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Beschlussvorlage (Anlage 1: Stellungnahme der Stadt Erftstadt zum Entwurf des Landesentwicklungsplans)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
361 kB
Datum
25.02.2014
Erstellt
30.01.14, 15:17
Aktualisiert
30.01.14, 15:17

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Stadt Erftstadt zum Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW Die Erarbeitung und Aufstellung eines neuen Landesentwicklungsplans zur Berücksichtigung und Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung – insbesondere den demographischen Wandel, der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel - wird von der Stadt Erftstadt grundsätzlich begrüßt. Es werden jedoch Anregungen und Bedenken zu einigen raumordnerischen Festlegungen des LEP NRW-Entwurfs, insbesondere zu den raumordnerischen Festlegungen (Ziele und Grundsätze) im Kapitel Siedlungsraum vorgetragen; hier werden erhebliche Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit und der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Entwicklung der Stadt Erftstadt befürchtet. Der LEP NRW-Entwurf sollte deshalb unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Stadt Erftstadt zu den folgenden textlichen Festlegungen überarbeitet werden: Kapitel 2 Räumliche Struktur des Landes 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Hier besteht grundsätzliches Einvernehmen. Das System der Zentralen Orte sowie die bisherige Einstufung der Kommunen als Ober-, Mittel- und Grundzentren wird beibehalten. Der Stadt Erftstadt wird weiterhin die Funktion eines Mittelzentrums zugeordnet. Die Ausrichtung der räumlichen Entwicklung am System der Zentralen Orte ist grundsätzlich sinnvoll. Sie ermöglicht die Sicherung, Bündelung und Optimierung der öffentlichen und privaten Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Die Planzeichnung des LEP NRW-Entwurfs enthält keine neuen Darstellungen zur Aufteilung des Gemeindegebiets, sondern übernimmt die bisherigen im Regionalplan festgelegten Abgrenzungen von Siedlungsrum und Freiraum. Kapitel 3 Erhaltende Kulturlandschaften 3-1 Ziel Kulturlandschaften 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaften 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich Wertvolle Gegebenheiten 3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche Hier besteht grundsätzliches Einvernehmen. Die Stadt Erftstadt liegt innerhalb der Kulturlandschaften „Ville“ und „ Rheinische Börde“. Als landesbedeutsamer Kulturlandschaftsbereich ist die Erft mit Swist und RotbachEuskirchener Börde und Voreifel sowie die Römische Straße Köln-Trier (Regionale 2010, „Erlebnisraum Römerstraße“) aufgenommen. Die räumliche und sachliche Konkretisierung der Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbereiche soll auf der Ebene der Regional-, Bauleit- und Landschaftsplanung erfolgen. Kapitel 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 4-1 Grundsatz Klimaschutz 4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) Hier besteht grundsätzliches Einvernehmen. 4-3 Ziel Klimaschutzplan Es wird angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, sodass die im Klimaschutzplan noch festzulegenden Maßnahmen im Einzelfall einer Abwägung zugänglich sind und die Rechtssicherheit der LEP-Festlegung hinreichend gewährleistet wird. Die vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen widerspricht dem in §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz (ROG) normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Das ROG schreibt die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an raumordnerische Festlegungen vor. Mit dem LEP-Entwurf wird die Raumordnung jedoch zum Ausführungsinstrument der Fachplanung und kann ihrer Aufgabe als Gesamtplanung nicht mehr gerecht werden. Eine verbindliche Umsetzung des Klimaschutzplans als Ziel im LEP NRW, welches keiner Abwägung mit übergeordneten oder anderen fachlichen Belangen mehr zugänglich ist, hätte somit die Vorrangstellung einer Fachplanung innerhalb der Gesamtplanung zur Folge, was dem System der Raumordnung grundsätzlich entgegensteht. Zudem liegt der Klimaschutzplan NRW zurzeit noch nicht vor. 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte Hier besteht grundsätzliches Einvernehmen. Die Berücksichtigung von - kommunalen - Klimaschutzkonzepten in der Regionalplanung wird begrüßt. 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit 5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung 5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen 5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Hier besteht grundsätzliches Einvernehmen. Die Aufwertung regionaler Zusammenarbeit und die Berücksichtigung regionaler Entwicklungskonzepte als Fachbeiträge in der Regionalplanung sind grundsätzlich zu begrüßen. 6. Siedlungsraum Der LEP-Entwurf zielt mit seiner strategischen Ausrichtung für den Siedlungsraum auf eine flächensparende Siedlungsstruktur sowie eine geringstmögliche Freirauminanspruchnahme für Siedlungszwecke ab. Diese Zielsetzung wird mit raumordnerischen Vorgaben zu einer kompakten Siedlungsentwicklung für Wohn- und Gewerbeflächen, zur vorrangigen Orientierung auf die Innenentwicklung, zur Anordnung von Allgemeinen Siedlungsbereichen und stärkeren Orientierung auf zentrale Funktionen umgesetzt. Es werden konkrete und verbindliche Flächenverbrauchsziele und Rücknahmen von Siedlungsflächen im LEPEntwurf für die nachfolgenden Ebenen der Regional- und Bauleitplanung vorgegeben, die der Umsetzung des Ziels „Reduzierung des täglichen Wachstums der Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null“ dienen. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung in NRW wird mit dem LEP-Entwurf der Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung weniger auf die Neuausweisung von Bauflächen, sondern auf die Erhaltung und qualitative Sicherung gewachsener Siedlungsstrukturen sowie auf eine bedarfsgerechte Neuausweisung zusätzlicher Siedlungsflächen gelegt. Dem Ansatz, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Infrastrukturzwecke auf eine sinnvolles und notwendiges Maß zu reduzieren, kann grundsätzlich zugestimmt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die demographische und wirtschaftliche Entwicklung in den verschiedenen Teilregionen des Landes NRW sehr unterschiedlich vollziehen wird; während in einigen Regionen mit einem Bevölkerungsrückgang zu rechnen ist, werden für die Rheinschiene sowie für den Verdichtungsraum Köln-Bonn ein weiteres Bevölkerungswachstum und eine positive Wirtschaftsentwicklung prognostiziert. Es ist deshalb von regional deutlich unterschiedlichen Ausgangssituationen und Flächenbedarfen der Kommunen auszugehen, die jedoch im LEP-Entwurf zu wenig berücksichtigt sind. Eine differenziertere Betrachtung dieser Rahmenbedingungen erscheint sinnvoll, um den unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten in den Teilräumen angemessen Rechnung tragen zu können. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung Diese Zielfestlegung gibt eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung vor, die an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten ist. Die Planzeichnung des LEP-Entwurfs enthält keine neuen Darstellungen zum Siedlungsraum, sondern übernimmt nachrichtlich die im Regionalplan bereits festgelegten Darstellungen des Siedlungsraums. In Anbetracht der Maßstabsebene erfolgt die künftige Fortschreibung der Siedlungsentwicklung auf der Ebene der Regionalplanung; im Rahmen einer Neuaufstellung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln wird die Stadt Erftstadt wiederum beteiligt. In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird ausgeführt, was unter einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung zu verstehen ist und wie diese ermittelt werden soll. Danach sollen die Regionalplanungsbehörden (RP Köln) auf Basis einer landeseinheitlichen Methode den Siedlungsflächenbedarf sowohl für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) als auch für Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) ermitteln. Es wird im LEP-Entwurf nicht festgelegt, welche Berechnungsmethode zu Grunde gelegt werden soll. Damit bleibt ein wesentlicher Aspekt der Bedarfsermittlung im LEP-Entwurf offen, obgleich die verbindliche Zielfestlegung einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung keiner Abwägung auf der Ebene der Regional- und Bauleitplanung mehr zugänglich ist. Es wird angeregt, die Berechnungsmethode im LEP-Entwurf zu erläutern und diese Methode nicht als verbindliches Berechnungsverfahren festzulegen, sondern als Orientierungsrahmen, der auf regionaler und kommunaler Ebene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von lokalen Erfordernissen bei der Siedlungsflächenbedarfsermittlung offenhält. Zudem wird angeregt, dass die Regionalplanungsbehörde die Bedarfsermittlung für ASB- und GIBFlächen in enger Abstimmung mit den Kommunen durchführt und somit sicher gestellt werden kann, dass die Belange der Kommunen sowie vorliegende regionale/interkommunale Entwicklungskonzepte angemessen berücksichtigt werden. Hier ist auch auf das Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft zu verweisen, das zurzeit in Zusammenarbeit mit dem Kreis, den Kommunen und der IHK Köln erarbeitet wird und u.a. Bedarfsermittlungen für Gewerbe-/Industrieflächen im Rhein-Eilt-Kreis umfasst. Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft (Entwurf) wird von der IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, im Rahmen seiner Stellungnahme zum LEP-Entwurf eingereicht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es Aufgabe einer Kommune ist, im Rahmen ihrer Planungshoheit bedarfsgerechte Siedlungsflächenausweisungen für Wohnbauund Gewerbeflächen darzustellen und sachgerecht umzusetzen. Bei der Bauleitplanung sind die städtebaulichen Grundsätze des § 1 a Baugesetzbuch (BauGB) zur nachhaltigen, flächenschonenden Stadtentwicklung und zum Vorrang der Innenentwicklung zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung einzustellen. Es ist jedoch notwendig, die nach § 1 (7) BauGB gebotene Abwägungsentscheidung nicht durch zu enge, konkret festgelegte Flächenverbrauchsziele auf der Ebene der Landes- und Regionalplanung unverhältnismäßig einzuschränken und damit die kommunale Planungshoheit zu beeinträchtigen. In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird auf das Monitoring verwiesen, mit dem die noch nicht genutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsermittlung einbezogen werden sollen. Es wird angeregt, das Siedlungsflächenmonitoring in enger Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde und den Kommunen durchzuführen, um eine sachgerechte Ermittlung der tatsächlich verfügbaren Flächenpotenziale zu erhalten. 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Diese Festlegung zielt darauf ab, dass bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, zurückzunehmen und wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern die Flächen noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Die Rücknahmepflicht von Siedlungsflächenreserven und deren Umwandlung in Freiraumflächen kann demzufolge Wohnbau- und Gewerbeflächen betreffen, die in bereits genehmigten Flächennutzungsplänen dargestellt sind, aus verschiedensten Gründen aber noch nicht konkret mit Bebauungsplanung gesichert sind und für die der Bedarf nicht entsprechend der raumordnerischen Vorgaben nachgewiesen werden kann. Es werden Bedenken gegen die Zielfestlegung 6.1-2 vorgetragen, da daraus erhebliche Einschränkungen des Handlungsspielraums und der verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit der Kommune zu erwarten sind. Zum Aspekt der Bedarfsermittlung für Siedlungsflächen wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-1 verwiesen. Gleiches gilt für den Aspekt, dass die Kommune im Rahmen ihrer Bauleitplanung die Grundsätze der nachhaltigen, flächenschonenden Stadtentwicklung gemäß § 1 a BauGB zu berücksichtigen und abzuwägen hat. Zudem ist der Planungszeitraum eines Flächennutzungsplanes langfristig angelegt und umfasst demzufolge Siedlungsflächenreserven, die nachfrageorientiert mit Bebauungsplanung gesichert werden und der Kommune planerische Handlungsspielräume offenhalten sollen. Bei einigen FNP-Flächen bestehen Restriktionen/Hemmnisse, die eine kurz- bis mittelfristige Entwicklung und Erschließung erschweren können. Demzufolge benötigt eine Kommune sowohl zeitliche als auch räumliche Flexibilität bei der Siedlungsflächenentwicklung, um eventuelle Entwicklungsblockaden überwinden zu können. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächenreserven ermöglichen diese Flexibilität, so dass Bedenken gegen die zeitlich und rechtlich nicht näher definierte - Rücknahmepflicht von Siedlungsflächenreserven bestehen. Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-2 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, der im Einzelfall einer Abwägung mit anderen planungsrelevanten Belangen zugänglich bleibt. 6.1-3 Grundsatz Leitbild „dezentrale Konzentration“ 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen 6.1-5 Grundsatz Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“ 6.1-6 Ziel Vorrang der Innentwicklung Diese Zielfestlegungen entsprechen, wie bei den Zielen 6.1-1/6.1-2 ausgeführt, dem in § 1 a BauGB enthaltenen Grundsatz zur Innenentwicklung. Eine Öffnungsklausel des Zieles 6.1-6 besagt, dass im Falle der gezielten Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen vom Vorrang der Innenentwicklung abgesehen werden kann. Im Einzelfall können auch erhebliche Kosten (z.B. Altlastensanierung) gegen die erneute Bebauung einer Fläche sprechen; letztendlich muss die tatsächliche Verfügbarkeit (Eigentumsverhältnisse) einer Innenbereichsfläche innerhalb eines absehbaren Zeitraums gegeben sein, ansonsten kann sie nicht als Entwicklungspotenzial angesehen werden. Der Vorrang der Innenentwicklung vor der Inanspruchnahme zusätzlicher Außenbereichsflächen ist bei der kommunalen Bauleitplanung immer als ein wesentlicher Abwägungsbelang zu beachten; die Planungen der Stadt Erftstadt beziehen sich bereits seit Jahren auch auf die Nachverdichtung von Siedlungsbereichen und auf die Mobilisierung bisher ungenutzter Innenbereichsflächen. Unter Berücksichtigung der o.a. komplexen Thematik und zur Gewährleistung der kommunalen Handlungsfähigkeit wird angeregt, die Festlegung 6.1-6 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, um eine sachgerechte Abwägung der Planungsbelange im spezifischen Einzelfall auf der kommunalen Ebene gewährleisten zu können. 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Es wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-6 verwiesen. 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten 6.1-10 Ziel Flächentausch Dieses Ziel besagt, dass eine regionalplanerische Umwandlung von Freiraum zu Siedlungsraum möglich wird, wenn zugleich an anderer Stelle ausgewiesene Siedlungsfläche im Regionalplan oder Flächennutzungsplan zu Freiraum umgewandelt wird. Gegenstand eines Flächentauschs können Siedlungsflächenreserven sein, die bedarfsgerecht im Regionalplan gesichert sind. Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn im Einzelfall eine ausgewiesene Siedlungsfläche auf Grund von Nutzungshemmnissen tatsächlich nicht für bauliche Nutzungen verfügbar ist und deshalb an anderer, geeigneter Stelle Freiraumflächen als Bauflächen entwickelt werden sollen. Allerdings ist, wie bereits zu den Zielen 6.1-1 /6.1-2 dargelegt wurde, eine zeitliche und räumliche Flexibilität der Kommune bei der Siedlungsflächenentwicklung notwendig. Die im Regionalplan und Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsflächenreserven ermöglichen diese Flexibilität und sichern damit die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommune im Einzelfall. Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-10 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, welcher einer Abwägung mit anderen planungsrelevanten Belangen zugänglich bleibt. 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung Die Festlegung 6.1-11 bezieht sich auf die bereits in Ziel 6.1-1 festgelegte strategische Ausrichtung der Siedlungsentwicklung zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme und fasst die in den Zielen 6.1-2/6.1-6/6.1-10 formulierten Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung zusammen. Es wird deshalb auf die Ausführungen zu den vorgenannten Zielen verwiesen. Zusätzlich wird mit dem Ziel 6.1-11 das Leitbild, in NRW das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null" zu reduzieren, als verbindlich zu beachtendes Ziel der Raumordnung festgelegt. Wenngleich die inhaltliche Zielsetzung grundsätzlich als sinnvoll erachtet wird, werden Bedenken sowohl auf Grund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Flächengröße als auch hinsichtlich ihrer exakten Festlegung mit 5 ha als verbindliches Ziel der Raumordnung vorgetragen. Zum einen ist im LEP-Entwurf nicht dargestellt, wieso die Flächengröße für NRW exakt 5 ha betragen soll; insofern wären inhaltliche Ergänzungen im LEP-Entwurf sinnvoll. Weiterhin bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Zielfestlegung; da Ziele der Raumordnung auf Grund ihrer verbindlichen Wirkung bei der Regional- und Bauleitplanung keiner Abwägung mehr zugänglich sind, müssen diese bereits auf der LEP-Ebene hinreichend bestimmt und abschließend abgewogen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da für eine abschließende Abwägung des zukünftigen Flächenbedarfs eine Vielzahl von planungsrelevanten Rahmenbedingungen (z.B. Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung, Wachstums-/Schrumpfungsregionen) für den LEPPlanungshorizont von 15-20 Jahren auf dieser Planungsebene inhaltlich kaum vorhersehbar oder prüfbar sind. Der LEP-Entwurf kann demzufolge keine abschließende, rechtlich bindende Entscheidung zur Flächenbegrenzung für die nachgeordneten Planungsebenen treffen. Eine Ausnahmeregelung wird für die Erweiterung vorhandener Betriebe vorgesehen; im Einzelfall soll eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme von Freiraum für Betriebserweiterungen ohne Einhaltung der in Festlegung 6.1-11 formulierten Voraussetzungen möglich sein. Diese Ausnahmeregelung wird ausdrücklich begrüßt. Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-11 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche Die Festlegung zielt darauf ab, die Siedlungsentwicklung auf Allgemeine Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs-, Versorgungs-, Einzelhandels- und Gemeinbedarfseinrichtungen verfügen. Diese planerische Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB ist grundsätzlich sinnvoll. Die Festlegung der zentralörtlich bedeutsamen ASB ist im Rahmen der Regionalplan-Aufstellung vorgesehen. In jeder Gemeinde ist regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen. Entsprechend den Erläuterungen zu Ziel 6.2-1 ist die Regionalplanungsbehörde verpflichtet, diese zentralörtlich bedeutsamen ASB im Vorfeld der Planaufstellung in Abstimmung mit den Kommunen festzulegen. Diese Abstimmung ist wichtig, um die kommunalen Entwicklungsziele sachgerecht zu berücksichtigen. Der mit dem Ziel verfolgte planerische Konzentrationsansatz zur Sicherung bezahlbarer Infrastruktur- und Daseinsvorsorgeeinrichtungen wird von der Stadt Erftstadt nachvollzogen. 6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile Die Festlegung, dass andere Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, erscheint nachvollziehbar, jedoch insgesamt als zu restriktiv. Die Eigenentwicklung ermöglicht in der Regel lediglich Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Bereiche. Diese strikte Vorgabe kann im Einzelfall die Entwicklungsperspektiven von Ortsteilen im Verdichtungsraum Köln-Bonn, die über eine Grundversorgung und ÖPNV-Anschluss verfügen, stark einschränken. In diesen Fällen ist es notwendig, dass Planungen und Maßnahmen über die Eigenentwicklung hinaus zu einer Stabilisierung gewachsener Ortschaften beitragen können. 6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven Es werden Bedenken gegen die Festlegung zur Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, die bereits im Regionalplan oder Flächennutzungsplan gesichert sind, vorgetragen. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass entsprechend LEP-Entwurf nicht nur im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen zurückgenommen werden sollen, sondern die Kommunen sogar noch nicht umgesetzte Bebauungspläne darauf hin überprüfen sollen, ob sie entschädigungslos aufgehoben werden können. Dies umfasst eine sehr weitgehende Einflussnahme auf die kommunale Planungshoheit; hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen zu Kapitel 6 und Ziel 6.1-2 verwiesen. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 6.3-1 Ziel Flächenangebot Das Ziel der Bereitstellung eines geeigneten Flächenangebotes für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe durch die Ausweisung von GIB-Bereichen ist zu begrüßen, da damit wesentliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung in den Kommunen geschaffen werden. Das Ziel 6.3-1 knüpft dabei zum einen an die bedarfsgerechte und flächensparende Flächenausweisung von GIB-Bereichen an; zum anderen wird in den Erläuterungen darauf verwiesen, dass bei der Festlegung neuer oder der Erweiterung vorhandener Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) eine regionale Abstimmung der zukünftigen Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung vorausgesetzt wird. Hinsichtlich der bedarfsgerechten Flächenausweisung wird auf die Ausführungen zu Kapitel 6 und Ziel 6.1-2 verwiesen. Die Ermittlung und Festlegung von GIB-Bereichen sowie deren regionale Abstimmung ist nach den Erläuterungen zu Ziel 6.3.1 im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes vorgesehen. Demnach erfolgt dieser Erarbeitungsprozess durch die Regionalplanungsbehörde gemeinsam mit den Kommunen; dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Positiv hervorzuheben ist, dass vorhandene regionale oder teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und Institutionen bei der Erarbeitung des Regionalplanes berücksichtigt werden sollen. Die Stadt Erftstadt arbeitet im Lenkungskreis Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft mit, der sich intensiv mit dem Themenfeld der Bereitstellung geeigneter Gewerbe-und Industrieflächen im Rhein-Erft-Kreis beschäftigt hat. Das vom vorgenannten Lenkungskreis erarbeitete Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Eilt (1. Stufe) wird von der IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Eilt, als Bestandteil ihrer Stellungnahme zum LEPEntwurf eingereicht. Die Konkretisierung des Konzeptes in einer 2. Stufe ist 2014 vorgesehen, so dass beide Konzepte in die künftige Fortschreibung des Regionalplanes Köln eingebracht werden sollen. 6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz Der Grundsatz des Umgebungsschutzes für emittierende Betriebe ist grundsätzlich sinnvoll und entspricht dem in § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz verankerten Gebot zur verträglichen Zuordnung der verschiedenen Nutzungsarten auf allen Planungsebenen. 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die Zielfestsetzung ist grundsätzlich sinnvoll. 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit 6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.5 Großflächiger Einzelhandel 6.5-1 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen 6.5-2 Ziel Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen 6.5-3 Ziel Beeinträchtigungsverbot 6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche 6.5-5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente 6.5-6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortiment 6.5-7Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel 6.5-8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen 6.5-9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte 6.5-10 Ziel Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung Die Ziele und Grundsätze entsprechen den Festlegungen des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, der bereits von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags NRW am 13.07 2013 in Kraft getreten ist. Eine erneute Stellungnahme der Stadt Erftstadt ist im jetzigen Verfahren insoweit nicht mehr vorgesehen. 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus 6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen 6.6-2 Ziel Standortanforderungen Kapitel 7 Freiraum 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Dieser Grundsatz sagt aus, dass zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen und Siedlungsflächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder mit Freiraumfunktionen versehen werden sollen. Er ist als wichtiger Belang in die Abwägung einzustellen und korrespondiert mit den Zielen 6.1-2/6.1-11 zur flächensparenden Siedlungsentwicklung. Obwohl diesem Grundsatz prinzipiell zuzustimmen ist, bestehen Bedenken, da daraus Einschränkungen des Handlungsspielraums und der verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit der Kommune zu erwarten sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den Zielen 6.1-2/6.1-11 verwiesen. 7.1-2 7.1-3 7.1-4 7.1-5 7.1-6 7.1-7 7.1-8 7.1-9 Grundsatz Freiraumschutz Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume Grundsatz Bodenschutz Ziel Grünzüge Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen 7.2 Natur und Landschaft 7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund Die Festlegung wird grundsätzlich begrüßt; es wird jedoch angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, um im Einzelfall eine Abwägung mit anderen Belangen der Raumnutzung zu ermöglichen. 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur Im LEP-Entwurf ist der Bereich der Rotbachaue zwischen Lechenich und der südllichen Stadtgrenze, der Friesheimer Busch und ein Teilbereich des Ville-Waldgebietes als Gebiet für den Schutz der Natur dargestellt. Diesbezüglich bestehen keine Bedenken. 7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen 7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur 7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege 7.5-6 Grundsatz Europäisch geschützte Arten 7.3 Wald und Forstwirtschaft 7.3-1 Ziel Walderhaltung 7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme 7.3-4 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete Das Stadtgebiet Erftstadt weist einen Waldanteil von unter 20 % auf; die seit Jahren laufenden Aufforstungsmaßnahmen werden im Rahmen des Ökokontos (Aufforstung von Ökokontoflächen im Zuge naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen) kontinuierlich weiter geführt. 7.4 Wasser 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes 7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen Sowohl im LEP-Entwurf als auch im Regionalplan Köln sind im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festgelegt, die zudem durch fachrechtliche Wasserschutzgebietsverordnungen (Entwurf) gesichert sind. 7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte 7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und -speicherung 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche Die im LEP-Entwurf und im Regionalplan Köln zeichnerisch festgelegten Überschwemmungsbereiche sind aus Maßstabsgründen auf die größeren Gewässer und ihre Auenbereiche beschränkt; in Erftstadt ist daher lediglich der Überschwemmungsbereich der Erft zeichnerisch dargestellt. Die grundsätzliche Zielfestlegung, hochwassergefährdete Gebiete von empfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen freizuhalten, ist sinnvoll. Die Festlegung zielt darauf ab, dass auch Bauflächen innerhalb von Überschwemmungsbereichen, die in Flächennutzungsplänen dargestellt, aber noch nicht realisiert oder in verbindliche Bebauungspläne umgesetzt worden sind, zurück zu nehmen und vorrangig als Retentionsräume zu sichern sind. Diese Festlegung wird mitgetragen, da durch Bebauung in Überschwemmungsbereichen die Hochwassergefahren erhöht würden und erhebliche materielle und finanzielle Schäden zu erwarten wären. Zudem wird entsprechend der Zielfestlegung nicht in bestehende Baugebiete oder verbindliche Bebauungspläne eingegriffen, so dass keine Einschränkungen bestehender Rechte zu erwarten sind. Für die betreffenden Oberflächengewässer (u.a. Erft/Rotbach) in der Stadt Erftstadt werden zurzeit Planverfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen) durchgeführt. Die Anregungen der Stadt Erftstadt wurden bereits im Rahmen der entsprechenden Beteiligungsverfahren vorgetragen. Innerhalb der in Erftstadt festgesetzten Überschwemmungsgebiete liegen keine potenziellen Flächennutzungsplan - Bauflächenreserven. 7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum Im Zuge der Regionalplanung sollen möglichst durchgängige, gewässerbegleitende Überschwemmungsgebiete in ausreichender Breite dargestellt werden. In Abwägung mit anderen raumbezogenen Anforderungen sollen auch Flächen, die als Retentionsraum zurückgewonnen werden können, in die Festlegung regionalplanerischer (d.h. großmaßstäblicher) Überschwemmungsbereiche einbezogen werden. Die Umsetzung dieser textlichen Zielfestlegung in zeichnerische Darstellungen ist im Zuge der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Köln zu erwarten. 7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potentieller Überflutungsgefahren Im Sinne des vorbeugenden Hochwasserschutzes sollen Bereiche mit potenzieller Überflutungsgefahr (Extremhochwasser) in Erläuterungskarten zum Regionalplan abgebildet werden. Diese Abbildungen sollen auf der Grundlage der derzeit in Arbeit befindlichen Hochwassergefahren/-risikokarten und Hochwasserrisikomanagementpläne erfolgen, um potenzielle Gefährdungen bewusst zu machen und zu angepassten Nutzungen und Bauweisen anzuregen. 7.5 Landwirtschaft 7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft 7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte 7.5-3 Ziel Standorte für bedeutsame Gewächshausanlegen Kapitel 8 Verkehr und technische Infrastruktur 8.1 Verkehr und Transport 8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum 8.1-3 Ziel Verkehrsstrassen 8.1-4 Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz 8.1-5 Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr Diese Festlegungen sind aus Sicht der Stadt Erftstadt nicht konkret genug. Eine Steuerung hinsichtlich raumwirksamer Verkehrsmaßnahmen erfolgt nicht. Der LEP kann so seiner Funktion als übergeordneter und zusammenfassender Gesamtplan nicht gerecht werden. Da die Realisierung von erforderlichen Verkehrsstraßen - auch auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt (u.a. Westtangente Lechenich ) - nicht ausschließlich durch den Ausbau vorhandener Trassen möglich ist, sondern auch teilweise Neubaumaßnahmen im Freiraum erfordert, sollte der NichtInanspruchnahme von Freiraum, insbesondere in Anbetracht des hochbelasteten Verkehrsnetzes in der westlichen Ballungsrandzone der Metropole Köln, kein absoluter Vorrang eingeräumt werden. Dieser Belang ist mit den Belangen der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes und des Schutzes der Siedlungsbereiche vor Verkehrslärm in eine planerische Abwägung einzustellen, so dass die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung angemessen ist. 8.1-6 Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in NRW 8.1-7 Ziel Schutz vor Fluglärm 8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung Die Festlegungen werden als grundsätzlich sinnvoll erachtet. Entsprechend dem Regionalplan Köln ist das Stadtgebiet Erftstadt bisher von den festgesetzten Lärmschutzzonen A, B und C betroffen, wobei Siedlungsbereiche (Gymnich) nicht tangiert werden. Die Abgrenzung und Festlegung von Erweiterten Lärmschutzzonen um Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen soll bei der Neuaufstellung der Regionalpläne für die jeweiligen Regierungsbezirke erfolgen. Die Erweiterten Lärmschutzzonen sind als Grundsatz der Raumordnung in die Abwägung bei der kommunalen Bauleitplanung einzustellen. 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen 8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser 8.1-11 Ziel Schienennetz Die Zielsetzung, das Mittel- und Oberzentren bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden sind, wird, ebenso wie die Festlegung, dass das Schienennetz so leistungsfähig zu entwickeln ist, dass es die Funktionen des Grundnetzes für den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann, begrüßt. 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit Das Ziel ist grundsätzlich zu begrüßen. Da jedoch mit Ziel 8.1-12 die Kommunen und Aufgabenträger des öffentlichen Verkehrs gewährleisten sollen, dass die zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren in angemessener Zeit mit dem ÖPNV erreichbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anforderung in Anbetracht der kritischen Haushaltslage der Kommunen ohne eine angemessene finanzielle Ausstattung/Förderung des ÖPNV nicht leistbar sein wird. Daher sind ausreichende Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes bereit zu stellen. 8.2 Transport in Leitungen 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen 8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen 8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen Das Ziel, neue Hochspannungsleitungen (110 kV oder weniger) als Erdkabel auszuzuführen, wird begrüßt. Dieses Ziel sollte übertragen werden auf bereits bestehende Hochspannungsfreileitungen, die im Rahmen von Planfeststellungsverfahren erneuert werden. Auf dem Gebiet der Stadt verlaufen 110 kV-Leitungen, welche insbesondere die Ortslagen Friesheim und Lechenich unmittelbar tangieren. Höchstspannungsleitungen sind auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt nicht vorhanden. 8.2-4 Grundsatz Unterirdische Führung von /Gleichstromübertragungsleitungen 8.2-5 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen 8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore Die Bündelung von Rohrleitungstrassen ist grundsätzlich sinnvoll. Höchstspannungs- 8.3 Entsorgung 8.3-1 Ziel Standorte für Deponien 8.3-2 Standorte für Abfallbehandlungsanlagen Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt innerhalb des Erftstädter Stadtgebietes das Abfallverwertungszentrum Südlicher Erftkreis (VZEK) als zweckgebundenen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dar. 8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten 8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung Kapitel 9 Rohstoffversorgung 9.1 Lagerstättensicherung 9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen 9.1-2 Grundsatz Substitution 9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegung für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln enthält bisher für das Stadtgebiet Erftstadt die Darstellung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) nordwestlich von Gymnich, östlich vom Friesheimer Busch und nördlich von Erp. Der überwiegende Teil der Kiesabgrabungsflächen ist bereits auf der Grundlage von Planfeststellungsbescheiden nach Fachplanungsrecht geregelt. Die Nachfolgenutzung für die Kiesabgrabungsflächen ist im Regionalplan als „Freiraum, mit Überlagerung als regionaler Grünzug und Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung" dargestellt. Die planerische Sicherung der BSAB soll entsprechend der Zielfestlegung 9.2-1 im Regionalplan durch die zeichnerische und textliche Festlegungen von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten erfolgen. Dies bedeutet, dass außerhalb der im Regionalplan festgelegten BSAB Abgrabungen nicht zulässig sind; die gleichzeitige Festlegung eines Vorrang- und Eignungsgebietes umfasst eine Ausschlusswirkung für Abgrabungen außerhalb der festgelegten BSAB-Bereiche. Diese Festlegung erfordert ein schlüssiges, den gesamten Planungsraum (Regierungsbezirk Köln) umfassendes Konzept mit einheitlichen Bewertungskriterien. Nach Aussage der Bezirksregierung Köln ist beabsichtigt, im Vorfeld der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Köln die Überarbeitung von zwei sachlichen Teilabschnitten, u.a. den Sachbereich „Rohstoffsicherung“ vorzuziehen und voraussichtlich schon 2014 durchzuführen. 9.2-2 Ziel Versorgungszeiträume 9.2-3 Ziel Tabugebiete 9.2-4 Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete 9.2-5 Ziel Fortschreibung 9.2-6 Ziel Nachfolgenutzung 9.2-7 Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen 9.3 Energetische Rohstoffe 9.3-1 Ziel Braunkohlepläne 9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlebergbaus 9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlebergbaus Kapitel 10 Energieversorgung 10.1 Energiestruktur 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung 10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung 10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie 10.1-4 Ziel Kraft-Wärmekopplung Entsprechend dieser Zielfestlegung sind die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme im Sinne einer effizienten Energienutzung in der Regionalund Bauleitplanung zu nutzen. Die grundsätzliche Stärkung der Kraft-Wärme-Kopplung wird begrüßt; es wird allerdings angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, um den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung im Einzelfall vor Ort in die Abwägung mit anderen Belangen (z.B. Nachfrage, Wirtschaftlichkeit des Anschlusses, Wirkungsgrad) einstellen zu können. Nach Aussage der Bezirksregierung Köln ist beabsichtigt, im Vorfeld der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Köln die Überarbeitung von zwei sachlichen Teilabschnitten, u.a. den Sachbereich „Energieversorgung" vorzuziehen und voraussichtlich schon 2014 durchzuführen. 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer 10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Dieses mit dem LEP-Entwurf neu eingebrachte Ziel soll der Umsetzung der NRW-Klimaschutzziele durch den erheblichen Ausbau der Windenergie dienen. In Proportion zum regionalen Flächenpotenzial werden mit dieser Zielfestlegung konkrete und für die Regional- und Bauleitplanung verbindliche Flächengrößen für die Windenergienutzung vorgegeben; die Flächengrößen sind vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im Zuge der 2012 erstellten „Potenzialstudie Windenergie" vorgegeben worden. Für den Geltungsbereich des Regionalplanes Köln wird demnach eine Fläche von ca. 14.500 ha für den Ausbau der Windenergie festgelegt; in der Regionalplanung müssen dazu Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens in dem vorgenannten Umfang zeichnerisch festgelegt werden. Wie vorab erläutert, ist beabsichtigt, im Vorfeld der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Köln die Überarbeitung des sachlichen Teilabschnittes „Energieversorgung" vorzuziehen und voraussichtlich schon 2014 durchzuführen. Im Zuge dessen hat die Bezirksregierung Köln ermittelt, dass im Regierungsbezirk Köln derzeit ca. 4.435 ha Fläche in den Flächennutzungsplänen der Kommunen als Windkraftkonzentrationszonen dargestellt sind. Somit wären entsprechend der Potenzialstudie im Regierungsbezirk Köln noch ca. 10.000 ha auszuweisen. Die Festlegung von Vorranggebieten im Regionalplan bedeutet, dass die Kommunen ihre Flächennutzungspläne anpassen müssen und die Vorranggebiete als Konzentrationszonen ausweisen sollen. Es werden Bedenken zu dieser Zielfestlegung sowohl auf Grund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Potenzialstudie Windenergie als auch hinsichtlich der Festlegung einer konkreten Flächengröße für Windenergie-Vorranggebiete als verbindliches Ziel der Raumordnung vorgetragen. Die Potenzialstudie Windenergie wird kritisch gesehen, da wesentliche Restriktionen für die Windenergienutzung bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt wurden (u.a. artenschutzrechtliche Restriktionen, Landschaftsschutzgebiete, regionale Grünzüge und Auswirkungen auf das Landschaftsbild) und daher von Seiten des LANUV ein weit überhöhtes Flächenpotenzial für die Ausweisung von Windenergie-Vorranggebieten zu Grunde gelegt wird. Da die Kommunen ihrer Verpflichtung zur Ausweisung von Konzentrationszonen in ihren Flächennutzungspläne in der Vergangenheit bereits intensiv nachgekommen sind bzw. nachkommen, ist eine Festlegung als Grundsatz abzulehnen. Weiterhin bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Zielfestlegung; da Ziele keiner Abwägung mehr zugänglich sind, müssen sie bereits auf der LEP-Ebene hinreichend bestimmt und abschließend abgewogen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da im Rahmen der Potenzialstudie eine Vielzahl der vorgenannten planungsrelevanten Kriterien auf LEP-Ebene nicht geprüft bzw. nicht inhaltlich in die Flächenpotenzialermittlung einbezogen wurden. Dies ist sinnvollerweise erst auf der Ebene der Regionalplanung möglich. Es fehlt deshalb an einer abschließenden Abwägung, so dass die Festlegung von konkreten Flächengrößen für die Ausweisung von WindenergieVorranggebieten im LEP-Entwurf nicht als Ziel festgelegt werden kann. Falls eine Regelung im LEP-Entwurf erfolgen soll, wird angeregt, die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren und auf konkrete Flächenvorgaben zu verzichten. Aus Sicht der Kommunen erscheint die Entwicklung regionaler Konzepte für die Windenergienutzung, unter Berücksichtigung der vorhandenen und künftigen Netzkapazitäten, zielführender. Aus Sicht der Stadt Erftstadt sollte daher auf eine räumliche Festlegung von Flächenmengen als Ziel der Raumordnung verzichtet werden. 10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering Der vorgenannte Grundsatz des Repowering von älteren Windenergieanlagen durch neue leistungsstärkere Anlage ist grundsätzlich zu begrüßen, da in der Regel eine Reduzierung der Anzahl der Windenergieanlagen und eine Optimierung der Anlageneffizienz damit einhergeht. 10.2-4 Ziel Solarenergienutzung 10.3 Kraftwerksstandorte 10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan 10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte 10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte