Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
167 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
23.11.17, 13:16
Aktualisiert
07.12.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 16.11.2017
- Die Bürgermeisterin Az: 32-70-04
Nr. der Ratsdrucksache: 955-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Feuerwehrausschuss
05.12.2017
Rat
12.12.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über die Festsetzung des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bad Münstereifel
__________________________________________________________________________
Berichterstatter/in: Herr Reidenbach/Herr Bell/Herr A. Müller
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
(X)
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis 31.01.2018
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BauA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 955-X
1. Sachverhalt:
In 2016 wurde das bisherige Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) durch ein neues Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst. Aufgrund dessen bedarf es einer neuen Satzung für den Kostenersatz bei der Inanspruchnahme der
Feuerwehr und für die Verdienstausfallzahlungen an ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr. Beide Angelegenheiten waren bisher in zwei getrennten Satzungen geregelt. Diese
Regelungen können jedoch problemlos in einer neuen Satzung geregelt werden.
Der vorgelegte Satzungsentwurf entspricht der Mustersatzung des NRW Städte- und Gemeindebundes.
Grundlage für die Gebührenkalkulation für die Inanspruchnahme der Feuerwehr ist ein von der
Finanzabteilung erstellter Betriebsabrechnungsbogen. Dieser beinhaltet alle relevanten Kosten.
Bei der Ermittlung wurden die Kosten für die Jahre 2015 und 2016 berücksichtigt. Für die Kalkulation wurde ein Mittelwert der beiden Jahre errechnet.
Die Verteilung der Kosten (Allgemeinkosten jährlich rd. 130.700 €, Stellplatzkosten in den Feuerwehrgerätehäusern jährlich rd. 74.500 €) erfolgt, sofern eine direkte Zuordnung möglich ist unmittelbar auf die gebildeten Hauptkostenstellen Personaleinsatz sowie Fahrzeugeinsatz, unterteilt in
fünf Fahrzeugkategorien.
Die nicht unmittelbar den sechs Hauptkostenstellen zuzuordnenden Kosten ergeben die Beträge
der Vorkostenstellen „allgemein“ und „Gebäude“. Diese werden anhand von Verteilungsschlüsseln
auf die Hauptkostenstellen umgelegt.
Die Vorkostenstelle Gebäude beispielweise wird anhand der gesamten qm-Fläche der Gerätehäuser auf die Hauptkostenstellen Personaleinsatz (Fläche Umkleide- und Schulungsräume) sowie
Fahrzeugeinsatz (Stellfläche Fahrzeuge) verteilt.
Für den Personaleinsatz ergeben sich demnach Kosten in Höhe von 49,82 € je Stunde und für die
Fahrzeuge Kosten zw. 64,80 € und 221,20 € je Fahrzeug je Stunde.
Der recht hohe Stundensatz von 221,20 € der Fahrzeuge der Kategorie 3 (TLF 8, TLF 16, HLF 10,
HLF 20 usw.) begründet sich in - im Verhältnis zu den anderen Fahrzeugen betrachtet - recht hohen Unterhaltungskosten einerseits und relativ geringen Einsatzstunden andererseits.
Ein interkommunaler Vergleich ist derzeit recht schwierig, da erst wenige Kommunen ihre Kalkulation an die aktuellen Vorgaben aus der Rechtsprechung angepasst haben. Zudem finden sich keine passenden Vergleichskommunen, bei denen die Kosten für die Standorte und die Einsatzstundenzahl vergleichbar sind.
Die Stadt Köln hat ihre Gebührenkalkulation im Juli 2016 angepasst. Ein Fahrzeug der Kategorie 3
wird bei der Stadt Köln je nach konkretem Fahrzeugtyp mit einer Gebühr zwischen 216 € und 272
€ je Stunde veranschlagt. Personal zw. 44 € und 59 € je Stunde.
Insofern sind die Gebührentarife vergleichbar.
2. Rechtliche Würdigung
Der Kostenersatz ist in § 52 BHKG geregelt:
(1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei
einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1,
30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem
Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu be-
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stimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem
Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen
sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht
um Brände handelt,
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz
Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.
(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde
oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die
Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.
(4) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge
festgelegt werden. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen
sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.
(5) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 26) Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen
der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben.
(6) Sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte, die oder der besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen
hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann die Trägerin oder der Träger der öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären.
(7) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit
dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
Die Lohnausfall- und Verdienstausfallerstattung ist in § 21 BHKG geregelt:
(1) Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr sind verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der Gemeinde hin gemäß § 20 Absatz
1 erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an
sonstigen Veranstaltungen Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen
und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Gemeinden können den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durch Satzung eine
Zulage gewähren.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs
Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die
dem Land nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfall-
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versicherung zu verzichten. Dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Kosten
für die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden gemeinsam erstattet.
(3) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen,
Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. In den in Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben sie
gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Für die Erstattung
gilt Absatz 2 Satz 4. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz
des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch gemeindliche Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf
Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen,
die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen
festgesetzt wird. Durch gemeindliche Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz
des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.
(4) Für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten bei
Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die
nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen
Dienst verursachten Krankheit, die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Kreis an die Stelle
der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der
sie angehören.
§ 3a Entschädigungsverordnung NRW - Ersatz des Verdienstausfalls:
(1) Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer
1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 8,84 Euro.
(2) Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 80,00 Euro.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die jährlichen Einnahmen für kostenpflichtige Einätze liegen bei rund 25.000 € pro Jahr.
Die Erstattung von Verdienstausfall liegt jährlich bei rund 8.000 € pro Jahr.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Es wird vorgeschlagen, den als Beschlussvorschlag beigefügten Satzungsentwurf einschließlich
des zugehörigen Kostentarifs zu beschließen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die nachfolgende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über die Festsetzung des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr Bad Münstereifel einschließlich des dazu gehörenden Kostentarifs wird beschlossen.
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Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über die
Festsetzung des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr Bad Münstereifel
(Entwurf Stand: 21.11.2017)
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f
und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6
des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und
der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in seiner
Sitzung am ............ folgende Satzung beschlossen:
§1
Grundsatz
Die Stadt Bad Münstereifel unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr
nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). Einsätze in diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§2
Kostenersatz
(1) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Bad Münstereifel wird
Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für
die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29
Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach
sonstigen Vorschriften,
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden
bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden
ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder
ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für
Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder
Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Um-
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gang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden
ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8,
wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(2) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.
(3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde
oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Bad Münstereifel die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
§3
Entgelte
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Bad Münstereifel stellt bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27
BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder
genügen kann. Für die Gestellung einer Brandsicherheitswache durch die Feuerwehr können Entgelte erhoben werden.
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder
von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
(3) Auf freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob diese
Leistungen gewährt werden entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
(4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten.
§4
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge, Geräte und Sachkosten, werden
nach den §§ 5-7 aufgezählten Grundsätzen berechnet.
§5
Personalkosten
(1) Bei Einsätzen nach § 2 dieser Satzung, beginnt die Einsatzzeit mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr im Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung
der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit
hinzugerechnet.
(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum
von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht.
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Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Jede angefangene Viertelstunde wird als
volle Viertelstunde abgerechnet.
§6
Ersatz von Verdienstausfall
(1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad
Münstereifel haben gegenüber der Stadt Bad Münstereifel Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen, sowie der
Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt entsteht, soweit der Einsatz
während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt.
Die regelmäßige Arbeitszeit ist hierbei individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Anträge auf Verdienstausfall sind schriftlich einzureichen.
(2) Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde voll berechnet und gewährt. Grundlage
hierfür ist der in der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel bzw. der Entschädigungsverordnung NRW festgelegte Regelstundensatz.
(3) Auf Antrag erfolgt bei abhängig erwerbstätigen anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall an den entsprechenden Arbeitgeber.
(4) Auf Antrag erhalten Selbständige anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens im Einzelfall festgesetzt wird, der in der Hauptsatzung bzw. Entschädigungsverordnung festgelegten Höchstbetrag
allerdings nicht überschreiten darf.
§7
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 BHKG, werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die Dauer
des Einsatzes berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr
im Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine
Viertelstunde. Jede angefangene Viertelstunde wird als volle Viertelstunde abgerechnet. Maßgeblich ist der Einsatzbericht.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes der eingesetzten Fahrzeuge bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§8
Sachkosten
Entstandene Sachkosten wie Sonderlösch- und Ölbindemittel, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten berechnet.
§9
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen
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(z. B. Unternehmer zur Ölspurbeseitigung) wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Über die
Beauftragung entscheidet der Einsatzleiter nach Absprache mit dem Leiter der Feuerwehr. Ein
Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
§ 10
Überörtliche Hilfe - unbillige Härte
(1) Soweit der Stadt Bad Münstereifel Kosten nach § 39 BHKG (Überörtliche Hilfe) zu erstatten
sind, werden diese nach den vorstehenden Vorschriften berechnet.
(2) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit
dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
§ 11
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet.
Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 3 Abs. 1 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter
und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige
haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Zahlungsfälligkeit
Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 3 entstehen mit Beendigung
der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunktbestimmt ist.
§ 13
Haftung
Die Stadt Bad Münstereifel haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 3 Abs. 3
dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzungen über die Erhebung von Entgelten und Kostenersatz für die
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) in der Stadt Bad Münstereifel vom
12.03.2008 und die Satzung über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfallersatzes für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Münstereifel vom
20.02.1999, außer Kraft.
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Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie
über die Festsetzung des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bad Münstereifel
I. Personal
pro Feuerwehrangehörigen
Stundensatz
49,82 €
II. Fahrzeugart
Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge u. sonstige Kfz bis 3,5 t
Tragkraftspritzenfahrzeug
Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser
Mittleres Löschfahrzeug
Tanklöschfahrzeuge
64,80 €
TSF
TSF-W
MLF
145,75 €
TLF8/TLF2000TL
F 16
LF8/LF10
HLF10/HLF 20
221,20 €
RW 1
GW-N, GW-Log
105,62 €
DLA (K) 18-12
156,54 €
Löschgruppenfahrzeuge
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Rüstwagen 1
Gerätewagen
ELW
MTW
sonst. bis 3,5 t
Drehleiter
III. Brandsicherheitswachen
Bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen wird für die Bereitstellung von Fahrzeugen der
Kostentarif für 2 Stunden berechnet. Personalkosten werden gemäß Ziffer I erhoben.
IV. Leistungen mit Pauschalentgelt
1. Vorsätzliche grundlose Alarmierung je Löschzug
1.100,00 €
2. Vorsätzliche grundlose Alarmierung je Löschgruppe
300,00 €
3. Alarmierung eines Löschzuges durch nicht bestimmungemäße
oder missbräuchliche Auslösung einer Brandmeldeanlage
610,00 €
V. Verbrauchsmaterialien
Die Kosten für verwendetes Verbrauchsmaterial wie Ölbindemittel werden unter Zugrundelegung
des Selbstkostenpreises berechnet. Das gleiche gilt für die Entsorgung gebrauchter Ölbindemittel
(z.B. Deponiegebühr für Sondermüll, Einsatz von Spezialfahrzeugen u. ä.)