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Antrag (Antrag bzgl. Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Altstadt Lechenich und Erlass einer Veränderungssperre)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
94 kB
Datum
13.05.2014
Erstellt
12.05.14, 15:35
Aktualisiert
12.05.14, 15:35
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 188/2014 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 29.04.2014 gez. Wirtz 12.05.2014 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Hallstein, Techn. Beigeordnete BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 13.05.2014 vorberatend Rat 13.05.2014 beschließend Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Altstadt Lechenich und Erlass einer Veränderungssperre Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Für den Altstadtbereich von Lechenich sind im Zusammenhang mit der geplanten „Sanierung Altstadt Lechenich“ seinerzeit acht Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden, wovon zwischen 1978 und 1985 insgesamt fünf Bebauungsplanverfahren (s. Anlageplan) - für den überwiegenden Teil der Altstadt - bis zum Verfahrensabschluss (Rechtskraft) durchgeführt wurden. Die Aufstellung der „Altstadtbebauungspläne“ ergab sich vor allem aus dem Erfordernis, die notwendige gesetzliche Grundlage für die beabsichtigte Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz zu schaffen. Nachdem jedoch von der höheren Verwaltungsbehörde (RP Köln) der von der Stadt Erftstadt zwischenzeitlich beschlossenen Sanierungssatzung die Genehmigung versagt wurde, sind, orientiert an dem städtebaulichen Grundsatz, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, ausschließlich die o.a. Bebauungsplanverfahren fortgeführt worden. Dies ergab sich sowohl aus den Ergebnissen der „vorbereitenden Untersuchungen“ zur Altstadtsanierung als auch aus der jeweiligen räumlichen Disposition bzw. städtebaulichen Gestaltungs- und Regelungsnotwendigkeit in den betreffenden Plangebieten. In diesen Bebauungsplänen ist, insbesondere zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für Neubauvorhaben, eine überwiegend zweigeschossige Bebauung mit einer traufenständigen Satteldachbebauung (35°-45° Dachneigung) festgesetzt; die überbaubaren Grundstücksflächen „Bautiefen“ bewegen sich dabei zwischen 12.00m und 14.00m, die Sockelhöhen zwischen 0.30m und 0.50m und die Firsthöhen - soweit festgesetzt - zwischen 10.50m und 11.50m. Als wesentliche gestalterische Vorschrift ist in diesen Bebauungsplänen zudem vorgegeben, dass Dachaufbauten (Dachgauben) nur als Einzelgauben zulässig sind. Ein zwingendes städtebauliches Erfordernis zur Durchführung der übrigen Bebauungsplanverfahren (BP Nr. 41 „Schlosswall“, BP Nr. 46 „Zehntwall“ und BP Nr.48 „Zehntstraße“) ergab sich nicht; vielmehr lag bisher in diesen überwiegend bebauten Gebieten unter Beachtung der Grundsätze des § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die wenigen noch möglichen Bauvorhaben vor. Zurzeit ist bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erftstadt die Genehmigung von zwei Mehrfamilienhäusern in der Zehntstraße beantragt. Beide Bauvorhaben liegen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 48 „Zehntstraße“, welcher im Verfahren nicht fortgeführt wurde (s. o.a. Ausführungen); somit sind diese Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen und u.a. dann zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im laufenden Baugenehmigungsverfahren werden derzeit die genannten Kriterien geprüft. Wegen vorhandener Denkmäler im Nahbereich der Bauvorhaben ist zudem auch das Benehmen des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege angefordert. Aufgrund des bisherigen Prüfergebnisses können für die o.a. Vorhaben nach entsprechender Reduzierung des Bauvolumens Genehmigungen in der Form in Aussicht gestellt werden, welche den Festsetzungen und städtebaulichen Zielvorstellungen der bisher rechtskräftigen „Altstadtbebauungspläne“ (Nr. 40 Nr./Nr. 40A „Steinstraße“, Nr. 42 „Schlossstraße“, Nr. 45 „Klosterstraße“, Nr. 47 „Judenstraße“ und Nr.49 „Weltersmühle“) entsprechen. Da im vorliegenden Fall die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 34 BauGB weitestgehend diesen Festsetzungen - der rechtskräftigen Altstadtbebauungspläne- entsprechen, kann auf die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und den Erlass einer Veränderungssperre verzichtet werden. Daher wird auch aus planungsrechtlicher Sicht empfohlen, die Genehmigungsverfahren für die o.a. Bauvorhaben im Rahmen der Bestimmungen des § 34 BauGB durchzuführen. Es ist vorgesehen, im Verfahren der in Aufstellung befindlichen Denkmalbereichssatzung nunmehr in einen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern von Lechenich zu treten und eine Bürgerbeteiligung durchzuführen. (Erner) -2-