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Beschlussvorlage (Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 25.05.2014)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
14.08.14, 15:05
Aktualisiert
14.08.14, 15:05
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 255/2014 Az.: -10- Amt: - 10 BeschlAusf.: - 10 Datum: 10.07.2014 gez. Elsen Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Wahlprüfungsausschuss Termin 26.08.2014 vorberatend Rat 30.09.2014 beschließend Betrifft: 16.07.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 25.05.2014 Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Es wird festgestellt, dass keiner der unter $ 40 Abs 1 a bis c Kommunalwahlgesetz (KWahlG) genannten Fälle vorliegt. Die Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 25.05.2014 wird für gültig erklärt. Begründung: Nach § 40 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl am 25.05.2014 von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichem Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen. c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für ungültig zu erklären. Der Wahlausschuss der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 28.05.2014 das Ergebnis der Stadtratswahl vom 25.05.2014 festgestellt. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt vom 05.06.2014 öffentlich bekannt gemacht. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl sind bei mir nicht eingegangen. Es wird daher vorgeschlagen, gemäß § 40 Abs 1 d KWahlG festzustellen, dass keiner der unter Nummer a bis c genannten Fälle vorliegt, und die Wahl für gültig zu erklären. Vorsorglich darf ich Sie ergänzend darauf hinweisen, dass eine Bürgerin mit Mail vom 24.05.2014 (also am Vortag der Wahl) gegenüber dem Bundeswahlleiter behauptet hat, dass die Briefwahl in Erftstadt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Hinweis wurde nicht begründet. Ich habe zu dem Vorwurf gegenüber dem REK die erbetene Stellungnahme abgegeben. Das Antwortschreiben ist als Anlage beigefügt. Aus Gründen des Datenschutzes habe ich den Namen der Bürgerin unkenntlich gemacht. Im übrigen hat sich die Bürgerin bis heute nicht gemeldet und auch keinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl bei mir eingelegt. (Erner) -2-