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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über die Festsetzung des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bad Münstereifel)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
167 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
23.11.17, 13:16
Aktualisiert
07.12.17, 13:16

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 16.11.2017 - Die Bürgermeisterin Az: 32-70-04 Nr. der Ratsdrucksache: 955-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Bau- und Feuerwehrausschuss 05.12.2017 Rat 12.12.2017 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über die Festsetzung des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bad Münstereifel __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Reidenbach/Herr Bell/Herr A. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt (X) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis 31.01.2018 __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 20.1 PR AL 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BauA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 955-X 1. Sachverhalt: In 2016 wurde das bisherige Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) durch ein neues Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) abgelöst. Aufgrund dessen bedarf es einer neuen Satzung für den Kostenersatz bei der Inanspruchnahme der Feuerwehr und für die Verdienstausfallzahlungen an ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Beide Angelegenheiten waren bisher in zwei getrennten Satzungen geregelt. Diese Regelungen können jedoch problemlos in einer neuen Satzung geregelt werden. Der vorgelegte Satzungsentwurf entspricht der Mustersatzung des NRW Städte- und Gemeindebundes. Grundlage für die Gebührenkalkulation für die Inanspruchnahme der Feuerwehr ist ein von der Finanzabteilung erstellter Betriebsabrechnungsbogen. Dieser beinhaltet alle relevanten Kosten. Bei der Ermittlung wurden die Kosten für die Jahre 2015 und 2016 berücksichtigt. Für die Kalkulation wurde ein Mittelwert der beiden Jahre errechnet. Die Verteilung der Kosten (Allgemeinkosten jährlich rd. 130.700 €, Stellplatzkosten in den Feuerwehrgerätehäusern jährlich rd. 74.500 €) erfolgt, sofern eine direkte Zuordnung möglich ist unmittelbar auf die gebildeten Hauptkostenstellen Personaleinsatz sowie Fahrzeugeinsatz, unterteilt in fünf Fahrzeugkategorien. Die nicht unmittelbar den sechs Hauptkostenstellen zuzuordnenden Kosten ergeben die Beträge der Vorkostenstellen „allgemein“ und „Gebäude“. Diese werden anhand von Verteilungsschlüsseln auf die Hauptkostenstellen umgelegt. Die Vorkostenstelle Gebäude beispielweise wird anhand der gesamten qm-Fläche der Gerätehäuser auf die Hauptkostenstellen Personaleinsatz (Fläche Umkleide- und Schulungsräume) sowie Fahrzeugeinsatz (Stellfläche Fahrzeuge) verteilt. Für den Personaleinsatz ergeben sich demnach Kosten in Höhe von 49,82 € je Stunde und für die Fahrzeuge Kosten zw. 64,80 € und 221,20 € je Fahrzeug je Stunde. Der recht hohe Stundensatz von 221,20 € der Fahrzeuge der Kategorie 3 (TLF 8, TLF 16, HLF 10, HLF 20 usw.) begründet sich in - im Verhältnis zu den anderen Fahrzeugen betrachtet - recht hohen Unterhaltungskosten einerseits und relativ geringen Einsatzstunden andererseits. Ein interkommunaler Vergleich ist derzeit recht schwierig, da erst wenige Kommunen ihre Kalkulation an die aktuellen Vorgaben aus der Rechtsprechung angepasst haben. Zudem finden sich keine passenden Vergleichskommunen, bei denen die Kosten für die Standorte und die Einsatzstundenzahl vergleichbar sind. Die Stadt Köln hat ihre Gebührenkalkulation im Juli 2016 angepasst. Ein Fahrzeug der Kategorie 3 wird bei der Stadt Köln je nach konkretem Fahrzeugtyp mit einer Gebühr zwischen 216 € und 272 € je Stunde veranschlagt. Personal zw. 44 € und 59 € je Stunde. Insofern sind die Gebührentarife vergleichbar. 2. Rechtliche Würdigung Der Kostenersatz ist in § 52 BHKG geregelt: (1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu be- Seite 3 von Ratsdrucksache 955-X stimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. (3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist. (4) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. (5) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 26) Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben. (6) Sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, die oder der besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann die Trägerin oder der Träger der öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären. (7) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. Die Lohnausfall- und Verdienstausfallerstattung ist in § 21 BHKG geregelt: (1) Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr sind verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der Gemeinde hin gemäß § 20 Absatz 1 erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Gemeinden können den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durch Satzung eine Zulage gewähren. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die dem Land nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfall- Seite 4 von Ratsdrucksache 955-X versicherung zu verzichten. Dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden gemeinsam erstattet. (3) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. In den in Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben sie gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Für die Erstattung gilt Absatz 2 Satz 4. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch gemeindliche Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch gemeindliche Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf. (4) Für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen Dienst verursachten Krankheit, die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören. § 3a Entschädigungsverordnung NRW - Ersatz des Verdienstausfalls: (1) Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 8,84 Euro. (2) Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 80,00 Euro. 3. Finanzielle Auswirkungen Die jährlichen Einnahmen für kostenpflichtige Einätze liegen bei rund 25.000 € pro Jahr. Die Erstattung von Verdienstausfall liegt jährlich bei rund 8.000 € pro Jahr. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Es wird vorgeschlagen, den als Beschlussvorschlag beigefügten Satzungsentwurf einschließlich des zugehörigen Kostentarifs zu beschließen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Die nachfolgende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über die Festsetzung des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bad Münstereifel einschließlich des dazu gehörenden Kostentarifs wird beschlossen. Seite 5 von Ratsdrucksache 955-X Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über die Festsetzung des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bad Münstereifel (Entwurf Stand: 21.11.2017) Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in seiner Sitzung am ............ folgende Satzung beschlossen: §1 Grundsatz Die Stadt Bad Münstereifel unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). Einsätze in diesem Rahmen sind unentgeltlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. §2 Kostenersatz (1) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Bad Münstereifel wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Um- Seite 6 von Ratsdrucksache 955-X gang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (2) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. (3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Bad Münstereifel die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. §3 Entgelte (1) Die Freiwillige Feuerwehr Bad Münstereifel stellt bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. Für die Gestellung einer Brandsicherheitswache durch die Feuerwehr können Entgelte erhoben werden. (2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Auf freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch. Ob diese Leistungen gewährt werden entscheidet der Leiter der Feuerwehr. (4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. §4 Berechnungsgrundlage (1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge, Geräte und Sachkosten, werden nach den §§ 5-7 aufgezählten Grundsätzen berechnet. §5 Personalkosten (1) Bei Einsätzen nach § 2 dieser Satzung, beginnt die Einsatzzeit mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr im Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Seite 7 von Ratsdrucksache 955-X Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Jede angefangene Viertelstunde wird als volle Viertelstunde abgerechnet. §6 Ersatz von Verdienstausfall (1) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Münstereifel haben gegenüber der Stadt Bad Münstereifel Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen, sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt entsteht, soweit der Einsatz während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt. Die regelmäßige Arbeitszeit ist hierbei individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Anträge auf Verdienstausfall sind schriftlich einzureichen. (2) Verdienstausfall wird für jede angefangene Stunde voll berechnet und gewährt. Grundlage hierfür ist der in der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel bzw. der Entschädigungsverordnung NRW festgelegte Regelstundensatz. (3) Auf Antrag erfolgt bei abhängig erwerbstätigen anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall an den entsprechenden Arbeitgeber. (4) Auf Antrag erhalten Selbständige anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens im Einzelfall festgesetzt wird, der in der Hauptsatzung bzw. Entschädigungsverordnung festgelegten Höchstbetrag allerdings nicht überschreiten darf. §7 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 BHKG, werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die Dauer des Einsatzes berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr im Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Jede angefangene Viertelstunde wird als volle Viertelstunde abgerechnet. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. (3) Die Höhe des Kostenersatzes der eingesetzten Fahrzeuge bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. §8 Sachkosten Entstandene Sachkosten wie Sonderlösch- und Ölbindemittel, werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten berechnet. §9 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen Seite 8 von Ratsdrucksache 955-X (z. B. Unternehmer zur Ölspurbeseitigung) wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Über die Beauftragung entscheidet der Einsatzleiter nach Absprache mit dem Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. § 10 Überörtliche Hilfe - unbillige Härte (1) Soweit der Stadt Bad Münstereifel Kosten nach § 39 BHKG (Überörtliche Hilfe) zu erstatten sind, werden diese nach den vorstehenden Vorschriften berechnet. (2) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 11 Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 3 Abs. 1 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 12 Zahlungsfälligkeit Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 3 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunktbestimmt ist. § 13 Haftung Die Stadt Bad Münstereifel haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzungen über die Erhebung von Entgelten und Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) in der Stadt Bad Münstereifel vom 12.03.2008 und die Satzung über die Höhe des zu leistenden Verdienstausfallersatzes für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Münstereifel vom 20.02.1999, außer Kraft. Seite 9 von Ratsdrucksache 955-X Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen sowie über die Festsetzung des Verdienstausfalls für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bad Münstereifel I. Personal pro Feuerwehrangehörigen Stundensatz 49,82 € II. Fahrzeugart Einsatzleitwagen, Mannschaftstransportfahrzeuge u. sonstige Kfz bis 3,5 t Tragkraftspritzenfahrzeug Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser Mittleres Löschfahrzeug Tanklöschfahrzeuge 64,80 € TSF TSF-W MLF 145,75 € TLF8/TLF2000TL F 16 LF8/LF10 HLF10/HLF 20 221,20 € RW 1 GW-N, GW-Log 105,62 € DLA (K) 18-12 156,54 € Löschgruppenfahrzeuge Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug Rüstwagen 1 Gerätewagen ELW MTW sonst. bis 3,5 t Drehleiter III. Brandsicherheitswachen Bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen wird für die Bereitstellung von Fahrzeugen der Kostentarif für 2 Stunden berechnet. Personalkosten werden gemäß Ziffer I erhoben. IV. Leistungen mit Pauschalentgelt 1. Vorsätzliche grundlose Alarmierung je Löschzug 1.100,00 € 2. Vorsätzliche grundlose Alarmierung je Löschgruppe 300,00 € 3. Alarmierung eines Löschzuges durch nicht bestimmungemäße oder missbräuchliche Auslösung einer Brandmeldeanlage 610,00 € V. Verbrauchsmaterialien Die Kosten für verwendetes Verbrauchsmaterial wie Ölbindemittel werden unter Zugrundelegung des Selbstkostenpreises berechnet. Das gleiche gilt für die Entsorgung gebrauchter Ölbindemittel (z.B. Deponiegebühr für Sondermüll, Einsatz von Spezialfahrzeugen u. ä.)