Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
513 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
22.02.14, 06:06
Aktualisiert
22.02.14, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu V 4312014
Stellungnahme
der Stadt Erftstadt zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
NRW (Kurzfassung)
Die Erarbeitung und Aufstellung eines neuen Landesentwicklungsplans
zur Berücksichtigung
und Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung - insbesondere
den demographischen Wandel, der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und den
erwarteten Klimawandel - wird von der Stadt Erftstadt grundsätzlich begrüßt.
Es werden jedoch Anregungen und Bedenken zu einigen raumordnerischen Festlegungen
des LEP NRW-Entwurfs, insbesondere zu den raumordnerischen Festlegungen (Ziele und
Grundsätze)
im
Kapitel
Siedlungsraum
vorgetragen;
hier
werden
erhebliche
Einschränkungen
der kommunalen Planungshoheit
und der eigenverantwortlichen
und
selbstbestimmten Entwicklung der Stadt Erftstadt befürchtet.
Der LEP NRW-Entwurf sollte deshalb unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Stadt
Erftstadt zu den folgenden textlichen Festlegungen überarbeitet werden:
Kapitel 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4-3 Ziel Klimaschutzplan
Es wird angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, sodass
die im Klimaschutzplan noch festzulegenden Maßnahmen im Einzelfall einer Abwägung
zugänglich sind und die Rechtssicherheit der LEP-Festlegung hinreichend geWährleistet
wird.
Die vorgesehene
Umsetzungspflicht
von Festlegungen
des Klimaschutzplans
in den
Regionalplänen widerspricht dem in §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz
(ROG) normierten
Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Das ROG schreibt die Bindungswirkung der
Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen vor. Mit dem LEP-Entwurf wird die
Raumordnung jedoch zum Ausführungsinstrument
der Fachplanung und kann ihrer Aufgabe
als Gesamtplanung
nicht mehr gerecht werden. Eine verbindliche
Umsetzung des
Klimaschutzplans als Ziel im LEP NRW, welches keiner Abwägung mit übergeordneten oder
anderen fachlichen Belangen mehr zugänglich ist, hätte somit die Vorrangstellung einer
Fachplanung innerhalb der Gesamtplanung zur Folge, was dem System der Raumordnung
grundsätzlich entgegensteht. Zudem liegt der Klimaschutzplan NRW zurzeit noch nicht vor.
Kapitel 6 Siedlungsraum
Dem Ansatz, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Infrastrukturzwecke
auf eine sinnvolles und notwendiges Maß zu reduzieren, kann grundsätzlich zugestimmt
werden.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die demographische
und wirtschaftliche
Entwicklung in den verschiedenen Teilregionen des Landes NRW sehr unterschiedlich
vollziehen wird; während in einigen Regionen mit einem Bevölkerungsrückgang zu rechnen
ist, werden für die Rheinschiene sowie für den Verdichtungsraum Köln-Bonn ein weiteres
Bevölkerungswachstum
und eine positive Wirtschaftsentwicklung
prognostiziert.
Es ist
deshalb von regional deutlich unterschiedlichen Ausgangssituationen
und Flächenbedarfen
der Kommunen auszugehen, die jedoch im LEP-Entwurf zu wenig berücksichtigt sind. Eine
differenziertere
Betrachtung
dieser Rahmenbedingungen
erscheint sinnvoll, um den
unterschiedlichen
Entwicklungsmöglichkeiten
in den Teilräumen
angemessen
Rechnung
tragen zu können.
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Es wird angeregt, die Berechnungsmethode für den Siedlungsflächenbedarf im LEP-Entwurf zu
erläutern und diese Methode nicht als verbindliches Berechnungsverfahren festzulegen, sondern als
Orientierungsrahmen,
der auf regionaler und kommunaler
Ebene Möglichkeiten zur
Berücksichtigung von lokalen Erfordernissen bei der Siedlungsflächenbedarfsermittlung offen hält.
Zudem wird angeregt, dass die Regionalplanungsbehörde die Bedarfsermittlung für ASB- und GIBFlächen in enger Abstimmung mit den Kommunen durchführt und somit sicher gestellt werden
kann, dass die Belange der Kommunen sowie vorliegende regionalelinterkommunale
Entwicklungskonzepte angemessen berücksichtigt werden.
Hier ist auch auf das Gewerbef\ächenentwicklungskonzept Rhein-Erft zu verweisen, das zurzeit in
Zusammenarbeit mit dem Kreis, den Kommunen und der IHK Köln erarbeitet wird und u.a. Bedarfsermittlungen für Gewerbe-/lndustrieflächen im Rhein-Eilt-Kreis umfasst. Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft (Entwurf) wird von der IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, im Rahmen
seiner Stellungnahme zum LEP-Entwurf eingereicht.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe einer Kommune ist, im Rahmen ihrer
Planungshoheit
bedarfsgerechte
Siedlungsflächenausweisungen
für
Wohnbauund
Gewerbeflächen darzustellen und sachgerecht umzusetzen. Bei der Bauleitplanung sind die
städtebaulichen Grundsätze des § 1 a Baugesetzbuch (BauGB) zur nachhaltigen,
flächenschonenden Stadtentwicklung und zum Vorrang der Innenentwicklung zu berücksichtigen
und in die planerische Abwägung einzustellen. Es ist jedoch notwendig, die nach § 1 (7) BauGB
gebotene
Abwägungsentscheidung
nicht
durch
zu
enge,
konkret
festgelegte
Flächenverbrauchsziele auf der Ebene der Landes- und Regionalplanung unverhältnismäßig
einzuschränken und damit die kommunale Planungshoheit zu beeinträchtigen.
In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird auf das Monitoring verwiesen, mit dem die noch nicht genutzten, planerisch geSicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsermittlung einbezogen
werden sollen. Es wird angeregt, das Siedlungsflächenmonitoring in enger Abstimmung mit der
Regionalplanungsbehörde und den Kommunen durchzuführen, um eine sachgerechte Ermittlung
der tatsächlich verfügbaren Flächenpotenziale zu erhalten.
6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Es werden Bedenken gegen die Zielfestlegung 6.1-2 vorgetragen, da daraus erhebliche Einschränkungen des Handlungsspielraums und der verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit der
Kommune zu erwarten sind.
Zum Aspekt der Bedarfsermittlung für Siedlungsflächen wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-1
verwiesen. Gleiches gilt für den Aspekt, dass die Kommune im Rahmen ihrer Bauleitplanung die
Grundsätze der nachhaltigen, flächenschonenden Stadtentwicklung gemäß § 1 a BauGB zu berücksichtigen und abzuwägen hat. Zudem ist der Planungszeitraum eines Flächennutzungsplanes
langfristig angelegt und umfasst demzufolge Siedlungsflächenreserven, die nachfrageorientiert mit
Bebauungsplanung gesichert werden und der Kommune planerische Handlungsspielräume
offen halten sollen. Bei einigen FNP-Flächen bestehen Restriktionen/Hemmnisse, die eine kurz- bis
mittelfristige Entwicklung und Erschließung erschweren können. Demzufolge benötigt eine
Kommune sowohl zeitliche als auch räumliche Flexibilität bei der Siedlungsflächenentwicklung, um
eventuelle Entwicklungsblockaden
überwinden zu können. Die im Flächennutzungsplan
dargestellten Bauflächenreserven ermöglichen diese Flexibilität, so dass Bedenken gegen die -
zeitlich und rechtlich nicht näher definierte - Rücknahmepflicht von Siedlungsflächenreserven
bestehen.
Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-2 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, der
im Einzelfall einer Abwägung mit anderen planungsrelevanten Belangen zugänglich bleibt.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innentwicklung
Eine Öffnungsklausel des Zieles 6.1-6 besagt, dass im Falle der gezielten Erhaltung und
Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen vom Vorrang der
Innenentwicklung abgesehen werden kann. Im Einzelfall können auch erhebliche Kosten (z.B.
Altlastensanierung) gegen die erneute Bebauung einer Fläche sprechen; letztendlich muss die
tatsächliche Verfügbar1<eit (Eigentumsverhältnisse) einer Innenbereichsfläche innerhalb eines
absehbaren
Zeitraums
gegeben
sein, ansonsten kann sie nicht als Entwicklungspotenzial
angesehen werden.
Der Vorrang der Innenentwicklung vor der Inanspruchnahme zusätzlicher Außenbereichsflächen
ist bei der kommunalen Bauleitplanung immer als ein wesentlicher Abwägungsbelang zu
beachten; die Planungen der Stadt Erftstadt beziehen sich bereits seit Jahren auch auf die
Nachverdichtung von Siedlungsbereichen und auf die Mobilisierung bisher ungenutzter
Innenbereichsflächen.
Unter Berücksichtigung der o.a. komplexen Thematik und zur Gewährleistung der kommunalen
Handlungsfähigkeit wird angeregt, die Festlegung 6.1-6 als Grundsatz der Raumordnung zu
formulieren, um eine sachgerechte Abwägung der Planungsbelange im spezifischen Einzelfall auf
der kommunalen Ebene geWährleisten zu können.
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Es wird auf die Ausführungen
zu Ziel 6.1-6 verwiesen.
6.1-10 Ziel Flächentausch
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn im Einzelfall eine ausgewiesene
Siedlungsfläche auf Grund von Nutzungshemmnissen tatsächlich nicht für bauliche Nutzungen
verfügbar ist und deshalb an anderer, geeigneter Stelle Freiraumflächen als Bauflächen entwickelt
werden sollen. Allerdings ist, wie bereits zu den Zielen 6.1-1 /6.1-2 dargelegt wurde, eine zeitliche
und räumliche Flexibilität der Kommune bei der Siedlungsflächenentwicklung notwendig. Die im
Regionalplan und Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsflächenreserven ermöglichen diese
Flexibilität und sichern damit die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommune im Einzelfall.
Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-10 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren,
welcher einer Abwägung mit anderen planungsrelevanten Belangen zugänglich bleibt.
6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die Festlegung 6.1-11 bezieht sich auf die bereits in Ziel 6.1-1 festgelegte strategische Ausrichtung
der Siedlungsentwicklung zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme und fasst die in den
Zielen 6.1-216.1-6/6.1-10 formulierten Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung zusammen.
Es wird deshalb auf die Ausführungen zu den vorgenannten Zielen verwiesen.
Zusätzlich wird mit dem Ziel 6.1-11 das Leitbild, in NRW das tägliche Wachstum der Siedlungs- und
Ver1<ehrsflächebis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf nNetto-Null" zu reduzieren, als verbindlich zu beachtendes Ziel der Raumordnung festgelegt. Wenngleich die inhaltliche Zielsetzung
grundsätzlich als sinnvoll erachtet wird, werden Bedenken sowohl auf Grund der fehlenden Nachvollziehbar1<eitder Flächengröße als auch hinsichtlich ihrer exakten Festlegung mit 5 ha als verbindliches Ziel der Raumordnung vorgetragen.
Zum einen ist im LEP-Entwurf nicht dargestellt, wieso die Flächengröße
für NRW exakt 5 ha
betragen soll; insofern wären inhaltliche Ergänzungen im LEP-Entwurf sinnvoll.
Weiterhin bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Zielfestlegung; da Ziele der Raumordnung
auf Grund ihrer verbindlichen Wirkung bei der Regional- und Bauleitplanung keiner Abwägung
mehr zugänglich sind, müssen diese bereits auf der LEP-Ebene hinreichend bestimmt und
abschließend abgewogen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da für eine abschließende Abwägung
des zukünftigen Flächenbedarfs eine Vielzahl von planungsrelevanten Rahmenbedingungen (z.B.
Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung, Wachstums-/Schrumpfungsregionen) für den LEPPlanungshorizont von 15-20 Jahren auf dieser Planungsebene inhaltlich kaum vorhersehbar oder
prüfbar sind. Der LEP-Entwurf kann demzufolge keine abschließende, rechtlich bindende
Entscheidung zur Flächenbegrenzung für die nachgeordneten Planungsebenen treffen.
Eine Ausnahmeregelung wird für die Erweiterung vorhandener Betriebe vorgesehen; im Einzelfall
soll eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme von Freiraum für Betriebserweiterungen ohne
Einhaltung der in Festlegung 6.1-11 formulierten Voraussetzungen möglich sein. Diese
Ausnahmeregelung wird ausdrücklich begrüßt. Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-11 als
Grundsatz der Raumordnung zu formulieren.
6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung
untergeordneter
Orlsteile
Die Festlegung, dass andere Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über
ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen verfügen, auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, erscheint
nachvollziehbar, jedoch insgesamt als zu restriktiv.
Die Eigenentwicklung ermöglicht in der Regel lediglich Planungen und Maßnahmen zur Nutzung
und Abrundung bereits baulich geprägter Bereiche. Diese strikte Vorgabe kann im Einzelfall die
Entwicklungsperspektiven von Ortsteilen im Verdichtungsraum Köln-Bonn, die über eine
Grundversorgung und ÖPNV-Anschluss verfügen, stark einschränken. In diesen Fällen ist es
notwendig, dass Planungen und Maßnahmen über die Eigenentwicklung hinaus zu einer
Stabilisierung gewachsener Ortschaften beitragen können.
6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Es werden Bedenken gegen die Festlegung zur Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, die
bereits im Regionalplan oder Flächennutzungsplan gesichert sind, vorgetragen. In den Erläuterungen
wird ausgeführt, dass entsprechend LEP-Entwurf nicht nur im Flächennutzungsplan dargestellte
Bauflächen zurückgenommen werden sollen, sondem die Kommunen sogar noch nicht umgesetzte
Bebauungspläne darauf hin überprüfen sollen, ob sie entschädigungslos aufgehoben werden können.
Dies umfasst eine sehr weitgehende Einflussnahme auf die kommunale Planungshoheit; hinsichtlich
der Begründung wird auf die Ausführungen zu Kapitel 6 und Ziel 6.1-2 verwiesen.
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-1 Ziel Flächenangebot
Hinsichtlich der bedarfsgerechten Flächenausweisung wird auf die Ausführungen zu Kapitel
6 und Ziel 6.1-2 verwiesen.
Die Ermittlung und Festlegung von GIB-Bereichen sowie deren regionale Abstimmung ist nach den
Erläuterungen zu Ziel 6.3.1 im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes vorgesehen.
Demnach erfolgt dieser Erarbeitungsprozess durch die Regionalplanungsbehörde gemeinsam mit
den Kommunen; dies ist ausdrücklich zu begrüßen.
Positiv hervorzuheben ist, dass vorhandene regionale oder teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und Institutionen bei der Erarbeitung c:les Regionalplanes
berücksichtigt
werden
sollen.
Die
Stadt
Erftstadt
arbeitet
im
Lenkungskreis
Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft mit, der sich intensiv mit dem Themenfeld der
Bereitstellung geeigneter Gewerbe-und Industrieflächen im Rhein-Erft-Kreis beschäftigt hat. Das
vom vorgenannten Lenkungskreis erarbeitete Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Eilt (1.
Stufe) wird von der IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Eilt, als Bestandteil ihrer Stellungnahme zum LEPEntwurf eingereicht. Die Konkretisierung des Konzeptes in einer 2. Stufe ist 2014 vorgesehen, so
dass beide Konzepte in die künftige Fortschreibung des Regionalplanes Köln eingebracht werden
sollen.
Kapitel 7 Freiraum
7.1 Freiraumsicherung
7.1-1 Grundsatz
Dieser Grundsatz
Siedlungsraumes
Siedlungsflächen,
werden sollen. Er
und Bodenschutz
Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen
sagt aus, dass zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen außerhalb des
keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen und
für die kein Bedarf mehr besteht, wieder mit Freiraumfunktionen versehen
ist als wichtiger Belang in die Abwägung einzustellen und korrespondiert mit den
Zielen 6.1-216.1-11 zur flächensparenden Siedlungsentwicklung.
Obwohl diesem Grundsatz prinzipiell zuzustimmen ist, bestehen Bedenken, da daraus Einschränkungen des Handlungsspielraums und der verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit der
Kommune zu erwarten sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den Zielen 6.1-216.1-11
verwiesen.
7.2 Natur und Landschaft
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
Die Festlegung wird grundsätzlich begrüßt; es wird jedoch angeregt, die Festlegung als Grundsatz
der Raumordnung zu formulieren, um im Einzelfall eine Abwägung mit anderen Belangen der
Raumnutzung zu ermöglichen.
Kapitel 8 Verkehr und technische Infrastruktur
Die Festlegungen sind aus Sicht der Stadt Erftstadt nicht konkret genug. Eine Steuerung hinsichtlich
raumwirksamer Verkehrsmaßnahmen erfolgt nicht. Der LEP kann so seiner Funktion als
übergeordneter und zusammenfassender Gesamtplan nicht gerecht werden.
Da die Realisierung von erforderlichen Verkehrsstraßen - auch auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt
(u.a. Westtangente Lechenich) - nicht ausschließlich durch den Ausbau vorhandener Trassen
möglich ist, sondem auch teilweise Neubaumaßnahmen im Freiraum erfordert, sollte der NichtInanspruchnahme von Freiraum, insbesondere in Anbetracht des hochbelasteten Verkehrsnetzes in
der westlichen Ballungsrandzone der Metropole Köln, kein absoluter Vorrang eingeräumt werden.
Dieser Belang ist mit den Belangen der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes und des Schutzes der
Siedlungsbereiche vor Verkehrslärm in eine planerische Abwägung einzustellen, so dass die
Festlegung als Grundsatz der Raumordnung angemessen ist.
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
Das Ziel ist grundsätzlich zu begrüßen. Da jedOch mit Ziel 8.1-12 die Kommunen und
Aufgabenträger
des öffentlichen Verkehrs gewährleisten
sollen, dass die zentralen
Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren in angemessener Zeit mit dem ÖPNV
erreichbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anforderung in Anbetracht der kritischen
Haushaltslage der Kommunen ohne eine angemessene finanzielle Ausstattung!Förderung des
ÖPNV nicht leistbar sein wird. Daher sind ausreichende Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau
des Schienennetzes bereit zu stellen.
8.2 Transport in Leitungen
Das Ziel, neue Hochspannungsleitungen (110 kV oder \Naniger) als Erdkabel auszuzuführen, wird
begrüßt. Dieses Ziel sollte übertragen \Narden auf bereits bestehende Hochspannungsfreileitungen,
die im Rahmen von Planfeststellungsverfahren erneuert werden Auf dem Gebiet der Stadt ver1aufen
110 kV-Leitungen, \Nalche insbesondere die Ortslagen Friesheim und Lechenich unmittelbar
tangieren.
Kapitel 10 Energieversorgung
10.2 Standorte für die Nu1zung emeuerbarer Energien
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienu1zung
Es werden Bedenken zu dieser Zielfestlegung sowohl auf Grund der fehlenden
Nachvollziehbarkeit der Potenzialstudie Windenergie als auch hinsichtlich der Festlegung einer
konkreten Flächengröße für Windenergie-Vorranggebiete als verbindliches Ziel der Raumordnung
vorgetragen. Die Potenzialstudie Windenergie wird kritisch gesehen, da \NeSentliche Restriktionen
für die Windenergienutzung bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt wurden (u.a.
artenschutzrechtliche Restriktionen, Landschaft:sschutzgebiete, regionale Grünzüge und
Auswirkungen auf das Landschaftsbild) und daher von Seiten des LANUV ein weit überhöhtes
Flächenpotenzial für die Ausweisung von Windenergie-Vorranggebieten zu Grunde gelegt wird.
Da die Kommunen ihrer Verpflichtung zur AUS\Neisung von Konzentrationszonen in ihren
Flächennutzungspläne in der Vergangenheit bereits intensiv nachgekommen sind bzw.
nachkommen, ist eine Festlegung als Ziel abzulehnen.
Weiterhin bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Zielfestlegung; da Ziele keiner Abwägung
mehr zugänglich sind, müssen sie bereits auf der LEP-Ebene hinreichend bestimmt und
abschließend abgewogen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da im Rahmen der Potenzialstudie
eine Vielzahl der vorgenannten planungsrelevanten Kriterien auf LEP-Ebene nicht geprüft bzw.
nicht inhaltlich in die Flächenpotenzialermittlung einbezogen wurden. Dies ist sinnvollerweise erst
auf der Ebene der Regionalplanung möglich. Es fehlt deshalb an einer abschließenden Abwagung,
so dass die Festlegung von konkreten Flächengrößen für die Aus\Naisung von WindenergieVorranggebieten im LEP-Entwurf nicht als Ziel festgelegt \Narden kann.
Falls eine Regelung im LEP-Entwurf erfolgen soll, wird angeregt, die Festlegung von
Vorranggebieten für die Windenergienutzung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren und
auf konkrete Flächenvorgaben zu verzichten. Aus Sicht der Kommunen erscheint die Entwicklung
regionaler Konzepte für die Windenergienutzung, unter Berücksichtigung der vorhandenen und
künftigen Netzkapazitaten, zielführender.
Aus Sicht der Stadt Erftstadt sollte daher auf eine räumliche Festlegung von Flächenmengen als Ziel
er Raumordnung verzichtet werden.