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Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der Ablösebestimmungen für die Ablöse des Erschließungsbeitrages nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
07.03.14, 06:05
Aktualisiert
13.08.14, 18:46
Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der Ablösebestimmungen für die Ablöse des Erschließungsbeitrages nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der Ablösebestimmungen für die Ablöse des Erschließungsbeitrages nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB))

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 97/2014 Az.: 65.0 Amt: - 65 BeschlAusf.: - -65.0- Datum: 24.02.2014 gez. Böcking Amtsleiter RPA - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 18.03.2014 beschließend Rat 08.04.2014 beschließend Betrifft: 13.08.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Bebauungsplan-Nr. 118, Liblar, Köttinger Straße/Krokusweg; Festlegung der Ablösebestimmungen für die Ablöse des Erschließungsbeitrages nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) Finanzielle Auswirkungen: Berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Im Rahmen der Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 118 im Ortsteil Liblar (Krokusweg) sind von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke Erschließungsbeiträge für den Straßenbau nach Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben. Den Erschließungsbeitragspflichtigen soll dabei die Gelegenheit zur Ablöse der Erschließungsbeiträge eingeräumt werden. Auf Basis der vorliegenden Planung i.V.m. den für das Plangebiet zu erwartenden Straßenherstellungskosten ergeben sich in Anwendung der aus der städtischen Erschließungsbeitragssatzung resultierenden Verteilungskriterien folgende Ablösebeträge für die Erschließung pro qm beitragspflichtiger Grundstücksfläche: - Erschließungsbeitrag BP 118 bei eingeschossiger Wohnbebauung: - Erschließungsbeitrag BP 118 bei zweigeschossiger Wohnbebauung: - Erschließungsbeitrag BP 118 bei dreigeschossiger Wohnbebauung: 20,869226 Euro 27,129993 Euro 31,303838 Euro Soweit im Einzelfall unter Umständen zulässigerweise ein erhöhter Zu- und Abgangsverkehr wegen gewerblicher oder gewerbeähnlicher Grundstücksnutzung von einem Grundstück innerhalb des Plangebietes ausgeht, ist in Anwendung der einschlägigen Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt neben der Bewertung des Nutzungsmaßes (Geschossigkeit) ggf. zusätzlich noch ein Flächenzuschlag zur Berücksichtigung der besonderen Nutzungsart (Gewerbe) zu erheben. Begründung: Gemäß § 133, Absatz 3, Satz 5 Baugesetzbuch sind für die Einräumung der Ablösemöglichkeit wirksame Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen bereits vor Entstehung der Beitragspflicht zu treffen. In Vertretung (Erner) -2-