Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
27 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
05.06.14, 15:06
Aktualisiert
12.06.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 173/2014
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 16.04.2014
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
- 20 -
Termin
17.06.2014
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
12.06.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Wahrnehmung von Mitgliedschaften gemäß § 113 GO NRW
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß § 113 GO NRW werden die Vertreter der Stadt Erftstadt zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gemäß der als Anlage zur Niederschrift beigefügten Übersicht gewählt.
Begründung:
Auszug aus der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
§ 113 GO NRW
(1) Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen,
Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben die
Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner
Ausschüsse gebunden. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates
jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in
Absatz 1 genannten Gremien. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister
oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Sätze 1 und 2
gelten für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur
Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer
Kapitalgesellschaft darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den
Aufsichtsrat zu entsenden. Über die Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten
Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete
der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist. Dies
gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen.
(4) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines
gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet der Rat
(5) Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
(6) Wird ein Vertreter der Gemeinde aus seiner Tätigkeit in einem Organ haftbar gemacht, so hat
ihm die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er ihn vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt hat. Auch in diesem Falle ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn
ihr Vertreter nach Weisung des Rates oder eines Ausschusses gehandelt hat.
(Erner)
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