Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
20.03.14, 15:07
Aktualisiert
08.04.14, 06:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 128/2014
Az.: -82-
Amt: - 82 BeschlAusf.: - -100- Datum: 10.03.2014
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
Rat
Betrifft:
- 20 -
BM / Dezernent
Termin
07.04.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
03.04.2014
vorberatend
08.04.2014
beschließend
Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft der Stadt
Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft der Stadt Erftstadt wird zum
01.07.2014 geändert. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Betriebszweig Bodenbevorratung und -entwicklung:
Aufgabe dieses Betriebszweiges ist der An- und Verkauf von Grundstücken für städtische Zwecke
und die Bodenbevorratung, insbesondere für Wohnbau- und Gewerbeflächen und zur Sicherung
von ökologisch wertvollen Grundstücken, sowie die Anmietung fremder und die Verpachtung
eigener Flächen.
Die geänderte vollständige Betriebssatzung ist als Anlage beigefügt.
Begründung:
Im § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung soll die Aufgabe „Vermessung der Grundstücke“ ersatzlos
gestrichen werden. Der Absatz soll die im Beschlussentwurf aufgeführte Fassung erhalten.
Gem. § 2 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz NRW dürfen Gemeinden zur Erfüllung
eigener Aufgaben Liegenschaftsvermessungen durchführen wenn die entsprechenden Arbeiten
von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden.
Von dieser Möglichkeit macht die Stadt Erftstadt seit mehreren Jahrzehnten umfangreich
Gebrauch.
Bereits im Jahr 2001 hatte die Bezirksregierung mitgeteilt, dass die Befugnis für die Durchführung
von Liegenschaftsvermessungen nicht auf Eigenbetriebe übertragen werden kann. Bei
hoheitlichen Maßnahmen müsse die Gemeinde nach außen hin als Träger der Maßnahme
erkennbar sein. Im Rahmen meiner Organisationsgewalt habe ich daher im Jahr 2001 die
Vermessung unmittelbar dem Bürgermeister zugeordnet.
Ende 2013 hat mich die Bezirksregierung in dieser Angelegenheit erneut angeschrieben. Im
Organigramm der Stadtverwaltung sei nicht eindeutig erkennbar, wo die Aufgabe „Vermessung“
zugeordnet sei. Weiterhin zähle nach der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb die Vermessung
weiterhin zu den Aufgaben des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft.
Im Rahmen der Umstrukturierung der Verwaltung nach meiner Wahl zum Bürgermeister habe ich
daher ein Amt -62- „Vermessung“ gebildet. Weiterhin habe ich der Bezirksregierung zugesagt, den
städtischen Gremien zu empfehlen, in der Betriebssatzung die Aufgabe „Vermessung der
Grundstücke“ zu streichen.
Die Personal- und Sachausstattung für das Amt -62- wird weiterhin durch den Eigenbetrieb
gestellt. Damit ergeben sich keine Änderung für den städtischen Haushalt bzw. den
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft.
(Erner)
-2-