Daten
Kommune
Kreuzau
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23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - / Frau Kurth
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 15.11.2004
Vorlagen-Nr.:
83/2004
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
30.11.2004
14.12.2004
TOP: Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung sowie der Friedhofsordnung der
Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat zuletzt am 09.12.2003 im Bereich des Friedhofswesens die
Gebühren neu festgesetzt. Nunmehr wurde die Gebührenkalkulation für das Rechnungsjahr 2005,
die als Anlage beigefügt ist, von der Verwaltung vorgenommen. Im Ergebnis bleibt festzustellen,
dass die Gebühren überwiegend gesenkt werden können.
Die Gebührensenkungen sind im wesentlichen wie folgt zu begründen:
1. In der Gebührenberechnung ist die Abdeckung des Fehlbedarfs aus dem Jahr 2000
entfallen, die Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2003 fließt mit 1/3 neu in die Kalkulation
ein.( siehe Anlage 4)
2. Ich schlage Ihnen vor, dass die Nutzungszeit für den Erwerb von Wahlgrabstätten von 40
Jahre auf 30 Jahre verkürzt wird. Fast alle umliegenden Nachbargemeinden haben
inzwischen nur noch eine Nutzungszeit von 30 Jahren für Wahlgrabstätten. In der
Gemeinde Kreuzau hat die bisherige Regelung dazu geführt, dass unter Berücksichtigung
der 30- jährigen Ruhefrist die freie Grabstelle eines Doppelgrabes noch bis 10 Jahre nach
dem Ersterwerb belegt werden konnte, ohne dass dies zu einer Gebührenzahlung führte.
Bei der Umstellung von 40 auf 30 Jahre bleibt die Nutzungsgebühr zunächst gleich, weil im
Jahr 2005 noch alte Nutzungsrechte bestehen. Erst ab 2006 kommt es zu ersten
Nacherwerbsgebühren, die sich dann bis 2014 kontinuierlich steigern werden. Insofern
dürften sich die Wahlgrabgebühren im Verlauf der kommenden 10 Jahre jährlich verringern,
sofern keine sonstigen Kostensteigerungen anfallen. Im Jahr 2004 betrug die
Nutzungsgebühr für eine Wahlgrabstätte 1.710,00 €, ab dem Jahr 2005 kann sie auf
1.390,00 € gesenkt werden.
Der Entwurf zur Änderung der geltenden Friedhofsordnung ist als Anlage beigefügt.
3.
Die Kosten für die Arbeitsgeräte des Bauhofes konnten um rund 10.000 € reduziert
werden. Dies hat zur Folge, dass die Gebühr für eine Rasenerdbestattung und ein
anonymes Urnengrab gesenkt werden kann.
Bei den Grabbereitungsgebühren kommt es aufgrund von Tariferhöhungen und gesteigerten
Sachkosten zu geringfügigen Anhebungen der Gebühren.
Nachfolgend sind die alten und die neuen vorgeschlagenen Gebühren dargestellt:
-2-
Gebührenart
Gebühr 2004
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
Wahlgrab je weitere Bestattung
Bereitstellung eines Reihengrabes
Bereitstellung eines Kindergrabes
Bereitstellung eines Urnengrabes
Bereitstellung eines anon. Urnengrabes
Aschenverstreuung
Rasenerdbestattung
Grabbereitung für Personen bis 5 Jahre
Grabbereitung für Personen über 5 Jahre
Grabbereitung für Urnenbeisetzungen
Zuschlag
für
Erdbestattungen
am
Samstagmorgen
Zuschlag
für
Urnenbestattungen
am
Samstagmorgen
Gebühr für die Einebnung eines Reihengrabes
Gebühr für die Einebnung eines Wahlgrabes
Gebühr für die Einebnung eines Kindergrabes
Gebühr für die Einebnung eines Urnengrabes
Benutzung der Friedhofskapellen
Gebühr 2005
1.710,00
855,00
440,00
150,00
370,00
800,00
800,00
1.160,00
280,00
560,00
280,00
126,00
1.390,00
695,00
390,00
130,00
330,00
740,00
740,00
1.080,00
290,00
580,00
290,00
130,00
63,00
65,00
67,00
103,00
28,00
28,00
200,00
77,00
117,00
31,00
31,00
200,00
Der Entwurf der 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung liegt ebenfalls als Anlage bei.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die erwarteten Gebühreneinnahmen belaufen sich gemäß Anlage 10 der Kalkulation auf
298.386,40 €.
III. Beschlussvorschlag:
„Die 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das
Friedhofs- und Bestattungswesen und die 1. Satzung zur Änderung der
Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau werden in der als Anlage beigefügten
Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-3-
4. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 18.12.2001
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen
Fassung, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 5 erhält folgende Fassung:
1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer
von 30 Jahren wird folgende Gebühr festgesetzt:
a) Erwerb eines Wahlgrabes mit einer Belegungsmöglichkeit
b) Erwerb eines Wahlgrabes mit zwei Belegungsmöglichkeiten
c) Erwerb eines Wahlgrabes mit drei Belegungsmöglichkeiten
d) Erwerb eines Wahlgrabes mit vier Belegungsmöglichkeiten
1.390,00 €
2.085,00 €
2.780,00 €
3.475,00 €
Die zusätzliche Belegungsmöglichkeit in einem Wahlgrab kann auch nachträglich erworben
werden. In diesem Falle ist der jeweilige Differenzbetrag gemäß Ziffer 1 a – 1 d zu entrichten.
2. Wird das Nutzungsrecht um eine kürzere Zeitspanne als um die allgemeine Nutzungszeit von
30 Jahren verlängert (Nacherwerb), werden Gebühren nach § 5 Nr. 1 entsprechend dem
Verlängerungszeitraum nach vollen Jahren erhoben.
3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle
200,00 €
4. Für die Grabbereitung:
1. Erdbestattungen
a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre
b) für Personen über 5 Jahre
2. Urnenbeisetzungen
290,00 €
580,00 €
290,00 €
3. Erdbestattungen am Samstagmorgen
a) Aufschlag für Erdbestattungen
b) Aufschlag für Urnenbestattungen
5.
130,00 €
65,00 €
Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines
a) Reihengrabes
b) Kindergrabes
390,00 €
130,00 €
-4c) Urnenreihengrabes
d) Anonymen Urnengrabes
e) Aschenverstreuung
f) Rasenerdbestattung
6.
330,00 €
740,00 €
740,00 €
1.080,00 €
Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern
(Grabzeichen) und Verlegung von Grabeinfassungen
einheitliche Gebühr
41,00 €
7. Gebühr für die Einebnung eines
a) Reihengrabes
b) Wahlgrabes
c) Kindergrabes
d) Urnengrabes
77,00 €
117,00 €
31,00 €
31,00 €
§2
Diese 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5
Ziffer 1 bis 7 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 18.12.2001 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende
Gebührensatzung der Gemeinde
Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Kreuzau
für
das
Friedhofs-
und
Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm –
-5-
1. Satzung vom
zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen –Friedhofsordnung- der
Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 27. November 2001 (GV NRW S. 811), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV
NRW S. 718), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 14 Abs. 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:
Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.
§ 14 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung
der z.Zt. der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr für die Dauer von mindestens 5 Jahren
und höchstens 30 Jahren verlängert werden.
§ 14 Abs. 6. erhält folgende Fassung:
Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt.
Anderenfalls ist erneut das Nutzungsrecht um 30 Jahre, zumindest aber für die Dauer der
Ruhefrist, zu erwerben.
§ 30 erhält folgende Fassung:
Urkundsrechte an Wahlgrabstätten, die vor dem 31.12.2004 erworben wurden, laufen 40 Jahre
nach der Erstbelegung ab, wenn kein abweichender urkundlicher Nachweis vorliegt.
§2
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt §
14 Abs. 2 letzter Satz, § 14 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 6 und § 30 der Satzung über das Friedhofsund Bestattungswesen –Friedhofsordnung- der Gemeinde Kreuzau vom 10.12.2003 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Kreuzau über das Friedhofsund Bestattungswesen –Friedhofsordnung- wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
-6wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Walter Ramm –