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Beschlussvorlage (Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2020 und fort folgende)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
93 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
30.11.17, 15:46
Aktualisiert
30.11.17, 15:46
Beschlussvorlage (Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2020 und fort folgende) Beschlussvorlage (Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2020 und fort folgende) Beschlussvorlage (Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2020 und fort folgende)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 21.11.2017 - Die Bürgermeisterin Az: 13-32-10 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 734-X __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 12.12.2017 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2020 und fort folgende __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Reidenbach/Frau Liebing __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) (X) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis 31.01.2018 __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeisterin __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 734-X 1. Sachverhalt: Die Gemeinden und Kreise konnten bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern durfte dabei nicht unterschritten werden. Von dieser Regelung hat die Stadt Bad Münstereifel zuletzt 2012 Gebrauch gemacht und die Zahl der Vertreter um sechs verringert. Dies wurde als dauerhafte Regelung in der Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2014 und fort folgende festgeschrieben. Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. November 2016 wurde das Kommunalwahlgesetz dahingehend geändert, dass eine Verringerung der Zahl der Vertreter auch um 8 oder um 10 möglich ist. Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke sind räumliche Zusammenhänge zu wahren. Weiterhin darf die Abweichung der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke nicht mehr als 25 % nach oben oder unten betragen. Rechnerich müssten die Wahlbezirke bei einer Reduzierung auf 14 Wahlbezirke folgende Einwohnerzahl repräsentieren. Mindestgröße: ca. 1.037 Einwohner; Höchstgröße: ca. 1.513 Einwohner. Eine Reduzierung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn auch eine räumlich sinnvolle Umsetzung möglich ist und keine Ortsteile unangemessen auseinander dividiert werden. Insbesondere muss die Bildung sinnvoller Stimmbezirke möglich sein. Die Teilung kleinerer Orte scheidet daher aus, da sonst zwei Wahllokale einzurichten wären. Grundsätzlich ergeben sich unter Beachtung der o. a. Gegebenheiten zwei Bereiche, in denen eine sinnvolle Zusammenlegung möglich wäre. Hierzu hat die Verwaltung einen Lösungsvorschlag erarbeitet, der den Fraktionen auch als Folienvortrag vorliegt. Dies wäre zum einen eine Zusammenlegung der nördlichen Kernstadtbereiche (Bendenweg, Heinenstraße und die Wohnsiedlung auf dem Uhlenberg) zu einem der beiden Iversheimer Wahlbezirke. Hierdurch könnte dann in der Kernstadt (inkl. Rodert) von vier auf drei Wahlbezirke reduziert werden. Zum anderen eine Reduzierung der drei Wahlbezirke Mahlberg, Mutscheid und Rupperath auf zwei Wahlbezirke. Dies wäre möglich, wenn die Wohnbereiche Kop Nück und Esch an den Wahlbezirk Schönau angegliedert würden. Dann könnten die übrigen Ortsteile der ehemaligen Gemeinden Mahlberg, Mutscheid und Rupperath zu zwei Wahlbezirken zusammengefasst werden. Die konkrete Entscheidung trifft jedoch der Wahlausschuss im Rahmen des Beschlusses zur Bildung der Wahlbezirke. 2. Rechtliche Würdigung Das Wahlgebiet wird in so viele Wahlbezirke eingeteilt, wie Vertreter in Wahlbezirken zu wählen sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG). Die Gemeinden können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf dabei nicht unterschritten werden. Die aktuelle Wahlperiode begann am 01.06.2014. Dies bedeutet, dass eine Verringerung der Zahl der Vertreter bis zum 28.02.2018 möglich ist. Die konkrete Einteilung der Wahlbezirke übernimmt der Wahlausschuss. Die Frist hierzu wurde wegen der längeren Wahlperiode auf den 29.02.2020 verlängert. 3. Finanzielle Auswirkungen Ein Stadtverordneter der Stadt Bad Münstereifel erhält durchschnittlich 2.400,00 € im Jahr an Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, Verdienstausfall sowie Fahrtkosten. Für ein Jahr sind dies 9.600,00 € bei einer Reduzierung auf 14 Wahlbezirke. Ebenfalls erhalt jede Fraktion pro Mitglied einen Betrag in Höhe von 10,23 € pro Monat. Dies ergibt eine Einsparung von 491,04 € pro Jahr für vier Stadtverordnete. Seite 3 von Ratsdrucksache 734-X Somit ergäbe sich eine jährliche Einsparung von rd. 10.100 €. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Es wird vorgeschlagen, die beigefügte Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2020 und fortfolgende zu beschließen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt A: die als Anlage beigefügte Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2020 und fort folgende. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Satzung im Amtsblatt bekannt zu machen. Oder B: Die Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten bleibt unverändert. Die Satzung zur Festlegung der Zahl der zu wählenden Stadtverordneten des Rates der Stadt Bad Münstereifel anlässlich der Kommunalwahlen 2014 und fort folgende vom 02.10.2012 gilt weiterhin.