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Beschlussvorlage (Gegenüberstellung alter und neuer Satzungstext)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
29 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
16.11.17, 15:33
Aktualisiert
16.11.17, 15:33
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Inhalt der Datei

Anlage 2 zu Ratsdrucksache 954-X Gegenüberstellung der Regelungen der Straßenreinigungssatzung die durch den vorliegenden Entwurf der 18. Änderungssatzung neu gefasst werden Auszug aus dem aktuell gültigen Satzungstext Auszug aus dem Entwurf der 18. Änderungssatzung Satzung 18. Satzung vom über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980 zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW. S. 594), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) vom 18.12.1975 (GV.NW. S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.1979 (GV.NW. S. 914, SGV.NW. 2061), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.6.1978 (GV.NW. S. 268, SGV NW. 610), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am 9.12.1980 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW. 2016, S. 966), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 18. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980 beschlossen: §1 §1 Allgemeines Allgemeines (1) Die Stadt Bad Münstereifel betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtungen. (1) Die Stadt Bad Münstereifel betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtungen Auszug aus dem aktuell gültigen Satzungstext Auszug aus dem Entwurf der 18. Änderungssatzung Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellen- buchten; Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellen- buchten; Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. §2 §2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der innerhalb geschlossener Ortslagen liegenden Gehwege wird den Eigentümern auferlegt, deren Grundstücke an diese angrenzen und durch diese erschlossen werden. (1) Die Reinigung der innerhalb geschlossener Ortslagen liegenden Gehwege wird den Eigentümern auferlegt, deren Grundstücke an diese angrenzen und durch diese erschlossen werden. (2) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 4 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Fahrbahnmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 4 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Fahrbahnmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch (3) schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bad Münstereifel mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Bad Münstereifel mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (5) Die Winterwartung der Fahrbahnen wird von der Stadt Bad Münstereifel durchgeführt. Das gilt auch für Anliegerstraßen, soweit im Straßenverzeichnis nicht Auszug aus dem aktuell gültigen Satzungstext (5) Auszug aus dem Entwurf der 18. Änderungssatzung §3 §3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 In der Zeit von 7.00 Uhr an Werktagen und 8.00 Uhr an Sonn- (5) und Feiertagen bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tage werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. In der Zeit von 7.00 Uhr an Werktagen und 8.00 Uhr an Sonnund Feiertagen bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tage werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr zu beseitigen.