Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
361 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
30.01.14, 15:17
Aktualisiert
30.01.14, 15:17
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Stellungnahme der Stadt Erftstadt zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
NRW
Die Erarbeitung und Aufstellung eines neuen Landesentwicklungsplans zur Berücksichtigung
und Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung – insbesondere
den demographischen Wandel, der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und den
erwarteten Klimawandel - wird von der Stadt Erftstadt grundsätzlich begrüßt.
Es werden jedoch Anregungen und Bedenken zu einigen raumordnerischen Festlegungen
des LEP NRW-Entwurfs, insbesondere zu den raumordnerischen Festlegungen (Ziele und
Grundsätze) im Kapitel Siedlungsraum vorgetragen; hier werden erhebliche
Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit und der eigenverantwortlichen und
selbstbestimmten Entwicklung der Stadt Erftstadt befürchtet.
Der LEP NRW-Entwurf sollte deshalb unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Stadt
Erftstadt zu den folgenden textlichen Festlegungen überarbeitet werden:
Kapitel 2 Räumliche Struktur des Landes
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Hier besteht grundsätzliches Einvernehmen.
Das System der Zentralen Orte sowie die bisherige Einstufung der Kommunen als Ober-,
Mittel- und Grundzentren wird beibehalten. Der Stadt Erftstadt wird weiterhin die Funktion
eines Mittelzentrums zugeordnet.
Die Ausrichtung der räumlichen Entwicklung am System der Zentralen Orte ist grundsätzlich
sinnvoll. Sie ermöglicht die Sicherung, Bündelung und Optimierung der öffentlichen und
privaten Einrichtungen der Daseinsvorsorge.
Die Planzeichnung des LEP NRW-Entwurfs enthält keine neuen Darstellungen zur Aufteilung
des Gemeindegebiets, sondern übernimmt die bisherigen im Regionalplan festgelegten
Abgrenzungen von Siedlungsrum und Freiraum.
Kapitel 3 Erhaltende Kulturlandschaften
3-1 Ziel Kulturlandschaften
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaften
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich
Wertvolle Gegebenheiten
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Hier besteht grundsätzliches Einvernehmen.
Die Stadt Erftstadt liegt innerhalb der Kulturlandschaften „Ville“ und „ Rheinische Börde“.
Als landesbedeutsamer Kulturlandschaftsbereich ist die Erft mit Swist und RotbachEuskirchener Börde und Voreifel sowie die Römische Straße Köln-Trier (Regionale 2010,
„Erlebnisraum Römerstraße“) aufgenommen.
Die
räumliche
und
sachliche
Konkretisierung
der
Kulturlandschaften
und
Kulturlandschaftsbereiche soll auf der Ebene der Regional-, Bauleit- und
Landschaftsplanung erfolgen.
Kapitel 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4-1 Grundsatz Klimaschutz
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Hier besteht grundsätzliches Einvernehmen.
4-3 Ziel Klimaschutzplan
Es wird angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, sodass
die im Klimaschutzplan noch festzulegenden Maßnahmen im Einzelfall einer Abwägung
zugänglich sind und die Rechtssicherheit der LEP-Festlegung hinreichend gewährleistet
wird.
Die vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den
Regionalplänen widerspricht dem in §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz (ROG) normierten
Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Das ROG schreibt die Bindungswirkung der
Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen vor. Mit dem LEP-Entwurf wird die
Raumordnung jedoch zum Ausführungsinstrument der Fachplanung und kann ihrer Aufgabe
als Gesamtplanung nicht mehr gerecht werden. Eine verbindliche Umsetzung des
Klimaschutzplans als Ziel im LEP NRW, welches keiner Abwägung mit übergeordneten oder
anderen fachlichen Belangen mehr zugänglich ist, hätte somit die Vorrangstellung einer
Fachplanung innerhalb der Gesamtplanung zur Folge, was dem System der Raumordnung
grundsätzlich entgegensteht. Zudem liegt der Klimaschutzplan NRW zurzeit noch nicht vor.
4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Hier besteht grundsätzliches Einvernehmen.
Die Berücksichtigung von - kommunalen - Klimaschutzkonzepten in der Regionalplanung
wird begrüßt.
5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung
5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen
5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
Hier besteht grundsätzliches Einvernehmen.
Die Aufwertung regionaler Zusammenarbeit und die Berücksichtigung regionaler
Entwicklungskonzepte als Fachbeiträge in der Regionalplanung sind grundsätzlich zu
begrüßen.
6. Siedlungsraum
Der LEP-Entwurf zielt mit seiner strategischen Ausrichtung für den Siedlungsraum auf eine
flächensparende Siedlungsstruktur sowie eine geringstmögliche Freirauminanspruchnahme
für Siedlungszwecke ab. Diese Zielsetzung wird mit raumordnerischen Vorgaben zu einer
kompakten Siedlungsentwicklung für Wohn- und Gewerbeflächen, zur vorrangigen
Orientierung auf die Innenentwicklung, zur Anordnung von Allgemeinen Siedlungsbereichen
und stärkeren Orientierung auf zentrale Funktionen umgesetzt. Es werden konkrete und
verbindliche Flächenverbrauchsziele und Rücknahmen von Siedlungsflächen im LEPEntwurf für die nachfolgenden Ebenen der Regional- und Bauleitplanung vorgegeben, die
der Umsetzung des Ziels „Reduzierung des täglichen Wachstums der Siedlungs- und
Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null“ dienen. Vor dem
Hintergrund der demographischen Entwicklung in NRW wird mit dem LEP-Entwurf der
Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung weniger auf die Neuausweisung von Bauflächen,
sondern auf die Erhaltung und qualitative Sicherung gewachsener Siedlungsstrukturen sowie
auf eine bedarfsgerechte Neuausweisung zusätzlicher Siedlungsflächen gelegt.
Dem Ansatz, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Infrastrukturzwecke
auf eine sinnvolles und notwendiges Maß zu reduzieren, kann grundsätzlich zugestimmt
werden.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die demographische und wirtschaftliche
Entwicklung in den verschiedenen Teilregionen des Landes NRW sehr unterschiedlich
vollziehen wird; während in einigen Regionen mit einem Bevölkerungsrückgang zu rechnen
ist, werden für die Rheinschiene sowie für den Verdichtungsraum Köln-Bonn ein weiteres
Bevölkerungswachstum und eine positive Wirtschaftsentwicklung prognostiziert. Es ist
deshalb von regional deutlich unterschiedlichen Ausgangssituationen und Flächenbedarfen
der Kommunen auszugehen, die jedoch im LEP-Entwurf zu wenig berücksichtigt sind. Eine
differenziertere Betrachtung dieser Rahmenbedingungen erscheint sinnvoll, um den
unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten in den Teilräumen angemessen Rechnung
tragen zu können.
6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
Diese Zielfestlegung gibt eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung vor, die
an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen
sowie den naturräumlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten ist.
Die Planzeichnung des LEP-Entwurfs enthält keine neuen Darstellungen zum Siedlungsraum,
sondern übernimmt nachrichtlich die im Regionalplan bereits festgelegten Darstellungen des
Siedlungsraums. In Anbetracht der Maßstabsebene erfolgt die künftige Fortschreibung der
Siedlungsentwicklung auf der Ebene der Regionalplanung; im Rahmen einer Neuaufstellung des
Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln wird die Stadt Erftstadt wiederum beteiligt.
In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird ausgeführt, was unter einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung zu verstehen ist und wie diese ermittelt werden soll. Danach sollen die Regionalplanungsbehörden (RP Köln) auf Basis einer landeseinheitlichen Methode den Siedlungsflächenbedarf
sowohl für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) als auch für Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiche (GIB) ermitteln. Es wird im LEP-Entwurf nicht festgelegt, welche
Berechnungsmethode zu Grunde gelegt werden soll. Damit bleibt ein wesentlicher Aspekt der
Bedarfsermittlung im LEP-Entwurf offen, obgleich die verbindliche Zielfestlegung einer
bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung keiner Abwägung auf der Ebene der Regional- und
Bauleitplanung mehr zugänglich ist.
Es wird angeregt, die Berechnungsmethode im LEP-Entwurf zu erläutern und diese Methode nicht
als verbindliches Berechnungsverfahren festzulegen, sondern als Orientierungsrahmen, der auf
regionaler und kommunaler Ebene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von lokalen Erfordernissen
bei der Siedlungsflächenbedarfsermittlung offenhält.
Zudem wird angeregt, dass die Regionalplanungsbehörde die Bedarfsermittlung für ASB- und GIBFlächen in enger Abstimmung mit den Kommunen durchführt und somit sicher gestellt werden
kann, dass die Belange der Kommunen sowie vorliegende regionale/interkommunale
Entwicklungskonzepte angemessen berücksichtigt werden.
Hier ist auch auf das Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft zu verweisen, das zurzeit in
Zusammenarbeit mit dem Kreis, den Kommunen und der IHK Köln erarbeitet wird und u.a. Bedarfsermittlungen für Gewerbe-/Industrieflächen im Rhein-Eilt-Kreis umfasst. Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft (Entwurf) wird von der IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, im Rahmen
seiner Stellungnahme zum LEP-Entwurf eingereicht.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe einer Kommune ist, im Rahmen ihrer
Planungshoheit
bedarfsgerechte
Siedlungsflächenausweisungen
für
Wohnbauund
Gewerbeflächen darzustellen und sachgerecht umzusetzen. Bei der Bauleitplanung sind die
städtebaulichen Grundsätze des § 1 a Baugesetzbuch (BauGB) zur nachhaltigen,
flächenschonenden Stadtentwicklung und zum Vorrang der Innenentwicklung zu berücksichtigen
und in die planerische Abwägung einzustellen. Es ist jedoch notwendig, die nach § 1 (7) BauGB
gebotene
Abwägungsentscheidung
nicht
durch
zu
enge,
konkret
festgelegte
Flächenverbrauchsziele auf der Ebene der Landes- und Regionalplanung unverhältnismäßig
einzuschränken und damit die kommunale Planungshoheit zu beeinträchtigen.
In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird auf das Monitoring verwiesen, mit dem die noch nicht genutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsermittlung einbezogen
werden sollen. Es wird angeregt, das Siedlungsflächenmonitoring in enger Abstimmung mit der
Regionalplanungsbehörde und den Kommunen durchzuführen, um eine sachgerechte Ermittlung
der tatsächlich verfügbaren Flächenpotenziale zu erhalten.
6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Diese Festlegung zielt darauf ab, dass bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für
die kein Bedarf mehr besteht, zurückzunehmen und wieder dem Freiraum zuzuführen sind,
sofern die Flächen noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.
Die Rücknahmepflicht von Siedlungsflächenreserven und deren Umwandlung in Freiraumflächen
kann demzufolge Wohnbau- und Gewerbeflächen betreffen, die in bereits genehmigten Flächennutzungsplänen dargestellt sind, aus verschiedensten Gründen aber noch nicht konkret mit Bebauungsplanung gesichert sind und für die der Bedarf nicht entsprechend der raumordnerischen Vorgaben
nachgewiesen werden kann.
Es werden Bedenken gegen die Zielfestlegung 6.1-2 vorgetragen, da daraus erhebliche Einschränkungen des Handlungsspielraums und der verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit der
Kommune zu erwarten sind.
Zum Aspekt der Bedarfsermittlung für Siedlungsflächen wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-1
verwiesen. Gleiches gilt für den Aspekt, dass die Kommune im Rahmen ihrer Bauleitplanung die
Grundsätze der nachhaltigen, flächenschonenden Stadtentwicklung gemäß § 1 a BauGB zu berücksichtigen und abzuwägen hat. Zudem ist der Planungszeitraum eines Flächennutzungsplanes
langfristig angelegt und umfasst demzufolge Siedlungsflächenreserven, die nachfrageorientiert mit
Bebauungsplanung gesichert werden und der Kommune planerische Handlungsspielräume
offenhalten sollen. Bei einigen FNP-Flächen bestehen Restriktionen/Hemmnisse, die eine kurz- bis
mittelfristige Entwicklung und Erschließung erschweren können. Demzufolge benötigt eine
Kommune sowohl zeitliche als auch räumliche Flexibilität bei der Siedlungsflächenentwicklung, um
eventuelle Entwicklungsblockaden überwinden zu können. Die im Flächennutzungsplan
dargestellten Bauflächenreserven ermöglichen diese Flexibilität, so dass Bedenken gegen die zeitlich und rechtlich nicht näher definierte - Rücknahmepflicht von Siedlungsflächenreserven
bestehen.
Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-2 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, der
im Einzelfall einer Abwägung mit anderen planungsrelevanten Belangen zugänglich bleibt.
6.1-3 Grundsatz Leitbild „dezentrale Konzentration“
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
6.1-5 Grundsatz Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“
6.1-6 Ziel Vorrang der Innentwicklung
Diese Zielfestlegungen entsprechen, wie bei den Zielen 6.1-1/6.1-2 ausgeführt, dem in § 1 a BauGB
enthaltenen Grundsatz zur Innenentwicklung. Eine Öffnungsklausel des Zieles 6.1-6 besagt, dass
im Falle der gezielten Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus
städtebaulichen Gründen vom Vorrang der Innenentwicklung abgesehen werden kann. Im Einzelfall
können auch erhebliche Kosten (z.B. Altlastensanierung) gegen die erneute Bebauung einer Fläche
sprechen; letztendlich muss die tatsächliche Verfügbarkeit (Eigentumsverhältnisse) einer
Innenbereichsfläche innerhalb eines absehbaren Zeitraums gegeben sein, ansonsten kann sie nicht
als Entwicklungspotenzial angesehen werden.
Der Vorrang der Innenentwicklung vor der Inanspruchnahme zusätzlicher Außenbereichsflächen
ist bei der kommunalen Bauleitplanung immer als ein wesentlicher Abwägungsbelang zu
beachten; die Planungen der Stadt Erftstadt beziehen sich bereits seit Jahren auch auf die
Nachverdichtung von Siedlungsbereichen und auf die Mobilisierung bisher ungenutzter
Innenbereichsflächen.
Unter Berücksichtigung der o.a. komplexen Thematik und zur Gewährleistung der kommunalen
Handlungsfähigkeit wird angeregt, die Festlegung 6.1-6 als Grundsatz der Raumordnung zu
formulieren, um eine sachgerechte Abwägung der Planungsbelange im spezifischen Einzelfall auf
der kommunalen Ebene gewährleisten zu können.
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Es wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-6 verwiesen.
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
6.1-10 Ziel Flächentausch
Dieses Ziel besagt, dass eine regionalplanerische Umwandlung von Freiraum zu Siedlungsraum
möglich wird, wenn zugleich an anderer Stelle ausgewiesene Siedlungsfläche im Regionalplan oder
Flächennutzungsplan zu Freiraum umgewandelt wird. Gegenstand eines Flächentauschs können
Siedlungsflächenreserven sein, die bedarfsgerecht im Regionalplan gesichert sind.
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn im Einzelfall eine ausgewiesene
Siedlungsfläche auf Grund von Nutzungshemmnissen tatsächlich nicht für bauliche Nutzungen
verfügbar ist und deshalb an anderer, geeigneter Stelle Freiraumflächen als Bauflächen entwickelt
werden sollen. Allerdings ist, wie bereits zu den Zielen 6.1-1 /6.1-2 dargelegt wurde, eine zeitliche
und räumliche Flexibilität der Kommune bei der Siedlungsflächenentwicklung notwendig. Die im
Regionalplan und Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsflächenreserven ermöglichen diese
Flexibilität und sichern damit die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommune im Einzelfall.
Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-10 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren,
welcher einer Abwägung mit anderen planungsrelevanten Belangen zugänglich bleibt.
6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die Festlegung 6.1-11 bezieht sich auf die bereits in Ziel 6.1-1 festgelegte strategische Ausrichtung
der Siedlungsentwicklung zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme und fasst die in den
Zielen 6.1-2/6.1-6/6.1-10 formulierten Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung zusammen.
Es wird deshalb auf die Ausführungen zu den vorgenannten Zielen verwiesen.
Zusätzlich wird mit dem Ziel 6.1-11 das Leitbild, in NRW das tägliche Wachstum der Siedlungs- und
Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null" zu reduzieren, als verbindlich zu beachtendes Ziel der Raumordnung festgelegt. Wenngleich die inhaltliche Zielsetzung
grundsätzlich als sinnvoll erachtet wird, werden Bedenken sowohl auf Grund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Flächengröße als auch hinsichtlich ihrer exakten Festlegung mit 5 ha als verbindliches Ziel der Raumordnung vorgetragen.
Zum einen ist im LEP-Entwurf nicht dargestellt, wieso die Flächengröße für NRW exakt 5 ha
betragen soll; insofern wären inhaltliche Ergänzungen im LEP-Entwurf sinnvoll.
Weiterhin bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Zielfestlegung; da Ziele der Raumordnung
auf Grund ihrer verbindlichen Wirkung bei der Regional- und Bauleitplanung keiner Abwägung
mehr zugänglich sind, müssen diese bereits auf der LEP-Ebene hinreichend bestimmt und
abschließend abgewogen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da für eine abschließende Abwägung
des zukünftigen Flächenbedarfs eine Vielzahl von planungsrelevanten Rahmenbedingungen (z.B.
Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung, Wachstums-/Schrumpfungsregionen) für den LEPPlanungshorizont von 15-20 Jahren auf dieser Planungsebene inhaltlich kaum vorhersehbar oder
prüfbar sind. Der LEP-Entwurf kann demzufolge keine abschließende, rechtlich bindende
Entscheidung zur Flächenbegrenzung für die nachgeordneten Planungsebenen treffen.
Eine Ausnahmeregelung wird für die Erweiterung vorhandener Betriebe vorgesehen; im Einzelfall
soll eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme von Freiraum für Betriebserweiterungen ohne
Einhaltung der in Festlegung 6.1-11 formulierten Voraussetzungen möglich sein. Diese
Ausnahmeregelung wird ausdrücklich begrüßt. Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-11 als
Grundsatz der Raumordnung zu formulieren.
6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
Die Festlegung zielt darauf ab, die Siedlungsentwicklung auf Allgemeine Siedlungsbereiche
auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten
Dienstleistungs-, Versorgungs-, Einzelhandels- und Gemeinbedarfseinrichtungen verfügen. Diese
planerische Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB ist grundsätzlich sinnvoll.
Die Festlegung der zentralörtlich bedeutsamen ASB ist im Rahmen der Regionalplan-Aufstellung
vorgesehen. In jeder Gemeinde ist regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer
ASB festzulegen. Entsprechend den Erläuterungen zu Ziel 6.2-1 ist die Regionalplanungsbehörde
verpflichtet, diese zentralörtlich bedeutsamen ASB im Vorfeld der Planaufstellung in Abstimmung
mit den Kommunen festzulegen. Diese Abstimmung ist wichtig, um die kommunalen
Entwicklungsziele sachgerecht zu berücksichtigen.
Der mit dem Ziel verfolgte planerische Konzentrationsansatz zur Sicherung bezahlbarer
Infrastruktur- und Daseinsvorsorgeeinrichtungen wird von der Stadt Erftstadt nachvollzogen.
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile
Die Festlegung, dass andere Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über
ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen verfügen, auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, erscheint
nachvollziehbar, jedoch insgesamt als zu restriktiv.
Die Eigenentwicklung ermöglicht in der Regel lediglich Planungen und Maßnahmen zur Nutzung
und Abrundung bereits baulich geprägter Bereiche. Diese strikte Vorgabe kann im Einzelfall die
Entwicklungsperspektiven von Ortsteilen im Verdichtungsraum Köln-Bonn, die über eine
Grundversorgung und ÖPNV-Anschluss verfügen, stark einschränken. In diesen Fällen ist es
notwendig, dass Planungen und Maßnahmen über die Eigenentwicklung hinaus zu einer
Stabilisierung gewachsener Ortschaften beitragen können.
6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche
6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven
Es werden Bedenken gegen die Festlegung zur Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, die
bereits im Regionalplan oder Flächennutzungsplan gesichert sind, vorgetragen. In den Erläuterungen
wird ausgeführt, dass entsprechend LEP-Entwurf nicht nur im Flächennutzungsplan dargestellte
Bauflächen zurückgenommen werden sollen, sondern die Kommunen sogar noch nicht umgesetzte
Bebauungspläne darauf hin überprüfen sollen, ob sie entschädigungslos aufgehoben werden können.
Dies umfasst eine sehr weitgehende Einflussnahme auf die kommunale Planungshoheit; hinsichtlich
der Begründung wird auf die Ausführungen zu Kapitel 6 und Ziel 6.1-2 verwiesen.
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungen
6.3-1 Ziel Flächenangebot
Das Ziel der Bereitstellung eines geeigneten Flächenangebotes für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe durch die Ausweisung von GIB-Bereichen ist zu begrüßen, da damit wesentliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung in den Kommunen geschaffen werden. Das Ziel
6.3-1 knüpft dabei zum einen an die bedarfsgerechte und flächensparende Flächenausweisung von
GIB-Bereichen an; zum anderen wird in den Erläuterungen darauf verwiesen, dass bei der
Festlegung neuer oder der Erweiterung vorhandener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche
(GIB) eine regionale Abstimmung der zukünftigen Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung
vorausgesetzt wird.
Hinsichtlich der bedarfsgerechten Flächenausweisung wird auf die Ausführungen zu Kapitel
6 und Ziel 6.1-2 verwiesen.
Die Ermittlung und Festlegung von GIB-Bereichen sowie deren regionale Abstimmung ist nach den
Erläuterungen zu Ziel 6.3.1 im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes vorgesehen.
Demnach erfolgt dieser Erarbeitungsprozess durch die Regionalplanungsbehörde gemeinsam mit
den Kommunen; dies ist ausdrücklich zu begrüßen.
Positiv hervorzuheben ist, dass vorhandene regionale oder teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und Institutionen bei der Erarbeitung des Regionalplanes
berücksichtigt
werden
sollen.
Die
Stadt
Erftstadt
arbeitet
im
Lenkungskreis
Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft mit, der sich intensiv mit dem Themenfeld der
Bereitstellung geeigneter Gewerbe-und Industrieflächen im Rhein-Erft-Kreis beschäftigt hat. Das
vom vorgenannten Lenkungskreis erarbeitete Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Eilt (1.
Stufe) wird von der IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Eilt, als Bestandteil ihrer Stellungnahme zum LEPEntwurf eingereicht. Die Konkretisierung des Konzeptes in einer 2. Stufe ist 2014 vorgesehen, so
dass beide Konzepte in die künftige Fortschreibung des Regionalplanes Köln eingebracht werden
sollen.
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
Der Grundsatz des Umgebungsschutzes für emittierende Betriebe ist grundsätzlich sinnvoll und entspricht dem in § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz verankerten Gebot zur verträglichen
Zuordnung der verschiedenen Nutzungsarten auf allen Planungsebenen.
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Die Zielfestsetzung ist grundsätzlich sinnvoll.
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben
6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben
6.5 Großflächiger Einzelhandel
6.5-1 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen
Siedlungsbereichen
6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen
6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot
6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter
Randsortimente
6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter
Randsortiment
6.5-7Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel
6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen
6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte
6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung
Die Ziele und Grundsätze entsprechen den Festlegungen des LEP NRW - Sachlicher
Teilplan Großflächiger Einzelhandel, der bereits von der Landesregierung mit Zustimmung
des Landtags NRW am 13.07 2013 in Kraft getreten ist. Eine erneute Stellungnahme der
Stadt Erftstadt ist im jetzigen Verfahren insoweit nicht mehr vorgesehen.
6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus
6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und
Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen
6.6-2 Ziel Standortanforderungen
Kapitel 7 Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Dieser Grundsatz sagt aus, dass zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen außerhalb des
Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen und
Siedlungsflächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder mit Freiraumfunktionen versehen
werden sollen. Er ist als wichtiger Belang in die Abwägung einzustellen und korrespondiert mit den
Zielen 6.1-2/6.1-11 zur flächensparenden Siedlungsentwicklung.
Obwohl diesem Grundsatz prinzipiell zuzustimmen ist, bestehen Bedenken, da daraus Einschränkungen des Handlungsspielraums und der verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit der
Kommune zu erwarten sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den Zielen 6.1-2/6.1-11
verwiesen.
7.1-2
7.1-3
7.1-4
7.1-5
7.1-6
7.1-7
7.1-8
7.1-9
Grundsatz Freiraumschutz
Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung
Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
Grundsatz Bodenschutz
Ziel Grünzüge
Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums
Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen
Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen
7.2 Natur und Landschaft
7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund
Die Festlegung wird grundsätzlich begrüßt; es wird jedoch angeregt, die Festlegung als Grundsatz
der Raumordnung zu formulieren, um im Einzelfall eine Abwägung mit anderen Belangen der
Raumnutzung zu ermöglichen.
7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur
Im LEP-Entwurf ist der Bereich der Rotbachaue zwischen Lechenich und der südllichen
Stadtgrenze, der Friesheimer Busch und ein Teilbereich des Ville-Waldgebietes als Gebiet für den
Schutz der Natur dargestellt. Diesbezüglich bestehen keine Bedenken.
7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen
7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der
Natur
7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege
7.5-6 Grundsatz Europäisch geschützte Arten
7.3 Wald und Forstwirtschaft
7.3-1 Ziel Walderhaltung
7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder
7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
7.3-4 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete
Das Stadtgebiet Erftstadt weist einen Waldanteil von unter 20 % auf; die seit Jahren laufenden
Aufforstungsmaßnahmen werden im Rahmen des Ökokontos (Aufforstung von Ökokontoflächen
im Zuge naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen) kontinuierlich weiter geführt.
7.4 Wasser
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes
7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer
7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Sowohl im LEP-Entwurf als auch im Regionalplan Köln sind im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim Bereiche für den Grundwasserschutz und
Gewässerschutz
festgelegt,
die
zudem
durch
fachrechtliche
Wasserschutzgebietsverordnungen (Entwurf) gesichert sind.
7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte
7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung
7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Die
im
LEP-Entwurf
und
im
Regionalplan
Köln
zeichnerisch
festgelegten
Überschwemmungsbereiche sind aus Maßstabsgründen auf die größeren Gewässer und ihre
Auenbereiche beschränkt; in Erftstadt ist daher lediglich der Überschwemmungsbereich der Erft
zeichnerisch dargestellt. Die grundsätzliche Zielfestlegung, hochwassergefährdete Gebiete von
empfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen freizuhalten, ist sinnvoll. Die Festlegung
zielt darauf ab, dass auch Bauflächen innerhalb von Überschwemmungsbereichen, die in
Flächennutzungsplänen dargestellt, aber noch nicht realisiert oder in verbindliche Bebauungspläne
umgesetzt worden sind, zurück zu nehmen und vorrangig als Retentionsräume zu sichern sind.
Diese Festlegung wird mitgetragen, da durch Bebauung in Überschwemmungsbereichen die Hochwassergefahren erhöht würden und erhebliche materielle und finanzielle Schäden zu erwarten wären. Zudem wird entsprechend der Zielfestlegung nicht in bestehende Baugebiete oder verbindliche
Bebauungspläne eingegriffen, so dass keine Einschränkungen bestehender Rechte zu erwarten
sind. Für die betreffenden Oberflächengewässer (u.a. Erft/Rotbach) in der Stadt Erftstadt werden
zurzeit Planverfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (Erlass von
ordnungsbehördlichen Verordnungen) durchgeführt. Die Anregungen der Stadt Erftstadt wurden
bereits im Rahmen der entsprechenden Beteiligungsverfahren vorgetragen.
Innerhalb der in Erftstadt festgesetzten Überschwemmungsgebiete liegen keine potenziellen
Flächennutzungsplan - Bauflächenreserven.
7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum
Im Zuge der Regionalplanung sollen möglichst durchgängige, gewässerbegleitende Überschwemmungsgebiete in ausreichender Breite dargestellt werden. In Abwägung mit anderen
raumbezogenen Anforderungen sollen auch Flächen, die als Retentionsraum zurückgewonnen
werden können, in die Festlegung regionalplanerischer (d.h. großmaßstäblicher)
Überschwemmungsbereiche einbezogen werden. Die Umsetzung dieser textlichen Zielfestlegung in
zeichnerische Darstellungen ist im Zuge der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Köln zu
erwarten.
7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren
Im Sinne des vorbeugenden Hochwasserschutzes sollen Bereiche mit potenzieller
Überflutungsgefahr (Extremhochwasser) in Erläuterungskarten zum Regionalplan abgebildet
werden. Diese Abbildungen sollen auf der Grundlage der derzeit in Arbeit befindlichen
Hochwassergefahren/-risikokarten und Hochwasserrisikomanagementpläne erfolgen, um potenzielle
Gefährdungen bewusst zu machen und zu angepassten Nutzungen und Bauweisen anzuregen.
7.5 Landwirtschaft
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
7.5-3 Ziel Standorte für bedeutsame Gewächshausanlegen
Kapitel 8 Verkehr und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und Transport
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
8.1-3 Ziel Verkehrsstrassen
8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz
8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr
Diese Festlegungen sind aus Sicht der Stadt Erftstadt nicht konkret genug. Eine Steuerung
hinsichtlich raumwirksamer Verkehrsmaßnahmen erfolgt nicht. Der LEP kann so seiner Funktion als
übergeordneter und zusammenfassender Gesamtplan nicht gerecht werden.
Da die Realisierung von erforderlichen Verkehrsstraßen - auch auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt
(u.a. Westtangente Lechenich ) - nicht ausschließlich durch den Ausbau vorhandener Trassen
möglich ist, sondern auch teilweise Neubaumaßnahmen im Freiraum erfordert, sollte der NichtInanspruchnahme von Freiraum, insbesondere in Anbetracht des hochbelasteten Verkehrsnetzes in
der westlichen Ballungsrandzone der Metropole Köln, kein absoluter Vorrang eingeräumt werden.
Dieser Belang ist mit den Belangen der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes und des Schutzes der
Siedlungsbereiche vor Verkehrslärm in eine planerische Abwägung einzustellen, so dass die
Festlegung als Grundsatz der Raumordnung angemessen ist.
8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in NRW
8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm
8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung
Die Festlegungen werden als grundsätzlich sinnvoll erachtet. Entsprechend dem Regionalplan
Köln ist das Stadtgebiet Erftstadt bisher von den festgesetzten Lärmschutzzonen A, B und C
betroffen, wobei Siedlungsbereiche (Gymnich) nicht tangiert werden.
Die Abgrenzung und Festlegung von Erweiterten Lärmschutzzonen um Landes- bzw.
regionalbedeutsame Flughäfen soll bei der Neuaufstellung der Regionalpläne für die jeweiligen
Regierungsbezirke erfolgen.
Die Erweiterten Lärmschutzzonen sind als Grundsatz der Raumordnung in die Abwägung bei
der kommunalen Bauleitplanung einzustellen.
8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser
8.1-11 Ziel Schienennetz
Die Zielsetzung, das Mittel- und Oberzentren bedarfsgerecht an den Schienenverkehr
anzubinden sind, wird, ebenso wie die Festlegung, dass das Schienennetz so leistungsfähig
zu entwickeln ist, dass es die Funktionen des Grundnetzes für den Öffentlichen
Personennahverkehr wahrnehmen kann, begrüßt.
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
Das Ziel ist grundsätzlich zu begrüßen. Da jedoch mit Ziel 8.1-12 die Kommunen und
Aufgabenträger des öffentlichen Verkehrs gewährleisten sollen, dass die zentralen
Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren in angemessener Zeit mit dem ÖPNV
erreichbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anforderung in Anbetracht der kritischen
Haushaltslage der Kommunen ohne eine angemessene finanzielle Ausstattung/Förderung des
ÖPNV nicht leistbar sein wird. Daher sind ausreichende Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau
des Schienennetzes bereit zu stellen.
8.2 Transport in Leitungen
8.2-1 Grundsatz Transportleitungen
8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen
8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen
Das Ziel, neue Hochspannungsleitungen (110 kV oder weniger) als Erdkabel auszuzuführen, wird
begrüßt. Dieses Ziel sollte übertragen werden auf bereits bestehende Hochspannungsfreileitungen,
die im Rahmen von Planfeststellungsverfahren erneuert werden. Auf dem Gebiet der Stadt verlaufen
110 kV-Leitungen, welche insbesondere die Ortslagen Friesheim und Lechenich unmittelbar
tangieren.
Höchstspannungsleitungen sind auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt nicht vorhanden.
8.2-4
Grundsatz
Unterirdische
Führung
von
/Gleichstromübertragungsleitungen
8.2-5 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen
8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore
Die Bündelung von Rohrleitungstrassen ist grundsätzlich sinnvoll.
Höchstspannungs-
8.3 Entsorgung
8.3-1 Ziel Standorte für Deponien
8.3-2 Standorte für Abfallbehandlungsanlagen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt innerhalb des Erftstädter
Stadtgebietes
das
Abfallverwertungszentrum
Südlicher
Erftkreis
(VZEK)
als
zweckgebundenen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dar.
8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
Kapitel 9 Rohstoffversorgung
9.1 Lagerstättensicherung
9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen
9.1-2 Grundsatz Substitution
9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung
9.2 Nichtenergetische Rohstoffe
9.2-1 Ziel Räumliche Festlegung für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln enthält bisher für das Stadtgebiet Erftstadt die
Darstellung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
(BSAB) nordwestlich von Gymnich, östlich vom Friesheimer Busch und nördlich von Erp. Der
überwiegende Teil der Kiesabgrabungsflächen ist bereits auf der Grundlage von
Planfeststellungsbescheiden nach Fachplanungsrecht geregelt. Die Nachfolgenutzung für die
Kiesabgrabungsflächen ist im Regionalplan als „Freiraum, mit Überlagerung als regionaler Grünzug
und Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung" dargestellt.
Die planerische Sicherung der BSAB soll entsprechend der Zielfestlegung 9.2-1 im Regionalplan
durch die zeichnerische und textliche Festlegungen von Vorranggebieten mit der Wirkung von
Eignungsgebieten erfolgen. Dies bedeutet, dass außerhalb der im Regionalplan festgelegten BSAB
Abgrabungen nicht zulässig sind; die gleichzeitige Festlegung eines Vorrang- und Eignungsgebietes
umfasst eine Ausschlusswirkung für Abgrabungen außerhalb der festgelegten BSAB-Bereiche.
Diese Festlegung erfordert ein schlüssiges, den gesamten Planungsraum (Regierungsbezirk Köln)
umfassendes Konzept mit einheitlichen Bewertungskriterien.
Nach Aussage der Bezirksregierung Köln ist beabsichtigt, im Vorfeld der Gesamtfortschreibung
des Regionalplanes Köln die Überarbeitung von zwei sachlichen Teilabschnitten, u.a. den
Sachbereich „Rohstoffsicherung“ vorzuziehen und voraussichtlich schon 2014 durchzuführen.
9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume
9.2-3 Ziel Tabugebiete
9.2-4 Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete
9.2-5 Ziel Fortschreibung
9.2-6 Ziel Nachfolgenutzung
9.2-7 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen
9.3 Energetische Rohstoffe
9.3-1 Ziel Braunkohlepläne
9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlebergbaus
9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlebergbaus
Kapitel 10 Energieversorgung
10.1 Energiestruktur
10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung
10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung
10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie
10.1-4 Ziel Kraft-Wärmekopplung
Entsprechend dieser Zielfestlegung sind die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme im Sinne einer effizienten Energienutzung in der Regionalund Bauleitplanung zu nutzen. Die grundsätzliche Stärkung der Kraft-Wärme-Kopplung wird
begrüßt; es wird allerdings angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu
formulieren, um den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung im Einzelfall vor Ort in die Abwägung mit
anderen Belangen (z.B. Nachfrage, Wirtschaftlichkeit des Anschlusses, Wirkungsgrad) einstellen zu
können.
Nach Aussage der Bezirksregierung Köln ist beabsichtigt, im Vorfeld der Gesamtfortschreibung
des Regionalplanes Köln die Überarbeitung von zwei sachlichen Teilabschnitten, u.a. den
Sachbereich „Energieversorgung" vorzuziehen und voraussichtlich schon 2014 durchzuführen.
10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer
10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Dieses mit dem LEP-Entwurf neu eingebrachte Ziel soll der Umsetzung der NRW-Klimaschutzziele
durch den erheblichen Ausbau der Windenergie dienen. In Proportion zum regionalen
Flächenpotenzial werden mit dieser Zielfestlegung konkrete und für die Regional- und
Bauleitplanung verbindliche Flächengrößen für die Windenergienutzung vorgegeben; die
Flächengrößen sind vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im
Zuge der 2012 erstellten „Potenzialstudie Windenergie" vorgegeben worden. Für den
Geltungsbereich des Regionalplanes Köln wird demnach eine Fläche von ca. 14.500 ha für den
Ausbau der Windenergie festgelegt; in der Regionalplanung müssen dazu Vorranggebiete für die
Windenergienutzung mindestens in dem vorgenannten Umfang zeichnerisch festgelegt werden.
Wie vorab erläutert, ist beabsichtigt, im Vorfeld der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Köln
die Überarbeitung des sachlichen Teilabschnittes „Energieversorgung" vorzuziehen und
voraussichtlich schon 2014 durchzuführen. Im Zuge dessen hat die Bezirksregierung Köln ermittelt,
dass im Regierungsbezirk Köln derzeit ca. 4.435 ha Fläche in den Flächennutzungsplänen der
Kommunen als Windkraftkonzentrationszonen dargestellt sind. Somit wären entsprechend der
Potenzialstudie im Regierungsbezirk Köln noch ca. 10.000 ha auszuweisen.
Die Festlegung von Vorranggebieten im Regionalplan bedeutet, dass die Kommunen ihre
Flächennutzungspläne anpassen müssen und die Vorranggebiete als Konzentrationszonen
ausweisen sollen.
Es werden Bedenken zu dieser Zielfestlegung sowohl auf Grund der fehlenden
Nachvollziehbarkeit der Potenzialstudie Windenergie als auch hinsichtlich der Festlegung einer
konkreten Flächengröße für Windenergie-Vorranggebiete als verbindliches Ziel der Raumordnung
vorgetragen.
Die Potenzialstudie Windenergie wird kritisch gesehen, da wesentliche Restriktionen für die Windenergienutzung bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt wurden (u.a. artenschutzrechtliche
Restriktionen, Landschaftsschutzgebiete, regionale Grünzüge und Auswirkungen auf das Landschaftsbild) und daher von Seiten des LANUV ein weit überhöhtes Flächenpotenzial für die Ausweisung von Windenergie-Vorranggebieten zu Grunde gelegt wird.
Da die Kommunen ihrer Verpflichtung zur Ausweisung von Konzentrationszonen in ihren
Flächennutzungspläne in der Vergangenheit bereits intensiv nachgekommen sind bzw.
nachkommen, ist eine Festlegung als Grundsatz abzulehnen.
Weiterhin bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Zielfestlegung; da Ziele keiner Abwägung
mehr zugänglich sind, müssen sie bereits auf der LEP-Ebene hinreichend bestimmt und
abschließend abgewogen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da im Rahmen der Potenzialstudie
eine Vielzahl der vorgenannten planungsrelevanten Kriterien auf LEP-Ebene nicht geprüft bzw.
nicht inhaltlich in die Flächenpotenzialermittlung einbezogen wurden. Dies ist sinnvollerweise erst
auf der Ebene der Regionalplanung möglich. Es fehlt deshalb an einer abschließenden Abwägung,
so dass die Festlegung von konkreten Flächengrößen für die Ausweisung von WindenergieVorranggebieten im LEP-Entwurf nicht als Ziel festgelegt werden kann.
Falls eine Regelung im LEP-Entwurf erfolgen soll, wird angeregt, die Festlegung von
Vorranggebieten für die Windenergienutzung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren und
auf konkrete Flächenvorgaben zu verzichten. Aus Sicht der Kommunen erscheint die Entwicklung
regionaler Konzepte für die Windenergienutzung, unter Berücksichtigung der vorhandenen und
künftigen Netzkapazitäten, zielführender.
Aus Sicht der Stadt Erftstadt sollte daher auf eine räumliche Festlegung von Flächenmengen als Ziel
der Raumordnung verzichtet werden.
10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering
Der vorgenannte Grundsatz des Repowering von älteren Windenergieanlagen durch neue
leistungsstärkere Anlage ist grundsätzlich zu begrüßen, da in der Regel eine Reduzierung
der Anzahl der Windenergieanlagen und eine Optimierung der Anlageneffizienz damit
einhergeht.
10.2-4 Ziel Solarenergienutzung
10.3 Kraftwerksstandorte
10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan
10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte
10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte