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Beschlussvorlage (Anlage 1 zu RD 960-X)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
28 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
23.11.17, 17:11
Aktualisiert
23.11.17, 17:11
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu RD-Nr. 960-X Grundsätze des Verfahrens zur Beitragsbedarfsberechnung (Kalkulation) rechnerisches Ergebnis des Beitragssatzes 1. 1. und Grundsätze des Verfahrens zur Beitragsbedarfsberechnung 1.1 1.1 Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW und § 1 der geltenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist der durchschnittliche Aufwand für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage in der Stadt Bad Münstereifel veranschlagt und zu Grunde gelegt. Die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadt bilden gemäß § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Dabei wird auf den Aufwand für die Rechnungsperiode vom 01.01.2009 bis 1.2 1.2 zum 31.12.2020 ohne Kläranlagen, Regenrückhaltebecken und Verbindungssammler abgestellt. 1.3 1.3 Der Gesamtaufwand dieses Zeitraumes wird für die zurückliegende Zeit in tatsächlicher Höhe und für die zukünftige Zeit bis zum 31.12.2020 nach sorgfältiger Schätzung ermittelt und veranschlagt. 1.4 1.4 a) b) c) Bei der Aufwandermittlung wird zwischen drei Kostenmassen unterschieden: a) b) c) Kosten der allein der Straßenentwässerung, Kosten der allein der Grundstücksentwässerung und Kosten der beiden Funktionen dienenden Anlagen. Die Kosten der allein der Straßenentwässerung dienenden Anlagen (z.B. Straßensinkkästen mit Zuleitung zum Kanal und Straßenrinnen) gehören zu dem grundsätzlich durch Erschließungsbeiträge nach BauGB zu deckenden Aufwand. Deshalb kann dieser Aufwand nicht Gegenstand der Erhebung des Kanalanschlussbeitrages sein und ist aus dem Gesamtaufwand herausgezogen. Als Kosten der allein der Grundstücksentwässerung dienenden Anlagen zählen die Kanalgrundstücksanschlussleitungen, weil diese gem. § 2 Ziffer 6 b) der Entwässerungssatzung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind und der Aufwand dafür gem. § 13 der Beitrags- und Gebührensatzung besonders angefordert wird. Der Gesamtaufwand ist ebenfalls um diese Anlagen bereinigt. Außerdem sind unter Buchstabe b) reine Schmutzwasserkanäle einzuordnen, denn ihre Funktion ist auf die Beseitigung des Schmutzwassers der Grundstücke ausgerichtet. 1.5 1.5 Die Zuwendungen Dritter für die einbezogenen Kanalbaumaßnahmen werden zur Deckung des Aufwandes verwendet. Unter Zuwendungen Dritter sind regelmäßig die Beihilfen des Landes zu verstehen. Allerdings sind in der Rechnungsperiode keine Zuwendungen erteilt worden. 1.6 1.6 Zu dem nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zum Erschließungsaufwand gehörenden und daher nicht durch Kanalanschlussbeiträge zu deckenden Aufwandanteil zählen vor allem die Kosten der sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienenden Anlagen, soweit diese der Straßenentwässerung zuzuordnen sind. Herstellungskosen zur Reinigung des auf den Straßen anfallenden und von ihnen abgeleiteten Regenwassers sowie Verbindungssammler gehören nicht zu dem durch Erschließungsaufwand zu deckenden Erschließungsaufwand. Während der Rechnungsperiode wurden bzw. werden sowohl Mischwasser- als auch im Trennsystem verlegte Regenwasserkanäle gebaut, über die auch die Straßenentwässerung erfolgt. Nach der mit Beschluss vom 03.11.2000 vom OVG NRW als verbindlich erklärten Zwei-Kanal-Theorie sind die Kosten für Mischwasserkanäle auf die Grundstücksund Straßenentwässerung in dem Verhältnis zu verteilen, in die Kosten der Herstellung - - eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und Niederschlagswasser und - eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals zueinander stehen. Die auf dieser Grundlage vom Ingenieurbüro utt im Auftrage der Stadtwerke erstellte Vergleichsberechnung hat einen für die Mischwasserkanäle anfallenden Straßenentwässerungsanteil von 35 v.H. ergeben. Für die Berechnung des Anteils am Trennsystem wird nach wie vor eine Kostenspaltung des Schmutz- und Regenwasserkanals vorgenommen und der Anteil des Regenwasserkanals zur Hälfte der Straßenentwässerung zugeschlagen. 1.7 1.7 Von dem ermittelten Aufwand werden darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW entsprechende Beihilfen abgezogen. Ein Abzug für städt. Grundstücke war nicht vorzunehmen, weil diese 1.8 1.8 Grundstücke wie private Grundstücke zum Kanalanschlussbeitrag veranlagt werden. 1.9 1.9 Der so ermittelte Aufwand wird in Relation zu den in der Rechnungsperiode angeschlossenen Flächen gesetzt. Herbei wird die beitragspflichtige Fläche (also die anrechenbare Fläche mit Zuschlägen für Art und Maß der baulichen Nutzung, unter Berücksichtigung der entsprechenden Modifikationen) zugrundgelegt, da diese auch letztlich wieder als Umlagegröße herangezogen werden (siehe § 3 der Beitrags- und Gebührensatzung). 1.10 1.10 Nach § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW soll das veranschlagte Beitragsaufkommen den Aufwand nicht überschreiten. Diese Bestimmung stellt ein Aufwandüberschreitungsverbot dar und verpflichtet die Stadt, keinen höheren Beitragssatz anzusetzen, als zur Deckung des Herstellungsaufwandes der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. Eine Unterschreitung Aufwandes ist somit möglich. 2. 2. Rechnerische Endermittlung des Beitragssatzes Der nach den unter Ziffer 1.1. bis 1.7. dargelegten Grundsätzen ermittelte Bruttoaufwand für die Rechnungsperiode 01.01.2009 bis zum 31.12.2020 beträgt 2.310.656,00 € Danach ergibt sich bei Abzug des Anteils der Straßenentwässerung und der Beihilfen folgender Nettoaufwand (siehe Anlage 2): Bruttoaufwand Mischwasser = 91.081,00 € Bruttoaufwand Schmutzwasser = Bruttoaufwand Regenwasser = Bruttoaufwand insgesamt = € 1.820.157,00 € 399.418,00 € 2.310.656,00 ./. Anteil 35 v.H. Straßenentwässerungsanteil Mischwasserkanäle = € ./. Anteil 50 v.H. Straßenentwässerungsanteil Regenwasserkanäle = € ./. Beihilfen = € 31.878,00 199.709,00 0,00 2.079.069,00 Nettoaufwand = € Durch die diesem Aufwand zu Grunde liegenden Kanalbaumaßnahmen wurden oder werden Grundstücke mit einer nach den Ziffer 1.10 dargestellten Verfahren ermittelten beitragspflichten Fläche (Flächeneinheiten) von insgesamt 148.497 qm an die öffentliche Abwasseranlage anschließbar. Der Nettoaufwand von 2.079.069,00 € dividiert durch die Flächeneinheiten von 148.497 qm ergibt einen kostendeckenden Kanalanschlussbeitragssatz von 14,00 € je qm beitragspflichtige Fläche.