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Beschlussvorlage (Gegenüberstellung der Satzungstexte - Anlage 2 zu RD 889-X -)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
22 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
14.09.17, 16:01
Aktualisiert
14.09.17, 16:01
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Inhalt der Datei

Anlage 2 zu RD 889-X Änderung der Vergnügungssteuersatzung; Gegenüberstellung der derzeit gültigen und vorgeschlagenen neuen Textfassung Text der derzeit gültigen Satzung (Auszug) Text der vorgeschlagenen Änderungen §8 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate §8 Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenseraufgewendeten Beträge. Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-DispenserAuffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 14 v.H. des Einspielerergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielerergebnisses Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde der Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 400,00 Euro (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4a) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 4,84 v.H. des Spieleinsatzes 35,00 € 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4b) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 3,45 v.H. des Spieleinsatzes 25,00 € 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 400,00 € § 13 Festsetzung und Fälligkeit § 13 Festsetzung und Fälligkeit (2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuld- (2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet der Stadt eine Steueranmeldung auf dem ner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen; und zwar Stadt/Gemeinde eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielerergebnissen 1. bei Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je Kalendermonat sind den Steueranmeldungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten je Quartal Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den Steueranerhalten müssen. meldungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerksausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben enthalten müssen. Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats/Quartals für den vorherigen Kalendermonat/das vorherige Quartal abzugeben.