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Allgemeine Vorlage (Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 1. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 06.09.1998)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 1. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 06.09.1998) Allgemeine Vorlage (Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 1. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 06.09.1998) Allgemeine Vorlage (Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 1. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 06.09.1998)

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Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 63/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 10.06.1998 24.06.1998 TOP: Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 1. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 06.09.1998 I. Sach- und Rechtslage: Die Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) hat mit Datum vom 08.05.1998 beantragt, anläßlich des 1. Ortsfestes im Ortsteil Kreuzau am 06.09.1998 einen verkaufsoffenen Sonntag von 13.00 bis 18.00 Uhr zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluß in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Anlage 1 des § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes darf die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlußgesetz Stellungnahmen 1. 2. 3. 4. der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, der Deutschen Angestelltengewerkschaft, der Industrie- und Handelskammer Aachen und des Einzelhandelsverbandes, Bezirk Düren/Schleiden einzuholen und zu berücksichtigen. Diese Stellungnahmen liegen zwischenzeitlich mit Ausnahme der Stellungnahme der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vor. Während die Industrie- und Handelskammer und der Einzelhandelsverband des Bezirkes Düren/Schleiden gegen die Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend machen, spricht sich die Deutsche Angestelltengewerkschaft aus arbeitsrechtlicher Sicht gegen eine Sonntagsöffnung aus. Nach den bisherigen Erfahrungen wird sich die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen dieser Meinung anschließen. Sie begründen dies damit, daß die Beschäftigten des Einzelhandels aufgrund der Veränderung des Ladenschlußgesetzes vom November 1996 bereits erheblichen Nachteilen ausgesetzt sind. Nach Auffassung der Verwaltung sollte jedoch trotz der negativen Stellungnahmen ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Die beabsichtigte Veranstaltung „Kreuzauer Ortsfest“ , die in diesem Jahr erstmalig stattfindet, wird auf Initiative der Gemeinde Kreuzau zur Förderung der Einzelhandelsbetriebe im Ortsteil Kreuzau durchgeführt. 2 Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlußgesetz, daß die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14.00 Uhr geschlossen sein müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so daß entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes zu vermeiden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten der Bekanntmachung stehen im Verwaltungshaushalt zur Verfügung. III. Beschlußvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluß wird der Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des 1. Ortsfestes im Bereich des Ortsteiles Kreuzau am 06.09.1998 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlaß vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsund technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14.06.1994 (GV NW S. 360) in der zur Zeit gültigen Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet. §1 Aus Anlaß des 1. Ortsfestes zur Darstellung der Einzelhändler im Ortsteil Kreuzau am 06.09.1998 dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 06.09.1998, von 13.00 bis 18.00 Uhr für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 05.09.1998, ab 14.00 Uhr geschlossen werden. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 ausserhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 07.09.1998 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht. Kreuzau, Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Gemeindedirektor - Ramm -