Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
171 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
12.06.14, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 214/2014
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 02.06.2014
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Termin
17.06.2014
11.06.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bildung der Ausschüsse des Rates der Stadt Erftstadt
1. Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder und Regelung der Vertretung
2. Personelle Besetzung der Ausschüsse
3. Bestimmung der Ausschussvorsitzenden
4. Bestimmung des/der 1. stellv. Ausschussvorsitzenden
5. Bestimmung des/der 2. stellv. Ausschussvorsitzenden
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder und Regelung der Vertretung
Ausschuss
Haupt-, Finanz- und
Personalausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Anzahl der
Ausschussmitglieder
17 Stadtverordnete und
Bürgermeister
15 Stadtverordnete
Wahlprüfungsausschuss
Wahlausschuss
15 Stadtverordnete
10 Stadtverordnete und Wahlleiter
Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
9 Stadtverordnete
8 sachkundige Bürger/innen
2 sachkundige/r Einwohner/in
(Behindertenbeirat und
Seniorenbeirat)
Betriebsausschuss Straßen
9 Stadtverordnete
8 sachkundige Bürger/innen
9 Stadtverordnete
8sachkundige Bürger/innen
Betriebsausschuss Stadtwerke
Vertreterregelung
Vertretung in Reihenfolge
Vertretung in Reihenfolge
Vertretung in Reihenfolge
gebundene Vertretung
(gesetzlich vorgeschrieben)
Vertretung in Reihenfolge
Vertretung in Reihenfolge
Vertretung in Reihenfolge
Ausschuss für öffentliche
Ordnung und Verkehr
Schulausschuss
Sportausschuss
Ausschuss für Kultur und
Partnerschaften
Ausschuss für Soziales und
Gesundheit
Ausschuss für Stadtentwicklung
2 Beschäftigtenvertreter
9 Stadtverordnete
8 sachkundige Bürger/innen
2 sachkundige/r Einwohner/in
(Behindertenbeirat und
Behindertenbeirat)
9 Stadtverordnete
8 sachkundige Bürger/innen
8 sachkundige Einwohner/innen
(6 Vertreter der Schulen und 2
Vertreter der Kirchen)
9 Stadtverordnete
8 sachkundige Bürger/innen
2 sachkundige/r Einwohner/in
(Stadtsportverband)
9 Stadtverordnete
8 sachkundige Bürger/innen
3 sachkundige Einwohner/innen
(Partnerschafts/Freundschaftsvereine)
9 Stadtverordnete
8 sachkundige Bürger/innen
3 sachkundige Einwohner/innen
(Seniorenbeirat, Betreuergruppen
Immigranten, Behindertenbeirat)
9 Stadtverordnete
8 sachkundige Bürger/innen
3 sachkundige Einwohner/innen
(Umweltverbände)
2 sachkundige/r Einwohner/in
(Behindertenbeirat, Seniorenbeirat)
Vertretung in Reihenfolge
Vertretung in Reihenfolge
Vertretung in Reihenfolge
Vertretung in Reihenfolge
Vertretung in Reihenfolge
Vertretung in Reihenfolge
2. Personelle Besetzung der Ausschüsse
Ausschuss
Ordentliches Mitglieder
Vertreter/innen
Haupt-, Finanz- und
Personalausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Wahlausschuss
Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
Betriebsausschuss Straßen
Betriebsausschuss Stadtwerke
Ausschuss für öffentliche
Ordnung und Verkehr
Schulausschuss
Sportausschuss
Ausschuss für Kultur und
Partnerschaften
Ausschuss für Soziales und
Gesundheit
Ausschuss für Stadtentwicklung
und Wirtschaftsförderung
3. Bestimmung der Ausschussvorsitzenden
Ausschuss
Ausschussvorsitzende/r
-2-
Haupt- Finanz- und Personalausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Wahlausschuss
Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft
Betriebsausschuss Straßen
Betriebsausschuss Stadtwerke
Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr
Schulausschuss
Sportausschuss
Ausschuss für Kultur und Partnerschaften
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Bürgermeister
Wahlleiter
4. Bestimmung des/der 1. stv. Ausschussvorsitzenden
Ausschuss
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Wahlausschuss
Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft
Betriebsausschuss Straßen
Betriebsausschuss Stadtwerke
Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr
Schulausschuss
Sportausschuss
Ausschuss für Kultur und Partnerschaften
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
1. stellv. Ausschussvorsitzende/r
5. Bestimmung des/der 2. stv. Ausschussvorsitzenden
Ausschuss
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Wahlausschuss
Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft
Betriebsausschuss Straßen
Betriebsausschuss Stadtwerke
Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr
Schulausschuss
Sportausschuss
Ausschuss für Kultur und Partnerschaften
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
2. stellv. Ausschussvorsitzende/r
Begründung:
-3-
Gemäß § 57 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden
(Pflichtausschüsse). Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom
Hauptausschuss wahrgenommen werden.
Zu 1.) Der Rat legt die Größe der Ausschüsse und die Anzahl der darin vertretenen
Stadtverordneten, sachkundigen Einwohner und sachkundigen Bürger fest.
Der Rat beschließt zusätzlich über die Vertretungsregelung in den Ausschüssen.
Sachkundige Bürger können nicht in folgende Ausschüsse gewählt werden:
- Hauptausschuss
- Finanzausschuss
- Wahlausschuss
- Wahlprüfungsausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
Betriebsausschuss Stadtwerke
.
Gemäß § 114 Abs. 3 GO NRW hat der Rat je zwei Beschäftigte der Stadtwerke Erftstadt
als ordentliche Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder in den Betriebsausschuss
Stadtwerke zu wählen.
Die Beschäftigtenvertreter werden gemäß der Wahlordnung für Eigenbetriebe durch die
wahlberechtigten Beschäftigen gewählt. Das Ergebnis der Beschäftigtenvertreterwahl wird
der Vorlage als Anlage beigefügt.
Zu 2.) Wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, ist zur
Annahme des einheitlichen Wahlvorschlages ein einstimmiger Ratsbeschluss erforderlich.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag oder ein einstimmiger Ratsbeschluss nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer) in einem
Wahlgang abgestimmt.
Generell ist zu beachten, dass die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger sowie die sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohner in einem Wahlgang mit den Ratsmitgliedern in den jeweiligen
Ausschuss zu wählen sind..
Da eine Bildung der Beiräte erst in der konstituierenden Sitzung des Rates erfolgt, kann die
Benennung und Entsendung der sachkundigen Einwohner/innen erst nach den ersten Sitzungen
der Beiräte erfolgen.
Die Wahl der sachkundigen Einwohner/innen in die Ausschüsse des Rates der Stadt Erftstadt
kann daher erst in der nächsten planmäßigen Sitzung des Rates anch den Sommerferien erfolgen
Zu 3.) Gemäß § 57 GO NRW führt der Bürgermeister den Vorsitz im Hauptausschuss.
Den Vorsitz im Wahlausschuss führt der Wahlleiter.
Durchführung des Zugreifverfahren gemäß § 58 Abs. 5 GO NRW
Das Zugreifverfahren macht einen Beschluss des Rates entbehrlich. Die Benennung der
Ausschussvorsitzenden muss gegenüber dem Rat erklärt und zu Protokoll gegeben
werden.
Kommt eine Einigung der Fraktionen nicht zustande oder scheitert am Widerstand von
einem Fünftel der Ratsmitglieder, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der
Reihenfolge der Höchstzahlen (Verfahren nach d´Hondtsches Höchstzahlenverfahren)
zugeteilt, die sich durch die Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw.
ergeben.
-4-
Zu 4.)
und 5.) In den letzten Wahlperioden wurden jeweils zwei stellvertretende Ausschussvorsitzende
gewählt.
Bei der Bestimmung der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden ist wie unter 3.) zu
verfahren.
Zu beachten ist, dass bei der Bildung und Besetzung der Ausschüsse der Grundsatz der
Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüsse zwingend zu beachten ist. (Urteil des OVG
NRW vom 27.05.2005 (15 B 673/05) ). Für die Ausschüsse des Rates bedeutet dies, dass
wegen der Vorverlagerung der Arbeit in die Ausschüsse diese ein verkleinertes Abbbild des
Rates sein und in ihrer Zusammensetzung das in ihm wirksame Kräfte- und Meinungsspektrum widerspiegeln müssen.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003, NWVBl. 2004, S. 183, sind
Listenverbindungen – also gemeinsame Wahlvorschläge – von Fraktionen und Gruppen,
über die diese geschlossen abstimmen, dann unzulässig, wenn hier durch eine andere, an
der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält als
sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge
erhalten hätte.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Listenverbindung allein zum Zwecke der Erlangung von
Sitzen zu Lasten nicht beteiligter Fraktionen eingegangen worden ist.
Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen erfordert es hingegen
nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewählt wird, dass jede Fraktion
im Ausschuss auch mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Darüber hinaus
haben auch einzelne Ratsmitglieder keinen Anspruch darauf, mit entscheidendes
Vollmitglied in einem Ratsausschuss zu sein.
(Erner)
-5-