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Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung sowie der Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung sowie der Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung sowie der Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung sowie der Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung sowie der Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung sowie der Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung sowie der Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - / Frau Kurth BE: Herr Stolz Kreuzau, 15.11.2004 Vorlagen-Nr.: 83/2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 30.11.2004 14.12.2004 TOP: Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung sowie der Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat zuletzt am 09.12.2003 im Bereich des Friedhofswesens die Gebühren neu festgesetzt. Nunmehr wurde die Gebührenkalkulation für das Rechnungsjahr 2005, die als Anlage beigefügt ist, von der Verwaltung vorgenommen. Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die Gebühren überwiegend gesenkt werden können. Die Gebührensenkungen sind im wesentlichen wie folgt zu begründen: 1. In der Gebührenberechnung ist die Abdeckung des Fehlbedarfs aus dem Jahr 2000 entfallen, die Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2003 fließt mit 1/3 neu in die Kalkulation ein.( siehe Anlage 4) 2. Ich schlage Ihnen vor, dass die Nutzungszeit für den Erwerb von Wahlgrabstätten von 40 Jahre auf 30 Jahre verkürzt wird. Fast alle umliegenden Nachbargemeinden haben inzwischen nur noch eine Nutzungszeit von 30 Jahren für Wahlgrabstätten. In der Gemeinde Kreuzau hat die bisherige Regelung dazu geführt, dass unter Berücksichtigung der 30- jährigen Ruhefrist die freie Grabstelle eines Doppelgrabes noch bis 10 Jahre nach dem Ersterwerb belegt werden konnte, ohne dass dies zu einer Gebührenzahlung führte. Bei der Umstellung von 40 auf 30 Jahre bleibt die Nutzungsgebühr zunächst gleich, weil im Jahr 2005 noch alte Nutzungsrechte bestehen. Erst ab 2006 kommt es zu ersten Nacherwerbsgebühren, die sich dann bis 2014 kontinuierlich steigern werden. Insofern dürften sich die Wahlgrabgebühren im Verlauf der kommenden 10 Jahre jährlich verringern, sofern keine sonstigen Kostensteigerungen anfallen. Im Jahr 2004 betrug die Nutzungsgebühr für eine Wahlgrabstätte 1.710,00 €, ab dem Jahr 2005 kann sie auf 1.390,00 € gesenkt werden. Der Entwurf zur Änderung der geltenden Friedhofsordnung ist als Anlage beigefügt. 3. Die Kosten für die Arbeitsgeräte des Bauhofes konnten um rund 10.000 € reduziert werden. Dies hat zur Folge, dass die Gebühr für eine Rasenerdbestattung und ein anonymes Urnengrab gesenkt werden kann. Bei den Grabbereitungsgebühren kommt es aufgrund von Tariferhöhungen und gesteigerten Sachkosten zu geringfügigen Anhebungen der Gebühren. Nachfolgend sind die alten und die neuen vorgeschlagenen Gebühren dargestellt: -2- Gebührenart Gebühr 2004 Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten Wahlgrab je weitere Bestattung Bereitstellung eines Reihengrabes Bereitstellung eines Kindergrabes Bereitstellung eines Urnengrabes Bereitstellung eines anon. Urnengrabes Aschenverstreuung Rasenerdbestattung Grabbereitung für Personen bis 5 Jahre Grabbereitung für Personen über 5 Jahre Grabbereitung für Urnenbeisetzungen Zuschlag für Erdbestattungen am Samstagmorgen Zuschlag für Urnenbestattungen am Samstagmorgen Gebühr für die Einebnung eines Reihengrabes Gebühr für die Einebnung eines Wahlgrabes Gebühr für die Einebnung eines Kindergrabes Gebühr für die Einebnung eines Urnengrabes Benutzung der Friedhofskapellen Gebühr 2005 1.710,00 855,00 440,00 150,00 370,00 800,00 800,00 1.160,00 280,00 560,00 280,00 126,00 1.390,00 695,00 390,00 130,00 330,00 740,00 740,00 1.080,00 290,00 580,00 290,00 130,00 63,00 65,00 67,00 103,00 28,00 28,00 200,00 77,00 117,00 31,00 31,00 200,00 Der Entwurf der 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung liegt ebenfalls als Anlage bei. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die erwarteten Gebühreneinnahmen belaufen sich gemäß Anlage 10 der Kalkulation auf 298.386,40 €. III. Beschlussvorschlag: „Die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen und die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau werden in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3- 4. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.12.2001 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen Fassung, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung beschlossen: §1 § 5 erhält folgende Fassung: 1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 30 Jahren wird folgende Gebühr festgesetzt: a) Erwerb eines Wahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit b) Erwerb eines Wahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten c) Erwerb eines Wahlgrabes mit drei Belegungsmöglichkeiten d) Erwerb eines Wahlgrabes mit vier Belegungsmöglichkeiten 1.390,00 € 2.085,00 € 2.780,00 € 3.475,00 € Die zusätzliche Belegungsmöglichkeit in einem Wahlgrab kann auch nachträglich erworben werden. In diesem Falle ist der jeweilige Differenzbetrag gemäß Ziffer 1 a – 1 d zu entrichten. 2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von 30 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend dem Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben. 3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle 200,00 € 4. Für die Grabbereitung: 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 2. Urnenbeisetzungen 290,00 € 580,00 € 290,00 € 3. Erdbestattungen am Samstagmorgen a) Aufschlag für Erdbestattungen b) Aufschlag für Urnenbestattungen 5. 130,00 € 65,00 € Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines a) Reihengrabes b) Kindergrabes 390,00 € 130,00 € -4c) Urnenreihengrabes d) Anonymen Urnengrabes e) Aschenverstreuung f) Rasenerdbestattung 6. 330,00 € 740,00 € 740,00 € 1.080,00 € Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern (Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen einheitliche Gebühr 41,00 € 7. Gebühr für die Einebnung eines a) Reihengrabes b) Wahlgrabes c) Kindergrabes d) Urnengrabes 77,00 € 117,00 € 31,00 € 31,00 € §2 Diese 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Ziffer 1 bis 7 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 18.12.2001 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung der Gemeinde Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Kreuzau für das Friedhofs- und Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm – -5- 1. Satzung vom zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen –Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 2001 (GV NRW S. 811), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung beschlossen: §1 § 14 Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung: Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt. § 14 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der z.Zt. der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr für die Dauer von mindestens 5 Jahren und höchstens 30 Jahren verlängert werden. § 14 Abs. 6. erhält folgende Fassung: Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Anderenfalls ist erneut das Nutzungsrecht um 30 Jahre, zumindest aber für die Dauer der Ruhefrist, zu erwerben. § 30 erhält folgende Fassung: Urkundsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem 31.12.2004 erworben wurden, laufen 40 Jahre nach der Erstbelegung ab, wenn kein abweichender urkundlicher Nachweis vorliegt. §2 Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 letzter Satz, § 14 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 6 und § 30 der Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen –Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Kreuzau über das Friedhofsund Bestattungswesen –Friedhofsordnung- wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren -6wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Walter Ramm –