Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
24 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
14.09.17, 16:01
Aktualisiert
14.09.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu RD 889-X
4. Satzung
vom
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Stadt Bad Münstereifel (Vergnügungssteuersatzung) vom 17.12.2002
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW
610) – in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 4. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom
17.12.2002 beschlossen:
§1
§ 8 erhält die Überschrift „Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate“ und die Absätze 1 und 2 folgende neue Fassung:
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von den
Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4a) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
4,84 v.H. des Spieleinsatzes
35,00 €
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
3,45 v.H. des Spieleinsatzes
25,00 €
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 4 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
400,00 €
§2
§ 13 „Festsetzung und Fälligkeit“ Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet der Stadt eine Steueranmeldung auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen; und zwar
1.
bei Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
je Kalendermonat
2.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
je Quartal
H:\240\TEXTE\Texte 2017\d08sc039.doc
Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den Steueranmeldungen ZählwerkAusdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerksausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 8 notwendigen Angaben enthalten müssen.
Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats/Quartals für den vorherigen Kalendermonat/das vorherige Quartal abzugeben.
§3
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
H:\240\TEXTE\Texte 2017\d08sc039.doc