Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
29 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
16.11.17, 15:33
Aktualisiert
16.11.17, 15:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu Ratsdrucksache 954-X
Gegenüberstellung der Regelungen der Straßenreinigungssatzung die durch den vorliegenden Entwurf der 18. Änderungssatzung neu gefasst werden
Auszug aus dem aktuell gültigen Satzungstext
Auszug aus dem Entwurf der 18. Änderungssatzung
Satzung
18. Satzung
vom
über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der
Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980
zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen,
Wege
und
Plätze
in
der
Stadt
Bad
Münstereifel
(Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979
(GV.NW. S. 594), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Straßen (StReinG NW) vom 18.12.1975 (GV.NW. S. 706),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.1979 (GV.NW. S. 914,
SGV.NW. 2061), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW. S.
712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.6.1978 (GV.NW. S. 268,
SGV NW. 610), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner
Sitzung am 9.12.1980 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetzes vom
15.11.2016 (GV NRW. 2016, S. 966), der §§ 3 und 4 des Gesetzes
über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975
(GV. NRW. S. 706) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) sowie der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW
610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016
(GV. NRW. S. 1150) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner
Sitzung am (Datum) folgende 18. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der
Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980
beschlossen:
§1
§1
Allgemeines
Allgemeines
(1)
Die Stadt Bad Münstereifel betreibt die Reinigung der öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen
Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen
jedoch nur die Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtungen.
(1)
Die Stadt Bad Münstereifel betreibt die Reinigung der öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen
Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen
jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtungen
Auszug aus dem aktuell gültigen Satzungstext
Auszug aus dem Entwurf der 18. Änderungssatzung
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und
Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellen- buchten; Gehwege sind
selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von
der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch
Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und
Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellen- buchten; Gehwege sind
selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von
der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch
Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.
§2
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Grundstückseigentümer
Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Grundstückseigentümer
(1)
Die Reinigung der innerhalb geschlossener Ortslagen liegenden
Gehwege wird den Eigentümern auferlegt, deren Grundstücke an
diese angrenzen und durch diese erschlossen werden.
(1)
Die Reinigung der innerhalb geschlossener Ortslagen liegenden
Gehwege wird den Eigentümern auferlegt, deren Grundstücke an
diese angrenzen und durch diese erschlossen werden.
(2)
Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders
kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten
Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 4
Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Fahrbahnmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders
kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten
Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 4
Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Fahrbahnmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(3)
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die
Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(4)
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch (3)
schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bad Münstereifel mit
deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle
übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung
nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und
nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bad Münstereifel mit
deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle
übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung
nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und
nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(5)
Die Winterwartung der Fahrbahnen wird von der Stadt Bad
Münstereifel durchgeführt. Das gilt auch für Anliegerstraßen,
soweit im Straßenverzeichnis nicht
Auszug aus dem aktuell gültigen Satzungstext
(5)
Auszug aus dem Entwurf der 18. Änderungssatzung
§3
§3
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2
In der Zeit von 7.00 Uhr an Werktagen und 8.00 Uhr an Sonn- (5)
und Feiertagen bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene
Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem
Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden
Tage werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu
beseitigen.
In der Zeit von 7.00 Uhr an Werktagen und 8.00 Uhr an Sonnund Feiertagen bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene
Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem
Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr
gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden
Tage werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr zu
beseitigen.