Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
136 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
12.06.14, 06:06
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Mitteilungen - Recht und Verfassung
StGB NRW-Mitteilung 328/2014 vom 09.05.2014
Ausschussbesetzung
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GO muss die erste Sitzung des Rates innerhalb von sechs Wochen
nach Beginn der Wahlzeit (1. Juni 2014) stattfinden. Sofern am 25. Mai 2014 auch die
Hauptverwaltungsbeamten gewählt werden, endet die Wahlzeit der amtierenden
Bürgermeister am 22. Juni 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt unterschreiben diese auch die
Einladung. Die Wahlzeit der neu gewählten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beginnt
am 23. Juni 2014.
In der konstituierenden Sitzung werden üblicherweise die Ausschüsse besetzt. Gemäß § 50
Abs. 3 GO erfolgt die Ausschussbesetzung entweder durch einheitlichen Wahlvorschlag oder
im Wege der Verhältniswahl in einem Wahlgang, wobei für die neu zu wählenden
Ausschüsse das Auszählungsverfahren nach Haré/Niemeyer anzuwenden ist. Bei der
Besetzung der Ausschussvorsitze gemäß § 58 Abs. 5 GO bleibt es hingegen bei dem
Verfahren nach d’Hondt.
Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit von Rat
und Ausschüssen“ zu berücksichtigen. Nach diesem Grundsatz ist bei der Zusammensetzung
der Ausschüsse grundsätzlich das politische Meinungs- und Kräftespektrum des Rates zu
beachten. Nach den hierzu ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
10.12.2003 (8 C 18/03), NWVBl. 2004, S. 183 und 9.12.2009 (8 C 17/08), NVwZ 2010, S.
834, sind Listenverbindungen – also gemeinsame Wahlvorschläge – von Fraktionen und
Gruppen, über die diese geschlossen abstimmen, unzulässig, wenn hierdurch eine andere, an
der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält als
sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge
erhalten hätte.
Dies gilt nicht nur dann, wenn die Listenverbindung allein zum Zwecke der Erlangung von
Sitzen zu Lasten nicht beteiligter Fraktionen eingegangen worden ist, sondern auch dann,
wenn dieser eine Koalitionsvereinbarung für die Dauer der Wahlzeit zugrunde liegt. Der
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen erfordert es hingegen nicht, dass
die Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewählt wird, dass jede Fraktion im Ausschuss
auch mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Ebenso wenig schränkt er das
Ratsmitglied bei der Stimmabgabe und damit in seinem freien Mandat ein. Schließlich haben
auch einzelne Ratsmitglieder keinen Anspruch darauf, mitentscheidendes Vollmitglied in
einem Ratsausschuss zu sein.