Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
07.03.14, 06:05
Aktualisiert
13.08.14, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 97/2014
Az.: 65.0
Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.0- Datum: 24.02.2014
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
18.03.2014
beschließend
Rat
08.04.2014
beschließend
Betrifft:
13.08.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der
Ablösebestimmungen für die Ablöse des Erschließungsbeitrages nach den §§ 127 ff.
Baugesetzbuch (BauGB)
Finanzielle Auswirkungen:
Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Im Rahmen der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 118 im Ortsteil Liblar (Krokusweg)
sind von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke Erschließungsbeiträge für den
Straßenbau nach Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben. Den
Erschließungsbeitragspflichtigen soll dabei die Gelegenheit zur Ablöse der Erschließungsbeiträge
eingeräumt werden.
Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden
Straßenherstellungskosten ergeben sich in Anwendung der aus der städtischen
Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien folgende Ablösebeträge für die
Erschließung pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche:
- Erschließungsbeitrag BP 118 bei eingeschossiger Wohnbebauung:
- Erschließungsbeitrag BP 118 bei zweigeschossiger Wohnbebauung:
- Erschließungsbeitrag BP 118 bei dreigeschossiger Wohnbebauung:
20,869226 Euro
27,129993 Euro
31,303838 Euro
Soweit im Einzelfall unter Umständen zulässigerweise ein erhöhter Zu- und Abgangsverkehr
wegen gewerblicher oder gewerbeähnlicher Grundstücksnutzung von einem Grundstück innerhalb
des Plangebietes ausgeht, ist in Anwendung der einschlägigen Vorgaben der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt neben der Bewertung des Nutzungsmaßes
(Geschossigkeit) ggf. zusätzlich noch ein Flächenzuschlag zur Berücksichtigung der besonderen
Nutzungsart (Gewerbe) zu erheben.
Begründung:
Gemäß § 133, Absatz 3, Satz 5 Baugesetzbuch sind für die Einräumung der Ablösemöglichkeit
wirksame Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen bereits vor
Entstehung der Beitragspflicht zu treffen.
In Vertretung
(Erner)
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