Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
127 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
14.09.17, 16:01
Aktualisiert
14.09.17, 16:01
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Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 20.07.2017
- Die Bürgermeisterin Az: 33-50-90 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 860-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Rat
26.09.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW
hier: Adressweitergabe an Bundeswehr, Widerspruch erleichtern
__________________________________________________________________________
Berichterstatter/in: Her Reidenbach
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
20.1
PR
AL
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 860-X
1. Sachverhalt:
Ein Mitglied des Bundestages hat offensichtlich an zahlreiche Kommunen eine Bürgeranregung
gem. § 24 der Gemeindeordnung (GO) versandt:
„Der Rat möge beschließen:
Jugendliche, bei denen die Weitergabe Ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, werden ebenso wie deren Eltern angeschrieben und über die beabsichtigte Datenweitergabe informiert. Dem
Schreiben wird ein Musterwiderspruch beigefügt.“
2. Rechtliche Würdigung
Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58 c Soldatengesetz
Gemäß § 58 c Soldatengesetz erfolgt die Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31.
März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben. Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die
Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen
Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Gemäß
§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz haben Wehrpflichtige die Möglichkeit des Widerspruchs gegen
die Datenübermittlung nach § 58 c Absatz 1 Soldatengesetz. Der Widerspruch bzw. die Einwilligung ist schriftlich bei der Stadt Bad Münstereifel, Die Bürgermeisterin, Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Soziales, Bürgerbüro, Marktstraße 11, EG, Zimmer 8 und 9, 53902 Bad Münstereifel, einzureichen.
Auf dieses Widerspruchsrecht wird jährlich einmal im Februar/März im Rahmen der allgemeinen
Widerspruchs-/Einwilligungsrechte nach dem Bundesmeldegesetz und jährlich einmal im Oktober
besonders gem. § 58 c Soldatengesetz im Amtsblatt per öffentlicher Bekanntmachung hingewiesen.
Hierzu nachfolgend Kopien der letzten beiden Bekanntmachungen Zusätzlich erfolgt der nachfolgende Hinweis bei der Anmeldung nach dem Zuzug in das Stadtgebiet.
Diese Bekanntmachungen sowie der Hinweis bei der Anmeldung genügen der rechtlichen Vorgabe, so dass aus Sicht der Verwaltung keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
Seite 3 von Ratsdrucksache 860-X
Öffentliche Bekanntmachung
Widerspruchs- und Einwilligungsrecht nach
dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
gemäß §§ 50, 42 BMG
1. Gemäß § 1 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern
von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit
Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und
kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder
Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft
aus dem Melderegister über Vornamen unter
Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
Familienname, Doktorgrad und gegenwärtige
Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten
erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das
Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
2. Nach § 50 Abs. 2 BMG darf die Meldebehörde
auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister
über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern
erteilen. Die Auskunft beinhaltet Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und
Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 (im Sinne
des Bundesmeldegesetz) sind der 70. Geburtstag,
jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100.
Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
3. Entsprechend der Regelung des § 50 Abs. 3
BMG darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Auskunft erteilt werden über deren Vor- und Familienname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
4. Die Meldebehörde darf gemäß § 42 Abs. 2
BMG über Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder)
von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, Daten über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere
Anschrift sowie Sterbedatum übermitteln.
Widerspruchsrecht:
Die betroffene Person hat gemäß § 50 Abs. 5 das
kostenlose Recht zu Punkt 1 bis 3 und zu Punkt 4
gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG der Übermittlung
ihrer Daten zu widersprechen.
Hinweis zur generellen Einwilligung:
Die Meldebehörde darf gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2
BMG einfache Melderegisterauskünfte (zum Vor-
und Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift) zum Zwecke der Werbung und des
Adresshandels nur nach genereller Einwilligung
der betroffenen Person erteilen.
Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
gemäß § 58 c Soldatengesetz
Gemäß § 58 c Soldatengesetz erfolgt die Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die
Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum
31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr
volljährig werden:1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung
von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den
Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der
erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement bei der
Bundeswehr.
Widerspruchsrecht:
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn der Betroffene nach § 36 Abs. 2 BMG der Weitergabe
seiner persönlichen Daten widersprochen hat.
Allgemeiner Hinweis:
Bürgerinnen und Bürger, die der Weitergabe der
Daten widersprechen oder die Möglichkeit der
generellen Einwilligung abgeben möchten, müssen dies schriftlich der Stadt Bad Münstereifel, Die
Bürgermeisterin, Amt für öffentliche Sicherheit und
Ordnung, Soziales, Bürgerbüro, Marktstraße 11,
EG, Zimmer 8 und 9, 53902 Bad Münstereifel,
mitteilen.
Erklärungsformulare sind zu den Öffnungszeiten
im Bürgerbüro der Stadt Bad Münstereifel erhältlich.
Sie stehen ebenfalls als Download auf der Internetseite der Stadt Bad Münstereifel Bürgerservice/Rathaus online/Formulare zur Verfügung. Die
Widersprüche sowie Einwilligungen bleiben bis auf
Widerruf gültig.
Bereits vor dieser Bekanntmachung erhobene
Widersprüche oder Einwilligungen sind gespeichert und müssen nicht erneut eingelegt
werden.
Bad Münstereifel, den 20.02.2017
Die Bürgermeisterin
gez. Sabine Preiser-Marian
Seite 4 von Ratsdrucksache 860-X
Öffentliche Bekanntmachung:
Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs
gegen die Datenübermittlung nach § 58 c Absatz 1 Soldatengesetz
Gemäß § 58 c Soldatengesetz erfolgt die Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis
zum 31. März folgende Daten zu Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten
Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung
von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den
Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der
erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Gemäß § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
haben Wehrpflichtige die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenübermittlung nach § 58 c
Absatz 1 Soldatengesetz. Der Widerspruch bzw.
die Einwilligung ist schriftlich bei der Stadt Bad
Münstereifel, Die Bürgermeisterin,
Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, Soziales, Bürgerbüro, Marktstraße 11, EG, Zimmer 8
und 9, 53902 Bad Münstereifel, einzureichen.
Bad Münstereifel, den 12.10.2016
Die Bürgermeisterin
In Vertretung:
gez. Marita Hochgürtel
Widerspruch und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Hinweise zum Widerspruch:
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abst immung vorangehenden Monaten zur Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG).
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des
Jubiläums) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5
BMG).
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG).
Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Anschrift, Sterbedatum)
an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn sie als Familienangehöriger (Ehegatte,
minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich -rechtlichen
Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht,
soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs.
2 und 3 BMG).
Darüber hinaus haben Sie ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach
dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung
von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr vol ljährig werden (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz und § 36 Abs. 2 BMG).
Hinweise zur Einwilligung:
Einfache Melderegisterauskünfte (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) zum Zwecke
der Werbung und des Adresshandels darf die Meldebehörde nur nach ihrer generellen Einwilligung erteilen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 BMG).
Von Ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung der generellen Einwilligung können Sie
bei der Anmeldung oder Ummeldung durch Erklärung auf diesem Formular oder zu einem späteren Zeitpunkt
Gebrauch machen.
Seite 5 von Ratsdrucksache 860-X
Erklärung zum Widerspruch und zur Einwilligung
nach dem Bundesmeldegesetz
Familienname, Vorname
Geburtsdatum
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort
53902 Bad Münstereifel
Ich erhebe WIDERSPRUCH gegen die Weitergabe meiner Daten an:
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden
Monaten zur Wahlwerbung im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen;
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen;
Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform;
eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, ausgenommen für Zwecke der
Steuererhebung;
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von
Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig
werden.
Ich erteile meine generelle Einwilligung zur Weitergabe meiner Daten zum Zwecke:
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
der Werbung
des Adresshandels
Die angekreuzten Widersprüche bzw. Einwilligungen sollen auch bei meinen minderjährigen Kindern,
die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingetragen werden.
Bad Münstereifel, den______________
_________________
(Unterschrift)
Jede meldepflichtige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss gegebenenfalls selbst Widerspruch gegen die Datenübermittlung einlegen.
Seite 6 von Ratsdrucksache 860-X
Fraglich ist die Zulässigkeit der Anregung gem. § 24 GO. Hierzu hat der NRW-Städte- und Gemeindebund (StGB NRW) eine rechtliche Bewertung vorgenommen (s. Anlage!).
Der Antragsteller hat sich offensichtlich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und
Gemeinden (vermehrte Anfragen von Kommunen beim StGB NRW) gewandt. Der Antragsteller
vertritt weder den Bundestagswahlkreis, in dem Bad Münstereifel liegt, noch lebt er in diesem.
Offensichtlich fehlt es somit hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen
der Stadt Bad Münstereifel und dem Anregungssteller, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung NRW immanent voraussetzt. Nur dann wäre es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungsanspruch gegenüberzustellen.
Die Regelung des § 24 GO räumt der Bürgermeisterin jedoch keine Vorprüfungsbefugnis ein, zu
prüfen, ob eine evtl. rechtsmissbräuchliche Eingabe überhaupt dem Rat zur Beratung vorzulegen
ist. Die Behandlung aller Eingaben obliegt vielmehr grundsätzlich dem zuständigen Entscheidungsgremium (Rat). Aus den vorgenannten Gründen folgt, dass die Anregung nach § 24 GO
NRW dem Rat vorzulegen ist; dieser kann die Eingabe dann aber als unzulässig zurückweisen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Pro Jahrgang sind ca. 190 bis 200 Jugendliche betroffen. Der finanzielle Aufwand für ein zusätzliches Anschreiben mit vorformuliertem Widerspruch würde einen finanziellen Aufwand von ca. 500
Euro pro Jahr bedeuten.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Der personelle Aufwand wurde nicht bemessen.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Aufgrund der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung durch die Bekanntmachungen und das Informationsschreiben bei der Anmeldung sowie der rechtlichen Bewertung des Städte-und Gemeindebundes wird vorgeschlagen, der Anregung nicht zu folgen.
Zudem wird die Anregung mangels persönlicher Beziehung zw. dem Antragsteller und der Stadt
Bad Münstereifel als unzulässig angesehen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird zurückgewiesen.