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Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW); Stellungnahme der Stadt Erftstadt gem. § 10 Raumordnungsgesetz i. V.m. § 13 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Entwurf im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
30.01.14, 15:17
Aktualisiert
03.04.14, 06:10
Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW);
Stellungnahme der Stadt Erftstadt gem. § 10 Raumordnungsgesetz i. V.m. § 13 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Entwurf im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen) Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW);
Stellungnahme der Stadt Erftstadt gem. § 10 Raumordnungsgesetz i. V.m. § 13 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Entwurf im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen) Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW);
Stellungnahme der Stadt Erftstadt gem. § 10 Raumordnungsgesetz i. V.m. § 13 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Entwurf im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 43/2014 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 28.01.2014 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 13.02.2014 vorberatend Rat 25.02.2014 beschließend Betrifft: 21.02.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW); Stellungnahme der Stadt Erftstadt gem. § 10 Raumordnungsgesetz i. V.m. § 13 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Entwurf im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt die in der Anlage beigefügte Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). Begründung: Die Landesregierung hat am 25.06.2013 den Entwurf des neuen LEP NRW gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Daraufhin hat die Staatskanzlei NRW die öffentlichen Stellen, u. a. die Kommunen, an dem Erarbeitungsverfahren beteiligt. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind gebeten, ihre Stellungnahmen zum Entwurf des LEP NRW bis zum 28.02.2014 an die Staatskanzlei zu senden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Neuaufstellung des LEP NRW ist mit der Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW Nr. 18 vom 14.08.2013 eingeleitet worden. Die Öffentlichkeit hat ebenfalls Gelegenheit, Stellungnahmen zum Entwurf des LEP NRW bis zum 28.02.2014 abzugeben. An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Landesregierung anschließen; gegebenenfalls wird eine Überarbeitung des LEP-Entwurfs erfolgen. Danach wird der Entwurf des LEP NRW mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren dem Landtag zugeleitet. Dem LEP-Entwurf wird eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung berücksichtigt wurden. Der LEP NRW wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen und mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW rechtswirksam. Im System der räumlichen Planung (Planungshierarchie) legt der LEP NRW als oberster Raumordnungsplan für einen Zeitraum von ca. 15 Jahren die räumliche und strukturelle Gesamtentwicklung des Landes durch raumordnerische Ziele und Grundsätze fest. Der neue LEP NRW vereinigt die bisher im Landesentwicklungsprogramm (LEPro), im LEP IV „Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm“ und im LEP NRW von 1995 enthaltenden Ziele und Grundsätze der Landesplanung in einem Planwerk. Als der zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet muss er die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abstimmen, auftretende Konflikte ausgleichen sowie Vorsorge für die verschiedenen Nutzungen und Funktionen des Raumes treffen. Gleichzeitig will er auf die sich verändernden Rahmenbedingungen (demographischer Wandel, fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft, Klimawandel) Antworten geben und die neueren rechtlichen Anforderungen durch die aktuelle Rechtsprechung und die im Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes neu gefassten Grundsätze der Raumordnung und die neu definierten Gebietskategorien berücksichtigen und konkretisieren. Dazu enthält der LEP NRW Vorgaben für alle räumlichen Planungen und Maßnahmen, wie sie in Regionalplänen, Bauleitplänen, Landschaftsplänen und anderen Fachplänen umgesetzt bzw. konkretisiert werden. Die sogenannten Öffentlichen Stellen haben die festgelegten Ziele der Raumordnung somit zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Bei allen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Zulassungsentscheidungen öffentlicher Stellen sind gemäß § 4 ROG die im LEP festgelegten Ziele der Raumordnung zu beachten und die im LEP formulierten Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen. Entsprechend § 1 (4) Baugesetzbuch ist die kommunale Bauleitplanung an die im LEP enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Dies bedeutet, dass die im LEP formulierten Ziele der Raumordnung für die kommunale Bauleitplanung verbindlich und keiner Abwägung in nachfolgenden Planverfahren zugänglich sind. Lediglich die im LEP formulierten Grundsätze der Raumordnung sind im Rahmen der Bauleitplanung einer Abwägungsentscheidung zugänglich, sodass im Einzelfall entsprechend der Bedeutung und Gewichtung sonstiger Planungsbelange davon abgewichen werden kann. Der LEP-Entwurf besteht aus einem 310-seitigen Textband mit insgesamt 125 raumordnerischen Festlegungen (60 Ziele und 65 Grundsätze einschl. Begründung), 2 Anhängen (Zentrale Orte, Kulturlandschaftsbereiche), Umweltbericht und einer Planzeichnung für das gesamte Landesgebiet. Der LEP-Entwurf ist damit deutlich umfangreicher als der bestehende LEP NRW 95 mit seinen 89 Festlegungen. Die raumordnerischen Festlegungen sind in übergreifende Festlegungen (räumliche Struktur des Landes, Kulturlandschaftsentwicklung, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit) und Festlegungen für bestimmte Sachbereiche (Siedlungsraum, Freiraum, Verkehr und technische Infrastruktur, Rohstoffversorgung, Energieversorgung) gegliedert. -2- Die Planzeichnung enthält Festlegungen für zentrale Orte (Ober-, Mittel-, Grundzentren), landesbedeutsame Industrieund Gewerbestandorte sowie Häfen, landesund regionalbedeutsame Flughäfen, Gebiete für den Schutz der Natur und des Wassers, Grünzüge, Überschwemmungsbereiche sowie geplante Talsperren. Die zeichnerischen Gebietsfestlegungen erfolgen als Vorranggebiete mit der Darstellungsschwelle von 150 ha. Auf Grund des Darstellungsmaßstabes von M. 1:300.000 müssen räumliche Konkretisierungen und Abgrenzungen der Festlegungen auf den nachfolgenden Ebenen der Regional- und Fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung erfolgen. Weiterhin enthält die Planzeichnung nachrichtliche Darstellungen von Siedlungsraum und Freiraum, die keine Rechtwirkung entfalten; diese Darstellungen wurden aus den aktuell geltenden Regionalplänen übernommen. Die Erarbeitung des LEP NRW erfolgt im sogenannten „Gegenstromprinzip“. Hierbei erfolgt ein wechselseitiger Ausgleich der Entwicklungsvorstellungen und Festlegungen zwischen den Planungsebenen sowie zwischen räumlicher Gesamtplanung und sektoralen Fachplanungen. Hierbei sind von der Landes- und Regionalplanung bei der Steuerung des Gesamtraumes die Gegebenheiten und Erfordernisse der Gemeinden zu beachten. Der LEP-Entwurf ist im Internet unter der Adresse: www.nrw.de/landesplanung/ einsehbar oder als Download erhältlich. Die in der Anlage beigefügte Stellungnahme ist entsprechend den Kapiteln 2 – 10 des LEPEntwurfs und den darin formulierten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung gegliedert. In der Stellungnahme sind die Kapitel, Ziele und Grundsätze des LEP NRW - Entwurfs jeweils in „Fett-Schrift“ aufgenommen; die Erläuterungen, vorgeschlagenen Bedenken und Anregungen in „Normal- Schrift“. Zur weiteren Information sind die formulierten Ziele und Grundsätze des LEP NRW - Entwurfs in der Anlage 2 der Vorlage beigefügt. (Erner) -3-