Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
30.01.14, 15:17
Aktualisiert
03.04.14, 06:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 43/2014
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 28.01.2014
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
13.02.2014
vorberatend
Rat
25.02.2014
beschließend
Betrifft:
21.02.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW);
Stellungnahme der Stadt Erftstadt gem. § 10 Raumordnungsgesetz i. V.m. § 13
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Entwurf im Rahmen der Beteiligung
der öffentlichen Stellen
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt beschließt die in der Anlage beigefügte Stellungnahme zum Entwurf
des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW).
Begründung:
Die Landesregierung hat am 25.06.2013 den Entwurf des neuen LEP NRW gebilligt und das zu
seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Daraufhin hat die
Staatskanzlei NRW die öffentlichen Stellen, u. a. die Kommunen, an dem Erarbeitungsverfahren
beteiligt. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind gebeten, ihre Stellungnahmen
zum Entwurf des LEP NRW bis zum 28.02.2014 an die Staatskanzlei zu senden. Die Beteiligung
der Öffentlichkeit an der Neuaufstellung des LEP NRW ist mit der Bekanntmachung im
Ministerialblatt NRW Nr. 18 vom 14.08.2013 eingeleitet worden. Die Öffentlichkeit hat ebenfalls
Gelegenheit, Stellungnahmen zum Entwurf des LEP NRW bis zum 28.02.2014 abzugeben.
An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung und Abwägung der eingegangenen
Stellungnahmen durch die Landesregierung anschließen; gegebenenfalls wird eine Überarbeitung
des LEP-Entwurfs erfolgen. Danach wird der Entwurf des LEP NRW mit einem Bericht über das
Aufstellungsverfahren dem Landtag zugeleitet. Dem LEP-Entwurf wird eine zusammenfassende
Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung berücksichtigt wurden. Der LEP NRW wird von der Landesregierung mit
Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen und mit der Bekanntmachung im
Gesetz- und Verordnungsblatt NRW rechtswirksam.
Im System der räumlichen Planung (Planungshierarchie) legt der LEP NRW als oberster
Raumordnungsplan für einen Zeitraum von ca. 15 Jahren die räumliche und strukturelle
Gesamtentwicklung des Landes durch raumordnerische Ziele und Grundsätze fest. Der neue LEP
NRW vereinigt die bisher im Landesentwicklungsprogramm (LEPro), im LEP IV „Schutz der
Bevölkerung vor Fluglärm“ und im LEP NRW von 1995 enthaltenden Ziele und Grundsätze der
Landesplanung in einem Planwerk.
Als der zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungsplan für das
gesamte Landesgebiet muss er die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander
abstimmen, auftretende Konflikte ausgleichen sowie Vorsorge für die verschiedenen Nutzungen
und Funktionen des Raumes treffen. Gleichzeitig will er auf die sich verändernden
Rahmenbedingungen (demographischer Wandel, fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft,
Klimawandel) Antworten geben und die neueren rechtlichen Anforderungen durch die aktuelle
Rechtsprechung und die im Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes neu gefassten Grundsätze
der Raumordnung und die neu definierten Gebietskategorien berücksichtigen und konkretisieren.
Dazu enthält der LEP NRW Vorgaben für alle räumlichen Planungen und Maßnahmen, wie sie in
Regionalplänen, Bauleitplänen, Landschaftsplänen und anderen Fachplänen umgesetzt bzw.
konkretisiert werden. Die sogenannten Öffentlichen Stellen haben die festgelegten Ziele der
Raumordnung somit zu beachten und die Grundsätze der Raumordnung in Abwägungs- und
Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Bei allen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Zulassungsentscheidungen öffentlicher
Stellen sind gemäß § 4 ROG die im LEP festgelegten Ziele der Raumordnung zu beachten und
die im LEP formulierten Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen. Entsprechend § 1 (4)
Baugesetzbuch ist die kommunale Bauleitplanung an die im LEP enthaltenen Ziele der
Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Dies bedeutet, dass die im LEP formulierten Ziele
der Raumordnung für die kommunale Bauleitplanung verbindlich und keiner Abwägung in
nachfolgenden Planverfahren zugänglich sind. Lediglich die im LEP formulierten Grundsätze der
Raumordnung sind im Rahmen der Bauleitplanung einer Abwägungsentscheidung zugänglich,
sodass im Einzelfall entsprechend der Bedeutung und Gewichtung sonstiger Planungsbelange
davon abgewichen werden kann.
Der LEP-Entwurf besteht aus einem 310-seitigen Textband mit insgesamt 125 raumordnerischen
Festlegungen (60 Ziele und 65 Grundsätze einschl. Begründung), 2 Anhängen (Zentrale Orte,
Kulturlandschaftsbereiche), Umweltbericht und einer Planzeichnung für das gesamte
Landesgebiet. Der LEP-Entwurf ist damit deutlich umfangreicher als der bestehende LEP NRW 95
mit seinen 89 Festlegungen.
Die raumordnerischen Festlegungen sind in übergreifende Festlegungen (räumliche Struktur des
Landes, Kulturlandschaftsentwicklung, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel,
regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit) und Festlegungen für bestimmte
Sachbereiche
(Siedlungsraum,
Freiraum,
Verkehr
und
technische
Infrastruktur,
Rohstoffversorgung, Energieversorgung) gegliedert.
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Die Planzeichnung enthält Festlegungen für zentrale Orte (Ober-, Mittel-, Grundzentren),
landesbedeutsame
Industrieund
Gewerbestandorte
sowie
Häfen,
landesund
regionalbedeutsame Flughäfen, Gebiete für den Schutz der Natur und des Wassers, Grünzüge,
Überschwemmungsbereiche sowie geplante Talsperren. Die zeichnerischen Gebietsfestlegungen
erfolgen als Vorranggebiete mit der Darstellungsschwelle von 150 ha. Auf Grund des
Darstellungsmaßstabes von M. 1:300.000 müssen räumliche Konkretisierungen und
Abgrenzungen der Festlegungen auf den nachfolgenden Ebenen der Regional- und Fachplanung
und der kommunalen Bauleitplanung erfolgen. Weiterhin enthält die Planzeichnung nachrichtliche
Darstellungen von Siedlungsraum und Freiraum, die keine Rechtwirkung entfalten; diese
Darstellungen wurden aus den aktuell geltenden Regionalplänen übernommen.
Die Erarbeitung des LEP NRW erfolgt im sogenannten „Gegenstromprinzip“. Hierbei erfolgt ein
wechselseitiger Ausgleich der Entwicklungsvorstellungen und Festlegungen zwischen den
Planungsebenen sowie zwischen räumlicher Gesamtplanung und sektoralen Fachplanungen.
Hierbei sind von der Landes- und Regionalplanung bei der Steuerung des Gesamtraumes die
Gegebenheiten und Erfordernisse der Gemeinden zu beachten.
Der LEP-Entwurf ist im Internet unter der Adresse: www.nrw.de/landesplanung/ einsehbar oder als
Download erhältlich.
Die in der Anlage beigefügte Stellungnahme ist entsprechend den Kapiteln 2 – 10 des LEPEntwurfs und den darin formulierten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung gegliedert.
In der Stellungnahme sind die Kapitel, Ziele und Grundsätze des LEP NRW - Entwurfs jeweils in
„Fett-Schrift“ aufgenommen; die Erläuterungen, vorgeschlagenen Bedenken und Anregungen in
„Normal- Schrift“.
Zur weiteren Information sind die formulierten Ziele und Grundsätze des LEP NRW - Entwurfs in
der Anlage 2 der Vorlage beigefügt.
(Erner)
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