Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
27 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
16.11.17, 15:33
Aktualisiert
16.11.17, 15:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu Ratsdrucksache Nr. 954-X
Entwurf
18. Satzung
vom
zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW. 2016, S. 966), der §§ 3 und 4 des Gesetzes
über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) sowie
der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) hat der Rat der Stadt Bad
Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 18. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Münstereifel
(Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980 beschlossen:
§1
§ 1 –Allgemeines- Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Stadt Bad Münstereifel betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und
Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die
Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege
sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn
abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.
§2
§ 2 -Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer- erhält folgende neue
Fassung:
(1)
Die Reinigung der innerhalb geschlossener Ortslagen liegenden Gehwege wird den
Eigentümern auferlegt, deren Grundstücke an diese angrenzen und durch diese erschlossen werden.
(2)
Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten
Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 4 Abs. 2), so erstreckt
sich die Reinigung nur bis zur Fahrbahnmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil
dieser Satzung.
(3)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bad Münstereifel mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an
seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie
die Haftpflichtversicherung besteht.
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-2-
§3
§ 3 -Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2- Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
(5)
In der Zeit von 7.00 Uhr an Werktagen und 8.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bis
20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des
Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach
20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tage werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr zu beseitigen.
§4
Das Straßenverzeichnis zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) in der derzeit geltenden
Fassung wird, wie nachfolgend dargestellt, ergänzt oder berichtigt.
I.
Die Eintragungen zum Ort Bad Münstereifel werden wie folgt geändert:
Ort: Bad Münstereifel
Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten
am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist
die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen.
Klassifizierung
Straßenbezeichnung
Straßenreinigung
Stadt
Anlieger
Winterdienst
Stadt
Anlieger
Folgendes wird neu eingefügt:
August-Guddorf-Straße
Müllendorfstraße
Stattlerstraße
II.
A
A
A
X
X
X
X
X
X
Die Eintragungen zum Ort Eschweiler werden wie folgt geändert:
Ort: Eschweiler
Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten
am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist
die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen.
Klassifizierung
Straßenbezeichnung
Straßenreinigung
Stadt
Anlieger
Winterdienst
Stadt
Anlieger
Folgendes wird neu eingefügt:
Isarstraße
Olefstraße
A
A
X
X
X
X
III. Die Eintragungen zum Ort Holzem werden wie folgt geändert:
Ort: Holzem
Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten
am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist
die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen.
H:\240\TEXTE\Texte 2017\d11sc008.doc
-3-
Klassifizierung
Straßenbezeichnung
Straßenreinigung
Stadt
Anlieger
Winterdienst
Stadt
Anlieger
Folgendes wird neu eingefügt:
Am Geißbusch
A
X
X
IV. Die Eintragungen zum Ort Houverath werden wie folgt geändert:
Ort: Houverath
Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten
am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist
die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen.
Klassifizierung
Straßenbezeichnung
Straßenreinigung
Stadt
Anlieger
Winterdienst
Stadt
Anlieger
Folgendes wird neu eingefügt:
Heinz-Mauel-Straße
A
X
X
V. Die Eintragungen zum Ort Maulbach werden wie folgt geändert:
Ort: Maulbach
Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten
am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist
die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen.
Klassifizierung
Straßenbezeichnung
Straßenreinigung
Stadt
Anlieger
Winterdienst
Stadt
Anlieger
Folgendes wird neu eingefügt:
Auf dem Sturtz
A
X
X
VI. Die Eintragungen zum Ort Nöthen werden wie folgt geändert:
Ort: Nöthen
Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten
am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist
die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen.
Klassifizierung
Straßenbezeichnung
Straßenreinigung
Stadt
Anlieger
Winterdienst
Stadt
Anlieger
Folgendes wird neu eingefügt:
Am Konzberg
A
X
§5
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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X