortsbauernschaft, Rheinischer Landwirtschafts-Verband / Kreisbauernschaft, Landwirtschaftskammer sowie Industrie- und Handelskammer für die vorliegende Planung ausgesprochen.
Daneben hat sich im Rahmen der zweiten Offenlage auch eine Gruppe von Gymnicher Bürgern zu
Wort gemeldet, die sich ihrerseits mit den Argumenten der Projektgegner auseinander gesetzt
haben und diese ausdrücklich nicht teilen.
Die alternative Nutzung einer der bestehenden Getreideannahmen im weiteren Umfeld wäre mit
einem höheren Verkehrsaufkommen verbunden und damit auch aus Umweltaspekten nicht zu
befürworten. Die deutlich längeren Fahrstrecken würden sich nach Einschätzung der Ortsbauernschaft empfindlich auf die ortsansässigen Betriebe auswirken.
Ergänzend wird auf die Wertung der Anlage verwiesen (siehe Zeile 028.19ff.).
Der Bebauungsplan Nr. 164 ist zwar kein vorhabenbezogener, wohl aber ein investorenbezogener
Bebauungsplan. Bei derartigen Bebauungsplänen entspricht es gängiger städtebaulicher Praxis,
dass sich das betroffene Unternehmen an den Kosten beteiligt oder in sonstiger Weise Zuarbeit
leistet. Hierunter fällt dann auch die Erarbeitung von Vorschlägen für die textlichen Festsetzungen,
die Planbegründung oder die Befassung mit den Einwendungen. In diesem letztgenannten Sinne
ist hier das Büro der Diplom-Ingenieurin Anke Schniewind, Prinzeß-Luise-Straße 92, 45479 Mülheim an der Ruhr, tätig. Die Prüfung der von Frau Schniewind unterbreiteten Vorschläge erfolgt in
vollem Umfang durch die zuständigen Mitarbeiter der Stadt Erftstadt.
Die Planungshoheit obliegt dem Rat der Stadt Erftstadt. Sobald dieser über die Anregungen beschlossen hat, kann eine Versendung an die Bürger erfolgen.
EBi
028.19
Wertungsbeschluss:
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
Abschließend beziehen wir uns vorsorglich nochmals auf das Schreiben unseres Rechtsanwalts vom Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG (RaiBa) besteht seit Anfang der 1960er Jahre
15.02.2012 (Anlage 1) dessen Inhalt wir uns vollumfänglich zueigen machen und
am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die
Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre
Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt. Bei der
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2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung.
Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen,
da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den Grundsätzen
der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar. Anders verhält es sich bei der möglichen Neubebauung an der Neustraße. In diesem Fall ist
die Abstandsliste des Abstandserlasses bei der Abstandsbeurteilung mit heranzuziehen und der
Trennungsgrundsatz zu wahren.
EBi
028.20
EBi
028.21
EBi
028.22
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstandserlasses festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Auf das Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich vom 28.06.2012 (Anlage 2), das auf — bis heute aktuelle — Wertungsbeschluss:
Fragen Bezug nimmt, die bereits in der Ratssitzung am 26.06.2012 gestellt wurden, und auf die wir bis zum Zu der Eingabe des Bürgervereins einschl. Schreiben der Bürgerinitiative Gymnich vom
heutigen Tage keine Antworten erhalten haben, obwohl die Satzung eine Beantwortungspflicht vorsieht.
28.06.2012 siehe separate Wertung 010.31.
Unser Einspruch vom 30.1. 2014 (Anlage 3)
Siehe separate Wertungen 016
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
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EBi
029
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 19.03.2014 - (siehe auch EBi 010, 011, 026 und 029)
EBi Prognosegutachtens sind nicht nachvollziehbar
029.1 Die im Anhang beigefügten Tabellen zum Gutachterlichen Bericht auf der Grundlage von Geräuschimmissions-Berechnungen nach TA Lärm vom 03.09.2012 sind nicht nachvollziehbar, da kein
Abkürzungsverzeichnis enthalten ist und keine Berechnungsformeln angegeben sind. Auch in der
Geräuschimmissions-Untersuchung und dem Prognosegutachten selbst sind die Kürzel nur zum Teil
bezeichnet und die Berechnungen nicht nachvollziehbar.
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
Die Geräuschimissions-Untersuchung und das Prognosegutachten beziehen sich auf die TA Lärm.
Der Anhang zur TA Lärm enthält - ergänzend zu den in das Fachgutachten zur fachlichen Ableitung
in erforderlichem Umfang übernommenen Formeln und Abkürzungen - die vollständigen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.
Dass die vorliegenden Gutachten entsprechend der Bedarfe im Rahmen der Bauleitplanverfahren
transparent und nachvollziehbar sind bestätigt sich auch anhand der Intensität und Form, mit der sich
der Einsender damit im Rahmen der Stellungnahmen auseinander gesetzt hat (siehe auch Eingabe
011).
Wertungsbeschluss:
Die Beschränkung der Übernahme von Formeln und Abkürzungen des Textteils eines Fachgutachtens auf einen zur fachlichen Ableitung erforderlichen Umfang ist nicht zu beanstanden. Die nicht
näher substanziierten Bedenken des Einsenders, die Fachgutachten seien nicht nachvollziehbar,
werden nicht geteilt.
Die vorliegende Planung sieht keine Neuansiedlung eines Betriebes am Kehler Weg vor. Die
Warenabteilung besteht seit den 1960er Jahren. Damit hat die Raiffeisenbank Gymnich eG
Bestandsrecht. Unabhängig davon erklärt sich die RaiBa vertraglich im Rahmen eines
Städtebaulichen Vertrages zu wesentlichen Einschränkungen dieser Bestandsanlage bereit.
Hierdurch werden für die nähere Nachbarschaft erstmals Immissions-Richtwerte festgeschrieben.
Diese liegen - wie den Gutachten zu entnehmen ist - wesentlich unterhalb der heutigen Belastungen
- sowohl während als auch außerhalb der Erntezeit. Die technische Umsetzung der städtebaulichen
Planung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
EBi Der Tag, an dem der Beurteilungspegel gemessen wurde, ist also ein Erntetag gewesen, der als seltenes
029.2 besonderes Ereignis zu werten ist. Dieser gemessene seltene besondere Beurteilungspegel wird in den
Planungsunterlagen quasi als ganzjährige Istbelastung herangezogen, obschon sie derzeit nur an seltenen
besonderen Erntetagen vorkommt. Jeder prognostizierte Lärmwert, der unter diesem Wert von 70 dB(A)
liegt, wird in den vorliegenden Planungsunterlagen als Verbesserung dargestellt, die tatsächlich aber nicht
gegeben ist, da die Istbelastung an gewöhnlichen Tagen eben weit geringer ist.
Andererseits wird in den Planungsunterlagen dargelegt, dass für seltene Ereignisse an bis zu 10 Tagen im
Jahr die Lärm immissionswerte 10 dB(A) höher sein dürfen, somit am Tag wiederum 70 dB(A) betragen
dürfen." Stattdessen kommt es durch die unzulässige Betriebsausweitung in der Erntezeit nachgewiesener
Weise zur Überschreitung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte. Ebenso, aber bislang nicht nachgewiesen, Wertungsbeschluss:
wird die Verunreinigung der Luft durch Stäube und Gerüche in nicht zulässiger Weise verursacht.
Die indirekt vorgetragene Forderung nach einem höheren Schutzanspruch widerspricht dem Grundsatz der im Rahmen einer Gemengelage der vorliegenden Art auch unter Berücksichtigung der Lage
und Entfernung des Einsendergrundstückes gebotenen gegenseitigen Rückrichtnahme und wird
daher nicht gefolgt.
EBi Eingeschränkter Bestandsschutz für die Warenabteilung
Die gegenwärtige Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der bestehende Betrieb von der
029.3 Der Bestandsschutz umfasst zunächst nur den zur Zeit genehmigten Betrieb. Sämtliche, auch schon nächstgelegenen Wohnbebauung nur durch einen schmalen Verbindungsweg getrennt wird. Prakpraktizierte, Erweiterungen sind gegen den Schutz von nachbarlichen und sonstigen öffentlichen tisch handelt es sich also um ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Belangen abzuwägen.
Derartige Situationen werden städtebaulich als Gemengelagen bezeichnet.
Bei Überplanung derartiger Gemengelagen gelten nach der Rechtsprechung erhöhte Anforderungen
an die planende Gemeinde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung. Konkret wird eine sorgfältige
Bestandsanalyse des bestehenden Betriebes und insbesondere auch seines Immissionsverhaltens
verlangt. Dazu gehören auch Feststellungen zur Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs.
Im vorliegenden Fall ist diese Recherche - wie der Begründung umfänglich zu entnehmen ist geleistet worden. Dieser Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung des Gebäudebestandes und
der jeweiligen Nutzungen. In ihm werden ferner die Ergebnisse einer durchgeführten Verkehrsuntersuchung sowie von Schallmessungen verarbeitet. Schließlich wird auch das Immissionsgeschehen,
so wie es sich auf Grundlage der gegenwärtigen Betriebsabläufe darstellt, skizziert und zur Verbesserung der Situation auf die gutachterlichen Vorschläge verwiesen.
Insgesamt ergibt sich hierdurch eine umfassende Dokumentation des Bestandes.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Soweit hinsichtlich dieses Bestandes die angebliche baurechtliche Illegalität des Getreidelagers der
Raiffeisenbank Gymnich eG geltend gemacht wird, ergibt sich daraus kein Abwägungsgesichtspunkt
von Gewicht. Für den bestehenden Betrieb ist eine Baugenehmigung erteilt worden; er existiert seit
den 1960er Jahren. Allein schon aufgrund dieser formellen Situation muss planungsrechtlich zugunsten des Betriebes der Bestandsschutz eingestellt werden. Ob die seinerzeitige Baugenehmigung
materiell rechtmäßig war, ist bei einer hier anstehenden Überplanung nicht neu zu entscheiden. Fest
steht, dass kein Dritter die Baugenehmigung angefochten hat.
EBi Die vorliegende Bauleitplanung ermöglich durch die fehlende Begrenzung des Umschlags die Vereinnah029.4 mung der bislang in Türnich und Buir angenommenen Getreidemengen und einer neuerlichen Lagerung in
angemieteten externen Lagerhallen. Die im Bebauungsplan beschriebene Begrenzung der Lagerkapazität
am Standort Kehler Weg und des Umsatzes ist nämlich, wie die Vergangenheit und Gegenwart zeigt,
gerade nicht dazu geeignet die Umschlagsmenge zu begrenzen. So ist auch zu erwarten, dass die Mengenschwelle des Umschlags nach BlmSchG überschritten wird. Hierbei ist auch der Umschlag von Schüttgütern, die kein Getreide sind, nämlich Dünger, Herbizide, Pestizide, Mulch und weitere Waren zu berücksichtigen
EBi Ein Neubau sollte im westlich des Altbestandes gelegnen Agrarbereichs mit spezialisierter Intensivnutzung
029.5 errichtet werden. Dann würde auch der Mindestabstand zur Wohnbebauung nach Abstandserlass eingehalten.
EBi Die Neubaufläche ist nicht maßgeblich durch den Bestandsbetrieb geprägt, sondern auch durch die
029.6 Wohnbebauung und durch die landwirtschaftlichen Nutzflächen, vornehmlich Weiden sowie auch
Äcker. Der Bestandsbetrieb ist nicht gebietsprägend. Er ist entstanden aus einer kleinen Getreideannahmestelle, die auf landwirtschaftlicher Fläche steht. Die aktuelle Nutzung weicht von der ursprünglichen nach Art und Umfang erheblich ab. Der Betrieb stellt in dem Gebiet nach Nutzung und Dimensionierung eine Ausnahme dar. Die Bestandsanlage prägt die Neubaufläche keinesfalls in der Weise, dass
sich die geplanten Aufbauten einfügen könnten.
Wertungsbeschluss:
Planungsrechtlich ist von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, der vorliegende Bebauungsplan setze keine „Begrenzung des Umschlages“ fest ist
u.a. mit Bezug auf die textliche Festsetzung 1.4.3 unzutreffend. Gleiches gilt – auch unter Berücksichtigung der übrigen Handelsprodukte - auch für die ebenfalls nicht näher substanziierte Behauptung, die „Mengenschwelle des Umschlages nach BImSchG“ werde überschritten.
Wertungsbeschluss:
Die Behauptung, der Abstanderlass gebe für die vorliegende Gemengelage einen „Mindestabstand
zur Wohnbebauung“ vor, der nicht eingehalten würde, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die Einschätzung, die Bestandsanlage sei nicht alleine planungsrechtlich „gebietsprägend“ wird
geteilt. Entsprechend wird der Standort nicht als Gewerbegebiet sondern planungsrechtlich als Gemengelage eingestuft.
Demgegenüber wirkt sich die Bestandsanlage im Hinblick auf Orts- und Landschaftsbild aufgrund
des bereits bestehenden Höhenverhältnisses zur Warenabteilung durchaus vorbelastend aus.
EBi Durch Erschließungsvertrag mit Bürgschaftssicherung ist sicherzustellen, dass die Straßenbau- und Bei der Warenabteilung der RaiBa am Kehler Weg handelt es sich um einen Bestandsbetrieb. Daher
029.7 -unterhaltskosten allein durch die Raiffeisenbank als Verursacher zu tragen sind und nicht aus besteht ein Rechtsanspruch auf die Nutzung des Straßen- und Wegenetzes durch den AndienungsSteuermitteln oder durch die Anwohner.
verkehr. Da mit der vorliegenden Planung keine Erhöhung des Andienungsverkehrs verbunden ist,
kann damit auch kein "erheblicher Straßenverschleiß der Anfahrtsstraßen und Wirtschaftswege"
verbunden sein - zumal - wie unter 14.2 ausgeführt - auch weitere Betriebe Ziel- und Quellverkehr in
Form von (Schwer-)Lastverkehr auslösen.
Für ganz Erftstadt gilt, dass für Unterhaltung und Instandhaltung der Wirtschaftswege die Stadt
Erftstadt aus allgemeinen Steuermitteln aufkommt. Die Behauptung, es sei in Erftstadt "geübte Praxis", zu Lasten Einzelner von diesem Beschluss abzuweichen, ist unzutreffend.
Wertungsbeschluss:
Die RaiBa hat sich im Rahmen des Städtebaulichen Vertrages bereits u.a. zur Finanzierung von
Ausweichstellen im Verbindungsweg Kehler Weg - Siedlerweg bereit erklärt. Die Auferlegung weitere
Kosten, die sich nicht unmittelbar aus der vorliegenden Planung ergeben, wäre unverhältnismäßig.
Der Anregung, die RaiBa einseitig mit den zukünftigen Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten für
das Straßen- und Wegenetz zu belasten wird nicht gefolgt.
EBi Die vorliegende Bauleitplanung enthält keinerlei Beschränkung der Umschlagsmenge. Eine Begrenzung Wertungsbeschluss:
029.8 der Lagerkapazität am Standort Kehler Weg und des Umsatzes hat auf den Umschlag und die damit Die nicht näher substanziierte Behauptung ist unbegründet. Lagerkapazität, Umschlag und Immissiverbundenen Immissionen, wie die Vergangenheit und Gegenwart zeigt, keinerlei Auswirkungen. Der onen wurden im Bebauungsplan festgesetzt.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Bebauungsplan lässt auch Überschreitungen der Mengenschwellen der Nr. 7.35 des Anhangs zur 4.
BimSchV zu.
EBi Durch die bisherige Verfahrensweise hat die Stadtverwaltung erkennen lassen, dass sie einseitig die
029.9 Interessen des Vorhabenträgers, der Raiffeisenbank Gymnich, berücksichtigt. Dies zeigt sich bei der
Auseinandersetzung mit eingereichten Unterschriftenlisten, die zwar zugunsten, nicht aber zu Lasten
des Vorhabenträgers berücksichtigt wurden ebenso wie in der sachwidrigen Berücksichtigung der
betriebswirtschaftlichen Interessen des Vorhabenträgers, währenddessen die Beeinträchtigung der
Eigentumsrechte der Anwohner, insbesondere in Gestalt der Wertminderung der Grundstücke, ohne jegliche
sachliche Auseinandersetzung einfach weggewischt wird. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt zeigt sich
insbesondere in dem Umstand, dass die Stadtverwaltung einräumen musste, dass die Auswertung der Stellungnahmen in der bereits abgeschlossenen ersten Offenlage durch das vom Vorhabenträger beauftrage
Ingenieurbüro Schniewind vorgenommen wurde. Darüber hinaus gibt der Umstand, dass der jetzige Offenlegungszeitraum am 20.03.2014 endet und bereits am 08.04.2014 der Rat der Stadt Erftstadt über die Abwägung der eingereichten Stellungnahmen einen Beschluss fassen soll, Anlass zur Annahme, dass Verwaltung
und Rat sich nicht angemessen mit den Einwänden der Bürger auseinandersetzen, sondern der vorgefasste
Beschluss zugunsten des Vorhabenträgers durchgepeitscht werden soll.
Es ergeben sich bereits Zweifel daran, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat (Abwägungsausfall). Die bisherige Auseinandersetzung von Verwaltung und Rat mit den zahl- und umfangreichen vorgebrachten Stellungnahmen belegt jedenfalls, dass in die Abwägung nicht die Belange eingestellt wurden, die
nach der Sachlage eingestellt werden mussten (Abwägungsdefizit). Darüber hinaus wurde die Bedeutung
der vorgetragenen Belange der Anwohner offensichtlich nicht richtig erkannt (unrichtiges Abwägungsmaterial)
und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Öffentlichen und privaten Belange wurde in einer
Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem unangemessen Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Insgesamt wurde dem baurechtlichen Abwägungsgebot nicht in angemessener
Weise Rechnung getragen.
Stand: 26.03.2014
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Bei einem seit Jahrzehnten bestehenden Nebeneinander von Wohnnutzung und
immissionsträchtiger gewerblicher Nutzung können erstere nur dann einen erhöhten Schutzanspruch
reklamieren, wenn die gewerbliche Anlage gewissermaßen von Beginn an und seither ohne jede
Genehmigungsgrundlage betrieben wird. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die von der
Raiffeisenbank Gymnich betriebene sog. Warenabteilung legal errichtet wurde. Damit bleibt es
planungsrechtlich bei der städtebaulichen Gemengelage.
Bauleitplanverfahren sind nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB)
durchzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Öffentliche und
private Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die Behauptung, die vorliegende Bauleitplanung setze sich nicht angemessen mit den "schützenswerten Interessen der Anwohner" auseinander, ist nicht näher substanziiert und unzutreffend. Vielmehr ist es so, dass die Anwohner für die Wohnbebauung einen Schutzanspruch für ihre Grundstücke einfordern wollen, der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Gemengelage nicht eingefordert werden kann. Auch vor dem ebenfalls nicht näher substanziierten Vorwurf der Abwägungsfehlerhaftigkeit lässt sich keine andere Rechtslage ableiten als die bereits dargestellte.
Wie im Abgleich der vollständig der Beschlussvorlage beigefügten Stellungnahmen zur 2. und 3.
Offenlage nachvollzogen werden kann, enthalten diese viele gleich lautende Anregungen. Die Einsender haben sich zumeist die Mühe gemacht, ihre Stellungnahmen in eine neue Struktur zu bringen.
Der Bebauungsplan Nr. 164 ist zwar kein vorhabenbezogener, wohl aber ein investorenbezogener
Bebauungsplan. Bei derartigen Bebauungsplänen entspricht es gängiger städtebaulicher Praxis,
dass sich das betroffene Unternehmen an den Kosten beteiligt oder in sonstiger Weise Zuarbeit
leistet. Hierunter fällt dann auch die Erarbeitung von Vorschlägen für die textlichen Festsetzungen,
die Planbegründung oder die Befassung mit den Einwendungen. In diesem letztgenannten Sinne ist
hier das Büro der Diplom-Ingenieurin Anke Schniewind, Prinzeß-Luise-Straße 92, 45479 Mülheim an
der Ruhr, tätig. Die Prüfung der von Frau Schniewind unterbreiteten Vorschläge erfolgt in vollem
Umfang durch die zuständigen Mitarbeiter der Stadt Erftstadt.
Wertungsbeschluss:
Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die Gemengelage-Situation, die durch Heranrücken der
Wohnbebauung an den Betrieb über Jahrzehnte entstanden ist, zu verbessern. Der indirekt vorgetragenen Anregung, im Rahmen der Beurteilung der Gemengelage der Wohnbebauung einen noch
höheren Schutzanspruch beizumessen, kann nicht gefolgt werden.
Unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange kommt die Stadt Erftstadt zu der
Einschätzung, dass die vorliegende Planung einem gerechten Interessenausgleich nicht zuwider
läuft und die Bestandssituation erheblich verbessern wird. Vor diesem Hintergrund wird der indirekt
vorgetragenen Anregung zur Einstellung der vorliegenden Bauleitplanverfahren nicht gefolgt.
EBi Abschließend weise ich vorsorglich auf die bereits von mir in den vorangegangen Offenlagen einge- Separate Wertungen 10.31
029.10 reichten Stellungnahmen vom 22.10.2012 sowie vom 30.01.2014 sowie ebenfalls auf das Schreiben
der Bürgerinitiative Gymnich vom 28.06.2012 und das Einwendungsschreiben des Vereins „GymSeite 234 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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nich regt sich e.V." in der 3. Offenlage vom 18.03.2014 hin.
EBi Wertungsbeschluss:
029.11 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
Fußnoten siehe Eingabe 11.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
032
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 17.03.2014 (siehe auch EBi 08, 10, 26 und 32)
EBi Wir hier im Kehler Weg sind ein reines Wohngebiet, und das wollen wir auch bleiben. Wir sind für ein
032.1 neues Silo und für eine starke Landwirtschaft, aber mit dem vorgeschriebenen Abstand zum Wohnen. In Gymnich gibt es bereits einen ähnliches Betrieb außerhalb, der niemanden stört und der
auch von der Verkehrsanbindung viel günstiger gelegen ist. Es kann nicht sein, dass eine Industrieanlage solchen Ausmaßes direkt gegenüber dem letzten Wohnhaus von Gymnich errichtet wird.
Auch wir als Anwohner haben ein Anrecht darauf, dass man uns hört, unsere Bedenken ernst nimmt
und uns schützt. Dabei fordern wir, dass die Stadt und der Rat als unsere gewählten Vertreter unparteiisch vorgehen. Diesen Eindruck habe ich in der Vergangenheit nicht immer gehabt.
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also dargelegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der Anregung Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
EBi Wertungsbeschluss:
032.2 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
033
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 17.03.2014 (siehe auch EBi 09, 10, 26 und 33)
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertungsbeschluss
EBi Was ist denn mit dem Dünger und den ganzen giftigen Pflanzenschutzmitteln, die hier in großer Die Warenabteilung ist ein Landhandel für Produkte, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden.
033.1 Menge gelagert werden und die durchaus in Brand geraten können und dann sehr giftige Gase Die Behauptung, dass die Warenabteilung die Lagerung von Kunstdünger vorsieht, durch den es
frei setzen?
„bei einem Brandereignis [...] zur Bildung von nitrosen Gasen (hoch giftig)“ kommen könnte, ist nicht
zutreffend. Die RaiBa handelt ausschließlich mit nach Gefahrenstoff-Verordnung in die Gruppen C
oder D einzustufenden, nicht brennbaren Düngemitteln. Eine Änderung des Handelssortiments wäre
nicht genehmigungsfähig, da der Betrieb dann der Störfallverordnung unterläge.
EBi Wir leben in einem reinen Wohngebiet. Es gibt hier keinen einzigen Laden und auch keinen Hand033.2 werker mit Betrieb. Jetzt soll uns hier ein Industriekomplex, den man andernorts nicht haben will, vor
die Haustür gesetzt werden. Was ist mit dem Abstandserlass und den 200 Metern? Wieso müssen
die hier nicht eingehalten werden? Warum hat die Stadt Erftstadt nicht vor 25 Jahren dafür gesorgt,
dass dieser Abstand eingehalten wird?
EBi Man hat auch den Eindruck, dass die ganze Sache schon vorher abgesprochen war. In Gymnich
033.3 ging es die Runde: „Dat Silo kütt, dat is doch schon lange beschlossen!" Dazu passt dann vielleicht
auch, dass Herr Rips, unser damaliger Bürgermeister, am ersten Abend, als das Projekt in der
Grundschule Gymnich vorgestellt wurde und viele Bürger Einwände formuliert hatten, dem Leiter der
Raiba Herrn Schmitz auf die Schulter klopfte und sagte: „Im Januar können Sie anfangen!"
Mittlerweile sind wir bei der 3. Offenlage angelangt. Ich frage mich natürlich auch langsam, ob die
Stadt es irgendwann geschafft kriegt. Wer bezahlt eigentlich die Kosten für die vielen Offenlagen??
Wahrscheinlich auch wieder die Bürger oder der Steuerzahler.
Vielleicht kann man dann doch nochmal überlegen, ob es nicht einen geeigneteren Platz für ein
neues Silo gibt als ausgerechnet den, der sich an die Wohnbebauung anschließt. Vielleicht hat die
Raiba ja auch schon das Areal hinter den Türmen gekauft, denn man sah dort schon Leute herumlaufen, die etwas ausmessen, aber das kann ja nicht das Ausschlaggebende sein und vielleicht irre
ich mich da auch.
Die Raiba könnte sich nach Lust und Laune vergrößern und sich auch den Erfordernissen in 20
Jahren noch anpassen. Der Verkehr würde vor Gymnich auf den Siedlerweg geleitet, keine
Wertungsbeschluss:
Die vorgetragenen Befürchtungen sind unbegründet.
Die Warenabteilung der Raiffeisenbank Gymnich eG besteht seit Anfang der 1960er Jahre am Kehler Weg. Das heute vorhandene Straßen- und Wegenetz wurde auf der Basis einer Flurbereinigung
in den 1970er Jahren angelegt. Die Warenabteilung stand seinerzeit "außerhalb". Die Wohnbebauung ist mit der Zeit an die Warenabteilung herangerückt. Dadurch haben die Eigentümer eine durch
ihren Standort vorbelastete Grundstückssituation in Kauf genommen, um ihre Wohnhäuser zu realisieren. Hierdurch hat sich der Standort zur Gemengelage entwickelt.
Bei der Planung für Gemengelagen findet Kapitel 2.2.2.1 des Abstandserlasses entsprechend Anwendung. Danach kann die Anwendung der Abstandsliste gemäß Abstandserlass zu Schwierigkeiten führen, da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in der Regel
örtlich vorhandene Schutzabstände nicht vergrößert werden können. Entsprechend dem in den
Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, insbesondere auch hinsichtlich
des Immissionsschutzes, können im Einzelfall nicht jegliche Beeinträchtigungen durch Immissionen
ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch wegen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme
vertretbar.
Wertungsbeschluss:
Der Anregung, die vorliegende Situation, die im Laufe der Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung gewachsen ist, nachträglich durch eine Bauleitplanung
dergestalt aufzulösen, dass ein Abstand zwischen diesen Nutzungen etwa nach Maßgabe des
Nordrhein-Westfälischen Abstanderlasses festgesetzt wird, kann nicht gefolgt werden.
Auch in den Konstellationen des unmittelbaren Nebeneinanders von gewerblicher und Wohnnutzung ist eine Stadt nicht gehalten, alle Schritte zu unternehmen, um den Betrieb „wegz uplanen". Im Gegenteil: Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass auch in den Fällen
dieser Art zugunsten eines bestehenden Betriebes wegen des Gebots der Beachtung der
Belange der Wirtschaft in § 1 VI Nr. 8 BauGB sowie des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG
dessen Bestands- und Erweiterungsinteresse eingestellt werden muss. Ein solcher Betrieb
kann verlangen, dass sein Interesse an einer Kapazitätserweiterung zur Erhaltung der Konku rrenzfähigkeit bei den planerischen Entscheidungen der Kommune angemessen gewürdigt
wird.
Es gibt somit den schützenswerten Belang eines genehmigten Betriebes, an seinem Stan dort
zu verbleiben und diesen angemessen zu erweitern. Die planungsrechtliche Notwendigkeit der
Alternativenprüfung beschränkt sich bei einem solchen Sachverhalt auf die Frage, ob für die
Erweiterungsfläche ein anderer, die umgebende Wohnnutzung weniger beeinträchtigender
Standort in Betracht kommt. Von Seiten des Betriebes muss also darg elegt werden, dass die
Erweiterung des Geländes in eine andere Richtung nicht in Betracht kommt, etwa mangels
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
LKWs führen die Hauptstraße, den Kehler Weg, die Kerpener Straße, die Kohlstraße und die
angrenzenden Feldwege entlang, es wäre wirklich idyllisch, Straßenbaukosten würden eingespart. Außerdem könnte die Stadt wunderbar Bauland verkaufen, satte Steuereinnahmen wären
zu verbuchen. und die Steuern vom Silo bleiben ja weiterhin für Erftstadt erhalten, wenn die Anlage
mal abgeschrieben ist.
Stand: 26.03.2014
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Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen oder wegen der damit verbundenen Erhöhung der
Konfliktsituation hinsichtlich der benachbarten Wohnnutzung.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Ermittlung hinsichtlich der Überprüfbarkeit anderer Flächen.
Denn die Erweiterung in westlicher Richtung ist in jedem Fall sachlich angemessen, wenn nicht
sogar geboten, weil sich damit der Betrieb von der Wohnbebauung „fortbewegt".
Wertungsbeschluss:
Der indirekt vorgetragenen Forderung zur Einstellung des Verfahrens und Aufforderung der RaiBa
zur Verlagerung der Warenabteilung kann nicht gefolgt werden.
EBi Wertungsbeschluss:
033.4 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
EBi
034
2.+3. Offenlage
Inhalt individuelles Schreiben vom 20.03.2014 (siehe auch EBi 018, 019, 030, 031, 034)
EBi Hiermit erhebe ich gegen die vorbezeichnete Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 08 und des
034.1 Bebauungsplanes Nr. 164, E-Gymnich, Erweiterung Getreidelager Kehler Weg, RaiBa folgende
Einwände.
Die beiden vorausgegangenen Einwände 31.01.2014/03.02.2014 sind dem Schreiben beigefügt und
haben weiterhin Bestand:
EBi - Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet (Radius ca. 150 m) Kehlerweg / Neustr aße ist
034.2 planungsrechtlich als Reines Wohngebiet und nicht als Allgemeines Wohngebiet einzustufen.
Aufgrund der vorhandenen ausschließlichen Wohnnutzung ist es nach der Baunutzungsve rordnung faktisch als „Reines Wohngebiet" einzustufen. Auf Grund dessen sind nach TA Lärm
niedrigere Immissionswerte für Tag/Nacht zulässig. Das angrenzende faktisch reine Wohng ebiet löst die Einhaltung der erhöhten Schutzansprüche aus. Diese müssen belastbar nachg ewiesen werden.
Stand: 26.03.2014
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Wertungsbeschluss
Siehe Wertungen 018 und 019
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Die Warenabteilung (RaiBa) dient dieser regionalplanerischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Erftstädter Stadtgebiet.
Die vorliegende Planung sieht daher keine Neuansiedlung eines Silo- und Handelsbetriebes vor,
vielmehr eine auf einer Umstrukturierung basierende flächenmäßige Erweiterung einer vorhandenen
Betriebsstätte. Durch die Umstrukturierung wird die über Jahrzehnte durch das Heranrücken der
Wohnbebauung an die Warenabteilung entstandene Gemengelage verbessert.
Der Grundbesitz am Kehler Weg und an der Neustraße ist durch den ländlichen Raum und die
vorhandene Anlage geprägt. Diese historisch geprägte Außenwirkung haben sich die Eigentümer
und Anwohner am Kehler Weg und an der Neustraße anrechnen zu lassen. Hieraus resultiert die
Pflicht zur gegenseitiges Rücksichtnahme.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung, die Wohnbebauung Kehler Weg / Neustraße bis zu einem Radius von ca. 150 m bauund immissionsrechtlich als Reines Wohngebiet einzustufen, wird nicht gefolgt. Es handelt sich um
eine Gemengelage.
Erftstadt liegt innerhalb der so genannten alten Kornkammer der Zülpicher Börde, deren Siedlungsstruktur auch heute noch einen überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat. So auch der Bereich westlich von Gymnich. Dieser wird im gültigen Regionalplan als "Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" dargestellt. Hierdurch wird die regionalplanerische
Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben.
EBi Die angrenzende Siloanlage stellt einen Fremdkörper dar und weicht von der Nutzung und der
034.3 Dimensionierung her ab und ist somit nicht gebietsprägend. Im vorliegenden Fall handelt es
sich planungsrechtlich um das Heranwachsen von reiner Wohnbebauung an gewerbliche
Nutzung mit allen planungsrechtlichen Folgen. Es spielt daher im Rahmen der Abwägung
keine Rolle, wer zuerst im Plangebiet ansässig war. In den entsprechenden Ratssitzungen
wurde von den Ratsmitgliedern und teilweise von der Verwaltung in unzulässiger Weise arg umentiert, dass das Raiba-Silo vor der Wohnbebauung bestanden hat und dass eine Verlagerung zu teuer sei. Die Verwaltung hätte diese unzulässigen Argumente in den Sitzungen ric h- Die vorliegende Bauleitplanung sieht die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimtig stellen müssen, hierdurch ist politische Abstimmung beeinflusst wo rden und somit liegt ein mung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vor. Damit dient der Betrieb der regionalplaneVerfahrensfehler vor.
rischen und städtebaulichen Zielsetzung dieses Raumes.
Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlicher Nutzungen und der geringen Reliefierung wird das
Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter eingestuft (siehe Umweltbericht Kap. 2.9.1).
Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und
belebte Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generationen kaum
verändert. Insgesamt besitzt die Erweiterungsfläche der vorhandenen Betriebsfläche für das LandSeite 239 von 242
Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
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Stand: 26.03.2014
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schafts- und Ortsbild nach gutachterlicher Einschätzung daher eine untergeordnete Bedeutung.
Der Standort der vorliegenden Planung ist nicht frei gewählt. Vielmehr umfasst das Plangebiet auch
die bestehende Warenabteilung. Deren Vorhandensein ist bei der Beurteilung des Ortsbildes Gymnichs zu berücksichtigen, da durch die vorhandenen Hallen- und Silobauwerke mit einer Höhe von
bis zu rd. 23 m zzgl. rd. 4 m hoher Mobilfunktechnik bereits geprägt wird.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan näher ausgeführt wurde, lassen sich die städtebaulichen Ziele wie folgt zusammen fassen:
Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg
Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und
Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche
Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg
entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild.
Auf der Basis dieser vorgegebenen städtebaulichen Zielsetzungen wurde die vorliegende Planung
seit 2011 in einem intensiven Abstimmungsprozess entwickelt. Dabei waren im Detaill folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
Die flächensparendste Lagermöglichkeit von Getreide erfolgt in Silos. Die Lagerung von Getreide in
Hallen nimmt dagegen viel Grund und Boden in Anspruch. Die Beschickung ist mit hohem Einsatz
geräuschintensiver Geräte verbunden. Daher galt es, zwischen den Belangen Orts- und Landschaftsbild, Bodeninanspruchnahme und Immissionsschutz abzuwägen.
Der Getreideumschlag über die Warenabteilung lag bisher in einem Regeljahr ohne Berücksichtigung der Streckengeschäfte in einer Größenordnung von rd. 15.300 t. Die Bestandsanlage mit heute
rd. 2.000 t Silokapazitäten soll zukünftig im Wesentlichen der Separierung und Lagerung der Sonderkulturen dienen. Die Hauptgetreidemenge Weizen und Gerste soll zukünftig auf der Erweiterungsfläche angenommen und gelagert werden. Hierfür wurde im Bebauungsplan entsprechend der
bisherigen Mengen eine Beschränkung auf 14.000 t in den Bebauungsplan aufgenommen. Geplant
sind zurzeit 9 Silos mit je rd. 1.500 t, also gesamt 13.500 t Fassungsvermögen. Der Silozylinder hat
eine lichte Seitenwandhöhe von unter 22 m und wird durch ein Kegeldach gedeckelt, das bei einem
Radius von fast 11 m in der Spitze eine Höhe von rd. 3,5 m einnimmt. Zur Beschickung dienen der
vertikale Elevator und der horizonal verlaufende Laufsteg zur aufnahme der Trogkettenförderer und
für Wartungszwecke. Diese technischen Bauteile dürfen gemäß der getroffenen Festsetzungen
maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m oberhalb der Silos reichen.
Insgesamt ergibt sich somit ein nach oben gegliederter und in seiner Massierung abnehmender
Anlagenaufbau. Dabei sind die Hauptbaukörper, also die Silozylinder, mit 22 m kleiner als der bestehende Siloturm. Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte aus landschaftsbildprägenden
Gründen eine dezente Farbgestaltung erfolgen. Daher erfolgte die Vorgabe einer Ausführung in
Zinkoptik in Form einer Gestaltungsfestsetzung.
Im laufenden Planungsprozess wurde seitens der RaiBa auch der Anregung zur Ausweitung der
Erweiterungsfläche nach Süden gefolgt. Hierdurch konnten die Silos als höchste Bauteile weiter
nach Süden verschoben werden. Ferner wurde dadurch die Festsetzung eines 10-m-breiten Gehölzstreifens nach Süden, Westen und Norden möglich.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
Stand: 26.03.2014
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Der vorliegende Planungsstand stellt - wie ergänzend Kap. 10 der Begründung entnommen werden
kann - das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses dar. Dabei orientierte sich die Höhenplanung der RaiBa ursprünglich an den Maßstäben bestehender Silos in der Region:
in Zülpich-Dürscheven haben die Silos eine lichte Höhe von rd. 28 m zzgl. Laufsteg und Elevator
in Nörvenich ca. 31 m zzgl. Laufsteg
in Rommerskirchen haben die Silos eine Höhe von rd. 30,5 m. Der Elevator erreicht eine Höhe
von rd. 40,5 m.
Demgegenüber wurde die Planung zugunsten des Orts- und Landschaftsbildes erheblich modifiziert,
so dass die neuen Silos nunmehr unter Berücksichtigung
der Vorprägung durch die Bestandsanlage in unmittelbarer Nähe zur herangerückten Wohnbebauung,
des Verhältnisses von Lagerkapazitäten zu Flächenverbrauch,
der festgesetzten Maximalhöhen der Neuplanung und
Lage und Entfernung der neuen hohen Bauteile zur Wohnbebauung
einen ausgewogenen Kompromiss darstellt.
Eine Eingrünung der Bestandsanlage ist nicht vorhanden. Durch die geplante 10 m breite Eingrünung der Erweiterungsfläche findet erstmalig eine landschaftsgerechte Einbindung in den angrenzenden offenen Landschaftsraum statt.
EBi
034.4
EBi
034.5
EBi
034.6
EBi
034.7
EBi
034.8
Wertungsbeschluss:
Vor diesem Hintergrund wird die Einschätzung, die Bestandsanlage sei nicht gebietsprägend, nicht
geteilt.
Die Stadtverwaltung hat in der Vergangenheit das Heranwachsen der Wohnbebauung weder Wertungsbeschluss:
genehmigungsrechtlich noch planungsrechtlich verhindert, und die RaiBa hat viele der a n- Die Einschätzung des Vorhandenseins einer Gemengelage wird geteilt.
grenzenden Wohnhäuser sogar finanziert!
Der Reiterhof und der ehemalige Schäferhof sind als landwirtschaftliche Betriebe im Außenb e- Wertungsbeschluss:
reich nach § 35 BauGB genehmigt worden und grenzen nicht an die vorbeschriebene „Reine Der vorgetragenen Anregung wird kein planungs- oder abwägungsrelevanter Inhalt beigemessen, da
Wohnbebauung" an und sie sind auch nicht Teil der angesprochenen Siedlungsstruktur.
der Bezug zur vorliegende Planung fehlt.
Weder die Einstufung als „Gemengelage" noch die Einstufung als
Wertungsbeschluss:
„Allgemeines Wohngebiet" lt. Baunutzungsverordnung sind im vorliegenden Fall zulä ssig.
Die vorgetragene Rechtsauffassung wird – wie in den Wertungen zu den im Übrigen eingereichten
Stellungnahmen entnommen werden kann – nicht geteilt.
-Die für die Genehmigung der Siloerweiterung zugrunde gelegten Getreideumschlagmengen Wertungsbeschluss:
von 20.000 t / Jahr (entspricht in etwa der geplanten Silokapazität) sind bewusst falsch. E r- Die Sachverhaltsermittlung ist nicht zu beanstanden.
kundigungen bei privat geführten Silobetreibern in der Region haben ergeben, dass die Sil okapazität aus Rentabilitätsgründen mindestens 2-mal, in ertragsreichen Jahren sogar 3-mal
jährlich umgeschlagen werden müssen, ansonsten würde sich der Betrieb einer solchen Anl age nicht rechnen.
Damit sind alle vorgelegten Gutachten nicht verwertbar, da sie nicht von den tatsächlich zu
erwartenden Getreideumschlagmengen ausgehen.
Im Übrigen verweise ich nochmals darauf hin, dass Einzelgutachten nicht zulässig sind so n- Wertungsbeschluss:
dern eine Bewertung der kumulierten Emissionen gefordert ist. Grundsätzlich sind die Auss a- Die vorgetragene Rechtsauffassung wird – wie in den Wertungen zu den im Übrigen eingereichten
gen des Verkehrsgutachtens anzuzweifeln aufgrund des fehlenden Unterbaus sowie der Fah r- Stellungnahmen entnommen werden kann – nicht geteilt.
bahnbreiten (keine Ausweichmöglichkeiten, zu schmale Kreuzungsbereiche)der betroffenen
Flurwege Siedlerweg und Kehlerweg wird der ganze LKW -Verkehr über das Straßennetz in
der Ortslage erfolgen.
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Bebauungsplan Nr. 164
Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa
2.+3. Offenlage
EBi Da sich die offensichtlichen Mängel und nicht zu erfüllenden Schutzansprüche am bestehe n034.9 den Standort nicht heilen lassen, ist auf Grund der Faktenlage eine Verlagerung des Silos an
einen geeigneten Standort unausweichlich.
EBi Anlage B-Plan Neustraße 2 Blatt
034.10
Stand: 26.03.2014
wertung_bürger_individuell_gesamt_164_2.+3. off._gymnich_raiba_01-14a
Wertungsbeschluss:
Der Anregung zur vollständigen oder teilweisen Verlagerung der Warenabteilung wird nicht gefolgt.
Wertungsbeschluss:
Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu der im Rahmen der 2. Offenlage eingereichten
Stellungnahme keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
EBi Wertungsbeschluss:
034.11 Die Eingabe enthält darüber hinaus in Ergänzung zu den im Rahmen der 2. Offenlage vorgetragenen Anregungen keine weitergehenden planungs- oder abwägungsrelevanten Inhalte.
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