Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
12.06.14, 06:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 229/2014
Az.:
Amt: - 1 BeschlAusf.: - 10 Datum: 04.06.2014
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
- 20 -
Termin
17.06.2014
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
11.06.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Vertretung des Bürgermeisters gemäß § 68 GO NRW
Festlegung der Reihenfolge
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Reihenfolge der Vertretung des Bürgermeisters ist Amt wird wie folgt festgelegt:
1.
2.
3.
allgemeiner Vertreter
1. weitere Vertreterin
2. weiterer Vertreter
Beigeordneter David Lüngen
Beigeordnete Monika Hallstein
Kämmerer Dirk Knips
Begründung:
Gemäß § 68 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ist die Reihenfolge der Vertretung des
Bürgermeister durch den Rat zu beschließen.
Die Festlegung des 1. allgemeinen Vertreters, Hern David Lüngen, erfolgte bereits mit der Wahl
zum Beigeordneten, wird hier jedoch zur Klarstellung in die Beschlussfassung mit aufgenommen.
Auszug aus der Gemeindeordnung NRW
§ 68 GO NRW
(1) Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Die
übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der
zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der
Rat. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.
(2) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet.
(3) Der Bürgermeister kann andere Bedienstete mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter
Angelegenheiten betrauen. Er kann die Befugnis auf Beigeordnete für deren Arbeitsgebiet
übertragen.
(Erner)
-2-