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Beschlussvorlage (Wassergebühren 2018)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
91 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
16.11.17, 13:16
Aktualisiert
16.11.17, 13:16
Beschlussvorlage (Wassergebühren 2018) Beschlussvorlage (Wassergebühren 2018)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 28.09.2017 - Die Bürgermeisterin Az: SW 21.1 Nr. der Ratsdrucksache: 901-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 30.11.2017 Rat 12.12.2017 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Wassergebühren 2018 __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Kaufm. Betriebsleiter Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) (X) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Kostenstelle Konto ________________ _____________ Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA SW 2 PR SW 1 20 _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 901-X 1. Sachverhalt: Gemäß § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) NRW, Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung) hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Zu den speziellen Entgelten gehören auch die Wassergebühren (Benutzungsgebühren) gem. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW die zur Finanzierung der Aufwendungen für die öffentliche Wasserversorgung bestimmt sind. Gem. § 6 Abs. 1 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW). Um diesem Gesetzesauftrag gerecht zu werden, sind jährlich wiederkehrende Gebührenbedarfsberechnungen vorzunehmen. Das Geschäftsjahr 2016 wurde mit einem Jahresüberschuss von 24.045 € abgeschlossen. Nach Verrechnung mit dem Verlustvortrag 2015 verbleibt ein Restverlust von rd. 85.000 €, der gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW bis Ende 2019 ausgeglichen werden soll. Zur weiteren Verlustabdeckung ist in der Gebührenbedarfsberechnung für 2018 ein Betrag in Höhe von 35.500 € eingestellt. Es bleibt abzuwarten, wie die Jahresabschüsse 2017 und 2018 ausfallen werden. Ein evtl. verbleibender Verlust ist in die Gebührenbedarfsberechnung für 2019 einzustellen. 2. Rechtliche Würdigung Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation) aufgrund des Kostendeckungsprinzips § 6 Abs. 1 (KAG) NRW. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Entfällt. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Entfällt. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Entfällt. 7. Beschlussvorschlag: Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 und 2 zu RD.-Nr. 901-X) ist vom Rat geprüft und gebilligt.