Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Vertretung des Bürgermeisters gemäß § 68 GO NRW Festlegung der Reihenfolge)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
12.06.14, 06:06
Beschlussvorlage (Vertretung des Bürgermeisters gemäß § 68 GO NRW
Festlegung der Reihenfolge) Beschlussvorlage (Vertretung des Bürgermeisters gemäß § 68 GO NRW
Festlegung der Reihenfolge)

öffnen download melden Dateigröße: 28 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 229/2014 Az.: Amt: - 1 BeschlAusf.: - 10 Datum: 04.06.2014 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: - 20 - Termin 17.06.2014 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent 11.06.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Vertretung des Bürgermeisters gemäß § 68 GO NRW Festlegung der Reihenfolge Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Reihenfolge der Vertretung des Bürgermeisters ist Amt wird wie folgt festgelegt: 1. 2. 3. allgemeiner Vertreter 1. weitere Vertreterin 2. weiterer Vertreter Beigeordneter David Lüngen Beigeordnete Monika Hallstein Kämmerer Dirk Knips Begründung: Gemäß § 68 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ist die Reihenfolge der Vertretung des Bürgermeister durch den Rat zu beschließen. Die Festlegung des 1. allgemeinen Vertreters, Hern David Lüngen, erfolgte bereits mit der Wahl zum Beigeordneten, wird hier jedoch zur Klarstellung in die Beschlussfassung mit aufgenommen. Auszug aus der Gemeindeordnung NRW § 68 GO NRW (1) Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Rat. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter. (2) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet. (3) Der Bürgermeister kann andere Bedienstete mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Er kann die Befugnis auf Beigeordnete für deren Arbeitsgebiet übertragen. (Erner) -2-