Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
94 kB
Datum
13.05.2014
Erstellt
12.05.14, 15:35
Aktualisiert
12.05.14, 15:35
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 188/2014
Az.:
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 29.04.2014
gez. Wirtz
12.05.2014
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Hallstein, Techn.
Beigeordnete
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse
weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
13.05.2014
vorberatend
Rat
13.05.2014
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Altstadt Lechenich und
Erlass einer Veränderungssperre
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Für den Altstadtbereich von Lechenich sind im Zusammenhang mit der geplanten „Sanierung
Altstadt Lechenich“ seinerzeit acht Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden, wovon zwischen
1978 und 1985 insgesamt fünf Bebauungsplanverfahren (s. Anlageplan) - für den überwiegenden
Teil der Altstadt - bis zum Verfahrensabschluss (Rechtskraft) durchgeführt wurden.
Die Aufstellung der „Altstadtbebauungspläne“ ergab sich vor allem aus dem Erfordernis, die
notwendige gesetzliche Grundlage für die beabsichtigte Durchführung von städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz zu schaffen.
Nachdem jedoch von der höheren Verwaltungsbehörde (RP Köln) der von der Stadt Erftstadt
zwischenzeitlich beschlossenen Sanierungssatzung die Genehmigung versagt wurde, sind,
orientiert an dem städtebaulichen Grundsatz, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, ausschließlich die o.a.
Bebauungsplanverfahren fortgeführt worden. Dies ergab sich sowohl aus den Ergebnissen der
„vorbereitenden Untersuchungen“ zur Altstadtsanierung als auch aus der jeweiligen räumlichen
Disposition bzw. städtebaulichen Gestaltungs- und Regelungsnotwendigkeit in den betreffenden
Plangebieten.
In diesen Bebauungsplänen ist, insbesondere zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
für Neubauvorhaben, eine überwiegend zweigeschossige Bebauung mit einer traufenständigen
Satteldachbebauung (35°-45° Dachneigung) festgesetzt; die überbaubaren Grundstücksflächen
„Bautiefen“ bewegen sich dabei zwischen 12.00m und 14.00m, die Sockelhöhen zwischen 0.30m
und 0.50m und die Firsthöhen - soweit festgesetzt - zwischen 10.50m und 11.50m. Als
wesentliche gestalterische Vorschrift ist in diesen Bebauungsplänen zudem vorgegeben, dass
Dachaufbauten (Dachgauben) nur als Einzelgauben zulässig sind.
Ein
zwingendes
städtebauliches
Erfordernis
zur
Durchführung
der
übrigen
Bebauungsplanverfahren (BP Nr. 41 „Schlosswall“, BP Nr. 46 „Zehntwall“ und BP Nr.48
„Zehntstraße“) ergab sich nicht; vielmehr lag bisher in diesen überwiegend bebauten Gebieten
unter Beachtung der Grundsätze des § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich) eine
ausreichende Beurteilungsgrundlage für die wenigen noch möglichen Bauvorhaben vor.
Zurzeit ist bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Erftstadt die Genehmigung von zwei
Mehrfamilienhäusern in der Zehntstraße beantragt. Beide Bauvorhaben liegen im Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 48 „Zehntstraße“, welcher im Verfahren nicht fortgeführt wurde (s. o.a.
Ausführungen); somit sind diese Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen und u.a. dann
zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im
laufenden Baugenehmigungsverfahren werden derzeit die genannten Kriterien geprüft. Wegen
vorhandener Denkmäler im Nahbereich der Bauvorhaben ist zudem auch das Benehmen des
Rheinischen Amtes für Denkmalpflege angefordert.
Aufgrund des bisherigen Prüfergebnisses können für die o.a. Vorhaben nach entsprechender
Reduzierung des Bauvolumens Genehmigungen in der Form in Aussicht gestellt werden, welche
den Festsetzungen und städtebaulichen Zielvorstellungen der bisher rechtskräftigen
„Altstadtbebauungspläne“ (Nr. 40 Nr./Nr. 40A „Steinstraße“, Nr. 42 „Schlossstraße“, Nr. 45
„Klosterstraße“, Nr. 47 „Judenstraße“ und Nr.49 „Weltersmühle“) entsprechen.
Da im vorliegenden Fall die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 34 BauGB weitestgehend
diesen Festsetzungen - der rechtskräftigen Altstadtbebauungspläne- entsprechen, kann auf die
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens und den Erlass einer Veränderungssperre verzichtet
werden.
Daher wird auch aus planungsrechtlicher Sicht empfohlen, die Genehmigungsverfahren für die
o.a. Bauvorhaben im Rahmen der Bestimmungen des § 34 BauGB durchzuführen.
Es ist vorgesehen, im Verfahren der in Aufstellung befindlichen Denkmalbereichssatzung nunmehr
in einen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern von Lechenich zu treten und eine
Bürgerbeteiligung durchzuführen.
(Erner)
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