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Beschlussvorlage (Anlage 3 - 21.02.2014)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
513 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
22.02.14, 06:06
Aktualisiert
22.02.14, 06:06
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu V 4312014 Stellungnahme der Stadt Erftstadt zum Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW (Kurzfassung) Die Erarbeitung und Aufstellung eines neuen Landesentwicklungsplans zur Berücksichtigung und Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung - insbesondere den demographischen Wandel, der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel - wird von der Stadt Erftstadt grundsätzlich begrüßt. Es werden jedoch Anregungen und Bedenken zu einigen raumordnerischen Festlegungen des LEP NRW-Entwurfs, insbesondere zu den raumordnerischen Festlegungen (Ziele und Grundsätze) im Kapitel Siedlungsraum vorgetragen; hier werden erhebliche Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit und der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Entwicklung der Stadt Erftstadt befürchtet. Der LEP NRW-Entwurf sollte deshalb unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Stadt Erftstadt zu den folgenden textlichen Festlegungen überarbeitet werden: Kapitel 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 4-3 Ziel Klimaschutzplan Es wird angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, sodass die im Klimaschutzplan noch festzulegenden Maßnahmen im Einzelfall einer Abwägung zugänglich sind und die Rechtssicherheit der LEP-Festlegung hinreichend geWährleistet wird. Die vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen widerspricht dem in §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz (ROG) normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Das ROG schreibt die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen vor. Mit dem LEP-Entwurf wird die Raumordnung jedoch zum Ausführungsinstrument der Fachplanung und kann ihrer Aufgabe als Gesamtplanung nicht mehr gerecht werden. Eine verbindliche Umsetzung des Klimaschutzplans als Ziel im LEP NRW, welches keiner Abwägung mit übergeordneten oder anderen fachlichen Belangen mehr zugänglich ist, hätte somit die Vorrangstellung einer Fachplanung innerhalb der Gesamtplanung zur Folge, was dem System der Raumordnung grundsätzlich entgegensteht. Zudem liegt der Klimaschutzplan NRW zurzeit noch nicht vor. Kapitel 6 Siedlungsraum Dem Ansatz, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Infrastrukturzwecke auf eine sinnvolles und notwendiges Maß zu reduzieren, kann grundsätzlich zugestimmt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die demographische und wirtschaftliche Entwicklung in den verschiedenen Teilregionen des Landes NRW sehr unterschiedlich vollziehen wird; während in einigen Regionen mit einem Bevölkerungsrückgang zu rechnen ist, werden für die Rheinschiene sowie für den Verdichtungsraum Köln-Bonn ein weiteres Bevölkerungswachstum und eine positive Wirtschaftsentwicklung prognostiziert. Es ist deshalb von regional deutlich unterschiedlichen Ausgangssituationen und Flächenbedarfen der Kommunen auszugehen, die jedoch im LEP-Entwurf zu wenig berücksichtigt sind. Eine differenziertere Betrachtung dieser Rahmenbedingungen erscheint sinnvoll, um den unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten in den Teilräumen angemessen Rechnung tragen zu können. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Es wird angeregt, die Berechnungsmethode für den Siedlungsflächenbedarf im LEP-Entwurf zu erläutern und diese Methode nicht als verbindliches Berechnungsverfahren festzulegen, sondern als Orientierungsrahmen, der auf regionaler und kommunaler Ebene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von lokalen Erfordernissen bei der Siedlungsflächenbedarfsermittlung offen hält. Zudem wird angeregt, dass die Regionalplanungsbehörde die Bedarfsermittlung für ASB- und GIBFlächen in enger Abstimmung mit den Kommunen durchführt und somit sicher gestellt werden kann, dass die Belange der Kommunen sowie vorliegende regionalelinterkommunale Entwicklungskonzepte angemessen berücksichtigt werden. Hier ist auch auf das Gewerbef\ächenentwicklungskonzept Rhein-Erft zu verweisen, das zurzeit in Zusammenarbeit mit dem Kreis, den Kommunen und der IHK Köln erarbeitet wird und u.a. Bedarfsermittlungen für Gewerbe-/lndustrieflächen im Rhein-Eilt-Kreis umfasst. Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft (Entwurf) wird von der IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, im Rahmen seiner Stellungnahme zum LEP-Entwurf eingereicht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe einer Kommune ist, im Rahmen ihrer Planungshoheit bedarfsgerechte Siedlungsflächenausweisungen für Wohnbauund Gewerbeflächen darzustellen und sachgerecht umzusetzen. Bei der Bauleitplanung sind die städtebaulichen Grundsätze des § 1 a Baugesetzbuch (BauGB) zur nachhaltigen, flächenschonenden Stadtentwicklung und zum Vorrang der Innenentwicklung zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung einzustellen. Es ist jedoch notwendig, die nach § 1 (7) BauGB gebotene Abwägungsentscheidung nicht durch zu enge, konkret festgelegte Flächenverbrauchsziele auf der Ebene der Landes- und Regionalplanung unverhältnismäßig einzuschränken und damit die kommunale Planungshoheit zu beeinträchtigen. In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird auf das Monitoring verwiesen, mit dem die noch nicht genutzten, planerisch geSicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsermittlung einbezogen werden sollen. Es wird angeregt, das Siedlungsflächenmonitoring in enger Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde und den Kommunen durchzuführen, um eine sachgerechte Ermittlung der tatsächlich verfügbaren Flächenpotenziale zu erhalten. 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Es werden Bedenken gegen die Zielfestlegung 6.1-2 vorgetragen, da daraus erhebliche Einschränkungen des Handlungsspielraums und der verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit der Kommune zu erwarten sind. Zum Aspekt der Bedarfsermittlung für Siedlungsflächen wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-1 verwiesen. Gleiches gilt für den Aspekt, dass die Kommune im Rahmen ihrer Bauleitplanung die Grundsätze der nachhaltigen, flächenschonenden Stadtentwicklung gemäß § 1 a BauGB zu berücksichtigen und abzuwägen hat. Zudem ist der Planungszeitraum eines Flächennutzungsplanes langfristig angelegt und umfasst demzufolge Siedlungsflächenreserven, die nachfrageorientiert mit Bebauungsplanung gesichert werden und der Kommune planerische Handlungsspielräume offen halten sollen. Bei einigen FNP-Flächen bestehen Restriktionen/Hemmnisse, die eine kurz- bis mittelfristige Entwicklung und Erschließung erschweren können. Demzufolge benötigt eine Kommune sowohl zeitliche als auch räumliche Flexibilität bei der Siedlungsflächenentwicklung, um eventuelle Entwicklungsblockaden überwinden zu können. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächenreserven ermöglichen diese Flexibilität, so dass Bedenken gegen die - zeitlich und rechtlich nicht näher definierte - Rücknahmepflicht von Siedlungsflächenreserven bestehen. Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-2 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, der im Einzelfall einer Abwägung mit anderen planungsrelevanten Belangen zugänglich bleibt. 6.1-6 Ziel Vorrang der Innentwicklung Eine Öffnungsklausel des Zieles 6.1-6 besagt, dass im Falle der gezielten Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen vom Vorrang der Innenentwicklung abgesehen werden kann. Im Einzelfall können auch erhebliche Kosten (z.B. Altlastensanierung) gegen die erneute Bebauung einer Fläche sprechen; letztendlich muss die tatsächliche Verfügbar1<eit (Eigentumsverhältnisse) einer Innenbereichsfläche innerhalb eines absehbaren Zeitraums gegeben sein, ansonsten kann sie nicht als Entwicklungspotenzial angesehen werden. Der Vorrang der Innenentwicklung vor der Inanspruchnahme zusätzlicher Außenbereichsflächen ist bei der kommunalen Bauleitplanung immer als ein wesentlicher Abwägungsbelang zu beachten; die Planungen der Stadt Erftstadt beziehen sich bereits seit Jahren auch auf die Nachverdichtung von Siedlungsbereichen und auf die Mobilisierung bisher ungenutzter Innenbereichsflächen. Unter Berücksichtigung der o.a. komplexen Thematik und zur Gewährleistung der kommunalen Handlungsfähigkeit wird angeregt, die Festlegung 6.1-6 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, um eine sachgerechte Abwägung der Planungsbelange im spezifischen Einzelfall auf der kommunalen Ebene geWährleisten zu können. 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Es wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-6 verwiesen. 6.1-10 Ziel Flächentausch Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn im Einzelfall eine ausgewiesene Siedlungsfläche auf Grund von Nutzungshemmnissen tatsächlich nicht für bauliche Nutzungen verfügbar ist und deshalb an anderer, geeigneter Stelle Freiraumflächen als Bauflächen entwickelt werden sollen. Allerdings ist, wie bereits zu den Zielen 6.1-1 /6.1-2 dargelegt wurde, eine zeitliche und räumliche Flexibilität der Kommune bei der Siedlungsflächenentwicklung notwendig. Die im Regionalplan und Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsflächenreserven ermöglichen diese Flexibilität und sichern damit die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommune im Einzelfall. Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-10 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, welcher einer Abwägung mit anderen planungsrelevanten Belangen zugänglich bleibt. 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Die Festlegung 6.1-11 bezieht sich auf die bereits in Ziel 6.1-1 festgelegte strategische Ausrichtung der Siedlungsentwicklung zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme und fasst die in den Zielen 6.1-216.1-6/6.1-10 formulierten Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung zusammen. Es wird deshalb auf die Ausführungen zu den vorgenannten Zielen verwiesen. Zusätzlich wird mit dem Ziel 6.1-11 das Leitbild, in NRW das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Ver1<ehrsflächebis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf nNetto-Null" zu reduzieren, als verbindlich zu beachtendes Ziel der Raumordnung festgelegt. Wenngleich die inhaltliche Zielsetzung grundsätzlich als sinnvoll erachtet wird, werden Bedenken sowohl auf Grund der fehlenden Nachvollziehbar1<eitder Flächengröße als auch hinsichtlich ihrer exakten Festlegung mit 5 ha als verbindliches Ziel der Raumordnung vorgetragen. Zum einen ist im LEP-Entwurf nicht dargestellt, wieso die Flächengröße für NRW exakt 5 ha betragen soll; insofern wären inhaltliche Ergänzungen im LEP-Entwurf sinnvoll. Weiterhin bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Zielfestlegung; da Ziele der Raumordnung auf Grund ihrer verbindlichen Wirkung bei der Regional- und Bauleitplanung keiner Abwägung mehr zugänglich sind, müssen diese bereits auf der LEP-Ebene hinreichend bestimmt und abschließend abgewogen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da für eine abschließende Abwägung des zukünftigen Flächenbedarfs eine Vielzahl von planungsrelevanten Rahmenbedingungen (z.B. Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung, Wachstums-/Schrumpfungsregionen) für den LEPPlanungshorizont von 15-20 Jahren auf dieser Planungsebene inhaltlich kaum vorhersehbar oder prüfbar sind. Der LEP-Entwurf kann demzufolge keine abschließende, rechtlich bindende Entscheidung zur Flächenbegrenzung für die nachgeordneten Planungsebenen treffen. Eine Ausnahmeregelung wird für die Erweiterung vorhandener Betriebe vorgesehen; im Einzelfall soll eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme von Freiraum für Betriebserweiterungen ohne Einhaltung der in Festlegung 6.1-11 formulierten Voraussetzungen möglich sein. Diese Ausnahmeregelung wird ausdrücklich begrüßt. Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-11 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren. 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Orlsteile Die Festlegung, dass andere Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, erscheint nachvollziehbar, jedoch insgesamt als zu restriktiv. Die Eigenentwicklung ermöglicht in der Regel lediglich Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Bereiche. Diese strikte Vorgabe kann im Einzelfall die Entwicklungsperspektiven von Ortsteilen im Verdichtungsraum Köln-Bonn, die über eine Grundversorgung und ÖPNV-Anschluss verfügen, stark einschränken. In diesen Fällen ist es notwendig, dass Planungen und Maßnahmen über die Eigenentwicklung hinaus zu einer Stabilisierung gewachsener Ortschaften beitragen können. 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Es werden Bedenken gegen die Festlegung zur Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, die bereits im Regionalplan oder Flächennutzungsplan gesichert sind, vorgetragen. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass entsprechend LEP-Entwurf nicht nur im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen zurückgenommen werden sollen, sondem die Kommunen sogar noch nicht umgesetzte Bebauungspläne darauf hin überprüfen sollen, ob sie entschädigungslos aufgehoben werden können. Dies umfasst eine sehr weitgehende Einflussnahme auf die kommunale Planungshoheit; hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen zu Kapitel 6 und Ziel 6.1-2 verwiesen. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 6.3-1 Ziel Flächenangebot Hinsichtlich der bedarfsgerechten Flächenausweisung wird auf die Ausführungen zu Kapitel 6 und Ziel 6.1-2 verwiesen. Die Ermittlung und Festlegung von GIB-Bereichen sowie deren regionale Abstimmung ist nach den Erläuterungen zu Ziel 6.3.1 im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes vorgesehen. Demnach erfolgt dieser Erarbeitungsprozess durch die Regionalplanungsbehörde gemeinsam mit den Kommunen; dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Positiv hervorzuheben ist, dass vorhandene regionale oder teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und Institutionen bei der Erarbeitung c:les Regionalplanes berücksichtigt werden sollen. Die Stadt Erftstadt arbeitet im Lenkungskreis Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft mit, der sich intensiv mit dem Themenfeld der Bereitstellung geeigneter Gewerbe-und Industrieflächen im Rhein-Erft-Kreis beschäftigt hat. Das vom vorgenannten Lenkungskreis erarbeitete Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Eilt (1. Stufe) wird von der IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Eilt, als Bestandteil ihrer Stellungnahme zum LEPEntwurf eingereicht. Die Konkretisierung des Konzeptes in einer 2. Stufe ist 2014 vorgesehen, so dass beide Konzepte in die künftige Fortschreibung des Regionalplanes Köln eingebracht werden sollen. Kapitel 7 Freiraum 7.1 Freiraumsicherung 7.1-1 Grundsatz Dieser Grundsatz Siedlungsraumes Siedlungsflächen, werden sollen. Er und Bodenschutz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sagt aus, dass zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen außerhalb des keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen und für die kein Bedarf mehr besteht, wieder mit Freiraumfunktionen versehen ist als wichtiger Belang in die Abwägung einzustellen und korrespondiert mit den Zielen 6.1-216.1-11 zur flächensparenden Siedlungsentwicklung. Obwohl diesem Grundsatz prinzipiell zuzustimmen ist, bestehen Bedenken, da daraus Einschränkungen des Handlungsspielraums und der verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit der Kommune zu erwarten sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den Zielen 6.1-216.1-11 verwiesen. 7.2 Natur und Landschaft 7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund Die Festlegung wird grundsätzlich begrüßt; es wird jedoch angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, um im Einzelfall eine Abwägung mit anderen Belangen der Raumnutzung zu ermöglichen. Kapitel 8 Verkehr und technische Infrastruktur Die Festlegungen sind aus Sicht der Stadt Erftstadt nicht konkret genug. Eine Steuerung hinsichtlich raumwirksamer Verkehrsmaßnahmen erfolgt nicht. Der LEP kann so seiner Funktion als übergeordneter und zusammenfassender Gesamtplan nicht gerecht werden. Da die Realisierung von erforderlichen Verkehrsstraßen - auch auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt (u.a. Westtangente Lechenich) - nicht ausschließlich durch den Ausbau vorhandener Trassen möglich ist, sondem auch teilweise Neubaumaßnahmen im Freiraum erfordert, sollte der NichtInanspruchnahme von Freiraum, insbesondere in Anbetracht des hochbelasteten Verkehrsnetzes in der westlichen Ballungsrandzone der Metropole Köln, kein absoluter Vorrang eingeräumt werden. Dieser Belang ist mit den Belangen der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes und des Schutzes der Siedlungsbereiche vor Verkehrslärm in eine planerische Abwägung einzustellen, so dass die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung angemessen ist. 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit Das Ziel ist grundsätzlich zu begrüßen. Da jedOch mit Ziel 8.1-12 die Kommunen und Aufgabenträger des öffentlichen Verkehrs gewährleisten sollen, dass die zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren in angemessener Zeit mit dem ÖPNV erreichbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anforderung in Anbetracht der kritischen Haushaltslage der Kommunen ohne eine angemessene finanzielle Ausstattung!Förderung des ÖPNV nicht leistbar sein wird. Daher sind ausreichende Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes bereit zu stellen. 8.2 Transport in Leitungen Das Ziel, neue Hochspannungsleitungen (110 kV oder \Naniger) als Erdkabel auszuzuführen, wird begrüßt. Dieses Ziel sollte übertragen \Narden auf bereits bestehende Hochspannungsfreileitungen, die im Rahmen von Planfeststellungsverfahren erneuert werden Auf dem Gebiet der Stadt ver1aufen 110 kV-Leitungen, \Nalche insbesondere die Ortslagen Friesheim und Lechenich unmittelbar tangieren. Kapitel 10 Energieversorgung 10.2 Standorte für die Nu1zung emeuerbarer Energien 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienu1zung Es werden Bedenken zu dieser Zielfestlegung sowohl auf Grund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Potenzialstudie Windenergie als auch hinsichtlich der Festlegung einer konkreten Flächengröße für Windenergie-Vorranggebiete als verbindliches Ziel der Raumordnung vorgetragen. Die Potenzialstudie Windenergie wird kritisch gesehen, da \NeSentliche Restriktionen für die Windenergienutzung bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt wurden (u.a. artenschutzrechtliche Restriktionen, Landschaft:sschutzgebiete, regionale Grünzüge und Auswirkungen auf das Landschaftsbild) und daher von Seiten des LANUV ein weit überhöhtes Flächenpotenzial für die Ausweisung von Windenergie-Vorranggebieten zu Grunde gelegt wird. Da die Kommunen ihrer Verpflichtung zur AUS\Neisung von Konzentrationszonen in ihren Flächennutzungspläne in der Vergangenheit bereits intensiv nachgekommen sind bzw. nachkommen, ist eine Festlegung als Ziel abzulehnen. Weiterhin bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Zielfestlegung; da Ziele keiner Abwägung mehr zugänglich sind, müssen sie bereits auf der LEP-Ebene hinreichend bestimmt und abschließend abgewogen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da im Rahmen der Potenzialstudie eine Vielzahl der vorgenannten planungsrelevanten Kriterien auf LEP-Ebene nicht geprüft bzw. nicht inhaltlich in die Flächenpotenzialermittlung einbezogen wurden. Dies ist sinnvollerweise erst auf der Ebene der Regionalplanung möglich. Es fehlt deshalb an einer abschließenden Abwagung, so dass die Festlegung von konkreten Flächengrößen für die Aus\Naisung von WindenergieVorranggebieten im LEP-Entwurf nicht als Ziel festgelegt \Narden kann. Falls eine Regelung im LEP-Entwurf erfolgen soll, wird angeregt, die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren und auf konkrete Flächenvorgaben zu verzichten. Aus Sicht der Kommunen erscheint die Entwicklung regionaler Konzepte für die Windenergienutzung, unter Berücksichtigung der vorhandenen und künftigen Netzkapazitaten, zielführender. Aus Sicht der Stadt Erftstadt sollte daher auf eine räumliche Festlegung von Flächenmengen als Ziel er Raumordnung verzichtet werden.