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Beschlussvorlage (Mitteilung Ausschussbesetzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
136 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
12.06.14, 06:06
Beschlussvorlage (Mitteilung Ausschussbesetzung)

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Inhalt der Datei

Mitteilungen - Recht und Verfassung StGB NRW-Mitteilung 328/2014 vom 09.05.2014 Ausschussbesetzung Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GO muss die erste Sitzung des Rates innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit (1. Juni 2014) stattfinden. Sofern am 25. Mai 2014 auch die Hauptverwaltungsbeamten gewählt werden, endet die Wahlzeit der amtierenden Bürgermeister am 22. Juni 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt unterschreiben diese auch die Einladung. Die Wahlzeit der neu gewählten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beginnt am 23. Juni 2014. In der konstituierenden Sitzung werden üblicherweise die Ausschüsse besetzt. Gemäß § 50 Abs. 3 GO erfolgt die Ausschussbesetzung entweder durch einheitlichen Wahlvorschlag oder im Wege der Verhältniswahl in einem Wahlgang, wobei für die neu zu wählenden Ausschüsse das Auszählungsverfahren nach Haré/Niemeyer anzuwenden ist. Bei der Besetzung der Ausschussvorsitze gemäß § 58 Abs. 5 GO bleibt es hingegen bei dem Verfahren nach d’Hondt. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu berücksichtigen. Nach diesem Grundsatz ist bei der Zusammensetzung der Ausschüsse grundsätzlich das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Rates zu beachten. Nach den hierzu ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 (8 C 18/03), NWVBl. 2004, S. 183 und 9.12.2009 (8 C 17/08), NVwZ 2010, S. 834, sind Listenverbindungen – also gemeinsame Wahlvorschläge – von Fraktionen und Gruppen, über die diese geschlossen abstimmen, unzulässig, wenn hierdurch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Listenverbindung allein zum Zwecke der Erlangung von Sitzen zu Lasten nicht beteiligter Fraktionen eingegangen worden ist, sondern auch dann, wenn dieser eine Koalitionsvereinbarung für die Dauer der Wahlzeit zugrunde liegt. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen erfordert es hingegen nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewählt wird, dass jede Fraktion im Ausschuss auch mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Ebenso wenig schränkt er das Ratsmitglied bei der Stimmabgabe und damit in seinem freien Mandat ein. Schließlich haben auch einzelne Ratsmitglieder keinen Anspruch darauf, mitentscheidendes Vollmitglied in einem Ratsausschuss zu sein.