Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
05.06.14, 15:06
Aktualisiert
05.06.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 171/2014
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 15.04.2014
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
- 20 -
Termin
17.06.2014
16.05.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt wählt
Herrn/Frau ……………………………………………. zum/zur 1. stellvertretenden Bürgermeister/in
Herrn/Frau ……………………………………………. zum/zur 2. stellvertretenden Bürgermeister/in
Herrn/Frau ……………………………………………. zum/zur 3. stellvertretenden Bürgermeister/in
Begründung:
Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt
§ 15
Stellvertreter(innen) des / der Bürgermeisters / Bürgermeisterin
(1)
Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache drei stellvertretende Bürgermeister(innen).
Sie vertreten den / die Bürgermeister(in) bei der Repräsentation der Stadt sowie im
Verhinderungsfall bei der Leitung von Ratssitzungen.
Die Wahl erfolgt nach § 67 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen:
§ 67
Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache
ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung
der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen
zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch
1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des
Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an
vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die
zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch
genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw.
Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei
Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter
Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags
steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten
Höchstzahl. Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlperiode aus, ist der
Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50
Abs. 2 zu wählen.
(3) Die Stellvertreter des Bürgermeisters und die übrigen Ratsmitglieder werden von dem
Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften
Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4) Der Rat kann die Stellvertreter des Bürgermeisters abberufen. Der Antrag kann nur mit der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags
und der Sitzung des Rates muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist
ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen.
(5) Der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der Altersvorsitzende - leitet die Sitzung bei
der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen
werden müssen. Dies gilt auch für die Abberufung der Stellvertreter des Bürgermeisters.
(Erner)
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