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Beschlussvorlage (Anlage 6: Umweltbericht und Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
664 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
27.03.14, 15:05
Aktualisiert
27.03.14, 15:05

Inhalt der Datei

Kortumstr. 35 44787 Bochum Tel.: 02 34/41 74 188-0 Fax: 02 34/41 74 188-30 LAB@lab-bochum.de www.lab-bochum.de LANDSCHAFTS- UND L ESER ALBERT BIELEFELD Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht - 2. (uneingeschränkte) Offenlage Stand November 2013 Bauherr: Raiffeisenbank Gymnich eG Gymnicher Hauptstraße 12 - 14 50374 Erftstadt FREIRAUMPLANUNG Büro für Landschafts- und Freiraumplanung Leser . Albert . Bielefeld GbR Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld INHALTSVERZEICHNIS 1. Planungsanlass und Aufgabenstellung ................................................................ 1 1.1 Anlass der Planung .................................................................................................. 1 1.2 1.2.1 1.2.2 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 1 Umweltbericht ........................................................................................................... 1 Eingriffsregelung nach dem BNatSchG .................................................................... 3 1.2.3 Artenschutz .............................................................................................................. 3 1.3 Abgrenzung des Untersuchungsraumes ................................................................... 6 1.4 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans.................... 6 1.4.1 1.4.2 1.4.2.1 1.4.2.2 1.4.2.3 1.4.3 Ziele des Bebauungsplanes...................................................................................... 6 Umweltrelevante Festsetzungen des Bebauungsplans ............................................. 6 Art und Maß der baulichen Nutzung ......................................................................... 6 Verkehrliche Erschließung ........................................................................................ 7 Entwässerung ........................................................................................................... 7 Beschreibung des zu erwartenden Bedarfs an Grund und Boden ............................ 7 1.5 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................ 7 Allgemeine Ziele der Gesetze ................................................................................... 8 Fachpläne ................................................................................................................. 8 Gebietsentwicklungsplan (LEP NRW) ...................................................................... 8 Landschaftsplan ....................................................................................................... 9 Flächennutzungsplan................................................................................................ 9 Informelle Planungen ................................................................................................ 9 Biotopkataster der LÖBF .......................................................................................... 9 1.5.1 1.5.2 1.5.2.1 1.5.2.2 1.5.2.3 1.5.3 1.5.3.1 1.5.3.2 Altlastenverdachtsflächenkataster ............................................................................ 9 2. Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft ..................................................................................................... 10 2.1 Naturräumliche Gliederung ..................................................................................... 10 2.2 Pflanzen ................................................................................................................. 10 2.2.1 2.2.2 2.2.3 Potenzielle natürliche Vegetation ............................................................................ 10 Reale Vegetation und Biotoptypen.......................................................................... 10 Auswirkungen ......................................................................................................... 11 2.3 2.3.1 2.3.1.1 2.3.1.2 2.3.1.3 2.3.1.4 Tiere ....................................................................................................................... 11 Bestand und Potentialvorkommen .......................................................................... 11 Säugetiere .............................................................................................................. 12 Vögel ...................................................................................................................... 12 Amphibien und Reptilien ......................................................................................... 12 Schmetterlinge........................................................................................................ 12 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld 2.3.2 2.3.2.1 2.3.2.2 2.3.2.3 2.3.2.4 2.3.2.5 Auswirkungen und Artenschutzrechtliche Beurteilung ............................................ 12 Säugetiere .............................................................................................................. 12 Vögel ...................................................................................................................... 13 Amphibien und Reptilien ......................................................................................... 13 Schmetterlinge........................................................................................................ 13 Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten .......................................................... 13 2.4 Biologische Vielfalt ................................................................................................. 14 2.5 2.5.1 2.5.2 2.5.3 Boden ..................................................................................................................... 14 Bodenverhältnisse .................................................................................................. 14 Altstandorte und gewerbliche / industrielle Standorte sowie Altablagerungen ......... 15 Auswirkungen ......................................................................................................... 15 2.6 2.6.1 Wasser ................................................................................................................... 15 Grundwasser .......................................................................................................... 15 2.6.2 2.6.3 Oberflächengewässer ............................................................................................. 15 Auswirkungen ......................................................................................................... 15 2.7 2.7.1 2.7.2 Luft und Klima ........................................................................................................ 16 Klimatische und lufthygienische Situation ............................................................... 16 Auswirkungen ......................................................................................................... 16 2.8 Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren ..................... 17 2.9 2.9.1 2.9.2 Landschaft .............................................................................................................. 17 Ausgangssituation .................................................................................................. 17 Auswirkungen ......................................................................................................... 18 2.10 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ............................................................................................................ 18 2.11 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ..................................................................................... 18 2.11.1 Zielsetzung und Ableitung der Maßnahmen............................................................ 18 2.11.2 Beschreibung der Maßnahmen ............................................................................... 19 2.11.2.1 Anpflanzung von heimischen Gehölzen .................................................................. 19 2.11.2.2 Versickerung des Niederschlagswassers ............................................................... 20 2.11.2.3 Artenschutzrechtliche Maßnahmen......................................................................... 20 2.11.2.4 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ........................................................................... 20 2.11.2.5 Planexterne Kompensation ..................................................................................... 22 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt ....... 22 3.1 Wohnen .................................................................................................................. 22 3.1.1 Bestandsaufnahme ................................................................................................. 22 3.1.1.1 Immissionsschutzrechtliche Situation ..................................................................... 22 3.1.1.2 Vorbelastung durch Lärmimmissionen .................................................................... 23 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld 3.1.1.3 3.1.1.4 3.1.2 3.1.2.1 3.1.2.2 3.1.2.3 Vorbelastung durch Staub ...................................................................................... 23 Vorbelastungen durch Verschattungen ................................................................... 24 Auswirkungen ......................................................................................................... 24 Geräuschemissionen und –immissionen ................................................................ 24 Staubentwicklung ................................................................................................... 25 Verschattungen ...................................................................................................... 26 3.2 3.2.1 3.2.2 Erholung und Freizeit.............................................................................................. 26 Aktuelle Situation .................................................................................................... 26 Auswirkungen ......................................................................................................... 26 3.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ............................................................................................................ 26 3.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen ..................................................................................... 27 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf Kultur- Und Sachgüter ......................................................................................... 27 4.1 Bestand .................................................................................................................. 27 4.2 Auswirkungen ......................................................................................................... 27 5. Beurteilung der Wechselwirkungen .................................................................... 28 6. Berücksichtigung weiterer Aspekte gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ................... 28 7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................ 29 8. Zusätzliche Angaben: ........................................................................................... 30 8.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren . 30 8.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind ...................................................................................................... 30 8.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt ......................... 31 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung ..................................................... 31 TABELLENVERZEICHNIS Tab. 1: Checkliste der zu beurteilenden Auswirkungen ........................................................ 2 Tab. 2: Biotoptypen............................................................................................................. 11 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Tab. 3: Ausgangszustand des Plangebietes ....................................................................... 21 Tab. 4: Bewertung der geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes .. 21 Tab. 5: Schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI ............... 23 Tab. 6: Immissionskontingente an den Immissions-Aufpunkten ......................................... 25 ANHANG Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen ....................................................... A 1 Anhang 2: Artenschutzprüfung ........................................................................................... A 6 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) ............................... A 13 Anhang 4: Karte Ausgangszustand .................................................................................. A 40 Anhang 5: Karte Planung ................................................................................................. A 41 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht 1. Planungsanlass und Aufgabenstellung 1.1 Anlass der Planung Leser Albert Bielefeld Die Raiffeisenbank Gymnich eG plant die Erweiterung ihrer Warenabteilung am Kehler Weg in Erftstadt-Gymnich. Zur Zeit bedient sich die Raiffeisenbank Gymnich eG zur Lagerung des regional angebauten Getreides sowie der Handelsprodukte externer Läger. Zur Verbesserung der Betriebslogistik und Reduzierung der Fahrverkehre sollen diese externen Lagerstätten schrittweise aufgegeben und am Standort Kehler Weg auf der Erweiterungsfläche zusammen gefasst werden. Der bereits heute bestehende Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse befindet sich auf einer Fläche von rd. 4.300 m². Die Erweiterung ist westlich des Bestandsbetriebes auf einer rd. 11.000 m² großen Fläche geplant, die heute als Pferdekoppel genutzt wird. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 164 erstreckt sich im Nordwesten des Stadtgebietes von Erftstadt westlich der Ortslage von Gymnich. Er umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 17.300 m². 1.2 Rechtliche Grundlagen 1.2.1 Umweltbericht Die besonderen fachrechtlichen Anforderungen werden durch das Baugesetzbuch geregelt. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a eine Umweltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu beschreiben, zu bewerten und in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in einem Umweltbericht zu dokumentieren. Der Umweltbericht ist ein gesonderter Teil der Begründung zum Bauleitplan. Gemäß der Anlage zum BauGB besteht der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 aus 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung, 1 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, 3. folgenden zusätzlichen Angaben: a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. Die Umweltprüfung bezieht sich nach § 2 Abs. 4 BauGB auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann. Die zu beurteilenden Auswirkungen lassen sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) bis i) BauGB ableiten. Neben der Beurteilung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter sind dabei weitere Aspekte besonders zu berücksichtigen und zu dokumentieren (s. Tab. 1). Tab. 1: Checkliste der zu beurteilenden Auswirkungen gesetzliche Grundlage zu berücksichtigende Umweltaspekte Auswirkungen auf die Schutzgüter § 1 Abs. 6 Nr. 7a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt § 1 Abs. 6 Nr. 7c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt § 1 Abs. 6 Nr. 7d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter § 1 Abs. 6 Nr. 7i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d, weitere Aspekte § 1 Abs. 6 Nr. 7b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes § 1 Abs. 6 Nr. 7e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern § 1 Abs. 6 Nr. 7f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie § 1 Abs. 6 Nr. 7g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts § 1 Abs. 6 Nr. 7h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 2 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht 1.2.2 Leser Albert Bielefeld Eingriffsregelung nach dem BNatSchG Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. der Eingriffsregelung nach dem BNatSchG sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu berücksichtigen. Dazu sind die zu erwartenden Eingriffe zu ermitteln und durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu kompensieren. 1.2.3 Artenschutz Die Maßstäbe für die Prüfung der Artenschutzbelange (ASP) ergeben sich aus den in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverboten. Bei der Planung sind die artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen. Danach ist es verboten, • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 1), • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Satz 1 Nr. 2), • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 3), • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Satz 1 Nr. 4). Als besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gelten • Arten des Anhangs A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 - EU-Artenschutzverordnung (EUArtSchV), • Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFHRichtlinie), • Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und • Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie (V-RL). Streng geschützte Arten sind besonders geschützte Arten, die • in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (EUArtSchV), • in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) oder • in der Anlage 1 Spalte 3 der BArtSchV aufgeführt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG). Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten sowie Arten, die in einer Rechtsverordnung nach 3 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld § 54 Absatz 1 Nummer 21 aufgeführt sind. Nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG liegt bei anderen besonders geschützten Tierarten bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote grundsätzlich nicht vor, d.h. diese Arten sind von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das Verbot von § 44 Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor. Des Weiteren ist zu prüfen, ob bei der Umsetzung des Bebauungsplanes erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu erwarten sind. Erhebliche Störungen liegen dann vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Falle einer Störung können nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, um die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang zu sichern. Da ein Bebauungsplan ein Vorhaben nicht direkt zulässt, werden durch den Plan die Verbotstatbestände nicht direkt ausgelöst, d.h. eine evtl. erforderlich werdende Ausnahme von den Verboten (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) ist erst im Rahmen der Baugenehmigung zu erteilen. Die Gemeinde hat im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzung zur Umsetzung des Planes aus artenschutzrechtlicher Sicht gewährleistet ist. Um die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplanes zu gewährleisten, ist es erforderlich, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Voraussetzungen für eine eventuell erforderlich werdende Ausnahme darzulegen. Das bedeutet, dass die Gemeinde bei einem drohenden Verbot bereits auf der Ebene des Bebauungsplans die notwendigen Voraussetzungen für die Überwindung des drohenden Verbots durch ein Hineinplanen in die „Ausnahme- / Befreiungslage“ schaffen muss. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den artenschutzrechtlichen Verboten um gesetzliche Anforderungen handelt, die nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden können. Nach der Gemeinsamen Handlungsempfehlung zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in der Bauleitplanung2 lässt sich eine Artenschutzprüfung (ASP) in drei Stufen unterteilen: 1 Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird das BMU ermächtigt, durch Rechtsverordnung Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz zu stellen, die in ihrem Bestand gefährdet sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist. Eine derartige Rechtsverordnung liegt bislang nicht vor. 2 Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 24.08.2010 4 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, W irkfaktoren) In der Stufe I wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Im Rahmen der Vorprüfung wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Die Vorprüfung beinhaltet zwei Arbeitsschritte: • Ermittlung der mit der Umsetzung des Bauvorhabens verbundenen Wirkungen • Erhebung der im Wirkungsbereich liegenden Lebensstätten der geschützten Arten Zu prüfen ist, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkfaktoren dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden. Zudem ist zu beurteilen, ob die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit einer Störung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hängt von der Schwere des Eingriffs und der Störungsempfindlichkeit einer betroffenen Art ab. Dabei ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine temporäre (baubedingte) oder eine dauerhafte (anlage- und betriebsbedingte) Störung handelt. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen oder „worst-case-Betrachtungen“ zu arbeiten. 5 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht 1.3 Leser Albert Bielefeld Abgrenzung des Untersuchungsraumes Der Umweltbericht (UB) bezieht sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes. 1.4 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans 1.4.1 Ziele des Bebauungsplanes Die städtebaulichen Ziele der vorliegenden Planung lassen sich wie folgt zusammen fassen: • Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg • Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche • Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild. 1.4.2 Umweltrelevante Festsetzungen des Bebauungsplans 1.4.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Entsprechend der geplanten Nutzung erfolgt eine Festsetzung als Sondergebiet i.S.v. § 11 Abs. 1 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse". Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Teilfläche 1 (Bestandsbereich) und der Teilfläche 2 (Erweiterungsbereich). Weitere Angaben sind der Begründung zu entnehmen. Das Maß der baulichen Nutzung wird im Wesentlichen über die Festsetzung der maximalen Grundflächenzahlen (GRZ) und die maximalen absoluten Höhen der baulichen Anlagen über NHN bestimmt. Dabei liegt die GRZ sowohl in der Teilfläche SO1 als auch in SO2 bei maximal 0,6 und unterschreitet damit die in § 17 Abs. 1 BauNVO mit 0,8 angegebene Obergrenze für sonstige Sondergebiete. Diese Obergrenze gilt auch für Gewerbe- und Industriegebiete. Der Versiegelungsgrad sollte gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO 80 % des Baugrundstückes nicht überschreiten. Aufgrund der innerhalb der Teilfläche SO2 vorgesehenen Begrünung und Versickerungsfläche wird dieser Orientierungswert in SO2 eingehalten. Das Bestandsgrundstück SO1 ist dagegen fast vollständig betrieblich genutzt und versiegelt. Dieser Zustand wird durch eine entsprechende Festsetzung berücksichtigt. Das Maß der baulichen Nutzung wird weiterhin durch Höhenbeschränkungen bestimmt. Im SO1 erfolgen die Festsetzungen entsprechend der Bestandssituation. Im SO2 sind folgende Festsetzungen vorgesehen: • Beschränkung der Höhe der Silos auf 25,2 m (zzgl. 3,5 m für mögliche Aufbauten) • Beschränkung der Höhe der Annahme auf 20,1 m • Beschränkung der Höhe der Lagerhallen auf 9,5 m 6 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld 1.4.2.2 Verkehrliche Erschließung Die verkehrstechnische Erschließung des Betriebsgeländes erfolgt über das bestehende Straßen- und Wegenetz. Das unmittelbar an das Betriebsgelände grenzende Straßen- und Wegenetz wird im Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzt. Der Bereich bestehender bzw. geplanter Einfahrtsbereiche auf das Betriebsgelände wird über die festgesetzte Straßenbegrenzungslinie erfasst. Um Aussagen zu einer gesicherten Erschließung zu treffen wurde eine Verkehrsuntersuchung3 durchgeführt. Das Gutachten kommt zu folgenden Ergebnissen: • Das zukünftige Verkehrsgeschehen wird während des gesamten Jahres auch unter Berücksichtigung geringer jahreszeitlicher Schwankungen störungsfrei ablaufen, da sich bezogen auf eine angenommene Spitzenstunde ca. 11 bis 26 Fahrten (also 6 bis 13 Fahrzeuge, die an- und abfahren) ergeben. • Auch während der Erntezeit wird der Knoten Verbindungsweg Siedlerweg - Kehler Weg Kohlstraße in Zukunft mit hoher Qualität leistungsfähig sein, weitere Auswirkungen auf den Verkehrsablauf im Umfeld werden nicht erwartet. Zudem wird die wegfallende Warteschlage auf dem Verbindungsweg zur Kohlstraße den Verkehrsablauf erheblich erleichtern. • Eine gesicherte Erschließung sowie der Erhalt der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes ist gewährleistet. 1.4.2.3 Entwässerung Die Abwasserentsorgung erfolgt über den vorhandenen städtischen Schmutzwasserkanal. Das im Bereich der Erweiterungsfläche auf versiegelte Flächen anfallende Niederschlagswasser soll vor Ort versickert werden. 1.4.3 Beschreibung des zu erwartenden Bedarfs an Grund und Boden 2 Ein Bedarf an Grund und Boden ergibt sich für das SO2 (ca. 11.000 m ) sowie für den geringfügigen Ausbau des Straßen- und Wegenetzes (ca. 400m2). 1.5 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Gemäß Nr. 1b) der Anlage zum BauGB sind im Umweltbericht die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von 3 Verkehrsuntersuchung zur Erweiterung der Warenabteilung am Kehler Weg in Gymnich, VSU GmbH - Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau, Umweltschutz, 15.05.2012 7 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, darzulegen. Damit soll eine Einordnung der mit dem Bauleitplan verfolgten konkreten städtebaulichen Ziele im Verhältnis zu den übergeordneten Richtwerten des Umweltschutzes ermöglicht werden. Zum einen soll dadurch eine transparente Darstellungsweise gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit bewirkt werden, zum anderen können die Umweltziele im Hinblick auf den Arbeitsschritt der Bewertung als Maßstab genutzt werden. Während die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen, geben die Ziele der Fachpläne über diesen inhaltlichen Aspekt hinaus auch räumlich konkrete zu berücksichtigende Festsetzungen vor. Neben diesen rechtlich bindenden Planungen werden auch informelle Planungen berücksichtigt, die zu unterschiedlichen Themen oder Entwicklungsräumen aufgestellt wurden. Die dort formulierten Ziele sind als Anregung zu verstehen und können als Belang in die Abwägung einfließen. 1.5.1 Allgemeine Ziele der Gesetze In der Tabelle im Anhang 1 werden die umweltrelevanten Ziele der Fachgesetze, bezogen auf die einzelnen Schutzgüter, dargestellt. 1.5.2 Fachpläne 1.5.2.1 Gebietsentwicklungsplan (LEP NRW) Das Plangebiet ist im gültigen Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt. In den Textlichen Darstellungen wird folgendes Ziel formuliert: In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich. (Ziel 1) Westlich des Plangebietes wird dieser Allgemeine Freiraum- und Agrarbereich durch die Darstellung "Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung" überlagert. Hierdurch wird die regionalplanerische Bedeutung dieses Agrarbereiches als Standort zahlreicher Aussiedlerbetriebe, die intensive Veredelungswirtschaft betreiben, hervorgehoben. Der Allgemeine Freiraum- und Agrarbereich wird überlagert von der Freiraumfunktion "Bereich für den Schutz des Grundwassers und Gewässerschutz (BGG)". Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen. (Ziel 1) Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser und für Trinkwassertalsperren dargestellten BGG sind vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Beide sind von solchen Nutzungen freizu- 8 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld halten, die dem Planungsziel entgegenstehen. Die auf der Basis von geplanten Schutzgebieten für Grundwasser und Trinkwassertalsperren dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungsziel entgegenstehen. (Ziel 2) Für die Ortslage von Gymnich östlich des Plangebietes (ungefähr ab Mitte Kehler Weg) enthält der gültige Regionalplan die Darstellung Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB). Umweltrelevante Ziele werden nicht formuliert. 1.5.2.2 Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 4 „Zülpicher Börde“, der für den Raum folgendes Entwicklungsziel formuliert: Ausbau der Agrarlandschaft mit ökologischen, gliedernden und belebenden Elementen Das Ziel soll realisiert werden durch die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen. Im Bereich des Plangebietes sind Maßnahmen zur Eingrünung der Siedlungsbereiche (Höfe, Wohnhäuser, einzelne Feldscheunen) festgesetzt. Schutzgebietsfestsetzungen bestehen nicht. 1.5.2.3 Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt enthält für das Plangebiet die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft". Ferner enthält der Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt den Hinweis auf die Lage des Plangebietes innerhalb des Schutzgebietes zur Grund- und Quellwassergewinnung. Umweltrelevante Ziele sind für den Vorhabenbereich nicht formuliert. 1.5.3 Informelle Planungen 1.5.3.1 Biotopkataster der LÖBF Innerhalb des Plangebietes liegen keine schutzwürdigen Biotope gem. Biotopkataster. 1.5.3.2 Altlastenverdachtsflächenkataster Für das Vorhabengebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht bzw. Verdacht auf schädliche Bodenverunreinigungen vor. (s. Kap. 2.5.2) 9 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht 2. Leser Albert Bielefeld Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft 2.1 Naturräumliche Gliederung Die naturräumliche Haupteinheit des Plangebietes ist die Niederrheinische Bucht. Die Zülpicher Börde als Untereinheit entspricht dem Südteil der Niederrheinischen Bucht. Sie ist geprägt durch allmählich nach Norden hineinfallende, lössbedeckte Terrassenflächen. Kerngebiet der Zülpicher Börde ist die Erper Lössplatte. Die von geringmächtigen (1-2 m mächtig) Lösslehmen bedeckte Hauptterrassenebene ist in sich sehr eintönig entwickelt, belebend wirken sich die Täler der Elle (folgt einer sich morphologisch auswirkenden Störungszone bzw. Schollengrenze, - dem Rurrandsprung) und von Neffels- und Rotbach aus. 2.2 Pflanzen 2.2.1 Potenzielle natürliche Vegetation Unter der potenziellen natürlichen Vegetation (pnV) versteht man die höchstentwickelte natürliche Pflanzengesellschaft (Klimaxgesellschaft), die sich ohne den Einfluss und das Zutun des Menschen aufgrund der abiotischen Standorteigenschaften Relief, Boden- und Wasserhaushalt sowie klimatische Gegebenheiten auf einer Fläche einstellen würde (TÜXEN 1956, TRAUTMANN 1973). Sie stellt das Leistungsvermögen eines Naturraumes im Hinblick auf das biotische Ertrags- und Regenerationspotenzial dar. Die pnV setzt sich in Mitteleuropa Extremstandorte wie z. B. Felsköpfe und Hochmoore ausgenommen - aus Waldgesellschaften zusammen. Im Bereich des Plangebietes würde sich bei natürlichen abiotischen Verhältnissen der für die Niederrheinische Bucht typische Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald ausbreiten. Diese Pflanzengesellschaft zeichnet sich durch Arten wie Trauben-Eiche (Quercus petraea), StielEiche (Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Winter-Linde (Tilia cordata), SalWeide (Salix caprea), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus spec.), Hunds-Rose (Rosa canina) Schlehe (Prunus spinosa) und Hartriegel (Cornus) aus. 2.2.2 Reale Vegetation und Biotoptypen Die flächendeckende Erfassung der Biotoptypen erfolgte im Februar 2012. Das Plangebiet wird geprägt durch die bereits vorhandene Betriebsstätte im Osten sowie landwirtschaftliche Flächen im Westen. Die vorhandene Betriebsstätte ist bis auf kleine Teilflächen komplett versiegelt. Unversiegelte Flächen befinden sich im Bereich der südlichen Lagerhalle. Im nördlichen Teil der Fläche stockt eine Stiel-Eiche (Quercus robur) mit geringem bis mittlerem Baumholz. Die zu bebauenden Flächen werden derzeit ausschließlich als Pferdekoppel genutzt. Die vorhandenen Wege werden von schmalen, artenarmen Säumen begleitet. 10 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Die Biotoptypen des Plangebietes sind der folgenden Tabelle zu entnehmen und werden in der Karte 1 dargestellt. Tab. 2: Biotoptypen Nr. Kürzel 1 1.1 Gebäude 0,0 2 1.1 Betriebsfläche versiegelt 0,0 3 1.1 Verkehrsfläche versiegelt 0,0 4 1.3 Betriebsflächen, unversiegelt 1,0 5 2.2 Begleitgrün 2,0 6 3.4 Intensivweide, artenarm 3,0 7 7.4 Einzelbaum, lebensraumtypisch, geringes bis mittleres Baumholz 6,0 2.2.3 Bezeichnung Grundwert A Auswirkungen Die Realisierung des SO2 wird zum Verlust der Weideflächen und ihrer ökologischen Funktionen führen. Für den Ausbau des Straßen- und Wegenetzes wird Begleitgrün in Anspruch genommen. Wertvolle Biotopstrukturen sind nicht betroffen. 2.3 Tiere 2.3.1 Bestand und Potentialvorkommen Aufgrund der Gebietsstruktur und der Lage der Fläche wurde auf eine spezielle Kartierung verzichtet und eine Potenzial-Risiko-Analyse durchgeführt. Hierzu wurde im Februar 2012 eine örtliche Begehung zur Einschätzung über das potenzielle Vorkommen planungsrelevanter Arten durchgeführt. Darüber hinaus wurde eine weitere Begehung durch Herrn Hoffesommer vom Umweltamt der Stadtverwaltung im April 2012 vorgenommen. Zusätzlich wurden auf folgende Informationsquellen abgeprüft: • Angaben des LANUV über planungsrelevante Arten für das Messtischblatt M5106 • Biotopkataster des LANUV • Fundortkataster des LANUV Grundlage für die Beurteilung sind die Angaben des Fachinformationssystems (FIS) des LANUV. Danach sind für das Untersuchungsgebiet (Messtischblatt M5106) Arten der folgenden Tiergruppen zu untersuchen: • Säugetiere • Vögel • Amphibien • Reptilien • Schmetterlinge 11 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld 2.3.1.1 Säugetiere Für das Messtischblatt M5106 werden 6 Fledermausarten als planungsrelevant eingestuft. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist das Vorkommen von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten der o.g. Arten ausgeschlossen. Es ist jedoch möglich, dass das Vorhabengebiet zum Jagdrevier einiger Fledermausarten gehört. 2.3.1.2 Vögel Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw.. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Die Art wurde im Rahmen der Begehung (Februar 2012) im Umfeld des Standortes beobachtet. Aufgrund der intensiven Beweidung der zu bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für einige Arten (v.a. Greife, Eulenvögel) kommt das Plangebiet als Nahrungshabitat in Betracht. 2.3.1.3 Amphibien und Reptilien Für das Messtischblatt M5106 führt das LANUV 6 planungsrelevante Amphibienarten sowie die Zauneidechse auf. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist ein Vorkommen innerhalb des Vorhabengebietes ausgeschlossen. 2.3.1.4 Schmetterlinge Das Infosystem des LANUV weist für das Messtischblatt M5106 den NachtkerzenSchwärmer als planungsrelevante Arten aus. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist ein Vorkommen innerhalb des Vorhabengebietes ausgeschlossen. 2.3.2 Auswirkungen und Artenschutzrechtliche Beurteilung 2.3.2.1 Säugetiere Durch die Bebauung wird eine Teilfläche potenzieller Nahrungshabitate verschiedener Fledermausarten in Anspruch genommen. Nahrungs- und Jagdgebiete unterliegen nur dann dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn dadurch die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Da die Jagdgebiete der betroffenen Arten sehr groß sind, ist ausgeschlossen, dass durch das geplante Vorhaben wesentliche Habitatbestandteile verloren gehen. Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten sind nicht betroffen, ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen. 12 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch das Vorhaben die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. 2.3.2.2 Vögel Da ein Brutvorkommen von Bodenbrütern nicht vollständig auszuschließen ist, besteht die Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können. Das gilt insbesondere für Nestlinge in den wenigen Tagen, in denen sie nicht ausweichen können. Zur Vermeidung dieser Konflikte sind Maßnahmen zur Bauzeitenregelung vorgesehen worden (Kap. 2.11.2.3). Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter Vogelarten sind nicht betroffen, ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen. Durch die Bebauung wird eine Teilfläche potenzieller Nahrungshabitate einiger Vogelarten in Anspruch genommen. Nahrungs- und Jagdgebiete unterliegen nur dann dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn dadurch die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Da die Jagdgebiete der betroffenen Arten sehr groß sind, ist ausgeschlossen, dass durch das geplante Vorhaben wesentliche Habitatbestandteile verloren gehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen durch das Vorhaben die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. 2.3.2.3 Amphibien und Reptilien Da ein Vorkommen planungsrelevanter Amphibien- und Reptilienarten innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen werden kann, werden die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt. 2.3.2.4 Schmetterlinge Ein Vorkommen planungsrelevanter Schmetterlingsarten innerhalb des Plangebietes ist ebenfalls ausgeschlossen, so dass die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. 2.3.2.5 Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten Die übrigen, nicht planungsrelevanten Arten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand und sind durch das Vorhaben nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten. 13 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht 2.4 Leser Albert Bielefeld Biologische Vielfalt Unter diesem Begriff verbinden sich drei Ebenen der Vielfalt, die ineinander greifen: • die Vielfalt an Ökosystemen oder Lebensräumen • die Artenvielfalt • die Vielfalt an genetischen Informationen, die in den Arten enthalten sind. Nach dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 sind für die biologische Vielfalt solche Ökosysteme und Lebensräume von Bedeutung, „die über eine große Vielfalt, zahlreiche endemische oder bedrohte Arten oder Wildnis verfügen, die von wandernden Arten benötigt werden, die von sozialer, wirtschaftlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Bedeutung sind oder die repräsentativ oder einzigartig sind oder mit entscheidenden evolutionären oder anderen biologischen Vorgängen im Zusammenhang stehen.“ Daneben sind Arten und Gemeinschaften wichtig, „die bedroht sind, die wildlebende Verwandte domestizierter oder gezüchteter Arten sind, die von medizinischem, landwirtschaftlichem oder sonstigem wirtschaftlichen Wert sind, die von sozialer, wissenschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind, die für die Erforschung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, z.B. als Indikatorarten, von Bedeutung sind.“ Die sich ergebenden Anforderungen, soweit sie für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, sind durch die Bestimmungen zum Artenschutz sowie durch die Eingriffsregelung nach dem Naturschutzgesetz abgedeckt. Die biologische Vielfalt ist ein zentrales Kriterium zur Bewertung der Auswirkungen auf Flora und Fauna und deren Lebensräume. Ihre Beurteilung ist deshalb ein wichtiger Bestandteil der Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im Sinne der Eingriffsregelung. Ein eigenständiger Prüfmaßstab neben den im Rahmen der Eingriffsregelung anzuwendenden Bewertungsverfahren ist nicht erforderlich. 2.5 Boden 2.5.1 Bodenverhältnisse In Abhängigkeit von dem Ausgangsgestein und den bodenbildenden Faktoren Relief, Klima, Wasser, Vegetation, Bodenleben und Nutzungseinflüssen haben sich im Untersuchungsgebiet großflächig Kolluvien entwickelt, kleinfläche kommen Parabraunerden vor. Die Böden zeichnen sich durch eine hohe Sorptionsfähigkeit und eine hohe Wasserdurchlässigkeit aus. Das Grundwasser steht tiefer als 20 dm unter Flur an. In der Karte der schutzwürdigen Böden in NRW werden die Böden aufgrund ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit in die Schutzwürdigkeitsklasse 3 (sehr hoch) eingestuft. Genauere Angaben zum Bodenaufbau sind dem Baugrundgutachten4 zu entnehmen: 4 Gutachten über geotechnische Untersuchungen zum Neubau einer Getreideerfassung Raiffeisen Gymnich, Terra Umwelt Consulting GmbH, 31.03.2012 14 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Die Deckschicht besteht aus humosem Oberboden mit einer durchschnittlichen Stärke von ca. 0,3 m bis 0,5 m. Unter dem Oberboden steht eine 1,8 bis 2,1 m mächtige Löß bzw. Lößlehmschicht (Oberes Pleistozän) aus feinsandigen Schluffen. Der im oberen Profilabschnitt noch kalkfreie bzw. entkalkte Lößlehm geht ab ca. 1 m unter GOK in den kalkhaltigen Löß über. Unterhalb der Lößschicht schließt sich bis zur Endteufe eine Schicht aus kiesigen Mittel- bis Grobsanden an. 2.5.2 Altstandorte und gewerbliche / industrielle Standorte sowie Altablagerungen Für das Vorhabengebiet liegen keine Hinweise auf einen Altlastverdacht bzw. Verdacht auf schädliche Bodenverunreinigungen vor. Im Rahmen der geotechnischen Untersuchungen wurden keine Hinweise auf Bodenverunreinigungen festgestellt. 2.5.3 Auswirkungen Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden im Bereich der ehemaligen Weideflächen sowie entlang der Straßen und Wege zu Flächenversiegelungen führen. Diese haben den irreversiblen Verlust der ökologischen Funktionen des Bodens zur Folge. Dadurch werden gewachsene Bodenstrukturen und damit die Bodendynamik, ökologische Kreisläufe sowie der Bodenwasserhaushalt beeinträchtigt. 2.6 Wasser 2.6.1 Grundwasser Das Grundwasser ist durch den nah gelegenen Tagebau auf über 50 m abgesenkt. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist ein Wiederanstieg des Wassers auf das ursprüngliche Niveau anzunehmen. Im Bereich der oberflächennahmen Lehme können sich jahreszeitlich abhängig Stau- und Sickerwasser anreichern. Das Plangebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim. 2.6.2 Oberflächengewässer Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 2.6.3 Auswirkungen Die Flächenversiegelung führt auch zu einer Verringerung der Versickerungsrate. Zur Verminderung des Eingriffs wird das auf den Dach- und befestigten Oberflächen im SO2 anfal15 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld lende Niederschlagswasser entsprechend den Vorgaben des Baugrundgutachtens vor Ort versickert. Bei der Planung und Nutzung des Gebietes sind die Anforderungen zum Grundwasserschutz in der Wasserschutzzone III A zu berücksichtigen. 2.7 Luft und Klima 2.7.1 Klimatische und lufthygienische Situation Das Untersuchungsgebiet gehört dem nordwestdeutschen Klimaraum an, der überwiegend vom maritimen Klima mit mäßig warmen Sommern und milden Wintern geprägt wird. Die Niederschläge verteilen sich relativ gleichmäßig über das Jahr, wobei die Werte in den Sommermonaten Juni / Juli etwas höher als im Jahresmittel liegen. Bei den vorherrschenden Westwinden liegt die Börde im Lee der Eifel und ist deshalb trockener und wärmer als zu erwarten. Laut Klimaatlas von Nordrhein-Westfalen ergeben sich folgende Durchschnittswerte: Lufttemperatur Januar: 2 - 3°C Lufttemperatur Juli: 18 - 19°C Jahresmitteltemperatur: 10 - 11°C Mittlere Sonnenscheindauer pro Jahr: 1.440 – 1.480 Std. Mittlere Niederschlagshöhe (Januar): 40 - 60 mm Mittlere Niederschlagshöhe (Juli): 60 - 80 mm Mittlere Niederschlagshöhe (Jahr): Hauptwindrichtung: 600 - 700 mm West / Südwest Der Untersuchungsraum weist ein typisches Freilandklima mit guten Austauschbedingungen und nur schwach ausgeprägten geländeklimatischen Variationen. Belastungsräume oder starke Emittenten sind im Umfeld nicht anzutreffen. Aufgrund des relativ geringen Fahrzeugaufkommens zum bestehenden Getreidelager, sind erhebliche Beeinträchtigungen durch verkehrsbedingte Schadstoffemissionen auszuschließen. Insgesamt kommt dem Raum eine untergeordnete klimatische und lufthygienische Bedeutung zu. 2.7.2 Auswirkungen Durch die geplante Bebauung und der damit einhergehenden Versiegelung wird sich die lokalklimatische Situation geringfügig verändern. Erhebliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Da die Fahrverkehre durch die Realisierung des Vorhabens zukünftig abnehmen werden, wird sich die lufthygienische Situation geringfügig verbessern. 16 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht 2.8 Leser Albert Bielefeld Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren Unter dem Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren sind Wechselwirkungen zwischen diesen Belangen zu verstehen. Aufgrund der Komplexität von Ökosystemen sowie der geringen allgemeinen Erkenntnisse stellt sich eine gesamtheitliche, ökosystemare Betrachtung in der Regel als schwierig dar. Im Rahmen dieser Untersuchung ist es deshalb nur möglich, die bekannten, landschaftsraumtypischen Wechselbeziehungen aufzuzeigen. Die Berücksichtigung des Wirkungsgefüges zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren erfolgt aufbauend auf den planungsrelevanten Erfassungs- und Bewertungskriterien über die Funktionen der Schutzgüter. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die schutzgutbezogenen Erfassungskriterien im Sinne des Indikationsprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten. Somit werden über den schutzgutbezogenen Ansatz indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfasst. Dieses gilt beispielsweise für die klimatischen Verhältnisse, die u.a. auch durch die Vegetationsstrukturen beeinflusst werden. 2.9 Landschaft 2.9.1 Ausgangssituation Aufgrund der Dominanz landwirtschaftlichen Nutzung und der geringen Reliefierung ist das Plangebiet als Fläche mit geringem Erlebnischarakter einzustufen. Innerhalb der großflächigen, ausgeräumten Ackerfluren befinden sich nur vereinzelt gliedernde und belebende Strukturen in Form wegbegleitender Gehölzstreifen. Die Gesamtnutzungsstruktur des Gebietes ist charakteristisch für diesen Naturraum und hat sich innerhalb der letzten Generation kaum verändert. Insgesamt besitzt die zu bebauende Fläche für das Landschafts- und Ortsbild eine untergeordnete Bedeutung. Aufgrund der geringen Reliefierung und der fehlenden Ausstattung mit gliedernden und belebenden Vegetationsstrukturen ist der Standort weithin einsehbar. Als sichtverschattende Elemente kommen lediglich die vereinzelten Gehölzstrukturen sowie die landwirtschaftlichen Gebäude in Frage. Die Silos des bereits bestehenden Getreidespeichers wirken sich negativ auf den angrenzenden offenen Landschaftsraum aus, da sie unmittelbar am Siedlungsrand stehen und eine landschaftsgerechte Einbindung vollständig fehlt. Über die zeitlich begrenzten Lärmimmissionen des vorhandenen Betriebes hinaus sind keine weiteren Beeinträchtigungen durch Lärm innerhalb des Landschaftsraumes festzustellen, da große Emittenten fehlen. 17 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht 2.9.2 Leser Albert Bielefeld Auswirkungen Eingriffe in die Landschaft wirken visuell verändernd oder beeinträchtigend, weil sie einen Verlust von Eigenart, Vielfalt und Natürlichkeit in den jeweiligen Landschaftsbildräumen hervorgerufen. Es lassen sich folgende Beeinträchtigungsarten unterscheiden: • die Inanspruchnahme von Freiflächen innerhalb des Landschaftsraumes, landschaftsästhetisch bedeutsame Strukturen gehen jedoch nicht verloren • die Beeinträchtigung des Landschaftsraumes durch die baulichen Anlagen, insbesondere die Silos zeichnen sich aufgrund der Höhe von ca. 25 m durch eine deutlich wahrnehmbare Fernwirkung aus Um eine möglichst landschaftsverträgliche Lösung zu gewährleisten, wurden im Zuge der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes verschiedene Varianten geprüft. Unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Betriebsablauf und der erforderlichen Kapazitäten wurde eine Lösung entwickelt, bei der die Auswirkungen auf den Landschaftsraum durch die Anordnung der Silos so weit wie möglich vermindert wurden. Zu Einbindung der geplanten Anlagen wird eine 10 m breite Abpflanzung mit einheimischen Gehölzen (s. Kap. 2.11) vorgesehen. Darüber hinaus soll einer unaufdringliche Farbgebung und Materialwahl der hervorragenden Anlagen zur Minderung der Auswirkungen beitragen. 2.10 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Derzeitig liegen für den Geltungsbereich keine anderweitigen Planungen vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei Nichtdurchführung der Planung die intensive landwirtschaftliche Nutzung dauerhaft beibehalten würde und sich keine Veränderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation ergeben würden. Aufwertungen der abiotischen und biotischen Faktoren, z.B. eine Veränderung der klimatischen Funktion oder eine Verbesserung des faunistischen Lebensraumes sind somit nicht zu erwarten. 2.11 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 2.11.1 Zielsetzung und Ableitung der Maßnahmen Bei der Entwicklung von Kompensationsmaßnahmen gemäß den Zielen und den Grundsätzen des Baugesetzbuches und der Naturschutzgesetzgebung gilt es, die zu erwartenden Risiken und konkret prognostizierten Beeinträchtigungen soweit wie möglich zu minimieren. Dabei hat die Vermeidung der Beeinträchtigungen generell Vorrang vor dem Ausgleich. Die mit dem Vorhaben verbundenen landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen werden durch die Anlage eines 10 m breiten Gehölzstreifens aus heimischen Bäumen und Sträu- 18 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld chern gemindert. Die Gehölzfläche umschließt die gesamte Teilfläche 2 des Sondergebietes. Das im SO2 auf den Dachflächen der Gebäude und den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser zur Versickerung gebracht. Dadurch können die Eingriffe in den Boden- und Wasserhaushalt vermindert werden. 2.11.2 Beschreibung der Maßnahmen 2.11.2.1 Anpflanzung von heimischen Gehölzen Die in der Karte 2 dargestellte Fläche ist mit einer freiwachsenden Hecke mit heimischen Gehölzen gemäß der nachfolgenden Liste zu bepflanzen. Insgesamt sind 52 Hochstämme oder Stammbüsche der Sortierung 16/18 (20 Stück) und 14/16 (32 Stück) zu pflanzen. Von den im Plan dargestellten Standorten kann geringfügig abgewichen werden. Die übrige Fläche ist mit drei- bis viertriebigen Sträuchern in der Sortierung 100/150 zu bepflanzen. Es sind ausschließlich heimische Gehölze zu verwenden. Auf 2 m2 ist eine Pflanze zu setzen. Bei den Pflanzarbeiten sind die Bestimmungen der DIN 18916 zu berücksichtigen. Pflanzenliste Baumarten: Stiel-Eiche (Quercus robur) Winterlinde (Tilia cordata) Feld-Ahorn (Acer campestre) Hain-Buche (Carpinus betulus) Eberesche (Sorbus aucuparia) Vogelkirsche (Prunus avium) Sträucher: Hasel (Corylus avellana) Sal-Weide (Salix caprea) Hunds-Rose (Rosa canina) Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) Kornelkirsche (Cornus mas) Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Schlehe (Prunus spinosa) Für die Gehölze ist eine Fertigstellungspflege von einem Jahr sowie eine Entwicklungspflege von 2 Jahren zu gewährleisten. In den ersten drei Pflegejahren ist eine Mahd zwischen den Pflanzstellen erforderlich (im Rahmen der Pflegegänge), um ein Überwachsen der Jungpflanzen durch Wildwuchs zu verhindern. Ausfallende Gehölze sind zu ersetzen, abgestorbene von der Fläche zu entfernen. Ein Auslichten der Sträucher während der ersten 10 Jahre ist nur für Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig. Auf die Pflegemaßnahme „auf den Stock setzen“ ist zu verzichten. Bei Realisierung in mehreren Bauabschnitten sind die angepflanzten Gehölze einschließlich ihrer Kronen- und Wurzelbereiche entsprechend der ZTV-Baumpflege, der DIN 18920 und 19 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld der RAS LP-4 zu schützen. Diese Maßnahmen sind in die Leistungsbeschreibungen der einzelnen Gewerke zu übernehmen. Die ausführenden Firmen sind vor Beginn der Bautätigkeiten auf die entsprechenden Schutzmaßnahmen hinzuweisen. 2.11.2.2 Versickerung des Niederschlagswassers Das im Bereich der Teilfläche 2 auf den Dachflächen der Gebäude und den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) dem geplanten Versickerungsbecken zuzuführen. Das Becken ist in Erdbauweise zu errichten. Nach Abschluss der Bodenarbeiten erhalten die Böschungsflächen und die Sohle des Beckens eine Ansaat mit Landschaftsrasen für Feuchtlagen. Die Funktion der Anlagen ist dauerhaft sicher zu stellen. Die Unterhaltungsflächen sind mit Schotterrasen zu befestigen. 2.11.2.3 Artenschutzrechtliche Maßnahmen Zum Schutz von Bodenbrütern sind aus artenschutzrechtlicher Sicht folgende Maßnahmen festgelegt, die alternativ zur Auswahl stehen: • Errichtung des Getreidelagers außerhalb der Brutzeiten (von Anfang Juli bis Mitte März des darauf folgenden Jahres). • Baufeldräumung der betroffenen Flächen außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können. • Eine Überprüfung der Bauflächen vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit dem Bau begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf die Zeit nach der Brutzeit der Arten verschoben werden 2.11.2.4 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird nach dem Verfahren des LANUV5. Die Bewertung des Ausgangszustandes ist der Tabelle 3 zu entnehmen. Die Bewertung der einzelnen Biotoptypen erfolgte grundsätzlich nach den vorgegebenen Werten des Bewertungsverfahrens. Die Eiche im Bereich des vorhandenen Getreidelagers wurde aufgrund des Alters um 1 Punkt (Korrekturfaktor) aufgewertet. 5 Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Stand März 2008 20 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Tab. 3: Ausgangszustand des Plangebietes Nr. Kürzel Bezeichnung Grundwert A Korrek.faktor Ges.wert Fläche 2 in m Flächenwert 1 1.1 Gebäude 0,0 0,0 0,0 1.921 0,0 2 1.1 Betriebsfläche versiegelt 0,0 0,0 0,0 2.148 0,0 3 1.1 Verkehrsfläche versiegelt 0,0 0,0 0,0 1.330 0,0 4 1.3 Betriebsflächen, unversiegelt 1,0 0,0 1,0 177 177 5 2.2 Begleitgrün 2,0 0,0 2,0 617 1.234 6 3.4 Intensivweide, artenarm 3,0 0,0 3,0 11.057 33.171 7 7.4 Einzelbaum, lebensraumtypisch, geringes bis mittleres Baumholz 5,0 1,0 6,0 20 120 17.270 34.702 Gesamt Die neuen Gebäude- und Betriebsflächen werden aufgrund der nachgeschalteten Versickerung mit einem Wert von 0,5 Punkten angesetzt. Das Versickerungsbecken wird wie eine Rasenfläche mit 2 Punkten bewertet. Da die geplante Hecke mehrreihig ausgeführt wird, ist eine Aufwertung von 1 Punkt zu berücksichtigen, so dass sich ein Gesamtwert von 6 Punkten ergibt. Tab. 4: Bewertung der geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. Kürzel Bezeichnung Grundwert A Korrek.faktor Ges.wert Fläche 2 in m Flächenwert Erhalt / Bestand (SO-Teilfläche 1) 1 1.1 Gebäude 0,0 0,0 0,0 1.921 0,0 2 1.1 Betriebsfläche versiegelt 0,0 0,0 0,0 2.148 0,0 3 1.3 unversiegelte Fläche 1,0 0,0 1,0 152 152 4 7.4 Einzelbaum, lebensraumtypisch, geringes bis mittleres Baumholz 5,0 1,0 6,0 20 120 Planung (SO-Teilfläche 2) 5 1.1 Gebäude mit nachgeschalteter Versickerung 0,5 0,0 0,5 2.422 1.211 6 1.1 Betriebsfläche, versiegelt mit nachgeschalteter Versickerung 0,5 0,0 0,5 5.110 2.555 7 4.9 Versickerungsbecken mit Landschaftsrasenansaat 2,0 0,0 2,0 801 1.602 8 7.2 Baumhecke mit heimischen Gehölzen, mehrreihig 5,0 1,0 6,0 2.724 16.344 Verkehrsflächen 9 1.1 Verkehrsfläche versiegelt 0,0 0,0 0,0 1.801 0 10 2.2 Begleitgrün 2,0 0,0 2,0 171 342 17.270 22.326 Gesamt 21 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Dem Ausgangszustand von 34.702 Punkten steht ein Planungswert von 22.326 Punkten entgegen. Durch das geplante Vorhaben entsteht - unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen - ein rechnerisches Ausgleichsdefizit von 12.376 Punkten. Wert des Ausgangszustandes 34.702 Punkte Wert der geplanten Nutzungen 22.326 Punkte Differenz 12.376 Punkte 2.11.2.5 Planexterne Kompensation Die Bilanzierung ergibt einen verbleibenden externen Kompensationsbedarf von 12.376 Biotopwertpunkten, der nur außerhalb des Plangebiets umgesetzt werden kann. Auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt (Gemarkung Friesheim, Flur 10, Flurstück 122 tlw.) wurden angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ - auf einem intensiv genutzten Acker Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt. Hier wird eine Wertsteigerung vom Ausgangsbiotop Intensivacker (Code 3.1 mit Wert 2) zum Zielbiotoptyp Laubwald (Code 6.4 mit dem Prognosewert 6) von 4 Wertpunkten pro m² erreicht. Um das vorhandene Kompensationsdefizit von 12.376 Biotopwertpunkten auszugleichen, müssen somit 3.094 m² Laubwaldfläche auf o. g. Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden. 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt 3.1 Wohnen 3.1.1 Bestandsaufnahme 3.1.1.1 Immissionsschutzrechtliche Situation Östlich des vorhandenen Getreidelagers ist die Wohnbebauung in der Vergangenheit bis an den bestehenden Betrieb herangerückt. Immissionsschutzrechtlich ist die Situation als Gemengelage (Mischgebiet) einzustufen. Neben der vorhandenen Bebauung kann zukünftig im Bereich Neustraße in einer Entfernung von über 200 m zusätzliche Wohnbebauung entstehen. Die Abrundungssatzung setzt für diesen Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) als Art der Nutzung fest. Gemäß DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau' sind die folgenden schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI zu beachten: 22 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Tab. 5: Schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI Art der Nutzung Orientierungswerte bzw. Gesamtimmissionswerte LGI tags nachts Dorfgebiet (MD)/ Mischgebiet (MI) 60 dB(A) 50 dB(A) / bzw. 45 dB(A) Allgemeines Wohngebiet (WA) 55 dB(A) 45 dB(A) / bzw. 40 dB(A) Bei den zwei angegebenen Werten für den Nachtzeitraum ist der höhere Wert für Verkehrsgeräusche zu beachten und der niedrige Wert für Gewerbelärm. 3.1.1.2 Vorbelastung durch Lärmimmissionen Die gegenwärtigen Betriebsabläufe in der bestehenden Anlage führen zu einer planungsrechtlich beachtlichen Lärmbelastung. Die betriebsbedingten Geräuschemissionen des Fachbetriebes "Warenabteilung" werden im Wesentlichen durch die Fahrverkehre und die Anlagentechnik verursacht. Zur Erfassung dieser Belastung wurde im Rahmen der Erarbeitung des Lärmgutachtens6 eine messtechnische Untersuchung am 02. August 2011 bei Volllastbetrieb durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt tritt das größte Verkehrsaufkommen und die intensivste Inanspruchnahme der Betriebstechnik auf. Die messtechnische Untersuchung ergab am nächstgelegenen Wohnhaus östlich des Betriebes am Kehler Weg 17 am Tag einen Beurteilungspegel von 70 dB(A). 3.1.1.3 Vorbelastung durch Staub Im Erntezeitraum von Juni bis Oktober kann es in einzelnen Jahren an der bestehenden Anlage durch den zeitlichen Zusammenfall der Erntefähigkeit einzelner Sorten zu punktuell erhöhten Ernteaktivitäten und damit zu einer erhöhten Belastung des Umfeldes durch Staubaufkommen kommen. Bezogen auf den Jahresumschlag wird die nach Ziffer 7.35 4. BImSchV festgelegte Grenze von 25.000 Tonnen nicht überschritten, so dass die emissionsrelevante Überwachungsschwelle nicht erreicht wird. An Erntetagen wurde an der Bestandsanlage am Kehler Weg bisher der in der 4. BImSchV Ziffer 7.35 benannte Tageshöchstwert für den Umschlag an offenen oder unvollständig geschlossenen Anlagen von 400 Tonnen überschritten. An diesen Tagen ist mit einer Annahmeleistung von 1.500 bis 2.000 Tonnen täglich zu rechnen. 6 Geräuschimmissionsuntersuchung zum B-Plan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ (FNPÄnd. Nr. 8) in Erftstadt-Gymnich, ITAB – Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik, 21.05.2012 einschließlich Prognosegutachten, Stand 03.09.2012 23 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld 3.1.1.4 Vorbelastungen durch Verschattungen Die bereits bestehenden Anlagen führen aufgrund ihrer Höhen von ca. 21,5 m bis ca. 26,7 m (Hauptbaukörper einschließlich Aufbauten) vereinzelt zu Verschattungen der angrenzenden Grundstücke. 3.1.2 Auswirkungen 3.1.2.1 Geräuschemissionen und –immissionen Der Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, sieht die Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse in den Erweiterungsbereich SO2 westlich der Bestandsanlage vor. Damit werden auch verkehrsintensiven Aktivitäten, die etwa an Haupt-Erntetagen stattfinden, in den vom Kehler Weg abgewandten Bereich verlegt. Gleichzeitig werden in SO1 auch Wendefahrten und Rangiervorgänge deutlich reduziert. Im Rahmen der Geräuschimmissions-Untersuchung7 wurden Geräuschkontingente festgelegt, die gewährleisten, dass die Geräuschimmissions-Richtwerte bzw. schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 und TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern eingehalten werden. Zur Einhaltung der Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete an 2 den Immissionspunkten IP01 und IP02 werden Emissionskontingente LEK von 64 dB(A)/m tags und 49 dB(A)/m2 nachts festgesetzt. Zulässig sind alle Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche diese angegebenen Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten. Die detaillierte Herleitung der Kontingente kann den Schallgutachten sowie Kapitel 6.4.1 der Begründung entnommen werden. Für die Berechnung der Geräuschimmissionen wurden repräsentativ für die östlich angrenzenden Grundstücke folgende Immissionspunkte ausgewählt: • IP01: Kehler Weg 17 (westliches Wohnhaus), 0,5 m vor Südfassade • IP02: Kehler Weg 20, 0,5 vor Westfassade Zur Erfassung der Auswirkungen auf das als Allgemeines Wohngebiet festgesetzte Neubaugebiet an der Neustraße wurde am südlichen Rand der überbaubaren Fläche der Abrundungssatzung in einem Abstand ≥ 200 m zum Sondergebiet ein weiterer Immissionspunkt (IP03) festgelegt. Die sich unter Zugrundelegung der Emissionskontingente an den berücksichtigten Immissions-Aufpunkten ergebenden Immissionskontingente können der Tabelle 6 entnommen wer- 7 Geräuschimmissionsuntersuchung zum B-Plan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ (FNPÄnd. Nr. 8) in Erftstadt-Gymnich, ITAB – Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik, 21.05.2012 einschließlich Prognosegutachten, Stand 03.09.2012 24 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld den. Aufgrund der unterschiedlichen Richtwerte für den Tages- und Nachtzeitraum ergeben sich für den Nachtzeitraum um 15 dB(A) geringere Werte. Tab. 6: Immissionskontingente an den Immissions-Aufpunkten IP01 IP02 IP03 LIK,ij in dB(A) LIK,ij in dB(A) LIK,ij in dB(A) tags nachts tags nachts tags nachts TF01 58,3 43,3 54,8 39,8 44,2 29,2 TF02 55,0 40,0 53,6 38,6 47,8 32,8 Gesamt 60,0 45,0 57,2 42,2 49,2 34,2 Für den Immissionsort IP03 gilt ein um 6 dB erhöhtes Immissionskontingent Durch die Festsetzung der für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) festgesetzten Immissionskontingente LIK,i wird gewährleistet, dass die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern sichergestellt werden. Zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen an der Bestandsanlage wird es zum Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Erftstadt und der RaiBa kommen, in dem sich die RaiBa zu einem entsprechenden Verzicht auf ihre Bestandsrechte bereit erklärt. Mit der Umsetzung der vorliegenden Planung wird somit eine wesentliche Verbesserung der Bestandssituation verbunden sein." 3.1.2.2 Staubentwicklung Die Annahme an der bestehenden Siloanlage wird um rd. 90 % reduziert. Durch folgende Planungsansätze wird sich die Staubbelastung über das gesamte Jahr betrachtet erheblich verbessern: • Die Hauptannahme erfolgt zukünftig auf der der Ortsrandlage abgewandten Erweiterungsfläche innerhalb einer vollständig geschlossenen Anlage. • An der Bestandsanlage werden zukünftig aus Separierungsgründen ausschließlich Sonderkulturen und feuchte Ware angenommen. • Die Umlagerungsprozesse zur Auslagerung in externe Läger fallen zukünftig weg. • Die Fahr- und Rangierprozesse am Standort können durch eine Verbesserung der Betriebslogistik erheblich reduziert werden. 25 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Im Endausbau wird nur noch ein geringer Anteil der Umschlagmenge am Standort Kehler Weg als Schüttgut i.S. Ziffer 7.35 der 4. BImSchV einzustufen sein. Die nach Immissionsschutzrecht vorgegebene Beurteilungsschwelle wird damit weit unterschritten. Im Vergleich zur Bestandsituation ergibt sich durch die geplante Erweiterung somit eine erhebliche Verbesserung. 3.1.2.3 Verschattungen Durch die gewählten Höhenfestsetzungen, die Lage der Neubebauung hinter der Bestandsanlage sowie der Entfernung zur bestehenden Wohnbebauung am Kehler Weg wird gewährleistet, dass die durch die Bestandsanlage bereits vorhandene Schattenwirkung für die Ortsrandlage Gymnich nicht wesentlich verändert wird. 3.2 Erholung und Freizeit 3.2.1 Aktuelle Situation Aufgrund der Nähe zu den Siedlungsgebieten kommt dem Landschaftsraum Bedeutung für die tägliche Freizeit (Feierabenderholung) zu, die sich überwiegend im direkten Wohnumfeld wahr genommen wird. Für die Wochenendfreizeit werden eher landschaftlich attraktive Räume oder Gebiete mit besonderer Freizeitinfrastruktur aufgesucht. Für diesen Freizeittyp besitzt der Landschaftsraum eine nachrangige Bedeutung. Die Nutzung des Raumes erfolgt über das vorhandene Straßen- und Wegenetz. Die Wege sind nicht als Rad- oder Wanderweg ausgewiesen. 3.2.2 Auswirkungen Wegeverbindungen oder sonstige freizeitrelevante Einrichtungen gehen durch die Realisierung des Bebauungsplanes nicht verloren. Zusätzliche Beeinträchtigungen durch Lärm sind nicht zu erwarten. 3.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Derzeitig liegen für den Geltungsbereich keine anderweitigen Planungen vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei Nichtdurchführung der Planung die Grünlandnutzung dauerhaft erhalten bliebe und sich keine Veränderungen im Vergleich zur derzeitigen Situation ergeben würden. Eine Senkung der bestehenden Belastungen durch Lärm und Staub wäre nicht zu erwarten. 26 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht 3.4 Leser Albert Bielefeld Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Durch die Festsetzung der für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) festgesetzten Immissionskontingente LIK,i wird gewährleistet, dass die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern sichergestellt werden. Deshalb müssen im Bebauungsplan keine Maßnahmen zum Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen festgelegt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die Geräusche der konkreten Planung bzw. des bestehenden Betriebes auf den jeweiligen Teilflächen an keinem der angegebenen Immissionsorte die festgesetzten Immissionskontingente LIK überschreiten. 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltbezogenen Auswirkungen auf Kultur- Und Sachgüter 4.1 Bestand Auf dem Gelände der Betriebsanlage steht ein Wegekreuz, bestehend aus einem massiven Sockel und einem Kreuz mit Korpus. Das Wegekreuz stand ursprünglich direkt an der Wegekreuzung und wurde teilweise zerstört. Zur Sicherung wurde es deshalb an die Betriebsanlage verlegt und Kreuz und Korpus erneuert. Das Wegekreuz ist in die Bau- und Bodendenkmalliste mit der lfd. Nr. 269 (Eintragung 16.09.1996) aufgenommen worden. An der Kreuzung Verbindungsweg Kehler Weg - Kohlstraße südlich des Plangebietes befindet sich zudem eine als Denkmal in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragene Kapelle. Die sogenannte Anna-Kapelle stammt aus dem Jahr 1880 und wird in der Bau- und Bodendenkmalliste unter der lfd. Nr. 141 (Eintragung 04.12.1990) geführt. 4.2 Auswirkungen Sowohl das Wegekreuz als auch die Anna-Kapelle sind von der vorliegenden Planung nicht betroffen. Da sich die Verkehrsbelastung in diesem Bereich durch die vorliegende Planung nicht verschlechtert, sind auch keine indirekten Beeinträchtigungen zu erwarten. Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW - Verhalten und Meldepflicht bei der Entdeckung von Bodendenkmälern - wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalsbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 27 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht 5. Leser Albert Bielefeld Beurteilung der Wechselwirkungen Nach dem Baugesetzbuch sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i auch die Wechselwirkungen zwischen • den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (Buchstabe a) • den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (Buchstabe c) • den umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Buchstabe d) zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist – analog zum Wirkungsgefüge zwischen den abiotischen und biotischen Faktoren - davon auszugehen, dass die schutzgutbezogenen Erfassungskriterien im Sinne des Indikationsprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten. Somit werden über den schutzgutbezogenen Ansatz indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfasst. Dieses gilt beispielsweise positiven oder negativen für die klimatischen Verhältnisse für das Wohlbefinden des Menschen oder die Bedeutung der Landschaft für das Erholungsbedürfnis des Menschen. 6. Berücksichtigung weiterer Aspekte gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie sind durch den Bebauungsplan nicht betroffen. Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern Emissionen werden in erster Linie durch den An- und Abfahrten sowie betriebsbedingte Emissionen verursacht. Die Auswirkungen sind in Kap. 3.1.2 beschrieben. Das im Bereich des SO2 anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. Das anfallende Abwasser sowie die Abfälle werden ordnungsgemäß entsorgt. Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Die Nutzung erneuerbarer Energien ist im Bebauungsplan nicht zwingend vorgeschrieben. Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des W asser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts Das Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplanes. Die vorgesehen Maßnahmen zur Belebung des Landschaftsbildes wurden bei der Einbindung des Gebietes berücksichtigt. 28 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Pläne des Wasser, Abfall- und Immissionsschutzrechts liegen nicht vor. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden Die Auswirkungen auf die lufthygienische Situation sind in Kap. 2.7 beschrieben. Bodenschutzklausel (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) (§ 1a Abs. 2 Satz 1) Der Bebauungsplan dient der Erweiterung eines bestehenden vorhandenen Betriebes, der im unmittelbaren Umfeld erfolgt. Die Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder der Innenentwicklung sind dadurch ausgeschlossen. Bei der Planung wurde die Flächeninanspruchnahme auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Umwidmungssperrklausel für landwirtschaftliche Flächen, W aldflächen und für W ohnzwecke genutzte Flächen (§ 1a Abs. 2 Satz 2) Angrenzend zu dem vorhandenen Betrieb finden sich ausschließlich agrarisch genutzte Flächen, so dass eine Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen nicht auszuschließen war. Berücksichtigung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 1a Abs. 3) Die Eingriffsregelung wurde berücksichtigt. (s. Kap. 2.11.2.4) 7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Zuge der Planung sind verschiedene Bebauungs- und Nutzungskonzeptionen geprüft worden. Unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Betriebsablauf und der erforderlichen Kapazitäten wurde eine Lösung entwickelt, bei der die Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke bzw. des Landschaftsraumes minimiert werden. Zusammenfassend ergeben sich durch die vorliegende Planung folgende Vorteile. • zusammengefasste Anordnung der höchsten Anlagenteile im Süden der Erweiterungsfläche • ausreichende Wartezonen im Hofbereich der Erweiterungsfläche • Umsetzung eines 10-m-Grünstreifens • Integration eines Versickerungsbeckens • zusätzliche Möglichkeit zur Beschickung der angemieteten Lagerhalle von Westen. 29 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld 8. Zusätzliche Angaben: 8.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren Zur Beurteilung der Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden folgende Gutachten erstellt und im Umweltbericht berücksichtigt: • Gutachten über geotechnische Untersuchungen zum Neubau einer Getreideerfassung Raiffeisen Gymnich, Terra Umwelt Consulting GmbH, 31.03.2012 • Verkehrsuntersuchung zur Erweiterung der Warenabteilung am Kehler Weg in Gymnich, VSU GmbH - Beratende Ingenieure für Verkehr, Städtebau, Umweltschutz, 15.05.2012 • Geräuschimmissionsuntersuchung zum B-Plan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ (FNP-Änd. Nr. 8) in Erftstadt-Gymnich, ITAB – Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik, 21.05.2012 einschließlich Prognosegutachten, Stand 03.09.2012 Die im Rahmen der Gutachten angewandten Berechnungs- und Bewertungsverfahren sind dort beschrieben worden. Die Ergebnisse sind in die Umweltprüfung eingeflossen. Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wurde nach dem Verfahren des LANUV8 durchgeführt 8.2 Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind Besondere Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagendaten ergaben sich nicht. Dennoch beruhen einige Angaben auf allgemeine Annahmen, da einzelne Auswirkungen hinsichtlich ihrer Intensität oder Reichweite aufgrund fehlender detaillierter Messmethoden nicht eindeutig ermittelt werden können. Die Aussagen der Gutachten zu Lärm- und Luftimmissionen beruhen auf Verkehrsprognosen, die grundsätzlich mit gewissen Unsicherheiten verbunden sind. Da die Prognosen nach fachwissenschaftlichen Anforderungen, die in entsprechenden Regelwerken festgelegt sind, erstellt wurden, können sie für die Beurteilung der zukünftigen Immissionssituation als ausreichend betrachtet werden. Im Rahmen der Umweltprüfung wurden bis auf zwei örtliche Begehungen (Feb. und April 2012) keine faunistischen Untersuchungen durchgeführt. Nach Auswertung der vorhandenen Unterlagen sowie aufgrund der Biotop- und Nutzungsstruktur des Plangebietes ist davon auszugehen, dass keine empfindlichen oder schutzwürdigen Arten betroffen sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die entscheidenden Auswirkungen der Bebauungsplanfestsetzungen in der Umweltprüfung überprüft und erfasst worden sind, so dass ausreichende Beurteilungskriterien für eine umweltverträgliche Realisierung des Bauvorhabens vorliegen. 8 Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Stand März 2008 30 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht 8.3 Leser Albert Bielefeld Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen zu überwachen, die auf Grund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unvorhergesehen sind Auswirkungen, wenn sie nach Art und/oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren. Sie können sich ergeben durch • eine falsche Umsetzung eines Planes, • eine unsichere Prognose oder • unvorhersehbare Wirkungen Ziel der Umweltüberwachung ist also die Prüfung, ob bei der Durchführung von Plänen Umweltauswirkungen eintreten, die bei den Prognosen der Umweltauswirkungen in der Erstellung des Umweltberichts nicht bzw. nicht in der entsprechenden Ausprägung ermittelt worden sind. Eine Überwachung kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn die Festsetzungen des Plans zumindest teilweise realisiert sind, da ohne Realisierung auch keine Umweltauswirkungen durch die Planung hervorgerufen werden können. Der Gemeinde steht es hierbei offen, eine bestimmte Frist für die erstmalige Überwachung festzulegen. Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen werden folgende Maßnahmen festgesetzt: • Die Umsetzung der 10 m breiten Gehölzpflanzung um das Vorhabengebiet ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu überprüfen. • Die durchzuführenden Maßnahmen zur Versickerung des im SO2 auf den Dachflächen und den befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers werden hinsichtlich ihrer Umsetzung überprüft. 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung Die Raiffeisenbank Gymnich eG plant die Erweiterung ihrer Warenabteilung am Kehler Weg in Erftstadt-Gymnich. Zur Verbesserung der Betriebslogistik und Reduzierung der Fahrverkehre sollen externe Lagerstätten schrittweise aufgegeben und am Standort Kehler Weg auf der Erweiterungsfläche zusammen gefasst werden. Der bereits heute bestehende Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse befindet sich auf einer Fläche von rd. 4.300 m². Die Erweiterung ist westlich des Bestandsbetriebes auf einer rd. 11.000 m² großen Fläche geplant, die heute als Pferdekoppel genutzt wird. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 164 umfasst eine Fläche von rd. 17.300 m². Die städtebaulichen Ziele der vorliegenden Planung lassen sich wie folgt zusammen fassen: • Planungsrechtliche Sicherung des Standortes der Warenabteilung am Kehler Weg 31 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld • Verbesserung der bestehenden Gemengelage-Situation, insbesondere in Bezug auf Schall- und Staubbelastung der unmittelbaren Nachbarschaft, durch Verlagerung wesentlicher Betriebsprozesse auf die Erweiterungsfläche • Minimierung der durch die Erweiterung und zusätzliche Bodennutzung am Standort Kehler Weg entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaftsbild. Entsprechend der geplanten Nutzung erfolgt eine Festsetzung als Sondergebiet i.S.v. § 11 Abs. 1 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse". Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Teilfläche 1 (Bestandsbereich) und der Teilfläche 2 (Erweiterungsbereich). Das Maß der baulichen Nutzung wird im Wesentlichen über die Festsetzung der maximalen Grundflächenzahlen (GRZ) und die maximalen absoluten Höhen der baulichen Anlagen über NHN bestimmt. Die Erschließung erfolgt über das bestehende Straßen- und Wegenetz. Das Plangebiet wird geprägt durch die bereits vorhandene Betriebsstätte im Osten sowie landwirtschaftliche Flächen im Westen. Die vorhandene Betriebsstätte ist bis auf kleine Teilflächen komplett versiegelt. Unversiegelte Flächen befinden sich im Bereich der südlichen Lagerhalle. Im nördlichen Teil der Fläche stockt eine Stiel-Eiche (Quercus robur) mit geringem bis mittlerem Baumholz. Die zu bebauenden Flächen werden derzeit ausschließlich als Pferdekoppel genutzt. Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw.. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Die Art wurde im Rahmen der Begehung im Umfeld des Standortes beobachtet. Aufgrund der intensiven Beweidung der zu bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es besteht deshalb die Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können. Das gilt insbesondere für Nestlinge in den wenigen Tagen, in denen sie nicht ausweichen können. Zur Vermeidung dieser Konflikte sind Maßnahmen zur Bauzeitenregelung vorgesehen worden. Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter Tierarten sind nicht betroffen, ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen. Bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Bodenbrütern werden die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Vorhaben nicht erfüllt. Aufgrund der geringen Reliefierung und der sehr fehlenden Ausstattung mit gliedernden und belebenden Vegetationsstrukturen ist der Standort weithin einsehbar. Als sichtverschattende Elemente kommen lediglich die vereinzelten Gehölzstrukturen sowie die landwirtschaftlichen Gebäude in Frage. Um eine möglichst landschaftsverträgliche Lösung zu gewährleisten, wurden im Zuge der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes verschiedene Varianten geprüft. Unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Betriebsablauf und der erforderlichen 32 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Kapazitäten wurde eine Lösung entwickelt, bei der die Auswirkungen auf den Landschaftsraum durch die Anordnung der Silos so weit wie möglich vermindert wurden. Zu landschaftsgerechten Einbindung der geplanten Anlagen wird eine 10 m breite Abpflanzung mit einheimischen Gehölzen (s. Kap. 2.11) vorgesehen. Im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wurde ein verbleibender Kompensationsbedarf von 12.376 Biotopwertpunkten, der außerhalb des Plangebiets auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt umgesetzt werden soll. Zur Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" bzw. die Geräuschimmissions-Richtwerte nach TA Lärm an den nächstgelegenen Wohnhäusern wurden für die beiden Teilflächen TF01 (entspricht SO1) und TF02 (entspricht SO2) Immissionskontingente festgesetzt. Die Lärmbelastung wird durch diese Festlegungen im Vergleich zur aktuellen Situation gesenkt. Die Festsetzung zusätzlicher Maßnahmen zum Lärmschutz ist nicht erforderlich. Auch in Bezug auf die Staubentwicklung wird sich im Vergleich zur Bestandsituation durch die geplante Erweiterung eine erhebliche Verbesserung ergeben. Die Annahme an der bestehenden Siloanlage wird um rd. 90 % reduziert. Im Endausbau wird nur noch ein geringer Anteil der Umschlagmenge am Standort Kehler Weg als Schüttgut i.S. Ziffer 7.35 der 4. BImSchV einzustufen sein. Die nach Immissionsschutzrecht vorgegebene Beurteilungsschwelle wird damit weit unterschritten. Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sowie Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des Bebauungsplanes unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung und zur Kompensation keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden. 33 Bebauungsplan Nr. 164 Erftstadt-Gymnich, Kehler Weg, Erweiterung Getreidelager RaiBa Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Anhang Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen ....................................................... A 1 Anhang 2: Artenschutzprüfung ........................................................................................... A 6 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) ............................... A 13 Anhang 4: Karte Ausgangszustand .................................................................................. A 40 Anhang 5: Karte Planung ................................................................................................. A 41 34 Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Gesetz Ziel Bundesnaturschutzge setz (BNatSchG) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass Landschaftsgesetz NW (LG NW) - die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, - die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie - die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume auf Dauer gesichert sind. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8) Schutz der europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und der europäischen Vogelarten (in NRW der sogenannten „Planungsrelevanten Arten“), deren Erhaltungszustand nicht verschlechtert werden darf (§ 44 Abs. 1) FaunaFloraHabitatRichtlinie FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU. Bewahrung oder Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse Vogelschutzrichtlinie – VSRL (Richtlinie 79/409/EW G Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, Schutz für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Baugesetzbuch (BauGB) Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs. 5) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere u.a. - die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung zu berücksichtigen. (§ 1a Abs. 3) Boden Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Folgende Funktionen des Bodens sind nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen: - natürliche Funktionen als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) - Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen A1 Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen Schutzgut Gesetz Ziel auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Landesbodenschutzg esetz (LbodSchG) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen sind besonders zu schützen. (§ 1 Abs. 1) Bundesnaturschutzge setz (BNatSchG) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass Landschaftsgesetz NW (LG NW) - die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und - die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter auf Dauer gesichert sind. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) Baugesetzbuch (BauGB) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere u.a. - die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a)) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. (§ 1a Abs. 2)) Wasser Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten. (§ 1a Abs. 1) Landeswassergesetz (LWG) Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen (§ 2 Abs.1) Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Baugesetzbuch (BauGB) Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs. 5) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere u.a. A2 Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen Schutzgut Gesetz Ziel - die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) - der sachgerechte Umgang mit Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e) Klima / Luft Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 Abs. 1) TA-Luft Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Bundesnaturschutzge setz (BNatSchG) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass Land- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und schaftsgese - die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter tz NW auf Dauer gesichert sind. (LG NW) Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) Baugesetzbuch (BauGB) Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs. 5) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere u.a. - die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) - die Vermeidung von Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e) - die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7h) Landschaft Bundesnaturschutzge setz (BNatSchG) Landschaftsgesetz NW (LG NW) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert ist. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13) Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, ein- A3 Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen Schutzgut Gesetz Ziel schließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14) Baugesetzbuch (BauGB) Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs. 5) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. zu berücksichtigen: - die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5) - die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) Mensch Baugesetzbuch (BauGB) Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs. 5) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. zu berücksichtigen: - die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1) - die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (u.a. Freizeit und Erholung) (§ 1 Abs. 6 Nr. 3) - die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c) Bundesnaturschutzge setz (BNatSchG) Landschaftsgesetz NW (LG NW) Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 Abs. 1) TA-Lärm Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. DIN 18005 Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und –minderung bewirkt werden soll. Kultur- und DenkmalSachgüter schutzgesetz NRW (DSchG NRW) Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. (3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmal- A4 Anhang 1: Schutzgutbezogene Ziele in Fachgesetzen Schutzgut Gesetz Ziel bereiche sowie eine angemessene, Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. BNatSchG Historische Kulturlandschaften und –landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14) BauGB Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. (§ 1 Abs. 5) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u.a. zu berücksichtigen: - die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts und Landschaftsbildes, (§ 1 Abs. 6 Nr. 5) - die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d)) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 Abs. 1) A5 Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ Umweltbericht Leser Albert Bielefeld 1. Planungsrelevante Arten Bei einer ASP beschränkt sich der Prüfumfang auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und die europäischen Vogelarten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) für Nordrhein-Westfalen hat eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten werden in NordrheinWestfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. Unter den streng geschützten Arten gelten alle Arten als „planungsrelevant“, die in NRW mit rezenten Vorkommen vertreten sind oder regelmäßig als Durchzügler oder Wintergäste auftreten. Unter den europäischen Vogelarten gelten alle Rote Liste-Arten der Gefährdungskategorien 0, 1, R, 2, 3, I sowie Koloniebrüter als „planungsrelevant“. In NRW ist für diese Arten eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Alle übrigen europäischen Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand, d.h. diese Arten sind bei herkömmlichen Planungsverfahren im Regelfall nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten. 2. Beschreibung der Wirkungen Bei der Beschreibung der Auswirkungen der geplanten Nutzung ist zu unterscheiden zwischen baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Wirkungen. Im Rahmen der ASP ist zu prüfen, wie sich die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkungen auf die betroffenen Lebensräume bzw. die im Umfeld des Vorhabens vorkommenden Arten auswirken. Baubedingte Wirkungen eines Vorhabens sind unmittelbar mit seiner Realisierung verbunden. Sie sind in der Regel nur von temporärer Dauer und können nach Beendigung eines Vorhabens wieder behoben werden. Zu den baubedingten Beeinträchtigungen sind beispielsweise folgende Wirkungen zu rechnen: • Flächeninanspruchnahme und Versiegelung von Baustraßen, Baustelleneinrichtungen und Lagerflächen sowie erforderlichen Arbeitsflächen • Eingriffe in das Grundwasser, besonders bei hohen Grundwasserständen durch Tiefbauarbeiten (Fundamente, Leitungen, Kanäle usw.); der Auswirkungsbereich reicht in vielen Fällen über die Fläche der Maßnahme hinaus • Schadstoffeintrag aus Baumaterialien durch den Baustellenbetrieb • Verlärmung durch Maschinen und Baufahrzeuge; die Beeinträchtigungen gehen, insbesondere durch den Transport von Bodenmassen und Baumaterialien, über die Bauflächen hinaus, dadurch bedingt Beeinträchtigung angrenzender Lebensräume Anlagebedingte Wirkungen werden unmittelbar durch ein Vorhaben verursacht und bleiben dauerhaft bestehen. Die bedeutsamsten und nachhaltigsten, anlagebedingten Auswirkungen werden durch die flächenhafte Inanspruchnahme und die Versiegelung von biotisch aktiven Flächen hervorgerufen. Damit verbunden: A6 Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ Umweltbericht Leser Albert Bielefeld • Beseitigung von Vegetationsbeständen und damit verbunden Vernichtung von Tierlebensräumen • Schaffung von Barrieren durch Gebäude (Zerschneidung von Teillebensräumen einer Tierart) • Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse • Beeinträchtigung des Boden- und Grundwasserhaushaltes und Beeinträchtigungen besonderer Standortbedingungen Betriebs- und verkehrsbedingte Wirkungen entstehen durch die Nutzung eines Vorhabens. Hierzu sind Emissionen von Lärm, Schadstoffen und Licht zu zählen. Die Wirkungen gehen in der Regel über den geplanten Standort hinaus und können somit zu Beeinträchtigungen angrenzender Flächen führen. Im vorliegenden Fall sind vor allem folgende Wirkungen zu beurteilen: • Versiegelung von Flächen (anlagebedingt) • Verlust von Offenlandbiotopen • Verlärmung durch Maschinen und Baufahrzeuge (baubedingt) 3. Zu untersuchendes Artenspektrum Aufgrund der Gebietsstruktur und der Lage der Fläche wurde auf eine spezielle Kartierung verzichtet und eine Potenzial-Risiko-Analyse durchgeführt. Hierzu wurde im Februar 2012 eine örtliche Begehung zur Einschätzung über das potenzielle Vorkommen planungsrelevanter Arten durchgeführt. Darüber hinaus wurde eine weitere Begehung durch Herrn Hoffesommer vom Umweltamt der Stadtverwaltung im April 2012 vorgenommen. Zusätzlich wurden auf folgende Informationsquellen abgeprüft: • Angaben des LANUV über planungsrelevante Arten für das Messtischblatt M5106 • Biotopkataster des LANUV • Fundortkataster des LANUV Grundlage für die Beurteilung sind die Angaben des Fachinformationssystems (FIS) des LANUV. Danach sind für das Untersuchungsgebiet (Messtischblatt M5106) Arten der folgenden Tiergruppen zu untersuchen: • Säugetiere • Vögel • Amphibien • Reptilien • Schmetterlinge Im Jahr 2009 wurde die Rote Liste der gefährdeten Vogelarten Nordrhein-Westfalens aktualisiert und weitere Vogelarten in die Liste aufgenommen. Von diesen Arten sind die Koloniebrüter Heringsmöwe, Mittelmeermöwe und Mehlschwalbe sowie die arealbedingt seltenen Arten Rothalstaucher und Weißwangengans im FIS bereits als planungsrelevant eingestuft A7 Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ Umweltbericht Leser Albert Bielefeld worden. Für die Arten Baumpieper, Feldlerche, Feldsperling, Kuckuck, Waldlaubsänger und Waldschnepfe liegen aktuell noch keine Daten auf Messtischblattniveau vor. Sie werden daher im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ in die artenschutzrechtliche Betrachtung einbezogen. In der Tabelle ist der Schutzstatus (streng bzw. besonders geschützt) sowie der Erhaltungszustand in der biogeografischen Region (atl.=atlantische Region, kont.=kontinentale Region) aufgeführt. Beim Erhaltungszustand sind drei Stufen (Ampelbewertung) zu unterscheiden: G günstiger Erhaltungszustand ↓ Erhaltungszustand verschlechtert sich U ungünstiger / unzureichender Erhaltungszustand ↑ Erhaltungszustand verbessert sich S ungünstiger / schlechter Erhaltungszustand Übersicht über die planungsrelevanten Arten im Messtischblatt M5106 Planungsrelevante Art Status Anh. FFH-RL / eur. Vogelart RL NRW RL BRD streng gesch. bes. gesch. Erh.-zust. atl. Reg. G V §§ § G Säugetiere Braunes Langohr Art vorhanden Anh. IV Fransenfledermaus Art vorhanden Anh. IV * * §§ § G Großer Abendsegler Art vorhanden Anh. IV R V §§ § G Rauhautfledermaus Art vorhanden Anh. IV R * §§ § G Wasserfledermaus Art vorhanden Anh. IV G * §§ § G Zwergfledermaus Art vorhanden Anh. IV * * §§ § G Baumfalke sicher brütend eur. Vogelart 3 3 §§ § U Eisvogel sicher brütend eur. Vogelart * * §§ § G Feldschwirl sicher brütend eur. Vogelart 3 V § G Vögel Grauammer sicher brütend eur. Vogelart 1S 3 Graureiher sicher brütend eur. Vogelart * * §§ § S § G Grauspecht sicher brütend eur. Vogelart 2S 2 §§ § U↓ Habicht sicher brütend eur. Vogelart V * §§ § G Kiebitz sicher brütend eur. Vogelart 3S 2 §§ § G Kiebitz Durchzügler eur. Vogelart 3S 2 §§ § G § G § G Kleinspecht sicher brütend eur. Vogelart 3 V Kornweihe Wintergast eur. Vogelart 0 2 §§ Mäusebussard sicher brütend eur. Vogelart * * §§ Mehlschwalbe sicher brütend eur. Vogelart 3S V Mittelspecht sicher brütend eur. Vogelart V * Nachtigall sicher brütend eur. Vogelart 3 * §§ § G § G↓ § G § G Neuntöter sicher brütend eur. Vogelart VS * § U Pirol sicher brütend eur. Vogelart 1 V § U↓ Rauchschwalbe sicher brütend eur. Vogelart 3S V § G↓ Rebhuhn sicher brütend eur. Vogelart 2S 2 § U Rohrweihe beob. zur Brutz. eur. Vogelart 3S * §§ § U Schleiereule sicher brütend *S * §§ § G eur. Vogelart A8 Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ Umweltbericht Planungsrelevante Art Status Anh. FFH-RL / eur. Vogelart Leser Albert Bielefeld RL NRW RL BRD streng gesch. bes. gesch. Erh.-zust. atl. Reg. Schwarzkehlchen sicher brütend eur. Vogelart 3S V § U Schwarzmilan sicher brütend eur. Vogelart R * §§ § S Schwarzspecht sicher brütend eur. Vogelart *S * §§ § G Sperber sicher brütend eur. Vogelart * * §§ § G Steinkauz beob. zur Brutz. eur. Vogelart 3S 2 §§ § G Teichrohrsänger sicher brütend eur. Vogelart * * § G Turmfalke sicher brütend eur. Vogelart VS * §§ § G Turteltaube sicher brütend eur. Vogelart 2 3 §§ § U↓ Wachtel sicher brütend eur. Vogelart 2S * Waldkauz sicher brütend eur. Vogelart * * §§ Waldohreule sicher brütend eur. Vogelart 3 * §§ Wasserralle beob. zur Brutz eur. Vogelart 3 V Wespenbussard sicher brütend eur. Vogelart 2 V §§ § U § G § G § U § U Wiesenpieper sicher brütend eur. Vogelart 2 V § G↓ Zwergtaucher sicher brütend eur. Vogelart * * § G Gelbbauchunke Art vorhanden Anh. II, Anh. IV 1S 2 §§ § S Kammmolch Art vorhanden Anh. II, Anh. IV 3 V §§ § G Amphibien Kleiner Wasserfrosch Art vorhanden Anh. IV 3 G §§ § G Kreuzkröte Art vorhanden Anh. IV 3 V §§ § U Springfrosch Art vorhanden Anh. IV * * §§ § G Wechselkröte Art vorhanden Anh. IV 2 3 §§ § U Art vorhanden Anh. IV 2 V §§ § G↓ Art vorhanden eur. Vogelart R V §§ § G Reptilien Zauneidechse Schmetterlinge NachtkerzenSchwärmer Rote Listen RL D Rote Liste gefährdeter Säugetiere Deutschlands (Meinig, H. et al 2009) Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (Südbeck et al. 2008) Rote Liste der Amphibien Deutschlands (Kühnel, Geiger et al. 2009) Rote Liste der Reptilien Deutschlands (Kühnel, Geiger et al. 2008) Rote Liste der Libellen Deutschlands (Ott, Piper 1998) RL NRW Rote Liste der Säugetiere in NRW (LANUV, 4. Fassung, Stand November 2010) Rote Liste der Brutvögel in NRW (LANUV, 5. Fassung, Stand Dezember 2008) Rote Liste der Amphibien in NRW (LANUV, 4. Fassung, Stand Dezember 2010) Rote Liste der Reptilien in NRW (LANUV, 4. Fassung, Stand Dezember 2010) Rote Liste der Großlibellen in NRW (LANUV, 4. Fassung, Stand Dezember 2010) Gefährdungsstatus: 0 Ausgestorben V Vorwarnliste 1 vom Aussterben bedroht R durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet 2 stark gefährdet G Gefährdung unbekannten Ausmaßes 3 gefährdet D Daten unzureichend * ungefährdet S dank Schutzmaßnahmen gleich, geringer oder nicht mehr gefährdet,(als Zusatz zu *, V, 3, 2,1 oder R) A9 Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ Umweltbericht Leser Albert Bielefeld 4. Artenschutzrechtliche Beurteilung 4.1 Säugetiere Für das Messtischblatt M5106 werden 6 Fledermausarten als planungsrelevant eingestuft. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist das Vorkommen von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten der o.g. Arten ausgeschlossen. Es ist jedoch möglich, dass das Vorhabengebiet zum Jagdrevier einiger Fledermausarten gehört. Durch die Bebauung wird eine Teilfläche potenzieller Nahrungshabitate verschiedener Fledermausarten in Anspruch genommen. Nahrungs- und Jagdgebiete unterliegen nur dann dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn dadurch die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Da die Jagdgebiete der betroffenen Arten sehr groß sind, ist ausgeschlossen, dass durch das geplante Vorhaben wesentliche Habitatbestandteile verloren gehen. Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten sind nicht betroffen, ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch das Vorhaben die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. 4.2 Vögel Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw.. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Die Art wurde im Rahmen der Begehung (Februar 2012) im Umfeld des Standortes beobachtet. Aufgrund der intensiven Beweidung der zu bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für einige Arten (v.a. Greife, Eulenvögel) kommt das Plangebiet als Nahrungshabitat in Betracht. Da ein Brutvorkommen von Bodenbrütern nicht vollständig auszuschließen ist, besteht die Gefahr, dass während der Bauzeit einzelne Individuen verletzt oder getötet werden können. Das gilt insbesondere für Nestlinge in den wenigen Tagen, in denen sie nicht ausweichen können. Zur Vermeidung dieser Konflikte sind folgende Maßnahmen vorzusehen, die alternativ zur Auswahl stehen: • Errichtung des Getreidelagers außerhalb der Brutzeiten (von Anfang Juli bis Mitte März des darauf folgenden Jahres). • Baufeldräumung der betroffenen Flächen außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können. • Eine Überprüfung der Bauflächen vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit dem Bau begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf die Zeit nach der Brutzeit der Arten verschoben werden A 10 Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ Umweltbericht Leser Albert Bielefeld Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter Vogelarten sind nicht betroffen, ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen. Durch die Bebauung wird eine Teilfläche potenzieller Nahrungshabitate einiger Vogelarten in Anspruch genommen. Nahrungs- und Jagdgebiete unterliegen nur dann dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, wenn dadurch die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Da die Jagdgebiete der betroffenen Arten sehr groß sind, ist ausgeschlossen, dass durch das geplante Vorhaben wesentliche Habitatbestandteile verloren gehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen durch das Vorhaben die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. 4.3 Amphibien und Reptilien Für das Messtischblatt M5106 führt das LANUV 6 planungsrelevante Amphibienarten sowie die Zauneidechse auf. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist ein Vorkommen innerhalb des Vorhabengebietes ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG werden somit nicht erfüllt. 4.4 Schmetterlinge Das Infosystem des LANUV weist für das Messtischblatt M5106 den NachtkerzenSchwärmer als planungsrelevante Arten aus. Aufgrund fehlender Habitatstrukturen ist ein Vorkommen innerhalb des Vorhabengebietes ausgeschlossen, so dass die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. 4.5 Betroffenheit nicht planungsrelevanter Arten Die übrigen, nicht planungsrelevanten Arten befinden sich in Nordrhein-Westfalen derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand und sind durch das Vorhaben nicht von populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Ebenso ist bei ihnen keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten. 5. Hinweise für die Bauleitplanung Zur Berücksichtigung der Artenschutzrechtlichen Belange sind folgende Maßnahmenalternativen festgelegt worden: • Errichtung des Getreidelagers außerhalb der Brutzeiten (von Anfang Juli bis Mitte März des darauf folgenden Jahres). A 11 Bebauungsplan Nr. 164 „Erweiterung Getreidelager RaiBa“ Umweltbericht Leser Albert Bielefeld • Baufeldräumung der betroffenen Flächen außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können. • Eine Überprüfung der Bauflächen vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit dem Bau begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der Baubeginn auf die Zeit nach der Brutzeit der Arten verschoben werden 6. Zusammenfassende artenschutzrechtliche Beurteilung Der gesamte Landschaftsraum bietet potentielle Brutmöglichkeiten für Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche usw.. Aktuell sind innerhalb des Raumes Vorkommen von der Grauammer bekannt (Fundortkataster des LANUV, Kartierung von 2007). Aufgrund der intensiven Beweidung der zu bebauenden Flächen ist eine Brut von bodenbewohnenden Arten innerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich, sie kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten anderer planungsrelevanter Tierarten sind nicht betroffen, ebenso sind erhebliche Störungen im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen. Bei Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen werden die Verbotstatbestände von § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Vorhaben nicht erfüllt. A 12 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Leser Albert Bielefeld Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Beschreibung der Auswirkungen auf planungsrelevante Tierarten für das Messtischblatt M5106 Tab. 1: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Säugetierarten Tab. 2: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Vogelarten Tab. 3: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Amphibienarten Tab. 4: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Reptilienarten Tab. 5: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Schmetterlingsarten A 13 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Tab. 1: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Säugetierarten Planungsrelevante Art Braunes Langohr (Plecotus auritus) Leser Albert Bielefeld Beschreibung Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Ein Quartiervorkommen kann ausgeschlossen werden, da die erforderlichen Sommerquartier / Wochenstuben: neben Baumhöhlen und Nistkästen oftmals auch Quartiere in und an Habitatstrukturen innerhalb des EingriffsGebäuden (Kirchen, Wohngebäude, Nebengebäude, Burgen, Schlösser u.a. Bauwerke) in Zapfenlöchern, bereiches nicht vorhanden sind. Balkenkehlen und Spalten hinter Dachbalken auf Dachböden, kleine Kolonien aus 5-25 (max. 100) Weibchen, im Wald lebende Kolonien wechseln alle 1-4 Tage das Quartier Der Eingriffsbereich kann Teil eines potenziellen Jagdhabitats sein; die Fläche Sommerlebensraum / Jagdgebiet: bevorzugt unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit ist jedoch nicht essenzieller Bestandteil einem größeren Bestand an Baumhöhlen, aber auch Strauchhecken, Parkanlagen, Streuobstwiesen, Gärten, des Lebensraumes. Friedhöfe in dörflichen und städtischen Siedlungen, Jagd bevorzugt in niedriger Höhe (0,5-7 m) im Unterwuchs, individuell genutzte Jagdreviere 1 - 40 ha groß, meist innerhalb eines Radius von bis zu 1,5 (max. 3km) Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinteum die Quartiere) rungs- und Wanderungszeiten, die den Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit September - Oktober, aber auch Nachweise von Ende August Erhaltungszustand der lokalen Population – Mitte März, Bezug der Wochenstuben Anfang April – Mai, Auflösung des Sommerquartiers wahrscheinlich ab verschlechtern, sind ausgeschlossen. Ende August Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Winterquartier: Einzeltiere oder Jungtiergruppen von September – November in Zwischenquartieren (Nistkässind nicht erfüllt. ten, Dachstühlen), ab Oktober bis März in unterirdischen Quartieren wie Bunkern, Kellern oder Stollen; meist erst nach anhaltend niedrigen Temperaturen, da sehr kälteresistent; verbringen einen Großteil des Winters vermutlich in Baumhöhlen, Felsspalten oder Gebäudequartieren, bevorzugt eher trockene Standorte mit Temperaturen von 2-5°C, kurzfristig bis – 3,5°C, we chselt mehrfach die Hangplätze oder auch die Quartiere Vorkommen: Waldfledermaus, in NRW in allen Naturräumen verbreitet mit steigender Tendenz Wanderung: Kurzstreckenwanderer; saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten selten über 20 km Ortstreue: ortstreu, Weibchen kolonietreu Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen, ein Verbreitungsschwerpunkt im Münsterland; aktuell über 20 Wochenstubenkolonien, zahlreiche Winterschlafgemeinschaften sowie ein bedeutendes Schwarm- und Winterquartier mit über 3.000 Tieren (Kreis Coesfeld) Sommerquartier / Wochenstuben: in Baumhöhlen, Fledermauskästen, Gebäuden, hier besonders in Zapfenlöchern in Viehställen oder Dachböden, Ø 10-30 (max. 80) Weibchen/ Wochenstube, Wochenstubenquartiere können ein bis zweimal in der Woche gewechselt werden Sommerlebensraum / Jagdgebiet: unterholzreiche Laubwälder mit lückigem Baumbestand (nahezu alle Waldtypen), Dörfer und Einzelgebäude, reich, strukturierte, halboffene Parklandschaften mit Hecken, Baumgruppen, Grünland und Gewässern, Jagdflüge vom Kronenbereich bis in die untere Strauchschicht, z.T. auch in Kuhställen, Jagd nahe der Vegetation in langsamen, wendigen Flug; individuelle Aktionsräume 100-600 ha, Ein Quartiervorkommen kann ausgeschlossen werden, da die erforderlichen Habitatstrukturen innerhalb des Eingriffsbereiches nicht vorhanden sind. Der Eingriffsbereich kann Teil eines potenziellen Jagdhabitats sein; die Fläche ist jedoch nicht essenzieller Bestandteil des Lebensraumes. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinte- 14 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Kernjagdgebiete meist in einem Radius von bis zu 1.500 m um die Quartiere Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit Oktober bis März in Winterquartieren, Bezug der Wochenstuben ab Anfang April, Auflösen der Wochenstuben im August Winterquartier: typischer Felsüberwinterer; ab Ende Oktober bis Anfang April in spaltenreichen Höhlen, Stollen, Eiskellern, Brunnen und anderen unterirdischen Hohlräumen; bevorzugt frostfreie Quartiere mit hoher Luftfeuchtigkeit und Temperaturen zwischen 2-8 °C; Luftfeuchte: 85 – 100 %; 1 - ca. 2.000 Ind. / Winterquartier, meist Einzelverstecke Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG rungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, sind ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Wanderung: Mittelstreckenwanderer; saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten von bis zu 80 (max. 185) km Ortstreue: quartiertreu / quartiergebietstreu, geburtsorttreu, winterquartiertreu Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Vorkommen: typische Waldfledermaus, in NRW gefährdete wandernde Art, die besonders zur Zugzeit im Frühjahr und Spätsommer/Herbst auftritt, kommt während der Wanderung vor allem im Tiefland nahezu flächendeckend vor, Wochenstuben vorwiegend in den nordöstlichen Bundesländern, Männchengesellschaften im Sommerlebensraum und Winterquartiere vorwiegend in den südwestlichen Bundesländern Sommerquartier / Wochenstuben: in Baumhöhlen und selten auch in Fledermauskästen in Wäldern und Parklandschaften, in NRW sind Wochenstuben die Ausnahme Der Untersuchungsraum kann während der Wanderung (Frühjahr / Herbst) durchzogen werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind nicht betroffen, da sich die Art nur während der Wanderung in NRW aufhält. Der Eingriffsbereich kann Teil eines potenziellen Jagdhabitats sein; die Fläche Sommerlebensraum / Jagdgebiet: bevorzugt offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen, ist jedoch nicht essenzieller Bestandteil über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Einzelbäumen, Agrarflächen sowie über beleuchteten Plätzen im des Lebensraumes. Siedlungsbereich in Entfernungen von über 10 km zu den Quartieren, jagt in großen Höhen zwischen 10-50 m Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit August bis Oktober im Durchzugsgebiet, ab November im Fortpflanzungs-, Aufzucht-, ÜberwinteWinterquartier, Bezug der Wochenstuben ab Mitte April bis Mitte Mai, Auflösen der Wochenstuben im August rungs- und Wanderungszeiten, die den Winterquartier: von November bis März in großräumigen Baumhöhlen, seltener auch Spaltenquartiere in Erhaltungszustand der lokalen Population Gebäuden, Felsen oder Brücken, bevorzugt trockene Standorte mit Temperaturen bis 0 °C und geringer verschlechtern, sind ausgeschlossen. Luftfeuchte Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Wanderung: Fernstreckenwanderer, saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungssind nicht erfüllt. gebieten von über 1.000 (max. 1.600) km Ortstreue: quartiertreu / quartiergebietstreu, Weibchen sind geburtsorttreu, winterquartiertreu Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Vorkommen: typische Waldfledermaus, in NRW als wandernde Art, vor allem im Tiefland während der Durchzugs- und Paarungszeit weit verbreitet, im Sommer in NRW auch kleine Männchengesellschaften, Wochenstubenkolonien vor allem in Nordostdeutschland, in NRW bislang nur eine Wochenstube (im Kreis Recklinghausen) bekannt, Überwinterungsgebiete vor allem außerhalb von NRW Sommerquartier / Wochenstuben: Weibchen ab Anfang Mai, Männchen etwas später meist im Wald oder an Ein Vorkommen kann ausgeschlossen werden, da die artspezifisch erforderlichen Habitatstrukturen nicht vorhanden sind. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. 15 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Waldrändern in Gewässernähe, Einzelquartiere und Paarungsquartiere v.a. in Baumhöhlen oder in Fledermauskästen, vorzugsweise Flachkästen, Einzeltiere auch in Gebäudequartieren (z.B. hinter Fensterläden) oder in Holz- oder Bretterstapeln in Spaltenverstecken an Bäumen Sommerlebensraum / Jagdgebiet: Gewässer und waldreiches Flachland, vermutlich enge Bindung an Auwälder, Laub- und Kiefernwälder, jagt im Bereich insektenreicher Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern, Patrouillenjäger in 5-15 m Höhe, Jagdgebiete durchschnittlich 18 ha groß, in einem Radius von 6-7 (max. 12) km um die Quartiere Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit von Juli bis Mitte September, Bezug der Wochenstuben ab Anfang Mai, Auflösen der Wochenstuben ab Mitte Juli Winterquartier: überirdische Spaltenquartiere und Hohlräume an Bäumen und Gebäuden, liegen vor allem außerhalb von Nordrhein-Westfalen, von November bis März Wanderung: Fernstreckenwanderer, saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten von Nordost- nach Südwest-Europa mit großen Entfernungen über 1.000 (max. 1.900) km Ortstreue: geburtsorttreu (adulte Weibchen suchen oft ihre Geburtswochenstuben auf),quartiertreu (bei einzelnen Individuen ist eine hohe Quartiertreue während des Zuges nachgewiesen worden), winterquartiertreu, Männchen verteidigen Reviere, die um die Paarungsquartiere in den Wochenstubengebieten liegen (Reviertreue) WasserVorkommen: Waldfledermaus, in NRW in allen Naturräumen, kleinere Verbreitungslücken im westfälischen fledermaus Bergland (Myotis Sommerquartier und Wochenstuben: ab April / Mai fast ausschließlich in Baumhöhlen, insbesondere alte daubentonii) Fäulnis- oder Spechthöhlen in Eichen und Buchen, selten auch Spaltenquartiere und Nistkästen, Kolonien mit 20-50 (max. 600) Tieren, Nutzung der Quartiere im Verbund (Wechsel alle 2-3 Tage) Ein Vorkommen kann ausgeschlossen werden, da die artspezifisch erforderlichen Habitatstrukturen nicht vorhanden sind. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Sommerlebensraum / Jagdgebiet: offene Wasserflächen an stehenden und langsam fließenden Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen, in Einzelfällen auch Wälder, Waldlichtungen und Wiesen, Jagd in meist nur 5-20 cm Höhe über der Wasseroberfläche, individuelle Aktionsräume von durchschnittlich 49 ha, Kernjagdgebiete von 100-7.500 m², bis zu 8 km vom Quartier entfernt Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit ab September bis zum nächsten Frühjahr, Bezug der Wochenstuben von April bis Mai, Auflösen der Wochenstuben bis August Winterquartier: von September bis Mitte April in großräumigen Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen und Eiskellern, bevorzugt hohe Luftfeuchte und Temperaturen zwischen 4 - 8 °C, in NRW ein Winterquartier bekannt im Kr eis Coesfeld Wanderung: Mittelstreckenwanderer, saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten bis zu 100 (max. 260) km 16 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Ortstreue: flugweg- und jagdgebietstreu, winterquartiertreu Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Ein Quartiervorkommen kann ausgeschlossen werden, da die erforderlichen Habitatstrukturen innerhalb des EingriffsSommerquartier / Wochenstuben: ab April / Mai ausschließlich an und in Gebäuden, häufig in Wohngebäuden, bereiches nicht vorhanden sind. Spaltenquartiere wie Verkleidungen, Rollladenkästen, hinter Giebelverschalungen, räumliche Nähe der Der Eingriffsbereich kann Teil eines Wochenstuben zu größeren Gewässern scheint wichtig, Wochenstuben meistens unter 100, im Schnitt ca. potenziellen Jagdhabitats sein; die Fläche zwischen 10 und 50 Tieren, in Männchenquartieren häufig nur ein Individuum ist jedoch nicht essenzieller Bestandteil Sommerlebensraum / Jagdgebiet: strukturreiche Landschaft, auch Siedlungsbereich (Gehölzbestände in des Lebensraumes. Gewässernähe, Waldränder, an Hecken und in Laub- und Mischwäldern, auch in parkartig aufgelockerten Erhebliche Störungen während der Gehölzbeständen im Siedlungsbereich und im Kronenbereich von Buchen und Eichenalthölzern), jagt in 2-6 Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinte(max. 20) m Höhe, Jagdgebiete durchschnittlich 19 ha groß in einem Radius von 50 m bis zu 2,5 km um die rungs- und Wanderungszeiten, die den Quartiere Erhaltungszustand der lokalen Population Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit: Paarungszeit Mitte August bis Ende September, Bezug der Wochenstuben verschlechtern, sind ausgeschlossen. im April/Mai, Auflösen der Wochenstuben bis Mitte August Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Winterquartiere: von Oktober/November bis März/Anfang April in Kellern, Kasematten, Stollen, Höhlen, sind nicht erfüllt. Gebäude Mauerspalten, Spalten zwischen Innenwand und Ziegel, hinter Gemälden und Wandschränken, muss nicht zwingend frostfrei sein, bevorzugt geringe Luftfeuchte Vorkommen: Gebäudefledermaus, in allen Naturräumen auch mit Wochenstuben nahezu flächendeckend, höchstwahrscheinlich die häufigste Fledermausart Deutschlands Wanderung: Kurzstreckenwanderer, saisonale Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten unter 50 km Ortstreue: quartiertreu (nutzen häufig über die Jahre zur gleichen Zeit die gleichen Quartiere, Wochenstubenkolonien wechseln zwar die Quartiere, in der Regel aber nicht den Ort), geburtsorttreu, winterquartiertreu 17 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Tab. 2: Auswirkungen auf die planungsrelevanten Vogelarten Planungsrelevante Art Baumfalke (Falco subbuteo) Leser Albert Bielefeld Beschreibung Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Vorkommen: in NRW selten als Brutvogel, als Durchzügler im Tiefland v.a. im Bereich des Münsterlandes, der Senne, der Schwalm-Nette-Platte sowie am Unteren Niederrhein Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste) nicht festgestellt. Der Eingriffsbereich kann Teil des Nahrungshabitates sein, die Fläche ist jedoch nicht essenzieller Bestandteil des Lebensraumes. Sommerlebensraum: bevorzugt halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie Gewässern Nahrungshabitat: Offene Landschaft im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: Zugvogel, außerhalb Europas Brutplatz: Baumbrüter in alten Krähen- und Vogelnestern in Randbereichen von Altholzbeständen, Feldgehölzen, v.a. lichte 80-100jährige Kiefernwälder oder Parklandschaften Fortpflanzungsphase: Balz ab Ende April - Anfang Mai, Brut in der Zeit von Mai - August Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Eisvogel (Alcedo atthis) Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen weit verbreitet, Verbreitungslücken oder geringe Dichten in den höheren Mittelgebirgslagen Sommerlebensraum: an Fließ- und Stillgewässern mit Abbruchkanten und Steilufern Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate, außerhalb der Brutzeit auch an anderen, naturfernen Gewässern Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Winterlebensraum: im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate Brutplatz: Ufersteilwände, z.T. Wurzelteller umgestürzter Bäume, z.T. auch künstliche Nisthilfen im Bereich von kleinfischreichen Fließ- und Stillgewässern Fortpflanzungsphase: Balz ab Januar/Februar, 1- 3 Bruten in der Zeit von April – September (Oktober) Feldschwirl (Locustella naevia) Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen; im nördlichen Münsterland und Rheinland nur zerstreut verbreitet Sommerlebensraum: gebüschreiche, feuchte Extensivgrünländer, größere Waldlichtungen, grasreiche Heidegebiete, sowie Verlandungszonen von Gewässern; selten in Getreidefeldern Nahrungshabitat: siehe Brutplatz Winterlebensraum: außerhalb Europas Brutplatz: in Bodennähe oder unmittelbar am Boden in Pflanzenhorsten angelegt (z.B. in Heidekraut, Pfeifengras, Rasenschmiele) Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden, Der Eingriffsraum ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Unter Berücksichtigung der Vermei- 18 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Fortpflanzungsphase: ab Ende April (Hauptlegezeit im Mai) bis Juli Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG dungsmaßnahmen können erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von Einzelindividuen vermieden werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Grauammer Vorkommen: in NRW nur noch sehr lokal verbreitet; in Hellwegbörde, Paderborner Hochfläche und Warburger (Emberiza Börde, Kölner und Aachener Raum calandra) Sommerlebensraum: großflächige Offenlandschaft mit Acker- und Grünland v.a. auf schweren Böden (Lösslehm und Braunerden) Nahrungshabitat: vorwiegend auf dem Boden im Umfeld des Brutplatzes (Streu- und Futterwiesen, extensiv genutztes Grünland, Ackerland mit Hackfrüchten) Winterlebensraum: in der Regel im Brutgebiet, nur in kalten Wintern wandern die Vögel nach Frankreich oder in den Mittelmeerraum ab Brutplatz: in Bodennähe oder unmittelbar am Boden, in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in buschoder baumfreier Umgebung Fortpflanzungsphase: ab Anfang April (Hauptlegezeit im Mai) bis Juli Die Art wurde 2007 im Landschaftsraum nachgewiesen (Fundortkataster LANUV). . Während der Begehung wurden Exemplare der Art beobachtet. Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von Einzelindividuen vermieden werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Graureiher (Ardea cinerea) Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste) nicht festgestellt. Der Eingriffsbereich Sommerlebensraum: besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern diese mit offenen kann Teil des Nahrungshabitates sein, die Feldfluren (z.B. frischem bis feuchten Grünland oder Ackerland) und Gewässern kombiniert sind Fläche ist jedoch nicht essenzieller Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate, außerhalb der Brutzeit auch an anderen, naturfernen Gewässern Bestandteil des Lebensraumes. Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen, im Bergland ist er jedoch nur zerstreut verbreitet Winterlebensraum: im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate Brutplatz: Koloniebrüter, Nester auf Bäumen (v.a. Fichten, Kiefern, Lärchen) Fortpflanzungsphase: ab Mitte Februar Bezug der Brutplätze und Beginn des Horstbaus, Eiablage ab März Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen 19 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Grauspecht (Picus canus) Vorkommen: erreicht in Nordrhein-Westfalen seine nördliche Verbreitungsgrenze, er ist auf die Mittelgebirgsregionen beschränkt, wo er flächenweit aber spärlich vorkommt; Brutvorkommen v.a. TeutoburgerWald/Weserbergland, Bergisches Land und Sauerland, Eifel Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Sommerlebensraum: alte strukturreiche Laub- und Mischwälder (v.a. alte Buchenwälder) mit Lichtungen, Lücken und Freiflächen und strukturreichen Waldrändern, reich gegliederte Wald- und Parklandschaften Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate Brutplatz: Höhlenbrüter; Nisthöhle wird in alten, geschädigten Laubbäumen, vor allem in Buchen, aber auch in Eichen und Weichhölzern, angelegt Fortpflanzungsphase: ab April (seltener ab Ende Februar) beginnt der Nestbau, ab Ende April/Anfang Mai Eiablage, bis Juli werden alle Jungen flügge Habicht (Accipter gentilis) Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen nahezu flächendeckend Sommerlebensraum: Kulturlandschaften mit Wechsel von geschlossenen Waldgebieten, Waldinseln und Feldgehölzen Nahrungshabitat: Jagdgebiet von 4 bis 10 km² Winterlebensraum: siehe Lebensraum Brutplatz: Waldinseln ab einer Größe von 1-2 ha, in Wäldern mit altem Baumbestand vorzugsweise mit Schneisen, Horst in hohen Bäumen (z.B. Lärche, Fichte, Kiefer oder Rotbuche) in 14-28 m Höhe Fortpflanzungsphase: Horstbau im Winter, Eiablage ab Ende März, spätestens im Juli sind Jungen flügge Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste) nicht festgestellt. Der Eingriffsbereich kann Teil des Nahrungshabitates sein, die Fläche ist jedoch nicht essenzieller Bestandteil des Lebensraumes. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Kiebitz (Vanellus vanellus) Vorkommen: in NRW als häufiger Brutvogel sowie als sehr häufiger Durchzügler, als Brutvogel im Tiefland nahezu flächendeckend, Verbreitungsschwerpunkte im Münsterland, in der Hellwegbörde sowie am Niederrhein, höhere Mittelgebirgslagen sind unbesiedelt, als Durchzügler in den Rastgebieten von Ende September bis Anfang Dezember und von Mitte Februar bis Anfang April Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden. 20 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Sommerlebensraum: bevorzugt offene Agrarflächen in den Niederungen großer Flussläufe, großräumige Feuchtgrünlandbereiche sowie Bördelandschaften Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: in der Regel außerhalb NRW, in milden Winter in kleinen Trupps im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate Brutplatz: Bodenbrüter (Nest meist auf offenem Boden oder in kurzrasiger Vegetation) in Feuchtwiesen, Hochund Niedermooren, Heiden, auch in Ackerräumen (hier meist geringerer Bruterfolg) Fortpflanzungsphase: Balz ab Februar, jährlich eine Brut, mehrfache Nachgelege von Mitte März bis Juli/August Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von Einzelindividuen vermieden werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Kleinspecht (Dryobates minor) Vorkommen: in allen Naturräumen, im Tiefland nahezu flächendeckend verbreitet, im Bergland (v.a. im Sauerund Siegerland sowie der Eifel) deutliche Verbreitungslücken Sommerlebensraum: besiedelt parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen sowie feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil, Randbereiche dichter, geschlossener Wälder, innerhalb des Siedlungsbereiches auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate Brutplatz: in totem oder morschem Holz, bevorzugt in Weichhölzern (v.a. Pappeln, Weiden) Fortpflanzungsphase: Reviergründung und Balz ab Februar, ab Ende April beginnt die Eiablage, bis Ende Juni sind alle Jungen flügge Kornweihe (Circus cyaneus) Vorkommen: als Brutvogel in NW liegen unregelmäßige Brutnachweise aus den Vogelschutzgebieten „Senne“ und „Hellwegbörde“ vor; als Wintergast kommen Kornweihen in Heide- und Moorgebieten sowie in Bördenlandschaften vor; die bedeutendsten Wintervorkommen liegen im Bereich des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“ und in der Kölner Bucht, als Zugvögel erscheinen die Tiere ab Ende September/Anfang Oktober, überwintern mit einem Maximum von November bis Februar und ziehen bis Ende April/Anfang Mai wieder ab Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Sommerlebensraum: hauptsächlich nordost-europäisch verbreitete Art besiedelt Heidegebiete und Moore, ausgedehnte Grünlandbereiche in Niederungen mit hohen Grundwasserständen sowie im Küstenbereich auch Marschwiesen und Dünenflächen Nahrungshabitat: siehe Sommer- und Winterlebensraum 21 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Winterlebensraum: weiträumig offene Moor- und Heidelandschaften sowie großräumige Bördenlandschaften; als Schlafplätze werden im Winter regelmäßig größere Schilfröhrichte aufgesucht. Brutplatz: Nest wird in hoher Vegetation auf trockenem bis leicht feuchtem Boden aus trockenem Pflanzenmaterial angelegt Fortpflanzungsphase: Brutgeschäft beginnt frühestens Mitte April bis spätestens Ende Juni bis Anfang Juli (im Mittel meist Anfang Mai bis Anfang Juni) Mäusebussard (Buteo buteo) Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet, ab Oktober zusätzlich Wintergäste aus nordöstlichen Populationen Sommerlebensraum: besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft Nahrungshabitat: Offenlandbereiche in der weiteren Umgebung des Horstes Winterlebensraum: im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate Brutplatz: Horstplätze auf Bäumen in 10-20 m Höhe in Randbereichen von Waldgebieten und Feldgehölze sowie in Baumgruppen und auf Einzelbäumen Fortpflanzungsphase: Balz ab Februar, Brut ab Anfang April Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste) nicht festgestellt. Der Eingriffsbereich kann Teil des Nahrungshabitates sein, die Fläche ist jedoch nicht essenzieller Bestandteil des Lebensraumes. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Mehlschwalbe (Delichon urbica) Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen nahezu flächendeckend Sommerlebensraum: als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen Nahrungshabitat: insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze Winterlebensraum: außerhalb von Deutschland Brutplatz: frei stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten; Lehmnester an den Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in Giebel-, Balkon- und Fensternischen oder unter Mauervorsprüngen; Industriegebäude und technische Anlagen (z.B. Brücken, Talsperren) Altnester bevorzugt; für Nestbau Lehmpfützen und Schlammstellen nötig Fortpflanzungsphase: Mai bis September Geeignete Gebäudestrukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind im Bereich des Eingriffsraumes nicht vorhanden. Der Untersuchungsraum kann Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 22 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG sind nicht erfüllt. Mittelsprecht (Dendrocop os medius) Vorkommen: meist als Standvogel, ausgesprochen ortstreu, nur lückig verbreitet, regionale Verbreitungs- Da die artspezifisch Habitatansprüche im schwerpunkte, v.a. im Kernmünsterland, Weserbergland, nördlichen Sauerland, Siebengebirge und regional in Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist der Eifel. Die bedeutendsten Brutvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Davert“, „Egge“, „Luerwald“, das Vorkommen der Art ausgeschlossen. „Königsforst“, „Wahner Heide“ und „Kottenforst mit Waldville“ Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Lebensraum: eichenreiche Laubwälder (v.a. Eichen-Hainbuchenwälder, Buchen-Eichenwälder), aber auch sind nicht erfüllt. Erlenwälder und Hartholzauen an Flüssen; überlebensnotwendig: alte, grobborkige Baumbestände und Totholz; Waldbereiche sind mind. 30 ha groß Nahrungshabitat: innerhalb des Lebensraumes Winterlebensraum: siehe Nahrungshabitat und Brutplatz Brutplatz: innerhalb des Lebensraumes, in Höhlen, v.a. in Totholz und geschädigten Bäumen (in NRW v.a. Eichen, aber auch Buchen, Erlen u.a.) Fortpflanzungsphase: Balz ab Januar, meistens März bis April; Fortpflanzungszeit März bis Juli Nachtigall Vorkommen: in NRW im gesamten Tiefland sowie in den Randbereichen der Mittelgebirge noch weit verbreitet; (Luscinia in höheren Mittelgebirgslagen fehlt sie dagegen me Sommerlebensraum: an gebüschreichen Rändern von Laub- und Mischwäldern; Feldgehölze, Gebüsche, garhynchos) Hecken mit ausgeprägter Krautschicht, in naturnahen Parkanlagen und an Dämmen; bevorzugt in Gewässernähe, Feuchtgebieten oder Auen Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Nahrungshabitat: im Umfeld der Brutplätze Winterlebensraum: außerhalb Europas Brutplatz: am Boden oder wenig darüber in dichtem Gestrüpp Fortpflanzungsphase: Balz im März; Legebeginn: frühestens Ende April; Brutgeschäft beginnt im Mai, spätestens im Juli Jungen flügge Neuntöter (Lanius collurio) Vorkommen: in NRW geschlossene Verbreitung südlich des Ruhrgebietes, vom Rheinland bis nach Ostwestfa- Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist len-Lippe, sonst dünner bzw. lückig das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Sommerlebensraum: extensiv genutzte, halboffene Kulturlandschaften mit aufgelockertem Gebüschbestand, Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Einzelbäumen sowie insektenreichen Ruderal- und Saumstrukturen, Heckenlandschaften mit Wiesen und Weiden, trockene Magerrasen, gebüschreiche Feuchtgebiete sowie größere Windwurfflächen in Waldgebieten sind nicht erfüllt. Nahrungshabitat: innerhalb des Lebensraumes Winterlebensraum: Langstreckenzieher, Überwinterung außerhalb Europas (Ost- und Südafrika) Brutplatz: in kleinen Bäumen und Dornsträuchern (Schwarzdorn, Heckenrose, Brombeere, Weißdorn) 23 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Fortpflanzungsphase: Eiablage ab Mitte Mai (Hauptlegezeit Anfang/Mitte Juni), im Juli werden die letzen Jungen flügge Pirol (Oriolus oriolus Vorkommen: im Tiefland noch weit verbreitet vor, mittlerweile jedoch in geringer Siedlungsdichte, Verbreitungsschwerpunkt Westfälische Tieflandbucht und Rheinland Sommerlebensraum: lichte, feuchte und sonnige Laubwälder, Auwälder und Feuchtwälder in Gewässernähe (oft Pappelwälder) kleinere Feldgehölze sowie Parkanlagen und Gärten mit hohen Baumbeständen Nahrungshabitat: innerhalb des Lebensraumes Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Winterlebensraum: außerhalb Europas Brutplatz: innerhalb des Lebensraumes auf Laubbäumen, vorwiegend auf Eiche, Pappel oder Erle (Höhe 3->20 m) Fortpflanzungsphase: Balz unmittelbar nach der Ankunft, Fortpflanzungszeit Mai bis Ende Juli Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Vorkommen: in NRW in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet Sommerlebensraum: Charakterart für eine extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: außerhalb Europas Brutplatz: in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) Fortpflanzungsphase: Eiablage ab Ende April/Anfang Mai, Zweitbruten möglich, spätestens in der ersten Septemberhälfte werden die letzten Jungen flügge Geeignete Gebäudestrukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind im Bereich des Plangebietes nicht vorhanden. Der Untersuchungsraum kann Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Rebhuhn (Perdix perdix) Vorkommen: vor allem im Tiefland noch weit verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte sind die Kölner Bucht und das Münsterland Sommerlebensraum: bevorzugt offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern, wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden. Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensrau- Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate 24 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes mes der Art. Brutplatz: am Boden in flachen Mulden Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von Einzelindividuen vermieden werden. Fortpflanzungsphase: Eiablage ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind alle Jungtiere selbstständig Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Rohrweihe (Circus aeruginosus) Vorkommen: in NRW größtenteils im Münsterland und der Hellwegbörde, selten als Brutvogel, aber als Geeignete Röhrichtstrukturen für Fortregelmäßige Durchzügler auf dem Herbstdurchzug im August/September sowie auf dem Frühjahrsdurchzug im pflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind März/April im Bereich des Eingriffsraumes nicht vorhanden. Der Untersuchungsraum kann Sommerlebensraum: halboffene bis offene Landschaften, Agrarlandschaften (Getreidefelder), sehr eng an Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist Röhrichtbestände gebunden jedoch nicht essentieller Bestandteil des Nahrungshabitat: Agrarlandschaften mit stillgelegten Äckern, unbefestigten Wegen und Saumstrukturen Lebensraumes der Art. Winterlebensraum: Südwesteuropa, Afrika Brutplatz: Bodenbrüter (v.a. Schilf, Röhricht, Getreide) Fortpflanzungsphase: Balz im März/April, Fortpflanzungszeit von April bis August Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Schleiereule Vorkommen: im Tiefland nahezu flächendeckend, Verbreitungsschwerpunkt in der Westfälischen Bucht, in den Geeignete Gebäudestrukturen für Forthöheren Mittelgebirgsregionen nur wenige lokale Vorkommen pflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind (Tyto alba) im Bereich des Eingriffsraumes nicht Sommerlebensraum: Kulturfolger in halboffenen Landschaften in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsvorhanden. Der Untersuchungsraum kann bereichen Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist Nahrungshabitat: Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes Brutplatz: störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden, die einen freien An- und Abflug gewähren Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, 25 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung (z.B. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme) in Einzellagen, Dörfern und Kleinstädten Fortpflanzungsphase: ab Ende Februar/Anfang März belegen die Tiere ihren Nistplatz, Brut meist ab April, in Jahren mit hohen Kleinsäugerbeständen sind Zweitbruten möglich, spätestens im Oktober sind die letzten Jungen flügge Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola) Vorkommen: in NRW ist das Schwarzkehlchen vor allem im Tiefland zerstreut verbreitet, mit einem Schwerpunkt im Rheinland; die bedeutendsten Brutvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Wahner Heide“, „Senne“, „Schwalm-Nette-Platte“ und „Unterer Niederrhein“ mit jeweils über 50 Brutpaaren Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Sommerlebensraum: magere Offenlandbereiche mit kleinen Gebüschen, Hochstauden, strukturreichen Säumen und Gräben, Grünlandflächen, Moore und Heiden sowie Brach- und Ruderalflächen Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Nahrungshabitat: kurzrasige und vegetationsarme Flächen im Bereich des Lebensraumes Winterlebensraum: siehe Sommerlebensraum; eigentlich Zugvogel, der als Teil- und Kurzstreckenzieher im Mittelmeerraum, zum Teil auch in Mitteleuropa überwintert; in NRW ist das Schwarzkehlchen ein eher seltener Brutvogel Brutplatz: Nest wird bodennah in einer kleinen Vertiefung angelegt Fortpflanzungsphase: Brutgeschäft kann bereits ab Ende März beginnen, Zweitbruten sind üblich, spätestens im Juli sind die letzten Jungen flügge Schwarzmilan (Milvus migrans) Vorkommen: Regelmäßig nur im Weserraum und am Rhein, sonst sporadische bzw. punktuelle Vorkommen Sommerlebensraum: alte Laubwälder in Gewässernähe Nahrungshabitat: große Flussläufe und Stauseen Winterlebensraum: siehe Sommerlebensraum; eigentlich Zugvogel, der als Langstreckenzieher in Afrika überwintert, in Nordrhein-Westfalen tritt er als regelmäßiger aber seltener Brutvogel auf Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Brutplatz: Baumbrüter, Horst hoch in Bäumen in lichten Beständen mit freiem Anflug, z.T. alte Nester Fortpflanzungsphase: ab Anfang April bis Juli SchwarzVorkommen: in NRW in allen Naturräumen weit verbreitet; tritt ganzjährig als Standvogel auf und ist ausgespecht sprochen ortstreu (Dryocopus Sommerlebensraum: ausgedehnte Waldgebiete (v.a. alte Buchenwälder mit Fichten- bzw. Kiefernbeständen), martius (L.)) er kommt aber auch in Feldgehölzen vor. Nahrungshabitat: hoher Totholzanteil und vermodernde Baumstümpfe sind wichtig, da die Nahrung vor allem Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. 26 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG aus Ameisen und holzbewohnenden Wirbellosen besteht Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes Brutplatz: glattrindige, astfreie Stämme (v.a. alte Buchen und Kiefern) mit freiem Anflug und mind. 35 cm Durchmesser im Höhlenbereich Fortpflanzungsphase: Reviergründung und Balz ab Januar, ab Ende März bis Mitte April erfolgt die Eiablage, bis Juni sind alle Jungen flügge Sperber (Accipiter nisus) Vorkommen: in allen Naturräumen nahezu flächendeckend ganzjährig als Brutvogel, ab Oktober zusätzlich Wintergäste aus nordöstlichen Populationen Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Horste) nicht festgestellt. Der Eingriffsbereich kann Teil des Nahrungshabitates sein, die Sommerlebensraum: lebt in abwechslungsreichen, gehölzreichen Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Fläche ist jedoch nicht essenzieller Nahrungsangebot an Kleinvögeln, bevorzugt halboffene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, FeldgehölBestandteil des Lebensraumes. zen und Gebüschen, im Siedlungsbereich auch in mit Fichten bestandenen Parkanlagen und Friedhöfen Erhebliche Störungen während der Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Brutplatz: meist in Nadelbaumbeständen (v.a. in dichten Fichtenparzellen) mit ausreichender Deckung und Population verschlechtern und der Verlust freier Anflugmöglichkeit, Nest in 4-18 m Höhe von Einzelindividuen können ausgeFortpflanzungsphase: Eiablage ab Ende April, bis Juli sind alle Jungen flügge schlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Steinkauz (Athene noctua) Geeignete Höhlenbäume für Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind im Bereich des Eingriffsraumes nicht vorhanSommerlebensraum: bevorzugt offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot den. Der Untersuchungsraum kann Teil Nahrungshabitat: Dauergrünland (kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten) mit geringer Vegetationshöhe eines Nahrungshabitates sein, er ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes Lebensraumes der Art. Brutplatz: Baumhöhlen (v.a. in Obstbäumen, Kopfweiden) sowie Höhlen und Nischen in Gebäuden und Erhebliche Störungen während der Viehställen, aber auch Nistkästen Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Fortpflanzungsphase: Balz im Herbst, Hauptbalz im Februar/März, Anfang April – Mitte Juli Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Vorkommen: im Tiefland nahezu flächendeckend verbreitet, regionale Dichtezentren im Bereich des Niederrheinischen Tieflandes sowie im Münsterland, NRW ein mitteleuropäischer Verbreitungsschwerpunkt Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 27 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG sind nicht erfüllt. Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) Vorkommen: im gesamten Tiefland sowie am Rand der Mittelgebirge Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist Sommerlebensraum: benötigt Schilfröhricht ab 20 m² an Fluss- und Seeufern, an Altwässern oder in Sümpfen, das Vorkommen der Art ausgeschlossen. in der Kulturlandschaft auch an schilfgesäumten Gräben oder Teichen sowie an renaturierten Abgrabungsgewässern Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: außerhalb von NRW Brutplatz: im Röhricht zwischen den Halmen in 60-80 cm Höhe Fortpflanzungsphase: Balz im Mai nach Ankunft im Brutgebiet, bis zu zwei Bruten von Ende Mai bis Anfang September Turmfalke Vorkommen: flächendeckend in allen Naturräumen, ganzjährig als häufiger Stand- und Strichvogel, ab Oktober (Falco Wintergäste aus nordöstlichen Populationen tinnunculus) Sommerlebensraum: lebt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen (auch in Städten) Nahrungshabitat: Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes Geeignete Gebäudestrukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind im Bereich des Eingriffsraumes nicht vorhanden. Der Untersuchungsraum kann Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, Fortpflanzungsphase: Brut beginnt meist in der ersten Aprilhälfte, spätestens im Juli werden die Jungen flügge die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Brutplatz: Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z.B. an Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen und Nistkästen Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Turteltaube (Streptopelia turtur) Vorkommen: im Tiefland und im Bergland weit verbreitet, Verbreitungslücke im Bergischen Land Winterlebensraum: außerhalb von NRW Geeignete Gehölzstrukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) sind im Bereich des Eingriffsraumes nicht vorhanden. Der Untersuchungsraum kann Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Brutplatz: in Sträuchern oder Bäumen in 1-5 m Höhe i.d.R. in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebü- Erhebliche Störungen während der Sommerlebensraum: bevorzugt offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen, im Siedlungsbereich eher selten in verwilderten Gärten, größeren Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfen Nahrungshabitat: Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen 28 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung schen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern Fortpflanzungsphase: frühestens ab Mitte Mai, bis Juli sind alle Jungen flügge Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Wachtel (Coturnix coturnix) Vorkommen: in NRW mit großen Verbreitungslücken in allen Naturräumen; vor allem in Bördelandschaften Sommerlebensraum: offene, gehölzarme Kulturlandschaften mit ausgedehntem Ofenland, in Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht; wichtige Habtatbestandteile sind Weg- und Ackerraine Nahrungshabitat: siehe Lebensraum Winterlebensraum: außerhalb Europas Brutplatz: am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation Fortpflanzungsphase: Mai bis August Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden. Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von Einzelindividuen vermieden werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Waldkauz Vorkommen: in allen Naturräumen nahezu flächendeckend (Strix aluco) Sommerlebensraum: bevorzugt reich strukturierte Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot , lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen mit gutem Angebot an Höhlen Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes Geeignete Strukturen für Fortpflanzungsund Ruhestätten (Nester) sind im Bereich des Eingriffsraumes nicht vorhanden. Der Untersuchungsraum kann Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Fortpflanzungsphase: Belegung der Reviere im Herbst, ab Februar Frühjahrsbalz, Eiablage im März (selten im Überwinterungs- und Wanderungszeiten, Februar), im Juni sind die Jungen selbständig die den Erhaltungszustand der lokalen Brutplatz: bevorzugt Baumhöhlen, aber auch Nisthilfen, Dachböden und Kirchtürme 29 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Waldohreule Vorkommen: in allen Naturräumen nahezu flächendeckend (Asio otus) Sommerlebensraum: bevorzugt halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern, innerhalb des Siedlungsbereiches in Parks und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern Nahrungshabitat: strukturreiche Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes oftmals an gemeinsam genutzten Schlafplätzen Brutplatz: bevorzugt alte Nester von anderen Vogelarten (v.a. Rabenkrähe, Elster, Mäusebussard, Ringeltaube) Fortpflanzungsphase: Balz im Januar/Februar, Brut ab Ende März, spätestens im Juli sind die Jungen selbständig Geeignete Strukturen für Fortpflanzungsund Ruhestätten (Nester) sind im Bereich des Eingriffsraumes nicht vorhanden. Der Untersuchungsraum kann Teil eines Nahrungshabitates sein, er ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Wasserralle (Rallus aquaticus Vorkommen vor allem im Tiefland lokal verbreitet, die bedeutendsten Brutvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Rieselfelder Münster“, „Bastauniederung“ und „Moore des Münsterlandes“ Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Sommerlebensraum: dichte Ufer- und Verlandungsvegetationszonen an Seen und Teichen; auch Schilfstreifen an langsam fließenden Gewässern und Gräben (Mindestgröße 200 m²) Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Nahrungshabitat: innerhalb des Sommerlebensraumes Winterlebensraum: innerhalb des Sommerlebensraumes, ansonsten v.a. Mitteleuropa und Südwesteuropa (wechselt vom Stand- zum Strichvogel in Abhängigkeit von der Witterung) Brutplatz; v.a. in Röhricht- und Seggenbeständen innerhalb des Sommerlebensraumes Fortpflanzungsphase: Balz: Februar/März bis April; Fortpflanzungszeit: März – Juli/August Wespenbussard (Pernis apivorus) Vorkommen: regelmäßiger Durchzügler auf dem Herbstdurchzug im August/September sowie auf dem Frühjahrsdurchzug im Mai, selten als Brutvogel, in allen Naturräumen nur lückig verbreitet, regionale Verbreitungsschwerpunkte in den Parklandschaften des Münsterlandes Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. 30 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Sommerlebensraum: strukturreiche Landschaften (v.a. mit alten lichten Laubholzbeständen, Trocken- und Magerstandorten sowie Feuchtgebieten) Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Nahrungshabitat: an Waldrändern und Säumen, in offenen Grünlandbereichen (Wiesen und Weiden), aber auch innerhalb geschlossener Waldgebiete auf Lichtungen Winterlebensraum: außerhalb Europas Brutplatz auf Laubbäumen in einer Höhe von 15-20 m Fortpflanzungsphase: Mai (Balz) bis August/September) Wiesenpieper (Anthus pratensis) Vorkommen: nur noch lückenhaft verbreitet, vor allem im Bergischen Land, im Weserbergland sowie lokal am Niederrhein größere Verbreitungslücken Sommerlebensraum: bewohnt offene, baum- und straucharme feuchte Flächen mit höheren Singwarten (z.B. Weidezäune, Sträucher), Bodenvegetation mit ausreichender Deckung, bevorzugt extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore, aber auch Kahlschläge, Windwurfflächen und Brachen Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: i.d.R. außerhalb von NRW, einzelne Individuen überwintern in NRW (v.a. in staunassen, Wiesen, Heiden, Moorflächen und Magerrasen) Brutplatz: Bodennest auf offenen, baum- und straucharmen feuchten Flächen wie Heiden, Moore, Dauergrünland, auch Magerrasen, Brach-, Kahlschlag- und Windwurfflächen, Äcker Fortpflanzungsphase: Balz ab Ende Februar bis April, Brut von Mitte April bis Mitte Juli Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden. Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von Einzelindividuen vermieden werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Zwergtaucher (Tachybaptu s ruficollis) Vorkommen: als Brutvogel vor allem im Tiefland, bevorzugte Rast- und Überwinterungsgebiete (von SeptemDa die artspezifisch Habitatansprüche im ber bis im März/April) kleine bis mittelgroße Stillgewässer sowie mittlere bis größere Fließgewässer, bedeuUntersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist tendste Wintervorkommen in Nordrhein-Westfalen liegt im Bereich der Ruhr (Mülheim bis Dortmund) sowie der das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Lippe (Lippstadt bis Wesel) Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Sommerlebensraum: bewohnt kleine Stillgewässer (Teiche, Blänken, Abgrabungs- und Bergsenkungsgewäs- sind nicht erfüllt. ser, Fischteiche) und ruhige Abschnitte von Fließgewässern (v.a. Altarme) Nahrungshabitat: wie Bruthabitat, Rastvögel und Wintergäste auch an den großen Flüssen und Seen, Stauseen etc. Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes, v.a. auch an Flüssen 31 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Brutplatz: Nest meist freischwimmend auf Wasserpflanzen, aber auch an Verlandungs- und Schwimmblattvegetation Fortpflanzungsphase: Balz von März bis Juli/August, bis zu 3 Bruten April bis August/September Baumpieper Vorkommen: in allen Naturräumen, im Bergland flächendeckend verbreitet, im Tiefland (v.a. Kölner Bucht, Niederrheinisches Tiefland) teilweise Verbreitungslücken (Anthus trivialis) Lebensraum: offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten und einer strukturreichen Krautschicht, sonnige Waldränder, Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder, Heideund Moorgebiete sowie Grünländer und Brachen mit einzeln stehenden Bäumen, Hecken und Feldgehölzen Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: außerhalb Europas Brutplatz: Größe von 0,15 bis über 2,5 Hektar, Nest am Boden unter Grasbulten oder Büschen Fortpflanzungsphase: ab Ende April bis Mitte Juli Eiablage, Zweitbruten sind möglich, spätestens im August letzten Jungen flügge Feldlerche (Alauda arvensis) Vorkommen: in allen Naturräumen flächendeckend, regionale Dichtezentren bilden die großen Bördelandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht Lebensraum: reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester) wurden bei der Begehung nicht festgestellt. Ein Vorkommen von Einzelindividuen kann nicht ausgeschlossen werden. Der Untersuchungsraum ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes Brutplatz: Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, Nest in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche Bodenmulde Störungen während der Fortpflanzungs-, Fortpflanzungsphase: ab Mitte April bis Juli Eiablage, Zweitbruten sind üblich, spätestens im August sind Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Jungen flügge Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, ausgeschlossen und der Verlust von Einzelindividuen vermieden werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Feldsperling Vorkommen: in allen Naturräumen nahezu flächendeckend (Passer Lebensraum: halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölze und montanus) Waldränder, auch in Randbereichen ländlicher Siedlungen (z.B. Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen), Geeignete Strukturen für Fortpflanzungsund Ruhestätten (Nester) sind im Bereich des Eingriffsraumes nicht vorhanden. Der Untersuchungsraum kann Teil eines 32 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung meidet das Innere von Städten Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: in der Regel innerhalb des Sommerlebensraumes Brutplatz: kolonieartigen Ansammlungen, Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudenischen, aber auch Nistkästen Fortpflanzungsphase: April bis August (drei, selten sogar vier Bruten möglich) Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Nahrungshabitates sein, er ist jedoch nicht essentieller Bestandteil des Lebensraumes der Art. Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern und der Verlust von Einzelindividuen können ausgeschlossen werden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Kuckuck (Cuculus canorus) Vorkommen: in allen Naturräumen weit verbreitet (stets geringe Siedlungsdichte), im Bergland (v.a. Bergisches Da die artspezifisch Habitatansprüche im Land, Sauerland, Eifel) mittlerweile deutliche Verbreitungslücken Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Lebensraum: Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten lichte Wälder sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: außerhalb Europas Brutplatz: Brutschmarotzer d.h. Weibchen legt jeweils ein Ei in fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten wie z.B. Teich- und Sumpfrohsänger, Bachstelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie Grasmücken, Pieper und Rotschwänze Fortpflanzungsphase: Ende April bis Juli Ablage von bis zu 20 Eiern, spätestens im September sind die letzten Jungen flügge Waldlaubsänger (Phylloscopus sibilatrix) Vorkommen: keine Angaben Lebensraum: nicht zu dichte Wälder, Hoch- und Niederwald (Bäume mind. 8 bis 10 m hoch) mit geschlossenem Kronendach, tief sitzenden nicht oder wenig belaubten Zweigen oder Ästen, vor allem Natur- oder naturnahe Wirtschaftswälder mit Rot-Buche, Hainbuche, Stiel- oder Trauben-Eiche Nahrungshabitat: in Baumkronen Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Winterlebensraum: außerhalb Europas Brutplatz: unterholzfreie Waldstellen, meist unmittelbar auf dem Boden, oft in Vertiefungen, im dürren Laub, unter altem Gras, zwischen Baumwurzeln (Hochnester sehr selten) Fortpflanzungsphase: April bis August 33 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Waldschnepfe (Scolopax rusticola) Leser Albert Bielefeld Beschreibung Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Vorkommen: in Europa ein verbreiteter Brutvogel, nahezu in allen Wäldern >100 ha, die feuchte und störungsarme Bereiche aufweisen, Verbreitungsgebiet von Südwesteuropa bis Ostsibirien und Japan; im Winter meist im Mittelmeerraum oder der Atlantikküste in Westeuropa Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Lebensraum: in reich gegliederten, vorzugsweise ausgedehnten Hochwälder (nicht zu dicht bewachsen) mit weicher Humusschicht; bevorzugt Laub- und Laubmischwälder mit Lichtungen, aber auch in reinen Nadelwäldern Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Nahrungshabitat: im Umfeld der Bruthabitate Winterlebensraum: teilweise Standvogel, als Zugvogel überwiegend in Süd- oder Westeuropa Brutplatz: Nest am Boden meist am Rande eines geschlossenen Baumbestandes, z.B.: an Wegschneisen, Gräben Fortpflanzungsphase: Balz ab Anfang März; Brüten/Eiablage: März bis September 34 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Tab. 3: Planungsrelevante Art Gelbbauchunke (Bombina variegata) Leser Albert Bielefeld Auswirkungen auf die planungsrelevanten Amphibienarten Beschreibung Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Vorkommen: in NRW nur noch sehr lückenhafte Vorkommen in den Bördenlandschaften der südlichen Nieder- Da die artspezifisch Habitatansprüche im rheinischen und Westfälischen Bucht sowie in der Eifel und im Weserbergland, aktuell sind nur noch 28 Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist Vorkommen bekannt das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Lebensraum: typische Pionierart in dynamischen Lebensräumen, besiedelt werden naturnahe Flussauen, Schleddentäler, Sand- und Kiesabgrabungen, Steinbrüche sowie Truppenübungsplätze Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Sommerlebensraum: lichte Feuchtwälder, Röhrichte, Wiesen, Weiden und Felder, während der trockenwarmen Sommermonate werden innerhalb des Landlebensraumes liegende Gewässer als Aufenthaltsgewässer genutzt Winterlebensraum: in frostfreien Lückensystemen im Boden, nicht weit von den Laichgewässern Laichgewässer: sonnenexponierte Klein- und Kleinstgewässer, die oft nur temporär Wasser führen, meist vegetationslos, fischfrei und von lehmigen Sedimenten getrübt (z.B. Wasserlachen, Pfützen oder mit Wasser gefüllte Wagenspuren), ursprüngliche Laichgewässer sind zeitweise durchflossene Bachkolke, Quelltümpel, Überschwemmungstümpel in Auen oder Wildschweinsuhlen Fortpflanzungsphase: Wanderphase zum Laichgewässer (Ende März) April – Mai; Hauptlaichzeit: Mitte Mai – Mitte Juli wenige Tage bis über einen Monat, z.T. die gesamte Fortpflanzungsphase abhängig von ergiebigen Regenfällen Kammmolch Vorkommen: in NRW die seltenste heimische Molchart, Verbreitungsschwerpunkt im Tiefland, im Bergland bis (Triturus 400 m cristatus) Lebensraum: typische Offenlandart, traditionell in Niederungslandschaften von Fluss- und Bachauen an offenen Augewässern (z.B. an Altarmen), in Mittelgebirgslagen außerdem auch große, feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern, sekundär in Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Flussauen sowie in Steinbrüchen Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Sommerlebensraum: innerhalb des Laichgewässers Winterlebensraum: feuchte Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer Laichgewässer: selten austrocknende, gering beschattete, vegetationsreiche Tümpel, Teiche und Weiher, häufig in Offenlandlage, Gewässergröße: mind. 50 m², Gewässertiefe: meist über 50 cm Fortpflanzungsphase: Wanderung von März (teilweise Ende Februar) bis Mai, Laichzeit von April bis Mai, aquatische Phase von Ende Februar/März bis August/Mitte Oktober 35 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae) Beschreibung Vorkommen: in NRW vor allem im Tiefland in Lagen unter 100 m, nur wenige Vorkommen im Bergland Lebensraum: Erlenbruchwälder, Moore, feuchte Heiden, sumpfige Wiesen und Weiden sowie gewässerreiche Waldgebiete Sommerlebensraum: den größten Teil des Jahres in flachen Uferzonen, aber auch weit entfernt vom Gewässer in feuchten Wäldern oder auf sumpfigen Wiesen Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Winterlebensraum: meist in lockerem Boden in Waldbereichen, ein Teil überwintert auch im Schlamm am Gewässerboden Laichgewässer: meist sonnenexponierte, temporäre und pflanzenreiche Flachwasserzonen mooriger und sumpfiger Wiesen- und Waldweiher, Teiche, Gräben, Bruchgewässer, die Randbereiche größerer Gewässer, seltener größerer Seen, Abgrabungsgewässer und Flüsse, vereinzelt im Siedlungsbereich an Gartengewäs2 sern, Gewässergröße von 20 m bis zu 2 ha Fortpflanzungsphase: Wanderung zum Laichgewässer März – April, Hauptlaichzeit: Mai – Juni Kreuzkröte (Bufo calamita) Vorkommen: in NRW im Tiefland im Bereich des Rheinlandes sowie im Ruhrgebiet, nur wenige Vorkommen im Da die artspezifisch Habitatansprüche im Bergland Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Lebensraum: ursprünglich in offenen Auenlandschaften auf vegetationsarmen, trocken-warmen Standorten mit Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 lockeren, meist sandigen Böden, heute häufig auf Sekundärbiotopen sind nicht erfüllt. Sommerlebensraum: trocken-warme Offenlandhabitate mit sandigen Böden (Flussauen, Binnendünen, Heiden) sowie Abgrabungsflächen (Braunkohle, Locker- u. Festgesteine), Truppenübungsplätze, Bergehalden Industriebrachen und Großbaustellen mit vegetationsarmen, wärmebegünstigten Standorten Winterlebensraum: grabbare Sandböden, Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten und Spaltenquartiere oberhalb der Hochwasserlinie Laichgewässer: sonnenexponierte oft temporäre Flach- und Kleingewässer Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen, Heideweiher, bevorzugt thermisch begünstigte Flachgewässer mit bis zu 35°C Fortpflanzungsphase: Wanderung zum Laichgewässer (März) April – Juli, in der Zeit von (Ende März) Mitte April – Mitte August 1-3 zeitlich getrennte Laichphasen mit Temporalpopulationen, Weibchen: verweilen nur wenige Tage am Laichgewässer Springfrosch Vorkommen: In NRW erreicht der Springfrosch seine nordöstliche Verbreitungsgrenze, die Vorkommen (Rana beschränken sich auf den südlichen Bereich der Kölner Bucht sowie den nördlichen Bereich der Eifel, der dalmatina) Gesamtbestand wird auf über 450 Vorkommen geschätzt Lebensraum: wärmeliebende, nachtaktiven Art, die den größten Teil des Jahres im Landlebensraum verbringen Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Sommerlebensraum: Hartholzauen entlang von Flussläufen, in lichten gewässerreichen Laubmischwäldern, an 36 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Planungsrelevante Art Beschreibung Leser Albert Bielefeld Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Waldrändern und auf Waldwiesen sowie in isoliert gelegenen Feldgehölzen und Waldinseln Winterlebensraum: in unseren Breitengraden wohl nur an Land, in frostfreien Lückensystemen im Boden Laichgewässer: Wald- und Waldrandtümpel, Weiher, kleine Teiche, Wassergräben, auch temporäre Gewässer, bevorzugt wärmere Gewässer (sonnenexponiert), 5-15 °C Wassertemperatur optimal für Laichakt Fortpflanzungsphase: Wanderung zum Laichgewässer Januar – Mitte April, Hauptlaichzeit: Ende Februar – Anfang März; kleinen Populationen: oft nur wenige Tage, große Populationen: 4-6 Wochen, Weibchen: meist nur eine Nacht im Gewässer, Männchen: oft mehrere Wochen Wechselkröte (Bufo viridis) Vorkommen: in NRW beschränken sich autochthone Vorkommen auf die Niederrheinische Bucht Lebensraum: Pionierart auf großen Abgrabungsflächen in der Kölner Bucht auf (v.a. Braunkohletagebaue, aber auch Locker- und Festgesteinabgrabungen), seltener kommt die Art in Heide- und Bördelandschaften sowie auf Truppenübungsplätzen vor Sommerlebensraum: sonnenexponierte, trockenwarme Habitate mit grabfähigen Böden wie z.B. Ruderal- und Brachflächen in frühen Sukzessionsstadien Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Winterlebensraum: in selbstgegrabenen Erdhöhlen, Kleinsäugerbauten, Böschungen, Steinhaufen, Blockschutt- und Bergehalden Laichgewässer: größere Tümpel und kleinere Abgrabungsgewässer mit sonnenexponierten Flachwasserzonen, dabei werden sowohl temporäre als auch dauerhafte Gewässer genutzt, die meist vegetationsarm und fischfrei sind Fortpflanzungsphase: Wanderung zum Laichgewässer von März – April, Wanderungen nicht sehr ausgeprägt, da Sommer- und Winterhabitat oft im Nahbereich der Laichgewässer liegen, Laichzeit: (März) Ende April – Mitte Juni (Ende Juli) 37 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Tab. 4: Planungsrelevante Art Zauneidechse (Lacerta agilis) Leser Albert Bielefeld Auswirkungen auf die planungsrelevanten Reptilienarten Beschreibung Vorkommen: in NRW im Tiefland im Bereich des Münsterlandes sowie am Niederrhein Primärstandorte: überwiegend offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und grasigen Flächen, Gehölzen, verbuschten Bereichen und krautigen Hochstaudenfluren, bevorzugt Standorte mit lockeren, sandigen Substraten und einer ausreichenden Bodenfeuchte, ursprünglich in Binnendünen und Uferbereichen von Flüssen, an denen durch Hochwasserereignisse immer wieder Rohbodenstandorte geschaffen werden, heute v.a. Heidegebiete, Halbtrocken- und Trockenrasen, sowie sonnenexponierte Waldränder, Feldraine, und Böschungen Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Da die artspezifisch Habitatansprüche im Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind nicht erfüllt. Sekundärstandorte: Eisenbahndämme, Straßenböschungen, Steinbrüche, Sand- / Kiesgruben, Industriebrachen Winterlebensraum: meist einzeln in frostfreien Verstecken, in einer Tiefe von 10-60 (z.T. >100) cm, in Bauen von Kleinsäugern, Kaninchen oder anderen Säugetieren, in selbst gegrabenen Quartieren und natürlichen Hohlräumen Eiablageplatz: sonnenexponierte und vegetationsfreie Bereiche auf Sandflächen oft in Binnendünenbereichen oder Sandgruben, Eier werden in einer Tiefe von etwa 7-8 cm im feuchten Sand abgelegt, anschließend wird der gegrabene Gang wieder sorgfältig verschlossen Fortpflanzungsphase: Ende April – Mitte Juni (Schwerpunkt: Mai), 1 bis 2 Zyklen 38 Anhang 3: Auswirkungen auf planungsrelevante Arten (artbezogen) Tab. 5: Planungsrelevante Art NachtkerzenSchwärmer (Proserpinu s proserpina) Leser Albert Bielefeld Auswirkungen auf die planungsrelevanten Schmetterlingsartenarten Beschreibung Vorkommen im Eingriffsbereich und artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG Vorkommen: In Norddeutschland erreicht der Nachtkerzenschwärmer seine nördliche Verbreitungsgrenze. Aus Da die artspezifisch Habitatansprüche im NRW liegen nach 1990 etwa 25 Fundmeldungen aus dem Bereich der Kölner Bucht und der Eifel sowie aus Untersuchungsraum nicht erfüllt sind, ist das Vorkommen der Art ausgeschlossen. dem Diemeltal bei Warburg vor. Primärstandort: an sonnig-warmen Feuchtstandorten, Staudenfluren an Bächen und Wiesengräben oder auf Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 feucht-frischen, nährstoffreichen Lehmböden, in Flusskies- und Feuchtschuttfluren, seltener Schlagfluren, öfter sind nicht erfüllt. lückige Unkrautgesellschaften auf Sand- und Kiesböden Sekundärstandorte: Böschungen und Dämme, Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche, verwilderte Gärten und neu entstandene Brachflächen Eiablageplatz: unter die Blätter von Nachtkerzen, Weidenröschen und Blutweiderich, die Eier werden einzeln abgelegt Schlupfzeit: Die Raupen erscheinen ab Anfang Juli bis Ende August für wenige Wochen an den Futterpflanzen und verpuppen sich im Spätsommer in eine Erdhöhle. Dort überwintert die Puppe, so dass im Frühjahr des Folgejahres die Falter der nächsten Generation schlüpfen 39 Ga Ga Ga A Whs I Whs I A FH=99.33 89.93 90.08 TH=94.91 18 16 90.26 90.26 195 197 199 90.36 90.40 A Whs I 20 DH=93.90 90.36 90.46 Pflaster 90.44 90.41 3 90.46 KD=90.44 90.81 90.81 KD=90.70 90.62 90.62 90.65 Aspalt 90.34 90.68 90.48 DH=95.78 90.71 90.81 OK=107.92 Beton 90.64 90.98 Aspalt 90.79 90.94 91.60 90.69 Tank OK=107.46 Silo 90.71 90.73 Tank Weide Weide DH=96.85 Beton Aspalt Pflaster Beton 90.65 233 DH=113.38 21DH=109.98 90.67 90.62 90.64 DH=95.39 90.68 90.68 90.65 90.31 Beton 90.32 90.73 FH=98.7 7 DH=97.49 DH=95.7 2 90.68 2 DH=96.29 90.28 90.64 74 5 Beton 90.50 90.70 90.33 90.64 Aspalt Rigole 90.52 90.07 90.21 A DH=94.83 DH=94.84 90.67 Weide Eing=90.78 Pflaster 90.76 90.71 Whs I 202 90.62 DH=96.94 1 Ga Ga 90.63 Halle 90.74 90.68 Weide 91.90 1 FH=100.24 90.57 A 90.45 DH=94.8 4 DH=96.88 Silo 90.73 90.76 90.75 15 Rampe DH=95.1 6 KD=90.70 17 Waage FH=100.25 90.86 Beton 90.94 90.28 Whs I TH=95.16 DH=94.71 90.62 90.68 DH=100.02 Tank 90.79 90.86 90.39 6 TH=95.03 FH=100.23 90.72 91.90 90.74 DH=98.24 TH=98.67 91.60 Pflaster Silo 90.33 90.72 Rampe Silo DH=113.17 DH=11 0.00 1 Silo 90.71 Beton 90.31 90.82 DH=113.39 DH=94.5 0 90.92 1 90.80 DH=113.16 90.78 90.24 DH=110.00 90.34 90.57 90.72 DH=110.08 Verladesilo 91.26 90.56 90.71 90.85 91.17 91.37 4 90.63 90.68 Silo 90.75 90.67 7 90.75 90.74 DH=94.31 90.56 KD=90.46 Beton Aspalt 90.85 90.64 90.68 90.85 91.01 203 201 90.45 90.56 w Annahme 5 91.09 90.96 90.54 Pflaster 90.57 90.55 90.55 KD=90.74 90.80 90.76 90.38 90.45 DH=95.79 91.26 90.75 DH=97.4 9 90.50 90.61 90.71 1 90.46 Rigole 90.31 90.66 90.75 90.62 Lagerhalle 89.99 90.15 90.29 Pflaster 90.38 90.38 3 90.53 75 90.62 KD=90.62 90.74 119 90.61 6 DH=94.73 90.44 90.48 DH=95.97 DH=95.48 I DH=96.14 DH=95.89 90.52 90.43 90.22 90.30 90.39 90.15 90.02 KARTE 1: BESTAND 234 90.48 90.62 90.82 Halle I FH=99.16 1 90.25 4 90.52 Biotoptypen / Nutzungstypen 90.44 90.55 90.59 1 Gebäude 2 Betriebsfläche, versiegelt 3 Verkehrsfläche, versiegelt 4 Betriebsfläche, unversiegelt DH=96.14 90.15 90.57 90.20 90.63 90.47 90.53 90.40 90.44 90.66 90.85 90.44 91.08 90.54 90.63 90.31 90.52 90.39 90.69 90.85 91.02 103 91.19 5 Begleitgrün 6 Intensivweide Weg 7 Einzelbaum, lebensraumtypisch, BHD 14-49 %%223e 73 Gemarkung Gymnich g - Kohlstra 61 91.11 3 91.29 91.40 90.79 90.97 213 Kehler Weg Aspalt 90.60 90.44 w 90.98 90.53 90.57 90.60 90.60 Aspalt 5 91.03 90.21 90.28 90.43 90.49 90.55 Nachrichtlich Grenze des Geltungsbereiches Ga Ga Whs I Ga A A Whs I FH=99.33 89.93 90.08 TH=94.91 18 16 90.26 10 90.26 195 197 199 90.36 90.40 A Whs I 20 DH=93.90 90.36 90.46 Pflaster 90.44 90.41 10 KD=90.70 90.64 90.68 90.81 90.62 90.62 90.65 Aspalt 90.48 OK=107.92 Beton 90.64 90.98 Aspalt 90.79 90.94 DH=113.38 Rampe 91.60 90.69 DH=96.88 Tank Weide Weide FH=100.24 DH=96.85 Beton Silo 90.71 90.73 Eing=90.78 DH=95.39 FH=98.7 7 DH=97.49 DH=95.7 2 90.73 Aspalt Pflaster Beton 90.65 90.31 90.68 2 DH=96.29 DH=97.4 9 90.28 Gebäude 233 2 Betriebsfläche, versiegelt 3 unversiegelte Fläche 4 Einzelbaum, lebensraumtypisch, BHD 14-49 90.64 90.68 Beton 6 90.21 90.32 1 90.62 90.64 90.68 Erhalt / Bestand (SO-Teilfläche 1) 90.67 Aspalt Rigole 90.33 90.65 Pflaster 90.76 90.71 90.52 90.07 A DH=94.83 DH=94.84 90.67 Weide DH=96.94 1 90.68 Weide Whs I 202 90.62 90.74 90.75 Ga Ga 90.63 Halle OK=107.46 A 90.45 91.90 1 Silo 90.73 90.76 Tank 90.57 15 Rampe DH=94.8 4 KD=90.70 Whs I TH=95.16 90.62 90.68 DH=95.1 6 90.86 Beton 90.94 90.28 17 DH=94.71 Waage FH=100.25 90.79 90.86 DH=100.02 Tank 5 90.39 TH=95.03 FH=100.23 90.72 91.90 90.74 DH=98.24 TH=98.67 90.72 Pflaster Silo 90.33 91.60 21DH=109.98 DH=113.39 DH=113.16 1 Silo 90.71 Beton 90.31 90.82 Silo DH=113.17 DH=11 0.00 DH=94.5 0 90.92 1 90.80 DH=110.00 90.78 90.24 90.72 DH=110.08 Verladesilo 90.34 90.57 90.56 90.71 90.85 91.26 DH=94.31 90.34 DH=95.78 90.71 203 201 90.68 90.81 91.17 91.37 90.63 90.68 Silo 90.75 90.67 4 90.75 90.74 90.54 Pflaster 90.60 90.56 90.56 KD=90.46 Beton Aspalt 90.85 90.96 9 90.57 90.45 3 w 91.09 91.26 90.44 90.55 90.55 KD=90.74 90.80 90.76 90.85 91.01 90.64 74 Beton 90.50 90.70 90.50 6 90.61 90.71 5 90.15 90.29 1 90.46 Rigole 90.31 90.66 9 Pflaster 90.75 90.62 Lagerhalle 89.99 90.38 90.38 7 90.53 75 Planung (SO-Teilfläche 2) 119 90.61 DH=94.73 90.44 10 90.62 KD=90.62 90.74 90.48 DH=95.97 DH=95.48 I DH=96.14 DH=95.89 90.52 90.43 5 Gebäude mit nachgeschalteter Versickerung 6 Betriebsfläche mit nachgeschalteter Versickerung 7 Versickerungsbecken mit Landschaftsrasenansaat 8 Baumhecke mit heimischen Gehölzen, mehrreihig 90.22 90.30 90.39 90.15 90.02 234 90.48 90.62 90.82 5 Halle I FH=99.16 1 90.25 3 90.52 90.44 90.55 90.59 DH=96.14 90.15 90.57 90.20 90.63 90.47 90.53 90.40 90.44 90.66 90.85 90.44 91.08 90.54 90.63 Verkehrsflächen 90.31 8 90.52 90.39 9 90.69 90.85 91.02 103 91.19 Verkehrsfläche, versiegelt Weg 10 Begleitgrün %%223e 73 Gemarkung Gymnich g - Kohlstra 61 90.75 Annahme 91.11 91.29 91.40 90.79 90.97 90.53 90.57 w 90.98 90.38 90.45 90.60 90.60 Aspalt 90.81 9 91.03 213 Kehler Weg Aspalt 90.46 KD=90.44 DH=95.79 8 90.21 90.28 90.43 90.49 90.55 Nachrichtlich Grenze des Geltungsbereiches