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Beschlussvorlage (Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
20.03.14, 15:07
Aktualisiert
08.04.14, 06:05
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 128/2014 Az.: -82- Amt: - 82 BeschlAusf.: - -100- Datum: 10.03.2014 gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Rat Betrifft: - 20 - BM / Dezernent Termin 07.04.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 03.04.2014 vorberatend 08.04.2014 beschließend Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt wird zum 01.07.2014 geändert. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Betriebszweig Bodenbevorratung und -entwicklung: Aufgabe dieses Betriebszweiges ist der An- und Verkauf von Grundstücken für städtische Zwecke und die Bodenbevorratung, insbesondere für Wohnbau- und Gewerbeflächen und zur Sicherung von ökologisch wertvollen Grundstücken, sowie die Anmietung fremder und die Verpachtung eigener Flächen. Die geänderte vollständige Betriebssatzung ist als Anlage beigefügt. Begründung: Im § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung soll die Aufgabe „Vermessung der Grundstücke“ ersatzlos gestrichen werden. Der Absatz soll die im Beschlussentwurf aufgeführte Fassung erhalten. Gem. § 2 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz NRW dürfen Gemeinden zur Erfüllung eigener Aufgaben Liegenschaftsvermessungen durchführen wenn die entsprechenden Arbeiten von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Von dieser Möglichkeit macht die Stadt Erftstadt seit mehreren Jahrzehnten umfangreich Gebrauch. Bereits im Jahr 2001 hatte die Bezirksregierung mitgeteilt, dass die Befugnis für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen nicht auf Eigenbetriebe übertragen werden kann. Bei hoheitlichen Maßnahmen müsse die Gemeinde nach außen hin als Träger der Maßnahme erkennbar sein. Im Rahmen meiner Organisationsgewalt habe ich daher im Jahr 2001 die Vermessung unmittelbar dem Bürgermeister zugeordnet. Ende 2013 hat mich die Bezirksregierung in dieser Angelegenheit erneut angeschrieben. Im Organigramm der Stadtverwaltung sei nicht eindeutig erkennbar, wo die Aufgabe „Vermessung“ zugeordnet sei. Weiterhin zähle nach der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb die Vermessung weiterhin zu den Aufgaben des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft. Im Rahmen der Umstrukturierung der Verwaltung nach meiner Wahl zum Bürgermeister habe ich daher ein Amt -62- „Vermessung“ gebildet. Weiterhin habe ich der Bezirksregierung zugesagt, den städtischen Gremien zu empfehlen, in der Betriebssatzung die Aufgabe „Vermessung der Grundstücke“ zu streichen. Die Personal- und Sachausstattung für das Amt -62- wird weiterhin durch den Eigenbetrieb gestellt. Damit ergeben sich keine Änderung für den städtischen Haushalt bzw. den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft. (Erner) -2-