Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
12.06.14, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 222/2014
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 02.06.2014
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
- 20 -
Termin
17.06.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Bildung des Beirates für Menschen mit Behinderungen
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
In den Beirat für Menschen mit Behinderung werden gewählt:
1. …………………………………….als Vertreter/in ..………………………………..
2…………………………………….. als Vertreter/in …………………………………
3…………………………………….. als Vertreter/in …………………………………
4…………………………………….. als Vertreter/in …………………………………
5…………………………………….. als Vertreter/in …………………………………
6…………………………………….. als Vertreter/in ..………………………………
7…………………………………….. als Vertreter/in …………………………………
8…………………………………….. als Vertreter/in …………………………………
9…………………………………….. als Vertreter/in …………………………………
Begründung:
11.06.2014
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 30.06.2009 die Einrichtung eines
Behindertenbeirates und dessen Satzung beschlossen.
Nach § 5 Ziffer 1 dieser Satzung gehören dem Beirat neun stimmberechtigte Mitglieder an. Für
jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied zu wählen.
Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der in Erftstadt
tätigen Einrichtungen, Verbände und Selbsthilfegruppen für Behinderte, Sportvereine,
Kirchengemeinden sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern zusammen, die selbst eine
Behinderung haben oder für einen Behinderten sprechen, der sich nicht selbst artikulieren kann,
oder die einen starken Bezug zur Behindertenarbeit haben.
Weitere Voraussetzungen für die Wahl in den Behindertenbeirat sind nach § 5 Ziffer 2 ein
Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz in Erftstadt.
Nach § 5 Ziffer 3 entsendet die Stadtverwaltung die Behindertenbeauftragte als beratendes
Mitglied in den Beirat.
Der Behindertenbeirat kann nach § 5 Ziffer 4 weitere Personen zu Sachfragen während der
Sitzungen hinzuziehen, soweit es ihm für die Durchführung seiner Aufgaben geboten erscheint.
Nach § 5 Ziffer 5 der Satzung wählt der Rat die stimmberechtigten und stellvertretenden Mitglieder
des Behindertenbeirates für die Dauer seiner Wahlzeit.
Nach üblicher Praxis hat die Verwaltung die eingegangenen Wahlvorschläge tabellarisch
aufgelistet.
()
-2-