Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen: Nutrias in der Erft; hier: Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
85 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
26.09.17, 16:48
Aktualisiert
26.09.17, 16:48
Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen:
Nutrias in der Erft;
hier: Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen) Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen:
Nutrias in der Erft;
hier: Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen)

öffnen download melden Dateigröße: 85 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 26.09.2017 - Die Bürgermeisterin Az: 32-41-70/ SW 31 Nr. der Ratsdrucksache: 893-X/Z-1 __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Rat 26.09.2017 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Anfragen und Mitteilungen: Nutrias in der Erft; hier: Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Schäfer/Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Am 21.09.2017 hat der Bau- und Feuerwehrausschusses mit einer Gegenstimme die Verwaltung gemäß Beschluss beauftragt, zur Abwehr von Gefahren durch Bauten und Höhlen im Bereich der Erftmauer und zur Aufrechterhaltung der Ortshygiene die Nutriapopulation in der Kernstadt mit Lebendfallen bejagen zu lassen. Im Nachgang zu diesem Beschluss haben einige Bürgerinnen und Bürger die Stadtverwaltung kontaktiert und um Prüfung von alternativen Maßnahmen zur Abwehr der durch die Tiere ausgehenden Gefahren gebeten. Hierbei wurde insbesondere zur Minimierung der Population eine mögliche Kastration der Tiere angeführt, ebenso eine Umsiedlung in andere Bereiche. Seite 2 von Ratsdrucksache 893-X/Z-1 Daher hat die Stadtverwaltung Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen aufgenommen, die Eignung und Zulässigkeit aller angeführten Alternativen zu prüfen. Mit Datum vom 25.09. (Eingang heute – siehe Anlage!) nimmt die Untere Naturschutzbehörde hierzu Stellung. Hierbei weist der Kreis Euskirchen darauf hin, dass die Nutria zu den invasiven gebietsfremden Arten der ersten Unionsliste der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 zählt. Diese rechtsverbindliche „Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung“ legt für die gelisteten Arten ein Verbot von Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und Freisetzung fest. Mit dem am 16. September 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten erfolgte die Umsetzung in nationales Recht. Da der Kreis gemäß § 40a Abs. 1 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nach pflichtgemässem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen treffen muss, um 1. sicherzustellen, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Kapitels und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten eingehalten werden und um 2. die Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten zu verhindern oder zu minimieren, wäre die erforderliche Genehmigung nach Bundesnaturschutzgesetz vom Kreis zu untersagen. Eine Freisetzung der Nutrias in der Landschaft widerspräche jedoch dem Freisetzungsverbot von invasiven gebietsfremden Arten gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. g der VO (EU) Nr. 1143/2014. Damit scheidet auch eine Kastration und anschließende Umsiedlung als geeignete Alternative aus. Da diese Verordnung die Haltung und die Freisetzung in die Umwelt untersagt, dürfen die Tiere weder in die „freie Natur“, noch in private Bereiche umgesiedelt werden. Nach ausführlicher Prüfung kommt auch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen zu dem Schluss, dass hier nur der Lebendfang mit Fallen und anschließende Abschuss zu den geeigneten Beseitigungs- und Kontrollmaßnahmen zählt. 2. Rechtliche Würdigung Siehe beigefügte Mitteilung des Kreises Euskirchen!