Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
28 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
23.11.17, 17:11
Aktualisiert
23.11.17, 17:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu RD-Nr. 960-X
Grundsätze des Verfahrens zur Beitragsbedarfsberechnung (Kalkulation)
rechnerisches Ergebnis des Beitragssatzes
1.
1.
und
Grundsätze des Verfahrens zur Beitragsbedarfsberechnung
1.1 1.1
Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW und § 1 der geltenden Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist der durchschnittliche Aufwand für
die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage in der Stadt Bad
Münstereifel veranschlagt und zu Grunde gelegt. Die öffentlichen Abwasseranlagen
der Stadt bilden gemäß § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit.
Dabei wird auf den Aufwand für die Rechnungsperiode vom 01.01.2009 bis
1.2 1.2
zum
31.12.2020
ohne
Kläranlagen,
Regenrückhaltebecken
und
Verbindungssammler abgestellt.
1.3 1.3
Der Gesamtaufwand dieses Zeitraumes wird für die zurückliegende Zeit in
tatsächlicher Höhe und für die zukünftige Zeit bis zum 31.12.2020 nach sorgfältiger
Schätzung ermittelt und veranschlagt.
1.4 1.4
a)
b)
c)
Bei der Aufwandermittlung wird zwischen drei Kostenmassen unterschieden:
a)
b)
c)
Kosten der allein der Straßenentwässerung,
Kosten der allein der Grundstücksentwässerung und
Kosten der beiden Funktionen dienenden Anlagen.
Die Kosten der allein der Straßenentwässerung dienenden Anlagen (z.B.
Straßensinkkästen mit Zuleitung zum Kanal und Straßenrinnen) gehören zu dem
grundsätzlich durch Erschließungsbeiträge nach BauGB zu deckenden Aufwand.
Deshalb kann dieser Aufwand nicht Gegenstand der Erhebung des
Kanalanschlussbeitrages sein und ist aus dem Gesamtaufwand herausgezogen.
Als Kosten der allein der Grundstücksentwässerung dienenden Anlagen zählen die
Kanalgrundstücksanschlussleitungen, weil diese gem. § 2 Ziffer 6 b) der
Entwässerungssatzung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind und
der Aufwand dafür gem. § 13 der Beitrags- und Gebührensatzung besonders
angefordert wird. Der Gesamtaufwand ist ebenfalls um diese Anlagen bereinigt.
Außerdem sind unter Buchstabe b) reine Schmutzwasserkanäle einzuordnen, denn
ihre Funktion ist auf die Beseitigung des Schmutzwassers der Grundstücke
ausgerichtet.
1.5 1.5 Die Zuwendungen Dritter für die einbezogenen Kanalbaumaßnahmen werden
zur Deckung des Aufwandes verwendet. Unter Zuwendungen Dritter sind
regelmäßig die Beihilfen des Landes zu verstehen. Allerdings sind in der
Rechnungsperiode keine Zuwendungen erteilt worden.
1.6 1.6
Zu dem nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zum Erschließungsaufwand
gehörenden und daher nicht durch Kanalanschlussbeiträge zu deckenden
Aufwandanteil zählen vor allem die Kosten der sowohl der Straßen- als auch der
Grundstücksentwässerung
dienenden
Anlagen,
soweit
diese
der
Straßenentwässerung zuzuordnen sind. Herstellungskosen zur Reinigung des auf
den Straßen anfallenden und von ihnen abgeleiteten Regenwassers sowie
Verbindungssammler gehören nicht zu dem durch Erschließungsaufwand zu
deckenden Erschließungsaufwand.
Während der Rechnungsperiode wurden bzw. werden sowohl Mischwasser- als
auch im Trennsystem verlegte Regenwasserkanäle gebaut, über die auch die
Straßenentwässerung erfolgt.
Nach der mit Beschluss vom 03.11.2000 vom OVG NRW als verbindlich erklärten
Zwei-Kanal-Theorie sind die Kosten für Mischwasserkanäle auf die Grundstücksund Straßenentwässerung in dem Verhältnis zu verteilen, in die Kosten der
Herstellung
- -
eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und
Niederschlagswasser und
- eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals
zueinander stehen.
Die auf dieser Grundlage vom Ingenieurbüro utt im Auftrage der Stadtwerke
erstellte Vergleichsberechnung hat einen für die Mischwasserkanäle anfallenden
Straßenentwässerungsanteil von 35 v.H. ergeben.
Für die Berechnung des Anteils am Trennsystem wird nach wie vor eine
Kostenspaltung des Schmutz- und Regenwasserkanals vorgenommen und der
Anteil des Regenwasserkanals zur Hälfte der Straßenentwässerung zugeschlagen.
1.7 1.7 Von dem ermittelten Aufwand werden darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4
KAG NRW entsprechende Beihilfen abgezogen.
Ein Abzug für städt. Grundstücke war nicht vorzunehmen, weil diese
1.8 1.8
Grundstücke wie private Grundstücke zum Kanalanschlussbeitrag veranlagt
werden.
1.9 1.9
Der so ermittelte Aufwand wird in Relation zu den in der Rechnungsperiode
angeschlossenen Flächen gesetzt. Herbei wird die beitragspflichtige Fläche (also
die anrechenbare Fläche mit Zuschlägen für Art und Maß der baulichen Nutzung,
unter Berücksichtigung der entsprechenden Modifikationen) zugrundgelegt, da
diese auch letztlich wieder als Umlagegröße herangezogen werden (siehe § 3 der
Beitrags- und Gebührensatzung).
1.10 1.10 Nach § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW soll das veranschlagte
Beitragsaufkommen den Aufwand nicht überschreiten. Diese Bestimmung stellt ein
Aufwandüberschreitungsverbot dar und verpflichtet die Stadt, keinen höheren
Beitragssatz anzusetzen, als zur Deckung des Herstellungsaufwandes der
öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. Eine Unterschreitung Aufwandes ist
somit möglich.
2.
2.
Rechnerische Endermittlung des Beitragssatzes
Der nach den unter Ziffer 1.1. bis 1.7. dargelegten Grundsätzen ermittelte Bruttoaufwand
für die Rechnungsperiode 01.01.2009 bis zum 31.12.2020 beträgt 2.310.656,00 €
Danach ergibt sich bei Abzug des Anteils der Straßenentwässerung und der Beihilfen
folgender Nettoaufwand (siehe Anlage 2):
Bruttoaufwand Mischwasser =
91.081,00 €
Bruttoaufwand Schmutzwasser =
Bruttoaufwand Regenwasser =
Bruttoaufwand insgesamt =
€
1.820.157,00 €
399.418,00 €
2.310.656,00
./. Anteil 35 v.H. Straßenentwässerungsanteil Mischwasserkanäle =
€
./. Anteil 50 v.H. Straßenentwässerungsanteil Regenwasserkanäle =
€
./. Beihilfen =
€
31.878,00
199.709,00
0,00
2.079.069,00
Nettoaufwand =
€
Durch die diesem Aufwand zu Grunde liegenden Kanalbaumaßnahmen wurden oder
werden Grundstücke mit einer nach den Ziffer 1.10 dargestellten Verfahren ermittelten
beitragspflichten Fläche (Flächeneinheiten) von insgesamt
148.497 qm
an die öffentliche Abwasseranlage anschließbar.
Der Nettoaufwand von 2.079.069,00 € dividiert durch die Flächeneinheiten von 148.497
qm ergibt einen kostendeckenden Kanalanschlussbeitragssatz von 14,00 € je qm
beitragspflichtige Fläche.