Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Niederschlagswasserbeseitigung hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.10.2017)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
113 kB
Erstellt
23.11.17, 17:11
Aktualisiert
23.11.17, 17:11
Beschlussvorlage (Niederschlagswasserbeseitigung
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.10.2017) Beschlussvorlage (Niederschlagswasserbeseitigung
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.10.2017) Beschlussvorlage (Niederschlagswasserbeseitigung
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.10.2017) Beschlussvorlage (Niederschlagswasserbeseitigung
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.10.2017)

öffnen download melden Dateigröße: 113 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 22.11.2017 - Die Bürgermeisterin Az: SW 21 Nr. der Ratsdrucksache: 923-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 30.11.2017 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Niederschlagswasserbeseitigung hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 26.10.2017 __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr W. Müller, Frau Heller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA SW 1 PR SW 2 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 923-X 1. Sachverhalt: I. Leitfaden Niederschlagswasser Im September 2012 hat die Betriebsleitung dem Ausschuss einen Leitfaden vorgelegt, welcher einen einheitlichen und transparenten Umgang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser gewährleisten sollte. Mit der Umsetzung dieses Leitfadens wurde im Frühjahr 2013 begonnen. Über abgearbeitete Fälle und die weitere Verfahrensweise wurde der Ausschuss in ca. jährlichen Abständen informiert (siehe hierzu RD 797-IX/Z-2 und Z-3, 328-X sowie 801-X). II. Antrag der SPD-Fraktion: Zu den mit Antrag vom 26.10.2017 (Anlage 1) vorgetragenen Fragen wird wie folgt Stellung genommen: a) Anzahl der abgearbeiteten Freistellungsgesuche: 44 bearbeitete und abgeschlossene Freistellungsanträge. Dadurch sind rd. 8.000 m² Fläche hinzugekommen. b) Anzahl strittiger Freistellungsgesuche: 47 offene Freistellungsanträge, größtenteils mit noch unklarem Ausgang. Die Anträge beziehen sich auf eine Fläche von ca. 10.000 m². Ca. die Hälfte dieser Flächen grenzen an ein Gewässer. In einer Reihe von Fälle wird ein fehlendes Gefälle eingewendet. Manche Anträge sind noch offen, weil sie nur für geringe Teilflächen gestellt wurden. Bei der genannten m²-Anzahl ist zu beachten, dass nicht vorweg davon ausgegangen werden kann, dass die Anträge in vollem Umfang abgelehnt werden. c) Anzahl der bisher noch nicht angesprochenen Fälle: Neben den vorliegenden Freistellungsanträgen gibt es ca. 100 Grundstückseigentümer, die keine Flächen an den Kanal angeschlossen haben und nur eine Grundgebühr für „dem Grunde nach anschlussverpflichtete Flächen“ zahlen. Weitere rd. 230 Grundstückseigentümer haben eine Anschlussquote von weniger als 50 %. d) Anzahl der nicht kooperierenden Grundstückseigentümer sowie der betroffenen Flächengrößen: Die von den geschilderten Fällen betroffenen Flächen wurden abgegriffen und unter Buchstabe e) differenziert abgebildet. Den Grundstückseigentümern kann nicht vorgeworfen werden, wenn Sie Ihre individuellen Interessen vertreten und in Sach- und Rechtsfragen anderer Auffassung sind. Überdies haben die Grundstückseigentümer Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren: sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes und der Einwände, ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidungen, und letztlich auch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit vor Gericht. Vor diesem Hintergrund wird nicht zwischen einsichtigen (kooperierenden) und nicht einsichtigen Eigentümern unterschieden. Seite 3 von Ratsdrucksache 923-X e) Auswirkungen hinzukommender Flächen (bei gleichbleibenden Kosten, d.h. auch ohne zusätzliche Personalkosten zum Zwecke der Abarbeitung): Ausgangspunkt Fläche gemäß Gebührenkalkulation 2018 zuzügl. 10.000 m² maximale Fläche aus den Freistellungsanträgen zuzügl. 20.000 m² für ca. 100 Fälle ohne Kanalanschluss (bei Ø 200 m²/Fall) zuzügl. 23.000 m² für ca. 230 Fälle mit geringer Anschlussquote an den Kanal (bei Ø 100 m²/Fall) Fläche errechnete gerundete Leistungsgebühr Leistungsgebühr 1.978.000 m² 0,3800 € 0,38 € 1.988.000 m² 0,3781 € 0,38 € 2.008.000 m² 0,3743 € 0,37 € 2.031.000 m² 0,3701 € 0,37 € In diesem Zusammenhang soll kurz darauf eingegangen werden, dass über die Dauer von rd. 1,5 Jahren hinweg bis Mitte dieses Jahres die angespannte personelle Situation dazu geführt hat, dass die Bearbeitung stockte. Die Betriebsleitung will versuchen, mit dem derzeitigen Personal die Fälle abzuarbeiten, weil eine schlichte numerische Personalverstärkung ohne eingehende Sach- und Rechtskenntnisse keine sofortige Abhilfe schafft und zusätzliches Personal zusätzliche gebührenpflichtige Kosten verursacht. Es soll dem Vorwurf vorgebeugt werden, dass die personellen Mehraufwendungen höher sind als der „Mehrwert“ weiterer abflussloser Flächen. f) Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation 2018: Der über die Niederschlagswassergebühren der Anlieger zu finanzierende Aufwand für die Beseitigung des Niederschlagswassers (= gebührenpflichtige oder gebührenfähige Kosten) verändert sich durch den Umfang der abflusswirksamen Flächen nicht. Durch Mehrflächen dürfen keine höheren Erträge generiert werden, denn es gilt das Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Ans. 1 KAG NRW. Stattdessen werden gleich hohe Kosten auf mehr Fläche verteilt: der Gebührensatz je Maßstabseinheit (= qm) sinkt. Allerdings ist der Entlastungseffekt angeschlossener Grundstücke außergewöhnlich gering. Die gebührenpflichtigen Flächen werden konservativ geschätzt, also kalkulatorische Risiken vermieden. Der Wirtschaftsplan 2018 wird von der Thematik nicht berührt. 2. Rechtliche Würdigung §§ 46 und 48 Landeswassergesetz NRW 3. Finanzielle Auswirkungen Siehe Sachverhalt 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Seite 4 von Ratsdrucksache 923-X 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Betriebsleitung werden zur Kenntnis genommen.