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Mitteilungsvorlage (KreisEuskirchenMitteilungUNB_25092017_)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
88 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
26.09.17, 16:48
Aktualisiert
26.09.17, 16:48
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Der Landrat Postanschrift: Kreis Euskirchen 53877 Euskirchen Die Bürgermeisterin Stadt Bad Münstereifel z. Hd. Herrn Schäfer 53902 Bad Münstereifel Abt. 60.3 Umwelt und Planung Untere Naturschutzbehörde Aktenzeichen: 60.3/67.64.300/Pa bearbeitet von: Frau Pantenburg Durchwahl: 02251 15 1317 Telefax: 02251 15 654 E-Mail: verena.pantenburg@kreis-euskirchen.de Dienstgebäude: Jülicher Ring 32 Zimmer: A 209 Datum: 25. September 2017 Bejagung der Nutriapopulation an der Erft im Bereich der Stadt Bad Münstereifel Bescheid der Unteren Jagd- und Fischereibehörde vom 04.09.2017 inkl. Ausnahme von den Verbotsvorschriften der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Telefonat vom 25. September 2017 Sehr geehrter Herr Schäfer, in Ergänzung zum o. g. Bescheid teile ich Ihnen folgende Rechtshinweise mit: Die Nutria (Myocastor coypus) zählt zu den invasiven gebietsfremden Arten der ersten Unionsliste der EU-Verordnung Nr. 1143/20141. Diese rechtsverbindliche „Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung“ (Unionsliste) legt für die gelisteten Arten ein Verbot von Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und Freisetzung fest. Die auf der Unionsliste geführten invasiven Arten dürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1143/2014 nicht vorsätzlich a) in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung; b) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss; c) in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden; d) in den Verkehr gebracht werden; e) verwendet oder getauscht werden; Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten 1 Telefon: (02251) 15-0 Telefax: (02251) 15-666 mailbox@kreis-euskirchen.de www.kreis-euskirchen.de USt-Id Nr. DE 122393798 Gläubiger-ID: DE4020200000003614 Konten der Kreiskasse: Kreissparkasse Euskirchen IBAN: DE20 3825 0110 0001 0000 17 SWIFT-BIC: WELADE D1 EUS VR-Bank Nordeifel eG IBAN: DE56 3706 9720 0100 1750 29 SWIFT-BIC: GENO DE D1 SLE ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK -2- f) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder g) in die Umwelt freigesetzt werden. Aufgrund des Haltungsverbotes (auch unter Verschluss) scheidet eine Weitergabe der gefangenen Nutrias an Tierheime, Auffangstationen sowie Tierschutzorganisationen aus. Bei schon weit verbreiteten invasiven Arten der Unionsliste, zu denen in NordrheinWestfalen auch die Nutria zählt, sind darüber hinaus gemäß Art. 19 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1143/2014 Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen zu ergreifen. Mit dem am 16. September 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten erfolgte die Umsetzung in nationales Recht. Gemäß § 40a Abs. 1 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) treffen die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um 1. sicherzustellen, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Kapitels und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten eingehalten werden und um 2. die Einbringung oder Ausbreitung von invasiven Arten zu verhindern oder zu minimieren. In § 40a Abs. 5 BNatSchG wird der Gemeinwohlverpflichtung öffentlicher Eigentümer Rechnung getragen, wonach der öffentliche Eigentümer eines Grundstücks, die von der zuständigen Behörde festgelegten Beseitigungsmaßnahmen nach Artikel 17 oder Managementmaßnahmen nach Artikel 19 der VO (EU) Nr. 1143/2014 bei der Bewirtschaftung des Grundstücks in besonderer Weise zu berücksichtigen hat. Zwar zählen zu den Beseitigungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht zwingend letale Management-Methoden. Auch Kastrationen können grundsätzlich zur Eindämmung der Ausbreitung von invasiven Arten in Betracht kommen. Allerdings ist im vorliegenden Fall eine Kastration der Nutrias und anschließende Wiederfreilassung am Fangort nicht dazu geeignet, den mit der Maßnahme verfolgten Zweck, nämlich die Verhinderung von Schäden an der Erftmauer durch Unterhöhlungen des Erdreiches, zu erreichen. Gemäß § 40 Abs. 4 BNatSchG bedarf darüber hinaus das Ausbringen von Tieren der Genehmigung der zuständigen Behörde. Gemäß Satz 3 ist die Genehmigung zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Eine Freisetzung der Nutrias in der Landschaft widerspräche jedoch dem Freisetzungsverbot von invasiven gebietsfremden Arten gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. g der VO (EU) Nr. 1143/2014. Damit scheidet auch eine Kastration und anschließende Umsiedlung als geeignete Alternative aus. Schließlich sind auch in der freien Landschaft erhebliche wasserwirtschaftliche und landwirtschaftliche Schäden sowie Beeinträchtigungen der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu befürchten, zu deren Abwendung gemäß Runderlass des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2008, Az.: 74.10.00.01, die Bekämpfung von Nutrias erforderlich ist. -3- Zu den geeigneten Beseitigungs- und Kontrollmaßnahmen zählt in diesem Fall daher nur der Lebendfang mit Fallen und anschließende Abschuss. Zur Prävention gegen Neuansiedlungen sollten wie von Ihnen vorgesehen die zurzeit genutzten Bauten geschlossen und versiegelt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Budde