Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
22 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
14.09.17, 16:01
Aktualisiert
14.09.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu RD 889-X
Änderung der Vergnügungssteuersatzung; Gegenüberstellung der derzeit gültigen und vorgeschlagenen neuen Textfassung
Text der derzeit gültigen Satzung (Auszug)
Text der vorgeschlagenen Änderungen
§8
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
§8
Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-,
Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit
Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne
bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der
Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der
elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der
von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens
elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenseraufgewendeten Beträge.
Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-DispenserAuffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der
Aufstellung
1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 14 v.H. des Einspielerergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielerergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 4 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde der Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
400,00 Euro
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei
der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
4,84 v.H. des Spieleinsatzes
35,00 €
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
3,45 v.H. des Spieleinsatzes
25,00 €
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 4 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
400,00 €
§ 13
Festsetzung und Fälligkeit
§ 13
Festsetzung und Fälligkeit
(2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuld- (2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der
Steuerschuldner verpflichtet der Stadt eine Steueranmeldung auf dem
ner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der
amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen; und zwar
Stadt/Gemeinde eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielerergebnissen
1. bei Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
je Kalendermonat
sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart,
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
je Quartal
Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben
Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den Steueranerhalten müssen.
meldungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart,
Gerätetyp,
Gerätenummer,
die
fortlaufende
Nummer
des
Zählwerksausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 8
notwendigen Angaben enthalten müssen.
Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung bis zum 15.
Kalendertag des Folgemonats/Quartals für den vorherigen
Kalendermonat/das vorherige Quartal abzugeben.