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Beschlussvorlage (18. Änderung Straßenreinigungssatzung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
27 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
16.11.17, 15:33
Aktualisiert
16.11.17, 15:33
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu Ratsdrucksache Nr. 954-X Entwurf 18. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW. 2016, S. 966), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 18. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980 beschlossen: §1 § 1 –Allgemeines- Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: (1) Die Stadt Bad Münstereifel betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. §2 § 2 -Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer- erhält folgende neue Fassung: (1) Die Reinigung der innerhalb geschlossener Ortslagen liegenden Gehwege wird den Eigentümern auferlegt, deren Grundstücke an diese angrenzen und durch diese erschlossen werden. (2) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 4 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Fahrbahnmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bad Münstereifel mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. H:\240\TEXTE\Texte 2017\d11sc008.doc -2- §3 § 3 -Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2- Absatz 5 erhält folgende neue Fassung: (5) In der Zeit von 7.00 Uhr an Werktagen und 8.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tage werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr zu beseitigen. §4 Das Straßenverzeichnis zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) in der derzeit geltenden Fassung wird, wie nachfolgend dargestellt, ergänzt oder berichtigt. I. Die Eintragungen zum Ort Bad Münstereifel werden wie folgt geändert: Ort: Bad Münstereifel Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen. Klassifizierung Straßenbezeichnung Straßenreinigung Stadt Anlieger Winterdienst Stadt Anlieger Folgendes wird neu eingefügt: August-Guddorf-Straße Müllendorfstraße Stattlerstraße II. A A A X X X X X X Die Eintragungen zum Ort Eschweiler werden wie folgt geändert: Ort: Eschweiler Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen. Klassifizierung Straßenbezeichnung Straßenreinigung Stadt Anlieger Winterdienst Stadt Anlieger Folgendes wird neu eingefügt: Isarstraße Olefstraße A A X X X X III. Die Eintragungen zum Ort Holzem werden wie folgt geändert: Ort: Holzem Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen. H:\240\TEXTE\Texte 2017\d11sc008.doc -3- Klassifizierung Straßenbezeichnung Straßenreinigung Stadt Anlieger Winterdienst Stadt Anlieger Folgendes wird neu eingefügt: Am Geißbusch A X X IV. Die Eintragungen zum Ort Houverath werden wie folgt geändert: Ort: Houverath Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen. Klassifizierung Straßenbezeichnung Straßenreinigung Stadt Anlieger Winterdienst Stadt Anlieger Folgendes wird neu eingefügt: Heinz-Mauel-Straße A X X V. Die Eintragungen zum Ort Maulbach werden wie folgt geändert: Ort: Maulbach Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen. Klassifizierung Straßenbezeichnung Straßenreinigung Stadt Anlieger Winterdienst Stadt Anlieger Folgendes wird neu eingefügt: Auf dem Sturtz A X X VI. Die Eintragungen zum Ort Nöthen werden wie folgt geändert: Ort: Nöthen Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen. Klassifizierung Straßenbezeichnung Straßenreinigung Stadt Anlieger Winterdienst Stadt Anlieger Folgendes wird neu eingefügt: Am Konzberg A X §5 Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. H:\240\TEXTE\Texte 2017\d11sc008.doc X