Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
90 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
05.06.14, 15:06
Aktualisiert
05.06.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 211/2014
Az.: - 40 -
Amt: - 40 BeschlAusf.: - - 40 - Datum: 27.05.2014
gez. Gerlach
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
- 20 -
Termin
17.06.2014
02.06.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Bestimmung von Vertretern/Vertreterinnen des Schulträgers als Mitglied der
Schulkonferenzen der städtischen Schulen im Rahmen der Bestellung von
Schulleiterinnen und Schulleitern gem. § 61 Schulgesetz
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Als stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers in den Schulkonferenzen der städt. Schulen bei
der Wahl von Schulleiterinnen und Schulleitern wird………………………………..bestimmt.
Im Verhinderungsfalle wird…………………………………………..als Vertreterin/Vertreter bestimmt.
Als beratende Vertreterinnen / Vertreter des Schulträgers in den Schulkonferenzen bei der Wahl
von Schulleiterinnen und Schulleitern an städt. Schulen werden
1. ……………………………………………………………………
2……………………………………………………………………..
3. ……………………………………………………………………
benannt. Die Benennung erfolgt für die Dauer der Legislaturperiode des Rates.
Begründung:
Gem. § 61 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) wählt die Schulkonferenz
einer Schule in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten
Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein
stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere
Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können zudem beratend an den Sitzungen der
Schulkonferenzen teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der
Schule angehören, an der es eine Stelle zu besetzen gilt
Nach erfolgter Wahl durch die Schulkonferenz holt die obere Schulaufsichtsbehörde die
Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein.
Der Schulträger kann die Zustimmung innerhalb einer Frist von acht Wochen mit einer
Zweidrittelmehrheit des Schulausschusses verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann
die Schulkonferenz einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen, wobei
die Bewerberin/der Bewerber zu dem die Zustimmung verweigert wurde, nicht noch einmal
vorgeschlagen werden kann. Verweigert der Schulträger auch diesem zweiten Vorschlag die
Zustimmung, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung.
Nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei
der Bestimmung der Schulträgervertreter in die Schulkonferenz nicht um ein Geschäft der
laufenden Verwaltung, so dass gem. § 41 Abs.2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO
NW) grundsätzlich die Zuständigkeit des Rates gegeben ist.
(Erner)
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