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Antrag (Antwort 570 aus 2013)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
221 kB
Datum
04.09.2014
Erstellt
06.02.14, 14:34
Aktualisiert
06.02.14, 14:34
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Inhalt der Datei

. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Christian Kirchharz Zülpicher Straße 10 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Amt für Jugend, Familie und Soziales Holzdamm 10 0 22 35 / 409-308 Amtsleiter Datum Herr Brost Datum Freigabe -100- Ihre Anfrage vom 18.11.2013 Rat Betrifft: Mein Zeichen Ihr Zeichen 27.11.2013 BM / Dezernent F 570/2013 10.12.2013 Anfrage bzgl. Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse für ehrenamtlich Engagierte in der Jugendarbeit Sehr geehrter Herr Kirchharz, der Kinderschutz ist bundesgesetzlich durch das Bekanntwerden verschiedenster Missbrauchs-, Gewalt- und Tötungsdelikte zum 01. Januar 2012 neu geregelt worden. Dem folgend hat der Jugendhilfeausschuss am 10.07.2013 einstimmig beschlossen: 1. Die Verwaltung des Jugendamts wird beauftragt, mit den freien Trägern der Jugendhilfe eine Vereinbarung gemäß § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) abzuschließen. 2. Die Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt werden in Punkt 1.26 dahingehend ergänzt, dass nur Träger, die eine Vereinbarung gem. § 72a SGB VIII mit dem zuständigen Jugendamt abgeschlossen haben, antragsberechtigt sind und somit Fördermittel erhalten können. Wohl wissend, dass die Beschäftigung mit der Vereinbarung den Vereinen und Verbänden weitere zusätzliche Arbeit aufbürdet, zollt die Verwaltungsvorlage dem ehrenamtlichen Einsatz der Bürgerinnen und Bürger in Erftstadt Respekt, in dem sie die Begründung zu der Beschlussfassung einleitet mit dem Satz: „Ohne ehrenamtliches Engagement wäre die Kinder- und Jugendhilfe nicht denkbar. Da das zivilgesellschaftliche Engagement ein hohes Gut bildet, das es bestmöglich zu wahren gilt, sollen neben- und ehrenamtlich Tätige in der Umsetzung des Kinderschutzes unterstützt und geschützt werden.“ Die Neuregelung des § 72 a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz schreibt den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vor, Vereinbarungen mit den freien Trägern zu treffen, die sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtliche Person Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat, die wegen einer Straftat nach § 72a Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Gesetzgeber schreibt diesbezüglich die Einsichtnahme in das Führungszeugnis, den Vermerk des Datums der Einsichtnahme und des Datums des Führungszeugnisses vor. Die Träger der Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit im Rahmen der Jugendhilfe wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. Empfehlungen zur Ausgestaltung einer derartigen Vereinbarung sind auf unterschiedlichsten Ebenen erarbeitet worden, z.B. zwischen Vertretern der freien und öffentlichen Jugendhilfe auf Bundesebene durch den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge oder auf Länderebene durch die Landesjugendämter und die kommunalen Spitzenverbände NRW. Während diese Arbeitshilfen gem. § 72a Absatz 4 vorsehen, die Notwendigkeit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses von der Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen abhängig zu machen, geht die Erftstädter Vereinbarung darüber hinaus: Jede Person, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat, benötigt ein erweitertes Führungszeugnis. Diese Vorgehensweise ist eine erheblichen Arbeitserleichterung sowohl für den freien wie auch den öffentlichen Träger, weil - eine arbeitsaufwändige Erfassung und Prüfung der einzelnen Tätigkeitsbereiche, bei denen ggf. ein erweitertes Führungszeugnis notwendig wäre, für beide Parteien entfällt; gleiche Tätigkeitsbereiche von unterschiedlichen Trägern unterschiedlich bewertet werden könnten und dies bei einer generellen Lösung unerheblich ist; potentielle Täter ihre beim Träger aufgebaute Beziehung zu möglichen Opfern ggfls. nutzen, um sich dann außerhalb der dortigen Tätigkeit an den Kindern und Jugendlichen zu vergreifen. Nach § 6 (2) der Vereinbarung stellt der freie Träger sicher, „dass unter seiner Verantwortung keine ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Der Träger nimmt hierzu unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen in § 72a Abs. 5 SGB VIII Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG. Die Einsichtnahme hat vor der erstmaligen Beauftragung und bei fortlaufender entsprechender ehrenamtlicher Betätigung in regelmäßigen Abständen von längstens 5 Jahren zu erfolgen. Begründete Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Jugendamt. Nach Absatz 4 ist die Vorlage des Führungszeugnisses durch den freien Träger zu dokumentieren. Dabei sind zu erfassen: -Name und Geburtsdatum der Person, für die das Führungszeugnis ausgestellt wurde -Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses -Datum der Einsichtnahme -Namen der Person des freien Trägers, die Einsicht in das Führungszeugnis genommen hat -Ergebnis/Feststellung im Führungszeugnis Dies vorweg gestellt und darauf abhebend, dass es sich um einen einstimmigen JHA-Beschluss handelt und nicht, wie Sie in Ihrer Anfrage schreiben, um ein von der Verwaltung gewähltes Verfahren, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Zu 1: Am 12.09.2013 wurden 60 innerstädtische und 25 auswärtige freie Träger angeschrieben. Am 15.11.2013 folgte ein Erinnerungsschreiben. -2- 25 Vereinbarungen sind bis zum 27.11.2013 unterschrieben zurück gekommen. Sie stammen von folgenden Trägern: Abenteuer-Pur e. V. Rheinbach AWO Stadtverband Erftstadt e. V. Deutscher Pfadfinderbund Mosaik Stamm Landesritter Erftstadt Donatus-Pänz Betreuungsverein der Donatusschule in Erftstadt e. V. Evangelische Friedenskirchengemeinde in Erftstadt-Liblar Gut Klang Erftstadt e. V. Katholische Kirchengemeinde St. Barbara, Liblar Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Erftstadt-Bliesheim Katholische Kirchengemeinden St. Kilian Lechenich-Herrig und St. Johann Baptist Ahrem Kinderferienwerk e. V. Frechen Kindergarten An der Baumschule e. V. Lebenshilfe Rhein-Erft-Kreis Süd gGmbH LGO (Leichtathletik-Gemeinschaft Olympia) Euskirchen / Erftstadt e. V. Liblarer Spatzen e. V. Pfarrverband Erftstadt Börde Rapunzel Kinderhaus e. V. Schülergarten e. V. SGE (Sportgemeinschaft Erftstadt) 1970 e. V. Sonderspaß Verein für Menschen mit und ohne Behinderung e. V. Brühl SKFM e. V. Südschulmäuse e. V. St. Kunibertus Schützengesellschaft Gymnich e. V. St. Sebastianus Schützenbruderschaft Bliesheim e. V. Tauchsportclub Nautilus Erftstadt e. V. Vfl Erp Die KjG St. Quirin Neuss teilte mit, dass es eine Vereinbarung mit der Stadt Neuss gibt. Sofern künftig Zuschüsse beantragt werden, legen Sie diese vor. Ca. 20 Träger haben sich bisher mit Fragen an die Verwaltung gewandt. Dabei ging es ausschließlich um technische Fragen zum Verfahren oder um Rückmeldungen, dass ein erstes Schreiben nicht eingegangen sei. Einige Sportvereine fragten, ob die Jugendleiter ebenfalls ein Führungszeugnis vorlegen müssten. Kritik am Verfahren gab es nirgends. Im Gegenteil: Der Stadtjugendring hat sich in einer Mail vom 11.06.2013 ausdrücklich für die gute Vorbereitung der Vereinbarung und die übermittelten Arbeitshilfen bedankt. Die Pfadfinder fragten nach, ob nicht ein Sammelantrag beim Bürgerbüro möglich sei, um den einzelnen Betreuern den Weg dorthin zu ersparen. Dies geht aber leider nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht. Das Führungszeugnis muss in jedem Fall persönlich im Bürgerbüro beantragt werden. Zu 2: Da die Vereinbarung auf den auf Bundes- und Landesebene erarbeiteten Empfehlungen fußt, sollte Rechtssicherheit sowohl für die freien als auch für den öffentlichen Träger gegeben sein, wenn sie denn auch eingehalten wird. Zu 3: Es ist rechtlich möglich, die Prüfung der Führungszeugnisse von einem "unabhängigen Dritten" vornehmen zu lassen. Das liegt im Ermessen der jeweiligen Vereine. Der Dachverband des Vereins, eine Anwaltskanzlei oder auch eine Pfarrei sind vorstellbar. Sicherlich ist auch vorstellbar, dass dies eine Stelle im Jugendamt übernimmt. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand (Meldung der Person, die das Zeugnis vorlegen muss, Kontrollvermerk, Wiedervorlage im 5Jahres-Rhythmus, Wiedervorlage, falls die Person das Zeugnis nicht vorlegt, Anschreiben des Vereins, dass noch kein Zeugnis vorgelegt wurde, Nachkontrolle etc.) kann zu Problemen im -3- Schnittstellenbereich (z.B. Missverständnisse und Zeitverzögerungen) führen und den freien Träger nicht aus seiner Erstverantwortung entlassen, erfordert aber im Jugendamt eine zusätzliche Teilzeitkraft. Nach einer Rückfrage beim Landesjugendamt wäre Erftstadt damit das einzige Jugendamt weit und breit, dass einen derartigen Weg gehen würde. Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit umfassend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen (Erner) -4-