Daten
Kommune
Bad Münstereifel
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23.11.17, 17:11
Aktualisiert
23.11.17, 17:11
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Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 22.11.2017
- Die Bürgermeisterin Az: SW 21
Nr. der Ratsdrucksache: 923-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
30.11.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Niederschlagswasserbeseitigung
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.10.2017
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Berichterstatter/in: Herr W. Müller, Frau Heller
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
SW 1
PR
SW 2
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 923-X
1. Sachverhalt:
I.
Leitfaden Niederschlagswasser
Im September 2012 hat die Betriebsleitung dem Ausschuss einen Leitfaden vorgelegt, welcher einen einheitlichen und transparenten Umgang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser gewährleisten sollte. Mit der Umsetzung dieses Leitfadens wurde im Frühjahr 2013 begonnen.
Über abgearbeitete Fälle und die weitere Verfahrensweise wurde der Ausschuss in ca.
jährlichen Abständen informiert (siehe hierzu RD 797-IX/Z-2 und Z-3, 328-X sowie 801-X).
II. Antrag der SPD-Fraktion:
Zu den mit Antrag vom 26.10.2017 (Anlage 1) vorgetragenen Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
a) Anzahl der abgearbeiteten Freistellungsgesuche:
44 bearbeitete und abgeschlossene Freistellungsanträge. Dadurch sind rd. 8.000
m² Fläche hinzugekommen.
b) Anzahl strittiger Freistellungsgesuche:
47 offene Freistellungsanträge, größtenteils mit noch unklarem Ausgang. Die Anträge beziehen sich auf eine Fläche von ca. 10.000 m².
Ca. die Hälfte dieser Flächen grenzen an ein Gewässer. In einer Reihe von Fälle
wird ein fehlendes Gefälle eingewendet. Manche Anträge sind noch offen, weil sie
nur für geringe Teilflächen gestellt wurden. Bei der genannten m²-Anzahl ist zu beachten, dass nicht vorweg davon ausgegangen werden kann, dass die Anträge in
vollem Umfang abgelehnt werden.
c) Anzahl der bisher noch nicht angesprochenen Fälle:
Neben den vorliegenden Freistellungsanträgen gibt es ca. 100 Grundstückseigentümer, die keine Flächen an den Kanal angeschlossen haben und nur eine Grundgebühr für „dem Grunde nach anschlussverpflichtete Flächen“ zahlen. Weitere rd.
230 Grundstückseigentümer haben eine Anschlussquote von weniger als 50 %.
d) Anzahl der nicht kooperierenden Grundstückseigentümer sowie der betroffenen
Flächengrößen:
Die von den geschilderten Fällen betroffenen Flächen wurden abgegriffen und unter
Buchstabe e) differenziert abgebildet.
Den Grundstückseigentümern kann nicht vorgeworfen werden, wenn Sie Ihre individuellen Interessen vertreten und in Sach- und Rechtsfragen anderer Auffassung
sind. Überdies haben die Grundstückseigentümer Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren: sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes und der Einwände, ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidungen, und letztlich auch eine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit vor Gericht. Vor diesem Hintergrund wird nicht
zwischen einsichtigen (kooperierenden) und nicht einsichtigen Eigentümern unterschieden.
Seite 3 von Ratsdrucksache 923-X
e) Auswirkungen hinzukommender Flächen (bei gleichbleibenden Kosten, d.h. auch
ohne zusätzliche Personalkosten zum Zwecke der Abarbeitung):
Ausgangspunkt
Fläche gemäß Gebührenkalkulation
2018
zuzügl. 10.000 m² maximale Fläche aus
den Freistellungsanträgen
zuzügl. 20.000 m² für ca. 100 Fälle ohne
Kanalanschluss
(bei Ø 200 m²/Fall)
zuzügl. 23.000 m² für ca. 230 Fälle mit
geringer Anschlussquote an den Kanal
(bei Ø 100 m²/Fall)
Fläche
errechnete
gerundete
Leistungsgebühr Leistungsgebühr
1.978.000 m²
0,3800 €
0,38 €
1.988.000 m²
0,3781 €
0,38 €
2.008.000 m²
0,3743 €
0,37 €
2.031.000 m²
0,3701 €
0,37 €
In diesem Zusammenhang soll kurz darauf eingegangen werden, dass über die
Dauer von rd. 1,5 Jahren hinweg bis Mitte dieses Jahres die angespannte personelle Situation dazu geführt hat, dass die Bearbeitung stockte. Die Betriebsleitung will
versuchen, mit dem derzeitigen Personal die Fälle abzuarbeiten, weil eine schlichte
numerische Personalverstärkung ohne eingehende Sach- und Rechtskenntnisse
keine sofortige Abhilfe schafft und zusätzliches Personal zusätzliche gebührenpflichtige Kosten verursacht.
Es soll dem Vorwurf vorgebeugt werden, dass die personellen Mehraufwendungen
höher sind als der „Mehrwert“ weiterer abflussloser Flächen.
f) Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation 2018:
Der über die Niederschlagswassergebühren der Anlieger zu finanzierende Aufwand
für die Beseitigung des Niederschlagswassers (= gebührenpflichtige oder gebührenfähige Kosten) verändert sich durch den Umfang der abflusswirksamen Flächen
nicht.
Durch Mehrflächen dürfen keine höheren Erträge generiert werden, denn es gilt das
Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Ans. 1 KAG NRW.
Stattdessen werden gleich hohe Kosten auf mehr Fläche verteilt: der Gebührensatz
je Maßstabseinheit (= qm) sinkt. Allerdings ist der Entlastungseffekt angeschlossener Grundstücke außergewöhnlich gering.
Die gebührenpflichtigen Flächen werden konservativ geschätzt, also kalkulatorische
Risiken vermieden.
Der Wirtschaftsplan 2018 wird von der Thematik nicht berührt.
2. Rechtliche Würdigung
§§ 46 und 48 Landeswassergesetz NRW
3. Finanzielle Auswirkungen
Siehe Sachverhalt
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Seite 4 von Ratsdrucksache 923-X
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
7. Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Betriebsleitung werden zur Kenntnis genommen.