Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
87 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
30.11.17, 15:46
Aktualisiert
30.11.17, 15:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 21.11.2017
- Die Bürgermeisterin Az: 13-22-05/13-22-36
Nr. der Ratsdrucksache: 966-X
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Sitzungsfolge
Termin
Rat
12.12.2017
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Verfahren in Rat und Ausschüssen
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Berichterstatter/in: Frau Dierichsweiler
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
( ) Anlagen sind beigefügt
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
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1. Sachverhalt:
Aufgrund der Bekanntmachungen in verschiedenen Netzwerken, Internetforen und Leserbriefen „Ausschuss und Rat hätte nicht zu Wort kommen lassen oder zu wenig Zeit eingeräumt“- möchten
wir nachfolgend über das Verfahren in Rat und Ausschüssen der Stadt Bad Münstereifel informieren:
Gemäß § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sind die Sitzungen des Rates öffentlich. Dieser Grundsatz der Öffentlichkeit ist einer der wichtigsten Grundsätze in einer repräsentativen Demokratie. Durch die Öffentlichkeit der Sitzungen soll allen Bürgern die Möglichkeit gegeben
werden, die Arbeit der gewählten Vertreter zu verfolgen. Auch soll, speziell im Bereich von Städten
und Gemeinden, durch die Teilnahme als Zuhörer und Zuschauer das allgemeine Interesse an der
Selbstverwaltung geweckt und gefördert werden. Die Öffentlichkeit der Sitzungen ist dabei der
Regelfall. Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Seite 2 von Ratsdrucksache 966-X
Der Grundsatz der Öffentlichkeit beinhaltet für jedermann das Recht, als Zuhörer an den Sitzungen teilzunehmen.
Die Möglichkeit zur aktiven Teilnahme bietet § 48 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, wonach Fragestunden
für Einwohner in die Tagesordnung des Rates aufgenommen werden können, sofern Einzelheiten
hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind. Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat in § 18
seiner Geschäftsordnung Regelungen zur Fragestunde für Einwohner festgelegt. Diese Regelungen betreffen ausschließlich die Sitzungen des Rates, nicht die der Ausschüsse. Fragestunden für
Einwohner sind in Ausschüssen nicht vorgesehen. Sollte es der Wunsch des Ausschusses sein,
dass einem Bürger in einem Fachausschuss das Wort erteilt wird, bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses, der entsprechend in der Niederschrift zu dokumentieren ist.
§ 18 –Fragerecht von Einwohnern hat folgenden Wortlaut:
1) In jede Tagesordnung für Sitzungen des Rates ist eine Fragestunde für Einwohner aufzunehmen. Die Dauer der Fragestunde wird auf 30 Minuten begrenzt. Jeder Einwohner ist berechtigt,
nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten,
wofür insgesamt dem Fragesteller eine Redezeit von 5 Minuten gewährt wird.
Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Themengegenstände, die den
Erlass, die Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand haben oder für
die ein besonderes Anhörungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach sonstigen Spezialgesetzen (Bürgeranhörung im Rahmen der Bauleitplanung) vorgesehen ist, sind von
der Einwohnerfragestunde ausgeschlossen.
Die Wortbeiträge der Fragesteller müssen einen tatsächlichen Fragebedarf erkennbar machen.
Persönliche Erklärungen oder Stellungnahmen sind auch dann unzulässig, wenn sie in Frageform
gekleidet werden.
2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister bzw. der Sitzungsleiter die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.
Um eine gesteigerte Aussagekraft in der Beantwortung der Fragen zu erzielen, sollen die fragestellenden Bürger nach Möglichkeit der Stabsstelle Rat und Bürgermeister* im zeitlichen Vorfeld
der Ratssitzung anzeigen, dass sie in der Einwohnerfragestunde von ihrem Fragerecht Gebrauch
machen wollen und auf welche Angelegenheit sich ihre Frage beziehen wird.
3) Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine
sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
* Hinweis der Verwaltung: Die neue Bezeichnung für die Stabstelle Rat und Bürgermeister lautet
jetzt Büro für Rat und Bürgermeisterin.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel