Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
91 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
16.11.17, 13:16
Aktualisiert
16.11.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 28.09.2017
- Die Bürgermeisterin Az: SW 21.1
Nr. der Ratsdrucksache: 901-X
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
30.11.2017
Rat
12.12.2017
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wassergebühren 2018
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Berichterstatter/in: Kaufm. Betriebsleiter Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( )
(X) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Kostenstelle
Konto
________________ _____________
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
Beschlussausführung bis ___________
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
SW 2
PR
SW 1
20
_________________
Bürgermeisterin
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 901-X
1. Sachverhalt:
Gemäß § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) NRW, Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung)
hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar
und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Zu den
speziellen Entgelten gehören auch die Wassergebühren (Benutzungsgebühren) gem. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW die zur Finanzierung der Aufwendungen für die öffentliche
Wasserversorgung bestimmt sind.
Gem. § 6 Abs. 1 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden (§ 6 Abs. 2
Satz 3 KAG NRW).
Um diesem Gesetzesauftrag gerecht zu werden, sind jährlich wiederkehrende Gebührenbedarfsberechnungen vorzunehmen.
Das Geschäftsjahr 2016 wurde mit einem Jahresüberschuss von 24.045 € abgeschlossen. Nach
Verrechnung mit dem Verlustvortrag 2015 verbleibt ein Restverlust von rd. 85.000 €, der gem. § 6
Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW bis Ende 2019 ausgeglichen werden
soll.
Zur weiteren Verlustabdeckung ist in der Gebührenbedarfsberechnung für 2018 ein Betrag in Höhe von 35.500 € eingestellt. Es bleibt abzuwarten, wie die Jahresabschüsse 2017 und 2018 ausfallen werden. Ein evtl. verbleibender Verlust ist in die Gebührenbedarfsberechnung für 2019 einzustellen.
2. Rechtliche Würdigung
Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation) aufgrund des Kostendeckungsprinzips § 6 Abs. 1
(KAG) NRW.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Entfällt.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Entfällt.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Entfällt.
7. Beschlussvorschlag:
Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 und 2 zu RD.-Nr. 901-X) ist vom Rat geprüft und gebilligt.