Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
97 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
14.09.17, 16:01
Aktualisiert
14.09.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 31.08.2017
- Die Bürgermeisterin Az: 24-40-00
Nr. der Ratsdrucksache: 889-X
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Beratungsfolge
Termin
Rat
26.09.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002
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Berichterstatter/in: Herr R. Schmitz
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
16611100
403100
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 889-X
1. Sachverhalt:
Mit dieser Ratsdrucksache wird der Entwurf der 4. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung (Anlage 1) zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Erläuterung zu den vorgeschlagenen Satzungsänderungen:
Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 8 Vergnügungssteuersatzung) wird die Bemessungsgrundlage umgestellt; und zwar vom „Einspielergebnis“ auf den „Spieleinsatz“. Diese Änderung
basiert auf einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes, die wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verweist. Demnach wird mit dem Maßstab des Spieleinsatzes eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des Vergnügungsaufwandes gewährleistet,
die jedenfalls wirklichkeitsnäher ist als bei der bisherigen Bemessungsgrundlage nach dem Einspielergebnis.
In seinem Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 9 B 16/11) führt das Bundesverwaltungsgericht aus,
dass mit zunehmendem Zeitablauf die Rechtfertigung für die Verwendung der Bemessungsgrundlage auf der Basis des Einspielergebnisses schwinde. Dies wird vor allem damit begründet, dass
in den kommenden Jahren nur noch Geldspielautomaten auf dem Markt sein werden, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung in der Lage sein werden, den Spieleinsatz im Zählwerkausdruck darzustellen. Entsprechend der Vorgaben der Verordnung über Spielgeräte und andere
Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung –SpielVO), die die Ausstattung der Geräte regelt,
dürfen ab dem Jahr 2015 nur noch Spielgeräte auf dem Markt sein, die den Spieleinsatz im Zählwerksausdruck darstellen.
Alle in der Stadt aufgestellten Geräte mit Gewinnmöglichkeit verfügen über diese technische Ausstattung, so dass den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bemessungsgrundlage durch die
Änderung der maßgeblichen Regelung in der Vergnügungssteuersatzung § 8 Absätze 1 und 2
Rechnung getragen wird.
Die von der Satzung festgelegten Prozentsätze bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen mit 4,84 v.H. des Spieleinsatzes sowie
- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten mit 3,45 v.H.
wurden durch einen Vergleich des Steueraufkommens auf der Basis des Einspielergebnisses mit
dem auf Basis des Spieleinsatzes ermittelt; und zwar so, dass das Steueraufkommen im Wesentlichen gleich bleibt.
Angepasst werden soll zudem § 13 Absatz 2 der Vergnügungssteuersatzung und zwar
- zum einen redaktionell, in dem die bisherige Bezeichnung der Bemessungsgrundlage „Einspielergebnis“ gegen die Bezeichnung „Spieleinsatz“ ausgetauscht und
- bei den Spielhallen und ähnlichen Unternehmen die monatliche Vorlage der Steueranmeldungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit vorgeschrieben wird.
Die monatliche Vorlage der Zählwerkausdrucke und Abrechnung der Steuer bei Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen dient der zeitnahen Veranlagung
der nicht unerheblichen Steuerbeträge.
Anlage 2 enthält eine Gegenüberstellung der derzeit gültigen und vorgeschlagenen neuen Satzungsregelungen
2. Rechtliche Würdigung
Wie vorstehend dargestellt
Seite 3 von Ratsdrucksache 889-X
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bad
Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002
Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt
Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.