Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
100 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
23.11.17, 17:11
Aktualisiert
28.11.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 22.11.2017
- Die Bürgermeisterin Az: SW2
Nr. der Ratsdrucksache: 960-X
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
30.11.2017
Rat
12.12.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bedarfsberechnung (Kalkulation) Kanalanschlussbeitrag
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Berichterstatter/in: Herr W. Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 960-X
1. Sachverhalt:
Der Betriebsausschuss wurde mit der RD-Nr. 792-X unterrichtet, dass eine neue Bedarfsberechnung (Kalkulation) des Kanalanschlussbeitrages vorgenommen wird. Wegen der Hintergrundinformationen wird die damaligen RD nochmals beigefügt.
Die neue Beitragskalkulation liegt nur vor und ist in der Anlage 2 abgedruckt. Dazu wird folgendes
erläutert:
Der Kanalanschlussbeitrag ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
NRW i.V.m. § 1 der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung nach
dem durchschnittlichen Aufwand zu kalkulieren. Dabei beinhaltet der Begriff des durchschnittlichen
Aufwandes einen zeitlichen Faktor, nämlich den entstandenen Aufwand innerhalb einer zu bestimmenden Rechnungsperiode.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die ausgewählte Rechnungsperiode sowohl den in der
jüngeren Vergangenheit als auch den in der näheren Zukunft zu erwartenden Investitionsaufwand
einschließen und dadurch ein gegenwartsnahes sowie repräsentatives Kostenbild der öffentlichen
Abwasseranlage (Kanalisation) liefern.
Die vorgenommene Beitragskalkulation basiert auf der Rechnungsperiode vom 01.01.2009 bis
zum 31.12.2020 und umspannt damit 12 Jahren. Die lange Rechnungsperiode wurde gewählt, weil
in den vergangenen 9 Jahren im Vergleich zu früher nur wenige beitragsrelevante neue Kanalbaumaßnahmen ausgeführt wurden und eine schmale Datenlage zufälligen Ergebnisse begünstigen kann.
Nach der vorangegangen Beitragskalkulation mit der am 31.12.2008 geendeten Rechnungsperiode betrug der kostendeckende Beitragssatz 7,05 € je qm.
Die neue Bedarfsberechnung erreicht erst bei 14,00 € je qm ein kostendeckendes Niveau. Mithin
hat sich der kostendecken Beitragssatz verdoppelt.
Für diese Entwicklung lassen sich verschiedene Faktoren ausmachen: Allgemeine Preissteigerungen im Tiefbausektor, Entwässerung von Siedlungsbereichen in Randlage mit schwierigen lokalen
topographischen Verhältnisse, Kanalisierung bebauter Grundstücke im Außenbereich mit den typischen Begleiterscheinungen, lange Kanalstrecken mit entsprechenden hohem Herstellungsaufwand, geringe beitragspflichtige Flächen, unbebaute Grundstücke mangels Baurecht nicht berücksichtigt werden können.
Die neue Beitragskalkulation sollte zum Anlass genommen werden, nach 24 Jahren den Beitragssatz anzuheben, um damit auf die zwischenzeitliche Entwicklung zu reagieren. Die über Jahrzehnte hinweg aus Gründen des Umweltschutzes betriebene Kanalisierung der geschlossenen Ortslagen ist bewältigt. Mit dem Vorschlag, die Beitragserhöhung zum 01.01.2019 vorzunehmen, wird
die Möglichkeit geschaffen, die derzeit durch rechtskräftige Bebauungspläne ausgewiesenen Bauflächen nach dem noch geltenden Beitragssatz abzurechnen.
Zwar würden nach dem Stichtag entwickelte Bauflächen zu einem höheren Kanalanschlussbeitrag
veranlagt, doch brauchen zukünftig im Unterschied zu den vor der Kanalisierung bereits bebauten
vielen Grundstücken in den Ortschaften keine Kosten für die Errichtung von Kleinkläranlagen oder
Gruben als Zwischenlösung aufgewendet werden.
Außerdem gilt es zu berücksichtigen, dass mit dem Beitragssatz von 4,35 €/qm der Kanalbau in
den Straßen inzwischen schon bedenklich unterfinanziert ist. Während vormaliger Rechnungsperiode sind die innerörtlichen Kanalbaukosten annähernd über die Kanalanschlussbeiträge abgedeckt worden. Die über die Jahre immer größer gewordenen Finanzierungslücken sind über die
Abwassergebühren (Abschreiben, Zinsen) geschlossen worden.
Seite 3 von Ratsdrucksache 960-X
Im Übrigen sind die Investitionen für Zentralanalgen, wie Verbindungssammler, Regenüberlaufbecken, Kläranlagen, dabei noch nicht einmal erfasst.
In Anlehnung an die bisherige Praxis, die davon geprägt war, den kalkulierten kostendecken Beitragssatz nicht auszuschöpfen, sollte überlegt werden, in welchem Umfange der Beitragssatz angeglichen wird. Die Betriebsleitung spricht sich dafür aus, den Beitragssatz auf 8,00 € je qm zu
erhöhen.
2. Rechtliche Würdigung
Gem. § 8 Abs. 1 KAG NRW sind Beiträge, dazu zählt der Kanalanschlussbeitrag, Geldleistungen,
die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. Der Kanalanschlussbeitrag ist nach dem durchschnittlichen Aufwand zu kalkulieren (§ 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW). Dabei soll die Kalkulation ein hinreichend gegenwartsnahes und repräsentatives Kostenbild liefern.
3. Finanzielle Auswirkungen
Durch höhere Beitragssätze werden höhere Beitragseinnahmen generiert.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
kein
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss „Stadtwerke“ empfiehlt dem Rat folgendes:
1. Die Beitragsbedarfsberechnung (Anlage 1 bis 2 zu RD-Nr. 960-X) ist vom Rat geprüft und gebilligt.
2. Der Anschlussbeitrag in § 3 Abs. 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wird auf 8,00 € pro qm erhöht und die ohnehin zur Beratung anstehende 42. Änderungssatzung (RD-Nr. 942-X) entsprechend ergänzt.