Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
05.06.14, 15:06
Aktualisiert
05.06.14, 15:06
Beschlussvorlage (Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen) Beschlussvorlage (Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen)

öffnen download melden Dateigröße: 92 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 171/2014 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 15.04.2014 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Termin 17.06.2014 16.05.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Erftstadt wählt Herrn/Frau ……………………………………………. zum/zur 1. stellvertretenden Bürgermeister/in Herrn/Frau ……………………………………………. zum/zur 2. stellvertretenden Bürgermeister/in Herrn/Frau ……………………………………………. zum/zur 3. stellvertretenden Bürgermeister/in Begründung: Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt § 15 Stellvertreter(innen) des / der Bürgermeisters / Bürgermeisterin (1) Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache drei stellvertretende Bürgermeister(innen). Sie vertreten den / die Bürgermeister(in) bei der Repräsentation der Stadt sowie im Verhinderungsfall bei der Leitung von Ratssitzungen. Die Wahl erfolgt nach § 67 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen: § 67 Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters 1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. (2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlperiode aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen. (3) Die Stellvertreter des Bürgermeisters und die übrigen Ratsmitglieder werden von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. (4) Der Rat kann die Stellvertreter des Bürgermeisters abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen. (5) Der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der Altersvorsitzende - leitet die Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. Dies gilt auch für die Abberufung der Stellvertreter des Bürgermeisters. (Erner) -2-