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Beschlussvorlage (Wahl der Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
148 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
12.06.14, 06:06
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 218/2014 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 02.06.2014 Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: - 20 - Termin 17.06.2014 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent 11.06.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Wahl der Ortsbürgermeisterinnen / Ortsbürgermeister Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter wählt der Rat der Stadt Erftstadt für die einzelnen Stadtbezirke folgende Ortsbürgermeisterin / Ortsbürgermeister: Ahrem Blessem / Frauenthal Bliesheim Borr Dirmerzheim Erp Friesheim Gymnich Herrig Kierdorf Köttingen Lechenich / Konradsheim Liblar Niederberg Begründung: Gemäß § 21 der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt wählt der Rat für jeden Stadtbezirk nach Maßgabe des § 39 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Ortsbürgeremeisterin / einen Ortsbürgermeister. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) § 39 GO NRW Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden (1) Das Gemeindegebiet kann in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Dabei ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen. (2) Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. In Gemeindebezirken mit Bezirksausschüssen können Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet werden. Der Rat kann beschließen, dass der Ortsvorsteher die Bezeichnung Ortsbürgermeister führt. (6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit. Sie müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. (7) Der Ortsvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen. Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse weder entscheidend noch mit beratender Stimme mitwirken; das Recht, auch dort gehört zu werden, kann zugelassen werden. Der Ortsvorsteher kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu ernennen. Er führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Er kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. Ortsvorsteher erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45. (8) Die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften trifft der Rat durch die Hauptsatzung. -2- (Erner) -3-