Daten
Kommune
Erftstadt
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Datum
25.02.2014
Erstellt
30.01.14, 15:17
Aktualisiert
30.01.14, 15:17
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Anlage
zur Stellungnahme zum LEP NRW
2. Räumliche Struktur des Landes
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte System Zentraler
Orte* auszurichten.
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten und
Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der
Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte
System Zentraler Orte* auszurichten.
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung
tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Land in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig
Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen
werden.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereiche.
Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen Entwicklung unter
besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der
landwirtschaftlichen Nutzfläche vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten.
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3. Erhaltende Kulturlandschaftentwicklung
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften*
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten und
unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und
raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte Gliederung des Landes
in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen.
In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaftliche Leitbilder zur Erhaltung und
Entwicklung ihrer prägenden Merkmale festzulegen.
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen unter
Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden.
Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrhein-westfälischen landschaftsund baukulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landes-bedeutsamen archäologischen Denkmäler und
Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert werden.
In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren
wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden.
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle
Gegebenheiten
Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadt- und Ortskerne
gewahrt werden.
Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen Raumbezüge
sowie kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Landschaftselemente, Orts- und Landschaftsbilder sollen
bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsent-wicklung
berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen ermöglicht werden.
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
In beeinträchtigten Landschaftsbereichen, die in großem Umfang umgenutzt oder saniert werden, sollen
Möglichkeiten zur Gestaltung hochwertiger, neuer Kulturlandschaftsbereiche genutzt werden. Dabei sollen
Zeugnisse der früheren Nutzung sichtbar bleiben.
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4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4-1 Grundsatz Klimaschutz
Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen und Energie, zur
Energieeinsparung und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß von
Treibhausgasen soweit wie möglich zu reduzieren.
Dem dienen insbesondere
die raumplanerische Vorsorge für eine klimaverträgliche Energieversorgung, insbesondere für Standorte
zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien sowie für Trassen für zusätzliche Energieleitungen;
die Nutzung der Potentiale der Kraft-Wärme-Kopplung und der industriellen Abwärme;
eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Sinne einer Verminderung der
Siedlungsflächenentwicklung und einer verkehrsreduzierenden Abstimmung von Siedlungsentwicklung und
Verkehrsinfrastruktur;
die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von
weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland.
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Bei der Entwicklung des Raumes sollen vorsorgend die zu erwartenden Klimaänderungen und deren
Auswirkungen berücksichtigt werden.
Hierzu sollen beitragen
die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen,
die Risikovorsorge in potentiellen Überflutungsbereichen,
die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie
innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen,
die langfristige Sicherung von Wasserressourcen,
die Berücksichtigung sich ändernder Bedingungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sowie
die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich
räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten.
4-3 Ziel Klimaschutzplan
Die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW um, die gemäß § 6 Abs.
6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können.
4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen.
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5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
Regionale Entwicklungskonzepte sowie Maßnahmen und Projekte für die regionale Daseinsvorsorge und eine
nachhaltige Regionalentwicklung, die von kommunalen, regionalen und/oder staatlichen Institutionen auch in
Zusammenwirken mit privaten Akteuren erarbeitet worden sind, sollen wie Fachbeiträge von der Regionalplanung berücksichtigt werden.
5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen
Die regionalen Kooperationen sowie das Land Nordrhein-Westfalen sollen die Europäische Metropolregion
Nordrhein-Westfalen entwickeln. Sie sollen die Standortvoraussetzungen für die internationalen
Metropolfunktionen insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung
sowie Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sichern und verbessern.
5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
Durch grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit soll die Raumentwicklung in Europa
mitgestaltet und insbesondere in den grenznahen Räumen eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung
gewährleistet werden.
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6. Siedlungsraum
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der
Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und
kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten.
6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum
zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend weiterentwickelt werden.
Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung,
Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern.
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und
das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche und
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der
Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen.
Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiraumsystem
gegliedert und aufgelockert werden. Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen.
Orts- und Siedlungsränder sollen eine klar erkennbare und funktional wirksame Grenze zum Freiraum
bilden.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im
Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen
Gründen ist hiervon unbenommen.
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen die
städtebaulichen Voraussetzungen für energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
sowie für die passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien schaffen.
Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen insbesondere Hitze und Starkregen - nicht weiter verschärfen und dazu beitragen, die Auswirkungen des
Klimawandels abzumildern.
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden.
Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des
Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen.
Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet
werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden.
Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess
frühzeitig geklärt werden.
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den Kommunen zuvor
auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet werden.
6.1-10 Ziel Flächentausch
Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden,
wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan wieder als Freiraum
festgelegt oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch).
Der Flächentausch hat quantitativ und qualitativ bezüglich der Freiraumfunktionen mindestens gleichwertig zu
erfolgen.
6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt dem Leitbild, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum
der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren.
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Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur erweitert werden wenn
aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen
wird und
andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem
Freiraum zugeführt wurden und
im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete Fläche der Innenentwicklung
vorhanden ist und
ein Flächentausch nicht möglich ist.
Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener Betriebe möglich, soweit nicht
andere spezifische freiraumschützende Festlegungen entgegenstehen.
6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden ist auf solche Allgemeine Siedlungsbereiche auszurichten, die
über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen verfügen (zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche).
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
sollen Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs besonders berücksichtigt werden.
6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich
gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen,
sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben.
6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche
Erforderliche neue Allgemeine Siedlungsbereiche sind in der Regel unmittelbar anschließend an vorhandenen
zentralörtlich bedeutsamen Allgemeine Siedlungsbereichen festzulegen. Stehen der Erweiterung zentralörtlich
bedeutsamer Siedlungsbereiche topographische Gegebenheiten oder andere vorrangige Raumfunktionen
entgegen, kann die Ausweisung im Zusammenhang mit einem anderen, bereits im Regionalplan dargestellten
Allgemeinen Siedlungsbereich erfolgen.
6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Eine bedarfsgerechte Rücknahme Allgemeiner Siedlungsbereiche im Regionalplan oder entsprechender
Bauflächen im Flächennutzungsplan soll vorrangig außerhalb der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen
Siedlungsbereiche realisiert werden.
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-1 Ziel Flächenangebot
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler Abstimmungen
(regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu
sichern.
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
Regional- und Bauleitplanung sollen dafür Sorge tragen, dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die
Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt werden.
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen sind unmittelbar anschließend an die vorhandenen
Allgemeinen Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen.
Ausnahmsweise kann ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen
festgelegt werden, wenn eine Festlegung unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen
Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen aus folgenden Gründen nicht
möglich ist:
vorrangige topographische und naturräumliche Gegebenheiten oder
andere entgegenstehende Schutz- oder Nutzungsbindungen, z. B. solche des Naturschutzes oder des
Hochwasserschutzes oder
das Fehlen bzw. die fehlende Herstellbarkeit einer leistungsfähigen Anbindung an das überörtliche
Verkehrsnetz, möglichst ohne Ortsdurchfahrten, oder
die Notwendigkeit betriebsgebundener Erweiterungen
und keine raumordnerischen Festlegungen entgegenstehen.
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Dabei sind vorrangig Flächenpotentiale zu nutzen, die folgende Bedingungen erfüllen:
Wiedernutzung von Brachflächen - sofern diese für eine gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind,
kurzwegige Anbindung (vorhanden oder bis zur Inanspruchnahme des Bereiches für gewerbliche und
industrielle Nutzungen umgesetzt) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher
Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr).
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
Bevor ein anderer im Freiraum gelegener Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt wird, ist
eine interkommunale Zusammenarbeit an Standorten in anderen Gemeinden, die unmittelbar an vorhandene
Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließen, anzustreben.
Auch bei der Umsetzung von unmittelbar an vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen anschließenden Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen
sollen die Chancen interkommunaler Zusammenarbeit genutzt werden.
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Auch neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, die nicht isoliert im Freiraum liegen, sollen dort
festgelegt werden, wo eine kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an
Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. Multimodale Schnittstellen sollen dabei von der Regionalplanung vorrangig für eine
bedarfsgerechte Festlegung von Flächen für Logistik-standorte genutzt werden.
Darüber hinaus sollen neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen dort festgelegt werden, wo die
Nutzung vorhandener Wärmepotenziale oder erneuerbarer Energien möglich ist.
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt:
1. Datteln/Waltrop,
2. Euskirchen/Weilerswist,
3. Geilenkirchen-Lindern,
4. Grevenbroich-Neurath.
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind zu sichern.
6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit
besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehalten, die
industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80 ha haben. Diese Größenordnung bezieht
sich auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens.
Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden.
Erforderlich ist eine Einzelfallentscheidung der Landesregierung.
6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Die Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sollen von Land und Kommunen in
partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Wirtschaft geplant, entwickelt und vermarktet werden.
6.5 Großflächiger Einzelhandel
6.5-1 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in
regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in
zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur:
in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer
räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale
Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden.
Zentrenrelevant sind
die Sortimente gemäß Anlage 1 und
weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische Sortimentsliste).
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Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und
festgesetzt werden, wenn nachweislich:
eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen,
insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch
wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und
die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten dient und
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11
Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von
Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesamtumsatz der
durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der
jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.
6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter
Randsortimente
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und
festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche
beträgt und es sich bei diesen Sortimenten um Randsortimente handelt.
6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter
Randsortimente
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des § 11
Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll außerhalb von zentralen
2
Versorgungsbereichen 2.500 m Verkaufsfläche nicht überschreiten.
6.5-7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel
Abweichend von den Festlegungen 1 bis 6 dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11
Absatz 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß §
11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Sortimente und deren
Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu
begrenzen. Wird durch diese Begrenzung die zulässige Nutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab
Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die zulässigen
Verkaufsflächenobergrenzen zu begrenzen. Ein Ersatz zentrenrelevanter durch nicht zentrenrelevante
Sortimente ist möglich.
Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt.
6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen
Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender
Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus
haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender
Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler
Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung
einzustellen.
6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung
Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung sind,
soweit von § 12 Absatz 3a Satz 1 Baugesetzbuch kein Gebrauch gemacht wird, nur zulässig, wenn sie den
Anforderungen der Festlegungen 1, 7 und 8 entsprechen; im Falle von zentrenrelevanten Kernsortimenten
haben sie zudem den Festlegungen 2 und 3, im Falle von nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten den
Festlegungen 4, 5 und 6 zu entsprechen.
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7. Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen
Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen,
für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern.
7.1-2 Grundsatz Freiraumschutz
Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Wald und Oberflächengewässer bestimmte Freiraum soll
erhalten werden.
Seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert und entwickelt werden.
Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als
Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer Vielfalt,
klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum,
Raum mit Bodenschutzfunktionen,
Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen,
Raum für Land- und Forstwirtschaft,
Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen,
Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen,
Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener Kulturlandschaften und
als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete.
7.1-3 Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,
Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Sie hat den Freiraum durch Festlegung spezifischer
Freiraumfunktionen und -nut-zungen zu ordnen und zu entwickeln und Vorsorge für einzelne Nutzungen und
Funktionen im Freiraum zu treffen.
7.1-4 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden.
Insbesondere bisher unzerschnittene verkehrsarme Räume, die eine Flächengröße von mindestens 50 km
haben, sollen nicht durch eine linienhafte Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden.
2
7.1-5 Grundsatz Bodenschutz
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und
Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen.
Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im
Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden.
In erosionsgefährdeten Gebieten sollen bei der Neuplanung von Siedlungsgebieten im Randbereich
Pufferzonen zur Verminderung von Erosionsschäden geschaffen werden.
7.1-6 Ziel Grünzüge
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Grünzüge sind in den Regionalplänen zu sichern und weiter zu
entwickeln.
Sie sind im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu erhalten, zu entwickeln oder
wiederherzustellen und in der Regel vor siedlungsräumlicher Inanspruchnahme zu schützen.
Ausnahmsweise können siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalplanerisch festgelegten Grünzügen
erfolgen, wenn die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt und für die siedlungsräumliche
Inanspruchnahme keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen.
Siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen sind durch Rücknahmen von
Siedlungsbereichen und Bauflächen oder Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle zu kompensieren.
7.1-7 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums
Freiraum, der nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweist oder in seiner Landschaftsstruktur oder
in seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, soll durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen
aufgewertet werden.
7.1-8 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
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Auf militärischen Konversionsflächen im Freiraum sollen Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Naturund Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen.
7.1-9 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen
Bereiche, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die naturverträgliche und
landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung besonders eignen, sollen für diese Nutzungen
gesichert und weiterentwickelt werden.
7.2 Natur und Landschaft
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften und
landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind
funktional zu einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der
grenzüberschreitende Biotopverbund zu gewährleisten.
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur sind für den landesweiten
Biotopverbund zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
erhalten, zu entwickeln und - soweit möglich - miteinander zu verbinden.
7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen
Vorbehaltlich weitergehender naturschutzrechtlicher Regelungen darf ein Gebiet für den Schutz der Natur oder
Teile davon für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn die
angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeutung des betroffenen Gebietes dies
zulässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur
Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch dem Naturerleben und der naturverträglichen Erholungs-, Sportund Freizeitnutzung dienen, sofern dies den jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck nicht
widerspricht.
7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege
Auch außerhalb von Gebieten für den Schutz der Natur soll Freiraum, der sich durch eine hohe Dichte an
natürlichen oder kulturlandschaftlich bedeutsamen Elementen, an für gefährdete Arten und Lebensräume
bedeutsamen Landschaftsstrukturen oder durch besondere Eigenart und Schönheit auszeichnet, vor
Inanspruchnahmen bewahrt werden, durch die seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit oder besondere
Wertigkeit erheblich beeinträchtigt werden kann.
7.2-6 Grundsatz Europäisch geschützte Arten
Landesweit und regional bedeutsame Vorkommen von FFH-Anhang IV -Arten oder europäischen Vogelarten
sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auch außerhalb von Schutzgebieten besonders
berücksichtigt und nach Möglichkeit erhalten werden.
7.3 Wald und Forstwirtschaft
7.3-1 Ziel Walderhaltung
Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, den Arten- und Biotopschutz,
die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und
wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu erhalten, vor nachteiligen
Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln.
7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder
Durch nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft sind standortgerechte,
leistungsstarke Waldbestände zu erhalten, zu vermehren und zu entwickeln.
ökologisch
intakte,
Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem Bestand und in ihrer Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten
und vermehrt werden.
Teile des Waldes sollen im Rahmen des Waldnaturschutzes durch Nutzungsverzicht zu Wildnis entwickelt
werden.
7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Wald darf für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist
und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich, sofern wesentliche
Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.
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7.3-4 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete
In waldreichen Gebieten soll als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Waldflächen vornehmlich die Struktur
vorhandener Waldbestände verbessert werden.
In waldarmen Gebieten soll im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine Waldvermehrung hingewirkt
werden.
7.4 Wasser
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes
Bei der Nutzung von Gewässern soll die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ohne nachteilige
Veränderungen auf Dauer erhalten werden. Grundwasser und Oberflächengewässer sollen nur im Rahmen ihrer
Regenerationsfähigkeit genutzt werden und in einem guten Zustand im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie der
Europäischen Union gehalten oder zu diesem Zustand hin entwickelt werden.
7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer
Landesweit sollen strukturreiche und ökologisch hochwertige, natürliche oder naturnahe Oberflächengewässer
erhalten und entwickelt werden.
Oberflächengewässer sollen auch für Erholungs-, Sport- und Freizeitzwecke genutzt werden können, soweit
nicht erhebliche wasserwirtschaftliche oder naturschutzfachliche Belange entgegenstehen.
7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden
oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu entwickeln, dass die
Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert werden
kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden Bereichen und Abschnitten in
den Regionalplänen als Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre
wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern.
7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Standorte geplanter Talsperren sind in den Regionalplänen einschließlich
der bei geplanten Trinkwassertalsperren schutzbedürftigen Einzugsbereiche zeichnerisch festzulegen und als
langfristige Option für ggf. künftig notwendig werdende Talsperren zu sichern
7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung
Bestehende oder geplante Talsperren sollen nach Möglichkeit in Regionalplänen und Flächennutzungsplänen
zugleich als Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie gesichert werden.
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu
erhalten und zu entwickeln.
Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden
Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten.
Ausnahmen sind nur nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes
möglich.
Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen, die noch
nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und vorrangig als
natürlicher Retentionsraum zu sichern.
Standorte von raumbedeutsamen Hochwasserrückhaltebecken sind in den Regionalplänen als
Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche
Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten.
7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum
Zur Vergrößerung des Rückhaltevermögens sind an ausgebauten und eingedeichten Gewässern hierfür
geeignete Bereiche vorsorgend zu sichern und nach Prüfung durch entsprechende Planungen und Maßnahmen
als Retentionsraum zurückzugewinnen.
7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren
In deichgeschützten und von Extremhochwasser erreichbaren Gebieten soll bei der räumlichen Nutzung die
potentielle Überflutungsgefahr berücksichtigt werden.
7.5 Landwirtschaft
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
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Im Rahmen der Sicherung des Freiraums sollen die räumlichen Voraussetzungen dafür erhalten werden, dass
sich die Landwirtschaft in allen Landesteilen, insbesondere in den überwiegend ländlich strukturierten Räumen
Nordrhein-Westfalens, als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer Wirtschaftszweig
entwickeln kann.
Einer flächengebundenen, multifunktionalen Landwirtschaft, die auch besondere Funktionen für den
Naturhaushalt, die Landschaftspflege, sowie die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume erfüllt, kommt
hierbei eine besondere Bedeutung
zu.
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen sollen, als wesentliche Grundlage für die
Produktion von Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen erhalten werden.
Wertvolle landwirtschaftliche Böden mit besonders hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit oder besonderer
Eignung für eine landwirtschaftliche Nutzung sollen für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch
genommen werden.
Landwirtschaftliche Betriebe sollen in ihrem Bestand und ihren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert werden. Bei
unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf
landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und lokalen Gegebenheiten sollen agrarstrukturelle Lösungen
in Kooperation mit den Betroffenen entwickelt und - falls möglich - durch die Instrumente der ländlichen
Bodenordnung begleitet werden.
7.5-3 Ziel Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen
Standorte für raumbedeutsame Gewächshausanlagen sind im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage" zeichnerisch festzulegen.
Die
Festlegung
allgemeiner Freiraum- und Agrarbereiche für zweckgebundene Nutzungen
„Gewächshausanlage" im Regionalplan setzt voraus, dass
eine leistungsfähige Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz vorhanden ist,
keine ökologisch besonders bedeutsamen Flächen in Anspruch genommen werden,
Ortsund
Landschaftsbilder
nicht
erheblich
beeinträchtigt
werden,
und
keine
schutzwürdigen Böden überplant werden; die Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden bleibt davon
abweichend möglich, wenn an dem Standort eine überwiegende Nutzung von Abwärme aus benachbarten
Betrieben (z. B. Kraftwerken) oder am Standort nutzbarer regenerativer Wärmequellen (z.B. Geothermie)
besteht.
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8. Verkehr und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und Transport
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
Siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden.
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn der
Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann. Davon ausgenommen sind die
Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue Schieneninfrastruktur, die der Verlagerung von
Güterverkehren aus Siedlungsbereichen dient.
8.1-3 Ziel Verkehrstrassen
Für den überregionalen und regionalen Verkehr sind Trassen bedarfsgerecht zu sichern und flächensparend zu
bündeln.
8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz
Für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der Verkehrsachsen des Transeuropäischen
Verkehrsnetzes sowie des Bundes- und Landesverkehrswege-plans soll die Regionalplanung planerische
Flächenvorsorge betreiben.
8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr
Im Grenzraum zu den Nachbarländern und -staaten sollen die Verkehrsverbindungen grenzüberschreitend
entwickelt werden.
8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen sind:
die landesbedeutsamen Flughäfen:
Düsseldorf (DUS) und
Köln/Bonn (CGN) sowie
Münster/Osnabrück (FMO)
sowie die regionalbedeutsamen Flughäfen:
Dortmund (DTM),
Paderborn/Lippstadt (PAD) und
Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN).
Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur
sowie für flughafenaffines Gewerbe mit leistungsfähigen Verkehrsanbindungen (Schienen- und Straßenverkehr,
ÖPNV) bedarfsgerecht zu entwickeln.
Regionalbedeutsame Flughäfen und sonstige Flughäfen dürfen nur bedarfsgerecht und in Abstimmung mit der
Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen gesichert werden.
8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm
Die Bevölkerung ist vor negativen Umweltauswirkungen des Flugverkehrs, insbesondere Fluglärm, zu schützen.
Aus diesem Grund ist in den Regionalplänen im Umfeld der landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen und
der Militärflugplätze Geilenkirchen und Nörvenich eine Erweiterte Lärmschutzzone, die aus den Empfehlungen
der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) resultiert, in den Regionalplänen festzulegen.
Ergänzend sind die in Rechtsverordnungen festgesetzten Lärmschutzzonen gemäß Gesetz zum Schutz gegen
Fluglärm (FlugLärmG) in den Regionalplänen nachrichtlich zu übernehmen.
In den Bebauungsplänen und -satzungen ist für Bereiche innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone der
Hinweis aufzunehmen, dass die Bauwilligen in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch
den Flugverkehr hinzuweisen sind.
Liegen für übrige Regionalflughäfen und Verkehrslandeplätze in Rechtsverordnungen festgesetzte
Lärmschutzzonen vor, kann in den Regionalplänen eine Erweiterte Lärmschutzzone festgelegt werden.
8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Die Erweiterte Lärmschutzzone ist in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen Siedlungsentwicklung
zu berücksichtigen.
8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
Landesbedeutsame Häfen in Nordrhein-Westfalen sind:
Bonn,
Dortmund,
Duisburg,
Düsseldorf,
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Hamm,
Köln,
Krefeld,
Minden,
Neuss und
Wesel (Niederrhein).
In diesen landesbedeutsamen Häfen sind zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben die
erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und von der Regionalplanung in bedarfsgerechtem Umfang
Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe festzulegen.
Die landesbedeutsamen Häfen sind als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln und sollen ihre
Flächen für hafenaffines Gewerbe vorhalten. Sie sind vor dem Heranrücken von Nutzungen zu schützen, die
geeignet sind, die Hafennutzung einzuschränken.
Die Wasserstraßen und mit ihnen in funktionalem Zusammenhang stehende Flächen sind so zu entwickeln,
dass sie die ihnen zugedachten Funktionen im multimodalen Güterverkehr (Wasser, Schiene, Straße)
angemessen erfüllen können.
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser
Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig die Infrastruktur des
Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden.
Die Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen Erfordernisse des
Gütertransports mit dem Großmotorgüterschiff ausgerichtet werden
8.1-11 Ziel Schienennetz
Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden.
Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für den
Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann.
Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express (RRX) zu
verwirklichen.
Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der
Regionalplanung als Trassen zu sichern.
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs-die
Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren von den
Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu
gewährleisten.
8.2 Transport in Leitungen
8.2-1 Grundsatz Transportleitungen
Die überregionalen und regionalen Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte sollen
gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Dies gilt auch für den Verbund der Fernübertragungsnetze mit
den Nachbarländern und -staaten.
Die Transportleitungen sollen in Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits
vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Der Ausbau des bestehenden Netzes unter
Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen.
Die Leitungen sollen so geplant werden, dass die von ihnen wechselseitig ausgehenden spezifischen Gefahren
für Umgebung und Leitung gleichermaßen so gering wie möglich gehalten werden.
8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder weniger sind so zu planen, dass die
Leitungen auf neuen Trassen als Erdkabel ausgeführt werden können, soweit die Gesamtkosten für Errichtung
und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht
überschreiten.
8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen
Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und mehr sind
so zu planen,
dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität - insbesondere
Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - eingehalten wird, die im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen, wenn diese
Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, und
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zur Stellungnahme zum LEP NRW
dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im Sinne des § 35
BauGB liegen.
Ausnahmsweise kann dieser Abstand unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender
Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist und keine andere technisch geeignete und
energiewirtschaftsrechtlich zulässige Variante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht.
Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen
Satzungen nach dem Baugesetz-buch, die dem Wohnen dienen oder in denen Gebäude vergleichbarer
Sensibilität - insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, ist
ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungslei-tungen
einzuhalten.
8.2-4 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungs- und Gleichstromübertragungsleitungen
Bei der Planung neuer Trassen für Höchstspannungsleitungen sowie für die Hoch-spannungsGleichstromübertragung soll bei geeigneten Vorhaben die unterirdische Führung sowohl auf Teilabschnitten als
auch auf größerer Distanz erprobt werden.
8.2-5 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen
Regionale Fernwärmeschienen sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Insbesondere sollen bestehende
Wärmenetze verbunden und ausgebaut werden.
8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore
Für die Verbindungen von den Seehäfen Antwerpen und Rotterdam zu den Chemiestandorten in NordrheinWestfalen und eine Nord-Süd-Verbindung zwischen den Industriestandorten in Nordrhein-Westfalen und in
Richtung der südlich von Nordrhein-Westfalen gelegenen Industriestandorte am Rhein sollen landesbedeutsame Rohrleitungskorridore ermittelt und berücksichtigt werden.
8.3 Entsorgung
8.3-1 Ziel Standorte für Deponien
Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für die Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, sind in den
Regionalplänen zu sichern. Bei der Planung neuer Deponiestandorte ist die Eignung stillgelegter Deponien als
Standort zu prüfen.
8.3-2 Ziel Standorte von Abfallbehandlungsanlagen
Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen sind innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Bereiche
für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu errichten. Hiervon ausgenommen sind
Abfallbehandlungsanlagen, die im Verbund mit Deponien betrieben werden.
8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich anzubinden.
8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
Die räumliche Verteilung der Standorte von Deponien und Abfallbehandlungsanla-gen soll eine möglichst
entstehungsortnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen.
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9. Rohstoffversorgung
9.1 Lagerstättensicherung
9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
Bei allen räumlichen Planungen soll berücksichtigt werden, dass Vorkommen energetischer und
nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze) standortgebunden, begrenzt und nicht regenerierbar sind. Ebenso
sollen Qualität und Quantität sowie die Seltenheit eines Rohstoffvorkommens Berücksichtigung finden.
9.1-2 Grundsatz Substitution
Die Regionalplanungsbehörden sollen bei der Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher Bodenschätze die mögliche Substitution primärer Rohstoffe durch Recyclingbaustoffe und
industrielle Nebenprodukte berücksichtigen.
9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung
Der Rohstoffabbau soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung möglichst umweltschonend erfolgen und
sich auf das Maß beschränken, das den ökonomischen und sozialen Erfordernissen unter Berücksichtigung der
möglichen Einsparpotentiale entspricht. Nach Möglichkeit sollen eine flächensparende und vollständige
Gewinnung eines Rohstoffes und eine gebündelte Gewinnung aller Rohstoffe einer Lagerstätte erfolgen.
Entsprechend sollen auch vor Ablagerung von Fremdmaterial am gleichen Ort vorhandene Bodenschätze
möglichst vollständig abgebaut werden.
9.2 Nichtenergetische Rohstoffe
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für
nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen.
9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe
sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine und von mindestens 35
Jahren für Festgesteine festzulegen.
9.2-3 Ziel Tabugebiete
In folgenden Schutzgebieten sind Vorranggebiete für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe nicht festzulegen:
Nationalparke,
Natura 2000-Gebiete,
Naturschutzgebiete,
Wasserschutzgebiete Zonen I bis III a.
Ausnahmen sind nach den Bestimmungen des Naturschutz- und des Wasserrechtes möglich.
9.2-4 Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe können zusätzliche Tabugebiete bestimmt werden, wie z. B.
Wasserschutzgebiet Zone III b, Wasserreservegebiete, landwirtschaftlich nutzbare Flächen von hoher
Bodengüte.
9.2-5 Ziel Fortschreibung
Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für
nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 10
Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird.
Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel 9.2-2 herzustellen.
9.2-6 Ziel Nachfolgenutzung
Flächen, die dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze dienen, sind abschnittsweise und zeitnah zu
rekultivieren bzw. wiedernutzbar zu machen. In den Regionalplänen ist die Nachfolgenutzung für diese Flächen
zeichnerisch festzulegen.
9.2-7 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen
Für Standorte obertägiger Einrichtungen zur Gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze untertage soll eine
größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen angestrebt werden. Dabei sollen Möglichkeiten der
Konfliktminderung genutzt werden.
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9.3 Energetische Rohstoffe
9.3-1 Ziel Braunkohlenpläne
Raumbedeutsame Flächenansprüche, die mit dem Braunkohlenabbau im Zusammenhang stehen, sind in
Braunkohlenplänen bedarfsgerecht zu sichern.
9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus
Standorte von obertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen des Steinkohlenbergbaus sind nach Beendigung
der bergbaulichen Nutzung unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen, die mit den umgebenden
Raumnutzungen und -funktionen im Einklang steht.
Sofern diese Standorte für die Nutzung als unterirdische Energiespeicher oder sonstige energetische Zwecke
vorgesehen sind, ist der obertägige Zugang zu den heimischen Steinkohlenlagerstätten ausnahmsweise zu
erhalten.
9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlenbergbaus
In den Regionalplänen sind zur Sicherung von Verkippungskapazitäten
Steinkohlenbergbaus Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen festzulegen.
für
Berge-material
des
Vor der Festlegung neuer Standorte sind vorrangig Restkapazitäten auf gesicherten Flächen zu nutzen.
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10. Energieversorgung
10.1 Energiestruktur
10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
In allen Teilen des Landes soll den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung getragen
werden, die sich am Vorrang und den Potentialen der erneuerbaren Energien orientiert. Dies dient einer
ausreichenden, sicheren, klima- und umweltverträglichen, ressourcenschonenden sowie kostengünstigen,
effizienten Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen und Speichern.
Es ist anzustreben, dass vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden. Diese sollen soweit
erforderlich und mit den Klimaschutzzielen vereinbar durch die hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger
flexibel ergänzt werden.
10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
Es sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung der
Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung zu schaffen.
10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
Geeignete Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und Bauleitplänen
festgelegt werden.
10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung
Die Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind zum Zwecke
einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung zu nutzen.
10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Halden und Deponien sind als Standorte für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sichern,
sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen.
Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits bauleitplanerisch für Kultur und Tourismus
gesichert sind.
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch
Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu
decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von
Windenergie festzulegen.
Die Träger der Regionalplanung legen hierzu Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens in
folgendem Umfang zeichnerisch fest:
Planungsgebiet Arnsberg
18.000 ha,
Planungsgebiet Detmold
10.500 ha,
Planungsgebiet Düsseldorf
3.500 ha,
Planungsgebiet Köln
14.500 ha,
Planungsgebiet Münster
6.000 ha,
Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr
1.500 ha.
10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering
Regional- und Bauleitplanung sollen das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere
Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger
sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering-Windenergieanlagen räumlich
zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.
10.2-4 Ziel Solarenergienutzung
Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu vermeiden.
Ausgenommen hiervon sind Freiflächen-Solarenergieanlagen, wenn der Standort mit der Schutz- und
Nutzfunktion der jeweiligen zeichnerischen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um
die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen
oder baulich geprägten militärischen Konver-sionsflächen,
Aufschüttungen oder
Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Hauptschienenwegen
handelt.
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