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Beschlussvorlage (Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schulträgers als Mitglied der Schulkonferenzen der städtischen Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 Schulgesetz)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
90 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
05.06.14, 15:06
Aktualisiert
05.06.14, 15:06
Beschlussvorlage (Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schulträgers als Mitglied der Schulkonferenzen der städtischen Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 Schulgesetz) Beschlussvorlage (Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schulträgers als Mitglied der Schulkonferenzen der städtischen Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 Schulgesetz)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 211/2014 Az.: - 40 - Amt: - 40 BeschlAusf.: - - 40 - Datum: 27.05.2014 gez. Gerlach Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Termin 17.06.2014 02.06.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schulträgers als Mitglied der Schulkonferenzen der städtischen Schulen im Rahmen der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 Schulgesetz Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Als stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers in den Schulkonferenzen der städt. Schulen bei der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleitern wird………………………………..bestimmt. Im Verhinderungsfalle wird…………………………………………..als Vertreterin/Vertreter bestimmt. Als beratende Vertreterinnen / Vertreter des Schulträgers in den Schulkonferenzen bei der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleitern an städt. Schulen werden 1. …………………………………………………………………… 2…………………………………………………………………….. 3. …………………………………………………………………… benannt. Die Benennung erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode des Rates. Begründung: Gem. § 61 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) wählt die Schulkonferenz einer Schule in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können zudem beratend an den Sitzungen der Schulkonferenzen teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören, an der es eine Stelle zu besetzen gilt Nach erfolgter Wahl durch die Schulkonferenz holt die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung innerhalb einer Frist von acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des Schulausschusses verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen, wobei die Bewerberin/der Bewerber zu dem die Zustimmung verweigert wurde, nicht noch einmal vorgeschlagen werden kann. Verweigert der Schulträger auch diesem zweiten Vorschlag die Zustimmung, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. Nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei der Bestimmung der Schulträgervertreter in die Schulkonferenz nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass gem. § 41 Abs.2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) grundsätzlich die Zuständigkeit des Rates gegeben ist. (Erner) -2-