Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
30 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
14.08.14, 15:05
Aktualisiert
14.08.14, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 255/2014
Az.: -10-
Amt: - 10 BeschlAusf.: - 10 Datum: 10.07.2014
gez. Elsen
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Wahlprüfungsausschuss
Termin
26.08.2014
vorberatend
Rat
30.09.2014
beschließend
Betrifft:
16.07.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 25.05.2014
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Es wird festgestellt, dass keiner der unter $ 40 Abs 1 a bis c Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
genannten Fälle vorliegt. Die Wahl des Stadtrates der Stadt Erftstadt am 25.05.2014 wird für gültig
erklärt.
Begründung:
Nach § 40 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten
Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl am
25.05.2014 von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist
das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1
KWahlG ersichtlichem Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen.
c)
Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und
eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die
Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies
im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt
Buchstabe b entsprechend.
d)
Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist
die Wahl für ungültig zu erklären.
Der Wahlausschuss der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 28.05.2014 das Ergebnis der
Stadtratswahl vom 25.05.2014 festgestellt. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt vom 05.06.2014
öffentlich bekannt gemacht.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl sind bei mir nicht eingegangen.
Es wird daher vorgeschlagen, gemäß § 40 Abs 1 d KWahlG festzustellen, dass keiner der unter
Nummer a bis c genannten Fälle vorliegt, und die Wahl für gültig zu erklären.
Vorsorglich darf ich Sie ergänzend darauf hinweisen, dass eine Bürgerin mit Mail vom 24.05.2014
(also am Vortag der Wahl) gegenüber dem Bundeswahlleiter behauptet hat, dass die Briefwahl in
Erftstadt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Hinweis wurde nicht begründet.
Ich habe zu dem Vorwurf gegenüber dem REK die erbetene Stellungnahme abgegeben. Das
Antwortschreiben ist als Anlage beigefügt. Aus Gründen des Datenschutzes habe ich den Namen
der Bürgerin unkenntlich gemacht.
Im übrigen hat sich die Bürgerin bis heute nicht gemeldet und auch keinen Einspruch gegen die
Gültigkeit der Kommunalwahl bei mir eingelegt.
(Erner)
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