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Mitteilungsvorlage (Hochwasserschutz; hier: Sachstand)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
138 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
14.09.17, 16:01
Aktualisiert
14.09.17, 16:01
Mitteilungsvorlage (Hochwasserschutz;
hier: Sachstand) Mitteilungsvorlage (Hochwasserschutz;
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 14.09.2017 - Die Bürgermeisterin Az: SW 3 Nr. der Ratsdrucksache: 365-X/Z-6 __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Bau- und Feuerwehrausschuss 21.09.2017 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Hochwasserschutz; hier: Sachstand __________________________________________________________________________ Berichterstatter/in: Herr Klein __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich Beschlussausführung bis ___________ __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: a) Maßnahmenumsetzungen Am 13. Juli 2017 fand gemeinsam mit der Gemeinde Nettersheim, dem Erftverband, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW sowie der Unteren Wasser- und Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen ein Erfahrungsaustausch in Bezug auf Hochwasserschutz und eventuelle Rückhaltung von Hochwasser in unserem Hause statt. Hierbei wurde der Verwaltung vom Erftverband bescheinigt, dass die bisher im Stadtgebiet durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen vorbildlich seien. Weiterhin wurde durch den Erftverband auf die Wichtigkeit der kontinuierlichen Gewässerunterhaltung hingewiesen. Insbesondere soll darauf geachtet werden, dass Gewässer nicht durch Totholz oder sonstige Ablagerungen verunreinigt sind, damit jederzeit ein ordnungsgemäßer Abfluss des Seite 2 von Ratsdrucksache 365-X/Z-6 Gewässers gewährleistet wird. Hierdurch soll schon im Vorfeld vermieden werden, dass es zu eventuellen Aufstauungen im Flussbett mit dem möglichen Austreten des Gewässers und dem daraus resultierenden Schadenspotential kommt. Die Verwaltung erklärte daraufhin, vor der Ortschaft Gilsdorf sei bereits ein Rechen im Eschweiler Bach errichtet worden, um Schwemmgüter und größere Holzteile aufzufangen und somit zu gewährleisten, dass sich diese nicht am Brückenbauwerk und unter dem Anwesen Haltenhof querstellen und zu einem möglichen Rückstau führen. Zum gleichen Zweck wurden bereits in der Ortschaft Eicherscheid und in den Ortslagen Arloff / Kirspenich vor Rohrdurchlässen und Einbauwerken entsprechende Rechen errichtet. In diesem Jahr sollen an weiteren Durchlässen im Bereich der Ein- und Ausläufe in den Grabenbereichen Steinstickungen mittels Bachbettsteinen auf einer Länge von ca. 5 Metern angelegt werden. Hiermit soll erreicht werden, dass kein Bewuchs vor und nach den Durchlässen das ankommende Wasser beim Abfließen hindert. Zudem erspart dies künftig das bisher notwendige Freimähen der Durchlässe und vereinfacht zudem deren Kontrolle. Die Flutgräben jedoch sollen weiterhin jährlich durch den Bauhof gemäht werden. Darüber hinaus ist die Verwaltung bemüht, weitere Entlastungsmöglichkeiten zum Hochwasserschutz in der Ortslage Gilsdorf zu finden. Hier soll versucht werden, eine weitere Anregung der Bürgerschaft und der Verwaltung aufzunehmen, zu prüfen und eventuell umzusetzen. Dazu ist angedacht, einen bisher namenlosen Siefen mit einem Einzugsgebiet von 143,4 ha über den vorhandenen Wegeseitengraben an der L 206 zu entlasten. Diese geplante Maßnahme sowie die bisher in der Ortslage Gilsdorf umgesetzten Hochwasserschutzmaßnahmen wurden im Anschluss an den im Hause erfolgten Erfahrungsaustausch gleichfalls dem Erftverband, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen durch den zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung in der Örtlichkeit vorgestellt. Derzeit wird durch das Ing.-Büro Lorenz geprüft, in welcher Art und Weise die geplante Maßnahme umgesetzt werden kann und wie sie sich auf das Hochwasserverhalten in der Ortslage Gilsdorf auswirken wird. Sobald hierzu entsprechende Ergebnisse des Ing.-Büros Lorenz vorliegen, werden diese dem Fachausschuss vorgestellt. b) Allgemeine Rechtsgrundlagen, insbesondere in Bezug auf Selbstschutz Nach derzeit geltendem Recht ist eine Kommune verpflichtet, den Abfluss eines HQ100, das heißt, ein statistisch einmal in hundert Jahren vorkommendes Hochwasser, abzuleiten. Diese Voraussetzungen werden durch die Stadt Bad Münstereifel erfüllt. Das heißt aber auch im Gegenzug, für Starkregenfälle, wie sie in der letzten Zeit mehrmals partiell und in einzelnen Ortsteilen anfielen, kann die Stadt Bad Münstereifel keinen Hochwasserschutz übernehmen bzw. gewährleisten. Starkregenereignisse sind weder vorhersehbar, noch können sie bisher durch Wetterdienste vorangekündigt werden. Vielmehr ist nach der Gesetzgebung jeder eigene Grundstückseigentümer verpflichtet, sich selbst zu schützen. Der Eigenschutz des Bürgers wird in § 5, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes NRW (WHG NRW) wie folgt beschrieben: Zitat „Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.“ Eine Straßenentwässerung sollte grundsätzlich so ausgelegt sein, dass ein 1-bis 2-jähriges Hochwasserereignis abgeleitet werden kann. Diese Voraussetzung erfüllt die Stadt Bad Münstereifel an Seite 3 von Ratsdrucksache 365-X/Z-6 den Straßen, wo ein ordnungsgemäßer Straßenausbau mit entsprechender Straßenentwässerungsanlage vorgehalten wird. Zudem muss Oberflächenwasser nicht unbedingt nur über einen Straßenentwässerungsablauf abfließen, sondern kann auch in einen hierfür vorgehaltenen Wegeseitengraben münden. In der Regel geht man davon aus, dass z.B. ein quadratischer Straßenablauf mit den Maßen 50x50 cm bis zu 300 m² Straßenoberfläche ordnungsgemäß entwässern kann. Demzufolge ist eine normale Niederschlagsmenge durchaus regulierbar, nicht aber eine gewaltige Niederschlagsmenge, wie sie spontan bei einem Starkregenereignis anfällt. Bei Starkregenereignissen greifen, wie bereits eingangs erwähnt, die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, wonach jeder Grundstückseigentümer Haus und Hof selbst durch bauliche Vorsichtsmaßnahmen schützen muss. Dies kann schon mit relativ einfachen Mitteln umgesetzt werden, beispielsweise durch Erhöhung von Lichtschächten, dem Einbau einer Hochwasserschutzbohle oder ähnlichem, also mit Dingen, die schnell einen Überflutungsschutz bieten und somit z.B. das Volllaufen eines Kellers verhindern. Darauf hinzuweisen ist, dass ein Schutz mit Sandsäcken zwar kurzfristig Abhilfe schaffen kann, aber nicht als Dauerlösung angesehen werden sollte. Vor allem gilt zu berücksichtigen, dass der Sand nach jedem Starkregen- oder Hochwassereinsatz außerhalb der Säcke getrocknet werden muss und die befüllten Sandsäcke trocken und vor Sonneneinstrahlung geschützt zu lagern sind. Wird dies nicht beachtet, besteht die Gefahr, dass die Sandsäcke vor sich hin faulen oder aber beim nächsten Einsatz zerreißen. Grundsätzlich hält der städtische Bauhof für Notfälle entsprechendes Sandsackmaterial zur Verfügung, kann aber nicht gewährleisten, dass hier jeder im Bedarfsfall „ad hoc“ bedient wird.