Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
85 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
26.09.17, 16:48
Aktualisiert
26.09.17, 16:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 26.09.2017
- Die Bürgermeisterin Az: 32-41-70/ SW 31
Nr. der Ratsdrucksache: 893-X/Z-1
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Sitzungsfolge
Termin
Rat
26.09.2017
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Anfragen und Mitteilungen:
Nutrias in der Erft;
hier: Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen
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Berichterstatter/in: Herr Schäfer/Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
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1. Sachverhalt:
Am 21.09.2017 hat der Bau- und Feuerwehrausschusses mit einer Gegenstimme die Verwaltung
gemäß Beschluss beauftragt, zur Abwehr von Gefahren durch Bauten und Höhlen im Bereich der
Erftmauer und zur Aufrechterhaltung der Ortshygiene die Nutriapopulation in der Kernstadt mit
Lebendfallen bejagen zu lassen.
Im Nachgang zu diesem Beschluss haben einige Bürgerinnen und Bürger die Stadtverwaltung
kontaktiert und um Prüfung von alternativen Maßnahmen zur Abwehr der durch die Tiere ausgehenden Gefahren gebeten.
Hierbei wurde insbesondere zur Minimierung der Population eine mögliche Kastration der Tiere
angeführt, ebenso eine Umsiedlung in andere Bereiche.
Seite 2 von Ratsdrucksache 893-X/Z-1
Daher hat die Stadtverwaltung Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen aufgenommen, die Eignung und Zulässigkeit aller angeführten Alternativen zu prüfen. Mit
Datum vom 25.09. (Eingang heute – siehe Anlage!) nimmt die Untere Naturschutzbehörde hierzu
Stellung.
Hierbei weist der Kreis Euskirchen darauf hin, dass die Nutria zu den invasiven gebietsfremden
Arten der ersten Unionsliste der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 zählt. Diese rechtsverbindliche
„Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung“ legt für die gelisteten Arten ein
Verbot von Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und Freisetzung fest.
Mit dem am 16. September 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten erfolgte die Umsetzung in nationales Recht.
Da der Kreis gemäß § 40a Abs. 1 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nach pflichtgemässem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen treffen muss,
um
1.
sicherzustellen, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Kapitels
und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten eingehalten werden und um
2.
die Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten zu verhindern oder zu minimieren,
wäre die erforderliche Genehmigung nach Bundesnaturschutzgesetz vom Kreis zu untersagen.
Eine Freisetzung der Nutrias in der Landschaft widerspräche jedoch dem Freisetzungsverbot von
invasiven gebietsfremden Arten gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. g der VO (EU) Nr. 1143/2014. Damit
scheidet auch eine Kastration und anschließende Umsiedlung als geeignete Alternative aus.
Da diese Verordnung die Haltung und die Freisetzung in die Umwelt untersagt, dürfen die Tiere
weder in die „freie Natur“, noch in private Bereiche umgesiedelt werden.
Nach ausführlicher Prüfung kommt auch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen
zu dem Schluss, dass hier nur der Lebendfang mit Fallen und anschließende Abschuss zu den
geeigneten Beseitigungs- und Kontrollmaßnahmen zählt.
2. Rechtliche Würdigung
Siehe beigefügte Mitteilung des Kreises Euskirchen!