Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
144 kB
Datum
28.11.2017
Erstellt
16.11.17, 15:33
Aktualisiert
16.11.17, 15:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 14.11.2017
- Die Bürgermeisterin Az: 60
Nr. der Ratsdrucksache: 951-X
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
28.11.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauvoranfrage für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstück Nr. 5146 Bad Münstereifel, Otterbach 80 (Haus 14)
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Berichterstatter/in: Frau Schulz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 951-X
1. Sachverhalt:
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 1,
Flurstück Nr. 5146, Otterbach 80 im Seniorenzentrum Otterbach vor. Beantragt ist die Teilnutzungsänderung des Hauses 14 im Seniorenzentrum Otterbach in ein allgemeines Wohngebäude.
Das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstück 5146 liegt im Außenbereich gem. § 35
BauGB und ist im Flächennutzungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Altenwohnen“ dargestellt. Die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens richtet sich somit nach § 35
BauGB. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern
um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat sich bereits in der Sitzung am 27.06.2017 mit der planungsrechtlichen Absicherung der Nutzungen im Seniorenzentrum Otterbach sowie der möglichen
Schaffung neuer Nutzungsmöglichkeiten beschäftigt. Es wurde beschlossen, die Vorverfahren für
eine Flächennutzungsplanänderung sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes durchzuführen.
Die Verwaltung beabsichtigt an diesen Planverfahren weiterhin festzuhalten, um die städtebauliche Ordnung des Seniorenzentrums Otterbach im Rahmen der Planverfahren zu regeln. Dies beinhaltet insbesondere die verkehrliche Situation sowie den Nachweis ausreichender Stellplätze im
Bereich des Seniorenzentrums. Diese Aspekte wurden bereits im frühzeitigen Verfahren gem. § 4
Abs. 1 BauGB seitens des Straßenverkehrsamtes des Kreises Euskirchen kritisch beurteilt:
Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes des Kreises Euskirchen vom 03.08.2017:
Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen Bedenken gegen die beabsichtigte Änderung der Bauleitplanung. Zumindest sind die folgenden Aspekte zu bedenken:
Die gewünschte künftige Nutzung der bisherigen Seniorenwohnanlage wird zu einer deutlichen
Steigerung des Verkehrsaufkommens führen. Auch wenn die Belastung der Zufahrtsstraße rechnerisch im zulässigen Bereich für das Verkehrsaufkommen einer Anwohnerstraße liegt, so ist bei
einer Steigerung im Vergleich zur jetzigen Situation mit erheblichen Behinderungen im Verkehrsfluss zu rechnen.
Das gesamte Wohngebiet ist erschlossen über die einzige Erschließungsstraße „Otterbach“. Der
Verkehrsfluss ist bereits jetzt in den Spitzenstunden gehemmt; zugunsten der Sicherheit der Anwohner wurden geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen im Verlauf der Straße eingerichtet. Die
Straße verfügt über ein deutliches Gefälle; ohne die eingerichteten geschwindigkeitsreduzierenden
Maßnahmen und ohne parkende Fahrzeuge könnte nicht mit der Einhaltung der vorgeschriebenen
Höchstgeschwindigkeit von 30km/h gerechnet werden. Im Sinne der Verkehrssicherheit kann nicht
davon ausgegangen werden, dass zugunsten des Verkehrsflusses auf die geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen verzichtet werden könnte.
Durch das neue Wohngebiet an der „Ludger-Steinmann-Straße“ ist zudem mit einer zusätzlichen
Steigerung des Verkehrsaufkommens und mit zusätzlichem Parkdruck zu rechnen. Die Parkmöglichkeiten im Planungsgebiet der bisherigen Seniorenanlage sind zu klären. Nach derzeitigem
Stand sind keine ausreichenden geeigneten Parkmöglichkeiten vorhanden. Die künftige Nutzung
wird ein Parkraumkonzept benötigen, da mit einem deutlich ansteigenden PKW-Aufkommen zu
rechnen ist.
Die vorgenannten Probleme, insbesondere hinsichtlich der Stellplatzfrage, können nicht im Rahmen einer Bauvoranfrage geklärt werden. Hierfür ist die Durchführung der vorgenannten Planverfahren erforderlich. Da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht entspricht und eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht gesichert ist, kann das Einvernehmen
gem. § 36 Abs. 1 BauGB zur beantragten Bauvoranfrage nicht erteilt werden.
2. Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Beurteilung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des BauGB.
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
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5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur beantragten Teilnutzungsänderung des Hauses 14 im
Seniorenzentrum Otterbach in ein allgemeines Wohngebäude wird nicht erteilt. Grundsätzlich wird
eine zukunftsfähige Weiterentwicklung des Bereiches Seniorenzentrum Otterbach befürwortet.
Eine ordnungsgemäße städtebauliche Entwicklung ist im Rahmen einer Bauleitplanung (FNPÄnderung, BPL-Aufstellung) zu sichern.